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 Firmengründung Zypern- Steuerrecht Zypern

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Firmengründung Zypern: Steuerrecht Zypern

Firmengründung Zypern und Steuern auf Zypern

1  Grundlagen

Im Hinblick auf den EU-Beitritt am 1. Mai 2004 hat Zypern sein Steuersystem grundlegend reformiert. Die neue europarechtskonforme Steuergesetzgebung trat bereits zum 01.01.2003 in Kraft. Das folgende Kapital stellt die wesentlichen Aspekte des gegenwärtigen zyprischen Steuersystems im Überblick dar.

Die wesentlichen Besteuerungsarten

Die Mehrzahl der Steuern wird in Zypern durch die Zentralregierung erhoben. Das Steuerjahr entspricht dabei für Gesellschaften sowie für natürliche Personen dem Kalenderjahr. Die wesentlichen Steuern sind:

2   Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer wird auf die weltweiten Einnahmegewinne aus den Geschäften einer Kapitalgesellschaft und den Erträgen aus Handelsinvestitionen in zyprisches Immobilieneigentum erhoben. Der Steuersatz beträgt 10% für einheimische und neue internationale Kapitalgesellschaften, soweit die Gesellschaft in Zypern ansässig ist. Eine Kapitalgesellschaft ist in Zypern ansässig, wenn die Geschäftsführung und Kontrolle dort ausgeübt wird. Bestehende international Kapitalgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen wählen, noch bis 2005 entsprechend des für sie bisher bestehenden Steuersatzes von 4,25% besteuert zu werden.

Eine nicht in Zypern ansässige Kapitalgesellschaft wird dort nur im Hinblick auf die Einnahmen besteuert, die aus in Zypern belegenen Einnahmequellen stammen.

Der Teil der steuerbaren Einnahmen einer Kapitalgesellschaft, der eine Million zyprische Pfund (CYP) übersteigt, unterliegt einer zusätzlichen Besteuerung in Höhe von 5%. Dies gilt nicht für internationale Handelskapitalgesellschaften, die für einen Steuersatz von 4,25% optiert haben. Die 5%ige Zusatzbesteuerung wird ab 2005 abgeschafft.

3  Einkommensteuer

Die Einkommensteuer wird auf das weltweite Einkommen von natürlichen Personen erhoben, die in Zypern ansässig sind. Eine natürliche Person ist in Zypern ansässig, wenn sie nicht für mehr als 183 Tage im Jahr in Zypern aufhält.

Das Einkommen wird progressiv besteuert:

 

Die ersten 10 000 CYP werden mit 0% besteuert,

die nächsten 5 000 CYP werden mit 20% besteuert,

die nächsten 5 000 CYP werden mit 25% besteuert und

20 001 CYP und darüber werden mit 30% besteuert.

 

Nicht in Zypern ansässige natürliche Personen werden dort nur mit dem Teil ihres Einkommens besteuert, der aus in Zypern gelegenen Quellen stammt.

Die im Hinblick auf die Einkommensteuer verbliebenen persönlichen Steuerfreibeträge und Abzüge sind Vergünstigungen für Lebensversicherungsbeiträge und Beiträge zu Rentenfonds sowie Sozialversicherungs- und Wohlfahrtsfonds. Für Einkommen aus Vermietung können darüber hinaus bestimmte Pauschalbeträge abgezogen werden.

Weitere Steuerbegünstigungen können aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens bestehen.

4    Verteidigungssonderabgabe

Eine Sonderabgabe für die Verteidigung Zyperns ist von in Zypern Ansässigen im Hinblick auf Einkommen zu zahlen, das nicht aus Erwerbstätigkeit oder Geschäftsbetrieb stammt. Dabei werden

-Dividenden mit 15%,

- Zinsen mit 10% und

- Mieteinnahmen mit 3%

besteuert.

5  Grunderwerbsteuer

Diese Steuer ist durch den Käufer bei der Übertragung von Immobiliareigentum zu entrichten und wird entweder auf den Kaufpreis oder – unter bestimmten Umständen – den gegenwärtigen Marktwert berechnet.

Die Steuersätze betragen:

 

3% für Beträge bis zu 50 000 CYP,

5% für Beträge von 50 001 bis 100 000 CYP und

8% für Beträge von 100 001 CYP und mehr.

 

Soweit Immobiliareigentum im Rahmen der Reorganisation einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Gesellschaft übertragen wird, unterliegt diese Übertragung nicht der Grundererwerbsteuer.

6   Grundsteuer

Eine jährliche Steuer wird auf den Wert von Immobiliareigentum erhoben und ist von den registrierten Eigentümern zu entrichten, wobei als Bewertungsstichtag der 01.01.1980 zugrunde gelegt wird. Als Immobiliareigentum gelten dabei Land und Gebäude, Bäume, Plantagen, Flüsse, Brunnen und alle Rechte, die sich auf Land und Gebäude beziehen.

Das Einkommen wird progressiv besteuert:

 

Die ersten 100 000 CYP werden mit 0% besteuert,

die nächsten 150 000 CYP werden mit 0,25% besteuert,

die nächsten 250 000 CYP werden mit 0,35% besteuert und

500 001 CYP und mehr werden mit 0,4% besteuert.

 

Immobiliareigentum im Eigentum der Regierung, von örtlichen Behörden, der Kirche und von ausländischen Staaten sowie landwirtschaftliche Nutzflächen werden von der Grundsteuer befreit.

Immobiliareigentum unterliegt ferner städtischen oder gemeindlichen Steuern, Abwasserabgaben und Abgaben für die Müllabfuhr.

7   Kapitalertragsteuer

Diese Steuer wird erhoben, soweit in Zypern Ansässige über

-  Immobiliareigentum in Zypern oder

- Anteile an Kapitalgesellschaften, die Immobiliareigentum in Zypern besitzen,

verfügen.

Stichtag für die Berechnung der Erwerbskosten von Immobiliareigentum ist der 01.01.1980 oder ein nachfolgendes Datum, an dem der Erwerb tatsächlich erfolgte. Der Steuersatz liegt bei 20% des steuerbaren, inflationsbereinigten Ertrages, soweit dieser nicht bereits der Körperschaftsteuer unterliegt. Bestimmte lebenslange Befreiungen bestehen für natürliche Personen im Hinblick auf Verfügungen über Agrarland und Hauptwohnsitze.

8    Börsenumsatzsteuer

Diese Steuer ist beim Verkauf von Aktien zu zahlen, die an der zyprischen Börse gelistet sind:

-  natürliche Personen unterliegen dabei einem Steuersatz von 0,6%,

-Körperschaften werden mit einem Steuersatz von 1% besteuert.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer ist zu zahlen auf

-   die Lieferung von Waren oder das Erbringen von Dienstleistungen in Zypern,

-die Einfuhr von Waren nach Zypern und

- das vermutete Bereitstellen von Dienstleistungen in Zypern, wenn diese aus dem Ausland empfangen werden.

Qualifizierte Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, gelten als durch den Empfänger erbracht, der hierfür umsatzsteuerpflichtig wird.

Jeder, d. h. jede juristische Person und jeder selbständig Tätige, dessen Jahresumsatz 9 000 CYP übersteigt, muss eine Umsatzsteueranmeldung abgeben. Internationale Kapitalgesellschaften werden von der Anmeldepflicht befreit; sie können jedoch eine Anmeldung abgeben, soweit sie ein Büro in Zypern aufrechterhalten. Eine angemeldete Person kann eine Rückerstattung für eingegebene Steuern (gezahlte USt.) auf an sie geleistete Waren und Dienstleistungen beantragen – es sei denn, ihr Geschäftbetrieb erbringt befreite Leistungen (wie etwa Finanzdienstleistungen). Soweit Lieferungen einem Steuersatz von 0% unterliegen (z. B. Bücher und Kinderbekleidung), wird keine Mehrwertsteuer berechnet, aber die Lieferungen werden in allen anderen Belangen als steuerbar betrachtet und für eigegebene Steuern kann eine Rückerstattung verlangt werden. Der gewöhnliche Umsatzsteuersatz beträgt 15%.

Das Umsatzsteuergesetz (Ergänzung) Nr. 27 (I) aus 2003, welches die EG Richtlinie 77/388/EWG umsetzt, sieht vor:

-  ein spezielles Schema für Landwirte,

- ein spezielles Schema für Investitionsgold,

- das Düngemittel, Insektizide, Rattengift und Tierfutter einem reduzierten Umsatzsteuersatz von 5% unterliegen und

-das landwirtschaftliche Maschinen mit dem gewöhnlichen Umsatzsteuersatz von 15% besteuert werden.

9    Reformvorhaben

Eine 5%ige Verteidigungssonderabgabe auf Kapitalerträge, die nach dem Einkommensteuergesetz steuerbar sind, wird gegenwärtig als Gesetzesvorlage im Parlament diskutiert. Soweit verabschiedet, würde dies den Kapitalsteuersatz effektiv auf 25% anheben 

Niederlassungen und Tochtergesellschaften

10  Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften

Die zyprische Niederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft wird mit 10% auf ihr weltweites Einkommen besteuert, wenn Geschäftsführung und Kontrolle der Niederlassung in Zypern gelegen sind. Wenn Geschäftsführung und Kontrolle außerhalb Zypern durch eine hier belegene Betriebsstätte entstehen oder sich ansammeln.

11 Ausländische Tochtergesellschaften

Eine Tochtergesellschaft, ob in Zypern rechtswirksam eingetragen oder nicht, unterliegt der zyprischen Körperschaftsteuer im Hinblick auf ihr weltweites Einkommen nur, wenn  

- ihre Geschäftsführung und Kontrolle in Zypern gelegen sind oder

-  Einnahmegewinne in Zypern durch eine hier gelegene Betriebsstätte entstehen oder sich ansammeln.

Entsandte Arbeitnehmer

Ein Arbeitnehmer einer ausländischen Gesellschaft, der vom Ausland nach Zypern für einen Zeitraum oder mehrere Zeiträume von insgesamt mehr als 183 Tagen im Jahr entsandt wird, ist steuerlich als in Zypern ansässig zu behandeln und wird in Zypern mit seinem Welteinkommen einkommensteuerpflichtig.

Einkommen aus Dienstleistungen, die ein zyprischer Steueransässiger an eine ausländische Betriebsstätte seines ansässigen Arbeitgebers oder an einen ausländischen Arbeitgeber außerhalb Zyperns erbringt, werden von der zyprischen Einkommensteuer befreit, wenn der Gesamtzeitraum seiner Auslandsaufenthalte nicht weniger als 90 Tage im Jahr beträgt.

Einem steueransässigen Arbeitnehmer (der vor Beginn seiner Anstellung außerhalb Zyperns ansässig war) steht für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, das auf den Beginn seiner Anstellung folgt, als jährliche Steuererleichterung der geringere Betrag von 20% vom Bruttoeinkommen oder 5 000 CYP zu.

