| Kapitalanlagegesellschaft, Investmentfirma gründen, Hedgefonds auflegen, Vermögensverwaltungsgesellschaft gründen | ||||||
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Investmentfirma gründen -
Kapitalanlagegesellschaft
gründen: Finanzaufsichtsbehörden der Länder ![]()
Investmentfirma gründen - Kapitalanlagegesellschaft gründen: Finanzaufsichtsbehörden wichtiger Staaten
Investmentfirma - Kapitalanlagegesellschaften gründen Grundsätzlich muss man bei Finanzdienstleistungen unterscheiden, ob nur eine reine „Vermittlungstätigkeit“ (keine Annahme- und Verwaltung von Kundengeldern), die Annahme von Kundengeldern ohne eigene Verwaltung des Vermögens oder die Annahme von Kundengeldern mit eigener Verwaltung des Vermögens vorliegt. Handelt es sich um eine reine Vermittlungstätigkeit, so kann die Gründung einer Gesellschaft (z.B. Limited auf Zypern) ohne Lizenz/Zulassung ausreichend sein. Werden hingegen Kundengelder angenommen, ist immer eine entsprechende Lizenz/Genehmigung erforderlich. Gesetzliche
Grundlagen für Vermögensverwaltungsgesellschaften/
Kapitalanlagegesellschaften Im Kontext von Finanzdienstleistungen greift das Recht des Sitzstaates der Gesellschaft und das Recht des „Anbieterstaates“. Innerhalb der EU/EWR existiert die gegenseitige Anerkennung. Grundlage ist die EU-Investmentrichtlinie 85/611/EWG (Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, kurz OGAW-Richtlinie) vom 20. Dezember 1985. Dabei wird festgelegt, dass Investmentgesellschaften (Kapitalanlagegesellschaften) ein Mindest-Anfangskapital von 125.000 Euro benötigen.
Wenn der Wert der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft 250 Mio. EUR
überschreitet, muss diese über zusätzliche Eigenmittel verfügen. Diese
zusätzlichen Eigenmittel müssen
0,02 % des Betrags, um den der Wert der Portfolios der
Verwaltungsgesellschaft
250 Mio. EUR übersteigt, entsprechen. Die geforderte Gesamtsumme des
Anfangskapitals und der zusätzlichen Eigenmittel darf jedoch 10 Mio. EUR
nicht überschreiten.
Unabhängig von dieser Eigenmittelanforderung dürfen die Eigenmittel der
Verwaltungsgesellschaft zu keiner Zeit unter den in Anhang IV der
Richtlinie 93/6/EWG genannten Betrag absinken. In einem Land der EU/EWR zugelassene Kapitalanlagegesellschaften dürfen in allen anderen Ländern der EU anbieten und bewerben, ohne erneute Zulassung (EU Niederlassungsfreiheit, freier Dienstleistungsverkehr, Europäischer Pass). Dieses kann über Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen erfolgen. Die einzelnen Länder können davon abweichende Regelungen- z.B hinsichtlich des notwendigen Anfangskapitals- erlassen, wenn diese Regelungen den Mindestanforderungen der EU-Investmentrichtlinie entsprechen (Beispiel Deutschland: Investmentgesetz).
Dienstleistungen unserer Kanzlei im Kontext der reinen
Vermittlungstätigkeit und
Vermögensverwaltungsgesellschaften/Kapitalanlagegesellschaften/
Hedgefonds -Reine Vermittlungstätigkeit: Gründung der Kapitalgesellschaft im Ausland, einschliesslich aller erforderlichen Dienstleistungen. Zu empfehlen wäre Zypern (Positivwirkung der EU-Niederlassungs-/Dienstleistungsfreiheit, keine Negativwirkung nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung sofern ausreichend Substanz-Escape auf Zypern, nur 10% Ertragssteuern) oder ggf. Mauritius. -Annahme von Kundengeldern: Juristische und steuerrechtliche Beratung über den geeigneten Standort und die notwendige Lizenz. Gründung der Gesellschaft und behördliche Genehmigung (Erlaubnisantrag bis zur Lizenz). Sofern erforderlich Stellung eines Lokalen Direktors (Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte), Darstellung von ausreichend Substanz-Escape im Sitzstaat (Verhinderung der Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft /Schein-oder Briefkastenfirma). Massnahmen zur Verhinderung der Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AstG) bei Gesellschaften außerhalb der EU.
