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Firmengründung Zypern: Buchführungspflicht

Firmengründung Zypern und Buchführungspflicht
Angelehnt an das englische Recht, kennt man auf
Zypern bei aktiven Kapitalgesellschaften nur die
Einnahme-Überschussrechnung, eine Bilanzierung ist nur in bestimmten
Fällen notwendig. Eine Umsatzsteuervoranmeldung hat entsprechend den
zyprischen Steuergesetzen zu erfolgen.
Nach Gesellschaftsrecht,
Einkommenssteuerrecht und Umsatzsteuerrecht sind alle in Zypern
registrierten Public und Private Companys zur Buchführung und zur
Erstellung eines Jahresberichts nach den International Financial
Reporting Standards (IFRS), ehemals IAS, verpflichtet. Die einkommen-
und umsatzsteuerliche Buchführungsverpflichtung und Verpflichtung zur
Erstellung eines Jahresberichtes umfasst auch die General und Limited
Partnership.
Einzelunternehmen mit einem jährlichen Bruttoumsatz
von weniger als C£ 9 000 sind von der Verpflichtung, sich für
umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen, und damit für
umsatzsteuerliche Zwecke Bücher zu führen, befreit, können aber
freiwillig Bücher führen, wenn sie z.B. eine Umsatzsteuerregistrierung
beantragen.
Einkommenssteuerlich gelten für kleine
Einzelunternehmen ebenfalls Erleichterungen, wonach sie nur zur Führung
einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung verpflichtet sind.
Für die Companys gelten weitere Bestimmungen. Neben
der Buchführung, die zur Vorbereitung von finanziellen Erklärungen
dient, und die einen Blick auf die wahren Verhältnisse im Unternehmen
sowie auf dessen Tranksaktionen zu jedem Zeitpunkt gewähren soll, müssen
die Public und die Private Company jährlich einen Bericht abfassen.
Dieser ist der Hauptversammlung vorzulegen und soll nach den Grundsätzen
der International Financial Reporting Standards abgefasst sein.
Zusätzlich muss der Hauptversammlung der Vorstandsbericht sowie der
Bericht der Abschlussprüfer vorgelegt werden. Zusammen mit der
Jahresrendite ist der Jahresbericht im Handelsregister zu hinterlegen.
Unternehmen, die zum ersten Mal einen Jahresbericht abfassen, haben
damit bis zu 18 Monate nach der Gründung Zeit.
Der testierte Jahresbericht bildet auch die Basis für
die Steuererklärung, die den Steuerbehörden bis zum Ende des Jahres
vorzulegen ist, das dem Berichtsjahr folgt.
Es könne i.d.R. nur solche Abschlussprüfer beauftragt
werden, die zu den zugelassenen Prüfern von Zypern gehören. In
Ausnahmefällen ist es aber erlaubt, den Jahresbericht von ausländischen
Prüfern durchsehen zu lassen.
Zypern war
bis 1878 Teil des Osmanischen Reiches, bevor es in das Britische Empire
eingegliedert wurde. Das osmanische Landrecht galt offiziell in Zypern
bis zur Einführung des modernen zyprischen Immobiliareigentumsgesetzes
von 1946. Das zyprische oberste Gericht (Supreme Court) hat danach
mehrfach entschieden, dass das Gesetz von 1946 keine Rückwirkung für die
Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes entfaltet. Für Fragen im
Zusammenhang mit dem Erwerb oder Verlust von Rechten an
Immobiliareigentum kann es gelegentlich noch zur Anwendung des alten
osmanischen Landrechtes kommen, sobald die Beantwortung dieser Fragen
Tatsachen betrifft, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes (d.h. vor
dem 01.09.1946) betreffen. Auf eine nähere Erläuterung des osmanischen
Landrechts soll hier jedoch aus Platzgründen verzichtet werden. Die
folgenden Darstellungen beschränken sich auf die Erläuterung der
wesentlichen Bestandteile des modernen zyprischen Immobilienrechts.
Der Begriff „Immobiliareigentum“ umfasst nach
zyprischem Recht
- Land,
- Gebäude und andere
Errichtungen oder Strukturen sowie Befestigungen, die dauerhaft an einem
Land, Gebäude oder einer anderen Errichtung oder Struktur befestigt
sind,
- Bäume, Weinreben oder jede
andere Sache, die gepflanzt wurde oder auf einem Grundstück wächst sowie
jedes davon stammende Produkt vor der Abtrennung,
- Quellen, Brunnen, Wasser
und Wasserrechte, gleich, ob sie zusammen mit oder unabhängig von einem
Grundstück gehalten werden,
- Vorrechte, Freiheiten,
Grunddienstbarkeiten und jegliche weiteren Rechte und Vorteile, die zu
einem Grundstück, einem Gebäude oder einer anderen Errichtung oder
Struktur gehören oder als zugehörig gelten, und
- ungeteilte Anteile an
einem vorstehend definierten Eigentum.
Als Mobiliareigentum gilt alles,
was nicht von dem Begriff des Immobiliareigentums erfasst wird. Ob eine
bewegliche Sache so an einem Grundstück oder Gebäude befestigt ist, dass
sie als Immobiliareigentum gelten kann, wird in Zypern gleichermaßen als
Rechts- und als Tatsachenfragen angesehen und nach den Umständen des
Einzelfalls entschieden.
Nach zyprischem Recht sollen kein Vermögen,
Interesse, Recht und keine Freiheit, Bevorzugung, Grunddienstbarkeit
oder irgendein anderer Vorteil in, an oder über Immobiliareigentum
bestehen oder geschaffen, erworben oder übertragen werden, außer gemäß
den dafür vorgesehenen Vorschriften des Immobiliareigentumsgesetzes.
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Hinweis
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Eine Berufung auf Common-Law-Grundsätze oder
Equity-Regeln zur Begründung von Rechten an Immobiliareigentum
in Zypern ist, im Gegensatz zur sonst möglichen Rechtspraxis,
ausgeschlossen.
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Der Begriff
„Vermögen an Land (estate in land)“, der nach deutschem Rechtsdenken als
dinglicher Anspruch zu qualifizieren wäre, bezeichnet dabei jedes Recht,
das direkt mit dem Eigentum an und der „Reichweite des
Immobiliareigentums“ verbunden und in das Landregister eintragbar ist.
Eine Hypothek, die Immobiliareigentum zur Sicherung
einer Schuld belastet, gilt nicht als sachenrechtliches „Vermögen an
Land“, sondern lediglich als vertraglicher Anspruch des
Hypothekenbegünstigten und als Last auf dem Eigentum.
Die Rechte des Mieters an einer gemieteten Immobilie
gelten nicht als „Vermögen an Land“ zugunsten des Mieters, sondern
lediglich als vertragliches Recht, es sei denn, der Mieter ist
ausnahmsweise zur Eintragung des Mietrechts in das Landregister
berechtigt.