Gruppenbesteuerung  

12  Handelsverlustzuweisungen

Verluste können von einer der Gruppe zugehörigen Kapitalgesellschaft an eine andere überlassen werden, vorausgesetzt,

-          beide Gesellschaften sind in Zypern ansässig UND

-          es besteht eine 75%ige Gruppenbeziehung

Eine Gruppenbeziehung besteht, wenn eine Gesellschaft die Tochtergesellschaft einer anderen ist oder beide Tochtergesellschaften einer dritten Gesellschaft sind und die Muttergesellschaft wenigstens 75% der Stimmrechte der entscheidenden Tochtergesellschaft besitzt und ihr für den Fall der Abwicklung wenigstens 75% der Einnahmen sowie des Betriebsvermögens der Tochtergesellschaft bevorrechtigt zustehen.

Verluste können gegen das Gesamteinkommen der geltend machenden Gesellschaft aufgerechnet werden. Im Ausland aufgelaufene Verluste – ob von einer Betriebsstätte oder anderweitig – können nur gegen andere Einnahmen der Gesellschaft aufgerechnet werden und alle nicht abgeschriebenen Verluste können gegen zukünftige Einnahmen aufgerechnet werden 

13  Gruppenbesteuerung und Kapitalerträge

Es gibt in Zypern keine Gruppenregelungen im Hinblick auf Kapitalerträge.

14 Gruppenbesteuerung ausländischer Tochtergesellschaften

Es gibt keinerlei Umstände, unter denen Gewinne einer ausländischen Tochtergesellschaft einer in Zypern steueransässigen Muttergesellschaft zugerechnet werden können.

15  Verrechnungspreise

Zypern hat in sein Steuerrechtsystem das Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (90/436/EG) übernommen.

Wenn nach den Fremdvergleichsregeln (Arm´s Length Principles) einem Unternehmen Gewinne zugeflossen wären, so können diese den Gewinnen des Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden, wenn der Gewinnzufluss nur aus den folgenden beiden Gründen unterblieb

-    Ein zyprisches Unternehmen nimmt direkt oder indirekt an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens einer anderen Person oder an zwei mehreren Unternehmungen teil UND

-    Zwischen den beiden Unternehmen werden im Hinblick auf ihre geschäftlichen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder durchgesetzt, die von denen abweichen, welche zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden. 

16   Fusionen und Unternehmenskäufe

17   Erwerbsteuern

Stempelgebühren sind durch den Käufer beim Kauf von Betriebsvermögen zu entrichten. Sie werden entweder entsprechend einer gleitenden Skala berechnet, die auf monetären Kaufpreisen beruht, oder sind als Festpreis zu entrichten, wenn ein entsprechender Kaufpreis nicht vorhanden ist.

Wenn das verkaufte Betriebsvermögen auch Immobiliareigentum umfasst, so sind vom Käufer ebenfalls Grunderwerbsteuern zu zahlen.

Dokumente unterliegen der Stempelgebühr, wenn sie sich auf in Zypern gelegene Immobilien oder in Zypern zu erledigende Dinge oder Angelegenheiten beziehen – gleichgültig, wo die Dokumente erstellt wurden.

Bei Bauverträgen ist der Bauunternehmer für die Entrichtung der Stempelgebühr verantwortlich.

Erwerbsteuern können nicht verringert oder vermieden werden.

18 Kapitalertragsteuer

Alle Gewinne aus Verfügungen über Wertpapiere (das sind Anteile, Schuldverschreibungen, Schuldscheine, Gründungsanteile und andere gesellschaftsbezogenen Papiere) sind nach dem Einkommensteuergesetz von der Besteuerung befreit.

Kapitalertragsteuer ist zu entrichten beim Verkauf von in Zypern gelegenem Immobiliareigentum und Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Immobiliareigentum in Zypern durch in Zypern ansässige Personen. Der Steuersatz beträgt 20%, es sei denn, die Erträge unterliegen bereits der Körperschaftsteuer; darüber hinaus bestehen gewisse Befreiungsmöglichkeiten.

Steuerbefreiungen bei Reininvestitionen der Verkaufserlöse in Nachfolgegeschäfte (Rollover Relief) sind bei einer Fusion oder einem Unternehmenskauf erhältlich, wenn die Erträge aus dem Verkauf von Immobiliareigentum, das als Betriebsvermögen diente, in den Kaufpreis von höherwertigerem Immobiliareigentum fließen. Die Besteuerung wird auf den Zeitpunkt des Verkaufs der zweiten Immobilie verschoben.

19   Ideeller Firmenwert

Ideeller Firmenwert (Goodwill), der beim Unternehmenskauf erwächst, ist nicht steuerabzugsfähig. Einkommen- oder Körperschaftsteuer kann auf den Verkaufspreis des ideellen Firmenwertes erhoben werden, wobei der steuerbare Verkaufspreis um die Erwerbskosten verringert werden kann.

20  Andere Steuern

Umsatzsteuerregistrierte Personen zahlen beim Verkauf von allen Vermögensgegenständen, mit Ausnahme von Immobiliareigentum, Umsatzsteuer in Höhe von 15%.

Ein- und Ausfuhr

Importe unterliegen der Zollpflicht, der Verbrauchsteuer und der Umsatzsteuer, die am Einfuhrort zu entrichten sind. Es gelten unterschiedlicllhe Besteuerungssätze bei der Wareneinfuhr. Entscheidend ist vor allem, ob die Waren aus anderen EU-Ländern stemmen oder aus Drittländern. Einige Waren, wie etwas Anlagen und Maschinen, sind steuerbefreit.

Exporte gelten als innerhalb Zyperns gehandelt. Sie unterliegen der Umsatzsteuer, wobei in der Regel ein Steuersatz von 0% zugrunde gelegt wird. 

21  Internetgeschäfte

Es gibt keine besonderen steuerrechtlichen Regelungen für Internetgeschäfte.

22-24 einstweilen frei

Besondere Vorzüge des zyprischen Steuersystems 

25          Trusts

Ein Trust ist eine auf gewohnheitsrechtlichen Prinzipien beruhende Verpflichtung, die eine Person (Trustee oder Trustverwalter) dahin gehend bindet, sich um Eigentum (das in das Trustverhältnis begebene Eigentum) zu kümmern, über das er Kontrolle (das rechtliche Eigentum!) hat, zum Nutzen von Personen (den Beneficiaries oder Begünstigten), zu denen er auch selbst gehören und von denen jede die Verpflichtung einfordern kann *31 (aufgrund ihres wirtschaftlichen Eigentums!) Trusts können unter anderem zur Planung und Vorregelung von Nachfolgeangelegenheiten sowie zum Schutz wertvoller Vermögensteile eingesetzt werden.

Die jüngsten Steuerrechtsreformen bringen keine Änderungen für die Besteuerung von Trusts in Zypern. Trusts werden auch weiterhin als solche nicht besteuert; lediglich die Begünstigten (Beneficiaries) eines Trusts können über die Trustverwalter (Trustees) besteuert werden. *32 

26          Inländische Trusts

Bei inländischen Trusts ist entweder der Begründer (Settlor) oder einer der Begünstigten in Zypern ansässig. Sie werden einkommensteuerrechtlichen weiter als transparente Gebilde behandelt.

27          Zyprische internationale Trusts

Nach den Regelungen des International Trusts Law werden als internationale Trusts angesehen, bei denen:

- der Begründer des Trusts nicht dauerhaft in Zypern ansässig ist,

-  zumindest einer der Trustees, wenigstens zur Zeit der Errichtung des Trusts, dauerhaft in Zypern ansässig ist,

-keiner der Begünstigten, mit Ausnahme karitativer Organisationen, dauerhaft in Zypern ansässig ist und

-   das Vermögen des Trusts kein unbewegliches Eigentum in Zypern umfasst. *33

Zyprische internationale Trusts werden auf der Basis des aus dem Jahre 1992 stammenden Gesetzes zur Regelung internationaler Trusts (International Trusts Law) errichtet. Internationale Trusts sind danach vollständig von Einkommens- und Gewinnbesteuerung sowie von der landesüblichen Sonderabgabe für Verteidigungszwecke (Special Defence Contribution) befreit, soweit Einkommen oder Gewinne des Trusts aus Quellen stammen, die außerhalb oder vermeintlich außerhalb Zyperns liegen. Die Steuerbefreiung kommt dabei sowohl den Trustees als auch den Begünstigten internationaler Trusts zugute.

28          Zyprische Offshore-Trusts

Offshore-Trusts, die nicht alle der genannten vier Bestandteile eines zyprischen internationalen Trusts aufweisen, werden ebenfalls vollständig von jeglicher Einkommen-, Kapital- oder Dividendenbesteuerung befreit, soweit Einkommen oder Gewinne nicht aus in Zypern liegenden Quellen stammen.

Hinweis

 

Zyprische internationale Trusts oder Offshore-Trusts unterliegen aufgrund ihrer speziellen Befreiung zwar keiner Besteuerung in Zypern; Trustee-Gesellschaften sind jedoch sehr wohl im Hinblick auf ihre eingenommenen Verwaltungsgebühren körperschaftsteuerpflichtig.

 

  

Internationale gemeinsame Anlagepläne und OGAW

29          Besteuerung internationaler gemeinsamer Anlageschemata

Das Gesetz zur Regelung von internationalen gemeinsamen Anlageplänen (IGA), Gesetz Nr. 47 (I) aus 1999, hat den erforderlichen rechtlichen Rahmen für die Registrierung, die Regelung von Geschäftstätigkeiten und die Überwachung von IGA geschaffen.

IGA können in der Rechtsform

-    einer internationalen Kapitalgesellschaft mit Festkapital (International Fixed Capital Company),

-   einer internationalen Kapitalgesellschaft mit variablem Kapital (International Variable Capital Company),

-     eines internationalen Trust-Anlageplanes (International Unis Trust Scheme) oder

-  einer internationalen Investment-KG (International Investment Limited Partnership)

entstehen.

Einziges Ziel eines IGA ist das gemeinsame Investieren der Gelder der Anleger.

IGA unterliegen grundsätzlich wie jeder andere Rechtsperson der Besteuerung. Allerdings bestehen für IGA bei der Besteuerung verschiedene wichtige, vorteilhafte Ausnahmeregelungen, die kurz folgendermaßen zusammengefasst werden können:

-  Vollständige Befreiung von Steuern und Gewinnen von nicht ansässigen natürlichen Personen, Personen- und Kapitalgesellschaften, die Management oder Trust-Verwaltungsdienste anbieten;

-   die von einem IGA erwirtschafteten Gewinne und Erträge werden mit einem effektiven Gesamtsteuersatz von 0,425% besteuert.

30          Darüber hinaus werden IGA

-    von der Besteuerung für ausländische Dividenden befreit,

-   es wird keine Quellensteuer auf Einkommensrückführungen durch IGA erhoben.

