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Firmengründung Zypern: EU-Gesellschaft, nur 10% Ertragssteuern, Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei

Kurzübersicht Firmengründung Zypern:

Die zyprische Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung,das minimale Stammkapital beträgt ca. 1.800 Euro. Der Steuersatz bei einer Betriebsstätte auf Zypern beträgt 10%. Gewerbesteuer oder andere Zwangsabgaben (z.B. IHK) gibt es nicht. Zypern ist Mitglied der EU, mithin Anwendung/Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit und/oder EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (=steuerfreie Vereinnahmung ausländischer Dividenden unter bestimmten Voraussetzungen). Als Holdingstandort geeignet, da Holdingprivileg. Treuhandverhältnisse sind erlaubt, das Bankgeheimnis ist sehr gut.

Aus steuerlicher Sicht gibt es folgende Alternativen zur englischen Limited:

EU:

  • englische Limited mit Offshore-Gesellschaft
  • Madeira (ca. 5% Ertragssteuern)

DBA-Sachverhalt:

  • Schweiz (15% in Zug)
  • Dubai/ VAE (keine Besteuerung)

Nicht-DBA-Sachverhalt:

Belize,BVI (keine Besteuerung bei Exempted Companies)

Steuern

EU-Niederlassungsfreiheit

DBA-Sachverhalt

Niedrigsteuerland nach 8 AStG

EU-Mutter-Tochter-RL

Mögliche Alternativen

10% Ertragssteuer, Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei Ja: Mithin kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich und/oder aktive Geschäfte Ja, unterhält mit fast allen Ländern ein DBA. Ja: GGF. Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG Ja: Mithin steuerfreie Vereinnahmung der zyprischen Gewinne in einer deutschen Kapitalgesellschaft möglich Uk Ltd, Schweiz, VAE

Firmengründung Zypern und rechtliche Rahmenbedingungen EU

Nationales Gesellschaftsrecht kann laut EuGH-Entscheidung
umgangen werden 


Es ist legal, wenn man die Bestimmung über die Errichtung von Gesellschaften in einem Land der Union dadurch umgeht, indem man die Gesellschaft in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtliche Vorschriften die größten Freiheiten gewähren. Anschließend kann man in jedem beliebigen Mitgliedstaat der Union, auch im eigenen Land, über Zweigniederlassungen und Agenturen tätig werden. Dafür ist es ausdrücklich nicht erforderlich, am "Hauptsitz" irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben.

Einleitung steuerrechtliche Aspekte zur zyprischen Limited

DBA-Sachverhalt:

Zypern unterhält mit den meisten Ländern ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen), so auch mit Deutschland. Rechtsfolgen: Das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland (hier Deutschland) definiert sich nicht aus 12/13 AO (deutsche Abgabenordnung), sondern aus § 5 OECD-Abkommen/DBA. Mithin löst eine Repräsentanz, ein Warenlager oder ein ständiger Vertreter im Inland (hier Deutschland) keine Betriebsstätte im Sinne aus.

EU-Sachverhalt:

Da europäische Union, greift die EU-Niederlassungsfreiheit. Rechtsfolge: Zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätteneigenschaft im Sitzstaat- hier Zypern- braucht nicht nachgewiesen werden, dass die Gesellschaft im Sitzstaat-hier Zypern- einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält und/oder geschäftlich aktiv ist und/oder Aktiv- Geschäfte nach dem deutschem AStG auf Zypern entfaltet.

Im "Gegenzug" muss aber im Zweifel nachgewiesen werden, dass keine Scheinfirma im Sinne installiert ist. Mithin reicht kein "Briefkasten" auf Zypern, sondern ein ordnungsgemäßer Geschäftssitz, also zustellbare Postadresse- auch für Einschreiben- und telefonische Erreichbarkeit zu den normalen Geschäftszeiten.

