| Firmengründung Zypern, zyprische Limited, Holdinggesellschaft auf Zypern,Offshore Firmengründung | ||||||
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Firmengründung Zypern: Ausgestaltung der Shareholder
Firmengründung Zypern: Ausgestaltung der Shareholder der zyprischen Ltd Es bestehen vom Grundsatz her folgende Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Shareholder einer zyprischen Limited: -Der Mandant als natürliche Person ist Shareholder: Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten unterliegen auf Zypern keiner Quellensteuer. Beim Dividendenempfänger Besteuerung nach inländischem Steuerrecht (Ansässigkeitsstaat des Mandanten/Shareholders), in Deutschland also mit 25%tiger Abgeltungssteuer. In vielen Ländern kennt man das Halbeinkünfteverfahren oder eine feste Abgeltungssteuer wie in Deutschland. -Eine juristische Person in der EU ist Shareholder: Steuerfreie Vereinnahmung der zyprischen Dividenden unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, sofern die Voraussetzungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind. In Deutschland unter 5% Körperschaftssteuervorbehalt. Eine Besteuerung findet erst statt, sofern an den Anteilseigner der Kapitalgesellschaft ausgeschüttet wird, wenn natürliche Person. -Eine Schweizer Kapitalgesellschaft ist Shareholder: Steuerfreie Vereinnahmung der zyprischen Dividenden, aufgrund der Regelungen zur Übernahme der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Eine Besteuerung findet erst statt, sofern an den Anteilseigner der Kapitalgesellschaft ausgeschüttet wird, wenn natürliche Person. -Eine juristische Person außerhalb der EU ist Shareholder: Es greifen die innerstaatlichen Regelungen für Dividendeneinnahmen. Zu beachten ist ferner das einige Staaten (z.B. die USA) analoge Regelungen wie das Deutsche AStG kennen (Hinzurechnungsbesteuerung). Die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung ist im Kontext Zypern nicht anwendbar, da EU-Rechtswidrig. -Eine Offshore-Gesellschaft (z.B. Belize) wird als Shareholder "zwischengeschaltet": Eine solche Verfahrensweise ist in wenigen Ländern nicht möglich. Zypern gestattet eine solche Verfahrensweise, da z.B. Banken zur Kontoeröffnung nicht die Anwesenheit des Direktors der Offshore-Gesellschaft verlangen und/oder die Offenbarung der Shareholder-Verhältnisse. Daher ist eine solche Verfahrensweise eine gute Möglichkeit, die wahren Eignerverhältnisse zu verschleiern. Dabei behält der Mandant die Geschicke der zyprischen Ltd in der Hand, weil über diesen Umweg Mehrheitseigner. Offshore-Staaten wie z.B. Belize haben kein öffentliches Register und/oder Inhaberaktien sind erlaubt. Geeignet z.B. als "Spardosen-Effekt": Belize IBC wird Shareholder. Wenn der Mandant seinen Lebensmittelpunkt in ein Niedrigsteuerland verlagert, werden die Shareholder ausgewechselt und es wird an den Mandanten ausgeschüttet. -Unsere englische Steuerkanzlei hält die Shares (x-100%) treuhänderisch: Wieder Verschleierung" der eigentlichen Shareholder-Verhältnisse. Geeignet z.B. als "Spardosen-Effekt". Ausschüttungen an unsere englische Steuerkanzlei finden nicht statt. GGF. Vorteil gegenüber Belize-Lösung: 100% kein Gestaltungsmissbrauch, keine Annahme des Gestaltungsmissbrauchs. Gute Möglichkeit der Kombinierung mit Non-Domc.Status in England. -Unsere zyprische Kanzlei hält die Shares (X-100%) treuhänderisch: Wieder Verschleierung" der eigentlichen Shareholder-Verhältnisse. Nach derzeitigem zyprischen Steuerrecht müsste nach zwei Jahren Haltezeit eine andere Lösung realisiert werden, zur Verhinderung der fiktiven Ausschüttungsbesteuerung. -Eine Kombination der oben genannten Lösungen: Z.B. Der Deutsche Mandant hält 50% der Shares offiziell, die anderen 50% über Treuhand-Lösung oder Belize". Grundgedanke: Für maßgebliche Beschlüsse werden 50+1 der Stimmen benötigt. Wenn also 50% Treuhand-Shareholder, behält der Mandant die Geschicke der Gesellschaft in der Hand. Außerdem können- müssen nicht- 50% der Dividenden immer offiziell und legal direkt ausgeschüttet werden. -Deutsche Mandanten und steuerliche Organschaft: Mit Hilfe des steuerlichen Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen Gesellschaften beim Deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft gegründet, die als steuerliche Organschaft auftreten, mithin Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft hält mithin Anteile an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der Organschaft wird der in Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn direkt den beteiligten natürlichen Personen zugewiesen (Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt).
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