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Firmengründung Zypern: Steuerrecht Zypern
Firmengründung Zypern und Steuern auf Zypern
1
Grundlagen
Im Hinblick auf den EU-Beitritt am 1. Mai 2004 hat
Zypern sein Steuersystem grundlegend reformiert. Die neue
europarechtskonforme Steuergesetzgebung trat bereits zum 01.01.2003 in
Kraft. Das folgende Kapital stellt die wesentlichen Aspekte des
gegenwärtigen zyprischen Steuersystems im Überblick dar. Die
wesentlichen Besteuerungsarten
Die Mehrzahl der Steuern wird in Zypern durch die
Zentralregierung erhoben. Das Steuerjahr entspricht dabei für
Gesellschaften sowie für natürliche Personen dem Kalenderjahr. Die
wesentlichen Steuern sind:
2
Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer wird auf die weltweiten
Einnahmegewinne aus den Geschäften einer Kapitalgesellschaft und den
Erträgen aus Handelsinvestitionen in zyprisches Immobilieneigentum
erhoben. Der Steuersatz beträgt 10% für einheimische und neue
internationale Kapitalgesellschaften, soweit die Gesellschaft in Zypern
ansässig ist. Eine Kapitalgesellschaft ist in Zypern ansässig, wenn die
Geschäftsführung und Kontrolle dort ausgeübt wird. Bestehende
international Kapitalgesellschaften können unter bestimmten
Voraussetzungen wählen, noch bis 2005 entsprechend des für sie bisher
bestehenden Steuersatzes von 4,25% besteuert zu werden. Eine nicht in Zypern ansässige Kapitalgesellschaft
wird dort nur im Hinblick auf die Einnahmen besteuert, die aus in Zypern
belegenen Einnahmequellen stammen. Der Teil der steuerbaren Einnahmen einer
Kapitalgesellschaft, der eine Million zyprische Pfund (CYP) übersteigt,
unterliegt einer zusätzlichen Besteuerung in Höhe von 5%. Dies gilt
nicht für internationale Handelskapitalgesellschaften, die für einen
Steuersatz von 4,25% optiert haben. Die 5%ige Zusatzbesteuerung wird ab
2005 abgeschafft.
3
Einkommensteuer
Die Einkommensteuer wird auf das weltweite Einkommen
von natürlichen Personen erhoben, die in Zypern ansässig sind. Eine
natürliche Person ist in Zypern ansässig, wenn sie nicht für mehr als
183 Tage im Jahr in Zypern aufhält.
Nicht in Zypern ansässige natürliche Personen werden
dort nur mit dem Teil ihres Einkommens besteuert, der aus in Zypern
gelegenen Quellen stammt. Die im Hinblick auf die Einkommensteuer verbliebenen
persönlichen Steuerfreibeträge und Abzüge sind Vergünstigungen für
Lebensversicherungsbeiträge und Beiträge zu Rentenfonds sowie
Sozialversicherungs- und Wohlfahrtsfonds. Für Einkommen aus Vermietung
können darüber hinaus bestimmte Pauschalbeträge abgezogen werden. Weitere Steuerbegünstigungen können aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens bestehen.
4
Verteidigungssonderabgabe
Eine Sonderabgabe für die Verteidigung Zyperns ist
von in Zypern Ansässigen im Hinblick auf Einkommen zu zahlen, das nicht
aus Erwerbstätigkeit oder Geschäftsbetrieb stammt. Dabei werden -Dividenden mit 15%,
- Zinsen
mit 10% und
- Mieteinnahmen
mit 3% besteuert.
5
Grunderwerbsteuer
Diese Steuer ist durch den Käufer bei der Übertragung von Immobiliareigentum zu entrichten und wird entweder auf den Kaufpreis oder – unter bestimmten Umständen – den gegenwärtigen Marktwert berechnet.
Soweit Immobiliareigentum im Rahmen der
Reorganisation einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Gesellschaft
übertragen wird, unterliegt diese Übertragung nicht der
Grundererwerbsteuer.
6
Grundsteuer
Eine jährliche Steuer wird auf
den Wert von Immobiliareigentum erhoben und ist von den registrierten
Eigentümern zu entrichten, wobei als Bewertungsstichtag der 01.01.1980
zugrunde gelegt wird. Als Immobiliareigentum gelten dabei Land und
Gebäude, Bäume, Plantagen, Flüsse, Brunnen und alle Rechte, die sich auf
Land und Gebäude beziehen.
Immobiliareigentum im Eigentum
der Regierung, von örtlichen Behörden, der Kirche und von ausländischen
Staaten sowie landwirtschaftliche Nutzflächen werden von der Grundsteuer
befreit. Immobiliareigentum unterliegt ferner städtischen oder
gemeindlichen Steuern, Abwasserabgaben und Abgaben für die Müllabfuhr.
7
Kapitalertragsteuer
Diese Steuer wird erhoben, soweit in Zypern Ansässige
über
- Immobiliareigentum
in Zypern oder
- Anteile
an Kapitalgesellschaften, die Immobiliareigentum in Zypern besitzen, verfügen. Stichtag für die Berechnung der Erwerbskosten von
Immobiliareigentum ist der 01.01.1980 oder ein nachfolgendes Datum, an
dem der Erwerb tatsächlich erfolgte. Der Steuersatz liegt bei 20% des
steuerbaren, inflationsbereinigten Ertrages, soweit dieser nicht bereits
der Körperschaftsteuer unterliegt. Bestimmte lebenslange Befreiungen
bestehen für natürliche Personen im Hinblick auf Verfügungen über
Agrarland und Hauptwohnsitze.
8
Börsenumsatzsteuer
Diese Steuer ist beim Verkauf von Aktien zu zahlen,
die an der zyprischen Börse gelistet sind:
- natürliche
Personen unterliegen dabei einem Steuersatz von 0,6%,
-Körperschaften werden mit einem
Steuersatz von 1% besteuert. Umsatzsteuer
Umsatzsteuer ist zu zahlen auf
- die
Lieferung von Waren oder das Erbringen von Dienstleistungen in Zypern,
-die Einfuhr von Waren nach
Zypern und
- das
vermutete Bereitstellen von Dienstleistungen in Zypern, wenn diese aus
dem Ausland empfangen werden. Qualifizierte Dienstleistungen, die im Ausland
erbracht werden, gelten als durch den Empfänger erbracht, der hierfür
umsatzsteuerpflichtig wird. Jeder, d. h. jede juristische Person und jeder
selbständig Tätige, dessen Jahresumsatz 9 000 CYP übersteigt, muss eine
Umsatzsteueranmeldung abgeben. Internationale Kapitalgesellschaften
werden von der Anmeldepflicht befreit; sie können jedoch eine Anmeldung
abgeben, soweit sie ein Büro in Zypern aufrechterhalten. Eine
angemeldete Person kann eine Rückerstattung für eingegebene Steuern
(gezahlte USt.) auf an sie geleistete Waren und Dienstleistungen
beantragen – es sei denn, ihr Geschäftbetrieb erbringt befreite
Leistungen (wie etwa Finanzdienstleistungen). Soweit Lieferungen einem
Steuersatz von 0% unterliegen (z. B. Bücher und Kinderbekleidung), wird
keine Mehrwertsteuer berechnet, aber die Lieferungen werden in allen
anderen Belangen als steuerbar betrachtet und für eigegebene Steuern
kann eine Rückerstattung verlangt werden. Der gewöhnliche
Umsatzsteuersatz beträgt 15%. Das Umsatzsteuergesetz (Ergänzung) Nr. 27 (I) aus
2003, welches die EG Richtlinie 77/388/EWG umsetzt, sieht vor:
- ein
spezielles Schema für Landwirte,
- ein
spezielles Schema für Investitionsgold,
- das
Düngemittel, Insektizide, Rattengift und Tierfutter einem reduzierten
Umsatzsteuersatz von 5% unterliegen und
-das landwirtschaftliche
Maschinen mit dem gewöhnlichen Umsatzsteuersatz von 15% besteuert
werden.
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Reformvorhaben
Eine 5%ige
Verteidigungssonderabgabe auf Kapitalerträge, die nach dem
Einkommensteuergesetz steuerbar sind, wird gegenwärtig als
Gesetzesvorlage im Parlament diskutiert. Soweit verabschiedet, würde
dies den Kapitalsteuersatz effektiv auf 25% anheben
Niederlassungen und Tochtergesellschaften
10
Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften
Die zyprische Niederlassung einer ausländischen
Kapitalgesellschaft wird mit 10% auf ihr weltweites Einkommen besteuert,
wenn Geschäftsführung und Kontrolle der Niederlassung in Zypern gelegen
sind. Wenn Geschäftsführung und Kontrolle außerhalb Zypern durch eine
hier belegene Betriebsstätte entstehen oder sich ansammeln.
