| Vermögensverwaltungsgesellschaft gründen, Offshore Vermögensverwaltungslizenz, Finanzdienstleistungen | ||||||
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Vermögensverwaltungslizenz - Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft (Finanzgesellschaft) darf Fremdgelder annehmen,anlegen (und/oder verwalten) und wieder an die Kunden ausschütten. Sie ist kein Bankinstitut im Sinne, darf also z.B. keine Darlehn gewähren. Die meisten Länder regeln die Erlaubnis in der nationalen Gesetzgebung, in Deutschland z.B. im KWG. Wir gründen für unsere Mandanten Vermögensverwaltungsgesellschaften in Deutschland,Liechtenstein,Schweiz,Panama und Belize. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich, ebenso das vorgeschriebene Anfangskapital. Eine zentrale Frage ist,ob die jeweilige Vermögensverwaltungsgesellschaft ihre Dienstleistungen auch außerhalb des Sitzstaates anbieten will und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen dieses möglich ist (Recht es Anbieterstaates, Anerkennungsverfahren im EWR usw). Damit eng zusammen steht die Fragestellung der "Öffentlichen Bewerbung", "Dritte im Sinne" und/oder "geschlossener Benutzerkreis". Vermögensverwaltungsgesellschaft Belize Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft in Belize darf Kundengelder annehmen, verwalten,anlegen und an die Kunden wieder ausschütten. Grundlage ist die Gründung einer Kapitalgesellschaft auf Belize (i.d.R. IBC), die die Erlaubnis als Vermögensverwaltungsgesellschaft erwirkt. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist zu beachten, dass im Rahmen von Dienstleistungen der Vermögensverwaltung und/oder Finanzdienstleistungen im Sinne i.d.R. das "Recht des Anbieterstaates" greift, also in Deutschland z.B. das KWG (Kreditwesengesetz). Andere Länder kennen ähnliche gesetzliche Regelungen. Ob- und in welcher Form- nun eine Belize Vermögensverwaltungsgesellschaft Ihre Dienstleistungen auch an nicht auf Belize Ansässige anbieten darf, hängt von vielen Faktoren ab und ist Bestandteil der Beratung. Vorteilhaft kann sich die Gründung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft auf Belize auf der Grundlage folgender Faktoren darstellen:
Gebühren Vermögensverwaltungsgesellschaft Die Gebühren für eine Gesellschaftsgründung auf Belize sehen Sie unten. Die Gebühren für die Zulassung als Vermögensverwaltungsgesellschaft betragen 21.500 USD. Ein permanenter Treuhand-Direktor (angestellter Direktor) kostet 500 USD pro Monat, die einmalige Verwaltungspauschale beträgt 2.500 USD. Gebühren Firmengründung Belize Dienstleistungen unserer Kanzlei:
Natürliche Person: Steuerliche Beratung im Rahmen "Verlagerung des Lebensmittelpunktes", Visa-Erteilung,steuerliche Konstellation unter Berücksichtigung Deutsches Außensteuergesetz/AO. Kurzübersicht Firmengründung Belize- Gesellschaftsrechtliche Ebene:
*Exempt Company: Gesellschaft, die nur außerhalb des Sitzstaates Einkünfte generiert und daher keiner Besteuerung unterliegt. Natürliche Person Belize:
Gebühren Firmengründung Belize:
In diesen einmaligen Gründungskosten sind die bereits die Kosten für das "registered office" und den "registered agent" für das Gründungsjahr enthalten. Ebenfalls enthalten: Apostille,notariell beglaubigte Übersetzungen der wichtigsten Gründungsunterlagen,Certifikat of Good Standing und "exempted Status" vor den inländischen Behörden. Für viele Mandanten wichtig: Die Kanzlei auf Belize ist deutschsprachig!
Die üblichen, jährlichen Kosten von insgesamt $
400,00 werden ab dem 1. Januar des auf die Gründung folgenden Jahres
fällig.