31          Besteuerung von OGAW in Zypern

Das Gesetz Nr. 225 (I) von 2002 zur Regelung von Organismen für die gemeinsame Anlage in Wertpapieren (OGAW) hat den erforderlichen rechtlichen Rahmen für die Registrierung, die Regulierung und die Vermarktung von einheimischen und ausländischen Fonds in Zypern geschaffen.

Als OGAW gilt jede Organisation, die einzig darauf ausgerichtet ist, öffentlich gesammeltes Kapital über Börsen, Bankeinlagen und andere Anlageformen gemeinschaftlich in Wertpapiere zu investieren, deren Geschäftsbetrieb auf den Risikoprinzipien der Diversifizierung aufbaut unter Verwendung des Vermögens der Organisation liquidiert werden können.

OGAW können in der Rechtsform

-          eines offenen Wertparpierinvestmentfonds (Mutual Funds) oder

-          einer Investmentkapitalgesellschaft mit variablem Kapital (Variable Capital Investment Company 

bestehen.

OGAW unterliegen grundsätzlich wie jede andere Rechtsperson in Zypern der Besteuerung. Es bestehen dabei allerdings für OGAW erhebliche Vorteile, die sich kurz folgendermaßen zusammenfassen lassen:

-          Befreiung von der Besteuerung ausländischer Dividenden

-          Befreiung von der Gewinnbesteuerung beim Verkauf von Wertpapieren

-          Keine Quellensteuer auf Einkommensrückführungen durch OGAW

32  Internationale Steueraspekte zyprischer Holdinggesellschaften *34

Mit der Einführung der neuen Steuergesetzgebung zum 01.01.2003 hat Zypern ein für die Errichtung von Holdinggesellschaften sehr vorteilhaftes Umfeld geschaffen. Die Hauptvorteile des neuen zyprischen Regelungswerkes für Holdinggesellschaften lassen sich wie folgt zusammenfassen:

-                      Steuerliche Behandlung von einfließenden Dividenden

            Wie in den meisten europäischen Ländern sehen zyprische Steuerregeln unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige Befreiung von einheimischen Steuern für Dividenden vor, die einer Holdinggesellschaft von ihren einheimischen oder ausländischen Tochtergesellschaften zufließen.

-                      Steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen beim Verkauf von Anteilen

            Die Steuerbefreiung für Handels- und Kapitalerträge, die eine zyprische Holdinggesellschaft beim Verkauf von Anteilen an ausländischen Tochtergesellschaften erzielt, schafft eine Gleichstellung Zyperns mit dem traditionellen europäischen Holdingstandorten Niederlande, Dänemark, Luxemburg und Schweiz.

-                      Keine Quellensteuer auf ausgeschüttete Dividenden

             Die von einer zyprischen Holdinggesellschaft an die eigentliche Muttergesellschaft (oder einen sonstigen ausländischen Gesellschafter) ausgeschütteten Dividenden unterliegen keiner Quellensteuer, keine Verteidigungssonderabgabe und keiner sonstigen Besteuerung in Zypern.

-                      Doppelbesteuerungsabkommen

Aufgrund der vielen Doppelbesteuerungsabkommen, die Zypern abgeschlossen hat, sind die von der ausländischen Tochtergesellschaft eingehenden Dividenden bei der zyprischen Holdinggesellschaft entweder steuerbefreit oder unterliegen einer niedrigen Quellensteuer im Sitzstaat der Tochtergesellschaft.

-                      Zinsabzug für Kreditkosten

Für Investoren ist es wichtig, für die im Zusammenhang mit Investitionen in Tochtergesellschaften aufgewendeten Kosten einen Steuerabzug zu erhalten. Im Allgemeinen sind die durch eine zyprische Gesellschaft in Form von Zinsen aufzuwendenden Kosten voll abzugsfähig.

-                      Gesellschafterfremdfinanzierung

Gesellschafterfremdfinanzierung (Thin CapitalizationI) ist häufig ein wichtiges Thema. Soweit eine Kapitalgesellschaft nach den an ihrem Steuersitz geltenden Regeln nur über geringes Eigenkapital verfügt, kann u. U. ein Teil des Zinsabzuges untersagt und als Dividendenausschüttung angesehen werden. Das zyprische Steuerrecht kennt keine besonderen Regeln im Hinblick auf die Gesellschafterfremdfinanzierung. Eine zyprische Holdinggesellschaft kann folglich durch Darlehen finanziert werden ohne Risiko, dass Zinszahlungen, sowie sie dem Fremdvergleich standhalten, nicht abzugsfähig wären 

-                      Kontrollierte ausländische Gesellschaften

             Die zyprischen Regeln im Hinblick auf kontrollierte ausländische Gesellschaften (Controlled Foreign Companies = CFC) zielen auf Niedrigsteuerländer und Steuerparadiese ab. Der Anwendungsbereich dieser Regeln wird weiter dadurch begrenzt, dass nur bestimmte Einnahmearten erfasst werden, die nicht aus echter Geschäftstätigkeit stammen.

Dividenden, die eine ansässige Muttergesellschaft von ihrer nicht ansässigen Tochtergesellschaft empfängt, werden von der Verteidigungsabgabe befreit, soweit der Gesellschaftsanteil an der nicht ansässigen Tochtergesellschaft wenigstens 1% beträgt (gemeinschaftsrechtliche Mutter-Tochter-Richtlinie). Die Befreiung findet nicht statt, wenn

-                      das Investitionseinkommen der zahlenden Gesellschaft 50% der gesellschaftlichen Einnahmen übersteigt UND

-                      die ausländische Steuerbelastung für das Einkommen der zahlenden Gesellschaft bedeutend geringer ist als die zyprische Steuerlast.

Steuerermäßigungs- oder Anrechnungsmöglichkeiten können sich aus Doppelbesteuerungsabkommen für Dividenden ergeben, die bereits im Ausland besteuert werden.

Zusätzliche Steuervorteile

 

-                Der zyprische Körperschaftsteuersatz für Unternehmensgewinne liegt bei 10%.

-                Zypern kennt keine Vorschriften, die Holdinggesellschaften von operativem Geschäft ausschließen würden.

-                Zypern hat Gruppenerleichterungsregeln.

-                Das zyprische Steuersystem erlaubt einen zeitlich unbefristeten Verlustvortrag.

-                Ausländische Steuern werden als Verluste behandelt.

Literaturhinweise

Neocleous, A./Neocleous, E.: Cyprus, in: PLC Global Counsel Tax Handbook 2004, S. 27-30.

Andreas Neocleous & Co.: Introduction to Cyprus Law, Limassol, Cyprus 2000.

Neocleous, E.: Cypriot Trusts and International Companies, in:

Trust & Trustees, Band 9, Ausgabe 4, 2003, S. 13-15.

Neocleous, E./Mihkailova, O.: International Tax Aspects of the Cypriot Holding Company, in: BNA International, Tax Planning

International, European Union Focus, 2004, Ausgabe Juli/August.

Doppelbesteuerungsabkommen

33          DBA Deutschland – Zypern (1974)

Mit dem Beitritt Zyperns zur Europäischen Union wurde das Doppelbesteuerungsabkommen durch eine Reihe von günstigeren innerstaatlichen Regelungen Zyperns überholt, die teilweise durch die Verpflichtung Zyperns, seine Rechtsordnung an den acquis communautaire der EU anzugleichen, bedingt waren. So verzichtet Zypern generell auf jegliche Abzugsbesteuerung bei Dividenden und Zinsen, die an einen ausländischen Empfänger gezahlt werden *35. Ansonsten gilt für Dividenden, die ein deutsches Unternehmen zahlt und erhält, die Mutter-Tochter-Richtlinien. Das Abkommen behält aber in allen übrigen Punkten nach wie vor seine Gültigkeit. Somit gilt:

-                      dass, wenn ein deutsches Unternehmen an eine zypriotische Muttergesellschaft bei einer Beteiligung von mindestens 25% Dividenden ausbezahlt, diese in Deutschland keiner weiteren Besteuerung unterliegen,

-                      15% bei Ausschüttungen deutscher Unternehmen in allen anderen Fällen,

-                      10% bei Zinsenzahlungen deutscher Steuerzahler,

-                      5% bei Lizenzgebühren für Kino- und TV-Filme (die ein deutsches Unternehmen zahlt),

-                      0% bei allen anderen Lizenzgebühren.

Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht von 1989 verbietet jegliche, den freien Wettbewerb schädigende Abrede, die darauf abzielt, den Wettbewerb zu verzerren oder eine marktbeherrschende Position auszunutzen. Mit dem Beitritt zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 findet auch das Wettbewerbsrecht der EU zur Gänze in Zypern Anwendung. Europäisches Wettbewerbsrecht ist parallel mit nationalem Wettbewerbsrecht anzuwenden.

Der 1. Mai 2004 bringt des Weiteren folgende Änderungen: Die zypriotische Wettbewerbsbehörde gibt keine rechtlich verbindlichen Auskünfte im Vorhinein mehr ab. Damit wird die Verantwortung, im Vorhinein abzuschätzen, wann eine beabsichtigte Aktivität eines oder mehrerer Unternehmen gegen Wettbewerbsrecht verstößt, von der Wettbewerbsbehörde zu den Unternehmen und ihren Anwälten verlagert. Verstößt folglich eines oder mehrere Unternehmen gegen Wettbewerbsrecht, kann die Wettbewerbsbehörde ein Verfahren einleiten und Strafen von bis zu 10% des Bruttojahresumsatzes verhängen. Diese Entscheidung der Wettbewerbsbehörde kann vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden. Des Weiteren kann die Behörde Strafen von bis zu 1% des Umsatzes für Behinderungen der Ermittlungen (beinhaltet auch die Verweigerung des Zutritts zu Büroräumen und Privatwohnungen) verhängen. 

1  Förderung des Wettbewerbs

Absprachen und abgestimmte Verhaltensweisen

Verboten sind nach zypriotischem Recht Absprachen und Praktiken, die den Wettbewerb behindern. Dazu zählen Absprachen bzgl.:

-                      der Festlegung von Kauf- oder Verkaufspreisen,

-                      der Einigung auf Produktions- oder Liefermengen, der technologischen Entwicklung oder von Investitionen,

-                      der Aufteilung des Marktes (geographisch oder anderweitig),

-                      der Vereinbarung zur Anwendung unterschiedlicher Vertragsbedingungen bei vergleichbaren Geschäftsvorfällen, sodass Konkurrenten im Wettbewerb behindert werden,

-                      der Vereinbarung zur Anhängung von zusätzlichen Vertragsklauseln, die mit dem eigentlichen Vertragsgegenstand nicht in Beziehung stehen.

Von diesen Verboten kann es Ausnahmen geben, die vom Ministerrat erlassen werden, wenn sie zur Förderung der Produktion und des Vertriebs von Waren und Dienstleistungen oder zur Förderung von technologischer oder finanzieller Entwicklung führen, und einen gewissen Wettbewerb noch zulassen. 