11
Ausländische Tochtergesellschaften
Eine Tochtergesellschaft, ob in
Zypern rechtswirksam eingetragen oder nicht, unterliegt der zyprischen
Körperschaftsteuer im Hinblick auf ihr weltweites Einkommen nur, wenn
- ihre
Geschäftsführung und Kontrolle in Zypern gelegen sind oder
- Einnahmegewinne
in Zypern durch eine hier gelegene Betriebsstätte entstehen oder sich
ansammeln. Entsandte ArbeitnehmerEin Arbeitnehmer einer ausländischen Gesellschaft,
der vom Ausland nach Zypern für einen Zeitraum oder mehrere Zeiträume
von insgesamt mehr als 183 Tagen im Jahr entsandt wird, ist steuerlich
als in Zypern ansässig zu behandeln und wird in Zypern mit seinem
Welteinkommen einkommensteuerpflichtig. Einkommen aus Dienstleistungen, die ein zyprischer
Steueransässiger an eine ausländische Betriebsstätte seines ansässigen
Arbeitgebers oder an einen ausländischen Arbeitgeber außerhalb Zyperns
erbringt, werden von der zyprischen Einkommensteuer befreit, wenn der
Gesamtzeitraum seiner Auslandsaufenthalte nicht weniger als 90 Tage im
Jahr beträgt. Einem steueransässigen Arbeitnehmer (der vor Beginn
seiner Anstellung außerhalb Zyperns ansässig war) steht für einen
Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, das auf den Beginn
seiner Anstellung folgt, als jährliche Steuererleichterung der geringere
Betrag von 20% vom Bruttoeinkommen oder 5 000 CYP zu.
Gruppenbesteuerung
12
Handelsverlustzuweisungen
Verluste können von einer der Gruppe zugehörigen
Kapitalgesellschaft an eine andere überlassen werden, vorausgesetzt,
-
beide Gesellschaften sind
in Zypern ansässig UND
-
es besteht eine 75%ige
Gruppenbeziehung Eine Gruppenbeziehung besteht, wenn eine Gesellschaft
die Tochtergesellschaft einer anderen ist oder beide
Tochtergesellschaften einer dritten Gesellschaft sind und die
Muttergesellschaft wenigstens 75% der Stimmrechte der entscheidenden
Tochtergesellschaft besitzt und ihr für den Fall der Abwicklung
wenigstens 75% der Einnahmen sowie des Betriebsvermögens der
Tochtergesellschaft bevorrechtigt zustehen. Verluste können gegen das
Gesamteinkommen der geltend machenden Gesellschaft aufgerechnet werden.
Im Ausland aufgelaufene Verluste – ob von einer Betriebsstätte oder
anderweitig – können nur gegen andere Einnahmen der Gesellschaft
aufgerechnet werden und alle nicht abgeschriebenen Verluste können gegen
zukünftige Einnahmen aufgerechnet werden
13
Gruppenbesteuerung und Kapitalerträge
Es gibt in Zypern keine Gruppenregelungen im Hinblick
auf Kapitalerträge.
14
Gruppenbesteuerung ausländischer Tochtergesellschaften
Es gibt keinerlei Umstände, unter denen Gewinne einer
ausländischen Tochtergesellschaft einer in Zypern steueransässigen
Muttergesellschaft zugerechnet werden können.
15
Verrechnungspreise
Zypern hat in sein Steuerrechtsystem das
Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von
Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (90/436/EG)
übernommen. Wenn nach den
Fremdvergleichsregeln (Arm´s Length
Principles) einem Unternehmen Gewinne zugeflossen wären, so können diese
den Gewinnen des Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert
werden, wenn der Gewinnzufluss nur aus den folgenden beiden Gründen
unterblieb
- Ein
zyprisches Unternehmen nimmt direkt oder indirekt an der
Geschäftsführung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens
einer anderen Person oder an zwei mehreren Unternehmungen teil UND
- Zwischen
den beiden Unternehmen werden im Hinblick auf ihre geschäftlichen oder
finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder durchgesetzt, die
von denen abweichen, welche zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart
würden.
16
Fusionen und Unternehmenskäufe
17
Erwerbsteuern
Stempelgebühren sind durch den Käufer beim Kauf von
Betriebsvermögen zu entrichten. Sie werden entweder entsprechend einer
gleitenden Skala berechnet, die auf monetären Kaufpreisen beruht, oder
sind als Festpreis zu entrichten, wenn ein entsprechender Kaufpreis
nicht vorhanden ist. Wenn das verkaufte Betriebsvermögen auch
Immobiliareigentum umfasst, so sind vom Käufer ebenfalls
Grunderwerbsteuern zu zahlen. Dokumente unterliegen der Stempelgebühr, wenn sie
sich auf in Zypern gelegene Immobilien oder in Zypern zu erledigende
Dinge oder Angelegenheiten beziehen – gleichgültig, wo die Dokumente
erstellt wurden. Bei Bauverträgen ist der Bauunternehmer für die
Entrichtung der Stempelgebühr verantwortlich. Erwerbsteuern können nicht
verringert oder vermieden werden.
18
Kapitalertragsteuer
Alle Gewinne aus Verfügungen über Wertpapiere (das
sind Anteile, Schuldverschreibungen, Schuldscheine, Gründungsanteile und
andere gesellschaftsbezogenen Papiere) sind nach dem
Einkommensteuergesetz von der Besteuerung befreit. Kapitalertragsteuer ist zu entrichten beim Verkauf
von in Zypern gelegenem Immobiliareigentum und Anteilen an
Kapitalgesellschaften mit Immobiliareigentum in Zypern durch in Zypern
ansässige Personen. Der Steuersatz beträgt 20%, es sei denn, die Erträge
unterliegen bereits der Körperschaftsteuer; darüber hinaus bestehen
gewisse Befreiungsmöglichkeiten. Steuerbefreiungen bei
Reininvestitionen der Verkaufserlöse in Nachfolgegeschäfte
(Rollover Relief) sind
bei einer Fusion oder einem Unternehmenskauf erhältlich, wenn die
Erträge aus dem Verkauf von Immobiliareigentum, das als Betriebsvermögen
diente, in den Kaufpreis von höherwertigerem Immobiliareigentum fließen.
Die Besteuerung wird auf den Zeitpunkt des Verkaufs der zweiten
Immobilie verschoben.
19
Ideeller
Firmenwert
Ideeller Firmenwert (Goodwill), der beim
Unternehmenskauf erwächst, ist nicht steuerabzugsfähig. Einkommen- oder
Körperschaftsteuer kann auf den Verkaufspreis des ideellen Firmenwertes
erhoben werden, wobei der steuerbare Verkaufspreis um die Erwerbskosten
verringert werden kann.
20
Andere
Steuern
Umsatzsteuerregistrierte Personen zahlen beim Verkauf
von allen Vermögensgegenständen, mit Ausnahme von Immobiliareigentum,
Umsatzsteuer in Höhe von 15%. Ein- und
Ausfuhr
Importe unterliegen der Zollpflicht, der
Verbrauchsteuer und der Umsatzsteuer, die am Einfuhrort zu entrichten
sind. Es gelten unterschiedlicllhe Besteuerungssätze bei der
Wareneinfuhr. Entscheidend ist vor allem, ob die Waren aus anderen
EU-Ländern stemmen oder aus Drittländern. Einige Waren, wie etwas
Anlagen und Maschinen, sind steuerbefreit. Exporte
gelten als innerhalb Zyperns gehandelt. Sie unterliegen der
Umsatzsteuer, wobei in der Regel ein Steuersatz von 0% zugrunde gelegt
wird.
21
Internetgeschäfte
Es gibt keine besonderen steuerrechtlichen Regelungen
für Internetgeschäfte.
Besondere
Vorzüge des zyprischen Steuersystems
25
Trusts
Ein Trust
ist eine auf gewohnheitsrechtlichen Prinzipien beruhende Verpflichtung,
die eine Person (Trustee oder Trustverwalter) dahin gehend bindet, sich
um Eigentum (das in das Trustverhältnis begebene Eigentum) zu kümmern,
über das er Kontrolle (das rechtliche Eigentum!) hat, zum Nutzen von
Personen (den Beneficiaries oder Begünstigten), zu denen er auch selbst
gehören und von denen jede die Verpflichtung einfordern kann
*31
(aufgrund ihres wirtschaftlichen
Eigentums!) Trusts können unter anderem zur Planung und Vorregelung von
Nachfolgeangelegenheiten sowie zum Schutz wertvoller Vermögensteile
eingesetzt werden. Die jüngsten
Steuerrechtsreformen bringen keine Änderungen für die Besteuerung von
Trusts in Zypern. Trusts werden auch weiterhin als solche nicht
besteuert; lediglich die Begünstigten (Beneficiaries) eines Trusts
können über die Trustverwalter (Trustees) besteuert werden.
*32
26
Inländische
Trusts
Bei inländischen Trusts ist
entweder der Begründer (Settlor)
oder einer der Begünstigten in Zypern ansässig. Sie werden
einkommensteuerrechtlichen weiter als transparente Gebilde behandelt.
27
Zyprische internationale Trusts
Nach den Regelungen des International Trusts Law
werden als internationale Trusts angesehen, bei denen:
- der
Begründer des Trusts nicht dauerhaft in Zypern ansässig ist,
- zumindest
einer der Trustees, wenigstens zur Zeit der Errichtung des Trusts,
dauerhaft in Zypern ansässig ist,
-keiner der Begünstigten, mit
Ausnahme karitativer Organisationen, dauerhaft in Zypern ansässig ist
und
-
das Vermögen des
Trusts kein unbewegliches Eigentum in Zypern umfasst.
