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Firmengründung Zypern: Stiftung/Trust auf Zypern
Firmengründung Zypern:
Stiftung/Trust auf Zypern
1. Eine Stiftung wird gegründet mittels einer Stiftungsurkunde („Trust
Agreement“ oder „Trust Deed“), in welcher der Stifter die Einzelheiten
wie das Stiftungsvermögen, den Stiftungszweck, die Begünstigten der
Stiftung sowie den Handlungsrahmen des Verwalters geregelt werden.
Darüberhinausgehend besteht die Möglichkeit, dass der Stifter einen
sogenannten „Letter of Wishes“ ausstellt, in welchem er weitere
Einzelheiten, insbesondere in Bezug auf die Tätigkeiten des Verwalters,
festlegen kann. Dieser Letter of Wishes ist nicht Bestandteil der
Stiftungsurkunde. Wir empfehlen, eine "Stiftung nach Ermessen" (Discretionary
Trust) zu gründen, bei welcher der Stifter späterhin mehr
Entscheidungsmöglichkeiten hat, wie mit dem Stiftungsvermögen zu
verfahren ist..
2.
Es besteht die Möglichkeit, dass der Stifter im Letter of Wishes einen
sogenannten Protektor einsetzt. Die Person des Stifters sowie des
Protektors können identisch sein. Der Protektor hat die rechtliche
Möglichkeit, den Verwalter oder die Geschäftsführung der
Verwaltungsgesellschaft abzusetzen, kann ihr aber keine direkt das
Tagesgeschäft betreffenden Vorschriften machen.
3.Stiftungen und deren
Vermögen und Erträge unterliegen in Zypern keiner Steuer.
4.Um die Stiftungsurkunde
und gegebenenfalls den Letter of Wishes den Wünschen des Mandanten
entsprechend zu gestalten, wären entsprechende ausführliche Gespräche
sinnvoll.
5.
Es ist üblich, dass die Verwaltungsgesellschaft zum Zeitpunkt der
Einrichtung der Stiftung bereits besteht. Wir empfehlen deshalb, die
Gesellschaftsgründung zuerst durchzuführen, und dann die Stiftung zu
gründen. Ansonsten würden zusätzliche Kosten entstehen.
6. Nach außen hin tritt die Verwaltungsgesellschaft auf, im
Innenverhältnis handelt sie jedoch im Namen der Stiftung. In der
Stiftungsurkunde ist der Stifter namentlich erwähnt. Die
Stiftungsurkunde muss bei dem Stiftungsregister registriert werden. Das
Stiftungsregister ist nicht auskunftspflichtig, außer auf richterliche
Anordnung im Falle eines Prozesses.
Bei Bankkontoeröffnung muss die Stiftungsurkunde vorgelegt werden, damit
die Bank jeweils prüfen kann, ob z.b. Überweisungsaufträge des
Verwalters dem Stiftungszeck entsprechen.
Nach außen hin ist also absolute Anonymität gewährleistet, lediglich
wir, das Stiftungsregister und die kontoführende Bank kennen den Namen
des Stifters, wie auch in anderen Ländern üblich.
7. Stempelsteuer =i.H.v. 0,3 % des Stiftungsvermögens bei Registrierung
der Stiftungsurkunde beim Stiftungsregister.
Firmengründung Zypern:
Gründung einer Investment-/Fondsgesellschaft auf Zypern
Zypern bietet aus steuerlicher Sicht hervorragende
Bedingungen für Investmentfonds („International Collective Investment
Scheme“, nach zyprischen Sprachgebrauch) an, ohne den „Makel“ eines
Offshore-Landes zu haben. Zwar unterliegen Investmentfonds der üblichen
Körperschaftssteuer i.H.v. 10 %, die meisten Einkunftsarten der
Gesellschaft sind jedoch nicht steuerpflichtig. Im Prinzip sind
lediglich die in eigenem Namen erwirtschafteten Zinserträge der
Fondgesellschaft steuerpflichtig.
Zur Auflage eines Investmentfonds bedarf es einer
Internationalen Gesellschaft mit variablem Kapital. Hierbei handelt es
sich im Prinzip um eine übliche Gesellschaft, mit dem Unterschied, dass
ihr Kapital variabel ist. Das Gründungskapital muss in der Regel
mindestens € 100.000 betragen, abweichende Regelungen können in
Absprache mit der Zentralbank in Anwendung kommen. Die Gesellschaft muss
mindestens zwei Direktoren haben. Der Gesellschaftsvertrag muss
Investitionsvorschriften für die Gesellschaft enthalten (ähnlich den
gesetzlichen Prospekten von aufgelegten Fonds in Deutschland, nur
einfacher) und muss von der Zentralbank genehmigt sein.