DBA-Sachverhalt "Ort der geschäftlichen Oberleitung":

Zu Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte auf Zypern muss der "Ort der geschäftlichen Oberleitung" -zumindest nach außen- auf Zypern sein. Mithin muss ein auf Zypern Ansässiger im Sinne als Direktor auftreten: Entweder Sie- oder ein Beauftragter- verlagern den Lebensmittelpunkt nach Zypern bzw. Sie stellen einen Zyprioten als Direktor ein oder die zyprische Kanzlei stellt einen Anwalt treuhänderisch als Direktor. Alternative: Ein zyprischer Anwalt tritt treuhänderisch als Direktor auf UND Sie-oder ein Beauftragter- als zweiter Direktor, wobei nur Beide Gemeinsam zeichnungsberechtigt sind. Der zweite Direktor braucht seinen Lebensmittelpunkt dabei nicht nach Zypern verlagern, er muss nur in regelmäßigen Abständen nach Zypern reisen.

Ebene der Gesellschafter:

Auf der Gesellschafterebene gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Für Deutsche im Sinne ist die entscheidende Frage, ob die Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG greift oder nicht:

EuGH rügt die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung: Grundsatzurteil des EuGH in der Rechtsache Cadbury Schweppes: Der europäische Gerichtshof hat der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung eine Absage erteilt. Deutschland muss in Rechtsfolge diese Besteuerungspraxis ändern.

Kommen wir zu dem Schluss, dass 8 AStG Wirkung entfaltet, sollte der deutsche Anteilseigner maximal 50% der Anteile halten (keinen beherrschenden Einfluss im Sinne). Entfaltet 8 AStG keine Wirkung, kann der deutsche Anteilseigner beherrschenden Einfluss haben, also bis zu 100%. Vom Grundsatz her führt das deutsche AStG wie folgt aus:

Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine Versteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und nicht im Halbeinkünfteverfahren, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter der deutschen Ertragssteuer. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung im Halbeinkünfteverfahren, sofern der Anteilseigner natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich steuerfreie Vereinnahmung.

Vom Kontext her ergeben sich auf der Gesellschafterebene folgende Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Die Zyprische Steuerkanzlei hält die Anteile treuhänderisch (1- 100%)

  • Unsere englische Steuerkanzlei hält die Anteile treuhänderisch (1-100%)

  • Eine deutsche natürliche Person hält die Anteile (1-100%)

  • Eine deutsche juristische Person hält die Anteile (1-100%)

  • Eine zu gründende Offshore-Gesellschaft hält die Anteile (1-100%)

Die jeweils beste Gestaltung sollten wir persönlich besprechen.

Umgehung der zyprischen Verteidigungssteuer bei Nicht-Ausschüttung innerhalb von zwei Jahren:

Hält ein Zypriot (natürliche oder juristische Person) Anteile an einer zyprischen Kapitalgesellschaft und erfolgt keine Gewinnausschüttung innerhalb von zwei Jahren, fingiert das zyprische Finanzamt eine Ausschüttung besteuert mit 15% Verteidigungssteuer. Lösungen: Z.B. 50% der Anteile werden von unserer englischen Gesellschaft treuhänderisch gehalten und nicht von der zyprischen Steuer-und Rechtsanwaltskanzlei. Rechtsfolgen: Keine Anwendung der fiktiven Ausschüttungsbesteuerung, da ein Nicht-Zypriot Anteilseigner ist. Erfolgt eine Gewinnausschüttung an die UK Ltd wird in Folge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei vereinnahmt.

Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:

Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Gewinne ausländischer Gesellschaften zwischen Körperschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:

  • 20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;

  • 15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008; und

  • 10% vom 1. Januar 2009.

Beispiel:

Eine deutsche GmbH hält 50% Anteile an einer zyprischen Limited. In Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann die deutsche GmbH 50% der Gewinne der zyprischen Limited steuerfrei in Deutschland vereinnahmen. Eine Besteuerung erfolgt erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner der deutschen GmbH ausschüttet wird, sofern natürliche Person und dann im Halbeinkünfteverfahren. Bei Installation einer steuerrechtlichen Organschaft in Deutschland kann vom deutschen Anteilseigner sogar gänzlich steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden.