*33 Zyprische internationale Trusts werden auf der Basis
des aus dem Jahre 1992 stammenden Gesetzes zur Regelung internationaler
Trusts (International Trusts Law) errichtet. Internationale Trusts sind
danach vollständig von Einkommens- und Gewinnbesteuerung sowie von der
landesüblichen Sonderabgabe für Verteidigungszwecke (Special Defence
Contribution) befreit, soweit Einkommen oder Gewinne des Trusts aus
Quellen stammen, die außerhalb oder vermeintlich außerhalb Zyperns
liegen. Die Steuerbefreiung kommt dabei sowohl den Trustees als auch den
Begünstigten internationaler Trusts zugute.
28
Zyprische Offshore-Trusts
Offshore-Trusts, die nicht alle der genannten vier
Bestandteile eines zyprischen internationalen Trusts aufweisen, werden
ebenfalls vollständig von jeglicher Einkommen-, Kapital- oder
Dividendenbesteuerung befreit, soweit Einkommen oder Gewinne nicht aus
in Zypern liegenden Quellen stammen.
Internationale
gemeinsame Anlagepläne und OGAW
29
Besteuerung internationaler gemeinsamer Anlageschemata
Das Gesetz zur Regelung von internationalen
gemeinsamen Anlageplänen (IGA), Gesetz Nr. 47 (I) aus 1999, hat den
erforderlichen rechtlichen Rahmen für die Registrierung, die Regelung
von Geschäftstätigkeiten und die Überwachung von IGA geschaffen. IGA können in der Rechtsform
- einer
internationalen Kapitalgesellschaft mit Festkapital (International Fixed
Capital Company),
- einer
internationalen Kapitalgesellschaft mit variablem Kapital (International
Variable Capital Company),
- eines
internationalen Trust-Anlageplanes (International Unis Trust Scheme)
oder
- einer
internationalen Investment-KG (International Investment Limited
Partnership) entstehen. Einziges Ziel eines IGA ist das gemeinsame
Investieren der Gelder der Anleger. IGA unterliegen grundsätzlich wie
jeder andere Rechtsperson der Besteuerung. Allerdings bestehen für IGA
bei der Besteuerung verschiedene wichtige, vorteilhafte
Ausnahmeregelungen, die kurz folgendermaßen zusammengefasst werden
können:
- Vollständige
Befreiung von Steuern und Gewinnen von nicht ansässigen natürlichen
Personen, Personen- und Kapitalgesellschaften, die Management oder
Trust-Verwaltungsdienste anbieten;
- die
von einem IGA erwirtschafteten Gewinne und Erträge werden mit einem
effektiven Gesamtsteuersatz von 0,425% besteuert.
30
Darüber
hinaus werden IGA
- von
der Besteuerung für ausländische Dividenden befreit,
- es
wird keine Quellensteuer auf Einkommensrückführungen durch IGA erhoben.
31
Besteuerung von OGAW in Zypern
Das Gesetz Nr. 225 (I) von 2002
zur Regelung von Organismen für die gemeinsame Anlage in Wertpapieren
(OGAW) hat den erforderlichen rechtlichen Rahmen
für die Registrierung, die Regulierung und die Vermarktung von
einheimischen und ausländischen Fonds in Zypern geschaffen. Als OGAW gilt jede Organisation, die einzig darauf
ausgerichtet ist, öffentlich gesammeltes Kapital über Börsen,
Bankeinlagen und andere Anlageformen gemeinschaftlich in Wertpapiere zu
investieren, deren Geschäftsbetrieb auf den Risikoprinzipien der
Diversifizierung aufbaut unter Verwendung des Vermögens der Organisation
liquidiert werden können. OGAW können in der Rechtsform
-
eines
offenen Wertparpierinvestmentfonds (Mutual Funds) oder
-
einer Investmentkapitalgesellschaft mit variablem
Kapital (Variable Capital Investment Company bestehen. OGAW unterliegen grundsätzlich wie jede andere
Rechtsperson in Zypern der Besteuerung. Es bestehen dabei allerdings für
OGAW erhebliche Vorteile, die sich kurz folgendermaßen zusammenfassen
lassen:
-
Befreiung von der
Besteuerung ausländischer Dividenden
-
Befreiung von der
Gewinnbesteuerung beim Verkauf von Wertpapieren
-
Keine Quellensteuer auf
Einkommensrückführungen durch OGAW
32
Internationale Steueraspekte zyprischer Holdinggesellschaften
*34
Mit der Einführung der neuen Steuergesetzgebung zum
01.01.2003 hat Zypern ein für die Errichtung von Holdinggesellschaften
sehr vorteilhaftes Umfeld geschaffen. Die Hauptvorteile des neuen
zyprischen Regelungswerkes für Holdinggesellschaften lassen sich wie
folgt zusammenfassen:
-
Steuerliche
Behandlung von einfließenden Dividenden Wie in den meisten europäischen Ländern sehen zyprische Steuerregeln unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige Befreiung von einheimischen Steuern für Dividenden vor, die einer Holdinggesellschaft von ihren einheimischen oder ausländischen Tochtergesellschaften zufließen.
-
Steuerliche
Behandlung von Kapitalerträgen beim Verkauf von Anteilen Die Steuerbefreiung für Handels- und Kapitalerträge, die eine zyprische Holdinggesellschaft beim Verkauf von Anteilen an ausländischen Tochtergesellschaften erzielt, schafft eine Gleichstellung Zyperns mit dem traditionellen europäischen Holdingstandorten Niederlande, Dänemark, Luxemburg und Schweiz.
-
Keine
Quellensteuer auf ausgeschüttete Dividenden
Die von einer zyprischen
Holdinggesellschaft an die eigentliche Muttergesellschaft (oder einen
sonstigen ausländischen Gesellschafter) ausgeschütteten Dividenden
unterliegen keiner Quellensteuer, keine Verteidigungssonderabgabe und
keiner sonstigen Besteuerung in Zypern.
-
Doppelbesteuerungsabkommen Aufgrund der vielen Doppelbesteuerungsabkommen, die
Zypern abgeschlossen hat, sind die von der ausländischen
Tochtergesellschaft eingehenden Dividenden bei der zyprischen
Holdinggesellschaft entweder steuerbefreit oder unterliegen einer
niedrigen Quellensteuer im Sitzstaat der Tochtergesellschaft.
-
Zinsabzug
für Kreditkosten Für Investoren ist es wichtig, für die im
Zusammenhang mit Investitionen in Tochtergesellschaften aufgewendeten
Kosten einen Steuerabzug zu erhalten. Im Allgemeinen sind die durch eine
zyprische Gesellschaft in Form von Zinsen aufzuwendenden Kosten voll
abzugsfähig.
-
Gesellschafterfremdfinanzierung Gesellschafterfremdfinanzierung
(Thin CapitalizationI) ist häufig ein wichtiges Thema. Soweit eine
Kapitalgesellschaft nach den an ihrem Steuersitz geltenden Regeln nur
über geringes Eigenkapital verfügt, kann u. U. ein Teil des Zinsabzuges
untersagt und als Dividendenausschüttung angesehen werden. Das zyprische
Steuerrecht kennt keine besonderen Regeln im Hinblick auf die
Gesellschafterfremdfinanzierung. Eine zyprische Holdinggesellschaft kann
folglich durch Darlehen finanziert werden ohne Risiko, dass
Zinszahlungen, sowie sie dem Fremdvergleich standhalten, nicht
abzugsfähig wären
-
Kontrollierte
ausländische Gesellschaften
Die zyprischen Regeln im Hinblick auf
kontrollierte ausländische Gesellschaften (Controlled Foreign Companies
= CFC) zielen auf Niedrigsteuerländer und Steuerparadiese ab. Der
Anwendungsbereich dieser Regeln wird weiter dadurch begrenzt, dass nur
bestimmte Einnahmearten erfasst werden, die nicht aus echter
Geschäftstätigkeit stammen. Dividenden, die eine ansässige Muttergesellschaft von
ihrer nicht ansässigen Tochtergesellschaft empfängt, werden von der
Verteidigungsabgabe befreit, soweit der Gesellschaftsanteil an der nicht
ansässigen Tochtergesellschaft wenigstens 1% beträgt
(gemeinschaftsrechtliche Mutter-Tochter-Richtlinie). Die Befreiung
findet nicht statt, wenn
-
das
Investitionseinkommen der zahlenden Gesellschaft 50% der
gesellschaftlichen Einnahmen übersteigt UND
-
die ausländische
Steuerbelastung für das Einkommen der zahlenden Gesellschaft bedeutend
geringer ist als die zyprische Steuerlast. Steuerermäßigungs- oder Anrechnungsmöglichkeiten
können sich aus Doppelbesteuerungsabkommen für Dividenden ergeben, die
bereits im Ausland besteuert werden.