Um die Geschäfte als Fondgesellschaft aufnehmen zu
können, bedarf es einer Zulassung der Zentralbank, die mittels eines den
Kapitalmärkten entsprechenden Antragsprozederes erlangt wird, zu dem
umfangreiche, kapitalmarktübliche Fragebögen bezüglich der
Gesellschafter und der Direktoren, sowie Referenzen gehören.
Um eine Lizenz zu erhalten muss u.a. nachgewiesen
sein, dass es sich bei den Direktoren, Fondmanagern und gegebenenfalls
Treuhändern um kompetente, erfahrene und vertrauenswürdige Personen
handelt.
Die Fondgesellschaft ernennt einen Fondverwalter, in
der Regel eine Bank, der die Barvermögen der Gesellschaft entsprechend
der Anweisungen des Fondmanagers und entsprechend der Vorgaben der
Anlagerichtlinien verwaltet. Es ist somit nicht möglich, eingesammelte
Investitionsgelder nach Gutdünken zu verwenden.
Die Gesellschaft kann der Öffentlichkeit gegenüber
durch Treuhänder auftreten. Die eigentlich wirtschaftlich Berechtigten
müssen jedoch dem Handelsregister, der Zentralbank und der verwaltenden
Bank gegenüber dokumentiert sein.
Die Fondgesellschaft muss, aus zyprischer Sicht, in
Zypern nicht über einen voll eingerichteten Geschäftssitz verfügen.
Allerdings bietet es sich unserer Erfahrung nach an, über einen
ordentlich eingerichteten Geschäftssitz zu verfügen, ob in Zypern oder
anderswo, da interessierte Investoren zu ihrer Information etc. häufig
anrufen werden.
Online Banking und Debit-Cards werden
selbstverständlich zur Verfügung stehen.
Zypern bietet sehr gute Rahmenbedingungen für
Investmentfonds, legt jedoch Wert auf eine professionelle Aufstellung
der Fondgesellschaften und der von ihnen aufgelegten Fonds. Das
Einsammeln von Investorengeldern und Investieren „aus der Schatulle
heraus“, also mehr oder weniger ohne die Beachtung von Auflagen, wie es
in einigen Offshore-Ländern möglich sein kann, ist in Zypern nicht
möglich.
Gerade wegen der jüngsten Misere von Investmentfonds
in Deutschland, besonders Immobilieninvestmentfonds, können wir die
Etablierung einer Fondgesellschaft in Offshore-Ländern nicht empfehlen.
Hier wäre Zypern ein idealer Standort für einen Investmentfond.
Firmengründung Zypern: Die Steueroase in der
europäischen Union
Zypern ist Mitglied der EU, mithin Wirkung der
EU-Niederlassungsfreiheit,
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder
EU-Fusionsrichtlinie.
Außerdem unterhält Zypern mit vielen Staaten ein
Doppelbesteuerungsabkommen
(DBA), mithin i.d.R. Abschirmwirkung eines DBAs vorhanden. Zypern
besteuert Gesellschaften mit 10% Ertragssteuern
(Endbesteuerung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft, Gewerbesteuern
o.ä. gibt es nicht),
Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten
bleiben grundsätzlich
Quellensteuerfrei, unabhängig vom Vorhandensein eines
DBAs. Dividendenausschüttungen an einen Zyprioten werden mit 15%tiger
Verteidigungssteuer belegt. Zyprische
Holdinggesellschaften
(=halten überwiegend Beteiligungen an In-und/oder ausländischen
Unternehmen) bleiben steuerfrei. Außerdem:
-
-Einkommen auf Wertpapiere (Handeln und Halten)
sind von jeglicher Steuer befreit
-
-Internationale Stiftungen sind gänzlich
steuerbefreit
-
-Zinseinkommen von Steuerausländern bei
zyprischen Banken sind steuerfrei
-
-Reedereien bezahlen keine Steuern, 4,25% Steuern
für Managementgesellschaften im Schiffswesen
-
Ebene der natürlichen Person: Unterschied
zwischen steuerlichen Inländern und steuerlichen Ausländern (tax
resident, tax non-resident)
Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts entfaltet
§8 AStG (Deutsche
Hinzurechnungsbesteuerung) keine Wirkung,da EU-Rechtswidrig.
Voraussetzung ist allerdings, dass keine Scheinfirma im Sinne vorliegt.
Mithin und/oder ergänzend: Keine Wirkung §§12/13 AO,
eine steuerliche Betriebsstätte außerhalb Zyperns definiert sich allein
über
5 DBA.
Bei Anwendung "Schweizer Steuerrecht": Zypern
unterhält mit der Schweiz kein DBA. Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie daher erst nach zwei Jahren Haltefrist. Bei
verbundenen Unternehmen und Nicht-Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
daher 35% Quellensteuer in der Schweiz bei abfließenden Dividenden nach
Zypern, vgl. auch:
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Steuern |
EU |
DBA-Sachverhalt |
Niedrigsteuerland
nach § 8 Deutsches AStG |
EU-Mutter-Tochter-RL |
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10% Ertragssteuer,
Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei |
Ja. Wirkung der EU
Niederlassungsfreiheit und
Urteile des EuGHs.