Vorteile der Limited auf Zypern:

  • EU-Gesellschaft, mithin EU-Niederlassungsfreiheit und Überseering-Urteil anwendbar, DBA-Sachverhalt, mithin keine Wirkung 12/13 AO

  • Kann außerhalb Zyperns als unselbständige Zweigstelle/Repräsentanz auftreten, also keine Besteuerung außerhalb Zyperns, sofern die Gesellschaft keine Betriebsstätte im Ausland auslöst

  • Kann außerhalb Zyperns als Niederlassung (Betriebsstätte) auftreten, wobei das Recht des Sitzstaates (Zyperns) anzuwenden ist

  • Anonyme Gründung möglich: Sofern Sie oder ein Beauftragter Ihren Lebensmittelpunkt nicht nach Zypern verlagern (DBA: Ort der Leitung als Betriebsstätteneigenschaft), können wir den Direktor und Shareholder treuhänderisch stellen

  • Nur 10%!! Körperschaftssteuer (auf Gewinne)

  • Auf Zypern wird nur die Gesellschaft besteuert, Gewinnausschüttungen bleiben steuerfrei

  • Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei gestellt, sofern die Mitgesellschaft(en) im Sitzstaat aktiv sind und das Besteuerungsrecht im Sitzstaat wahrgenommen wird

  • Eröffnung eines Geschäftskontos, inkl. Kreditkarte und Online-Banking

  • keine Abzüge von Dividendensteuern
    -Teilhaberschaften werden vollständig von der Steuer befreit
    -Vollständiger Erlass von Kapitalgewinnsteuern, mit Ausnahme des Verkaufs von in Zypern befindlichen Immobilien
    -Ausländische Angestellte, die auf Zypern arbeiten, zahlen nur die halbe zyprische Einkommensteuer
    -Konten mit frei konvertierbarer Währung können sowohl auf Zypern als auch im Ausland geführt werden

  • Gründung über eine international renommierte Steuer-und Rechtsanwaltskanzlei Zypern

  • Sofern keine reale Betriebs-Installation: Wir gründen keine Briefkastenfirma, sondern "real" mit allen "Tatsächlichkeitsmerkmalen": Persönliche Erreichbarkeit, real Telefon/Fax, zustellbare Postadresse usw..

  • Stammkapital ca. 1.800,00 Euro, sofern Büro auf Zypern: ca. 14.000,00 Euro

  • Keine aggressive Durchgriffshaftung  wie bei einer deutschen GmbH: Haftungsfreistellung der natürlichen Person

  • Keine Übergangsfristen bei der Einstellung von Mitarbeitern aus den neuen EU-Beitrittsländern, mithin interessant z.B. für Transportdienstleister

Zypern Holdingmodell: Keine Besteuerung!

Eine zyprische Holding bleibt unter bestimmten Umständen steuerfrei gestellt: Die zyprische Limited (Holding) darf nur Holdingaufgaben durchführen und die Mitgesellschaften/Anteilseigner müssen im Sitzstaat aktive Geschäfte tätigen, mithin muss das Besteuerungsrecht im Sitzstaat der Gesellschaften wahrgenommen werden.


Allgemeines

Zypern bietet hervorragende Möglichkeiten und ist sicherlich weltweit einer der bekanntesten Standorte, um international Geschäfte zu betreiben.

In den letzten Jahren hat sich Zypern zu einem der bedeutendsten Geschäfts- und Finanzzentren weltweit entwickelt. Ein ständig wachsender Sektor ist der der sogenannten Limited Companys. Steuervorteile, relativ geringe Lebenshaltungskosten und zahlreiche Vergünstigungen, veranlassen immer mehr Firmen zu Gründungen von Niederlassungen auf der Mittelmeerinsel.

Das Zypern ein attraktiver Standort für die Gründung einer Limited ist, liegt zum einen an seiner günstigen geographischen Lage im Schnittpunkt dreier Kontinente. Die arabischen Länder mit ihren Ölvorkommen liegen sozusagen vor der Haustür, von den wichtigen Zentren Europas, des Mittleren Ostens und Afrikas ist Zypern weniger als drei Flugstunden entfernt. Hinzu kommt das günstige Mittelmeerklima mit warmen Wintern und langen trockenen Sommern.

Zum anderen spricht die ausgezeichnete Infrastruktur des Landes für die Niederlassung einer ausländischen Firma. Europäischer Lebensstandard, minimale Kriminalitätsrate, ein modernes Gesundheitswesen, ein hoch entwickeltes Telekommunikationssystem, ein Bankwesen mit Bewegungsfreiheit für ausländische Währungen, professionelle Dienstleistungen auf hohem Niveau: all diese Faktoren sind Anreize für ausländische Unternehmer.

