| Firmengründung ausland, EU Umsatzsteuerrecht, Warenlieferungen EU, Offshore, Offshore Firma, Offshore company, Steuern Ausland | ||||||
|
| |||||
| ||||||
Firmengründung Ausland-
Offshore Firma gründen- Umsatzsteuer:
Warenlieferungen in der EU
Umsatzsteuer: Warenlieferungen in der EUQuellenhinweis: IHK Hamburg Bei Warenlieferungen von einem Mitgliedstaat in
der Europäischen Union in einen anderen Mitgliedstaat der EU ist für die
umsatzsteuerliche Beurteilung zu unterscheiden, ob die Lieferung an
einen steuerpflichtigen Unternehmer getätigt wird oder an eine
Privatperson bzw. an einen dieser gleichgestellten umsatzsteuerlichen
Letztverbraucher. Lieferungen an
Unternehmer
in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) - hierfür werden
die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
und diejenige des Kunden im anderen EU-Mitgliedstaat benötigt - sind
grundsätzlich umsatzsteuerfrei
im Herkunftsland und unterliegen im Bestimmungsland beim Empfänger der
Lieferung der Erwerbsbesteuerung. Lieferungen an
Privatpersonen
sind dagegen umsatzsteuerlich nach anderen Regelungen zu behandeln, da
Privatpersonen von der Erwerbsbesteuerung regelmäßig ausgeschlossen
sind. Insofern müssen Unternehmen in Deutschland Warenlieferungen an
Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten in der Regel mit deutscher
Umsatzsteuer abrechnen. Allerdings muss der Unternehmer beim
Überschreiten der länderweise unterschiedlichen Lieferschwelle sich im
Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren lassen und mit der
Umsatzsteuer dieses Staates abrechnen (sogenannte
Versandhandelsregelung). 1. Voraussetzungen für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung Die innergemeinschaftliche (Waren-)Lieferung ist nach § 4 Nr. 1b Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit und wird in § 6a UStG definiert. Danach liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn bei einer Lieferung der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Achtung: umsatzsteuerliche territoriale Besonderheiten in einigen Mitgliedstaaten beachten) befördert oder versendet und der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat und der Erwerb des Gegenstandes beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Umsatzbesteuerung unterliegt. Ein deutscher Unternehmer, der Waren von der Bundesrepublik Deutschland an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liefert, ist damit regelmäßig von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Im Einzelnen müssen hierzu folgende Voraussetzungen vorliegen:
Um die korrekte Anwendung dieser
umsatzsteuerrechtlichen Regelung zu gewährleisten, sind die
Mitgliedsstaaten verpflichtet, allen betroffenen Beteiligten eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(USt-IdNr.)
zu erteilen. Demnach erhalten Unternehmer,
die am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmen, für umsatzsteuerliche
Zwecke neben ihrer vom zuständigen Finanzamt erteilten Steuernummer
zusätzlich eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) am Dienstsitz
Saarlouis erteilt die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummern. Achtung:
Warenlieferungen von Unternehmen in Deutschland an
Privatpersonen
in anderen EU-Mitgliedstaaten sind in der Regel mit deutscher
Umsatzsteuer abzurechnen. Dabei sind allerdings die
Lieferschwellen zu
beachten. 2.0 Die Aufgaben der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) Anders als die derzeit von den Finanzämtern verwandten
Steuernummern ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
kein reines Ordnungsmerkmal. Sie hat vielmehr Bedeutung für die
Besteuerung des innergemeinschaftlichen Handels. Das Bundeszentralamt
für Steuern kann eine USt-IdNr. deshalb nur an Personen und
Personenvereinigungen erteilen, die bei den zuständigen
Landesfinanzbehörden umsatzsteuerpflichtig geführt werden. Die USt-IdNr.
dient vorrangig als Anzeichen dafür, dass ihr Inhaber Bezüge aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) als innergemeinschaftlichen
Erwerb in dem Mitgliedstaat, der ihm diese Nummer erteilt hat,
versteuern muss.