2  Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Nach Europarecht liegt eine marktbeherrschende Stellung vor, wenn eines oder mehrere Unternehmen 45-75% des Marktes beherrschen (In Ausnahmefällen können bereits 25-45% ausreichen). Eine marktbeherrschende Stellung ist jedenfalls bei weniger als 25% Marktanteile ausgeschlossen.

Die Kommission zum Schutz des Wettbewerbs entscheidet, ob ein Unternehmen oder mehrere Unternehmen in einem Gesamt- oder Teilmarkt eine marktbeherrschende Stellung innehaben und ob diese marktbeherrschende Stellung auch missbraucht wird. Untersagt wird:

-                      die direkte oder indirekte Festlegung von unfairen Kauf- oder Verkaufspreisen oder andere unfaire Geschäftsbedingungen,

-                      die Beschränkung von Produktion, Lieferung oder technologischer Entwicklung zulasten der Verbraucher,

-                      die Anwendung unterschiedlicher Vertragsbedingungen bei vergleichbaren Geschäftsvorfällen, sodass Konkurrenten im Wettbewerb behindert werden,

-                      die Anhängung von zusätzlichen Vertragsklauseln, die mit dem eigentlichen Vertragsgegenstand nicht in Beziehung stehen.

Auch hier sind Ausnahmen für bestimmte Unternehmen (z.B. deren Aktivitäten durch spezielle Gesetze geregelt sind) möglich.

Die Anwendung europarechtlicher Bestimmungen könnte für ein kleines Land wie Zypern mit nur 700 000 Einwohnern mit Problemen verbunden sein. Denn in solch einem kleinen Markt ist eine marktbeherrschende Stellung sehr rasch gegeben.

 

3  Kontrolle von Marktkonzentrationen

Der Zusammenschluss von Unternehmen ist der Kommission zum Schutz des Wettbewerbs zu melden und zustimmungspflichtig, wenn alle der folgenden Bedingungen eintreffen:

-          der kumulierte Jahresumsatz von mindestens zwei der beteiligten Unternehmen überstieg 2 Mio. C£,

-          wenigstens eins der beteiligten Unternehmen übt Geschäfte in Zypern aus,

-          mindestens 2 Mio. C£ des gesamten Umsatzes der beteiligten Unternehmen wurden auf dem zypriotischen Markt erwirtschaftet. 

Gewerblicher Rechtschutz

4 Patente

Vor der Anpassung an EU-Recht waren nationale Patentanmeldungen in Zypern nicht möglich. Nun kann eine Person oder Organisation beim Handelsregister neue Patente anmelden. Außerdem werden Patente registriert, die bereits vom Europäischen Patentamt angenommen wurden. Der Schutz von Patenten beträgt normalerweise 20 Jahre. Um den Schutz aufrechtzuerhalten, ist eine jährliche Gebühr zu zahlen. Diese steigert sich von Jahr zu Jahr.

5  Marken

Sollen Marken geschützt werden, so erfolgt zuerst der Antrag beim Handelsregister. Dieses veröffentlicht die Anmeldung in der offiziellen Zeitung. Wenn kein Widerspruch innerhalb von zwei Monaten eintrifft, tritt der Schutz in Kraft. Der Schutz beträgt erstmalig sieben Jahre und kann für jeweils weitere 14 Jahre wieder erneuert werden.

6 Gebrauchsmuster

Gewerbliche Muster sind zwei- oder dreidimensionale Produktdesigns. Voraussetzung ist, dass das Design für die Herstellung von Produkten anwendbar ist. Der gebührenpflichtige Schutz beträgt fünf Jahre und ist viermal um weitere fünf Jahre verlängerbar.

7 Urheberrecht

Anwendbar ist das Urheberrecht auf literarische, künstlerische und wissenschaftliche Werke zypriotischer Bürger oder ausländischer Bürger, die durch internationale Bestimmungen urheberrechtlich zu schützen sind. Das Recht entsteht mit der Herstellung des Werkes und bedarf keiner weiteren Registrierung.

Firmengründung Zypern: Handels- und Vertragsrecht

1  Grundlagen der Rechnungslegung und des Jahresabschlusses

2  Buchführungspflicht

Nach Gesellschaftsrecht, Einkommenssteuerrecht und Umsatzsteuerrecht sind alle in Zypern registrierten Public und Private Companys zur Buchführung und zur Erstellung eines Jahresberichts nach den International Financial Reporting Standards (IFRS), ehemals IAS, verpflichtet. Die einkommen- und umsatzsteuerliche Buchführungsverpflichtung und Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresberichtes umfasst auch die General und Limited Partnership. 

Einzelunternehmen mit einem jährlichen Bruttoumsatz von weniger als C£ 9 000 sind von der Verpflichtung, sich für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen, und damit für umsatzsteuerliche Zwecke Bücher zu führen, befreit, können aber freiwillig Bücher führen, wenn sie z.B. eine Umsatzsteuerregistrierung beantragen.

Einkommenssteuerlich gelten für kleine Einzelunternehmen ebenfalls Erleichterungen, wonach sie nur zur Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung verpflichtet sind.

Für die Companys gelten weitere Bestimmungen. Neben der Buchführung, die zur Vorbereitung von finanziellen Erklärungen dient, und die einen Blick auf die wahren Verhältnisse im Unternehmen sowie auf dessen Tranksaktionen zu jedem Zeitpunkt gewähren soll, müssen die Public und die Private Company jährlich einen Bericht abfassen. Dieser ist der Hauptversammlung vorzulegen und soll nach den Grundsätzen der International Financial Reporting Standards abgefasst sein. Zusätzlich muss der Hauptversammlung der Vorstandsbericht sowie der Bericht der Abschlussprüfer vorgelegt werden. Zusammen mit der Jahresrendite ist der Jahresbericht im Handelsregister zu hinterlegen. Unternehmen, die zum ersten Mal einen Jahresbericht abfassen, haben damit bis zu 18 Monate nach der Gründung Zeit.

Der testierte Jahresbericht bildet auch die Basis für die Steuererklärung, die den Steuerbehörden bis zum Ende des Jahres vorzulegen ist, das dem Berichtsjahr folgt.

Es könne i.d.R. nur solche Abschlussprüfer beauftragt werden, die zu den zugelassenen Prüfern von Zypern gehören. In Ausnahmefällen ist es aber erlaubt, den Jahresbericht von ausländischen Prüfern durchsehen zu lassen.

1 Immobilienerwerb auf Zypern

Zypern war bis 1878 Teil des Osmanischen Reiches, bevor es in das Britische Empire eingegliedert wurde. Das osmanische Landrecht galt offiziell in Zypern bis zur Einführung des modernen zyprischen Immobiliareigentumsgesetzes von 1946. Das zyprische oberste Gericht (Supreme Court) hat danach mehrfach entschieden, dass das Gesetz von 1946 keine Rückwirkung für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes entfaltet. Für Fragen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Verlust von Rechten an Immobiliareigentum kann es gelegentlich noch zur Anwendung des alten osmanischen Landrechtes kommen, sobald die Beantwortung dieser Fragen Tatsachen betrifft, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes (d.h. vor dem 01.09.1946) betreffen. Auf eine nähere Erläuterung des osmanischen Landrechts soll hier jedoch aus Platzgründen verzichtet werden. Die folgenden Darstellungen beschränken sich auf die Erläuterung der wesentlichen Bestandteile des modernen zyprischen Immobilienrechts.

2 Immobiliareigentum

Der Begriff „Immobiliareigentum“ umfasst nach zyprischem Recht

-          Land,

-          Gebäude und andere Errichtungen oder Strukturen sowie Befestigungen, die dauerhaft an einem Land, Gebäude oder einer anderen Errichtung oder Struktur befestigt sind,

-          Bäume, Weinreben oder jede andere Sache, die gepflanzt wurde oder auf einem Grundstück wächst sowie jedes davon stammende Produkt vor der Abtrennung,

-          Quellen, Brunnen, Wasser und Wasserrechte, gleich, ob sie zusammen mit oder unabhängig von einem Grundstück gehalten werden,

-          Vorrechte, Freiheiten, Grunddienstbarkeiten und jegliche weiteren Rechte und Vorteile, die zu einem Grundstück, einem Gebäude oder einer anderen Errichtung oder Struktur gehören oder als zugehörig gelten, und

-          ungeteilte Anteile an einem vorstehend definierten Eigentum.

Als Mobiliareigentum gilt alles, was nicht von dem Begriff des Immobiliareigentums erfasst wird. Ob eine bewegliche Sache so an einem Grundstück oder Gebäude befestigt ist, dass sie als Immobiliareigentum gelten kann, wird in Zypern gleichermaßen als Rechts- und als Tatsachenfragen angesehen und nach den Umständen des Einzelfalls entschieden.

3  Recht auf Privateigentum an unbeweglichen Sachen

Nach zyprischem Recht sollen kein Vermögen, Interesse, Recht und keine Freiheit, Bevorzugung, Grunddienstbarkeit oder irgendein anderer Vorteil in, an oder über Immobiliareigentum bestehen oder geschaffen, erworben oder übertragen werden, außer gemäß den dafür vorgesehenen Vorschriften des Immobiliareigentumsgesetzes.

Hinweis

 

Eine Berufung auf Common-Law-Grundsätze oder Equity-Regeln zur Begründung von Rechten an Immobiliareigentum in Zypern ist, im Gegensatz zur sonst möglichen Rechtspraxis, ausgeschlossen.

 

Der Begriff „Vermögen an Land (estate in land)“, der nach deutschem Rechtsdenken als dinglicher Anspruch zu qualifizieren wäre, bezeichnet dabei jedes Recht, das direkt mit dem Eigentum an und der „Reichweite des Immobiliareigentums“ verbunden und in das Landregister eintragbar ist.

Eine Hypothek, die Immobiliareigentum zur Sicherung einer Schuld belastet, gilt nicht als sachenrechtliches „Vermögen an Land“, sondern lediglich als vertraglicher Anspruch des Hypothekenbegünstigten und als Last auf dem Eigentum.

Die Rechte des Mieters an einer gemieteten Immobilie gelten nicht als „Vermögen an Land“ zugunsten des Mieters, sondern lediglich als vertragliches Recht, es sei denn, der Mieter ist ausnahmsweise zur Eintragung des Mietrechts in das Landregister berechtigt.

Auch die Hinterlegung des Kaufvertrages über Immobiliareigentum beim Landregisteramt, die eines der besonderen Formerfordernisse beim Immobilienkauf darstellt, schafft kein „Vermögen an Land“, sondern lediglich eine Last auf dem Immobiliareigentum zugunsten des den Vertrag hinterlegenden Käufers. 

Hinweis

 

Keine Übertragung oder Belastung von Immobiliareigentum ist wirksam, bevor sie bei der Bezirkslandbehörde registriert oder aufgenommen wird, und niemand außer dem registrierten Eigentümer soll eine Übertragung oder freiwillige Belastung einer Immobilie bei der Behörde anmelden.