Hinzu kommen die enormen Vergünstigungen finanzieller Art:

Dazu gehören:


-keine Abzüge von Dividendensteuern
-Nettogewinne werden lediglich mit 10% versteuert, keine Besteuerung der Gewinnausschüttungen
-Teilhaberschaften werden vollständig von der Steuer befreit
-Zweigstellen zahlen ebenfalls keine Steuern, falls sie außerhalb Zyperns geleitet werden
-Vollständiger Erlaß von Kapitalgewinnsteuern, mit Ausnahme des Verkaufs von in Zypern befindlichen Immobilien
-Ausländische Angestellte, die auf Zypern arbeiten, zahlen nur die halbe zyprische Einkommensteuer
-Konten mit frei konvertierbarer Währung können sowohl auf Zypern als auch im Ausland geführt werden.


Alle Formalitäten, die zur Gründung einer Limited nötig sind, können innerhalb von 14 Tagen erledigt sein. Derzeit domizilieren mehr als 40.000 derartige Gesellschaften dort; davon haben ca. 1200 dort eigene Büroräume.
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BEISPIELE ZUR NUTZUNG EINER LIMITED AUF  ZYPERN



Durch den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen an Firmen in verschiedenen Ländern über Zypern erzielt man den Effekt, daß die zu versteuernden Gewinne in Deutschland um den Betrag der von der Zypriotischen Firma ausgestellten Rechnung reduziert werden.

Zur gleichen Zeit wird die Zypriotische Firma in Zypern mit max. 10% der zu versteuernden Gewinne versteuert.

Ist die Zypriotische Firma an internationalem Handel beteiligt, müssen die Produkte auf dem Weg vom Lieferanten zum Verbraucher nicht über Zypern transportiert werden. Stattdessen können die Produkte wie bisher direkt vom Lieferanten zum Verbraucher geliefert werden.

BEISPIELE ZUR NUTZUNG EINER LIMITED AUF  ZYPERN

Der Hauptgewinn wird in Zypern erzielt und somit in Zypern versteuert.
 


 


Zahlung von Nutzungs- und / oder Lizenzgebühren an Firma in Zypern

Gründung

Im ersten Schritt zur Registrierung einer Limited auf Zypern muß vom Beamten der Registrierungsbehörde ein Firmenname genehmigt werden. Bitte geben Sie uns daher mehrere Namen zur Auswahl, deren Genehmigung wir dann beantragen. Eine Liste bereits genehmigter Namen und/oder bereits registrierter Firmen erhalten Sie von uns auf Anfrage.

Bitte informieren Sie uns über das autorisierte Aktienkapital der Firma und die Anzahl der auszustellenden Anteile. Das empfohlene autorisierte Kapital beträgt CYP£ 1,000, es sei denn Sie wünschen einen höheren Betrag. Die Geschäfte der Firma sind nicht auf den Betrag des autorisiertes Kapitals der Firma beschränkt. Der Mindestbetrag als autorisiertes Aktienkapital zur Registrierung einer IBC beträgt CYP£ 1,000. Sollte die Firma jedoch ein Büro in Zypern eröffnen, beträgt der Mindestbetrag CYP£ 10,000. Wir möchten Sie darauf hinweisen, daß dieser Betrag NICHT in Zypern geblockt werden muß.

Die große Mehrheit aller in Zypern registrierten Firmen bevorzugt nominierte Aktionäre so daß in den Registrierungsdokumenten nur der Name der zypriotischen Firma als Aktionär erscheint und nicht die Person im Ausland. Dies ist hervorragend für Steuer- und Anonymitätsfragen.


Zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten

1. Gründung einer deutschen Kommanditgesellschaft mit zyprischer Limited als Komplementär

Sie gründen eine deutsche Kommanditgesellschaft, wobei die zyprische Limited der Komplementär (Vollhafter) ist. Die Vorteile dieser Konstellation können sein:

  • Geschäftsführung der Limited muss lediglich Bestellung und Vertretungsvollmacht nachweisen

  • kein IHK-Beitrag in Deutschland

  • keine Versteuerung im Sinne einer Mitunternehmerschaft

  • Die KG wird in Deutschland als Personengesellschaft besteuert, mithin erfolgt die überwiegende Besteuerung auf Zypern (Komplementär)

  • Sie treten mit einer deutschen Gesellschaftsform auf, was bei konservativen Branchen von Vorteil sein kann

Diese Form eignet sich immer dann, wenn die zyprische Limited gemäss DBA eine Betriebsstätte in Deutschland auslöst und/oder eine "deutsche Rechtsform" als Auftritt gewünscht wird.