Investmentgesellschaften- Kapitalanlagegesellschaften in Drittstaaten Viele Drittstaaten (z.B. BVI, Cayman Islands) bieten die Möglichkeit, eine Investmentgesellschaft zu gründen. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass im Kontext von Finanzdienstleistungsgesellschaften das Recht des Sitzstaates und das Recht des Anbieterstaates/Bewerbungsstaates“ greift. Es ist also grundsätzlich nicht möglich, dass eine in einem Drittstaat zugelassene Investmentgesellschaft in anderen Ländern anbietet, ohne erneute Zulassung nach dem Recht des Anbieter-/Bewerbungsstaates. Davon abweichend beschreiben einige Länder
nachfolgende Regelung, am Beispiel von Deutschland:
Der Vertrieb von
Investmentanteilen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union und des
Europäischen Wirtschaftsraums wird zugelassen, wenn die zuständigen
Aufsichtsstellen des Drittlandes zu einer Zusammenarbeit mit der BaFin
bereit sind. Gleiches gilt für die Zusammenarbeit hinsichtlich
steuerlich relevanter Daten. Investmentanteile, die bereits in
Deutschland zum öffentlichen Vertrieb registriert sind (hauptsächlich
aus den USA und der Schweiz), genießen Bestandsschutz. Investmentgesellschaften in Drittstaaten, die unter obiger Regelung fallen brauchen keine erneute Zulassung, es besteht aber eine Anzeigepflicht. Ergänzende Regelungen in Deutschland: Der öffentliche Vertrieb ausländischer Investmentanteile in Deutschland unterliegt grundsätzlich einer Anzeigepflicht (§ 139 Abs. 1 InvG). Voraussetzung ist vor allem der Nachweis, dass die ausländische Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft in ihrem Heimatstaat einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanleger unterliegen (§ 139 Abs. 2 Nr. 8 InvG). Im Falle ausländischer Dach-Hedgefonds sind daneben umfangreiche Unterlagen über die Gesellschaft und das Produkt einzureichen. Ausländische Single-Hedgefonds öffentlich zu vertreiben, ist nicht erlaubt.
Steuerrechtliche Problemstellungen Steuerrechtlich muss die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft verhindert werden. Im Rahmen der EU greifen die Positivwirkungen der EU–Niederlassungsfreiheit, EU Rechtschutz, Nicht-Wirkung nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG) bei ausreichendem Substanz-Escape im Sitzstaat. Bei Gesellschaften in Drittstaaten (ZB Cayman Islands, BVI usw) kann die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft nur verhindert werden, wenn die geschäftliche Oberleitung nachweisbar vom Sitzstaat ausgeht (kein Nominee- oder Treuhand-Direktor, sondern angestellter Direktor, aktiv mit Angestelltenvertrag und vergleichbaren Gehalt) und ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wurde. GGF. greifen die Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG). Im Nicht-DBA-Sachverhalt (Sitzstaat der Investmentgesellschaft unterhält kein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Land der Repräsentanz) definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Ausland nicht über 5 DBA, sondern über die innerstaatlichen Regelungen (in Deutschland §§12/13 AO). Dieses bedeutet aus steuerrechtlicher Sicht, dass bei Drittstaaten-Gesellschaften (-Investmentgesellschaften) entsprechende Vorkehrungen getroffen werden müssen, um diese Negativwirkungen zu verhindern. Geeignete Massnahme kann u.a. die Zwischenschaltung einer EU-Holding (zB auf Zypern) sein.
Gründung einer
Investment-/Fondsgesellschaft auf Zypern (EU)
Zypern
bietet aus steuerlicher Sicht hervorragende Bedingungen für
Investmentfonds („International Collective Investment Scheme“, nach
zyprischen Sprachgebrauch) an, ohne den „Makel“ eines Offshore-Landes zu
haben. Zwar unterliegen Investmentfonds der üblichen Körperschaftssteuer
i.H.v. 10 %, die meisten Einkunftsarten der Gesellschaft sind jedoch
nicht steuerpflichtig. Im Prinzip sind lediglich die in eigenem Namen
erwirtschafteten Zinserträge der Fondgesellschaft steuerpflichtig. Zur Auflage
eines Investmentfonds bedarf es einer Internationalen Gesellschaft mit
variablem Kapital. Hierbei handelt es sich im Prinzip um eine übliche
Gesellschaft, mit dem Unterschied, dass ihr Kapital variabel ist. Die
Gesellschaft muss mindestens zwei Direktoren haben. Der
Gesellschaftsvertrag muss Investitionsvorschriften für die Gesellschaft
enthalten (ähnlich den gesetzlichen Prospekten von aufgelegten Fonds in
Deutschland, nur einfacher) und muss von der Zentralbank genehmigt sein. Um die
Geschäfte als Fondgesellschaft aufnehmen zu können, bedarf es einer
Zulassung der Zentralbank, die mittels eines den Kapitalmärkten
entsprechenden Antragsprozederes erlangt wird, zu dem umfangreiche,
kapitalmarktübliche Fragebögen bezüglich der Gesellschafter und der
Direktoren, sowie Referenzen gehören. Um eine
Lizenz zu erhalten muss u.a. nachgewiesen sein, dass es sich bei den
Direktoren, Fondmanagern und gegebenenfalls Treuhändern um kompetente,
erfahrene und vertrauenswürdige Personen handelt. Die
Fondgesellschaft ernennt einen Fondverwalter, in der Regel eine Bank,
der die Barvermögen der Gesellschaft entsprechend der Anweisungen des
Fondmanagers und entsprechend der Vorgaben der Anlagerichtlinien
verwaltet. Es ist somit nicht möglich, eingesammelte Investitionsgelder
nach Gutdünken zu verwenden. Die
Gesellschaft kann der Öffentlichkeit gegenüber durch Treuhänder
auftreten. Die eigentlich wirtschaftlich Berechtigten müssen jedoch dem
Handelsregister, der Zentralbank und der verwaltenden Bank gegenüber
dokumentiert sein. Die
Fondgesellschaft muss, aus zyprischer Sicht, in Zypern nicht über einen
voll eingerichteten Geschäftssitz verfügen. Allerdings bietet es sich
unserer Erfahrung nach an, über einen ordentlich eingerichteten
Geschäftssitz zu verfügen, ob in Zypern oder anderswo, da interessierte
