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Steuern |
EU-Niederlassungsfreiheit |
DBA-Sachverhalt |
Niedrigsteuerland nach 8 AStG |
EU-Mutter-Tochter-RL |
Mögliche Alternativen |
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10% Ertragssteuer,
Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei |
Ja: Mithin kein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich
und/oder aktive Geschäfte |
Ja, unterhält mit
fast allen Ländern ein DBA. |
Ja: GGF. Wirkung der
Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG |
Ja: Mithin steuerfreie
Vereinnahmung der zyprischen Gewinne in einer deutschen
Kapitalgesellschaft möglich |
Uk Ltd, Schweiz, VAE
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Firmengründung Zypern und rechtliche Rahmenbedingungen EU
Nationales
Gesellschaftsrecht kann laut EuGH-Entscheidung
umgangen werden
Es ist legal, wenn man die Bestimmung über die Errichtung von
Gesellschaften in einem Land der Union dadurch umgeht, indem man die
Gesellschaft in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen
gesellschaftsrechtliche Vorschriften die größten Freiheiten
gewähren. Anschließend kann man in jedem beliebigen Mitgliedstaat der
Union, auch im eigenen Land, über Zweigniederlassungen und Agenturen
tätig werden. Dafür ist es ausdrücklich nicht erforderlich, am
"Hauptsitz" irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben.
Einleitung steuerrechtliche Aspekte zur zyprischen Limited
DBA-Sachverhalt:
Zypern unterhält mit den
meisten Ländern ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen), so auch mit
Deutschland. Rechtsfolgen: Das Vorliegen einer Betriebsstätte im
Inland (hier Deutschland) definiert sich nicht aus 12/13 AO (deutsche
Abgabenordnung), sondern aus § 5 OECD-Abkommen/DBA. Mithin löst eine
Repräsentanz, ein Warenlager oder ein ständiger Vertreter im Inland
(hier Deutschland) keine Betriebsstätte im Sinne aus.
EU-Sachverhalt:
Da europäische Union,
greift die EU-Niederlassungsfreiheit. Rechtsfolge: Zur
Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätteneigenschaft im Sitzstaat-
hier Zypern- braucht nicht nachgewiesen werden, dass die Gesellschaft
im Sitzstaat-hier Zypern- einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb unterhält und/oder geschäftlich aktiv ist und/oder
Aktiv-
Geschäfte nach dem deutschem AStG auf Zypern entfaltet.
Im "Gegenzug" muss aber im
Zweifel nachgewiesen werden, dass keine Scheinfirma im Sinne
installiert ist. Mithin reicht kein "Briefkasten" auf Zypern, sondern
ein ordnungsgemäßer Geschäftssitz, also zustellbare Postadresse- auch
für Einschreiben- und telefonische Erreichbarkeit zu den normalen
Geschäftszeiten.
DBA-Sachverhalt "Ort
der geschäftlichen Oberleitung":
Zu Anerkenntnis der
steuerlichen Betriebsstätte auf Zypern muss der "Ort der
geschäftlichen Oberleitung" -zumindest nach außen- auf Zypern
sein. Mithin muss ein auf Zypern Ansässiger im Sinne als Direktor
auftreten: Entweder Sie- oder ein Beauftragter- verlagern den
Lebensmittelpunkt nach Zypern bzw. Sie stellen einen Zyprioten als
Direktor ein oder die zyprische Kanzlei stellt einen Anwalt
treuhänderisch als Direktor. Alternative: Ein zyprischer Anwalt tritt
treuhänderisch als Direktor auf UND Sie-oder ein Beauftragter- als
zweiter Direktor, wobei nur Beide Gemeinsam zeichnungsberechtigt sind.
Der zweite Direktor braucht seinen Lebensmittelpunkt dabei nicht nach
Zypern verlagern, er muss nur in regelmäßigen Abständen nach Zypern
reisen.
Ebene der
Gesellschafter:
Auf der
Gesellschafterebene gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Für
Deutsche im Sinne ist die entscheidende Frage, ob die
Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG greift oder nicht:
EuGH rügt die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung: Grundsatzurteil des
EuGH in der Rechtsache Cadbury Schweppes:
Der europäische
Gerichtshof hat der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung eine Absage
erteilt. Deutschland muss in Rechtsfolge diese Besteuerungspraxis
ändern.