Literaturhinweise
Neocleous, A./Neocleous, E.:
Andreas Neocleous & Co.:
Introduction to
Neocleous, E.: Cypriot Trusts and International Companies, in:
Trust & Trustees, Band 9, Ausgabe 4, 2003, S. 13-15.
Neocleous, E./Mihkailova, O.: International Tax Aspects of the Cypriot
Holding Company, in: BNA International, Tax Planning International, European Union Focus, 2004, Ausgabe
Juli/August.
Doppelbesteuerungsabkommen
33
DBA
Deutschland – Zypern (1974)
Mit dem
Beitritt Zyperns zur Europäischen Union wurde das
Doppelbesteuerungsabkommen durch eine Reihe von günstigeren
innerstaatlichen Regelungen Zyperns überholt, die teilweise durch die
Verpflichtung Zyperns, seine Rechtsordnung an den acquis communautaire
der EU anzugleichen, bedingt waren. So verzichtet Zypern generell auf
jegliche Abzugsbesteuerung bei Dividenden und Zinsen, die an einen
ausländischen Empfänger gezahlt werden
*35.
Ansonsten gilt für Dividenden, die ein deutsches Unternehmen zahlt und
erhält, die Mutter-Tochter-Richtlinien. Das Abkommen behält aber in
allen übrigen Punkten nach wie vor seine Gültigkeit. Somit gilt:
-
dass, wenn ein deutsches
Unternehmen an eine zypriotische Muttergesellschaft bei einer
Beteiligung von mindestens 25% Dividenden ausbezahlt, diese in
Deutschland keiner weiteren Besteuerung unterliegen,
-
15% bei Ausschüttungen
deutscher Unternehmen in allen anderen Fällen,
-
10% bei Zinsenzahlungen
deutscher Steuerzahler,
-
5% bei Lizenzgebühren für
Kino- und TV-Filme (die ein deutsches Unternehmen zahlt), - 0% bei allen anderen Lizenzgebühren.Wettbewerbsrecht Das Wettbewerbsrecht von 1989
verbietet jegliche, den freien Wettbewerb schädigende Abrede, die darauf
abzielt, den Wettbewerb zu verzerren oder eine marktbeherrschende
Position auszunutzen. Mit dem Beitritt zur Europäischen Union am 1. Mai
2004 findet auch das Wettbewerbsrecht der EU zur Gänze in Zypern
Anwendung. Europäisches Wettbewerbsrecht ist parallel mit nationalem
Wettbewerbsrecht anzuwenden. Der 1. Mai 2004 bringt des
Weiteren folgende Änderungen: Die zypriotische Wettbewerbsbehörde gibt
keine rechtlich verbindlichen Auskünfte im Vorhinein mehr ab. Damit wird
die Verantwortung, im Vorhinein abzuschätzen, wann eine beabsichtigte
Aktivität eines oder mehrerer Unternehmen gegen Wettbewerbsrecht
verstößt, von der Wettbewerbsbehörde zu den Unternehmen und ihren
Anwälten verlagert. Verstößt folglich eines oder mehrere Unternehmen
gegen Wettbewerbsrecht, kann die Wettbewerbsbehörde ein Verfahren
einleiten und Strafen von bis zu 10% des Bruttojahresumsatzes verhängen.
Diese Entscheidung der Wettbewerbsbehörde kann vor dem Obersten
Gerichtshof angefochten werden. Des Weiteren kann die Behörde Strafen
von bis zu 1% des Umsatzes für Behinderungen der Ermittlungen
(beinhaltet auch die Verweigerung des Zutritts zu Büroräumen und
Privatwohnungen) verhängen.
1
Förderung
des Wettbewerbs
Absprachen
und abgestimmte Verhaltensweisen
Verboten sind nach zypriotischem Recht Absprachen und
Praktiken, die den Wettbewerb behindern. Dazu zählen Absprachen bzgl.:
-
der Festlegung von Kauf-
oder Verkaufspreisen,
-
der Einigung auf
Produktions- oder Liefermengen, der technologischen Entwicklung oder von
Investitionen,
-
der Aufteilung des Marktes
(geographisch oder anderweitig),
-
der Vereinbarung zur
Anwendung unterschiedlicher Vertragsbedingungen bei vergleichbaren
Geschäftsvorfällen, sodass Konkurrenten im Wettbewerb behindert werden,
-
der Vereinbarung zur
Anhängung von zusätzlichen Vertragsklauseln, die mit dem eigentlichen
Vertragsgegenstand nicht in Beziehung stehen. Von diesen Verboten kann es
Ausnahmen geben, die vom Ministerrat erlassen werden, wenn sie zur
Förderung der Produktion und des Vertriebs von Waren und
Dienstleistungen oder zur Förderung von technologischer oder
finanzieller Entwicklung führen, und einen gewissen Wettbewerb noch
zulassen.
2
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
Nach Europarecht liegt eine marktbeherrschende
Stellung vor, wenn eines oder mehrere Unternehmen 45-75% des Marktes
beherrschen (In Ausnahmefällen können bereits 25-45% ausreichen). Eine
marktbeherrschende Stellung ist jedenfalls bei weniger als 25%
Marktanteile ausgeschlossen. Die Kommission zum Schutz des Wettbewerbs
entscheidet, ob ein Unternehmen oder mehrere Unternehmen in einem
Gesamt- oder Teilmarkt eine marktbeherrschende Stellung innehaben und ob
diese marktbeherrschende Stellung auch missbraucht wird. Untersagt wird:
-
die direkte oder indirekte
Festlegung von unfairen Kauf- oder Verkaufspreisen oder andere unfaire
Geschäftsbedingungen,
-
die Beschränkung von
Produktion, Lieferung oder technologischer Entwicklung zulasten der
Verbraucher,
-
die Anwendung
unterschiedlicher Vertragsbedingungen bei vergleichbaren
Geschäftsvorfällen, sodass Konkurrenten im Wettbewerb behindert werden,
-
die Anhängung von
zusätzlichen Vertragsklauseln, die mit dem eigentlichen
Vertragsgegenstand nicht in Beziehung stehen. Auch hier sind Ausnahmen für bestimmte Unternehmen
(z.B. deren Aktivitäten durch spezielle Gesetze geregelt sind) möglich. Die Anwendung europarechtlicher Bestimmungen könnte
für ein kleines Land wie Zypern mit nur 700 000 Einwohnern mit Problemen
verbunden sein. Denn in solch einem kleinen Markt ist eine
marktbeherrschende Stellung sehr rasch gegeben.
3
Kontrolle
von Marktkonzentrationen
Der Zusammenschluss von Unternehmen ist der
Kommission zum Schutz des Wettbewerbs zu melden und
zustimmungspflichtig, wenn alle der folgenden Bedingungen eintreffen:
-
der kumulierte
Jahresumsatz von mindestens zwei der beteiligten Unternehmen überstieg 2
Mio. C£,
-
wenigstens eins der
beteiligten Unternehmen übt Geschäfte in Zypern aus,
-
mindestens
2 Mio. C£ des gesamten
Umsatzes der beteiligten Unternehmen wurden auf dem zypriotischen Markt
erwirtschaftet. Gewerblicher
Rechtschutz
4
Patente
Vor der Anpassung an EU-Recht waren nationale
Patentanmeldungen in Zypern nicht möglich. Nun kann eine Person oder
Organisation beim Handelsregister neue Patente anmelden. Außerdem werden
Patente registriert, die bereits vom Europäischen Patentamt angenommen
wurden. Der Schutz von Patenten beträgt normalerweise 20 Jahre. Um den
Schutz aufrechtzuerhalten, ist eine jährliche Gebühr zu zahlen. Diese
steigert sich von Jahr zu Jahr.
5
Marken
Sollen Marken geschützt werden, so erfolgt zuerst der
Antrag beim Handelsregister. Dieses veröffentlicht die Anmeldung in der
offiziellen Zeitung. Wenn kein Widerspruch innerhalb von zwei Monaten
eintrifft, tritt der Schutz in Kraft. Der Schutz beträgt erstmalig
sieben Jahre und kann für jeweils weitere 14 Jahre wieder erneuert
werden.
6
Gebrauchsmuster
Gewerbliche Muster sind zwei- oder dreidimensionale
Produktdesigns. Voraussetzung ist, dass das Design für die Herstellung
von Produkten anwendbar ist. Der gebührenpflichtige Schutz beträgt fünf
Jahre und ist viermal um weitere fünf Jahre verlängerbar.
7
Urheberrecht
Anwendbar ist das Urheberrecht auf literarische,
künstlerische und wissenschaftliche Werke zypriotischer Bürger oder
ausländischer Bürger, die durch internationale Bestimmungen
urheberrechtlich zu schützen sind. Das Recht entsteht mit der
Herstellung des Werkes und bedarf keiner weiteren Registrierung.