Investoren zu ihrer Information etc. häufig anrufen werden. Online
Banking und Debit-Cards werden selbstverständlich zur Verfügung stehen. Zypern
bietet sehr gute Rahmenbedingungen für Investmentfonds, legt jedoch Wert
auf eine professionelle Aufstellung der Fondgesellschaften und der von
ihnen aufgelegten Fonds. Das Einsammeln von Investorengeldern und
Investieren „aus der Schatulle heraus“, also mehr oder weniger ohne die
Beachtung von Auflagen, wie es in einigen Offshore-Ländern möglich sein
kann, ist in Zypern nicht möglich. Gerade wegen
der jüngsten Misere von Investmentfonds in Deutschland, besonders
Immobilieninvestmentfonds, können wir die Etablierung einer
Fondgesellschaft in Offshore-Ländern nicht empfehlen. Hier wäre Zypern
ein idealer Standort für einen Investmentfond. Investmentgesellschaft Zypern: Mindestkapital- Ausgestaltung Bei der Erbringung unserer
Dienstleistungen können unsere Klienten auf profunde und erwiesene
Experten und Erfahrung der Fachleute unserer Gruppe vertrauen, welche
bisher etwa 60 % aller CIF-Lizenzen und ca. 75 % aller FOREX-Lizenzen
begleitet und erwirkt hat. Alle grundlegenden Bestimmungen für CIFs entsprechen den entsprechenden EU-Vorschriften (Mindestkapital, Personal- und Lizenzanforderungen, etc). Die CIF-Lizenzen der zyprischen Kapitalaufsicht sind EU-Lizenzen und gelten europaweit. Mindestkapital:
Büro- und Personalanforderungen Eine minimale physische Präsenz der CIF in Zypern ist erforderlich. Dies ist eine EU-Vorschrift und kann nicht umgangen werden. Auch wenn Teile des Geschäfts an Dritte ausgegliedert werden (outsourcing) ist es notwendig, Personal sozialpflichtig zu beschäftigen. Die Anforderungen an das Personal (in Bezug auf Umfang, Qualifikation und Lizenzierung der Angestellten und/oder Manager) richtet sich nach Art und Umfang der geplanten Geschäftsaktivitäten. In der Regel muss, als Mindestanforderung, ein in Zypern wohnhafter Direktor eine Lizenz der zyprischen Kapitalaufsicht halten, die ihn zum Empfangen und Weiterleiten von Anlegergeldern (Empfangen und Weiterleiten im Namen der CIF) berechtigt. Dieser kann eventuell durch unser Personal gestellt werden. Ferner ist eine physische Präsenz notwendig, an der mindestens einer der Verantwortlichen im Prinzip erreichbar ist und an der nachweislich Bürotätigkeiten durchführbar sind. In der Praxis bedeutet dies eine Präsenz, die in etwa mindestens den Betriebsstättenmerkmalen entspricht. Dauer des Lizenzierungsverfahrens Die Lizenzierung dauert etwa 4 Monate ab dem Zeitpunkt, an dem uns alle Unterlagen in vorgeschriebener Form vorliegen. Unsere Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Lizenzierung der Gesellschaft als CIF bestehen unter anderem aus:
-
Betreuung und
Voranbringung der Antragsbearbeitung und des Lizenzierungsprozesses bei
der zyprischen Kapitalaufsicht
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Entwurf des Aufbaus der
Struktur der CIF, entsprechend den Anforderungen des Klienten
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Ausarbeitung und
Erstellung des vorgeschriebenen Operation Manuals (kein Standardwerk)
entsprechend den Anforderungen des Klienten, Entwurf effizienter
Geschäftsabläufe
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Ausarbeitung und
Erstellung der Anti-Geldwäsche-Regularien der CIF, entsprechend den
Anforderungen des Klienten
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Ausarbeitung und
Erstellung der KYC-Regularien (Know Your Client) der CIF, entsprechend
den Anforderungen des Klienten
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Ausarbeitung und
Erstellung des Business Plans entsprechend der Anforderungen der
zyprischen Kapitalaufsicht
-
Erstellung der Anträge
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Bearbeitung und
Beantwortung der Fragebögen der zyprischen Kapitalaufsicht bezüglich der
Gesellschafter, Direktoren und (gegebenenfalls) der Abteilungsleiter der
beantragenden CIF
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Bearbeitung und
Beantwortung der Checklisten der zyprischen Kapitalaufsicht
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Auffinden und
gegebenenfalls Zurverfügungstellung von qualifiziertem Personal,
executive und non-executive, falls notwendig
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Auffinden und
gegebenenfalls Zurverfügungstellung von qualifizierten Direktoren und
Tradern/Dealern
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Bearbeitung der seitens
der zyprischen Kapitalaufsicht nach Antragsstellung an den
Antragssteller gerichteten Fragen und Erbringung nachträglich
geforderter Nachweise
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Übernahme sämtlichen
Schriftverkehrs und Meetings mit der zyprischen Kapitalaufsicht während
des Bewilligungsprozesses
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Hilfestellung (dem
Klienten gegenüber) zur Erstellung/Zusammenstellung aller relevanten
Unterlagen, die mit der Antragsstellung einzureichen sind
-
ein Jahr freie
Mitgliedschaft in der Vereinigung Zyprischer Internationaler
Investmentfirmen Info: Das komplette Antragsdossier umfasst, je nach Umfang der geplanten Operation, etwa 200 – 300 Seiten. Nach Antragsstellung beginnt ein intensiver Prozess der Kommunikation mit der zyprischen Kapitalaufsicht, da der gesetzliche Ermessensspielraum bezüglich der Erbringung von Nachweisen der Kapitalaufsicht recht weit gesteckt ist. ICIS Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, auf Zypern
einen ICIS –Investmentfonds aufzulegen. Es wäre kein öffentlicher Fonds,
jeder Investor müsste mindestens 50.000 Euro einbringen. Hierbei ist
kein Mindest-Einlagekapital erforderlich.