Soweit Sie die obigen Treuhand-Dienste bestellen (Treuhand-Direktor und/ oder Treuhand-Gesellschafter) fallen die dort aufgeführten Kosten für die gesamte Laufzeit der Dienstleistung an, fällig und zahlbar jährlich nach dem jeweiligen Gründungsjahr der Gesellschaft, und zwar dann binnen einer Frist von 4 Wochen vor dem Gründungsdatum der Gesellschaft. *Nur Treuhand-Direktor. Soll der Direktor tätig werden (Vertragsunterzeichnung usw..) mit Stundensatz zu 80 USD. -EU-Konto:
Kontoeröffnung auf die Gesellschaft
bei einer großen zyprischen Bank, inkl. Internetbanking und Kreditkarte.
Zypern hat ein sehr gutes Bankgeheimnis und gibt Daten von Firmenkonten
nicht weiter, außer bei dem Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismus.
Die Kontoeröffnung ist auch bei Inhaberaktien möglich, unser Mandant
braucht zur Kontoeröffnung nicht nach Zypern reisen. Im Gegensatz zu
"Billiggründern" meinen wir nicht "Hilfe bei der Kontoeröffnung" (was
i.d.R. bedeutet, das kein Konto eröffnet wird!), sondern unsere
zyprische Kanzlei übernimmt alle erforderlichen Maßnahmen bis zur
Eröffnung des Kontos:
1.500,00 Euro Vermögensverwaltungsgesellschaft Liechtenstein In Zusammenarbeit mit unserem Netzwerkpartner in Liechtenstein (Rechtsanwalts-und Steuerkanzlei) gründen wir für internationale Mandanten Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesellschaften. Dabei wird zunächst eine Liechtensteiner Kapitalgesellschaft gegründet, die dann die Zulassung als Vermögensverwaltungsgesellschaft über unsere Liechtensteiner Anwälte beantragt. Es muss ein Eigenkapital von 100.000 Schweizer Franken vorhanden sein. Des Weiteren gibt es Erfordernisse für die Direktoren, die Sie im Artikel 6 (Bewilligungsverfahren) finden, unten Auszugsweise veröffentlicht. Über die Sondertatbestände des deutschen KWG (Kreditwesengesetz) besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass eine deutsche Kapitalgesellschaft die Dienstleistungen ohne Erlaubnis anbieten kann bzw. das eine Repräsentanz der Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesellschaft in Deutschland installiert wird. Besonders interessant dürften die niedrigen Steuern in Liechtenstein sein und das das Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesetz leichter umsetzbar/ zu erfüllen ist, als die deutschen Rechtsvorschriften. Die Gebühren richten sich nach dem Aufwand und nach der Rechtsform. Das Bewilligungsverfahren kostet mindestens 20.000 Euro. Im Rahmen einer Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesellschaft kann kein treuhänderischer Geschäftsführer/Aufsichtsrat gestellt werden. Mithin müssen Sie- oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt nach Liechtenstein verlagern (Mietwohnung auf eigenen Namen, mindestens 51% des Jahres anwesend, zumindest nach "außen") und als Direktor/Geschäftsführer der Gesellschaft auftreten. Vergleichen Sie hierzu auch Art.7-Geschäftsführung (unten). Dabei ist darauf zu achten, dass zwei Direktoren erforderlich sind. Die Domizilierung kann über das Liechtensteiner Business Center erfolgen. Wir weisen allerdings darauf hin, dass es sich bei einer Liechtensteiner Gesellschaft i.d.R. um ein Nicht-DBA-Sachverhalt handelt, da Liechtenstein mit den meisten Ländern kein Doppelbesteuerungsabkommen unterhält. Mithin entfalten §§ 12/13 AO (Deutsche Abgabenordnung) Wirkung. In Rechtsfolge wird die Liechtensteiner Gesellschaft als Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinn nur anerkannt, wenn in Liechtenstein ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb (sogenannter qualifizierter Geschäftsbetrieb) unterhalten wird (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter). Das z.B. Deutsche Finanzamt kann eine Ansässigkeitsbescheinigung einholen, bzw. "Umkehr der Beweislast". Prüfungsmerkmale: Mietvertrag zwischen Gesellschaft und Vermieter, Angestelltenvertrag zwischen Angestellte (z.B.die Direktoren) und Gesellschaft, nachvollziehbare "Aufwandseite" (Herleitung eines aktiven Geschäftsbetriebes aufgrund der Aufwendungen der Gesellschaft).