Auch die Hinterlegung des
Kaufvertrages über Immobiliareigentum beim Landregisteramt, die eines
der besonderen Formerfordernisse beim Immobilienkauf darstellt, schafft
kein „Vermögen an Land“, sondern lediglich eine Last auf dem
Immobiliareigentum zugunsten des den Vertrag hinterlegenden Käufers.
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Hinweis
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Keine Übertragung oder Belastung von
Immobiliareigentum ist wirksam, bevor sie bei der
Bezirkslandbehörde registriert oder aufgenommen wird, und
niemand außer dem registrierten Eigentümer soll eine Übertragung
oder freiwillige Belastung einer Immobilie bei der Behörde
anmelden.
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Der Begriff der „Reichweite von Immobiliareigentum“
beinhaltet alle Regelungen, welche die Natur und die Ausweitung der sich
auf Eigentum und Besitz an Immobilien beziehenden Rechte, Pflichten und
Beschränkungen definieren.
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Hinweis
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Als Eigentümer von Immobiliareigentum gilt
jeder, der zur Registrierung als Eigentümer berechtigt ist,
gleichgültig, ob er tatsächlich registriert ist oder nicht.
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Privates
Immobiliareigentum an Grundstücken erstreckt sich
-
auf die Oberfläche und die
Substanz des Bodens;
-
unterhalb der
Erdoberfläche bis zu einer Tiefe, die vernünftigerweise erforderlich
ist, um den Boden nutzen und kultivieren zu können; Rechte an Mineralien
sind hierbei allerdings vom Eigentumsrecht grundsätzlich ausgenommen;
-
auf den Luftraum über die
Erdoberfläche, soweit dies zur Nutzung des Grundstücks vernünftigerweise
notwendig ist.
Praktisch häufig von großer Wichtigkeit ist die
Bestimmung der aktuellen Lage des Grundstücks und des umfassten
Gebietes. In den Fällen, in denen ein Grundstück durch einen
registrierten Immobiliareigentumstitel erfasst ist, gilt als vom
Grundstück umfasstes Gebiet das Gebiet, dem die verbriefte Registrierung
auf einem Landüberwachungsplan der Regierung oder einem anderen
Landerfassungsplan des Direktors der Landregisterbehörde entspricht. Die
genaue Lage des Grundstücks ergibt sich daher aus dem erwähnten
offiziellen Plan und nicht aus den Grenzbeschreibungen auf der
Titelurkunde.
Soweit zur Registrierung kein
entsprechender offizieller Plan vorhanden ist (was bei älteren
Registrierungen der Fall sein kann), entscheidet sich der Umfang des
Grundeigentums nach der tatsächlichen Besitzausübung durch den
registrierten Titelinhaber.
Das uneingeschränkte Eigentumsrecht an
Immobiliareigentum umfasst folgende Bestandteile:
-das Recht, Eigentum an der
Immobilie zu behaupten oder zu fordern,
-das Besitzrecht,
- das Nutzungsrecht,
- das Recht zum Einbehalt,
zur Verwendung und zum Sammeln von Früchten des Eigentums sowie
- das Recht, über das
Eigentum zu verfügen, einschließlich der teilweisen oder vollständigen
Entfremdung des Eigentums bzw. Belastung, Veränderung oder Zerstörung
des Eigentumsgegenstandes.
Soweit eines der vorgenannten Elemente fehlt, gilt
das Eigentumsrecht als eingeschränkt. Im Hinblick auf Immobiliareigentum
gibt es drei Gruppen von Eigentumsrechtbeschränkungen.
Die erste Gruppe von Beschränkungen besteht in der
Einschränkung der Ausübung von Eigentumsrechten bis hin zur Enteignung
im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit,
der öffentlichen Moral, von Gemeindeplanungsvorhaben, der öffentlichen
Versorgung oder des Schutzes von Dritten. Soweit die Beschränkungen oder
der Rechtsentzug in einer wesentlichen Verringerung des Eigentumswertes
münden, steht dem Eigentümer eine schnellstmögliche angemessene
Entschädigung zu. Über die vorgenannten Fälle hinaus steht der Republik
Zypern oder einzelnen Gemeinden ein Zwangsankaufsrecht bzw. ein
Inbesitznahmerecht für erzieherische, religiöse, soziale oder sportliche
Einrichtungen der Gemeinde zu, in der sich das Grundstück befindet.
Die zweite Gruppe von Beschränkungsmöglichkeiten
besteht aufgrund der dem Direktor des Landregisters zugestandenen
Befugnisse im Hinblick auf
-
die Teilung von
Immobiliareigentum,
-
den Verkauf in bestimmten
Fällen von Eigentum, das in ungeteilten Anteilen gehalten wird,
-
die Teilung von Eigentum
gehalten in ungeteilten Anteilen bei zwei oder mehreren Eigentümern und
-
die Anpassung von
Eigentumsrechten, wenn der Eigentümer von Bäumen und der Eigentümer des
dazugehörigen Grundstücks nicht identisch sind.
Die dritte Gruppe von Beschränkungen des
Eigentumsrechts bilden die sachenrechtlichen Beschränkungen („estate in
land“), soweit sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften wirksam zugunsten
Dritter begründet werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können
Mietverhältnisse beim Landregister registriert werden. Die folgenden
Voraussetzungen müssen dabei vorliegen:
-
Abschluss eines wirksamen
Mietvertrages,
-
der Mietvertrag verbietet
nicht ausdrücklich die Registrierung,
-
der Vermieter ist der
registrierte Eigentümer des vermieteten Immobi-liareigentums,
-
der Mietzeitraum
übersteigt eine Dauer von 15 Jahren,
-
der Vertrag wird innerhalb
von drei Monaten nach dem Tag des Vertragsschlusses zur Registrierung
vorgelegt und
-
die Zustimmung des
Hypotheken- oder sonstigen Gläubigers liegt vor, soweit die Immobilie
entsprechend belastet ist.
Das dingliche Recht („estate in land“), das durch die
Registrierung des Mietvertrages geschaffen wird, unterliegt den
Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrages. Der Mieter kann die sich
aus dem Vertrag ergebenen Rechte übertragen oder untervermieten, soweit
dies nach den Bestimmungen des Vertrages gestattet ist.
Für die Registrierung von Trusts gelten folgenden
Voraussetzungen und Besonderheiten:
-
Der auf Immobiliareigentum
ausgerichtete Trust wird durch letztwillige Verfügung oder durch eine
Trusturkunde („trust deed“) errichtet, die von der zu diesem Zwecke
berechtigten Person unterschrieben ist,
-
Die Trusturkunde oder die
letztwillige Verfügung ist in dem Register der zuständigen
Bezirkslandbehörde aufgenommen und
-
Nur der eingetragene
Eigentümer kann beim Landregister eine entsprechende Eintragung eines
solchen Immobiliareigentum betreffenden Trusts beantragen.