 


4  Reichweite von Rechten an Immobiliareigentum

Der Begriff der „Reichweite von Immobiliareigentum“ beinhaltet alle Regelungen, welche die Natur und die Ausweitung der sich auf Eigentum und Besitz an Immobilien beziehenden Rechte, Pflichten und Beschränkungen definieren.

Hinweis

 

Als Eigentümer von Immobiliareigentum gilt jeder, der zur Registrierung als Eigentümer berechtigt ist, gleichgültig, ob er tatsächlich registriert ist oder nicht.

 

Privates Immobiliareigentum an Grundstücken erstreckt sich

-  auf die Oberfläche und die Substanz des Bodens;

-  unterhalb der Erdoberfläche bis zu einer Tiefe, die vernünftigerweise erforderlich ist, um den Boden nutzen und kultivieren zu können; Rechte an Mineralien sind hierbei allerdings vom Eigentumsrecht grundsätzlich ausgenommen;

-  auf den Luftraum über die Erdoberfläche, soweit dies zur Nutzung des Grundstücks vernünftigerweise notwendig ist.

Praktisch häufig von großer Wichtigkeit ist die Bestimmung der aktuellen Lage des Grundstücks und des umfassten Gebietes. In den Fällen, in denen ein Grundstück durch einen registrierten Immobiliareigentumstitel erfasst ist, gilt als vom Grundstück umfasstes Gebiet das Gebiet, dem die verbriefte Registrierung auf einem Landüberwachungsplan der Regierung oder einem anderen Landerfassungsplan des Direktors der Landregisterbehörde entspricht. Die genaue Lage des Grundstücks ergibt sich daher aus dem erwähnten offiziellen Plan und nicht aus den Grenzbeschreibungen auf der Titelurkunde.

Soweit zur Registrierung kein entsprechender offizieller Plan vorhanden ist (was bei älteren Registrierungen der Fall sein kann), entscheidet sich der Umfang des Grundeigentums nach der tatsächlichen Besitzausübung durch den registrierten Titelinhaber. 

5   Einschränkungen des Eigentumsrechts

Das uneingeschränkte Eigentumsrecht an Immobiliareigentum umfasst folgende Bestandteile:

-                      das Recht, Eigentum an der Immobilie zu behaupten oder zu fordern,

-                      das Besitzrecht,

-                      das Nutzungsrecht,

-                      das Recht zum Einbehalt, zur Verwendung und zum Sammeln von Früchten des Eigentums sowie

-                      das Recht, über das Eigentum zu verfügen, einschließlich der teilweisen oder vollständigen Entfremdung des Eigentums bzw. Belastung, Veränderung oder Zerstörung des Eigentumsgegenstandes.

Soweit eines der vorgenannten Elemente fehlt, gilt das Eigentumsrecht als eingeschränkt. Im Hinblick auf Immobiliareigentum gibt es drei Gruppen von Eigentumsrechtbeschränkungen.

Die erste Gruppe von Beschränkungen besteht in der Einschränkung der Ausübung von Eigentumsrechten bis hin zur Enteignung im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Moral, von Gemeindeplanungsvorhaben, der öffentlichen Versorgung oder des Schutzes von Dritten. Soweit die Beschränkungen oder der Rechtsentzug in einer wesentlichen Verringerung des Eigentumswertes münden, steht dem Eigentümer eine schnellstmögliche angemessene Entschädigung zu. Über die vorgenannten Fälle hinaus steht der Republik Zypern oder einzelnen Gemeinden ein Zwangsankaufsrecht bzw. ein Inbesitznahmerecht für erzieherische, religiöse, soziale oder sportliche Einrichtungen der Gemeinde zu, in der sich das Grundstück befindet.

Die zweite Gruppe von Beschränkungsmöglichkeiten besteht aufgrund der dem Direktor des Landregisters zugestandenen Befugnisse im Hinblick auf

-                      die Teilung von Immobiliareigentum,

-                      den Verkauf in bestimmten Fällen von Eigentum, das in ungeteilten Anteilen gehalten wird,

-                      die Teilung von Eigentum gehalten in ungeteilten Anteilen bei zwei oder mehreren Eigentümern und

-                      die Anpassung von Eigentumsrechten, wenn der Eigentümer von Bäumen und der Eigentümer des dazugehörigen Grundstücks nicht identisch sind.

Die dritte Gruppe von Beschränkungen des Eigentumsrechts bilden die sachenrechtlichen Beschränkungen („estate in land“), soweit sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften wirksam zugunsten Dritter begründet werden.

6  Registrierung von Mietverträgen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Mietverhältnisse beim Landregister registriert werden. Die folgenden Voraussetzungen müssen dabei vorliegen:

-          Abschluss eines wirksamen Mietvertrages,

-          der Mietvertrag verbietet nicht ausdrücklich die Registrierung,

-          der Vermieter ist der registrierte Eigentümer des vermieteten Immobi-liareigentums,

-          der Mietzeitraum übersteigt eine Dauer von 15 Jahren,

-          der Vertrag wird innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Vertragsschlusses zur Registrierung vorgelegt und

-          die Zustimmung des Hypotheken- oder sonstigen Gläubigers liegt vor, soweit die Immobilie entsprechend belastet ist.

Das dingliche Recht („estate in land“), das durch die Registrierung des Mietvertrages geschaffen wird, unterliegt den Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrages. Der Mieter kann die sich aus dem Vertrag ergebenen Rechte übertragen oder untervermieten, soweit dies nach den Bestimmungen des Vertrages gestattet ist.

7  Registrierung von Trusts

Für die Registrierung von Trusts gelten folgenden Voraussetzungen und Besonderheiten:

-          Der auf Immobiliareigentum ausgerichtete Trust wird durch letztwillige Verfügung oder durch eine Trusturkunde („trust deed“) errichtet, die von der zu diesem Zwecke berechtigten Person unterschrieben ist,

-          Die Trusturkunde oder die letztwillige Verfügung ist in dem Register der zuständigen Bezirkslandbehörde aufgenommen und

-          Nur der eingetragene Eigentümer kann beim Landregister eine entsprechende Eintragung eines solchen Immobiliareigentum betreffenden Trusts beantragen.

8  Registrierung von restriktiven Verträgen

Im Zusammenhang mit der Registrierung von restriktiven Verträgen gelten als „restriktive Verträge“ solche, bei denen zwei Eigentümer von verschiedenen Immobiliareigentumsgegenständen vereinbaren, dass die Nutzung oder Entwicklung eines Immobiliareigentumsgegenstand zum Nutzen des anderen Eigentumsgegenstandes beschränkt sein soll. Ein restriktiver Vertrag kann von jedem der beteiligten Eigentümer zur Registrierung beim Landregister angemeldet werden. Ein registrierter restriktiver Vertrag begründet ein dingliches Recht („estate in land“) über das belastete Immobiliareigentum und bindet dessen Eigentümer sowie dessen Rechtsnachfolger zugunsten des Eigentümers nebst Rechtsnachfolger des anderen Grundstücks.

9   Gemeinschaftliches Gebäudeeigentum

Aufgrund häufig zutage tretender Unzulänglichkeiten der vormalig existierenden Rechts- und Gesetzeslage wurde 1993 ein neues Gesetz (Nr. 6 (1) aus 1993) zur Regelung von im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäuden (hiernach „GGEG“) erlassen.

Danach gilt:

-                      „Gebäude im Gemeinschaftseigentum“ sind solche, die wenigstens aus fünf Einheiten bestehen, selbst wenn das Gebäude überwiegend einem Eigentümer gehört; es wird als ein solches „Gebäude im Gemeinschaftseigentum“ registriert;

-                      „Einheit“ bedeutet dabei ein Stockwerk oder Teile davon, wie etwa einzelne Zimmer, Büroräume, Wohnungen, Geschäfte oder sonstige Teile oder Räume eines Gebäudes im Gemeinschaftseigentum, die unabhängig und voll nutzbar als vollständige, abgetrennte und selbständige Einheiten, für welchen Zweck auch immer, verwendet werden können;

-                      „Eigentümer einer Einheit“ sind auch Mieter einer Einheit aufgrund eines Mietvertrages, soweit dieser beim Landregister registrierbar und entsprechend registriert ist.

Das im Gemeinschaftseigentum stehende Gebäude wird durch Regularien geregelt, die gemäß dem GGEG erstellt werden und die Kontrolle, Betrieb, Verwaltung, Management, Gebrauch und Nutzung der Einheiten des im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudes sowie die Rechte und Pflichten im Hinblick auf das gemeinschaftliche Gebäude- und Grundstückseigentum regeln. Diese Regularien werden beim Landregister registriert und gelten für und wider jeden Eigentümer sowie dessen Rechtsnachfolger. Soweit eine solche Registrierung der Regularien nicht erfolgt, gelten die dem GGEG als Musterregularien angehängten Regeln für das betroffene Gebäude im Gemeinschaftseigentum.

Sämtliche Ausgaben für Versicherungen, Unterhalt und Reparatur des im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudes werden anteilmäßig von den Eigentümern der Einheiten entsprechend ihres Anteils am gemeinschaftlichen Gebäudeeigentum getragen.

 

10   Besonderheiten des Immobilienkaufvertrages

Über die allgemeinen Gültigkeitsvoraussetzungen hinaus, die für alle vertraglichen Vereinbarungen gelten, gibt es für Immobilienkaufverträge noch besondere formale Erfordernisse. Diese sind

-                      das Vorliegen eines Vertrages in Schriftform,

-                      das Deponieren einer Kopie des Vertrages durch den Käufer beim Landregister innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung des Vertrages und

-                      die Voreintragung des Verkäufers als Eigentümer der Immobilie.

 

Soweit der Käufer den Vollzug des Vertrages, d. h. die Übertragung und die Registrierung des Immobiliareigentums, per Gerichtsbeschluss erwirken will, müssen weitere Voraussetzungen, wie etwa die Aufforderung an den Verkäufer, die Zustimmung zur Eigentumsübertragung vor dem Landregister zu erklären, sowie die Beachtung der hierfür und für die Antragstellung bei Gericht zu beachtenden Fristen, erfüllt sein. 

11 Immobilienerwerb durch EU-Ausländer

Bis zum EU-Beitritt Zyperns galten im Hinblick auf den Immobilienerwerb durch EU-Ausländer Beschränkungen. Seit 1. Mai 2004 gelten EU-Staatsbürger nicht mehr als Ausländer im Sinne des Ausländerimmobilienerwerbsgesetzes („Acquisition of Immovable Property (Alien) Law“) im Hinblick auf Immobilienerwerb jeglicher Art mit Ausnahme des Erwerbs von Zweitwohnsitzen, wobei auch diese Beschränkung nicht auf EU-Staatsbürger angewendet wird, die dauerhaft in Zypern leben. Für Ausländer aus Drittstaaten gelten wie vor Beschränkungen; insbesondere bedürfen diese auch weiterhin der Genehmigung des Ministerrates vor dem Erwerb von Immobiliareigentum.