Investmentgesellschaft in Liechtenstein
Rechtliche Grundlagen sind:
·
Gesetz über Investmentunternehmen vom 19. Mai 2005 (IUG)
·
Verordnung vom 23. August 2005 (IUV)
·
Verordnung vom 09. Dezember 2009 (IUV) Abänderung
Kapitalausstattung einer Investmentgesellschaft /Fondsgesellschaft
/Kapitalanlagegesellschaft in Liechtenstein
1) Die Eigenmittel einer Verwaltungsgesellschaft setzen sich, in
sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der Bankengesetzgebung über die
Eigenmittel zusammen aus:
a) dem Grundkapital;
b) den freien und den gesetzlichen Reserven; sowie
c) allfälligen Gewinn- und Verlustvorträgen aus den vorhergehenden
Geschäftsjahren.
2) Bei der Gründung einer Verwaltungsgesellschaft werden die Eigenmittel
in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der Bankengesetzgebung über
die Eigenmittel als Anfangskapital bezeichnet.
3) Das Anfangskapital muss voll einbezahlt oder durch eine Bankgarantie
gedeckt sein und mindestens betragen:
a) bei einer Fondsleitung: eine Million Schweizer Franken;
b) bei einer Anlagegesellschaft: 500 000 Schweizer Franken.
Typen von Investmentunternehmen
Nach Art der Anlage werden folgende Typen von Investmentunternehmen
unterschieden:
a) Investmentunternehmen für Wertpapiere nach Art. 40 und 41,
insbesondere
folgende Sonderformen:
1. Investmentunternehmen, deren Anlagepolitik darin besteht, ihr
gesamtes
Vermögen in andere Investmentunternehmen für Wertpapiere zu investieren
(Dachfonds);
2. Investmentunternehmen, deren Anlagepolitik darin besteht, einen
anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden (Indexfonds);
b) Investmentunternehmen für andere Werte nach Art. 42 und 43 sowie
Investmentunternehmen für andere Werte mit erhöhtem Risiko nach Art. 44;
c) Investmentunternehmen für Immobilien nach Art. 45 bis 52.
5 Art. 4
Investmentgesellschaft /Fondsgesellschaft Liechtenstein: Rechtsform und
Errichtung
1) Ein Investmentunternehmen ist:
a) ein Anlagefonds in der Rechtsform der Kollektivtreuhänderschaft nach
Abs.
2; oder b) eine Anlagegesellschaft in der Rechtsform der
Aktiengesellschaft (Art. 261 bis 367 PGR), die den Art. 33 bis 39
entspricht.
2) Eine Kollektivtreuhänderschaft ist das Eingehen einer inhaltlich
identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmten Zahl von Treugebern
(Anleger),
wobei die einzelnen Treugeber partiell an dieser Treuhänderschaft
beteiligt sind. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf
die Kollektivtreuhänderschaft die Bestimmungen des Personen- und
Gesellschaftsrechts über die Treuhänderschaft (Art. 897 bis 932 PGR)
Anwendung.
3) Auf die Errichtung von Investmentunternehmen finden die Eintragungs-
und Hinterlegungsvorschriften nach diesem Gesetz und, soweit dieses
Gesetz nichts vorsieht, die Bestimmungen des Personen- und
Gesellschaftsrechts ergänzend Anwendung.
4) Die FMA kann für gemeinschaftliche Kapitalanlagen im Sinne von Art. 2
Abs. 1 Bst. a in begründeten Einzelfällen mit Verfügung andere
Rechtsformen zulassen, wenn der Zweck dieses Gesetzes dadurch nicht
gefährdet wird.
Vermögensverwaltungsgesellschaft Mauritius
Mauritius ist in vielen Fällen ein idealer Standort für die Installation
einer Vermögensverwaltungsgesellschaft /Kapitalanlagegesellschaft.
Mauritius hat nicht den Makel einer billigen Steueroase, unterhält mit
vielen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen (auch mit Deutschland) und
die Besteuerung beträgt nur 3%. Mit einer GBL1 Lizenz ist es
grundsätzlich möglich, Finanzdienstleistungen im Sinne einer
Kapitalanlagegesellschaft zu erbringen. Ein Mindest-Einlagekapital ist
dabei nicht erforderlich.