Firmengründung Zypern:
Handels- und Vertragsrecht
1
Grundlagen der Rechnungslegung und des Jahresabschlusses
2
Buchführungspflicht
Nach Gesellschaftsrecht,
Einkommenssteuerrecht und Umsatzsteuerrecht sind alle in Zypern
registrierten Public und Private Companys zur Buchführung und zur
Erstellung eines Jahresberichts nach den International Financial
Reporting Standards (IFRS), ehemals IAS, verpflichtet. Die einkommen-
und umsatzsteuerliche Buchführungsverpflichtung und Verpflichtung zur
Erstellung eines Jahresberichtes umfasst auch die General und Limited
Partnership. Einzelunternehmen mit einem jährlichen Bruttoumsatz
von weniger als C£ 9 000 sind von der Verpflichtung, sich für
umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen, und damit für
umsatzsteuerliche Zwecke Bücher zu führen, befreit, können aber
freiwillig Bücher führen, wenn sie z.B. eine Umsatzsteuerregistrierung
beantragen. Einkommenssteuerlich gelten für kleine
Einzelunternehmen ebenfalls Erleichterungen, wonach sie nur zur Führung
einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung verpflichtet sind. Für die Companys gelten weitere Bestimmungen. Neben
der Buchführung, die zur Vorbereitung von finanziellen Erklärungen
dient, und die einen Blick auf die wahren Verhältnisse im Unternehmen
sowie auf dessen Tranksaktionen zu jedem Zeitpunkt gewähren soll, müssen
die Public und die Private Company jährlich einen Bericht abfassen.
Dieser ist der Hauptversammlung vorzulegen und soll nach den Grundsätzen
der International Financial Reporting Standards abgefasst sein.
Zusätzlich muss der Hauptversammlung der Vorstandsbericht sowie der
Bericht der Abschlussprüfer vorgelegt werden. Zusammen mit der
Jahresrendite ist der Jahresbericht im Handelsregister zu hinterlegen.
Unternehmen, die zum ersten Mal einen Jahresbericht abfassen, haben
damit bis zu 18 Monate nach der Gründung Zeit. Der testierte Jahresbericht bildet auch die Basis für
die Steuererklärung, die den Steuerbehörden bis zum Ende des Jahres
vorzulegen ist, das dem Berichtsjahr folgt. Es könne i.d.R. nur solche Abschlussprüfer beauftragt
werden, die zu den zugelassenen Prüfern von Zypern gehören. In
Ausnahmefällen ist es aber erlaubt, den Jahresbericht von ausländischen
Prüfern durchsehen zu lassen. 1 Immobilienerwerb auf ZypernZypern war
bis 1878 Teil des Osmanischen Reiches, bevor es in das Britische Empire
eingegliedert wurde. Das osmanische Landrecht galt offiziell in Zypern
bis zur Einführung des modernen zyprischen Immobiliareigentumsgesetzes
von 1946. Das zyprische oberste Gericht (Supreme Court) hat danach
mehrfach entschieden, dass das Gesetz von 1946 keine Rückwirkung für die
Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes entfaltet. Für Fragen im
Zusammenhang mit dem Erwerb oder Verlust von Rechten an
Immobiliareigentum kann es gelegentlich noch zur Anwendung des alten
osmanischen Landrechtes kommen, sobald die Beantwortung dieser Fragen
Tatsachen betrifft, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes (d.h. vor
dem 01.09.1946) betreffen. Auf eine nähere Erläuterung des osmanischen
Landrechts soll hier jedoch aus Platzgründen verzichtet werden. Die
folgenden Darstellungen beschränken sich auf die Erläuterung der
wesentlichen Bestandteile des modernen zyprischen Immobilienrechts.
2
Immobiliareigentum
Der Begriff „Immobiliareigentum“ umfasst nach
zyprischem Recht
-
Land,
-
Gebäude und andere
Errichtungen oder Strukturen sowie Befestigungen, die dauerhaft an einem
Land, Gebäude oder einer anderen Errichtung oder Struktur befestigt
sind,
-
Bäume, Weinreben oder jede
andere Sache, die gepflanzt wurde oder auf einem Grundstück wächst sowie
jedes davon stammende Produkt vor der Abtrennung,
-
Quellen, Brunnen, Wasser
und Wasserrechte, gleich, ob sie zusammen mit oder unabhängig von einem
Grundstück gehalten werden,
-
Vorrechte, Freiheiten,
Grunddienstbarkeiten und jegliche weiteren Rechte und Vorteile, die zu
einem Grundstück, einem Gebäude oder einer anderen Errichtung oder
Struktur gehören oder als zugehörig gelten, und
-
ungeteilte Anteile an
einem vorstehend definierten Eigentum. Als Mobiliareigentum gilt alles,
was nicht von dem Begriff des Immobiliareigentums erfasst wird. Ob eine
bewegliche Sache so an einem Grundstück oder Gebäude befestigt ist, dass
sie als Immobiliareigentum gelten kann, wird in Zypern gleichermaßen als
Rechts- und als Tatsachenfragen angesehen und nach den Umständen des
Einzelfalls entschieden.
3
Recht auf Privateigentum an
unbeweglichen Sachen
Nach zyprischem Recht sollen kein Vermögen,
Interesse, Recht und keine Freiheit, Bevorzugung, Grunddienstbarkeit
oder irgendein anderer Vorteil in, an oder über Immobiliareigentum
bestehen oder geschaffen, erworben oder übertragen werden, außer gemäß
den dafür vorgesehenen Vorschriften des Immobiliareigentumsgesetzes.
Der Begriff
„Vermögen an Land (estate in land)“, der nach deutschem Rechtsdenken als
dinglicher Anspruch zu qualifizieren wäre, bezeichnet dabei jedes Recht,
das direkt mit dem Eigentum an und der „Reichweite des
Immobiliareigentums“ verbunden und in das Landregister eintragbar ist.
Eine Hypothek, die Immobiliareigentum zur Sicherung
einer Schuld belastet, gilt nicht als sachenrechtliches „Vermögen an
Land“, sondern lediglich als vertraglicher Anspruch des
Hypothekenbegünstigten und als Last auf dem Eigentum. Die Rechte des Mieters an einer gemieteten Immobilie
gelten nicht als „Vermögen an Land“ zugunsten des Mieters, sondern
lediglich als vertragliches Recht, es sei denn, der Mieter ist
ausnahmsweise zur Eintragung des Mietrechts in das Landregister
berechtigt. Auch die Hinterlegung des
Kaufvertrages über Immobiliareigentum beim Landregisteramt, die eines
der besonderen Formerfordernisse beim Immobilienkauf darstellt, schafft
kein „Vermögen an Land“, sondern lediglich eine Last auf dem
Immobiliareigentum zugunsten des den Vertrag hinterlegenden Käufers.
4
Reichweite von Rechten an
Immobiliareigentum
Der Begriff der „Reichweite von Immobiliareigentum“ beinhaltet alle Regelungen, welche die Natur und die Ausweitung der sich auf Eigentum und Besitz an Immobilien beziehenden Rechte, Pflichten und Beschränkungen definieren.
Privates
Immobiliareigentum an Grundstücken erstreckt sich
-
auf die Oberfläche und die
Substanz des Bodens;
-
unterhalb der
Erdoberfläche bis zu einer Tiefe, die vernünftigerweise erforderlich
ist, um den Boden nutzen und kultivieren zu können; Rechte an Mineralien
sind hierbei allerdings vom Eigentumsrecht grundsätzlich ausgenommen;
-
auf den Luftraum über die
Erdoberfläche, soweit dies zur Nutzung des Grundstücks vernünftigerweise
notwendig ist. Praktisch häufig von großer Wichtigkeit ist die
Bestimmung der aktuellen Lage des Grundstücks und des umfassten
Gebietes. In den Fällen, in denen ein Grundstück durch einen
registrierten Immobiliareigentumstitel erfasst ist, gilt als vom
Grundstück umfasstes Gebiet das Gebiet, dem die verbriefte Registrierung
auf einem Landüberwachungsplan der Regierung oder einem anderen
Landerfassungsplan des Direktors der Landregisterbehörde entspricht. Die
genaue Lage des Grundstücks ergibt sich daher aus dem erwähnten
offiziellen Plan und nicht aus den Grenzbeschreibungen auf der
Titelurkunde. Soweit zur Registrierung kein
entsprechender offizieller Plan vorhanden ist (was bei älteren
Registrierungen der Fall sein kann), entscheidet sich der Umfang des
Grundeigentums nach der tatsächlichen Besitzausübung durch den
registrierten Titelinhaber.
5
Einschränkungen des Eigentumsrechts
Das uneingeschränkte Eigentumsrecht an
Immobiliareigentum umfasst folgende Bestandteile:
-
das Recht, Eigentum an der
Immobilie zu behaupten oder zu fordern,
-
das Besitzrecht,
-
das Nutzungsrecht,
-
das Recht zum Einbehalt,
zur Verwendung und zum Sammeln von Früchten des Eigentums sowie
-
das Recht, über das
Eigentum zu verfügen, einschließlich der teilweisen oder vollständigen
Entfremdung des Eigentums bzw. Belastung, Veränderung oder Zerstörung
des Eigentumsgegenstandes. Soweit eines der vorgenannten Elemente fehlt, gilt
das Eigentumsrecht als eingeschränkt. Im Hinblick auf Immobiliareigentum
gibt es drei Gruppen von Eigentumsrechtbeschränkungen.