II. Bewilligungen
Art. 5
Bewilligungspflicht
Vermögensverwaltungsgesellschaften
bedürfen vorbehaltlich Art. 23 und Art. 34 vor Aufnahme ihrer
Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FMA.
Art. 6
Bewilligungsvoraussetzungen
und -verfahren
1) Die Bewilligung als
Vermögensverwaltungsgesellschaft wird auf Antrag erteilt, wenn:
a) die Gesellschaft in der
Rechtsform einer Verbandsperson, Kollektiv- oder
Kommanditgesellschaft errichtet wird;
b) der Sitz und die
Hauptverwaltung der Gesellschaft sich in Liechtenstein
befinden;
c) die Gesellschaft in
personeller und räumlicher Hinsicht über eine angemessene
inländische Betriebsstätte verfügt und eine für die
Erfüllung ihrer Aufgaben geeignete Organisation aufweist;
d) die Geschäftsführung aus
mindestens zwei Personen besteht, die handlungsfähig und
vertrauenswürdig sind. Mindestens ein Geschäftsführer muss
tatsächlich und leitend in der Gesellschaft tätig sein und
die Voraussetzungen nach Art. 7 erfüllen. Die
Geschäftsführung kann aus nur einem Geschäftsführer
bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die solide und
umsichtige Führung der Vermögensverwaltungsgesellschaft
sowie deren Fortbestand bei Verlust der Handlungsfähigkeit
des Geschäftsführers durch eine geeignete Stellvertretungs-
bzw. Nachfolgeregelung ununterbrochen gesichert ist;
e) ein tragfähiger Geschäftsplan
samt organisatorischem Aufbau der
Vermögensverwaltungsgesellschaft vorliegt. Dieser hat
insbesondere Angaben betreffend die Organisation, das
Marketing und die Umsetzung am Markt sowie die Finanzplanung
und die Finanzierung für die ersten drei Geschäftsjahre zu
enthalten;
f) eine externe Revisionsstelle
nach Art. 43 bestellt ist;
g) eine Darstellung der
Eigentumsverhältnisse an der Gesellschaft vorliegt. Die
Gesellschafter, die eine qualifizierte Beteiligung halten,
müssen den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und
umsichtigen Führung der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu
stellenden Ansprüchen genügen. Bestehen zwischen der
Vermögensverwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen
oder juristischen Personen enge Verbindungen, so darf die
FMA nicht durch die enge Verbindung an der ordnungsgemässen
Wahrnehmung ihrer Überwachungsfunktionen behindert werden;
h) die mit der Verwaltung und
Geschäftsführung betrauten Personen jederzeit in fachlicher
und persönlicher Hinsicht Gewähr für eine einwandfreie
Geschäftstätigkeit bieten;
i) der Nachweis über eine
angemessene Eigenmittelunterlegung nach Art. 8 erbracht
wird;
k) ein Eigenkapital von
mindestens 100 000 Schweizer Franken oder dessen Gegenwert
in Euro oder US-Dollar voll und bar einbezahlt ist; und
l) die Gesellschaft über keine
weitere spezialgesetzliche Bewilligung nach dem Gesetz über
die Treuhänder, über die Rechtsanwälte, über die
Patentanwälte oder über die Wirtschaftsprüfer und
Revisionsgesellschaften verfügt.
2) Der Antrag und die
einzureichenden Unterlagen sind im Original beizubringen. Die
Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die FMA kann
bei fremdsprachigen Anträgen eine beglaubigte Übersetzung
einfordern.
3) Über den Antrag auf Erteilung
einer Bewilligung wird spätestens sechs Monate ab Eingang der
vollständig eingereichten Unterlagen entschieden.
4) Die FMA hat die bewilligten
Vermögensverwaltungsgesellschaften in ein Verzeichnis
aufzunehmen. Dieses Verzeichnis ist öffentlich zugänglich und
wird monatlich aktualisiert. Es kann mittels Abrufverfahren
eingesehen werden.