Drittstaaten-Investmentgesellschaften /Hedgefonds Die einzelnen Länder (BVI, Belize, Cayman Islands usw.) haben unterschiedliche gesetzliche Regelungen. Die Darstellungen würden diese Ausführung sprengen. Hinsichtlich der Auflage eines Investmentfonds auf BVI sind Zb folgende Gesetze/Regelungen einschlägig:
Anti-Money Laundering Legislation
Neuseeland
Finanzdienstleistungsgesellschaft OFC Eine
Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für
Bankdienstleistungen kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen
weltweit Bankdienste anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der
Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen. Die Gesellschaft ist
also als Bank im Sinne oder Vermögensverwaltungsgesellschaft geeignet. Die
Gesellschaft unterliegt nicht der Aufsicht und Regulierung der
Zentralbank des Landes. Aus diesem Grunde ist kein eigener
SWIFT-Code/IBAN zu realisieren, es bedarf immer der Anbindung an eine
Korrespondenzbank. Ergänzend bekommt eine Neuseeland
Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für
Bankdienstleistungen keine Darlehn von der Zentralbank des Landes.
Allerdings bewegt sich eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft
nicht im „rechtsfreien Raum“. Es sind eine Reihe von Gesetzen
einschlägig u.a. der Securities Act 1978 (Wertpapiergesetz). Bei
Verstößen gegen die Gesetze und/oder Auflagen haben die
Regulierungsbehörden Neuseelands allerdings das Recht, die Gesellschaft
zu schliessen und jede weitere Geschäftstätigkeit zu untersagen. Gemäß
Bankengesetz von Neuseeland ist eine Neuseeland
Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für
Bankdienstleistungen juristisch als
Offshore-Finanzdienstleistungsgesellschaft zu qualifizieren, sie darf
Ihre Dienstleistungen also nur an Personen oder Unternehmen außerhalb
Neuseelands anbieten. Die Vorschriften für eine Neuseeland
Finanzdienstleistungsgesellschaft sehen kein minimales
Anfangskapital/Stammkapital vor.
Investmentgesellschaft /Kapitalanlagegesellschaft /Fondgesellschaft in
Deutschland Grundlage ist das Investmentgesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/invg/gesamt.pdf ). Das Mindestanfangskapital beträgt 300.000 Euro.
§ 7a Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung: (1) Der Erlaubnisantrag muss enthalten: 1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 11, 2. die Angabe der Geschäftsleiter, 3. Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter, 4. Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter, 5. die Namen der an der Kapitalanlagegesellschaft bedeutend beteiligten Inhaber sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und zur Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung, 6. die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen hinweisen, und 7. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte sowie der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren der Kapitalanlagegesellschaft hervorgehen. (2) Dem Antragsteller ist binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Erlaubnis erteilt wird. Die Ablehnung des Antrags ist zu begründen. (3) Sofern der Kapitalanlagegesellschaft auch die Erlaubnis zum Erbringen der individuellen Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 erteilt wurde, ist ihr mit der Erteilung der Erlaubnis die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der sie zugeordnet ist. (4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 7b Versagung der Erlaubnis: Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. das Anfangskapital und die zusätzlichen Eigenmittel nach § 11 nicht zur Verfügung stehen; 2. die Kapitalanlagegesellschaft nicht mindestens zwei Geschäftsleiter hat; 3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft nicht zuverlässig sind oder die zur Leitung erforderliche fachliche Eignung im Sinne von § 33 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes nicht haben; 4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Kapitalanlagegesellschaft zu stellenden Ansprüchen genügt; 5. enge Verbindungen zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen, die die Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern; 6. enge Verbindungen zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes unterstehen, deren Anwendung die Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern; 7. die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz nicht im Inland hat; 8. die Kapitalanlagegesellschaft nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben der Geschäfte, für die sie die Erlaubnis beantragt, zu schaffen. § 11
Kapitalanforderungen (1) Eine Kapitalanlagegesellschaft muss 1. mit einem Anfangskapital von mindestens 300 000 Euro ausgestattet sein, 2. wenn der Wert der von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Investmentvermögen 1,125 Milliarden Euro überschreitet, über zusätzliche Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,02 Prozent des Betrages, um den der Wert der verwalteten Investmentvermögen 1,125 Milliarden Euro übersteigt, verfügen; die geforderte Gesamtsumme des Anfangskapitals und der zusätzlichen Eigenmittel darf jedoch 10 Millionen Euro nicht überschreiten. Eine Kapitalanlagegesellschaft braucht die Anforderung der Aufbringung zusätzlicher Eigenmittel nach Satz 1 Nr. 2 in Höhe von bis zu 50 Prozent nicht zu erfüllen, wenn sie über eine von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellte Garantie in derselben Höhe verfügt. Das Kreditinstitut oder das Versicherungsunternehmen muss seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben oder, sofern es seinen Sitz in einem Drittstaat hat, Aufsichtsbestimmungen unterliegen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Investmentvermögen, einschließlich der Investmentvermögen, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, als Investmentvermögen der Kapitalanlagegesellschaft; Investmentvermögen, die die Kapitalanlagegesellschaft imAuftrag Dritter verwaltet, werden nicht berücksichtigt. (3) Unabhängig von der Eigenmittelanforderung in Absatz 1 muss die Kapitalanlagegesellschaft zu jeder Zeit Eigenmittel aufweisen, die mindestens einem Viertel ihrer Kosten entsprechen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses unter den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen, den Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen ausgewiesen sind. § 10 Abs. 9 Satz 2 bis 7 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden. (4) Werden Altersvorsorgeverträge nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 abgeschlossen oder Mindestzahlungszusagen nach § 7 Abs. 2 Nr. 6a abgegeben, ist insoweit § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 12 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr (1) Eine Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt die Absicht, eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, um