Die erste Gruppe von Beschränkungen besteht in der
Einschränkung der Ausübung von Eigentumsrechten bis hin zur Enteignung
im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit,
der öffentlichen Moral, von Gemeindeplanungsvorhaben, der öffentlichen
Versorgung oder des Schutzes von Dritten. Soweit die Beschränkungen oder
der Rechtsentzug in einer wesentlichen Verringerung des Eigentumswertes
münden, steht dem Eigentümer eine schnellstmögliche angemessene
Entschädigung zu. Über die vorgenannten Fälle hinaus steht der Republik
Zypern oder einzelnen Gemeinden ein Zwangsankaufsrecht bzw. ein
Inbesitznahmerecht für erzieherische, religiöse, soziale oder sportliche
Einrichtungen der Gemeinde zu, in der sich das Grundstück befindet. Die zweite Gruppe von Beschränkungsmöglichkeiten
besteht aufgrund der dem Direktor des Landregisters zugestandenen
Befugnisse im Hinblick auf
-
die Teilung von
Immobiliareigentum,
-
den Verkauf in bestimmten
Fällen von Eigentum, das in ungeteilten Anteilen gehalten wird,
-
die Teilung von Eigentum
gehalten in ungeteilten Anteilen bei zwei oder mehreren Eigentümern und
-
die Anpassung von
Eigentumsrechten, wenn der Eigentümer von Bäumen und der Eigentümer des
dazugehörigen Grundstücks nicht identisch sind. Die dritte Gruppe von Beschränkungen des
Eigentumsrechts bilden die sachenrechtlichen Beschränkungen („estate in
land“), soweit sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften wirksam zugunsten
Dritter begründet werden.
6
Registrierung von Mietverträgen
Unter bestimmten Voraussetzungen können
Mietverhältnisse beim Landregister registriert werden. Die folgenden
Voraussetzungen müssen dabei vorliegen:
-
Abschluss eines wirksamen
Mietvertrages,
-
der Mietvertrag verbietet
nicht ausdrücklich die Registrierung,
-
der Vermieter ist der
registrierte Eigentümer des vermieteten Immobi-liareigentums,
-
der Mietzeitraum
übersteigt eine Dauer von 15 Jahren,
-
der Vertrag wird innerhalb
von drei Monaten nach dem Tag des Vertragsschlusses zur Registrierung
vorgelegt und
-
die Zustimmung des
Hypotheken- oder sonstigen Gläubigers liegt vor, soweit die Immobilie
entsprechend belastet ist. Das dingliche Recht („estate in land“), das durch die
Registrierung des Mietvertrages geschaffen wird, unterliegt den
Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrages. Der Mieter kann die sich
aus dem Vertrag ergebenen Rechte übertragen oder untervermieten, soweit
dies nach den Bestimmungen des Vertrages gestattet ist.
7
Registrierung von Trusts
Für die Registrierung von Trusts gelten folgenden
Voraussetzungen und Besonderheiten:
-
Der auf Immobiliareigentum
ausgerichtete Trust wird durch letztwillige Verfügung oder durch eine
Trusturkunde („trust deed“) errichtet, die von der zu diesem Zwecke
berechtigten Person unterschrieben ist,
-
Die Trusturkunde oder die
letztwillige Verfügung ist in dem Register der zuständigen
Bezirkslandbehörde aufgenommen und
-
Nur der eingetragene
Eigentümer kann beim Landregister eine entsprechende Eintragung eines
solchen Immobiliareigentum betreffenden Trusts beantragen.
8
Registrierung von restriktiven Verträgen
Im Zusammenhang mit der Registrierung von
restriktiven Verträgen gelten als „restriktive Verträge“ solche, bei
denen zwei Eigentümer von verschiedenen Immobiliareigentumsgegenständen
vereinbaren, dass die Nutzung oder Entwicklung eines
Immobiliareigentumsgegenstand zum Nutzen des anderen
Eigentumsgegenstandes beschränkt sein soll. Ein restriktiver Vertrag
kann von jedem der beteiligten Eigentümer zur Registrierung beim
Landregister angemeldet werden. Ein registrierter restriktiver Vertrag
begründet ein dingliches Recht („estate in land“) über das belastete
Immobiliareigentum und bindet dessen Eigentümer sowie dessen
Rechtsnachfolger zugunsten des Eigentümers nebst Rechtsnachfolger des
anderen Grundstücks.
9
Gemeinschaftliches Gebäudeeigentum
Aufgrund häufig zutage tretender
Unzulänglichkeiten der vormalig existierenden Rechts- und Gesetzeslage
wurde 1993 ein neues Gesetz (Nr. 6 (1) aus 1993) zur Regelung von im
gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäuden (hiernach „GGEG“)
erlassen. Danach gilt:
-
„Gebäude im
Gemeinschaftseigentum“ sind solche, die wenigstens aus fünf Einheiten
bestehen, selbst wenn das Gebäude überwiegend einem Eigentümer gehört;
es wird als ein solches „Gebäude im Gemeinschaftseigentum“ registriert;
-
„Einheit“ bedeutet dabei
ein Stockwerk oder Teile davon, wie etwa einzelne Zimmer, Büroräume,
Wohnungen, Geschäfte oder sonstige Teile oder Räume eines Gebäudes im
Gemeinschaftseigentum, die unabhängig und voll nutzbar als vollständige,
abgetrennte und selbständige Einheiten, für welchen Zweck auch immer,
verwendet werden können;
-
„Eigentümer einer Einheit“
sind auch Mieter einer Einheit aufgrund eines Mietvertrages, soweit
dieser beim Landregister registrierbar und entsprechend registriert ist. Das im Gemeinschaftseigentum stehende Gebäude wird
durch Regularien geregelt, die gemäß dem GGEG erstellt werden und die
Kontrolle, Betrieb, Verwaltung, Management, Gebrauch und Nutzung der
Einheiten des im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudes sowie die
Rechte und Pflichten im Hinblick auf das gemeinschaftliche Gebäude- und
Grundstückseigentum regeln. Diese Regularien werden beim Landregister
registriert und gelten für und wider jeden Eigentümer sowie dessen
Rechtsnachfolger. Soweit eine solche Registrierung der Regularien nicht
erfolgt, gelten die dem GGEG als Musterregularien angehängten Regeln für
das betroffene Gebäude im Gemeinschaftseigentum. Sämtliche Ausgaben für Versicherungen, Unterhalt und
Reparatur des im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudes werden
anteilmäßig von den Eigentümern der Einheiten entsprechend ihres Anteils
am gemeinschaftlichen Gebäudeeigentum getragen. 10 Besonderheiten des Immobilienkaufvertrages Über die allgemeinen Gültigkeitsvoraussetzungen
hinaus, die für alle vertraglichen Vereinbarungen gelten, gibt es für
Immobilienkaufverträge noch besondere formale Erfordernisse. Diese sind
-
das Vorliegen eines
Vertrages in Schriftform,
-
das Deponieren einer Kopie
des Vertrages durch den Käufer beim Landregister innerhalb von zwei
Monaten nach Unterzeichnung des Vertrages und
-
die Voreintragung des
Verkäufers als Eigentümer der Immobilie.
Soweit der Käufer den Vollzug des
Vertrages, d. h. die Übertragung und die Registrierung des
Immobiliareigentums, per Gerichtsbeschluss erwirken will, müssen weitere
Voraussetzungen, wie etwa die Aufforderung an den Verkäufer, die
Zustimmung zur Eigentumsübertragung vor dem Landregister zu erklären,
sowie die Beachtung der hierfür und für die Antragstellung bei Gericht
zu beachtenden Fristen, erfüllt sein. Bis zum EU-Beitritt Zyperns galten im Hinblick auf
den Immobilienerwerb durch EU-Ausländer Beschränkungen. Seit 1. Mai 2004
gelten EU-Staatsbürger nicht mehr als Ausländer im Sinne des
Ausländerimmobilienerwerbsgesetzes („Acquisition of Immovable Property
(Alien) Law“) im Hinblick auf Immobilienerwerb jeglicher Art mit
Ausnahme des Erwerbs von Zweitwohnsitzen, wobei auch diese Beschränkung
nicht auf EU-Staatsbürger angewendet wird, die dauerhaft in Zypern
leben. Für Ausländer aus Drittstaaten gelten wie vor Beschränkungen;
insbesondere bedürfen diese auch weiterhin der Genehmigung des
Ministerrates vor dem Erwerb von Immobiliareigentum. Im
zyprischen Recht wird grundsätzlich nicht nach Gewerbe- und
Wohnraummiete unterschieden; beide Mietarten werden im Wesentlichen
gleich behandelt. Kurzübersicht Firmengründung Zypern: Zypern ist Mitglied der EU, mithin Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie. Außerdem unterhält Zypern mit vielen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), mithin Abschirmwirkung eines DBAs vorhanden. Zypern besteuert Gesellschaften mit 10% Ertragssteuern, Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten bleiben grundsätzlich Quellensteuerfrei, unabhängig vom Vorhandensein eines DBAs. Dividendenausschüttungen an einen Zyprioten werden mit 15%tiger Verteidigungssteuer belegt. Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei. Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts entfaltet §8 AStG (Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung) keine Wirkung,da EU-Rechtswidrig. Mithin und/oder ergänzend: Keine Wirkung §§12/13 AO, eine steuerliche Betriebsstätte außerhalb Zyperns definiert sich über 5 DBA. Bei Anwendung "Schweizer Steuerrecht": Zypern unterhält mit der Schweiz kein DBA. Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie daher erst nach zwei Jahren Haltefrist. Bei verbundenen Unternehmen und Nicht-Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie daher 35% Quellensteuer in der Schweiz bei abfließenden Dividenden nach Zypern.