5) Die Regierung regelt das Nähere
mit Verordnung.
Art. 7
Geschäftsführung
1) Geschäftsführung im Sinne dieses
Gesetzes ist die tatsächliche Leitung durch eine natürliche
Person (Geschäftsführer). Ein Geschäftsführer im Sinne des Art.
6 Abs. 1 Bst. d muss:
a) das liechtensteinische
Landesbürgerrecht, das Staatsbürgerrecht eines
Mitgliedstaates oder der Schweiz besitzen oder auf Grund
staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt sein. In
besonders berücksichtigungswürdigen und begründeten Fällen
kann die FMA Ausnahmen zulassen, sofern nicht öffentliche
Interessen entgegenstehen;
b) unter Berücksichtigung seiner
weiteren Verpflichtungen, der Organisation der
Vermögensverwaltungsgesellschaft und seines Wohnorts
gesamthaft in der Lage sein, seine Aufgaben in der
Vermögensverwaltungsgesellschaft einwandfrei zu erfüllen;
c) auf Grund seiner Ausbildung
und seiner bisherigen Laufbahn fachlich für die vorgesehene
Aufgabe ausreichend qualifiziert sein; die einschlägige
praktische Betätigung hat zumindest drei Jahre Vollzeit zu
betragen;
d) tatsächlich und leitend in
der Gesellschaft tätig sein;
e) mit den für die
Geschäftsführung notwendigen Kompetenzen ausgestattet sein.
Hierzu zählen namentlich ein im Öffentlichkeitsregister
eingetragenes Zeichnungsrecht und eine umfassende interne
Weisungsbefugnis;
f) entweder Gesellschafter oder
Arbeitnehmer in einem festen Angestelltenverhältnis sein;
und
g) sich mit einem den
Erfordernissen der Gesellschaft entsprechenden Arbeitspensum
tatsächlich am inländischen Sitz betätigen.
2) Ein und dieselbe Person kann
höchstens Geschäftsführer von zwei
Vermögensverwaltungsgesellschaften sein.
3) Der Nachweis über die
tatsächliche Leitung ist mit geeigneten Mitteln zu erbringen.
4) Der Geschäftsführer ist für die
fachlich einwandfreie Erbringung der Dienstleistungen und für
die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, einschliesslich
der Meldepflichten, verantwortlich.
5) Die Regierung regelt das Nähere
mit Verordnung.
Art. 8
Eigene Mittel
1) Eine
Vermögensverwaltungsgesellschaft muss dauernd Eigenmittel
aufweisen, die mindestens einem Viertel ihrer fixen
Betriebskosten der letzten Jahresrechnung entsprechen. Für
Vermögensverwaltungsgesellschaften, bei denen noch keine
Jahresrechnung vorliegt, sind die im Geschäftsplan
veranschlagten fixen Betriebskosten heranzuziehen. Ungeachtet
dieses Eigenmittelerfordernisses hat die
Vermögensverwaltungsgesellschaft das bei Bewilligungserteilung
geforderte Eigenkapital als Mindestkapital dauernd zu halten.
2) Die Eigenmittelvorschriften sind
von jeder einzelnen diesem Gesetz unterstellten
Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie auf konsolidierter Basis
zu erfüllen.
3) Das dauernde Vorliegen des
Mindestkapitals sowie der erforderlichen Eigenmittelunterlegung
hat die Revisionsstelle jährlich zu prüfen.
4) Die Regierung regelt das Nähere,
insbesondere die Berechnung der eigenen Mittel sowie der fixen
Betriebskosten, mit Verordnung.
Vermögensverwaltung / Finanzdienstleistungslizenz Panama Panama ist ein
Niedrigsteuerland nach 8 AStG ,
mithin „Nicht-DBA-Sachverhalt“.
Davon abweichend qualifiziert §8 AStG Einkünfte aus Bank- und
Versicherungsgeschäften (§ 8 Abs.1 Nr.3 AStG), unter bestimmten
Voraussetzungen als Aktiveinkünfte, gleiches bei Einkünften aus der
Aufnahme/ Vergabe von Kapital, § 8 Abs.1 Nr.7 AStG.