EU Fusionsrichtlinie anwendbar. |
Ja, unterhält mit
vielen Ländern ein Doppelbesteuerungs-abkommen. Mithin
Abschirmwirkung eines DBAs, Betriebsstätte auf der Grundlage 5
DBA. |
Ja. Allerdings ist die
Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung EU-rechtswidrig. Im Zweifel
muss ein qualifizierter Geschäftsbetrieb nachgewiesen werden. |
Ja: Mithin steuerfreie
Vereinnahmung der Dividenden bei verbundenen EU-Unternehmen |
Mögliche Alternativen aus
steuerlicher Sicht:
Kanarische Sonderzone (5% Steuern),
EU Sonderzone
Madeira mit 0-4%
Steuern, Bulgarien
ebenfalls mit 10% Flat-Tax.
Firmengründung Zypern und rechtliche
Rahmenbedingungen EU
Nationales
Gesellschaftsrecht kann laut EuGH-Entscheidung
umgangen werden
Es ist legal, wenn man die Bestimmung über die Errichtung von
Gesellschaften in einem Land der Union dadurch umgeht, indem man die
Gesellschaft in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen
gesellschaftsrechtliche Vorschriften die größten Freiheiten
gewähren. Anschließend kann man in jedem beliebigen Mitgliedstaat
der Union, auch im eigenen Land, über Zweigniederlassungen und
Agenturen tätig werden. Dafür ist es ausdrücklich nicht
erforderlich, am "Hauptsitz" irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit
auszuüben.
Einleitung steuerrechtliche Aspekte zur zyprischen Limited
DBA-Sachverhalt:
Zypern unterhält
mit vielen
Ländern ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen), so auch mit
Deutschland. Rechtsfolgen aus Deutscher Sicht: Das Vorliegen einer
Betriebsstätte im Inland (hier Deutschland) definiert sich nicht aus
§§12/13 AO (deutsche Abgabenordnung), sondern aus § 5
OECD-Abkommen/DBA. Mithin löst eine Repräsentanz, ein Warenlager
oder ein ständiger Vertreter im Inland (hier Deutschland) keine
Betriebsstätte im Sinne aus.
DBA-Sachverhalt "Betriebsstätte":
Eine Produktionsstätte, eine Stätte
zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als
9-12 Monate Dauer (je nach DBA), löst immer eine Betriebsstätte auf
Zypern aus, unabhängig vom „Ort der geschäftlichen Oberleitung“.
Ansonsten definiert sich die
steuerliche Betriebsstätte über „Den Ort der geschäftlichen
Oberleitung“:
-Entweder der Mandant- oder ein
Beauftragter- verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Zypern
und tritt als Direktor der Gesellschaft auf ODER
-sofern keine Tagesentscheidungen:
Der nicht auf Zypern ansässige Direktor weist nach, dass er sich im
Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben auf Zypern aufhält, um diese
Leitungsaufgaben an der Betriebsstätte auf Zypern gewöhnlich
wahrzunehmen ODER
-unsere Kanzlei
auf Zypern stellt einen Treuhand-Direktor bzw. angestellten Direktor
Firmengründung Zypern: Ebene
der Shareholder/Eigner der zyprischen Limited
Vom Grundsatz her kann jede
natürliche oder juristische Person in- oder außerhalb Zyperns
Shareholder einer zyprischen Limited sein. Da Zypern
Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten nicht besteuert,
ist das Augenmerk auf das nationale Steuerrecht
(Dividendenempfänger) zu richten. Beispiel Deutschland:
-Eine Deutsche Kapitalgesellschaft
empfängt die zyprischen Dividenden unter 5%
Körperschaftssteuervorbehalt steuerfrei (8 KStG, Wirkung
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, sofern Voraussetzungen erfüllt)
-Eine Deutsche natürliche Person hat
die zyprischen Dividenden mit 25%tiger Abgeltungssteuer zu besteuern
-Bei Installation einer
steuerlichen
Organschaft in Deutschland, vereinnahmt die natürliche Person
die zyprischen Dividenden steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt
Andere Länder in der EU: Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bei verbundenen Unternehmen ,sofern die
Voraussetzungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind.
Ergänzend greift inländisches Recht zur Besteuerung vereinnahmter
Dividenden und/oder DBA-Recht.
Andere Länder außerhalb der EU: Es
greift inländisches Recht des Dividendenempfängers und/oder
DBA-Recht.