2. Die zyprische Limited als Holding-Gesellschaft

Die zyprische Limited eignet sich hervorragend als Holding-Gesellschaft ausländischer juristischer Personen, also z.B. deutscher GmbHs. Durch geschickte Ausgestaltung kann die Steuerlast der Untergesellschaften dominant reduziert werden, mithin die Haftung der eigentlichen Gesellschafter. Eine zyprische Holding wird auf Zypern nicht besteuert.


Häufig gestellte Fragen :

Ist die zyprische Limited anerkannt wie etwa eine deutsche GmbH?

Die zyprische Limited ist eine zyp. Gesellschaft mit beschränkter Haftung und in der gesamten EU als selbständige und unselbständige Niederlassung/Zweigstelle beim örtlichen Handelsregister/Gewerbeamt eintragungsfähig. Nach dem Maastricht Vertrag, der von allen EU Mitgliedsstaaten unterschrieben wurde, dürfen ausländische Gesellschaften in anderen Staaten der Europäischen Union nicht benachteiligt oder schlechter gestellt werden als inländische Firmen. Dieses untermauert zusätzlich u.a. das Überseering-Urteil.

Warum benötige ich einen Treuhänder, wenn ich selbst im Handelsregister eingetragen werden kann?

Das Welteinkommen der zyprischen Limited soll auf Zypern versteuert werden (Betriebsstätte Zypern): Angenommen im öffentlich zugänglichen Handelsregister würden Sie mit einer deutschen Anschrift als Geschäftsführer oder Gesellschafter verzeichnet sein, gehen die Behörden in Ihrem Land automatisch davon aus, daß Sie an Ihrem Wohnort die Entscheidungen für diese Gesellschaft treffen. Wo die Geschicke der Firma gelenkt und entschieden werden, ist auch gleichzeitig der steuerliche Sitz der Gesellschaft gegeben. Führt nach Außen hin ein Zypriot die Gesellschaft, werden die Entscheidungen der Gesellschaft eindeutig nach Außen hin auf Zypern getroffen und somit liegt auch der steuerliche Sitz der Gesellschaft i.d.R. auf Zypern, sofern die Gesellschaft in Deutschland nach DBA keine Betriebsstätte auslöst. Gemäß Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Ländern wird nur in einem Land versteuert.

Davon unabhängig kann auch aus anderen Gründen eine Anonymität des eigentlichen Nutznießers gewollt sein, z.B. nach Insolvenz in Deutschland und geschäftlichen Neuanfang, ohne das die Gläubiger auf das Vermögen der Gesellschaft zugreifen können. 


Gibt es bei zypr. Banken auch schon EURO Konten?

Ja, die Konten werden in Euro geführt.

Kann der Treuhänder auf die Firma oder das Firmenkonto zugreifen?

Dies ist vollkommen ausgeschlossen. Zwischen dem Nießbraucher (Beneficial Owner) der Gesellschaft und dem Treuhänder werden zwei beglaubigte Verträge abgeschlossen. Der Nießbraucher erhält eine Generalvollmacht über die volle Verfügungsgewalt für die Gesellschaft, wobei der Treuhänder auf alle Rechte verzichtet. Im Treuhandvertrag ist geregelt, daß der Treuhänder allerdings nicht für die Geschäfte und Tätigkeiten des Nießbrauchers haften kann. 

Grundsätzliches zu diesem Thema:

Die Gesellschaft gehört nicht dem Direktor, sondern den Shareholdern. Allein die Shareholder könnten also theoretisch Beschlüsse fassen, dass sich z.B. die Kontovollmacht ändert. Werden die Shares treuhänderisch gehalten und ändert der Mehrheits-Shareholder nach einem rechtswidrigen Beschluss die Kontovollmacht, so macht sich der Shareholder strafbar. Eine solche rechtswidrige Handlung wird mit Geldbuße bis 100.000 Euro und/oder mit Haftstrafe bis zu 3 Jahren bedroht. Selbstverständlich verliert der Treuhänder (Steuer- und/oder Rechtsanwaltskanzlei) sein Zulassung auf Lebenszeit. Auch aus diesem Grunde haben wir in unser 10jährigen Praxis eine solche Handlung noch nicht erlebt.