die kollektive Vermögensverwaltung und Tätigkeiten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 auszuüben, unverzüglich mit den Angaben nach Satz 2 anzuzeigen. Die Anzeige muss neben der Erklärung der Absicht nach Satz 1 Folgendes enthalten: 1. die Bezeichnung des Staates, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll, 2. einen Geschäftsplan, aus dem die geplanten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG und der organisatorische Aufbau der Zweigniederlassung hervorgehen und der eine Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens umfasst, das von der Kapitalanlagegesellschaft erarbeitet wurde; der Geschäftsplan muss ferner eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen zur Einhaltung von Artikel 15 der Richtlinie 2009/65/EG enthalten, 3. die Anschrift, unter der Unterlagen der Kapitalanlagegesellschaft im Aufnahmestaat angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können, und 4. die Namen der Personen, die die Zweigniederlassung leiten werden. Besteht in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft anzuzweifeln, übermittelt die Bundesanstalt die Angaben nach Satz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates und teilt dies der anzeigenden Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich mit. Sie unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates gegebenenfalls über die Sicherungseinrichtung, der die Kapitalanlagegesellschaft angehört. Lehnt die Bundesanstalt es ab, die Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates weiterzuleiten, teilt sie dies der Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 unter Angabe der Gründe mit. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf erst die Zweigniederlassung errichten und ihre Tätigkeit aufnehmen, wenn ihr eine Mitteilung der zuständigen Stelle des Aufnahmestaates über die Meldepflichten und die anzuwendenden Bestimmungen zugegangen ist oder, sofern diese sich nicht äußert, seit der Übermittlung der Angaben durch die Bundesanstalt an die zuständige Stelle des Aufnahmestaates nach Absatz 1 Satz 3 zwei Monate vergangen sind. (3) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 angezeigt wurden, hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates die Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. Die Bundesanstalt entscheidet innerhalb eines Monats nach Eingang der Änderungsanzeige, ob hinsichtlich der Änderungen nach Satz 1 Gründe bestehen, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft anzuzweifeln. Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates Änderungen ihrer Einschätzung an der Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft sowie Änderungen der Sicherungseinrichtung unverzüglich mit. (4) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die kollektive Vermögensverwaltung oder Tätigkeiten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 auszuüben. Die Anzeige muss neben der Erklärung der Absicht nach Satz 1 Folgendes enthalten: 1. die Bezeichnung des Staates, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung ausgeübt werden soll, und 2. einen Geschäftsplan, aus dem die geplanten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG hervorgehen und der eine Beschreibung des Risikomanagement- Verfahrens umfasst, das von der Kapitalanlagegesellschaft erarbeitet wurde; der Geschäftsplan muss ferner eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen zur Einhaltung von Artikel 15 der Richtlinie 2009/65/EG enthalten. Die Bundesanstalt übermittelt die Angaben nach Satz 2 innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates und teilt dies der anzeigenden Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich mit. Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates gegebenenfalls über die Sicherungseinrichtung, der die Kapitalanlagegesellschaft angehört. Die Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Tätigkeit im Aufnahmestaat, unmittelbar nachdem die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates unterrichtet hat, aufnehmen. Ändern sich die Verhältnisse, die nach Satz 1 Nummer 2 angezeigt wurden, hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates die Änderungen vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. (5) Kapitalanlagegesellschaften, die beabsichtigen, gemäß Absatz 1 eine Zweigniederlassung zu errichten oder gemäß Absatz 4 im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Tätigkeiten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 auszuüben, müssen mindestens ein richtlinienkonformes Sondervermögen, einerichtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft oder ein EU-Investmentvermögen verwalten. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Absätze 1 bis 3 für die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittstaat entsprechend anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts auf Grund von Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten erforderlich ist. Gründung von fondsgesellschaften/hedgefonds/ Investmentgesellschaften/Kapitalanlagegesellschaften international Unsere Kanzlei gründet für Mandanten
Investment-Gesellschaften und/oder Vermögensverwaltungs-/
Kapitalanlagegesellschaften im EWR (z.B. Deutschland, Liechtenstein, Zypern),
in der Schweiz und in sogenannten Steueroasen-Ländern (Drittstaaten): Cayman
Islands, BVI,
Belize, Panama oder
Bei der Gründung einer Kapitalanlagegesellschaft sind zahlreiche Faktoren zu beachten, welche das "Recht des Sitzstaates der Gesellschaft" (Gesellschaftsrecht, Erlaubnisantrag, Regulierungsregeln-und Gesetze usw) und das Recht des oder der "Anbieterstaaten" (Vertriebsstaaten) betrifft. Ergänzend dazu ggf. die europäischen Richtlinien: Eine Gesellschaft in einem Land ohne entsprechende Regulierungen und Aufsicht zu gründen, kann Kontraproduktiv sein. Stichworte sind: Gestaltungsmissbrauch, kein Vertrieb außerhalb des Sitzstaates der Gesellschaft möglich (oder wenn Vertrieb, dann rechtswidrig). Daneben sind steuerrechtliche Aspekte zwingend zu beachten. Im Kontext der Gründung einer Kapitalanlagegesellschaft ist daher eine sorgfältige Planung und Umsetzung durch versierte Steuerberater und Anwälte unerlässlich. "Mal eben" eine Kapitalanlagegesellschaft -möglichst noch über fragwürdige "Agenturen"- zu gründen kann für den Klienten schwerwiegende Folgen haben. Hier sollte der Mandant auf keinem Falle an der falschen Stelle sparen. Geht die Sache im Rahmen einer "Mal-Eben-Billiggründung" schief, hat das nicht selten strafrechtliche Konsequenzen. Dabei geht es nicht darum, dass die Gründung einer Kapitalanlagegesellschaft/Hedgefonds in Steueroasenländern grundsätzlich abzulehnen ist. Es geht um eine Beratung, welche Länder -unter welchen Voraussetzungen und Zielsetzungen- in Frage kommen und wie eine Umsetzung auf der Basis des anwendbaren Rechts zu geschehen hat.