Grundsätzlich können auf der Ebene
der Shareholder folgende Gestaltungen angeboten werden:
-Mandant oder seine
Kapitalgesellschaft hält X-100% der Anteile
-Unsere zyprische Kanzlei hält
X-100%
Anteile treuhänderisch
-Es wird eine Offshore-Gesellschaft
gegründet (z.B.
Belize) als Anteilseigner (X-100%). Diese
Verfahrensweise ist in der
Praxis nur möglich, weil das zyprische Recht Offshore-Gesellschaften
als Shareholder akzeptiert, mithin Banken bei der Kontoeröffnung
nicht die Anwesenheit des Direktors der Offshore-Gesellschaft
verlangen und/oder die Offenbarung der Shareholder.
In vielen anderen Ländern, Z.B. England,
nicht realisierbar.
-Unsere
englische Steuerkanzlei hält die Anteile treuhänderisch
Mehr Informationen erhalten
Sie hier..
Umgehung der zyprischen
Verteidigungssteuer bei Nicht-Ausschüttung innerhalb von zwei
Jahren:
Hält ein Zypriot (natürliche oder
juristische Person) Anteile an einer zyprischen Kapitalgesellschaft
und erfolgt keine Gewinnausschüttung innerhalb von zwei Jahren,
fingiert das zyprische Finanzamt eine Ausschüttung besteuert mit 15%
Verteidigungssteuer. Lösungen: Z.B. 50% der Anteile werden von
unserer englischen Gesellschaft treuhänderisch gehalten und nicht
von der zyprischen Steuer-und Rechtsanwaltskanzlei. Rechtsfolgen:
Keine Anwendung der fiktiven Ausschüttungsbesteuerung, da ein
Nicht-Zypriot Anteilseigner ist. Erfolgt eine Gewinnausschüttung an
die UK Ltd wird in Folge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei
vereinnahmt.
Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:
Gemäß
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
können Dividenden ausländischer Gesellschaften zwischen
Körperschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der
Beteiligungsschwellenwert liegt bei:
Beispiel:
Eine deutsche GmbH hält 50% Anteile an einer
zyprischen Limited. In Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
kann die deutsche GmbH 50% der Gewinne der zyprischen Limited
steuerfrei in Deutschland vereinnahmen. Eine Besteuerung erfolgt
erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner der deutschen GmbH
ausschüttet wird, sofern natürliche Person und dann im
Halbeinkünfteverfahren. Bei Installation einer
steuerrechtlichen Organschaft
in Deutschland kann vom deutschen Anteilseigner sogar gänzlich
steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden.
Vorteile der Limited auf Zypern:
-
EU-Gesellschaft,
mithin EU-Niederlassungsfreiheit und Überseering-Urteil anwendbar,
DBA-Sachverhalt, mithin keine Wirkung §§12/13 AO
-
Kann außerhalb Zyperns als
unselbständige Zweigstelle/Repräsentanz auftreten, also keine
Besteuerung außerhalb Zyperns, sofern die Gesellschaft keine
Betriebsstätte im Ausland auslöst
-
Kann außerhalb Zyperns als
Niederlassung (Betriebsstätte) auftreten, wobei das Recht des
Sitzstaates (Zyperns) anzuwenden ist
-
Anonyme Gründung
möglich: Sofern Sie oder ein Beauftragter Ihren Lebensmittelpunkt
nicht nach Zypern verlagern (DBA: Ort der Leitung als
Betriebsstätteneigenschaft), können wir den Direktor und Shareholder
treuhänderisch stellen
-
Nur 10%!! Körperschaftssteuer (auf
Gewinne)
-
Auf Zypern wird nur die Gesellschaft
besteuert, Gewinnausschüttungen bleiben steuerfrei
-
Holdinggesellschaften
bleiben steuerfrei gestellt, sofern die Mitgesellschaft(en) im
Sitzstaat aktiv sind und das Besteuerungsrecht im Sitzstaat
wahrgenommen wird
-
Eröffnung eines Geschäftskontos, inkl.
Kreditkarte und Online-Banking
-
keine
Abzüge von Dividendensteuern
-Teilhaberschaften werden vollständig von der Steuer befreit
-Vollständiger Erlass von Kapitalgewinnsteuern, mit Ausnahme des
Verkaufs von in Zypern befindlichen Immobilien
-Ausländische Angestellte, die auf Zypern arbeiten, zahlen nur die
halbe zyprische Einkommensteuer
-Konten mit frei konvertierbarer Währung können sowohl auf Zypern als
auch im Ausland geführt werden
-
Gründung
über eine international renommierte Steuer-und Rechtsanwaltskanzlei
Zypern
-
Sofern
keine reale Betriebs-Installation: Wir gründen keine
Briefkastenfirma, sondern "real" mit allen
"Tatsächlichkeitsmerkmalen": Persönliche Erreichbarkeit, real
Telefon/Fax, zustellbare Postadresse usw..