Im Zusammenhang mit der Registrierung von
restriktiven Verträgen gelten als „restriktive Verträge“ solche, bei
denen zwei Eigentümer von verschiedenen Immobiliareigentumsgegenständen
vereinbaren, dass die Nutzung oder Entwicklung eines
Immobiliareigentumsgegenstand zum Nutzen des anderen
Eigentumsgegenstandes beschränkt sein soll. Ein restriktiver Vertrag
kann von jedem der beteiligten Eigentümer zur Registrierung beim
Landregister angemeldet werden. Ein registrierter restriktiver Vertrag
begründet ein dingliches Recht („estate in land“) über das belastete
Immobiliareigentum und bindet dessen Eigentümer sowie dessen
Rechtsnachfolger zugunsten des Eigentümers nebst Rechtsnachfolger des
anderen Grundstücks.
Aufgrund häufig zutage tretender
Unzulänglichkeiten der vormalig existierenden Rechts- und Gesetzeslage
wurde 1993 ein neues Gesetz (Nr. 6 (1) aus 1993) zur Regelung von im
gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäuden (hiernach „GGEG“)
erlassen.
Danach gilt:
-
„Gebäude im
Gemeinschaftseigentum“ sind solche, die wenigstens aus fünf Einheiten
bestehen, selbst wenn das Gebäude überwiegend einem Eigentümer gehört;
es wird als ein solches „Gebäude im Gemeinschaftseigentum“ registriert;
-
„Einheit“ bedeutet dabei
ein Stockwerk oder Teile davon, wie etwa einzelne Zimmer, Büroräume,
Wohnungen, Geschäfte oder sonstige Teile oder Räume eines Gebäudes im
Gemeinschaftseigentum, die unabhängig und voll nutzbar als vollständige,
abgetrennte und selbständige Einheiten, für welchen Zweck auch immer,
verwendet werden können;
-
„Eigentümer einer Einheit“
sind auch Mieter einer Einheit aufgrund eines Mietvertrages, soweit
dieser beim Landregister registrierbar und entsprechend registriert ist.
Das im Gemeinschaftseigentum stehende Gebäude wird
durch Regularien geregelt, die gemäß dem GGEG erstellt werden und die
Kontrolle, Betrieb, Verwaltung, Management, Gebrauch und Nutzung der
Einheiten des im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudes sowie die
Rechte und Pflichten im Hinblick auf das gemeinschaftliche Gebäude- und
Grundstückseigentum regeln. Diese Regularien werden beim Landregister
registriert und gelten für und wider jeden Eigentümer sowie dessen
Rechtsnachfolger. Soweit eine solche Registrierung der Regularien nicht
erfolgt, gelten die dem GGEG als Musterregularien angehängten Regeln für
das betroffene Gebäude im Gemeinschaftseigentum.
Sämtliche Ausgaben für Versicherungen, Unterhalt und
Reparatur des im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudes werden
anteilmäßig von den Eigentümern der Einheiten entsprechend ihres Anteils
am gemeinschaftlichen Gebäudeeigentum getragen.
10
Besonderheiten des
Immobilienkaufvertrages
Über die allgemeinen Gültigkeitsvoraussetzungen
hinaus, die für alle vertraglichen Vereinbarungen gelten, gibt es für
Immobilienkaufverträge noch besondere formale Erfordernisse. Diese sind
-
das Vorliegen eines
Vertrages in Schriftform,
-
das Deponieren einer Kopie
des Vertrages durch den Käufer beim Landregister innerhalb von zwei
Monaten nach Unterzeichnung des Vertrages und
-
die Voreintragung des
Verkäufers als Eigentümer der Immobilie.
Soweit der Käufer den Vollzug des
Vertrages, d. h. die Übertragung und die Registrierung des
Immobiliareigentums, per Gerichtsbeschluss erwirken will, müssen weitere
Voraussetzungen, wie etwa die Aufforderung an den Verkäufer, die
Zustimmung zur Eigentumsübertragung vor dem Landregister zu erklären,
sowie die Beachtung der hierfür und für die Antragstellung bei Gericht
zu beachtenden Fristen, erfüllt sein.
11
Immobilienerwerb durch
EU-Ausländer
Bis zum EU-Beitritt Zyperns galten im Hinblick auf
den Immobilienerwerb durch EU-Ausländer Beschränkungen. Seit 1. Mai 2004
gelten EU-Staatsbürger nicht mehr als Ausländer im Sinne des
Ausländerimmobilienerwerbsgesetzes („Acquisition of Immovable Property
(Alien) Law“) im Hinblick auf Immobilienerwerb jeglicher Art mit
Ausnahme des Erwerbs von Zweitwohnsitzen, wobei auch diese Beschränkung
nicht auf EU-Staatsbürger angewendet wird, die dauerhaft in Zypern
leben. Für Ausländer aus Drittstaaten gelten wie vor Beschränkungen;
insbesondere bedürfen diese auch weiterhin der Genehmigung des
Ministerrates vor dem Erwerb von Immobiliareigentum.
12
Mietverträge
Im
zyprischen Recht wird grundsätzlich nicht nach Gewerbe- und
Wohnraummiete unterschieden; beide Mietarten werden im Wesentlichen
gleich behandelt.
Kurzübersicht
Firmengründung Zypern:
Zypern ist Mitglied der EU, mithin Wirkung der
EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder
EU-Fusionsrichtlinie. Außerdem unterhält Zypern mit vielen Staaten ein
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), mithin Abschirmwirkung eines DBAs
vorhanden. Zypern besteuert Gesellschaften mit 10% Ertragssteuern,
Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten bleiben grundsätzlich
Quellensteuerfrei, unabhängig vom Vorhandensein eines DBAs.
Dividendenausschüttungen an einen Zyprioten werden mit 15%tiger
Verteidigungssteuer belegt. Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei.
Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts entfaltet §8
AStG (Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung) keine Wirkung,da
EU-Rechtswidrig. Mithin und/oder ergänzend: Keine Wirkung §§12/13 AO,
eine steuerliche Betriebsstätte außerhalb Zyperns definiert sich über 5
DBA.
Bei Anwendung "Schweizer Steuerrecht": Zypern
unterhält mit der Schweiz kein DBA. Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie daher erst nach zwei Jahren Haltefrist. Bei
verbundenen Unternehmen und Nicht-Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
daher 35% Quellensteuer in der Schweiz bei abfließenden Dividenden nach
Zypern.
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Steuern |
EU |
DBA-Sachverhalt |
Niedrigsteuerland
nach § 8 Deutsches AStG |
EU-Mutter-Tochter-RL |
|
10% Ertragssteuer,
Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei |
Ja. Wirkung der EU
Niederlassungsfreiheit und
Urteile des EuGHs.