Kommen wir zu dem Schluss,
dass 8 AStG Wirkung entfaltet, sollte der deutsche Anteilseigner
maximal 50% der Anteile halten (keinen beherrschenden Einfluss im
Sinne). Entfaltet 8 AStG keine Wirkung, kann der deutsche
Anteilseigner beherrschenden Einfluss haben, also bis zu 100%. Vom
Grundsatz her führt das deutsche AStG wie folgt aus:
Im
Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine
Versteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit
Einkommenssteuer und nicht im Halbeinkünfteverfahren, sofern
natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die
Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder), die
Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die
Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist,
also unter der deutschen Ertragssteuer. Ist der Anteilseigner in
diesem Kontext juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung
mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die
Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert
aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die
Ausschüttungsbesteuerung im Halbeinkünfteverfahren, sofern der
Anteilseigner natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem
Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die
steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der
Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu:
Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb
der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich
steuerfreie Vereinnahmung.
Vom Kontext her ergeben
sich auf der Gesellschafterebene folgende Gestaltungsmöglichkeiten:
-
Die Zyprische
Steuerkanzlei hält die Anteile treuhänderisch (1- 100%)
-
Unsere englische
Steuerkanzlei hält die Anteile treuhänderisch (1-100%)
-
Eine deutsche natürliche
Person hält die Anteile (1-100%)
-
Eine deutsche
juristische Person hält die Anteile
(1-100%)
-
Eine zu gründende
Offshore-Gesellschaft hält die Anteile (1-100%)
Die jeweils beste
Gestaltung sollten wir persönlich besprechen.
Umgehung der zyprischen
Verteidigungssteuer bei Nicht-Ausschüttung innerhalb von zwei Jahren:
Hält ein Zypriot
(natürliche oder juristische Person) Anteile an einer zyprischen
Kapitalgesellschaft und erfolgt keine Gewinnausschüttung innerhalb von
zwei Jahren, fingiert das zyprische Finanzamt eine Ausschüttung
besteuert mit 15% Verteidigungssteuer. Lösungen: Z.B. 50% der Anteile
werden von unserer englischen Gesellschaft treuhänderisch gehalten und
nicht von der zyprischen Steuer-und Rechtsanwaltskanzlei.
Rechtsfolgen: Keine Anwendung der fiktiven Ausschüttungsbesteuerung,
da ein Nicht-Zypriot Anteilseigner ist. Erfolgt eine
Gewinnausschüttung an die UK Ltd wird in Folge der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei vereinnahmt.
Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:
Gemäß
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Gewinne ausländischer
Gesellschaften zwischen Körperschaften steuerfrei vereinnahmt werden.
Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:
Beispiel:
Eine deutsche GmbH hält
50% Anteile an einer zyprischen Limited. In Rechtsfolge der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann die deutsche GmbH 50% der Gewinne
der zyprischen Limited steuerfrei in Deutschland vereinnahmen. Eine
Besteuerung erfolgt erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner der
deutschen GmbH ausschüttet wird, sofern natürliche Person und dann im
Halbeinkünfteverfahren. Bei Installation einer
steuerrechtlichen Organschaft in Deutschland kann vom deutschen
Anteilseigner sogar gänzlich steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt,
vereinnahmt werden.
Vorteile der Limited auf Zypern:
-
EU-Gesellschaft, mithin
EU-Niederlassungsfreiheit und Überseering-Urteil anwendbar,
DBA-Sachverhalt, mithin keine Wirkung 12/13 AO
-
Kann außerhalb Zyperns als
unselbständige Zweigstelle/Repräsentanz auftreten, also keine
Besteuerung außerhalb Zyperns, sofern die Gesellschaft keine
Betriebsstätte im Ausland auslöst
-
Kann außerhalb Zyperns als
Niederlassung (Betriebsstätte) auftreten, wobei das Recht des
Sitzstaates (Zyperns) anzuwenden ist
-
Anonyme Gründung möglich:
Sofern Sie oder ein Beauftragter Ihren Lebensmittelpunkt nicht nach
Zypern verlagern (DBA: Ort der Leitung als
Betriebsstätteneigenschaft), können wir den Direktor und Shareholder
treuhänderisch stellen
-
Nur 10%!!