Firmengründung Zypern und rechtliche Rahmenbedingungen EU Nationales
Gesellschaftsrecht kann laut EuGH-Entscheidung Einleitung steuerrechtliche Aspekte zur zyprischen Limited DBA-Sachverhalt: Zypern unterhält mit den meisten Ländern ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen), so auch mit Deutschland. Rechtsfolgen aus Deutscher Sicht: Das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland (hier Deutschland) definiert sich nicht aus §§12/13 AO (deutsche Abgabenordnung), sondern aus § 5 OECD-Abkommen/DBA. Mithin löst eine Repräsentanz, ein Warenlager oder ein ständiger Vertreter im Inland (hier Deutschland) keine Betriebsstätte im Sinne aus. EU-Sachverhalt: Da europäische Union, greift die EU-Niederlassungsfreiheit. Rechtsfolge: Zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätteneigenschaft im Sitzstaat- hier Zypern- braucht nicht nachgewiesen werden, dass die Gesellschaft im Sitzstaat-hier Zypern- einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält und/oder geschäftlich aktiv ist und/oder Aktiv- Geschäfte nach dem deutschem AStG auf Zypern entfaltet. Im "Gegenzug" muss aber im Zweifel nachgewiesen werden, dass keine Scheinfirma im Sinne installiert ist. Mithin reicht kein "Briefkasten" auf Zypern, sondern ein ordnungsgemäßer Geschäftssitz, also zustellbare Postadresse- auch für Einschreiben- und telefonische Erreichbarkeit zu den normalen Geschäftszeiten. DBA-Sachverhalt "Ort der geschäftlichen Oberleitung": Zu Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte auf Zypern muss der "Ort der geschäftlichen Oberleitung" -zumindest nach außen- auf Zypern sein. Mithin muss ein auf Zypern Ansässiger im Sinne als Direktor auftreten: Entweder Sie- oder ein Beauftragter- verlagern Ihren Lebensmittelpunkt nach Zypern und treten selbst als Direktor auf bzw. Sie stellen einen Zyprioten als Direktor ein oder die zyprische Kanzlei stellt einen Anwalt treuhänderisch als Direktor. Alternativ: Der nicht auf Zypern Ansässige Direktor weisst nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben auf Zypern aufhält, um diese gewöhnlich auf Zypern wahrzunehmen. Von dieser Definition kann abgewichen werden, wenn auf Zypern eine Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer. Dann immer Betriebsstätte auf Zypern, unabhängig vom "Ort der geschäftlichen Oberleitung". Ebene der Gesellschafter: Auf der Gesellschafterebene gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Für Deutsche im Sinne ist die entscheidende Frage, ob die Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG Wirkung entfaltet: EuGH rügt die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung: Grundsatzurteil des EuGH in der Rechtsache Cadbury Schweppes: Der europäische Gerichtshof hat der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung eine Absage erteilt. Deutschland muss in Rechtsfolge diese Besteuerungspraxis ändern. Kommen wir zu dem Schluss, dass 8 AStG Wirkung entfaltet, sollte der deutsche Anteilseigner maximal 50% der Anteile halten (keinen beherrschenden Einfluss im Sinne). Entfaltet 8 AStG keine Wirkung, kann der deutsche Anteilseigner beherrschenden Einfluss haben, also bis zu 100%. Vom Grundsatz her führt das deutsche AStG wie folgt aus: Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in § 8 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese "fiktive Ausschüttungsbesteuerung" deutet, dass auch dann beim deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet wird. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext eine deutsche juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung mit Abgeltungssteuer, sofern der Anteilseigner eine natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich steuerfreie Vereinnahmung in der deutschen Kapitalgesellschaft. Vom Kontext her ergeben sich auf der Gesellschafterebene folgende Gestaltungsmöglichkeiten:
Die jeweils beste Gestaltung sollten wir persönlich besprechen. Umgehung der zyprischen Verteidigungssteuer bei Nicht-Ausschüttung innerhalb von zwei Jahren: Hält ein Zypriot (natürliche oder juristische Person) Anteile an einer zyprischen Kapitalgesellschaft und erfolgt keine Gewinnausschüttung innerhalb von zwei Jahren, fingiert das zyprische Finanzamt eine Ausschüttung besteuert mit 15% Verteidigungssteuer. Lösungen: Z.B. 50% der Anteile werden von unserer englischen Gesellschaft treuhänderisch gehalten und nicht von der zyprischen Steuer-und Rechtsanwaltskanzlei. Rechtsfolgen: Keine Anwendung der fiktiven Ausschüttungsbesteuerung, da ein Nicht-Zypriot Anteilseigner ist. Erfolgt eine Gewinnausschüttung an die UK Ltd wird in Folge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei vereinnahmt. Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Gewinne ausländischer Gesellschaften zwischen Körperschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:
Beispiel: Eine deutsche GmbH hält 50% Anteile an einer zyprischen Limited. In Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann die deutsche GmbH 50% der Gewinne der zyprischen Limited steuerfrei in Deutschland vereinnahmen. Eine Besteuerung erfolgt erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner der deutschen GmbH ausschüttet wird, sofern natürliche Person und dann im Halbeinkünfteverfahren. Bei Installation einer steuerrechtlichen Organschaft in Deutschland kann vom deutschen Anteilseigner sogar gänzlich steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Vorteile der Limited auf Zypern:
Zypern Holdingmodell: Keine Besteuerung! Eine zyprische Holding bleibt unter bestimmten Umständen steuerfrei gestellt: Die zyprische Limited (Holding) darf nur Holdingaufgaben durchführen und die Mitgesellschaften/Anteilseigner müssen im Sitzstaat aktive Geschäfte tätigen, mithin muss das Besteuerungsrecht im Sitzstaat der Gesellschaften wahrgenommen werden.
Allgemeines
Zypern
bietet hervorragende Möglichkeiten und ist sicherlich weltweit einer der
bekanntesten Standorte, um international Geschäfte zu betreiben.