EU Fusionsrichtlinie anwendbar. |
Ja, unterhält mit
vielen Ländern ein Doppelbesteuerungs-abkommen. Mithin
Abschirmwirkung eines DBAs, Betriebsstätte auf der Grundlage 5
DBA. |
Ja. Allerdings ist die
Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung EU-rechtswidrig. Im Zweifel
muss ein qualifizierter Geschäftsbetrieb nachgewiesen werden. |
Ja: Mithin steuerfreie
Vereinnahmung der Dividenden bei verbundenen EU-Unternehmen |
Firmengründung Zypern und rechtliche
Rahmenbedingungen EU
Nationales
Gesellschaftsrecht kann laut EuGH-Entscheidung
umgangen werden
Es ist legal, wenn man die Bestimmung über die Errichtung von
Gesellschaften in einem Land der Union dadurch umgeht, indem man die
Gesellschaft in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen
gesellschaftsrechtliche Vorschriften die größten Freiheiten
gewähren. Anschließend kann man in jedem beliebigen Mitgliedstaat
der Union, auch im eigenen Land, über Zweigniederlassungen und
Agenturen tätig werden. Dafür ist es ausdrücklich nicht
erforderlich, am "Hauptsitz" irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit
auszuüben.
Einleitung steuerrechtliche Aspekte zur zyprischen Limited
DBA-Sachverhalt:
Zypern unterhält mit den meisten
Ländern ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen), so auch mit
Deutschland. Rechtsfolgen aus Deutscher Sicht: Das Vorliegen einer
Betriebsstätte im Inland (hier Deutschland) definiert sich nicht aus
§§12/13 AO (deutsche Abgabenordnung), sondern aus § 5
OECD-Abkommen/DBA. Mithin löst eine Repräsentanz, ein Warenlager
oder ein ständiger Vertreter im Inland (hier Deutschland) keine
Betriebsstätte im Sinne aus.
EU-Sachverhalt:
Da
europäische Union, greift die EU-Niederlassungsfreiheit.
Rechtsfolge: Zur Anerkenntnis der steuerlichen
Betriebsstätteneigenschaft im Sitzstaat- hier Zypern- braucht nicht
nachgewiesen werden, dass die Gesellschaft im Sitzstaat-hier Zypern-
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
unterhält und/oder geschäftlich aktiv ist und/oder
Aktiv- Geschäfte nach dem deutschem AStG
auf Zypern entfaltet.
Im "Gegenzug" muss aber im Zweifel
nachgewiesen werden, dass keine Scheinfirma im Sinne installiert
ist. Mithin reicht kein "Briefkasten" auf Zypern, sondern ein
ordnungsgemäßer Geschäftssitz, also zustellbare Postadresse- auch
für Einschreiben- und telefonische Erreichbarkeit zu den normalen
Geschäftszeiten.
DBA-Sachverhalt "Ort der geschäftlichen
Oberleitung":
Zu
Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte auf Zypern muss der
"Ort der geschäftlichen Oberleitung" -zumindest nach außen- auf
Zypern sein. Mithin muss ein auf Zypern Ansässiger im Sinne als
Direktor auftreten: Entweder Sie- oder ein Beauftragter- verlagern
Ihren Lebensmittelpunkt nach Zypern und treten selbst als Direktor
auf bzw. Sie stellen einen Zyprioten als Direktor ein oder die
zyprische Kanzlei stellt einen Anwalt treuhänderisch als Direktor.
Alternativ: Der nicht auf Zypern Ansässige Direktor weisst
nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben auf
Zypern aufhält, um diese gewöhnlich auf Zypern wahrzunehmen.
Von dieser Definition kann
abgewichen werden, wenn auf Zypern eine Produktionsstätte
installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder
eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer. Dann immer
Betriebsstätte auf Zypern, unabhängig vom "Ort der geschäftlichen
Oberleitung".
Ebene der Gesellschafter:
Auf der Gesellschafterebene gibt es verschiedene
Gestaltungsmöglichkeiten. Für Deutsche im Sinne ist die
entscheidende Frage, ob die
Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG
Wirkung entfaltet:
EuGH rügt die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung: Grundsatzurteil des
EuGH in der Rechtsache Cadbury Schweppes:
Der europäische
Gerichtshof hat der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung eine Absage
erteilt. Deutschland muss in Rechtsfolge diese Besteuerungspraxis
ändern.
Kommen wir zu dem Schluss, dass 8 AStG
Wirkung entfaltet, sollte der deutsche Anteilseigner maximal 50% der
Anteile halten (keinen beherrschenden Einfluss im Sinne). Entfaltet
8 AStG keine Wirkung, kann der deutsche Anteilseigner beherrschenden
Einfluss haben, also bis zu 100%. Vom Grundsatz her führt das
deutsche AStG wie folgt aus:
Im Kern
regelt das deutsche Außensteuergesetz in § 8 AStG, dass eine
Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit
Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche
Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die
Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner, also über 50%
Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte
erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem
Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer.
Diese "fiktive Ausschüttungsbesteuerung" deutet, dass auch dann beim
deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet
wird.
Ist der Anteilseigner in diesem Kontext
eine deutsche juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung
mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die
Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft
generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so
erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung mit Abgeltungssteuer, sofern
der Anteilseigner eine natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner
in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei
DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner
unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft.
Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem Kontext
juristische Person innerhalb der EU, greift die
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,
mithin gänzlich steuerfreie Vereinnahmung in der deutschen
Kapitalgesellschaft.
Vom
Kontext her ergeben sich auf der Gesellschafterebene folgende
Gestaltungsmöglichkeiten:
-
Die Zyprische Steuerkanzlei hält die
Anteile treuhänderisch (1- 100%)
-
Unsere englische Steuerkanzlei hält
die Anteile treuhänderisch (1-100%)
-
Eine deutsche natürliche Person hält
die Anteile (1-100%)
-
Eine deutsche juristische
Person hält die Anteile (1-100%)
-
Eine zu gründende
Offshore-Gesellschaft hält die Anteile (1-100%)
Die jeweils beste Gestaltung sollten
wir persönlich besprechen.
Umgehung der zyprischen
Verteidigungssteuer bei Nicht-Ausschüttung innerhalb von zwei
Jahren:
Hält ein Zypriot (natürliche oder
juristische Person) Anteile an einer zyprischen Kapitalgesellschaft
und erfolgt keine Gewinnausschüttung innerhalb von zwei Jahren,
fingiert das zyprische Finanzamt eine Ausschüttung besteuert mit 15%
Verteidigungssteuer. Lösungen: Z.B. 50% der Anteile werden von
unserer englischen Gesellschaft treuhänderisch gehalten und nicht
von der zyprischen Steuer-und Rechtsanwaltskanzlei. Rechtsfolgen:
Keine Anwendung der fiktiven Ausschüttungsbesteuerung, da ein
Nicht-Zypriot Anteilseigner ist. Erfolgt eine Gewinnausschüttung an
die UK Ltd wird in Folge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei
vereinnahmt.
Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:
Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Gewinne ausländischer
Gesellschaften zwischen Körperschaften steuerfrei vereinnahmt
werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:
Beispiel:
Eine deutsche GmbH hält 50% Anteile an einer
zyprischen Limited. In Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
kann die deutsche GmbH 50% der Gewinne der zyprischen Limited
steuerfrei in Deutschland vereinnahmen. Eine Besteuerung erfolgt
erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner der deutschen GmbH
ausschüttet wird, sofern natürliche Person und dann im
Halbeinkünfteverfahren. Bei Installation einer
steuerrechtlichen Organschaft
in Deutschland kann vom deutschen Anteilseigner sogar gänzlich
steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden.
Vorteile der Limited auf Zypern:
-
EU-Gesellschaft,
mithin EU-Niederlassungsfreiheit und Überseering-Urteil anwendbar,
DBA-Sachverhalt, mithin keine Wirkung 12/13 AO
-
Kann außerhalb Zyperns als
unselbständige Zweigstelle/Repräsentanz auftreten, also keine
Besteuerung außerhalb Zyperns, sofern die Gesellschaft keine
Betriebsstätte im Ausland auslöst
-
Kann außerhalb Zyperns als
Niederlassung (Betriebsstätte) auftreten, wobei das Recht des
Sitzstaates (Zyperns) anzuwenden ist
-
Anonyme Gründung
möglich: Sofern Sie oder ein Beauftragter Ihren Lebensmittelpunkt
nicht nach Zypern verlagern (DBA: Ort der Leitung als
Betriebsstätteneigenschaft), können wir den Direktor und Shareholder
treuhänderisch stellen
-
Nur 10%!! Körperschaftssteuer (auf
Gewinne)
-
Auf Zypern wird nur die Gesellschaft
besteuert, Gewinnausschüttungen bleiben steuerfrei
-
Holdinggesellschaften
bleiben steuerfrei gestellt, sofern die Mitgesellschaft(en) im
Sitzstaat aktiv sind und das Besteuerungsrecht im Sitzstaat
wahrgenommen wird
-
Eröffnung eines Geschäftskontos, inkl.
Kreditkarte und Online-Banking
-
keine
Abzüge von Dividendensteuern
-Teilhaberschaften werden vollständig von der Steuer befreit
-Vollständiger Erlass von Kapitalgewinnsteuern, mit Ausnahme des
Verkaufs von in Zypern befindlichen Immobilien
-Ausländische Angestellte, die auf Zypern arbeiten, zahlen nur die
halbe zyprische Einkommensteuer
-Konten mit frei konvertierbarer Währung können sowohl auf Zypern als
auch im Ausland geführt werden
-
Gründung
über eine international renommierte Steuer-und Rechtsanwaltskanzlei
Zypern
-
Sofern
keine reale Betriebs-Installation: Wir gründen keine
Briefkastenfirma, sondern "real" mit allen
"Tatsächlichkeitsmerkmalen": Persönliche Erreichbarkeit, real
Telefon/Fax, zustellbare Postadresse usw..
-
Stammkapital ca. 1.800,00 Euro, sofern Büro auf
Zypern: ca. 14.000,00 Euro
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Keine
aggressive Durchgriffshaftung wie bei einer deutschen GmbH:
Haftungsfreistellung der natürlichen Person
-
Keine
Übergangsfristen bei der Einstellung von Mitarbeitern aus den neuen
EU-Beitrittsländern, mithin interessant z.B. für
Transportdienstleister
Zypern Holdingmodell: Keine
Besteuerung!
Eine zyprische Holding
bleibt unter bestimmten Umständen steuerfrei gestellt: Die zyprische
Limited (Holding) darf nur Holdingaufgaben durchführen und die
Mitgesellschaften/Anteilseigner müssen im Sitzstaat aktive Geschäfte
tätigen, mithin muss das Besteuerungsrecht im Sitzstaat der
Gesellschaften wahrgenommen werden.
Allgemeines
Zypern
bietet hervorragende Möglichkeiten und ist sicherlich weltweit einer der
bekanntesten Standorte, um international Geschäfte zu betreiben.
In den letzten Jahren hat sich Zypern zu einem der bedeutendsten
Geschäfts- und Finanzzentren weltweit entwickelt. Ein ständig wachsender
Sektor ist der der sogenannten Limited Companys. Steuervorteile, relativ
geringe Lebenshaltungskosten und zahlreiche Vergünstigungen, veranlassen
immer mehr Firmen zu Gründungen von Niederlassungen auf der
Mittelmeerinsel.
Das Zypern ein attraktiver Standort für die Gründung einer Limited ist,
liegt zum einen an seiner günstigen geographischen Lage im Schnittpunkt
dreier Kontinente. Die arabischen Länder mit ihren Ölvorkommen liegen
sozusagen vor der Haustür, von den wichtigen Zentren Europas, des
Mittleren Ostens und Afrikas ist Zypern weniger als drei Flugstunden
entfernt. Hinzu kommt das günstige Mittelmeerklima mit warmen Wintern
und langen trockenen Sommern.
Zum anderen spricht die ausgezeichnete Infrastruktur des Landes für die
Niederlassung einer ausländischen Firma. Europäischer Lebensstandard,
minimale Kriminalitätsrate, ein modernes Gesundheitswesen, ein hoch
entwickeltes Telekommunikationssystem, ein Bankwesen mit
Bewegungsfreiheit für ausländische Währungen, professionelle
Dienstleistungen auf hohem Niveau: all diese Faktoren sind Anreize für
ausländische Unternehmer.
Hinzu kommen die enormen Vergünstigungen finanzieller Art:
Dazu gehören:
-keine Abzüge von Dividendensteuern
-Nettogewinne werden lediglich mit 10% versteuert, keine Besteuerung
der Gewinnausschüttungen
-Teilhaberschaften werden vollständig von der Steuer befreit
-Zweigstellen zahlen ebenfalls keine Steuern, falls sie außerhalb
Zyperns geleitet werden
-Vollständiger Erlaß von Kapitalgewinnsteuern, mit Ausnahme des Verkaufs
von in Zypern befindlichen Immobilien
-Ausländische Angestellte, die auf Zypern arbeiten, zahlen nur die halbe
zyprische Einkommensteuer
-Konten mit frei konvertierbarer Währung können sowohl auf Zypern als
auch im Ausland geführt werden.
Alle Formalitäten, die zur Gründung einer Limited nötig sind, können
innerhalb von 14 Tagen erledigt sein. Derzeit domizilieren mehr als
40.000 derartige Gesellschaften dort; davon haben ca. 1200 dort eigene
Büroräume.
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BEISPIELE ZUR NUTZUNG EINER LIMITED AUF ZYPERN
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Durch den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen an Firmen in
verschiedenen Ländern über Zypern erzielt man den Effekt, daß die zu
versteuernden Gewinne in Deutschland um den Betrag der von der
Zypriotischen Firma ausgestellten Rechnung reduziert werden.
Zur gleichen Zeit wird die Zypriotische Firma in Zypern mit max. 10%
der zu versteuernden Gewinne versteuert.