Körperschaftssteuer (auf Gewinne)
-
Auf Zypern wird nur die
Gesellschaft besteuert, Gewinnausschüttungen bleiben steuerfrei
-
Holdinggesellschaften
bleiben steuerfrei gestellt, sofern die Mitgesellschaft(en) im
Sitzstaat aktiv sind und das Besteuerungsrecht im Sitzstaat
wahrgenommen wird
-
Eröffnung eines
Geschäftskontos, inkl. Kreditkarte und Online-Banking
-
keine
Abzüge von Dividendensteuern
-Teilhaberschaften werden vollständig von der Steuer befreit
-Vollständiger Erlass von Kapitalgewinnsteuern, mit Ausnahme des
Verkaufs von in Zypern befindlichen Immobilien
-Ausländische Angestellte, die auf Zypern arbeiten, zahlen nur die
halbe zyprische Einkommensteuer
-Konten mit frei konvertierbarer Währung können sowohl auf Zypern als
auch im Ausland geführt werden
-
Gründung
über eine international renommierte Steuer-und Rechtsanwaltskanzlei
Zypern
-
Sofern
keine reale Betriebs-Installation: Wir gründen keine Briefkastenfirma,
sondern "real" mit allen "Tatsächlichkeitsmerkmalen": Persönliche
Erreichbarkeit, real Telefon/Fax, zustellbare Postadresse usw..
-
Stammkapital ca. 1.800,00 Euro, sofern Büro auf Zypern: ca. 14.000,00
Euro
-
Keine
aggressive Durchgriffshaftung wie bei einer deutschen GmbH:
Haftungsfreistellung der natürlichen Person
-
Keine Übergangsfristen bei
der Einstellung von Mitarbeitern aus den neuen EU-Beitrittsländern,
mithin interessant z.B. für Transportdienstleister
Zypern Holdingmodell:
Keine Besteuerung!
Eine zyprische Holding
bleibt unter bestimmten Umständen steuerfrei gestellt: Die zyprische
Limited (Holding) darf nur Holdingaufgaben durchführen und die
Mitgesellschaften/Anteilseigner müssen im Sitzstaat aktive Geschäfte
tätigen, mithin muss das Besteuerungsrecht im Sitzstaat der
Gesellschaften wahrgenommen werden.
Allgemeines
Zypern
bietet hervorragende Möglichkeiten und ist sicherlich weltweit einer der
bekanntesten Standorte, um international Geschäfte zu betreiben.
In den letzten Jahren hat sich Zypern zu einem der bedeutendsten
Geschäfts- und Finanzzentren weltweit entwickelt. Ein ständig wachsender
Sektor ist der der sogenannten Limited Companys. Steuervorteile, relativ
geringe Lebenshaltungskosten und zahlreiche Vergünstigungen, veranlassen
immer mehr Firmen zu Gründungen von Niederlassungen auf der
Mittelmeerinsel.
Das Zypern ein attraktiver Standort für die Gründung einer Limited ist,
liegt zum einen an seiner günstigen geographischen Lage im Schnittpunkt
dreier Kontinente. Die arabischen Länder mit ihren Ölvorkommen liegen
sozusagen vor der Haustür, von den wichtigen Zentren Europas, des
Mittleren Ostens und Afrikas ist Zypern weniger als drei Flugstunden
entfernt. Hinzu kommt das günstige Mittelmeerklima mit warmen Wintern
und langen trockenen Sommern.
Zum anderen spricht die ausgezeichnete Infrastruktur des Landes für die
Niederlassung einer ausländischen Firma. Europäischer Lebensstandard,
minimale Kriminalitätsrate, ein modernes Gesundheitswesen, ein hoch
entwickeltes Telekommunikationssystem, ein Bankwesen mit
Bewegungsfreiheit für ausländische Währungen, professionelle
Dienstleistungen auf hohem Niveau: all diese Faktoren sind Anreize für
ausländische Unternehmer.
Hinzu kommen die enormen Vergünstigungen finanzieller Art:
Dazu gehören:
-keine Abzüge von Dividendensteuern
-Nettogewinne werden lediglich mit 10% versteuert, keine Besteuerung
der Gewinnausschüttungen
-Teilhaberschaften werden vollständig von der Steuer befreit
-Zweigstellen zahlen ebenfalls keine Steuern, falls sie außerhalb
Zyperns geleitet werden
-Vollständiger Erlaß von Kapitalgewinnsteuern, mit Ausnahme des Verkaufs
von in Zypern befindlichen Immobilien
-Ausländische Angestellte, die auf Zypern arbeiten, zahlen nur die halbe
zyprische Einkommensteuer
-Konten mit frei konvertierbarer Währung können sowohl auf Zypern als
auch im Ausland geführt werden.