-
Stammkapital ca. 1.800,00 Euro, sofern Büro auf
Zypern: ca. 14.000,00 Euro
-
Keine
aggressive Durchgriffshaftung wie bei einer deutschen GmbH:
Haftungsfreistellung der natürlichen Person
-
Keine
Übergangsfristen bei der Einstellung von Mitarbeitern aus den neuen
EU-Beitrittsländern, mithin interessant z.B. für
Transportdienstleister
Zypern Holdingmodell: Keine
Besteuerung!
Eine
zyprische Holding bleibt unter bestimmten Umständen steuerfrei gestellt:
Die zyprische Limited (Holding) darf nur Holdingaufgaben durchführen und
die Mitgesellschaften/Anteilseigner müssen im Sitzstaat aktive Geschäfte
tätigen, mithin muss das Besteuerungsrecht im Sitzstaat der
Gesellschaften wahrgenommen werden.
Allgemeines
Zypern
bietet hervorragende Möglichkeiten und ist sicherlich weltweit einer der
bekanntesten Standorte, um international Geschäfte zu betreiben.
In den letzten Jahren hat sich Zypern zu einem der bedeutendsten
Geschäfts- und Finanzzentren weltweit entwickelt. Ein ständig wachsender
Sektor ist der der sogenannten Limited Companys. Steuervorteile, relativ
geringe Lebenshaltungskosten und zahlreiche Vergünstigungen, veranlassen
immer mehr Firmen zu Gründungen von Niederlassungen auf der
Mittelmeerinsel.
Das Zypern ein attraktiver Standort für die Gründung einer Limited ist,
liegt zum einen an seiner günstigen geographischen Lage im Schnittpunkt
dreier Kontinente. Die arabischen Länder mit ihren Ölvorkommen liegen
sozusagen vor der Haustür, von den wichtigen Zentren Europas, des
Mittleren Ostens und Afrikas ist Zypern weniger als drei Flugstunden
entfernt. Hinzu kommt das günstige Mittelmeerklima mit warmen Wintern
und langen trockenen Sommern.
Zum anderen spricht die ausgezeichnete Infrastruktur des Landes für die
Niederlassung einer ausländischen Firma. Europäischer Lebensstandard,
minimale Kriminalitätsrate, ein modernes Gesundheitswesen, ein hoch
entwickeltes Telekommunikationssystem, ein Bankwesen mit
Bewegungsfreiheit für ausländische Währungen, professionelle
Dienstleistungen auf hohem Niveau: all diese Faktoren sind Anreize für
ausländische Unternehmer.
Hinzu kommen die enormen Vergünstigungen finanzieller Art:
Dazu gehören:
-keine Abzüge von Dividendensteuern
-Nettogewinne werden lediglich mit 10% versteuert, keine Besteuerung
der Gewinnausschüttungen
-Teilhaberschaften werden vollständig von der Steuer befreit
-Zweigstellen zahlen ebenfalls keine Steuern, falls sie außerhalb
Zyperns geleitet werden
-Vollständiger Erlaß von Kapitalgewinnsteuern, mit Ausnahme des Verkaufs
von in Zypern befindlichen Immobilien
-Ausländische Angestellte, die auf Zypern arbeiten, zahlen nur die halbe
zyprische Einkommensteuer
-Konten mit frei konvertierbarer Währung können sowohl auf Zypern als
auch im Ausland geführt werden.
Alle Formalitäten, die zur Gründung einer Limited nötig sind, können
innerhalb von 14 Tagen erledigt sein. Derzeit domizilieren mehr als
40.000 derartige Gesellschaften dort; davon haben ca. 1200 dort eigene
Büroräume.
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BEISPIELE ZUR NUTZUNG EINER LIMITED AUF ZYPERN
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Durch den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen an Firmen in
verschiedenen Ländern über Zypern erzielt man den Effekt, daß die zu
versteuernden Gewinne in Deutschland um den Betrag der von der
Zypriotischen Firma ausgestellten Rechnung reduziert werden.
Zur gleichen Zeit wird die Zypriotische Firma in Zypern mit max. 10%
der zu versteuernden Gewinne versteuert.
Ist die Zypriotische Firma an internationalem Handel beteiligt,
müssen die Produkte auf dem Weg vom Lieferanten zum Verbraucher
nicht über Zypern transportiert werden. Stattdessen können die
Produkte wie bisher direkt vom Lieferanten zum Verbraucher geliefert
werden. |
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BEISPIELE ZUR NUTZUNG
EINER LIMITED AUF ZYPERN
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Der Hauptgewinn wird in Zypern erzielt und somit in Zypern
versteuert.