Ist die Zypriotische Firma an internationalem Handel beteiligt,
müssen die Produkte auf dem Weg vom Lieferanten zum Verbraucher
nicht über Zypern transportiert werden. Stattdessen können die
Produkte wie bisher direkt vom Lieferanten zum Verbraucher geliefert
werden. |
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BEISPIELE ZUR NUTZUNG
EINER LIMITED AUF ZYPERN
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Der Hauptgewinn wird in Zypern erzielt und somit in Zypern
versteuert.

Zahlung von Nutzungs- und / oder Lizenzgebühren an Firma in Zypern
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Gründung
Im ersten
Schritt zur Registrierung einer Limited auf Zypern muß vom Beamten der
Registrierungsbehörde ein Firmenname genehmigt werden. Bitte geben Sie
uns daher mehrere Namen zur Auswahl, deren Genehmigung wir dann
beantragen. Eine Liste bereits genehmigter Namen und/oder bereits
registrierter Firmen erhalten Sie von uns auf Anfrage.
Bitte
informieren Sie uns über das autorisierte Aktienkapital der Firma und
die Anzahl der auszustellenden Anteile. Das empfohlene autorisierte
Kapital beträgt CYP£ 1,000, es sei denn Sie wünschen einen höheren
Betrag. Die Geschäfte der Firma sind nicht auf den Betrag des
autorisiertes Kapitals der Firma beschränkt. Der Mindestbetrag als
autorisiertes Aktienkapital zur Registrierung einer IBC beträgt CYP£
1,000. Sollte die Firma jedoch ein Büro in Zypern eröffnen, beträgt der
Mindestbetrag CYP£ 10,000. Wir möchten Sie darauf hinweisen, daß dieser
Betrag NICHT in Zypern geblockt werden muß.
Die große
Mehrheit aller in Zypern registrierten Firmen bevorzugt nominierte
Aktionäre so daß in den Registrierungsdokumenten nur der Name der
zypriotischen Firma als Aktionär erscheint und nicht die Person im
Ausland. Dies ist hervorragend für Steuer- und Anonymitätsfragen.
Zusätzliche
Gestaltungsmöglichkeiten
1. Gründung einer deutschen
Kommanditgesellschaft mit zyprischer Limited als Komplementär
Sie gründen eine deutsche
Kommanditgesellschaft, wobei die zyprische Limited der Komplementär
(Vollhafter) ist. Die Vorteile dieser Konstellation können sein:
-
Geschäftsführung der Limited muss
lediglich Bestellung und Vertretungsvollmacht nachweisen
-
kein IHK-Beitrag in Deutschland
-
keine Versteuerung im
Sinne einer Mitunternehmerschaft
-
Die KG wird in Deutschland als
Personengesellschaft besteuert, mithin erfolgt die überwiegende
Besteuerung auf Zypern (Komplementär)
-
Sie treten mit einer deutschen
Gesellschaftsform auf, was bei konservativen Branchen von Vorteil
sein kann
Diese Form eignet sich
immer dann, wenn die zyprische Limited gemäss DBA eine Betriebsstätte in
Deutschland auslöst und/oder eine "deutsche Rechtsform" als Auftritt
gewünscht wird.
2. Die zyprische Limited als
Holding-Gesellschaft
Die zyprische Limited eignet sich
hervorragend als Holding-Gesellschaft ausländischer juristischer
Personen, also z.B. deutscher GmbHs. Durch geschickte Ausgestaltung kann
die Steuerlast der Untergesellschaften dominant reduziert werden, mithin
die Haftung der eigentlichen Gesellschafter. Eine zyprische Holding wird
auf Zypern nicht besteuert.
H äufig
gestellte Fragen :
Ist die zyprische Limited anerkannt
wie etwa eine deutsche GmbH?
Die
zyprische Limited ist eine zyp. Gesellschaft
mit beschränkter Haftung
und in der gesamten EU als selbständige und unselbständige
Niederlassung/Zweigstelle beim örtlichen Handelsregister/Gewerbeamt
eintragungsfähig. Nach dem Maastricht Vertrag, der von allen EU
Mitgliedsstaaten unterschrieben wurde, dürfen ausländische
Gesellschaften in anderen Staaten der Europäischen Union nicht
benachteiligt oder schlechter gestellt werden als inländische Firmen.
Dieses untermauert zusätzlich u.a. das Überseering-Urteil.
Warum benötige ich einen Treuhänder, wenn ich selbst im
Handelsregister eingetragen werden kann?
Das
Welteinkommen der zyprischen Limited
soll auf Zypern versteuert werden (Betriebsstätte Zypern): Angenommen im
öffentlich zugänglichen Handelsregister würden Sie mit einer deutschen
Anschrift als Geschäftsführer oder Gesellschafter verzeichnet sein,
gehen die Behörden in Ihrem Land automatisch davon aus, daß Sie an Ihrem
Wohnort die Entscheidungen für diese Gesellschaft treffen. Wo die
Geschicke der Firma gelenkt und entschieden werden, ist auch
gleichzeitig der steuerliche Sitz der Gesellschaft gegeben. Führt nach
Außen hin ein Zypriot die Gesellschaft, werden die Entscheidungen der
Gesellschaft eindeutig nach Außen hin auf Zypern getroffen und somit
liegt auch der steuerliche Sitz der Gesellschaft i.d.R. auf Zypern,
sofern die Gesellschaft in Deutschland nach DBA keine Betriebsstätte
auslöst. Gemäß Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Ländern wird
nur in einem Land versteuert.
Davon
unabhängig kann auch aus anderen Gründen eine Anonymität des
eigentlichen Nutznießers gewollt sein, z.B. nach Insolvenz in
Deutschland und geschäftlichen Neuanfang, ohne das die Gläubiger auf das
Vermögen der Gesellschaft zugreifen können.
Gibt
es bei zypr. Banken auch schon EURO Konten?
Ja, die Konten werden in Euro geführt.
Kann der Treuhänder auf die Firma oder das Firmenkonto zugreifen?
Dies ist
vollkommen ausgeschlossen. Zwischen dem Nießbraucher (Beneficial Owner)
der Gesellschaft und dem Treuhänder werden zwei beglaubigte Verträge
abgeschlossen. Der Nießbraucher erhält eine Generalvollmacht über die
volle Verfügungsgewalt für die Gesellschaft, wobei der Treuhänder auf
alle Rechte verzichtet. Im Treuhandvertrag ist geregelt, daß der
Treuhänder allerdings nicht für die Geschäfte und Tätigkeiten des
Nießbrauchers haften kann.
Grundsätzliches zu diesem Thema:
Die Gesellschaft gehört nicht dem
Direktor, sondern den Shareholdern. Allein die Shareholder könnten also
theoretisch Beschlüsse fassen, dass sich z.B. die Kontovollmacht ändert.