Alle Formalitäten, die zur Gründung einer Limited nötig sind, können
innerhalb von 14 Tagen erledigt sein. Derzeit domizilieren mehr als
40.000 derartige Gesellschaften dort; davon haben ca. 1200 dort eigene
Büroräume.
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BEISPIELE ZUR
NUTZUNG EINER LIMITED AUF
ZYPERN
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Durch den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen an Firmen in
verschiedenen Ländern über Zypern erzielt man den Effekt, daß die zu
versteuernden Gewinne in Deutschland um den Betrag der von der
Zypriotischen Firma ausgestellten Rechnung reduziert werden.
Zur gleichen Zeit wird die Zypriotische Firma in Zypern mit max. 10%
der zu versteuernden Gewinne versteuert.
Ist die Zypriotische Firma an internationalem Handel beteiligt,
müssen die Produkte auf dem Weg vom Lieferanten zum Verbraucher
nicht über Zypern transportiert werden. Stattdessen können die
Produkte wie bisher direkt vom Lieferanten zum Verbraucher geliefert
werden.
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BEISPIELE ZUR NUTZUNG
EINER LIMITED AUF ZYPERN
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Der Hauptgewinn wird in Zypern erzielt und somit in Zypern
versteuert.

Zahlung von Nutzungs- und / oder Lizenzgebühren an Firma in Zypern
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Gründung
Im ersten
Schritt zur Registrierung einer Limited auf Zypern muß vom Beamten der
Registrierungsbehörde ein Firmenname genehmigt werden. Bitte geben Sie
uns daher mehrere Namen zur Auswahl, deren Genehmigung wir dann
beantragen. Eine Liste bereits genehmigter Namen und/oder bereits
registrierter Firmen erhalten Sie von uns auf Anfrage.
Bitte
informieren Sie uns über das autorisierte Aktienkapital der Firma und
die Anzahl der auszustellenden Anteile. Das empfohlene autorisierte
Kapital beträgt CYP£ 1,000, es sei denn Sie wünschen einen höheren
Betrag. Die Geschäfte der Firma sind nicht auf den Betrag des
autorisiertes Kapitals der Firma beschränkt. Der Mindestbetrag als
autorisiertes Aktienkapital zur Registrierung einer IBC beträgt CYP£
1,000. Sollte die Firma jedoch ein Büro in Zypern eröffnen, beträgt der
Mindestbetrag CYP£ 10,000. Wir möchten Sie darauf hinweisen, daß dieser
Betrag NICHT in Zypern geblockt werden muß.
Die große
Mehrheit aller in Zypern registrierten Firmen bevorzugt nominierte
Aktionäre so daß in den Registrierungsdokumenten nur der Name der
zypriotischen Firma als Aktionär erscheint und nicht die Person im
Ausland. Dies ist hervorragend für Steuer- und Anonymitätsfragen.
Zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten
1. Gründung einer deutschen
Kommanditgesellschaft mit zyprischer Limited als Komplementär
Sie gründen eine deutsche
Kommanditgesellschaft, wobei die zyprische Limited der Komplementär (Vollhafter)
ist. Die Vorteile dieser Konstellation können sein:
-
Geschäftsführung der Limited muss
lediglich Bestellung und Vertretungsvollmacht nachweisen
-
kein IHK-Beitrag in Deutschland
-
keine Versteuerung im Sinne einer
Mitunternehmerschaft
-
Die KG wird in Deutschland als
Personengesellschaft besteuert, mithin erfolgt die überwiegende
Besteuerung auf Zypern (Komplementär)
-
Sie treten mit einer deutschen
Gesellschaftsform auf, was bei konservativen Branchen von Vorteil sein
kann
Diese Form eignet sich immer dann, wenn
die zyprische Limited gemäss DBA eine Betriebsstätte in Deutschland
auslöst und/oder eine "deutsche Rechtsform" als Auftritt gewünscht wird.
2. Die zyprische Limited als
Holding-Gesellschaft
Die zyprische Limited eignet sich
hervorragend als Holding-Gesellschaft ausländischer juristischer
Personen, also z.B. deutscher GmbHs. Durch geschickte Ausgestaltung kann
die Steuerlast der Untergesellschaften dominant reduziert werden, mithin
die Haftung der eigentlichen Gesellschafter. Eine zyprische Holding wird
auf Zypern nicht besteuert.