2.1 Wie erhält ein Unternehmer eine USt-IdNr.? Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) kann schriftlich beim zuständigen Finanzamt beantragt werde. Bei der erstmaligen Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit (Neugründung) kann die Erteilung der USt-IdNr. beschleunigt werden, wenn dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Dienstsitz Saarlouis, eine schriftliche Bestätigung des Finanzamtes über die umsatzsteuerliche Erfassung des Antragstellers vorgelegt wird. In eiligen Fällen sollte man das BZSt vorab anrufen und dann schriftlich (Post, Fax, E-mail) die USt-IdNr. beantragen. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in den EU-Mitgliedstaaten Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern bestehen aus dem Länderkennzeichen und den weiteren Stellen. Hier finden Sie eine Länderübersicht des Bundeszentralamtes für Steuern. Bulgarien und Rumänien sind zum 1.1.2007 Mitgliedstaaten der EU geworden. Anfang 2007 gab es Probleme mit der Bestätigung der bulgarischen und rumänischen Umsatzsteueridentifikationsnummern. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte mit Schreiben vom 26.1.2007 zu umsatzsteuerlichen Aspekten des Beitritts Bulgariens und Rumäniens Stellung genommen. Die USt-IdNr. wird in das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS), eine EU-Datenbank für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen der EU, eingefügt und kann von jeder Person aus der EU eingesehen und überprüft werden. MIAS ist ein System zur elektronischen Übermittlung von Informationen über die MwSt-Registrierung (= Gültigkeit von MwSt-Nummern) von in der EU registrierten Unternehmen. Über das MIAS tauschen außerdem die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten Informationen über (befreite) innergemeinschaftliche Lieferungen aus.
Hinweis Der liefernde Unternehmer hat gemäß § 14a UStG eine Rechnung auszustellen, die neben den allgemeinen Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG folgende zusätzliche Angaben enthalten muss:
Von allen Rechnungen ist
ein Doppel 10 Jahre aufzubewahren (§ 14 Abs. 1 UStG).
Nach deutschem Recht ist es nicht erforderlich, den Rechnungshinweis "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung" auch in die Landessprache des Leistungsempfängers zu übersetzten. 4.0 Nachweispflichten für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen Der Gesetzgeber hat in § 6a UStG festgelegt, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung (siehe Übersicht unten) vom Unternehmer nachgewiesen werden müssen. Einzelheiten dazu werden in §§ 17a - 17c Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) geregelt. § 17a Absatz 1 UStDV legt fest, dass der im Inland ansässige Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen durch Belege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet haben. Dies muss sich aus den Belegen (siehe 6. Übersicht) eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.
Neben den belegmäßigen Nachweisen ist der Unternehmer auch noch zu buchmäßigen Nachweise nach § 17c UStDV verpflichtet. Aus seiner Buchführung müssen die Voraussetzungen für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen eindeutig und leicht nachprüfbar sein. Bei den umsatzsteuerrechtlich bzw. zollrechtlich besonders zu behandelnden Gebieten in einigen EU-Mitgliedstaaten gelten auch teilweise besondere Nachweispflichten, so zum Beispiel das Präferenz-Versandbegleitpapier T2LF bzw. T2F für die Kanarischen Inseln. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserem Geschäftsbereich International. Die Nachweispflichten des Unternehmers für innergemeinschaftliche Lieferungen wurden durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 6. Januar 2009 insbesondere für die sogenannten Abholfälle verschärft. So muss im Abholfall der Abnehmer nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV schriftlich und in deutscher Sprache versichern, dass er den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird oder befördert hat. Eine mündliche Versicherung reicht nicht aus. Die Versicherung muss insbesondere eine - mit Datum versehene - Unterschrift des Abnehmers bzw. dessen Vertretungsberechtigten enthalten oder mit der Unterschrift eines unselbständigen Beauftragten versehen sein. Die Unterschrift muss ggf. einen Vergleich mit der Unterschrift auf der Passkopie des Abnehmers (bzw. dessen Vertretungsbe-rechtigten oder des unselbständigen Beauftragten) ermöglichen. In den Fällen, in denen ein vom Abnehmer Beauftragter den Liefergegenstand abholt, muss sich aus der Versicherung nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV oder der Empfangsbestätigung nach § 17a Abs. 2 Nr. 3 UStDV ergeben, dass dieser tatsächlich Beauftragter des Abnehmers ist und es muss ein Bezug zu der Lieferung bzw. zu dem Liefergegenstand, für den die Abholvollmacht erteilt wird, erkennbar sein. In diesem Fall muss die