Werden die Shares treuhänderisch gehalten und ändert der
Mehrheits-Shareholder nach einem rechtswidrigen Beschluss die
Kontovollmacht, so macht sich der Shareholder strafbar. Eine solche
rechtswidrige Handlung wird mit Geldbuße bis 100.000 Euro und/oder mit
Haftstrafe bis zu 3 Jahren bedroht. Selbstverständlich verliert der
Treuhänder (Steuer- und/oder Rechtsanwaltskanzlei) sein Zulassung auf
Lebenszeit. Auch aus diesem Grunde haben wir in unser 10jährigen Praxis
eine solche Handlung noch nicht erlebt.
Zusätzliche Sicherheiten:
Sofern die Mehrheitsanteile
treuhänderisch gehalten werden, können Mandanten ein zusätzliches
Firmenkonto in der Schweiz installieren. Aufgrund der gesetzlichen
Regelungen in der Schweiz, können die Treuhandverhältnisse offenbart
werden, so das der Mandant einziger Nutznießer ist. Der Mandant tätigt
dann online Überweisungen auf das Schweizer Konto.
Es besteht auch die
Möglichkeit, ein Privatkonto in der Schweiz zu installieren und Geld von
der Gesellschaft online auf das Schweizer Privatkonto zu überweisen. Das
wäre allerdings eine verdeckte Gewinnausschüttung im Land der
Basisgesellschaft. Die Annahme einer VGA kann allerdings beim Finanzamt
der Basisgesellschaft durch ein entsprechendes Agreement oder
Rückführungsstatut verhindert werden.
Steuerrechtliche Fragen
Wann wird
das Welteinkommen der
zyprischen
Limited
auf Zypern
versteuert?
Die meisten
unserer Mandanten wünschen die Weltversteuerung der zyprischen
Limited auf Zypern, zu den dort günstigen Steuersätzen (10%). Dazu
sind mehrere Voraussetzungen erforderlich: Der "Gegenstand" der
zyprischen Limited darf in Deutschland nach DBA
(Doppelbesteuerungsabkommen) keine Betriebsstätte auslösen:
Auszug DBA:
Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet
oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die
ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung,
die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im
Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im
Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf
von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines
Vertragstaates
wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,
weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen
anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in
einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder
von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig
ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre
Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der
anderen.
Dann
müssen die weltweiten Kunden der
zyprischen Limited (also auch die deutschen Kunden), vertragsmäßig
an die zypr. Limited mit Sitz auf Zypern angebunden werden.
Mithin muss der "Sitz der geschäftlichen Entscheidungen der zypr.
Limited- zumindest nach "außen"- auf Zypern sein: Entweder stellen
wir einen Treuhand-Direktor oder Sie- oder ein Beauftragter- verlagert
seinen Lebensmittelpunkt.
All das nützt natürlich
nichts, wenn die
zyprische Limited nur eine "Briefkastenfirma" ist, weshalb wir an
dieser Stelle noch einmal ausdrücklich vor dilettantischen
Billig-Gründungen warnen! WIR installieren eine zyprische Limited
immer mit den Merkmalen einer ordentlichen Geschäftsadresse.
Versteuerung in
Deutschland
Wenn die
zyprische Limited in Deutschland nach DBA oder anderen Faktoren eine
Betriebsstätte auslöst, werden zunächst alle in Deutschland generierten
Gewinne in Deutschland versteuert. Dieses mit 25% Körperschaftssteuer +
Gewerbesteuer nach Hebesatz und natürlich nicht mit der hohen
Einkommenssteuer einer Einzelfirma oder BGB-Gesellschaft. Natürlich kann
selbst dann eine
zyprische Limited erheblichen Sinn machen, da das Stammkapital einer
deutschen GmbH entfällt sowie die aggressive Durchgriffshaftung, da das
Recht des Sitzstaates Anwendung findet. Außerdem kann dennoch eine
anonyme Gründung erfolgen. Mithin gibt es intelligente
Gestaltungsmöglichkeiten, um die Steuerlast in Deutschland zu senken,
z.B. in dem die Oberbetriebsstätte Zypern der Betriebsstätte Deutschland
Rechnungen stellt.
Was ist mit der
Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz?
Im Kern
regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine
Versteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser
beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt
(Mehrheitsshareholder), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte
erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet
angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Im Rahmen der
EU-Gesellschaften gibt es allerdings eine Kollision zwischen EU-Recht
und Hinzurechnungsbesteuerung, mit der sich derzeit die EU-Gerichte
beschäftigen. Im Rahmen unserer Komplettpakete stellen auf wir auf
Wunsch einen treuhänderischen Shareholder, so das nach außen ein
Steuerinländer im Gründungsland Shareholder ist bzw. der deutsche
Anteilseigner keinen beherrschenden Einfluss hat. Somit kann über
diesen Weg die Hinzurechnungsbesteuerung nicht greifen. Weitere
Vermeidungsstrategien sind :
-
der deutsche
Shareholder ist nach außen oder real Minderheits-Shareholder, bzw.
hat keinen beherrschenden Einfluss (max 50%)
-
die
Gesellschaft führt Aktivgeschäfte auf Zypern aus.
-
der
Shareholder ist nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig
(die Hinzurechnungsbesteuerung gibt es nur in Deutschland und USA)
-
die
Gesellschaft wird als Niederlassung ins Deutsche Handelsregister
eingetragen, also Betriebsstätte Deutschland
-
Der
Mehrheitsshareholder ist eine Liechtensteiner Gesellschaft bzw. eine
andere Auslandsgesellschaft (juristische Person)
-Organschaftsmodell
zur steuerfreien Vereinnahmung der Limited-Gewinne in Deutschland:
Mit Hilfe des steuerlichen
Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen Gesellschaften beim
deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt,
vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland eine Personengesellschaft
(BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft gegründet (z.B. eine englische
Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland), die als
steuerliche Organschaft auftreten, mithin Beherrschungs-und
Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft hält mithin Anteile
an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der Organschaft wird der in
Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn direkt den beteiligten
natürlichen Personen zugewiesen (Steuerfreistellung unter
Progessionsvorbehalt).
Die Gebühren richten sich nach dem
Installationsaufwand der Organschaft in Deutschland. Wir rechnen mit
Anwaltsgebühren zu 150,00 Euro/Std ab, bei 20- 40 Stunden Aufwand. Über
dieses Modell muss ein separater Vertrag gezeichnet werden.
-Steuerrechtliche
Konzeptionen unter Ausnutzung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:
Im Rahmen der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Auslandsgewinne zwischen
Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Hält eine deutsche
GmbH (oder Limited) Gesellschaftsanteile an einer zyprischen Limited, so
können die Gewinne der zyprischen Limited in der deutschen Gesellschaft
steuerfrei vereinnahmt werden, im Ausschüttungsland fällt mithin keine
Quellenbesteuerung an. Eine Besteuerung findet erst statt, wenn diese
Gewinne an den deutschen Anteilseigner als natürliche Person
ausgeschüttet werden (Halbeinkünfteverfahren). Steuerrechtlich kann es
jedoch zu Problemen kommen, wenn die Auslandsgesellschaft keine
Aktivgeschäfte gemäß AStG im Betriebsstättenland realisiert oder
alternativ keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb im Betriebsstättenland unterhält.