Häufig
gestellte Fragen :
Ist die zyprische Limited anerkannt
wie etwa eine deutsche GmbH?
Die zyprische Limited ist eine zyp.
Gesellschaft mit
beschränkter Haftung und in der gesamten EU als selbständige und
unselbständige Niederlassung/Zweigstelle beim örtlichen
Handelsregister/Gewerbeamt eintragungsfähig. Nach dem Maastricht
Vertrag, der von allen EU Mitgliedsstaaten unterschrieben wurde, dürfen
ausländische Gesellschaften in anderen Staaten der Europäischen Union
nicht benachteiligt oder schlechter gestellt werden als inländische
Firmen. Dieses untermauert zusätzlich u.a. das Überseering-Urteil.
Warum benötige ich einen Treuhänder, wenn ich selbst im
Handelsregister eingetragen werden kann?
Das Welteinkommen der zyprischen Limited
soll auf Zypern versteuert werden (Betriebsstätte Zypern): Angenommen im
öffentlich zugänglichen Handelsregister würden Sie mit einer deutschen
Anschrift als Geschäftsführer oder Gesellschafter verzeichnet sein,
gehen die Behörden in Ihrem Land automatisch davon aus, daß Sie an Ihrem
Wohnort die Entscheidungen für diese Gesellschaft treffen. Wo die
Geschicke der Firma gelenkt und entschieden werden, ist auch
gleichzeitig der steuerliche Sitz der Gesellschaft gegeben. Führt nach
Außen hin ein Zypriot die Gesellschaft, werden die Entscheidungen der
Gesellschaft eindeutig nach Außen hin auf Zypern getroffen und somit
liegt auch der steuerliche Sitz der Gesellschaft i.d.R. auf Zypern,
sofern die Gesellschaft in Deutschland nach DBA keine Betriebsstätte
auslöst. Gemäß Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Ländern wird
nur in einem Land versteuert.
Davon
unabhängig kann auch aus anderen Gründen eine Anonymität des
eigentlichen Nutznießers gewollt sein, z.B. nach Insolvenz in
Deutschland und geschäftlichen Neuanfang, ohne das die Gläubiger auf das
Vermögen der Gesellschaft zugreifen können.
Gibt es bei zypr. Banken auch schon EURO
Konten?
Ja, die Konten werden in Euro geführt.
Kann der Treuhänder auf die Firma oder das Firmenkonto zugreifen?
Dies ist vollkommen ausgeschlossen. Zwischen dem
Nießbraucher (Beneficial Owner) der Gesellschaft und dem Treuhänder
werden zwei beglaubigte Verträge abgeschlossen. Der Nießbraucher erhält
eine Generalvollmacht über die volle Verfügungsgewalt für die
Gesellschaft, wobei der Treuhänder auf alle Rechte verzichtet. Im
Treuhandvertrag ist geregelt, daß der Treuhänder allerdings nicht für
die Geschäfte und Tätigkeiten des Nießbrauchers haften kann.
Grundsätzliches zu diesem Thema:
Die Gesellschaft gehört nicht dem
Direktor, sondern den Shareholdern. Allein die Shareholder könnten also
theoretisch Beschlüsse fassen, dass sich z.B. die Kontovollmacht ändert.
Werden die Shares treuhänderisch gehalten und ändert der
Mehrheits-Shareholder nach einem rechtswidrigen Beschluss die
Kontovollmacht, so macht sich der Shareholder strafbar. Eine solche
rechtswidrige Handlung wird mit Geldbuße bis 100.000 Euro und/oder mit
Haftstrafe bis zu 3 Jahren bedroht. Selbstverständlich verliert der
Treuhänder (Steuer- und/oder Rechtsanwaltskanzlei) sein Zulassung auf
Lebenszeit. Auch aus diesem Grunde haben wir in unser 10jährigen Praxis
eine solche Handlung noch nicht erlebt.
Zusätzliche Sicherheiten:
Sofern die Mehrheitsanteile
treuhänderisch gehalten werden, können Mandanten ein zusätzliches
Firmenkonto in der Schweiz installieren. Aufgrund der gesetzlichen
Regelungen in der Schweiz, können die Treuhandverhältnisse offenbart
werden, so das der Mandant einziger Nutznießer ist. Der Mandant tätigt
dann online Überweisungen auf das Schweizer Konto.