§§12/13 AO sind
einschlägig, da kein DBA-Sachverhalt. Mithin löst eine Repräsentanz, der
mutmaßliche Ort der geschäftlichen Oberleitung oder ein ständiger
Vertreter, eine Betriebsstätte in Deutschland aus. Ebenfalls: Umkehr der
Beweislast. Wir empfehlen daher die
Vorschaltung einer Offshore-Gesellschaft (BVI,Sychellen) als Eigner der
Gesellschaft bzw. die Vorschaltung einer
zyprischen Ltd als Eigner oder die
Buchung von Treuhand-Diensten (Treuhand-Shareholder Panama). Die
Gründung einer zyprischen Ltd hätte den Vorteil, dass Zypern Mitglied
der EU ist, ergänzend eine zyprische Holding Beteiligungserlöse nicht
besteuert, Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten bleiben
ebenfalls steuerfrei. Zunächst wird eine Kapitalgesellschaft (INC) auf Panama gegründet. Diese Kapitalgesellschaft beantragt dann die Genehmigung als Vermögensverwaltungsgesellschaft.
Panama Bearer Share Corporation (Panama INC mit Inhaberaktien):
Dienstleistungen und Gebühren
The annual fees Panama Government charges for Panamanian Corporations is
$300.00.
Jahresgebühren Government Fee und
drei Nominee Direktoren,Registered Office:
995 USD pro Jahr,
ab dem zweiten Jahr. -EU-Konto:
Kontoeröffnung auf die Gesellschaft bei einer
großen zyprischen Bank, inkl. Internetbanking und Kreditkarte. Zypern
hat ein sehr gutes Bankgeheimnis und gibt Daten von Firmenkonten nicht
weiter, außer bei dem Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismus. Die
Kontoeröffnung ist auch bei Inhaberaktien möglich, unser Mandant braucht
zur Kontoeröffnung nicht nach Zypern reisen. Im Gegensatz zu
"Billiggründern" meinen wir nicht "Hilfe bei der Kontoeröffnung" (was
i.d.R. bedeutet, das kein Konto eröffnet wird!), sondern unsere
zyprische Kanzlei übernimmt alle erforderlichen Maßnahmen bis zur
Eröffnung des Kontos:
1.500,00 Euro
Our Panama Bank Account Guarantee:
If
you get your offshore corporation through us we will guarantee you to
get a Panama Bank Account without having to travel to Panama
as long as you can supply reasonable
identification like a notarized passport, a notarized drivers license,
bank reference letter, and a business reference letter plus a minimum
deposit of $1000.00.
Zulassung als Vermögensverwaltungsgesellschaft Die Gebühren hängen von den Dienstleistungen ab und betragen i.d.R. mindestens 20.000 Euro. Treuhand-Direktoren können gestellt werden. Die Ausgestaltung des „ordentlichen Geschäftssitzes“ im Sinne kann über ein BusinessCenter auf Panama realisiert werden (Firmenschild,eigene Telefonnummer,Fax,persönliche Gesprächsannahme zu den normalen Geschäftszeiten,Rufweiterleitung usw.). Rechtliche
Würdigung Formal juristisch darf die Panama Vermögensverwaltungsgesellschaft Ihre Dienstleistungen nur an Personen oder Firmen anbieten, die auf Panama ansässig sind. Es gilt das Prinzip des „Anbieterstaates“. Mithin darf eine Panama Vermögensverwaltungsgesellschaft Ihre Dienstleistungen nicht an Bürger oder Firmen in Deutschland und/oder der EU anbieten,§§ 53 KWG entfalten keine Wirkung. Es bestehen Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen des „geschlossenen Benutzerkreises“ (keine öffentliche Bewerbung des Angebotes). Ergänzend greifen Rechtshilfeersuchen nicht durch, Panama unterhält mit ganz wenigen Ländern Vereinbarungen über Auskünfte in Steuer- oder anderen rechtlichen Angelegenheiten.
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