Zusätzliche Sicherheiten:

Sofern die Mehrheitsanteile treuhänderisch gehalten werden, können Mandanten ein zusätzliches Firmenkonto in der Schweiz installieren. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen in der Schweiz, können die Treuhandverhältnisse offenbart werden, so das der Mandant einziger Nutznießer ist. Der Mandant tätigt dann online Überweisungen auf das Schweizer Konto.

Es besteht auch die Möglichkeit, ein Privatkonto in der Schweiz zu installieren und Geld von der Gesellschaft online auf das Schweizer Privatkonto zu überweisen. Das wäre allerdings eine verdeckte Gewinnausschüttung im Land der Basisgesellschaft. Die Annahme einer VGA kann allerdings beim Finanzamt der Basisgesellschaft durch ein entsprechendes Agreement oder Rückführungsstatut verhindert werden.

Steuerrechtliche Fragen

Wann wird das Welteinkommen der zyprischen Limited auf Zypern versteuert?

Die meisten unserer Mandanten wünschen die Weltversteuerung der zyprischen Limited auf Zypern, zu den dort günstigen Steuersätzen (10%). Dazu sind mehrere Voraussetzungen erforderlich: Der "Gegenstand" der zyprischen Limited darf in Deutschland nach DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) keine Betriebsstätte auslösen:

Auszug DBA:

Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt
, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Dann müssen die weltweiten Kunden der  zyprischen Limited (also auch die deutschen Kunden), vertragsmäßig an die zypr. Limited  mit Sitz auf Zypern angebunden werden. Mithin muss der "Sitz der geschäftlichen Entscheidungen der zypr. Limited- zumindest nach "außen"- auf Zypern sein: Entweder stellen wir einen Treuhand-Direktor oder Sie- oder ein Beauftragter- verlagert seinen Lebensmittelpunkt.

All das nützt natürlich nichts, wenn die zyprische Limited nur eine "Briefkastenfirma" ist, weshalb wir an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich vor dilettantischen Billig-Gründungen warnen! WIR installieren eine zyprische Limited immer mit den Merkmalen einer ordentlichen Geschäftsadresse.

Versteuerung in Deutschland

Wenn die zyprische Limited in Deutschland nach DBA oder anderen Faktoren eine Betriebsstätte auslöst, werden zunächst alle in Deutschland generierten Gewinne in Deutschland versteuert. Dieses mit 25% Körperschaftssteuer + Gewerbesteuer nach Hebesatz und natürlich nicht mit der hohen Einkommenssteuer einer Einzelfirma oder BGB-Gesellschaft. Natürlich kann selbst dann eine zyprische Limited erheblichen Sinn machen, da das Stammkapital einer deutschen GmbH entfällt sowie die aggressive Durchgriffshaftung, da das Recht des Sitzstaates Anwendung findet.  Außerdem kann dennoch eine anonyme Gründung erfolgen. Mithin gibt es intelligente Gestaltungsmöglichkeiten, um die Steuerlast in Deutschland zu senken, z.B. in dem die Oberbetriebsstätte Zypern der Betriebsstätte Deutschland Rechnungen stellt.

Was ist mit der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz?

Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Versteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Im Rahmen der EU-Gesellschaften gibt es allerdings eine Kollision zwischen EU-Recht und Hinzurechnungsbesteuerung, mit der sich derzeit die EU-Gerichte beschäftigen. Im Rahmen unserer Komplettpakete stellen auf wir auf Wunsch einen treuhänderischen Shareholder, so das nach außen ein Steuerinländer im Gründungsland Shareholder ist bzw. der deutsche Anteilseigner keinen beherrschenden Einfluss hat. Somit kann über diesen Weg die Hinzurechnungsbesteuerung nicht greifen. Weitere Vermeidungsstrategien sind :

  • der deutsche Shareholder ist nach außen oder real Minderheits-Shareholder, bzw. hat keinen beherrschenden Einfluss (max 50%)

  • die Gesellschaft führt Aktivgeschäfte auf Zypern aus.