Wer berät mich in
steuer-und haftungsrechtlichen Fragen?
Unser
Steuerberatungsgesellschaft hat eine EU-Zulassung. Außerdem sprechen die
Kollegen fließend deutsch. Dort finden Sie fachkundige Beratung sowie
die Realisierung der mod. Gewinn-und Verlustrechnung.
Geschäftlicher
Neuanfang nach Insolvenz
Durch
Gründung einer zypr. Limited (mit allen Tatsächlichkeitsmerkmalen)
können Sie geschäftlich neu durchstarten, selbst wenn Sie in Deutschland
einmal geschäftlich Pech gehabt haben: Ihre Gläubiger kommen nicht an
das Vermögen der Gesellschaft als eigenständige juristische Person
heran, lediglich an Ausschüttungsgewinne/Dividenden oder Honorar/Gehalt,
welches nach Deutschland an Sie gezahlt wird. Allein diese Einkünfte
sind pfändbar bis zur pfändungsfreien Grenze und natürlich
Einkommenssteuerpflichtig in Deutschland.
Wie bekomme ich
denn das Geld aus meiner Ltd heraus?
Diesen Punkt sollten wir am Besten
persönlich besprechen. Nachfolgend einige Hinweise:
-
Wenn Sie Geld mit der Kreditkarte der
Limited in Deutschland abheben, ist dieses ein Buchungsvorgang "Ltd
Bank an Ltd Kasse", also kein Zufluss an Sie als natürliche Person
-
Das Geldwäschegesetz greift ab 15.000
Euro. Wenn Sie also 14.900 Euro in Bar aus Zypern mitbringen,
erfolgt keine Kontrollmitteilung an das deutsche Finanzamt
(Natürlich müssten Sie diesen Tatbestand eigentlich dem deutschen
Finanzamt anzeigen, es wäre sonst Steuerhinterziehung)
-
Die deutsche (oder österreichische)
Repräsentanz kann Aufwendungen gegenüber der englischen Mutter
geltend machen
-
Sie können ein Darlehn von der Limited
erhalten
-
Sie könnten eine zweite
-dann englische- Limited mit Betriebsstätte Deutschland gründen, die
dann an der Limited A (Betriebsstätte Zypern) beteiligt ist. Mithin
fliessen Gewinne aus Zypern steuerfrei nach Deutschland, in
Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Sofern die
Basisgesellschaft keine Aktiveinkünfte nach 8 AStG erwirkt, darf die
Beteiligung der deutschen Gesellschaft maximal 50% betragen, sofern
Wirkung 8 AStG
-
Ergänzend könnten Sie
ein Organschaftsmodell installieren
-
Zum Zeitpunkt der gewollten
Gewinnausschüttung verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt in ein
Niedrigsteuerland, z.B. in die Schweiz. Sofern ein
Treuhand-Shareholder eingesetzt wurde, wechseln die
Shareholderverhältnisse und Sie selbst treten offiziell als
Shareholder ein. Dann erfolgt die Gewinnausschüttung an Sie als
natürliche Person, mithin Einkommensbesteuerung im
Niedrigsteuerland. Wechseln Sie dann Ihre steuerliche Ansässigkeit
wieder nach Deutschland/Österreich, so erfolgt keine erneute
Besteuerung des Einkommens (Verbot der Doppelbesteuerung).
Wie ist die Vorgehensweise bei einer Gründung?
Zunächst einmal müssen Sie den Antrag
zur Gründung ausfüllen und uns zufaxen oder zusenden. Wir beauftragen
dann die Kollegen mit der Umsetzung.
Gibt es nicht Gründer, die billiger sind
als sie?
Ja, die
gibt es! Nur ist es für unsere Mandanten extrem wichtig, dass die zypr.
Limited juristisch und insbesondere steuerrechtlich, wasserdicht
gegründet wird. Alles andere macht keinen Sinn. "Billiggründer"
installieren z.B. einen Gründungs-Direktor im Rahmen eines
Treuhandverhältnisses, der nach Gründung wieder zurücktritt. Das ist
natürlich dummes Zeug, da dann der "eigentliche Nutznießer" als Direktor
identifiziert wird. Weitere "Untaten" von Billiggründern:
-
Die
zyprische Limited firmiert unter einer C.O.-Adresse (Prüfungsmerkmal
der Steuerbehörden!)
-
Kein reales Domizil, sondern eine
Briefkastenadresse
-
keine telefonische Erreichbarkeit,
sondern nur ein Anrufbeantworter
-
Keine persönliche Erreichbarkeit des
Treuhand-Direktors, sondern "Gründungs-Direktor", der nach Eintrag
wieder zurücktritt
-
keine deutschsprachigen Ansprechpartner
-
keine
Bankkonto-Eröffnung , ggf. "Hilfe bei der Eröffnung eines
Bankkontos" (auf den Punkt gebracht: Ihre zypr. Limited wird nie ein
Bankkonto erhalten!)
-
Keine Steuerberatungs-Gesellschaft auf
Zypern bzw. keine Steuerberatungsgesellschaft mit EU-Zulassung
und/oder deutschsprachigen Ansprechpartnern
-
Keine steuerrechtliche Beratung in
Deutschland
-
Keine Hilfe bei der Vertragsgestaltung
-
Keine jur. wasserdichten
Treuhandverträge
- keine notariell übersetzen Urkunden
(Reg-Urkunde, Apostille, Treuhandvertrag usw..)
Wenn Sie also nur
bereit sind, einige hundert Euro für eine Gründung auszugeben, lassen
Sie das Ganze lieber! Eine Auslandsgründung muss von versierten
Fachleuten und juristisch wasserdicht umgesetzt werden. Alles andere
macht einfach keinen Sinn.
Ministerium für Handel, Industrie und
Tourismus
Webseite:
www.cyprustrade.gov.cy
Industrie- und Handelskammer Zypern
Webseite:
www.ccci.org.cy
Zentralbank von Zypern
Webseite:
www.centralbank.gov.cy
Ministerium für Finanzen
Webseite:
www.mof.gov.cy
Statistische Dienste
Webseite:
www.mof.gov.cy/cystat
Handelsregister- und Konkursverwaltungsabteilung
Webseite:
www.mcit.gov.cy/drcor
Handelsschifffahrtsabteilung
Webseite:
www.shipping.gov.cy
Fremdenverkehrszentrale Zypern
Webseite:
www.visitcyprus.org.cy
Börse von Zypern
Webseite:
www.cse.com.cy
Links zu öffentlichen und privaten Organisationen in Zypern
Webseite:
www.moi.gov.cy
Cypria Internetportal und Suchmaschine
Webseite:
www.cypria.com
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