In
Deutschland aufgelegte und öffentlich vertriebene Hedgefonds unterliegen
der Aufsicht nach dem Investmentgesetz (InvG). Zugelassene
Kapitalanlagegesellschaften können in Deutschland Single- und Dach-Hedgefonds
auflegen, die als Publikums- oder Spezialfonds genehmigt werden können. Ein Dach-Hedgefonds darf grundsätzlich sowohl
inländische regulierte Single-Hedgefonds als auch ausländische
Investmentvermögen mit vergleichbarer Anlagepolitik als Zielfonds
erwerben (§ 113 Abs. 1 S. 1 u. 2 InvG). Bei der Auswahl der Single-Hedgefonds
sind neben dem Grundsatz der Risikomischung noch weitere
Streuungsvorschriften einschlägig, etwa dürfen nicht mehr als 20% des
Wertes des Dach-Hedgefonds in einem einzelnen Zielfonds angelegt sein.
Leverage und Leerverkäufe dürfen für Dach-Hedgefonds nicht durchgeführt
werden (§ 113 Abs. 1 S. 3 InvG). Dach-Hedgefonds haben vor der
Investition Mindestinformationen über die Zielfonds einzuholen.
Anschließend müssen sie die Anlagestrategie und die Risiken der
Zielfonds laufend überwachen. Im Gegensatz zu Dach-Hedgefonds dürfen Single-Hedgefonds
nicht öffentlich, sondern nur im Wege des „Private Placement“ vertrieben
werden (§ 112 Abs. 2 InvG). Single-Hedgefonds sind in ihren Strategien
gesetzlich kaum beschränkt. Für sie sind die Aufnahme von Krediten, der
Einsatz von Derivaten zur Steigerung des Investitionsgrades, Leverage-Geschäfte
und Leerverkäufe grundsätzlich unbegrenzt zulässig. Gleichwohl ist die
Anlage in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht an einer Börse
zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, auf 30%
des Wertes des Sondervermögens beschränkt (§ 112 Abs. 1 S. 3 InvG). Der öffentliche Vertrieb ausländischer
Investmentanteile in Deutschland unterliegt grundsätzlich einer
Anzeigepflicht (§ 139 Abs. 1 InvG). Voraussetzung ist vor allem der
Nachweis, dass die ausländische Investmentgesellschaft und die
Verwaltungsgesellschaft in ihrem Heimatstaat einer wirksamen
öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanleger unterliegen (§
139 Abs. 2 Nr. 8 InvG). Im Falle ausländischer Dach-Hedgefonds sind
daneben umfangreiche Unterlagen über die Gesellschaft und das Produkt
einzureichen. Ausländische Single-Hedgefonds öffentlich zu vertreiben,
ist nicht erlaubt.
Als optimaler Standort in der EU kann Zypern angesehen werden. Zypern besteuert Gesellschaften mit nur 10% Ertragssteuern, Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten unterliegen grundsätzlich keiner Quellensteuer auf Zypern. Das minimale Anfangskapital beträgt 100.000 Euro, die Stellung eines Treuhand-Geschäftsführers auf Zypern ist möglich.
Es
greift als übergeordnetes Rechtsgut die EU-Niederlassungsfreiheit
und/oder Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit.
Beim Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gründung einer Gesellschaft
nach dem Recht des Sitzstaates liegt keine Scheinfirma vor, egal welchen
Unternehmensgegenstand die Gesellschaft hat und egal, ob sie diesen
(gesetzlich zulässigen oder gesetzlich nicht zulässigen)
Unternehmensgegenstand auch tatsächlich ausübt. In jedem Falle findet
eine pauschale Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend wird das
Vorliegen einer Scheingesellschaft von der Rechtsprechung des BFH daher
nur in Ausnahmefällen angenommen (Prof. Dr. Thomas Reith,
Internationales Steuerrecht,Verlag Vahlen, Seite 71; BFH Urteil vom
23.06.1992,BStBl 1992 II S. 972).
Die EU-Niederlassungsfreiheit
erlaubt sogar die gezielte
Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von
EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes),
erforderlich ist nur Minimalsubstanz im Sinne von mehr als einem bloßen
Briefkasten.