Es besteht auch die Möglichkeit, ein
Privatkonto in der Schweiz zu installieren und Geld von der Gesellschaft
online auf das Schweizer Privatkonto zu überweisen. Das wäre allerdings
eine verdeckte Gewinnausschüttung im Land der Basisgesellschaft. Die
Annahme einer VGA kann allerdings beim Finanzamt der Basisgesellschaft
durch ein entsprechendes Agreement oder Rückführungsstatut verhindert
werden.
Steuerrechtliche Fragen
Wann wird das Welteinkommen der
zyprischen Limited
auf Zypern
versteuert?
Die meisten unserer Mandanten wünschen
die Weltversteuerung der zyprischen Limited auf Zypern, zu den
dort günstigen Steuersätzen (10%). Dazu sind mehrere Voraussetzungen
erforderlich: Der "Gegenstand" der zyprischen Limited darf in
Deutschland nach DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) keine Betriebsstätte
auslösen:
Auszug DBA:
Als Betriebstätten gelten
nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet
oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die
ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im
Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im
Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf
von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates
wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,
weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen
anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in
einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder
von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig
ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre
Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der
anderen.
Dann müssen die weltweiten Kunden der
zyprischen Limited (also auch die deutschen Kunden), vertragsmäßig
an die zypr. Limited mit Sitz auf Zypern angebunden werden.
Mithin muss der "Sitz der geschäftlichen Entscheidungen der zypr.
Limited- zumindest nach "außen"- auf Zypern sein: Entweder stellen
wir einen Treuhand-Direktor oder Sie- oder ein Beauftragter- verlagert
seinen Lebensmittelpunkt.
All das nützt natürlich nichts, wenn die
zyprische Limited nur eine "Briefkastenfirma" ist, weshalb wir an
dieser Stelle noch einmal ausdrücklich vor dilettantischen
Billig-Gründungen warnen! WIR installieren eine zyprische Limited
immer mit den Merkmalen einer ordentlichen Geschäftsadresse.
Versteuerung in Deutschland
Wenn die zyprische Limited in
Deutschland nach DBA oder anderen Faktoren eine Betriebsstätte auslöst,
werden zunächst alle in Deutschland generierten Gewinne in Deutschland
versteuert. Dieses mit 25% Körperschaftssteuer + Gewerbesteuer nach
Hebesatz und natürlich nicht mit der hohen Einkommenssteuer einer
Einzelfirma oder BGB-Gesellschaft. Natürlich kann selbst dann eine
zyprische Limited erheblichen Sinn machen, da das Stammkapital einer
deutschen GmbH entfällt sowie die aggressive Durchgriffshaftung, da das
Recht des Sitzstaates Anwendung findet. Außerdem kann dennoch eine
anonyme Gründung erfolgen. Mithin gibt es intelligente
Gestaltungsmöglichkeiten, um die Steuerlast in Deutschland zu senken,
z.B. in dem die Oberbetriebsstätte Zypern der Betriebsstätte Deutschland
Rechnungen stellt.
Was ist
mit der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz?
Im Kern
regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine
Versteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser
beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder),
die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die
Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also
unter 25% Ertragssteuer. Im Rahmen der EU-Gesellschaften gibt es
allerdings eine Kollision zwischen EU-Recht und
Hinzurechnungsbesteuerung, mit der sich derzeit die EU-Gerichte
beschäftigen. Im Rahmen unserer Komplettpakete stellen auf wir auf
Wunsch einen treuhänderischen Shareholder, so das nach außen ein
Steuerinländer im Gründungsland Shareholder ist bzw. der deutsche
Anteilseigner keinen beherrschenden Einfluss hat. Somit kann über
diesen Weg die Hinzurechnungsbesteuerung nicht greifen. Weitere
Vermeidungsstrategien sind :
-
der
deutsche Shareholder ist nach außen oder real Minderheits-Shareholder,
bzw. hat keinen beherrschenden Einfluss (max 50%)
-
die
Gesellschaft führt Aktivgeschäfte auf Zypern aus.