  • der Shareholder ist nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (die Hinzurechnungsbesteuerung gibt es nur in Deutschland und USA)

  • die Gesellschaft wird als Niederlassung ins Deutsche Handelsregister eingetragen, also Betriebsstätte Deutschland

  • Der Mehrheitsshareholder ist eine Liechtensteiner Gesellschaft bzw. eine andere Auslandsgesellschaft (juristische Person)

-Organschaftsmodell zur steuerfreien Vereinnahmung der Limited-Gewinne in Deutschland:

Mit Hilfe des steuerlichen Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen Gesellschaften beim deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft gegründet (z.B. eine englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland), die als steuerliche Organschaft auftreten, mithin Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft hält mithin Anteile an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der Organschaft wird der in Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn direkt den beteiligten natürlichen Personen zugewiesen (Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt).

Die Gebühren richten sich nach dem Installationsaufwand der Organschaft in Deutschland. Wir rechnen mit Anwaltsgebühren zu 150,00 Euro/Std ab, bei 20- 40 Stunden Aufwand. Über dieses Modell muss ein separater Vertrag gezeichnet werden.

-Steuerrechtliche Konzeptionen unter Ausnutzung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:

Im Rahmen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Auslandsgewinne zwischen Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Hält eine deutsche GmbH (oder Limited) Gesellschaftsanteile an einer zyprischen Limited, so können die Gewinne der zyprischen Limited in der deutschen Gesellschaft steuerfrei vereinnahmt werden, im Ausschüttungsland fällt mithin keine Quellenbesteuerung an. Eine Besteuerung findet erst statt, wenn diese Gewinne an den deutschen Anteilseigner als natürliche Person ausgeschüttet werden (Halbeinkünfteverfahren). Steuerrechtlich kann es jedoch zu Problemen kommen, wenn die Auslandsgesellschaft keine Aktivgeschäfte gemäß AStG im Betriebsstättenland realisiert oder alternativ keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb im Betriebsstättenland unterhält. 

Wer berät mich in steuer-und haftungsrechtlichen Fragen?

Unser Steuerberatungsgesellschaft hat eine EU-Zulassung. Außerdem sprechen die Kollegen fließend deutsch. Dort finden Sie fachkundige Beratung sowie die Realisierung der mod. Gewinn-und Verlustrechnung.

Geschäftlicher Neuanfang nach Insolvenz

Durch Gründung einer zypr. Limited  (mit allen Tatsächlichkeitsmerkmalen) können Sie geschäftlich neu durchstarten, selbst wenn Sie in Deutschland einmal geschäftlich Pech gehabt haben: Ihre Gläubiger kommen nicht an das Vermögen der Gesellschaft als eigenständige juristische Person heran, lediglich an Ausschüttungsgewinne/Dividenden oder Honorar/Gehalt, welches nach Deutschland an Sie gezahlt wird. Allein diese Einkünfte sind pfändbar bis zur pfändungsfreien Grenze und natürlich Einkommenssteuerpflichtig in Deutschland.

Wie bekomme ich denn das Geld aus meiner Ltd heraus?

Diesen Punkt sollten wir am Besten persönlich besprechen. Nachfolgend einige Hinweise:

  • Wenn Sie Geld mit der Kreditkarte der Limited in Deutschland abheben, ist dieses ein Buchungsvorgang "Ltd Bank an Ltd Kasse", also kein Zufluss an Sie als natürliche Person

  • Das Geldwäschegesetz greift ab 15.000 Euro. Wenn Sie also 14.900 Euro in Bar aus Zypern mitbringen, erfolgt keine Kontrollmitteilung an das deutsche Finanzamt (Natürlich müssten Sie diesen Tatbestand eigentlich dem deutschen Finanzamt anzeigen, es wäre sonst Steuerhinterziehung)

  • Die deutsche (oder österreichische) Repräsentanz kann Aufwendungen gegenüber der englischen Mutter geltend machen

  • Sie können ein Darlehn von der Limited erhalten

  • Sie könnten eine zweite -dann englische- Limited mit Betriebsstätte Deutschland gründen, die dann an der Limited A (Betriebsstätte Zypern) beteiligt ist. Mithin fliessen Gewinne aus Zypern steuerfrei nach Deutschland, in Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie  Sofern die Basisgesellschaft keine Aktiveinkünfte nach 8 AStG erwirkt, darf die Beteiligung der deutschen Gesellschaft maximal 50% betragen, sofern Wirkung 8 AStG