Ein Offener Investmentfonds, kurz als Fonds bezeichnet, ist ein Konstrukt zur Geldanlage. Eine Investmentgesellschaft (deutscher Fachbegriff: Kapitalanlagegesellschaft) sammelt das Geld der Anleger, bündelt es in einem Sondervermögen – dem Investmentfonds – und investiert es in einem oder mehreren Anlagebereichen. Die Anteilscheine können in der Regel an jedem (Börsen-)Tag gehandelt werden. Das Geld im Fonds wird nach vorher festgelegten Anlageprinzipien z. B. in Aktien, festverzinslichen Wertpapieren, am Geldmarkt und/oder in Immobilien angelegt. Investmentfonds müssen im Regelfall bei der Geldanlage den Grundsatz der Risikomischung beachten, das heißt es darf nicht das gesamte Fondsvermögen in nur eine Aktie oder nur eine Immobilie investiert werden. Durch die Streuung des Geldes auf verschiedene Anlagegegenstände wird das Anlagerisiko reduziert. Mit dem Kauf von Investmentfondsanteilen wird der Anleger Miteigentümer am Fondsvermögen und hat einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung und Anteilsrückgabe zum jeweils gültigen Rücknahmepreis. Bei Offenen Immobilienfonds gilt eine juristische Besonderheit: Hier ist die Investmentgesellschaft formal Eigentümerin des Fondsvermögens, und wird deshalb als Eigentümerin der Immobilien ins Grundbuch eingetragen. Der Anteilswert bemisst sich nach dem Wert des gesamten Fondsvermögens dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile. Das Fondsvermögen wird professionell verwaltet und ist nach deutschem Recht Sondervermögen, das heißt die Anlagen müssen strikt getrennt von dem Vermögen der Gesellschaft gehalten werden. Diese Regelung garantiert den Vermögenserhalt auch bei Insolvenz der Kapitalanlagegesellschaft. Das Sondervermögen steigt durch neue Einlagen von Anlegern und durch Kurs-, Dividenden- und/oder Zinsgewinne bzw. fällt durch Rückerstattung von Anteilen oder Verluste. Offener und geschlossener Investmentfonds Das Gegenstück zu offenen Investmentfonds sind geschlossene Fonds (engl. closed-end Fonds). Sie unterliegen Beschränkungen hinsichtlich der Möglichkeit, jederzeit Anteile von der Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben oder zurückzugeben. Alternativ kann ein Verkauf über Handelsplattformen für Anteile an geschlossenen Fonds möglich sein. In rechtlicher Hinsicht unterscheiden sich offene und geschlossene Fonds in Deutschland dadurch, dass es nur für offene Investmentfonds eine spezielle Regelung gibt, nämlich das Investmentgesetz (InvG). Deutsche geschlossene Fonds werden meist als Gesellschaften, z. B. GmbH & Co KG ausgestaltet und unterliegen den allgemeinen Regelungen für die jeweilige Gesellschaftsart. Analoge Regelungen existieren in vielen anderen Ländern. Offene Fonds und die Kapitalanlagegesellschaften, die sie verwalten, unterliegen in Deutschland gemäß § 5 InvG der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Für deutsche geschlossene Fonds existiert keine vergleichbare Aufsicht. Wenn Anteile an geschlossenen Fonds öffentlich angeboten werden sollen, prüft die BaFin zuvor allerdings, ob dafür ein Prospekt nach den Vorschriften des Verkaufsprospektgesetzes erstellt wurde. Auch hier kennen andere Länder, zentral in der EU/EWR vergleichbare Regelungen. Vertriebszulassung in Deutschland für ausländische InvestmentfondsWenn eine ausländische Kapitalanlagegesellschaft (KAG) Anteile ihrer Fonds in Deutschland verkaufen möchte, so benötigt sie dazu eine Vertriebszulassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Im Rahmen des von der Bafin entwickelten Anzeigeverfahrens, wird ermittelt ob man der KAG gestattet, die Fondsanteile zukünftig in Deutschland verkaufen zu dürfen, oder nicht. Durch das Anzeigeverfahren wird geprüft, ob die KAG vertrauenswürdig ist und ob die Anlagestrategie des Fonds, den die KAG in Deutschland verkaufen möchte, zu den deutschen Investmentgesetzten passt. Dabei wird vor allem darauf geachtet, dass ein ausreichender Schutz für die potentiellen Käufer von Fondsanteilen besteht. Ein Fonds, dem eine Vertriebszulassung erteilt wurde, darf künftig in Deutschland offiziell, öffentlich Anteile verkaufen. Erhält ein Fonds keine Vertriebszulassung, so kann man als Anleger dennoch in ihn investieren. Andere Länder kennen vergleichbare oder sogar analoge Regelungen. Dienstleistungen der Kanzlei ETC: Auflage eines Investmentfonds Die ETC gründet für Mandanten Gesellschaften in der EU und/oder Offshore mit Genehmigung zur Auflage eines Investmentfonds:
Möglichkeiten der Kapitalisierung über eine US INC Eine Corporation (die werthaltig gemacht worden ist!) kann ihre Aktien, die einen mathematisch genau festgelegten Anteil an der Firma darstellen, als Sicherheit für Darlehen hinterlegen oder als Gegenwert für Investitionen verkaufen. Eine U.S. Corporation kann ihre Aktien an Investoren in der ganzen Welt verkaufen, wobei es allerdings bei Verkäufen innerhalb der USA gewisse Beschränkungen seitens der Securities & Exchange Commission (SEC - U.S. Börsenbehörde) gibt. Das bedeutet, dass man seine Aktien ohne Genehmigung an nicht mehr als 35 Investoren verkaufen darf. Wenn man sich sein Kapital durch einen unbeschränkten öffentlichen Aktienverkauf in den USA beschaffen will, muss dieser Aktienverkauf von der SEC in Washington genehmigt werden.
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