-
der
Shareholder ist nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (die
Hinzurechnungsbesteuerung gibt es nur in Deutschland und USA)
-
die
Gesellschaft wird als Niederlassung ins Deutsche Handelsregister
eingetragen, also Betriebsstätte Deutschland
-
Der
Mehrheitsshareholder ist eine Liechtensteiner Gesellschaft bzw. eine
andere Auslandsgesellschaft (juristische Person)
-Organschaftsmodell zur
steuerfreien Vereinnahmung der Limited-Gewinne in Deutschland:
Mit Hilfe des steuerlichen
Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen Gesellschaften beim
deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt,
vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland eine Personengesellschaft
(BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft gegründet (z.B. eine englische
Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland), die als
steuerliche Organschaft auftreten, mithin Beherrschungs-und
Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft hält mithin Anteile
an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der Organschaft wird der in
Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn direkt den beteiligten
natürlichen Personen zugewiesen (Steuerfreistellung unter
Progessionsvorbehalt).
Die Gebühren richten sich nach dem
Installationsaufwand der Organschaft in Deutschland. Wir rechnen mit
Anwaltsgebühren zu 150,00 Euro/Std ab, bei 20- 40 Stunden Aufwand. Über
dieses Modell muss ein separater Vertrag gezeichnet werden.
-Steuerrechtliche
Konzeptionen unter Ausnutzung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:
Im Rahmen der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Auslandsgewinne zwischen
Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Hält eine deutsche
GmbH (oder Limited) Gesellschaftsanteile an einer zyprischen Limited, so
können die Gewinne der zyprischen Limited in der deutschen Gesellschaft
steuerfrei vereinnahmt werden, im Ausschüttungsland fällt mithin keine
Quellenbesteuerung an. Eine Besteuerung findet erst statt, wenn diese
Gewinne an den deutschen Anteilseigner als natürliche Person
ausgeschüttet werden (Halbeinkünfteverfahren). Steuerrechtlich kann es
jedoch zu Problemen kommen, wenn die Auslandsgesellschaft keine
Aktivgeschäfte gemäß AStG im Betriebsstättenland realisiert oder
alternativ keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb im Betriebsstättenland unterhält.
Wer berät
mich in steuer-und haftungsrechtlichen Fragen?
Unser
Steuerberatungsgesellschaft hat eine EU-Zulassung. Außerdem sprechen die
Kollegen fließend deutsch. Dort finden Sie fachkundige Beratung sowie
die Realisierung der mod. Gewinn-und Verlustrechnung.
Geschäftlicher Neuanfang nach Insolvenz
Durch Gründung einer zypr. Limited (mit
allen Tatsächlichkeitsmerkmalen) können Sie geschäftlich neu
durchstarten, selbst wenn Sie in Deutschland einmal geschäftlich Pech
gehabt haben: Ihre Gläubiger kommen nicht an das Vermögen der
Gesellschaft als eigenständige juristische Person heran, lediglich an
Ausschüttungsgewinne/Dividenden oder Honorar/Gehalt, welches nach
Deutschland an Sie gezahlt wird. Allein diese Einkünfte sind pfändbar
bis zur pfändungsfreien Grenze und natürlich Einkommenssteuerpflichtig
in Deutschland.
Wie
bekomme ich denn das Geld aus meiner Ltd heraus?
Diesen Punkt sollten wir am
Besten persönlich besprechen. Nachfolgend einige Hinweise:
-
Wenn Sie Geld mit der
Kreditkarte der Limited in Deutschland abheben, ist dieses ein
Buchungsvorgang "Ltd Bank an Ltd Kasse", also kein Zufluss an Sie als
natürliche Person
-
Das Geldwäschegesetz
greift ab 15.000 Euro. Wenn Sie also 14.900 Euro in Bar aus Zypern
mitbringen, erfolgt keine Kontrollmitteilung an das deutsche Finanzamt
(Natürlich müssten Sie diesen Tatbestand eigentlich dem deutschen
Finanzamt anzeigen, es wäre sonst Steuerhinterziehung)
-
Die deutsche (oder
österreichische) Repräsentanz kann Aufwendungen gegenüber der
englischen Mutter geltend machen
-
Sie können ein Darlehn von
der Limited erhalten
-
Sie könnten eine zweite
-dann englische- Limited mit Betriebsstätte Deutschland gründen, die
dann an der Limited A (Betriebsstätte Zypern) beteiligt ist. Mithin
fliessen Gewinne aus Zypern steuerfrei nach Deutschland, in
Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Sofern die
Basisgesellschaft keine Aktiveinkünfte nach 8 AStG erwirkt, darf die
Beteiligung der deutschen Gesellschaft maximal 50% betragen, sofern
Wirkung 8 AStG
-
Ergänzend könnten Sie ein
Organschaftsmodell installieren
-
Zum Zeitpunkt der
gewollten Gewinnausschüttung verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt in
ein Niedrigsteuerland, z.B. in die Schweiz. Sofern ein
Treuhand-Shareholder eingesetzt wurde, wechseln die
Shareholderverhältnisse und Sie selbst treten offiziell als
Shareholder ein. Dann erfolgt die Gewinnausschüttung an Sie als
natürliche Person, mithin Einkommensbesteuerung im Niedrigsteuerland.