12   Mietverträge

 Im zyprischen Recht wird grundsätzlich nicht nach Gewerbe- und Wohnraummiete unterschieden; beide Mietarten werden im Wesentlichen gleich behandelt.

Kurzübersicht Firmengründung Zypern:

Zypern ist Mitglied der EU, mithin Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie. Außerdem unterhält Zypern mit vielen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), mithin Abschirmwirkung eines DBAs vorhanden. Zypern besteuert Gesellschaften mit 10% Ertragssteuern, Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten bleiben grundsätzlich Quellensteuerfrei, unabhängig vom Vorhandensein eines DBAs. Dividendenausschüttungen an einen Zyprioten werden mit 15%tiger Verteidigungssteuer belegt. Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei.

Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts entfaltet §8 AStG (Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung) keine Wirkung,da EU-Rechtswidrig. Mithin und/oder ergänzend: Keine Wirkung §§12/13 AO, eine steuerliche Betriebsstätte außerhalb Zyperns definiert sich über 5 DBA.

Bei Anwendung "Schweizer Steuerrecht": Zypern unterhält mit der Schweiz kein DBA. Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie daher erst nach zwei Jahren Haltefrist. Bei verbundenen Unternehmen und Nicht-Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie daher 35% Quellensteuer in der Schweiz bei abfließenden Dividenden nach Zypern.

Steuern

EU

DBA-Sachverhalt

Niedrigsteuerland nach § 8 Deutsches AStG

EU-Mutter-Tochter-RL

10% Ertragssteuer, Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei Ja. Wirkung der EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs. EU Fusionsrichtlinie anwendbar. Ja, unterhält mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungs-abkommen. Mithin Abschirmwirkung eines DBAs, Betriebsstätte auf der Grundlage 5 DBA. Ja. Allerdings ist die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung EU-rechtswidrig. Im Zweifel muss ein qualifizierter Geschäftsbetrieb nachgewiesen werden. Ja: Mithin steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden bei verbundenen EU-Unternehmen

Firmengründung Zypern und rechtliche Rahmenbedingungen EU

Nationales Gesellschaftsrecht kann laut EuGH-Entscheidung
umgangen werden 


Es ist legal, wenn man die Bestimmung über die Errichtung von Gesellschaften in einem Land der Union dadurch umgeht, indem man die Gesellschaft in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtliche Vorschriften die größten Freiheiten gewähren. Anschließend kann man in jedem beliebigen Mitgliedstaat der Union, auch im eigenen Land, über Zweigniederlassungen und Agenturen tätig werden. Dafür ist es ausdrücklich nicht erforderlich, am "Hauptsitz" irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben.

Einleitung steuerrechtliche Aspekte zur zyprischen Limited

DBA-Sachverhalt:

Zypern unterhält mit den meisten Ländern ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen), so auch mit Deutschland. Rechtsfolgen aus Deutscher Sicht: Das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland (hier Deutschland) definiert sich nicht aus §§12/13 AO (deutsche Abgabenordnung), sondern aus § 5 OECD-Abkommen/DBA. Mithin löst eine Repräsentanz, ein Warenlager oder ein ständiger Vertreter im Inland (hier Deutschland) keine Betriebsstätte im Sinne aus.

EU-Sachverhalt:

Da europäische Union, greift die EU-Niederlassungsfreiheit. Rechtsfolge: Zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätteneigenschaft im Sitzstaat- hier Zypern- braucht nicht nachgewiesen werden, dass die Gesellschaft im Sitzstaat-hier Zypern- einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält und/oder geschäftlich aktiv ist und/oder Aktiv- Geschäfte nach dem deutschem AStG auf Zypern entfaltet.

Im "Gegenzug" muss aber im Zweifel nachgewiesen werden, dass keine Scheinfirma im Sinne installiert ist. Mithin reicht kein "Briefkasten" auf Zypern, sondern ein ordnungsgemäßer Geschäftssitz, also zustellbare Postadresse- auch für Einschreiben- und telefonische Erreichbarkeit zu den normalen Geschäftszeiten.

DBA-Sachverhalt "Ort der geschäftlichen Oberleitung":

Zu Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte auf Zypern muss der "Ort der geschäftlichen Oberleitung" -zumindest nach außen- auf Zypern sein. Mithin muss ein auf Zypern Ansässiger im Sinne als Direktor auftreten: Entweder Sie- oder ein Beauftragter- verlagern Ihren Lebensmittelpunkt nach Zypern und treten selbst als Direktor auf bzw. Sie stellen einen Zyprioten als Direktor ein oder die zyprische Kanzlei stellt einen Anwalt treuhänderisch als Direktor. Alternativ: Der nicht auf Zypern Ansässige Direktor weisst nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben auf Zypern aufhält, um diese gewöhnlich auf Zypern wahrzunehmen.

Von dieser Definition kann abgewichen werden, wenn auf Zypern eine Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer. Dann immer Betriebsstätte auf Zypern, unabhängig vom "Ort der geschäftlichen Oberleitung".

Ebene der Gesellschafter:

Auf der Gesellschafterebene gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Für Deutsche im Sinne ist die entscheidende Frage, ob die Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG Wirkung entfaltet:

EuGH rügt die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung: Grundsatzurteil des EuGH in der Rechtsache Cadbury Schweppes: Der europäische Gerichtshof hat der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung eine Absage erteilt. Deutschland muss in Rechtsfolge diese Besteuerungspraxis ändern.

Kommen wir zu dem Schluss, dass 8 AStG Wirkung entfaltet, sollte der deutsche Anteilseigner maximal 50% der Anteile halten (keinen beherrschenden Einfluss im Sinne). Entfaltet 8 AStG keine Wirkung, kann der deutsche Anteilseigner beherrschenden Einfluss haben, also bis zu 100%. Vom Grundsatz her führt das deutsche AStG wie folgt aus:

Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in § 8 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese "fiktive Ausschüttungsbesteuerung" deutet, dass auch dann beim deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet wird.

Ist der Anteilseigner in diesem Kontext eine deutsche juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung mit Abgeltungssteuer, sofern der Anteilseigner eine natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich steuerfreie Vereinnahmung in der deutschen Kapitalgesellschaft.

 Vom Kontext her ergeben sich auf der Gesellschafterebene folgende Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Die Zyprische Steuerkanzlei hält die Anteile treuhänderisch (1- 100%)

  • Unsere englische Steuerkanzlei hält die Anteile treuhänderisch (1-100%)

  • Eine deutsche natürliche Person hält die Anteile (1-100%)

  • Eine deutsche juristische Person hält die Anteile (1-100%)

  • Eine zu gründende Offshore-Gesellschaft hält die Anteile (1-100%)

Die jeweils beste Gestaltung sollten wir persönlich besprechen.

Umgehung der zyprischen Verteidigungssteuer bei Nicht-Ausschüttung innerhalb von zwei Jahren:

Hält ein Zypriot (natürliche oder juristische Person) Anteile an einer zyprischen Kapitalgesellschaft und erfolgt keine Gewinnausschüttung innerhalb von zwei Jahren, fingiert das zyprische Finanzamt eine Ausschüttung besteuert mit 15% Verteidigungssteuer. Lösungen: Z.B. 50% der Anteile werden von unserer englischen Gesellschaft treuhänderisch gehalten und nicht von der zyprischen Steuer-und Rechtsanwaltskanzlei. Rechtsfolgen: Keine Anwendung der fiktiven Ausschüttungsbesteuerung, da ein Nicht-Zypriot Anteilseigner ist. Erfolgt eine Gewinnausschüttung an die UK Ltd wird in Folge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei vereinnahmt.

Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:

Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Gewinne ausländischer Gesellschaften zwischen Körperschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:

  • 20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;

  • 15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008; und

  • 10% vom 1. Januar 2009.

Beispiel:

Eine deutsche GmbH hält 50% Anteile an einer zyprischen Limited. In Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann die deutsche GmbH 50% der Gewinne der zyprischen Limited steuerfrei in Deutschland vereinnahmen. Eine Besteuerung erfolgt erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner der deutschen GmbH ausschüttet wird, sofern natürliche Person und dann im Halbeinkünfteverfahren. Bei Installation einer steuerrechtlichen Organschaft in Deutschland kann vom deutschen Anteilseigner sogar gänzlich steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden.


Vorteile der Limited auf Zypern:

  • EU-Gesellschaft, mithin EU-Niederlassungsfreiheit und Überseering-Urteil anwendbar, DBA-Sachverhalt, mithin keine Wirkung 12/13 AO

  • Kann außerhalb Zyperns als unselbständige Zweigstelle/Repräsentanz auftreten, also keine Besteuerung außerhalb Zyperns, sofern die Gesellschaft keine Betriebsstätte im Ausland auslöst

  • Kann außerhalb Zyperns als Niederlassung (Betriebsstätte) auftreten, wobei das Recht des Sitzstaates (Zyperns) anzuwenden ist

  • Anonyme Gründung möglich: Sofern Sie oder ein Beauftragter Ihren Lebensmittelpunkt nicht nach Zypern verlagern (DBA: Ort der Leitung als Betriebsstätteneigenschaft), können wir den Direktor und Shareholder treuhänderisch stellen

  • Nur 10%!! Körperschaftssteuer (auf Gewinne)

  • Auf Zypern wird nur die Gesellschaft besteuert, Gewinnausschüttungen bleiben steuerfrei

  • Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei gestellt, sofern die Mitgesellschaft(en) im Sitzstaat aktiv sind und das Besteuerungsrecht im Sitzstaat wahrgenommen wird

  • Eröffnung eines Geschäftskontos, inkl. Kreditkarte und Online-Banking

  • keine Abzüge von Dividendensteuern
    -Teilhaberschaften werden vollständig von der Steuer befreit
    -Vollständiger Erlass von Kapitalgewinnsteuern, mit Ausnahme des Verkaufs von in Zypern befindlichen Immobilien
    -Ausländische Angestellte, die auf Zypern arbeiten, zahlen nur die halbe zyprische Einkommensteuer
    -Konten mit frei konvertierbarer Währung können sowohl auf Zypern als auch im Ausland geführt werden

  • Gründung über eine international renommierte Steuer-und Rechtsanwaltskanzlei Zypern

  • Sofern keine reale Betriebs-Installation: Wir gründen keine Briefkastenfirma, sondern "real" mit allen "Tatsächlichkeitsmerkmalen": Persönliche Erreichbarkeit, real Telefon/Fax, zustellbare Postadresse usw..

  • Stammkapital ca. 1.800,00 Euro, sofern Büro auf Zypern: ca. 14.000,00 Euro

  • Keine aggressive Durchgriffshaftung  wie bei einer deutschen GmbH: Haftungsfreistellung der natürlichen Person

  • Keine Übergangsfristen bei der Einstellung von Mitarbeitern aus den neuen EU-Beitrittsländern, mithin interessant z.B. für Transportdienstleister

Zypern Holdingmodell: Keine Besteuerung!