Zahlung von Nutzungs- und / oder Lizenzgebühren an Firma in Zypern
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Gründung
Im ersten
Schritt zur Registrierung einer Limited auf Zypern muß vom Beamten der
Registrierungsbehörde ein Firmenname genehmigt werden. Bitte geben Sie
uns daher mehrere Namen zur Auswahl, deren Genehmigung wir dann
beantragen. Eine Liste bereits genehmigter Namen und/oder bereits
registrierter Firmen erhalten Sie von uns auf Anfrage.
Bitte
informieren Sie uns über das autorisierte Aktienkapital der Firma und
die Anzahl der auszustellenden Anteile. Das empfohlene autorisierte
Kapital beträgt CYP£ 1,000, es sei denn Sie wünschen einen höheren
Betrag. Die Geschäfte der Firma sind nicht auf den Betrag des
autorisiertes Kapitals der Firma beschränkt. Der Mindestbetrag als
autorisiertes Aktienkapital zur Registrierung einer IBC beträgt CYP£
1,000. Sollte die Firma jedoch ein Büro in Zypern eröffnen, beträgt der
Mindestbetrag CYP£ 10,000. Wir möchten Sie darauf hinweisen, daß dieser
Betrag NICHT in Zypern geblockt werden muß.
Die große
Mehrheit aller in Zypern registrierten Firmen bevorzugt nominierte
Aktionäre so daß in den Registrierungsdokumenten nur der Name der
zypriotischen Firma als Aktionär erscheint und nicht die Person im
Ausland. Dies ist hervorragend für Steuer- und Anonymitätsfragen.
Zusätzliche
Gestaltungsmöglichkeiten
1. Gründung einer deutschen
Kommanditgesellschaft mit zyprischer Limited als Komplementär
Sie gründen eine deutsche
Kommanditgesellschaft, wobei die zyprische Limited der Komplementär
(Vollhafter) ist. Die Vorteile dieser Konstellation können sein:
-
Geschäftsführung der Limited muss
lediglich Bestellung und Vertretungsvollmacht nachweisen
-
kein IHK-Beitrag in Deutschland
-
keine Versteuerung im
Sinne einer Mitunternehmerschaft
-
Die KG wird in Deutschland als
Personengesellschaft besteuert, mithin erfolgt die überwiegende
Besteuerung auf Zypern (Komplementär)
-
Sie treten mit einer deutschen
Gesellschaftsform auf, was bei konservativen Branchen von Vorteil
sein kann
Diese Form eignet sich
immer dann, wenn die zyprische Limited gemäss DBA eine Betriebsstätte in
Deutschland auslöst und/oder eine "deutsche Rechtsform" als Auftritt
gewünscht wird.
2. Die zyprische Limited als
Holding-Gesellschaft
Die zyprische Limited eignet sich
hervorragend als Holding-Gesellschaft ausländischer juristischer
Personen, also z.B. deutscher GmbHs. Durch geschickte Ausgestaltung kann
die Steuerlast der Untergesellschaften dominant reduziert werden, mithin
die Haftung der eigentlichen Gesellschafter. Eine zyprische Holding wird
auf Zypern nicht besteuert.
H äufig
gestellte Fragen :
Ist die zyprische Limited anerkannt
wie etwa eine deutsche GmbH?
Die
zyprische Limited ist eine zyp. Gesellschaft
mit beschränkter Haftung
und in der gesamten EU als selbständige und unselbständige
Niederlassung/Zweigstelle beim örtlichen Handelsregister/Gewerbeamt
eintragungsfähig. Nach dem Maastricht Vertrag, der von allen EU
Mitgliedsstaaten unterschrieben wurde, dürfen ausländische
Gesellschaften in anderen Staaten der Europäischen Union nicht
benachteiligt oder schlechter gestellt werden als inländische Firmen.
Dieses untermauert zusätzlich u.a. das Überseering-Urteil.
Warum benötige ich einen Treuhänder, wenn ich selbst im
Handelsregister eingetragen werden kann?
Das
Welteinkommen der zyprischen Limited
soll auf Zypern versteuert werden (Betriebsstätte Zypern): Angenommen im
öffentlich zugänglichen Handelsregister würden Sie mit einer deutschen
Anschrift als Geschäftsführer oder Gesellschafter verzeichnet sein,
gehen die Behörden in Ihrem Land automatisch davon aus, daß Sie an Ihrem
Wohnort die Entscheidungen für diese Gesellschaft treffen. Wo die
Geschicke der Firma gelenkt und entschieden werden, ist auch
gleichzeitig der steuerliche Sitz der Gesellschaft gegeben. Führt nach
Außen hin ein Zypriot die Gesellschaft, werden die Entscheidungen der
Gesellschaft eindeutig nach Außen hin auf Zypern getroffen und somit
liegt auch der steuerliche Sitz der Gesellschaft i.d.R. auf Zypern,
sofern die Gesellschaft in Deutschland nach DBA keine Betriebsstätte
auslöst. Gemäß Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Ländern wird
nur in einem Land versteuert.