Wechseln Sie dann Ihre steuerliche Ansässigkeit wieder nach
Deutschland/Österreich, so erfolgt keine erneute Besteuerung des
Einkommens (Verbot der Doppelbesteuerung).
Wie ist die Vorgehensweise bei einer
Gründung?
Zunächst einmal müssen Sie
den Antrag zur Gründung ausfüllen und uns zufaxen oder zusenden. Wir
beauftragen dann die Kollegen mit der Umsetzung.
Gibt es nicht Gründer,
die billiger sind als sie?
Ja, die gibt
es! Nur ist es für unsere Mandanten extrem wichtig, dass die zypr.
Limited juristisch und insbesondere steuerrechtlich, wasserdicht
gegründet wird. Alles andere macht keinen Sinn. "Billiggründer"
installieren z.B. einen Gründungs-Direktor im Rahmen eines
Treuhandverhältnisses, der nach Gründung wieder zurücktritt. Das ist
natürlich dummes Zeug, da dann der "eigentliche Nutznießer" als Direktor
identifiziert wird. Weitere "Untaten" von Billiggründern:
-
Die zyprische Limited firmiert unter
einer C.O.-Adresse (Prüfungsmerkmal der Steuerbehörden!)
-
Kein reales Domizil, sondern eine
Briefkastenadresse
-
keine telefonische Erreichbarkeit,
sondern nur ein Anrufbeantworter
-
Keine persönliche Erreichbarkeit des
Treuhand-Direktors, sondern "Gründungs-Direktor", der nach Eintrag
wieder zurücktritt
-
keine deutschsprachigen Ansprechpartner
-
keine Bankkonto-Eröffnung , ggf. "Hilfe
bei der Eröffnung eines Bankkontos" (auf den Punkt gebracht: Ihre zypr.
Limited wird nie ein Bankkonto erhalten!)
-
Keine Steuerberatungs-Gesellschaft auf
Zypern bzw. keine Steuerberatungsgesellschaft mit EU-Zulassung
und/oder deutschsprachigen Ansprechpartnern
-
Keine steuerrechtliche Beratung in
Deutschland
-
Keine Hilfe bei der Vertragsgestaltung
-
Keine jur. wasserdichten
Treuhandverträge
- keine notariell übersetzen Urkunden (Reg-Urkunde,
Apostille, Treuhandvertrag usw..)
Wenn Sie
also nur bereit sind, einige hundert Euro für eine Gründung auszugeben,
lassen Sie das Ganze lieber! Eine Auslandsgründung muss von versierten
Fachleuten und juristisch wasserdicht umgesetzt werden. Alles andere
macht einfach keinen Sinn.
Ministerium für Handel, Industrie und
Tourismus
Webseite:
www.cyprustrade.gov.cy
Industrie- und Handelskammer Zypern
Webseite:
www.ccci.org.cy
Zentralbank von Zypern
Webseite:
www.centralbank.gov.cy
Ministerium für Finanzen
Webseite:
www.mof.gov.cy
Statistische Dienste
Webseite:
www.mof.gov.cy/cystat
Handelsregister- und Konkursverwaltungsabteilung
Webseite:
www.mcit.gov.cy/drcor
Handelsschifffahrtsabteilung
Webseite:
www.shipping.gov.cy
Fremdenverkehrszentrale Zypern
Webseite:
www.visitcyprus.org.cy
Börse von Zypern
Webseite:
www.cse.com.cy
Links zu öffentlichen und privaten Organisationen in Zypern
Webseite:
www.moi.gov.cy
Cypria Internetportal und Suchmaschine
Webseite:
www.cypria.com