Empfangsbestätigung nach § 17a Abs. 2 Nr. 3 UStDV oder die Versicherung nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV eine - mit Datum versehene - Unterschrift des Beauftragten enthalten. Außerdem muss sich aus den Unterlagen eindeutig ergeben, dass der nach Rz. 29 nachzuweisende Abnehmer den Beauftragten tatsächlich mit der Entgegennahme des Gegenstands der Lieferung beauftragt hat. Die Identität des Beauftragten muss belegt werden, z. B. durch eine Passkopie. Nicht ausreichend ist die Vorlage einer allgemeinen Vollmacht, die den Beauftragten des Abnehmers berechtigt, in dessen Namen Waren in Empfang zu nehmen und in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern; dabei ist es unerheblich, ob die Vollmacht datiert oder undatiert ist. Die Vollmacht muss eine Unterschrift des Abnehmers bzw. seines Vertretungsberechtigten enthalten, die den Vergleich mit der Unterschrift auf der Passkopie ermöglicht. Außerdem muss sich aus der Versicherung nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV oder der Empfangsbestätigung nach § 17a Abs. 2 Nr. 3 UStDV ergeben, dass der Abnehmer den Beauftragten mit der Beförderung des Liefergegenstands im Rahmen der Lieferung an den Abnehmer (und nicht im Rahmen einer Lieferung an einen nachfolgenden Abnehmer in einem Reihengeschäft) beauftragt hat. 4.1 Übersicht: Nachweispflichten
5.0 Sonstige Erklärungs- und Meldepflichten Der Lieferant muss die Bemessungsgrundlagen seiner steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung jeweils in der Umsatzsteuervoranmeldung und in der Umsatzsteuererklärung gesondert anführen. Bei innergemeinschaftliche Lieferungen ist außerdem eine Zusammenfassende Meldung (siehe § 18a Umsatzsteuergesetz) zu erstellen, die zur Kontrolle der Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Wirtschaftsverkehr dient. 5.1 Zusammenfassende Meldung (ZM) Die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) hat nach § 18a Abs. 1 UStG für Meldezeiträume seit dem 1.1.2007 auf elektronischem Weg zu erfolgen. Die Übermittlung auf elektronischem Weg hat nach Maßgabe der Steuerdatenübermittlungsverordnung (StDÜV) in der Fassung vom 20.12.2006 zu erfolgen. Informationen zur elektronischen Übermittlung der ZM finden Sie auf der Internetseite www.bzst.bund.de . Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ausnahmevon der elektronischen Übermittlung gestatten. Soweit das Finanzamt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG auf eine elektronische Übermittlung der Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch für die Zusammenfassende Meldung (ZM). Die Zusammenfassende Meldung in Papierform ist im Original (nicht per Fax oder E-Mail) an das Bundeszentralamt (BZSt), Dienstsitz Saarlouis, 66738 Saarlouis, zu senden. Sollten Sie Fragen zu dem Verfahren haben, können Sie sich unter der Tel.-Nr. 0 228-4061222 oder Telefax 0 228/ 4063801an das BZSt, Dienstsitz Saarlouis, wenden. In der ZM gibt der Lieferer vierteljährlich beim Bundeszentralamt für Steuern - Dienststelle Saarlouis - für jeden Kunden separat alle innergemeinschaftlichen Lieferungen unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers und des Warenwertes in Euro auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck an. Das Bundeszentralamt für Steuern sammelt die von den Unternehmen abzugebenden Meldungen und speichert sie in einer Datenbank, von der sie durch die zuständigen zentralen Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit abgerufen werden können. Damit kann im Bestimmungsland geprüft werden, ob der Erwerber seiner Steuerpflicht nachgekommen ist. 5.2 Intrastat-Meldung Der Unternehmer muss seine innergemeinschaftlichen Lieferungen monatlich im Rahmen der Intrastat-Meldungen dem Statistischen Bundesamt in Wiesbaden mitteilen, sofern der Wert der Lieferungen oder der Wert der Erwerbe jeweils 400.000 Euro (seit 1.1.2009, davor: 300.000 Euro) im Vorjahr überschritten hat. Wird diese Wertgrenze im laufenden Kalenderjahr überschritten, sind statistische Meldungen in dem Monat anzugeben, der auf den Monat der erstmaligen Überschreitung folgt. Zweck der Intrastat-Meldung ist die Erfassung der Warenströme zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu statistischen Zwecken. Einzelheiten zu den statistischen Meldepflichten bei innergemeinschaftlichen Warenbewegungen entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt zu Intrastat-Meldungen . Die Intrastat-Meldungen müssen beim Statistischen Bundesamt abgegeben werden. Dies kann erfolgen als
Die Meldungen sind spätestens am 10. Arbeitstag nach Ablauf des Bezugsmonats unmittelbar an das Statistische Bundesamt abzugeben. Eine Fristverlängerung über den 10. Arbeitstag hinaus ist nicht möglich, auch dann nicht, wenn beispielsweise für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Dauerfristverlängerung vom Finanzamt gewährt wurde.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||