Davon
unabhängig kann auch aus anderen Gründen eine Anonymität des
eigentlichen Nutznießers gewollt sein, z.B. nach Insolvenz in
Deutschland und geschäftlichen Neuanfang, ohne das die Gläubiger auf das
Vermögen der Gesellschaft zugreifen können.
Gibt
es bei zyprischen Banken auch schon EURO Konten?
Ja, die Konten werden in Euro geführt.
Kann der Treuhänder auf die Firma oder das Firmenkonto zugreifen?
Dies ist
vollkommen ausgeschlossen. Zwischen dem Nießbraucher (Beneficial Owner)
der Gesellschaft und dem Treuhänder werden zwei beglaubigte Verträge
abgeschlossen. Der Nießbraucher erhält eine Generalvollmacht über die
volle Verfügungsgewalt für die Gesellschaft, wobei der Treuhänder auf
alle Rechte verzichtet. Im Treuhandvertrag ist geregelt, daß der
Treuhänder allerdings nicht für die Geschäfte und Tätigkeiten des
Nießbrauchers haften kann.
Grundsätzliches zu diesem Thema:
Die Gesellschaft gehört nicht dem
Direktor, sondern den Shareholdern. Allein die Shareholder könnten also
theoretisch Beschlüsse fassen, dass sich z.B. die Kontovollmacht ändert.
Werden die Shares treuhänderisch gehalten und ändert der
Mehrheits-Shareholder nach einem rechtswidrigen Beschluss die
Kontovollmacht, so macht sich der Shareholder strafbar. Eine solche
rechtswidrige Handlung wird mit Geldbuße bis 100.000 Euro und/oder mit
Haftstrafe bis zu 3 Jahren bedroht. Selbstverständlich verliert der
Treuhänder (Steuer- und/oder Rechtsanwaltskanzlei) sein Zulassung auf
Lebenszeit. Auch aus diesem Grunde haben wir in unser 10jährigen Praxis
eine solche Handlung noch nicht erlebt.
Zusätzliche Sicherheiten:
Sofern die Mehrheitsanteile
treuhänderisch gehalten werden, können Mandanten ein zusätzliches
Firmenkonto in der Schweiz installieren. Aufgrund der gesetzlichen
Regelungen in der Schweiz, können die Treuhandverhältnisse offenbart
werden, so das der Mandant einziger Nutznießer ist. Der Mandant tätigt
dann online Überweisungen auf das Schweizer Konto.
Es besteht auch die
Möglichkeit, ein Privatkonto in der Schweiz zu installieren und Geld von
der Gesellschaft online auf das Schweizer Privatkonto zu überweisen. Das
wäre allerdings eine verdeckte Gewinnausschüttung im Land der
Basisgesellschaft. Die Annahme einer VGA kann allerdings beim Finanzamt
der Basisgesellschaft durch ein entsprechendes Agreement oder
Rückführungsstatut verhindert werden.
Auszug DBA:
Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet
oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die
ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung,
die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im
Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im
Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in
diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf
von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines
Vertragstaates
wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,
weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen
anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in
einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder
von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat
ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in
anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden
Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.
-Organschaftsmodell
in Deutschland:
Mit Hilfe des
steuerlichen Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen
Gesellschaften beim deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter
Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland eine
Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft gegründet
(z.B. eine englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte
Deutschland), die als steuerliche Organschaft auftreten, mithin
Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft
hält mithin Anteile an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der
Organschaft wird der in Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn
direkt den beteiligten natürlichen Personen zugewiesen
(Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt).
Wer berät mich in
steuer-und haftungsrechtlichen Fragen?
Unser
Steuerberatungsgesellschaft hat eine EU-Zulassung. Außerdem sprechen die
Kollegen fließend deutsch. Dort finden Sie fachkundige Beratung sowie
die Realisierung der mod. Gewinn-und Verlustrechnung.
Wie bekomme ich
denn das Geld aus meiner Ltd heraus?