  • Ergänzend könnten Sie ein Organschaftsmodell installieren

  • Zum Zeitpunkt der gewollten Gewinnausschüttung verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt in ein Niedrigsteuerland, z.B. in die Schweiz. Sofern ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wurde, wechseln die Shareholderverhältnisse und Sie selbst treten offiziell als Shareholder ein. Dann erfolgt die Gewinnausschüttung an Sie als natürliche Person, mithin Einkommensbesteuerung im Niedrigsteuerland. Wechseln Sie dann Ihre steuerliche Ansässigkeit wieder nach Deutschland/Österreich, so erfolgt keine erneute Besteuerung des Einkommens (Verbot der Doppelbesteuerung).

Wie ist die Vorgehensweise bei einer Gründung?

Zunächst einmal müssen Sie den Antrag zur Gründung ausfüllen und uns zufaxen oder zusenden. Wir beauftragen dann die Kollegen mit der Umsetzung.

Gibt es nicht Gründer, die billiger sind als sie?

Ja, die gibt es! Nur ist es für unsere Mandanten extrem wichtig, dass die zypr. Limited juristisch und insbesondere steuerrechtlich, wasserdicht gegründet wird. Alles andere macht keinen Sinn. "Billiggründer" installieren z.B. einen Gründungs-Direktor im Rahmen eines Treuhandverhältnisses, der nach Gründung wieder zurücktritt. Das ist natürlich dummes Zeug, da dann der "eigentliche Nutznießer" als Direktor identifiziert wird. Weitere "Untaten" von Billiggründern:

  • Die zyprische Limited firmiert unter einer C.O.-Adresse (Prüfungsmerkmal der Steuerbehörden!)

  • Kein reales Domizil, sondern eine Briefkastenadresse

  • keine telefonische Erreichbarkeit, sondern nur ein Anrufbeantworter

  • Keine persönliche Erreichbarkeit des Treuhand-Direktors, sondern "Gründungs-Direktor", der nach Eintrag wieder zurücktritt

  • keine deutschsprachigen Ansprechpartner

  • keine Bankkonto-Eröffnung , ggf. "Hilfe bei der Eröffnung eines Bankkontos" (auf den Punkt gebracht: Ihre zypr. Limited wird nie ein Bankkonto erhalten!)

  • Keine Steuerberatungs-Gesellschaft auf Zypern bzw. keine Steuerberatungsgesellschaft mit EU-Zulassung und/oder deutschsprachigen Ansprechpartnern

  • Keine steuerrechtliche Beratung in Deutschland

  • Keine Hilfe bei der Vertragsgestaltung

  • Keine jur. wasserdichten Treuhandverträge

  • keine notariell übersetzen Urkunden (Reg-Urkunde, Apostille, Treuhandvertrag usw..)

Wenn Sie also nur bereit sind, einige hundert Euro für eine Gründung auszugeben, lassen Sie das Ganze lieber! Eine Auslandsgründung muss von versierten Fachleuten und juristisch wasserdicht umgesetzt werden. Alles andere macht einfach keinen Sinn.


Ministerium für Handel, Industrie und Tourismus
Webseite: www.cyprustrade.gov.cy

Industrie- und Handelskammer Zypern
Webseite: www.ccci.org.cy
 
Zentralbank von Zypern
Webseite: www.centralbank.gov.cy
 
Ministerium für Finanzen
Webseite: www.mof.gov.cy
 
Statistische Dienste
Webseite: www.mof.gov.cy/cystat
 
Handelsregister- und Konkursverwaltungsabteilung
Webseite: www.mcit.gov.cy/drcor
 
Handelsschifffahrtsabteilung
Webseite: www.shipping.gov.cy
 
Fremdenverkehrszentrale Zypern
Webseite: www.visitcyprus.org.cy
 
Börse von Zypern
Webseite: www.cse.com.cy
 
Links zu öffentlichen und privaten Organisationen in Zypern
Webseite: www.moi.gov.cy
 
Cypria Internetportal und Suchmaschine
Webseite: www.cypria.com
 

 

 

 
 
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