Eine zyprische Holding bleibt unter bestimmten Umständen steuerfrei gestellt: Die zyprische Limited (Holding) darf nur Holdingaufgaben durchführen und die Mitgesellschaften/Anteilseigner müssen im Sitzstaat aktive Geschäfte tätigen, mithin muss das Besteuerungsrecht im Sitzstaat der Gesellschaften wahrgenommen werden.


Allgemeines

Zypern bietet hervorragende Möglichkeiten und ist sicherlich weltweit einer der bekanntesten Standorte, um international Geschäfte zu betreiben.

In den letzten Jahren hat sich Zypern zu einem der bedeutendsten Geschäfts- und Finanzzentren weltweit entwickelt. Ein ständig wachsender Sektor ist der der sogenannten Limited Companys. Steuervorteile, relativ geringe Lebenshaltungskosten und zahlreiche Vergünstigungen, veranlassen immer mehr Firmen zu Gründungen von Niederlassungen auf der Mittelmeerinsel.

Das Zypern ein attraktiver Standort für die Gründung einer Limited ist, liegt zum einen an seiner günstigen geographischen Lage im Schnittpunkt dreier Kontinente. Die arabischen Länder mit ihren Ölvorkommen liegen sozusagen vor der Haustür, von den wichtigen Zentren Europas, des Mittleren Ostens und Afrikas ist Zypern weniger als drei Flugstunden entfernt. Hinzu kommt das günstige Mittelmeerklima mit warmen Wintern und langen trockenen Sommern.

Zum anderen spricht die ausgezeichnete Infrastruktur des Landes für die Niederlassung einer ausländischen Firma. Europäischer Lebensstandard, minimale Kriminalitätsrate, ein modernes Gesundheitswesen, ein hoch entwickeltes Telekommunikationssystem, ein Bankwesen mit Bewegungsfreiheit für ausländische Währungen, professionelle Dienstleistungen auf hohem Niveau: all diese Faktoren sind Anreize für ausländische Unternehmer.

Hinzu kommen die enormen Vergünstigungen finanzieller Art:

Dazu gehören:


-keine Abzüge von Dividendensteuern
-Nettogewinne werden lediglich mit 10% versteuert, keine Besteuerung der Gewinnausschüttungen
-Teilhaberschaften werden vollständig von der Steuer befreit
-Zweigstellen zahlen ebenfalls keine Steuern, falls sie außerhalb Zyperns geleitet werden
-Vollständiger Erlaß von Kapitalgewinnsteuern, mit Ausnahme des Verkaufs von in Zypern befindlichen Immobilien
-Ausländische Angestellte, die auf Zypern arbeiten, zahlen nur die halbe zyprische Einkommensteuer
-Konten mit frei konvertierbarer Währung können sowohl auf Zypern als auch im Ausland geführt werden.


Alle Formalitäten, die zur Gründung einer Limited nötig sind, können innerhalb von 14 Tagen erledigt sein. Derzeit domizilieren mehr als 40.000 derartige Gesellschaften dort; davon haben ca. 1200 dort eigene Büroräume.
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BEISPIELE ZUR NUTZUNG EINER LIMITED AUF  ZYPERN



Durch den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen an Firmen in verschiedenen Ländern über Zypern erzielt man den Effekt, daß die zu versteuernden Gewinne in Deutschland um den Betrag der von der Zypriotischen Firma ausgestellten Rechnung reduziert werden.

Zur gleichen Zeit wird die Zypriotische Firma in Zypern mit max. 10% der zu versteuernden Gewinne versteuert.

Ist die Zypriotische Firma an internationalem Handel beteiligt, müssen die Produkte auf dem Weg vom Lieferanten zum Verbraucher nicht über Zypern transportiert werden. Stattdessen können die Produkte wie bisher direkt vom Lieferanten zum Verbraucher geliefert werden.

BEISPIELE ZUR NUTZUNG EINER LIMITED AUF  ZYPERN

Der Hauptgewinn wird in Zypern erzielt und somit in Zypern versteuert.
 


 


Zahlung von Nutzungs- und / oder Lizenzgebühren an Firma in Zypern

Gründung

Im ersten Schritt zur Registrierung einer Limited auf Zypern muß vom Beamten der Registrierungsbehörde ein Firmenname genehmigt werden. Bitte geben Sie uns daher mehrere Namen zur Auswahl, deren Genehmigung wir dann beantragen. Eine Liste bereits genehmigter Namen und/oder bereits registrierter Firmen erhalten Sie von uns auf Anfrage.

Bitte informieren Sie uns über das autorisierte Aktienkapital der Firma und die Anzahl der auszustellenden Anteile. Das empfohlene autorisierte Kapital beträgt CYP£ 1,000, es sei denn Sie wünschen einen höheren Betrag. Die Geschäfte der Firma sind nicht auf den Betrag des autorisiertes Kapitals der Firma beschränkt. Der Mindestbetrag als autorisiertes Aktienkapital zur Registrierung einer IBC beträgt CYP£ 1,000. Sollte die Firma jedoch ein Büro in Zypern eröffnen, beträgt der Mindestbetrag CYP£ 10,000. Wir möchten Sie darauf hinweisen, daß dieser Betrag NICHT in Zypern geblockt werden muß.

Die große Mehrheit aller in Zypern registrierten Firmen bevorzugt nominierte Aktionäre so daß in den Registrierungsdokumenten nur der Name der zypriotischen Firma als Aktionär erscheint und nicht die Person im Ausland. Dies ist hervorragend für Steuer- und Anonymitätsfragen.


Zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten

1. Gründung einer deutschen Kommanditgesellschaft mit zyprischer Limited als Komplementär

Sie gründen eine deutsche Kommanditgesellschaft, wobei die zyprische Limited der Komplementär (Vollhafter) ist. Die Vorteile dieser Konstellation können sein:

  • Geschäftsführung der Limited muss lediglich Bestellung und Vertretungsvollmacht nachweisen

  • kein IHK-Beitrag in Deutschland

  • keine Versteuerung im Sinne einer Mitunternehmerschaft

  • Die KG wird in Deutschland als Personengesellschaft besteuert, mithin erfolgt die überwiegende Besteuerung auf Zypern (Komplementär)

  • Sie treten mit einer deutschen Gesellschaftsform auf, was bei konservativen Branchen von Vorteil sein kann

Diese Form eignet sich immer dann, wenn die zyprische Limited gemäss DBA eine Betriebsstätte in Deutschland auslöst und/oder eine "deutsche Rechtsform" als Auftritt gewünscht wird.

2. Die zyprische Limited als Holding-Gesellschaft

Die zyprische Limited eignet sich hervorragend als Holding-Gesellschaft ausländischer juristischer Personen, also z.B. deutscher GmbHs. Durch geschickte Ausgestaltung kann die Steuerlast der Untergesellschaften dominant reduziert werden, mithin die Haftung der eigentlichen Gesellschafter. Eine zyprische Holding wird auf Zypern nicht besteuert.


Häufig gestellte Fragen :

Ist die zyprische Limited anerkannt wie etwa eine deutsche GmbH?

Die zyprische Limited ist eine zyp. Gesellschaft mit beschränkter Haftung und in der gesamten EU als selbständige und unselbständige Niederlassung/Zweigstelle beim örtlichen Handelsregister/Gewerbeamt eintragungsfähig. Nach dem Maastricht Vertrag, der von allen EU Mitgliedsstaaten unterschrieben wurde, dürfen ausländische Gesellschaften in anderen Staaten der Europäischen Union nicht benachteiligt oder schlechter gestellt werden als inländische Firmen. Dieses untermauert zusätzlich u.a. das Überseering-Urteil.

Warum benötige ich einen Treuhänder, wenn ich selbst im Handelsregister eingetragen werden kann?

Das Welteinkommen der zyprischen Limited soll auf Zypern versteuert werden (Betriebsstätte Zypern): Angenommen im öffentlich zugänglichen Handelsregister würden Sie mit einer deutschen Anschrift als Geschäftsführer oder Gesellschafter verzeichnet sein, gehen die Behörden in Ihrem Land automatisch davon aus, daß Sie an Ihrem Wohnort die Entscheidungen für diese Gesellschaft treffen. Wo die Geschicke der Firma gelenkt und entschieden werden, ist auch gleichzeitig der steuerliche Sitz der Gesellschaft gegeben. Führt nach Außen hin ein Zypriot die Gesellschaft, werden die Entscheidungen der Gesellschaft eindeutig nach Außen hin auf Zypern getroffen und somit liegt auch der steuerliche Sitz der Gesellschaft i.d.R. auf Zypern, sofern die Gesellschaft in Deutschland nach DBA keine Betriebsstätte auslöst. Gemäß Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Ländern wird nur in einem Land versteuert.

Davon unabhängig kann auch aus anderen Gründen eine Anonymität des eigentlichen Nutznießers gewollt sein, z.B. nach Insolvenz in Deutschland und geschäftlichen Neuanfang, ohne das die Gläubiger auf das Vermögen der Gesellschaft zugreifen können. 


Gibt es bei zypr. Banken auch schon EURO Konten?

Ja, die Konten werden in Euro geführt.

Kann der Treuhänder auf die Firma oder das Firmenkonto zugreifen?

Dies ist vollkommen ausgeschlossen. Zwischen dem Nießbraucher (Beneficial Owner) der Gesellschaft und dem Treuhänder werden zwei beglaubigte Verträge abgeschlossen. Der Nießbraucher erhält eine Generalvollmacht über die volle Verfügungsgewalt für die Gesellschaft, wobei der Treuhänder auf alle Rechte verzichtet. Im Treuhandvertrag ist geregelt, daß der Treuhänder allerdings nicht für die Geschäfte und Tätigkeiten des Nießbrauchers haften kann. 

Grundsätzliches zu diesem Thema:

Die Gesellschaft gehört nicht dem Direktor, sondern den Shareholdern. Allein die Shareholder könnten also theoretisch Beschlüsse fassen, dass sich z.B. die Kontovollmacht ändert. Werden die Shares treuhänderisch gehalten und ändert der Mehrheits-Shareholder nach einem rechtswidrigen Beschluss die Kontovollmacht, so macht sich der Shareholder strafbar. Eine solche rechtswidrige Handlung wird mit Geldbuße bis 100.000 Euro und/oder mit Haftstrafe bis zu 3 Jahren bedroht. Selbstverständlich verliert der Treuhänder (Steuer- und/oder Rechtsanwaltskanzlei) sein Zulassung auf Lebenszeit. Auch aus diesem Grunde haben wir in unser 10jährigen Praxis eine solche Handlung noch nicht erlebt.

Zusätzliche Sicherheiten:

Sofern die Mehrheitsanteile treuhänderisch gehalten werden, können Mandanten ein zusätzliches Firmenkonto in der Schweiz installieren. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen in der Schweiz, können die Treuhandverhältnisse offenbart werden, so das der Mandant einziger Nutznießer ist. Der Mandant tätigt dann online Überweisungen auf das Schweizer Konto.