Gründung Im ersten Schritt zur Registrierung einer Limited auf Zypern muß vom Beamten der Registrierungsbehörde ein Firmenname genehmigt werden. Bitte geben Sie uns daher mehrere Namen zur Auswahl, deren Genehmigung wir dann beantragen. Eine Liste bereits genehmigter Namen und/oder bereits registrierter Firmen erhalten Sie von uns auf Anfrage. Bitte informieren Sie uns über das autorisierte Aktienkapital der Firma und die Anzahl der auszustellenden Anteile. Das empfohlene autorisierte Kapital beträgt CYP£ 1,000, es sei denn Sie wünschen einen höheren Betrag. Die Geschäfte der Firma sind nicht auf den Betrag des autorisiertes Kapitals der Firma beschränkt. Der Mindestbetrag als autorisiertes Aktienkapital zur Registrierung einer IBC beträgt CYP£ 1,000. Sollte die Firma jedoch ein Büro in Zypern eröffnen, beträgt der Mindestbetrag CYP£ 10,000. Wir möchten Sie darauf hinweisen, daß dieser Betrag NICHT in Zypern geblockt werden muß. Die große Mehrheit aller in Zypern registrierten Firmen bevorzugt nominierte Aktionäre so daß in den Registrierungsdokumenten nur der Name der zypriotischen Firma als Aktionär erscheint und nicht die Person im Ausland. Dies ist hervorragend für Steuer- und Anonymitätsfragen. Zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten 1. Gründung einer deutschen Kommanditgesellschaft mit zyprischer Limited als Komplementär Sie gründen eine deutsche Kommanditgesellschaft, wobei die zyprische Limited der Komplementär (Vollhafter) ist. Die Vorteile dieser Konstellation können sein:
Diese Form eignet sich immer dann, wenn die zyprische Limited gemäss DBA eine Betriebsstätte in Deutschland auslöst und/oder eine "deutsche Rechtsform" als Auftritt gewünscht wird. 2. Die zyprische Limited als Holding-Gesellschaft Die zyprische Limited eignet sich hervorragend als Holding-Gesellschaft ausländischer juristischer Personen, also z.B. deutscher GmbHs. Durch geschickte Ausgestaltung kann die Steuerlast der Untergesellschaften dominant reduziert werden, mithin die Haftung der eigentlichen Gesellschafter. Eine zyprische Holding wird auf Zypern nicht besteuert. H äufig gestellte Fragen :Ist die zyprische Limited anerkannt
wie etwa eine deutsche GmbH? Davon
unabhängig kann auch aus anderen Gründen eine Anonymität des
eigentlichen Nutznießers gewollt sein, z.B. nach Insolvenz in
Deutschland und geschäftlichen Neuanfang, ohne das die Gläubiger auf das
Vermögen der Gesellschaft zugreifen können. Ja, die Konten werden in Euro geführt. Kann der Treuhänder auf die Firma oder das Firmenkonto zugreifen? Dies ist vollkommen ausgeschlossen. Zwischen dem Nießbraucher (Beneficial Owner) der Gesellschaft und dem Treuhänder werden zwei beglaubigte Verträge abgeschlossen. Der Nießbraucher erhält eine Generalvollmacht über die volle Verfügungsgewalt für die Gesellschaft, wobei der Treuhänder auf alle Rechte verzichtet. Im Treuhandvertrag ist geregelt, daß der Treuhänder allerdings nicht für die Geschäfte und Tätigkeiten des Nießbrauchers haften kann. Grundsätzliches zu diesem Thema: Die Gesellschaft gehört nicht dem Direktor, sondern den Shareholdern. Allein die Shareholder könnten also theoretisch Beschlüsse fassen, dass sich z.B. die Kontovollmacht ändert. Werden die Shares treuhänderisch gehalten und ändert der Mehrheits-Shareholder nach einem rechtswidrigen Beschluss die Kontovollmacht, so macht sich der Shareholder strafbar. Eine solche rechtswidrige Handlung wird mit Geldbuße bis 100.000 Euro und/oder mit Haftstrafe bis zu 3 Jahren bedroht. Selbstverständlich verliert der Treuhänder (Steuer- und/oder Rechtsanwaltskanzlei) sein Zulassung auf Lebenszeit. Auch aus diesem Grunde haben wir in unser 10jährigen Praxis eine solche Handlung noch nicht erlebt. Zusätzliche Sicherheiten: Sofern die Mehrheitsanteile treuhänderisch gehalten werden, können Mandanten ein zusätzliches Firmenkonto in der Schweiz installieren. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen in der Schweiz, können die Treuhandverhältnisse offenbart werden, so das der Mandant einziger Nutznießer ist. Der Mandant tätigt dann online Überweisungen auf das Schweizer Konto. Es besteht auch die
Möglichkeit, ein Privatkonto in der Schweiz zu installieren und Geld von
der Gesellschaft online auf das Schweizer Privatkonto zu überweisen. Das
wäre allerdings eine verdeckte Gewinnausschüttung im Land der
Basisgesellschaft. Die Annahme einer VGA kann allerdings beim Finanzamt
der Basisgesellschaft durch ein entsprechendes Agreement oder
Rückführungsstatut verhindert werden. Steuerrechtliche Fragen Wann wird das Welteinkommen der zyprischen Limited auf Zypern versteuert? Die meisten unserer Mandanten wünschen die Weltversteuerung der zyprischen Limited auf Zypern, zu den dort günstigen Steuersätzen (10%). Dazu sind mehrere Voraussetzungen erforderlich: Der "Gegenstand" der zyprischen Limited darf in Deutschland nach DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) keine Betriebsstätte auslösen: Auszug DBA:
Als Betriebstätten gelten nicht: Dann müssen die weltweiten Kunden der zyprischen Limited (also auch die deutschen Kunden), vertragsmäßig an die zypr. Limited mit Sitz auf Zypern angebunden werden. Mithin muss der "Sitz der geschäftlichen Entscheidungen der zypr. Limited- zumindest nach "außen"- auf Zypern sein: Entweder stellen wir einen Treuhand-Direktor oder Sie- oder ein Beauftragter- verlagert seinen Lebensmittelpunkt. All das nützt natürlich nichts, wenn die zyprische Limited nur eine "Briefkastenfirma" ist, weshalb wir an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich vor dilettantischen Billig-Gründungen warnen! WIR installieren eine zyprische Limited immer mit den Merkmalen einer ordentlichen Geschäftsadresse. Versteuerung in Deutschland Wenn die zyprische Limited in Deutschland nach DBA oder anderen Faktoren eine Betriebsstätte auslöst, werden zunächst alle in Deutschland generierten Gewinne in Deutschland versteuert. Dieses mit 25% Körperschaftssteuer + Gewerbesteuer nach Hebesatz und natürlich nicht mit der hohen Einkommenssteuer einer Einzelfirma oder BGB-Gesellschaft. Natürlich kann selbst dann eine zyprische Limited erheblichen Sinn machen, da das Stammkapital einer deutschen GmbH entfällt sowie die aggressive Durchgriffshaftung, da das Recht des Sitzstaates Anwendung findet. Außerdem kann dennoch eine anonyme Gründung erfolgen. Mithin gibt es intelligente Gestaltungsmöglichkeiten, um die Steuerlast in Deutschland zu senken, z.B. in dem die Oberbetriebsstätte Zypern der Betriebsstätte Deutschland Rechnungen stellt. Was ist mit der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz? Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Versteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Im Rahmen der EU-Gesellschaften gibt es allerdings eine Kollision zwischen EU-Recht und Hinzurechnungsbesteuerung, mit der sich derzeit die EU-Gerichte beschäftigen. Im Rahmen unserer Komplettpakete stellen auf wir auf Wunsch einen treuhänderischen Shareholder, so das nach außen ein Steuerinländer im Gründungsland Shareholder ist bzw. der deutsche Anteilseigner keinen beherrschenden Einfluss hat. Somit kann über diesen Weg die Hinzurechnungsbesteuerung nicht greifen. Weitere Vermeidungsstrategien sind :
-Organschaftsmodell zur steuerfreien Vereinnahmung der Limited-Gewinne in Deutschland: Mit Hilfe des steuerlichen Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen Gesellschaften beim deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft gegründet (z.B. eine englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland), die als steuerliche Organschaft auftreten, mithin Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft hält mithin Anteile an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der Organschaft wird der in Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn direkt den beteiligten natürlichen Personen zugewiesen (Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt). Die Gebühren richten sich nach dem Installationsaufwand der Organschaft in Deutschland. Wir rechnen mit Anwaltsgebühren zu 150,00 Euro/Std ab, bei 20- 40 Stunden Aufwand. Über dieses Modell muss ein separater Vertrag gezeichnet werden. -Steuerrechtliche Konzeptionen unter Ausnutzung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Im Rahmen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Auslandsgewinne zwischen Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Hält eine deutsche GmbH (oder Limited) Gesellschaftsanteile an einer zyprischen Limited, so können die Gewinne der zyprischen Limited in der deutschen Gesellschaft steuerfrei vereinnahmt werden, im Ausschüttungsland fällt mithin keine Quellenbesteuerung an. Eine Besteuerung findet erst statt, wenn diese Gewinne an den deutschen Anteilseigner als natürliche Person ausgeschüttet werden (Halbeinkünfteverfahren). Steuerrechtlich kann es jedoch zu Problemen kommen, wenn die Auslandsgesellschaft keine Aktivgeschäfte gemäß AStG im Betriebsstättenland realisiert oder alternativ keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb im Betriebsstättenland unterhält. Wer berät mich in steuer-und haftungsrechtlichen Fragen? Unser Steuerberatungsgesellschaft hat eine EU-Zulassung. Außerdem sprechen die Kollegen fließend deutsch. Dort finden Sie fachkundige Beratung sowie die Realisierung der mod. Gewinn-und Verlustrechnung. Geschäftlicher Neuanfang nach Insolvenz Durch Gründung einer zypr. Limited (mit allen Tatsächlichkeitsmerkmalen) können Sie geschäftlich neu durchstarten, selbst wenn Sie in Deutschland einmal geschäftlich Pech gehabt haben: Ihre Gläubiger kommen nicht an das Vermögen der Gesellschaft als eigenständige juristische Person heran, lediglich an Ausschüttungsgewinne/Dividenden oder Honorar/Gehalt, welches nach Deutschland an Sie gezahlt wird. Allein diese Einkünfte sind pfändbar bis zur pfändungsfreien Grenze und natürlich Einkommenssteuerpflichtig in Deutschland. Wie bekomme ich denn das Geld aus meiner Ltd heraus? Diesen Punkt sollten wir am Besten persönlich besprechen. Nachfolgend einige Hinweise:
Wie ist die Vorgehensweise bei einer Gründung? Zunächst einmal müssen Sie den Antrag zur Gründung ausfüllen und uns zufaxen oder zusenden. Wir beauftragen dann die Kollegen mit der Umsetzung. Gibt es nicht Gründer, die billiger sind als sie? Ja, die gibt es! Nur ist es für unsere Mandanten extrem wichtig, dass die zypr. Limited juristisch und insbesondere steuerrechtlich, wasserdicht gegründet wird. Alles andere macht keinen Sinn. "Billiggründer" installieren z.B. einen Gründungs-Direktor im Rahmen eines Treuhandverhältnisses, der nach Gründung wieder zurücktritt. Das ist natürlich dummes Zeug, da dann der "eigentliche Nutznießer" als Direktor identifiziert wird. Weitere "Untaten" von Billiggründern:
Wenn Sie also nur bereit sind, einige hundert Euro für eine Gründung auszugeben, lassen Sie das Ganze lieber! Eine Auslandsgründung muss von versierten Fachleuten und juristisch wasserdicht umgesetzt werden. Alles andere macht einfach keinen Sinn.
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