Diesen Punkt sollten wir am Besten
persönlich besprechen. Nachfolgend einige Hinweise:
-
Wenn Sie Geld mit der Kreditkarte der
Limited in Deutschland abheben, ist dieses ein Buchungsvorgang "Ltd
Bank an Ltd Kasse", also kein Zufluss an Sie als natürliche Person
-
Das Geldwäschegesetz greift ab 10.000
Euro. Wenn Sie also 9000 Euro in Bar aus Zypern mitbringen, erfolgt
keine Kontrollmitteilung an das deutsche Finanzamt (Natürlich
müssten Sie diesen Tatbestand eigentlich dem deutschen Finanzamt
anzeigen, es wäre sonst Steuerhinterziehung)
-
Die deutsche (oder österreichische)
Repräsentanz kann Aufwendungen gegenüber der englischen Mutter
geltend machen
-
Sie können ein Darlehn von der Limited
erhalten
-
Sie könnten eine zweite
-dann englische- Limited mit Betriebsstätte Deutschland gründen, die
dann an der Limited A (Betriebsstätte Zypern) beteiligt ist. Mithin
fliessen Gewinne aus Zypern steuerfrei nach Deutschland, in
Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.
-
Ergänzend könnten Sie
ein Organschaftsmodell installieren
-
Zum Zeitpunkt der gewollten
Gewinnausschüttung verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt in ein
Niedrigsteuerland, z.B. in die Schweiz. Sofern ein
Treuhand-Shareholder eingesetzt wurde, wechseln die
Shareholderverhältnisse und Sie selbst treten offiziell als
Shareholder ein. Dann erfolgt die Gewinnausschüttung an Sie als
natürliche Person, mithin Einkommensbesteuerung im
Niedrigsteuerland. Wechseln Sie dann Ihre steuerliche Ansässigkeit
wieder nach Deutschland/Österreich, so erfolgt keine erneute
Besteuerung des Einkommens (Verbot der Doppelbesteuerung).
Wie ist die Vorgehensweise bei einer Gründung?
Zunächst einmal müssen Sie den Antrag
zur Gründung ausfüllen und uns zufaxen oder zusenden. Wir beauftragen
dann die Kollegen mit der Umsetzung.
Gibt es nicht Gründer, die billiger sind
als sie?
Ja, die
gibt es! Nur ist es für unsere Mandanten extrem wichtig, dass die
zyprische Limited juristisch und insbesondere steuerrechtlich,
wasserdicht gegründet wird. Alles andere macht keinen Sinn.
"Billiggründer" installieren z.B. einen Gründungs-Direktor im Rahmen
eines Treuhandverhältnisses, der nach Gründung wieder zurücktritt. Das
ist natürlich dummes Zeug, da dann der "eigentliche Nutznießer" als
Direktor identifiziert wird. Weitere "Untaten" von Billiggründern:
-
Die
zyprische Limited firmiert unter einer C.O.-Adresse (Prüfungsmerkmal
der Steuerbehörden!)
-
Kein reales Domizil, sondern eine
Briefkastenadresse
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keine telefonische Erreichbarkeit,
sondern nur ein Anrufbeantworter
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Keine persönliche Erreichbarkeit des
Treuhand-Direktors, sondern "Gründungs-Direktor", der nach Eintrag
wieder zurücktritt
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keine deutschsprachigen Ansprechpartner
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keine
Bankkonto-Eröffnung , ggf. "Hilfe bei der Eröffnung eines
Bankkontos" (auf den Punkt gebracht: Ihre zypr. Limited wird nie ein
Bankkonto erhalten!)
-
Keine Steuerberatungs-Gesellschaft auf
Zypern bzw. keine Steuerberatungsgesellschaft mit EU-Zulassung
und/oder deutschsprachigen Ansprechpartnern
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Keine steuerrechtliche Beratung in
Deutschland
-
Keine Hilfe bei der Vertragsgestaltung
-
Keine jur. wasserdichten
Treuhandverträge
- keine notariell übersetzen Urkunden
(Reg-Urkunde, Apostille, Treuhandvertrag usw..)
Wenn Sie also nur
bereit sind, einige hundert Euro für eine Gründung auszugeben, lassen
Sie das Ganze lieber! Eine Auslandsgründung muss von versierten
Fachleuten und juristisch wasserdicht umgesetzt werden. Alles andere
macht einfach keinen Sinn.
Ministerium für Handel, Industrie und
Tourismus
Webseite:
www.cyprustrade.gov.cy
Industrie- und Handelskammer Zypern
Webseite:
www.ccci.org.cy
Zentralbank von Zypern
Webseite:
www.centralbank.gov.cy
Ministerium für Finanzen
Webseite:
www.mof.gov.cy
Statistische Dienste
Webseite:
www.mof.gov.cy/cystat
Handelsregister- und Konkursverwaltungsabteilung
Webseite:
www.mcit.gov.cy/drcor
Handelsschifffahrtsabteilung
Webseite:
www.shipping.gov.cy
Fremdenverkehrszentrale Zypern
Webseite:
www.visitcyprus.org.cy
Börse von Zypern
Webseite:
www.cse.com.cy
Links zu öffentlichen und privaten Organisationen in Zypern
Webseite:
www.moi.gov.cy
Cypria Internetportal und Suchmaschine
Webseite:
www.cypria.com
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