Es besteht auch die Möglichkeit, ein Privatkonto in der Schweiz zu installieren und Geld von der Gesellschaft online auf das Schweizer Privatkonto zu überweisen. Das wäre allerdings eine verdeckte Gewinnausschüttung im Land der Basisgesellschaft. Die Annahme einer VGA kann allerdings beim Finanzamt der Basisgesellschaft durch ein entsprechendes Agreement oder Rückführungsstatut verhindert werden.

Steuerrechtliche Fragen

Wann wird das Welteinkommen der zyprischen Limited auf Zypern versteuert?

Die meisten unserer Mandanten wünschen die Weltversteuerung der zyprischen Limited auf Zypern, zu den dort günstigen Steuersätzen (10%). Dazu sind mehrere Voraussetzungen erforderlich: Der "Gegenstand" der zyprischen Limited darf in Deutschland nach DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) keine Betriebsstätte auslösen:

Auszug DBA:

Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt
, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Dann müssen die weltweiten Kunden der  zyprischen Limited (also auch die deutschen Kunden), vertragsmäßig an die zypr. Limited  mit Sitz auf Zypern angebunden werden. Mithin muss der "Sitz der geschäftlichen Entscheidungen der zypr. Limited- zumindest nach "außen"- auf Zypern sein: Entweder stellen wir einen Treuhand-Direktor oder Sie- oder ein Beauftragter- verlagert seinen Lebensmittelpunkt.

All das nützt natürlich nichts, wenn die zyprische Limited nur eine "Briefkastenfirma" ist, weshalb wir an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich vor dilettantischen Billig-Gründungen warnen! WIR installieren eine zyprische Limited immer mit den Merkmalen einer ordentlichen Geschäftsadresse.

Versteuerung in Deutschland

Wenn die zyprische Limited in Deutschland nach DBA oder anderen Faktoren eine Betriebsstätte auslöst, werden zunächst alle in Deutschland generierten Gewinne in Deutschland versteuert. Dieses mit 25% Körperschaftssteuer + Gewerbesteuer nach Hebesatz und natürlich nicht mit der hohen Einkommenssteuer einer Einzelfirma oder BGB-Gesellschaft. Natürlich kann selbst dann eine zyprische Limited erheblichen Sinn machen, da das Stammkapital einer deutschen GmbH entfällt sowie die aggressive Durchgriffshaftung, da das Recht des Sitzstaates Anwendung findet.  Außerdem kann dennoch eine anonyme Gründung erfolgen. Mithin gibt es intelligente Gestaltungsmöglichkeiten, um die Steuerlast in Deutschland zu senken, z.B. in dem die Oberbetriebsstätte Zypern der Betriebsstätte Deutschland Rechnungen stellt.

Was ist mit der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz?

Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Versteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Im Rahmen der EU-Gesellschaften gibt es allerdings eine Kollision zwischen EU-Recht und Hinzurechnungsbesteuerung, mit der sich derzeit die EU-Gerichte beschäftigen. Im Rahmen unserer Komplettpakete stellen auf wir auf Wunsch einen treuhänderischen Shareholder, so das nach außen ein Steuerinländer im Gründungsland Shareholder ist bzw. der deutsche Anteilseigner keinen beherrschenden Einfluss hat. Somit kann über diesen Weg die Hinzurechnungsbesteuerung nicht greifen. Weitere Vermeidungsstrategien sind :

  • der deutsche Shareholder ist nach außen oder real Minderheits-Shareholder, bzw. hat keinen beherrschenden Einfluss (max 50%)

  • die Gesellschaft führt Aktivgeschäfte auf Zypern aus.

  • der Shareholder ist nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (die Hinzurechnungsbesteuerung gibt es nur in Deutschland und USA)

  • die Gesellschaft wird als Niederlassung ins Deutsche Handelsregister eingetragen, also Betriebsstätte Deutschland

  • Der Mehrheitsshareholder ist eine Liechtensteiner Gesellschaft bzw. eine andere Auslandsgesellschaft (juristische Person)

-Organschaftsmodell zur steuerfreien Vereinnahmung der Limited-Gewinne in Deutschland:

Mit Hilfe des steuerlichen Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen Gesellschaften beim deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft gegründet (z.B. eine englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland), die als steuerliche Organschaft auftreten, mithin Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft hält mithin Anteile an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der Organschaft wird der in Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn direkt den beteiligten natürlichen Personen zugewiesen (Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt).

Die Gebühren richten sich nach dem Installationsaufwand der Organschaft in Deutschland. Wir rechnen mit Anwaltsgebühren zu 150,00 Euro/Std ab, bei 20- 40 Stunden Aufwand. Über dieses Modell muss ein separater Vertrag gezeichnet werden.

-Steuerrechtliche Konzeptionen unter Ausnutzung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:

Im Rahmen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Auslandsgewinne zwischen Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Hält eine deutsche GmbH (oder Limited) Gesellschaftsanteile an einer zyprischen Limited, so können die Gewinne der zyprischen Limited in der deutschen Gesellschaft steuerfrei vereinnahmt werden, im Ausschüttungsland fällt mithin keine Quellenbesteuerung an. Eine Besteuerung findet erst statt, wenn diese Gewinne an den deutschen Anteilseigner als natürliche Person ausgeschüttet werden (Halbeinkünfteverfahren). Steuerrechtlich kann es jedoch zu Problemen kommen, wenn die Auslandsgesellschaft keine Aktivgeschäfte gemäß AStG im Betriebsstättenland realisiert oder alternativ keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb im Betriebsstättenland unterhält. 

Wer berät mich in steuer-und haftungsrechtlichen Fragen?

Unser Steuerberatungsgesellschaft hat eine EU-Zulassung. Außerdem sprechen die Kollegen fließend deutsch. Dort finden Sie fachkundige Beratung sowie die Realisierung der mod. Gewinn-und Verlustrechnung.

Geschäftlicher Neuanfang nach Insolvenz

Durch Gründung einer zypr. Limited  (mit allen Tatsächlichkeitsmerkmalen) können Sie geschäftlich neu durchstarten, selbst wenn Sie in Deutschland einmal geschäftlich Pech gehabt haben: Ihre Gläubiger kommen nicht an das Vermögen der Gesellschaft als eigenständige juristische Person heran, lediglich an Ausschüttungsgewinne/Dividenden oder Honorar/Gehalt, welches nach Deutschland an Sie gezahlt wird. Allein diese Einkünfte sind pfändbar bis zur pfändungsfreien Grenze und natürlich Einkommenssteuerpflichtig in Deutschland.

Wie bekomme ich denn das Geld aus meiner Ltd heraus?

Diesen Punkt sollten wir am Besten persönlich besprechen. Nachfolgend einige Hinweise:

  • Wenn Sie Geld mit der Kreditkarte der Limited in Deutschland abheben, ist dieses ein Buchungsvorgang "Ltd Bank an Ltd Kasse", also kein Zufluss an Sie als natürliche Person

  • Das Geldwäschegesetz greift ab 15.000 Euro. Wenn Sie also 14.900 Euro in Bar aus Zypern mitbringen, erfolgt keine Kontrollmitteilung an das deutsche Finanzamt (Natürlich müssten Sie diesen Tatbestand eigentlich dem deutschen Finanzamt anzeigen, es wäre sonst Steuerhinterziehung)

  • Die deutsche (oder österreichische) Repräsentanz kann Aufwendungen gegenüber der englischen Mutter geltend machen

  • Sie können ein Darlehn von der Limited erhalten

  • Sie könnten eine zweite -dann englische- Limited mit Betriebsstätte Deutschland gründen, die dann an der Limited A (Betriebsstätte Zypern) beteiligt ist. Mithin fliessen Gewinne aus Zypern steuerfrei nach Deutschland, in Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie  Sofern die Basisgesellschaft keine Aktiveinkünfte nach 8 AStG erwirkt, darf die Beteiligung der deutschen Gesellschaft maximal 50% betragen, sofern Wirkung 8 AStG

  • Ergänzend könnten Sie ein Organschaftsmodell installieren

  • Zum Zeitpunkt der gewollten Gewinnausschüttung verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt in ein Niedrigsteuerland, z.B. in die Schweiz. Sofern ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wurde, wechseln die Shareholderverhältnisse und Sie selbst treten offiziell als Shareholder ein. Dann erfolgt die Gewinnausschüttung an Sie als natürliche Person, mithin Einkommensbesteuerung im Niedrigsteuerland. Wechseln Sie dann Ihre steuerliche Ansässigkeit wieder nach Deutschland/Österreich, so erfolgt keine erneute Besteuerung des Einkommens (Verbot der Doppelbesteuerung).

Wie ist die Vorgehensweise bei einer Gründung?

Zunächst einmal müssen Sie den Antrag zur Gründung ausfüllen und uns zufaxen oder zusenden. Wir beauftragen dann die Kollegen mit der Umsetzung.

Gibt es nicht Gründer, die billiger sind als sie?

Ja, die gibt es! Nur ist es für unsere Mandanten extrem wichtig, dass die zypr. Limited juristisch und insbesondere steuerrechtlich, wasserdicht gegründet wird. Alles andere macht keinen Sinn. "Billiggründer" installieren z.B. einen Gründungs-Direktor im Rahmen eines Treuhandverhältnisses, der nach Gründung wieder zurücktritt. Das ist natürlich dummes Zeug, da dann der "eigentliche Nutznießer" als Direktor identifiziert wird. Weitere "Untaten" von Billiggründern:

  • Die zyprische Limited firmiert unter einer C.O.-Adresse (Prüfungsmerkmal der Steuerbehörden!)

  • Kein reales Domizil, sondern eine Briefkastenadresse

  • keine telefonische Erreichbarkeit, sondern nur ein Anrufbeantworter

  • Keine persönliche Erreichbarkeit des Treuhand-Direktors, sondern "Gründungs-Direktor", der nach Eintrag wieder zurücktritt

  • keine deutschsprachigen Ansprechpartner

  • keine Bankkonto-Eröffnung , ggf. "Hilfe bei der Eröffnung eines Bankkontos" (auf den Punkt gebracht: Ihre zypr. Limited wird nie ein Bankkonto erhalten!)

  • Keine Steuerberatungs-Gesellschaft auf Zypern bzw. keine Steuerberatungsgesellschaft mit EU-Zulassung und/oder deutschsprachigen Ansprechpartnern

  • Keine steuerrechtliche Beratung in Deutschland

  • Keine Hilfe bei der Vertragsgestaltung

  • Keine jur. wasserdichten Treuhandverträge

  • keine notariell übersetzen Urkunden (Reg-Urkunde, Apostille, Treuhandvertrag usw..)

Wenn Sie also nur bereit sind, einige hundert Euro für eine Gründung auszugeben, lassen Sie das Ganze lieber! Eine Auslandsgründung muss von versierten Fachleuten und juristisch wasserdicht umgesetzt werden. Alles andere macht einfach keinen Sinn.



 

 

 

 
 
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