| Vermögensverwaltungsgesellschaft, Kapitalanlagegesellschaft, Investmentgesellschaft gründen, Hedgefonds auflegen | ||||||
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Gründung von
Vermögensverwaltungs- Kapitalanlagegesellschaften international ![]()
Gründung von fondsgesellschaften/hedgefonds/ Investmentgesellschaften/Kapitalanlagegesellschaften international Unsere Kanzlei gründet für Mandanten
Investment-Gesellschaften und/oder Vermögensverwaltungs-/
Kapitalanlagegesellschaften im EWR (z.B. Deutschland, Liechtenstein, Zypern),
in der Schweiz,
Mauritius und
in sogenannten Steueroasen-Ländern (Drittstaaten) wie den Cayman
Islands, BVI,
Belize, Panama oder
Bei der Gründung einer Kapitalanlagegesellschaft sind zahlreiche Faktoren zu beachten, welche das "Recht des Sitzstaates der Gesellschaft" (Gesellschaftsrecht, Erlaubnisantrag, Regulierungsregeln-und Gesetze usw) und das Recht des oder der "Anbieterstaaten" (Vertriebsstaaten) betrifft. Ergänzend dazu die europäischen Richtlinien bei Gründung von Kapitalanlagegesellschaften in der EU/EWR und/oder Angebot/Bewerbung in der EU: Eine Gesellschaft in einem Land ohne entsprechende Regulierungen und Aufsicht zu gründen, kann Kontraproduktiv sein. Stichworte sind: Gestaltungsmissbrauch, kein Vertrieb außerhalb des Sitzstaates der Gesellschaft möglich (oder wenn Vertrieb, dann rechtswidrig). Daneben sind steuerrechtliche Aspekte zwingend zu beachten. Im Kontext der Gründung einer Kapitalanlagegesellschaft ist daher eine sorgfältige Planung und Umsetzung durch versierte Steuerberater und Anwälte unerlässlich. "Mal eben" eine Kapitalanlagegesellschaft -möglichst noch über fragwürdige "Agenturen"- zu gründen kann für den Klienten schwerwiegende Folgen haben. Hier sollte der Mandant auf keinem Falle an der falschen Stelle sparen. Geht die Sache im Rahmen einer "Mal-Eben-Billiggründung" schief, hat das nicht selten strafrechtliche Konsequenzen. Dabei geht es nicht darum, dass die Gründung einer Kapitalanlagegesellschaft/Hedgefonds in Steueroasenländern grundsätzlich abzulehnen ist. Es geht um eine Beratung, welche Länder -unter welchen Voraussetzungen und Zielsetzungen- in Frage kommen und wie eine Umsetzung auf der Basis des anwendbaren Rechts zu geschehen hat.
In
Deutschland aufgelegte und öffentlich vertriebene Hedgefonds unterliegen
der Aufsicht nach dem Investmentgesetz (InvG). Zugelassene
Kapitalanlagegesellschaften können in Deutschland Single- und Dach-Hedgefonds
auflegen, die als Publikums- oder Spezialfonds genehmigt werden können. Ein Dach-Hedgefonds darf grundsätzlich sowohl
inländische regulierte Single-Hedgefonds als auch ausländische
Investmentvermögen mit vergleichbarer Anlagepolitik als Zielfonds
erwerben (§ 113 Abs. 1 S. 1 u. 2 InvG). Bei der Auswahl der Single-Hedgefonds
sind neben dem Grundsatz der Risikomischung noch weitere
Streuungsvorschriften einschlägig, etwa dürfen nicht mehr als 20% des
Wertes des Dach-Hedgefonds in einem einzelnen Zielfonds angelegt sein.
Leverage und Leerverkäufe dürfen für Dach-Hedgefonds nicht durchgeführt
werden (§ 113 Abs. 1 S. 3 InvG). Dach-Hedgefonds haben vor der
Investition Mindestinformationen über die Zielfonds einzuholen.
Anschließend müssen sie die Anlagestrategie und die Risiken der
Zielfonds laufend überwachen. Im Gegensatz zu Dach-Hedgefonds dürfen Single-Hedgefonds
nicht öffentlich, sondern nur im Wege des „Private Placement“ vertrieben
werden (§ 112 Abs. 2 InvG). Single-Hedgefonds sind in ihren Strategien
gesetzlich kaum beschränkt. Für sie sind die Aufnahme von Krediten, der
Einsatz von Derivaten zur Steigerung des Investitionsgrades, Leverage-Geschäfte
und Leerverkäufe grundsätzlich unbegrenzt zulässig. Gleichwohl ist die
Anlage in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht an einer Börse
zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, auf 30%
des Wertes des Sondervermögens beschränkt (§ 112 Abs. 1 S. 3 InvG). Der öffentliche Vertrieb ausländischer
Investmentanteile in Deutschland unterliegt grundsätzlich einer
Anzeigepflicht (§ 139 Abs. 1 InvG). Voraussetzung ist vor allem der
Nachweis, dass die ausländische Investmentgesellschaft und die
Verwaltungsgesellschaft in ihrem Heimatstaat einer wirksamen
öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanleger unterliegen (§
139 Abs. 2 Nr. 8 InvG). Im Falle ausländischer Dach-Hedgefonds sind
daneben umfangreiche Unterlagen über die Gesellschaft und das Produkt
einzureichen. Ausländische Single-Hedgefonds öffentlich zu vertreiben,
ist nicht erlaubt.
Als optimaler Standort in der EU kann Zypern angesehen werden. Zypern besteuert Gesellschaften mit nur 10% Ertragssteuern, Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten unterliegen grundsätzlich keiner Quellensteuer auf Zypern. Das minimale Anfangskapital beträgt 100.000 Euro, die Stellung eines Treuhand-Geschäftsführers auf Zypern ist möglich.
Es
greift als übergeordnetes Rechtsgut die EU-Niederlassungsfreiheit
und/oder Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit.
Beim Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gründung einer Gesellschaft
nach dem Recht des Sitzstaates liegt keine Scheinfirma vor, egal welchen
Unternehmensgegenstand die Gesellschaft hat und egal, ob sie diesen
(gesetzlich zulässigen oder gesetzlich nicht zulässigen)
Unternehmensgegenstand auch tatsächlich ausübt. In jedem Falle findet
eine pauschale Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend wird das
Vorliegen einer Scheingesellschaft von der Rechtsprechung des BFH daher
nur in Ausnahmefällen angenommen (Prof. Dr. Thomas Reith,
Internationales Steuerrecht,Verlag Vahlen, Seite 71; BFH Urteil vom
23.06.1992,BStBl 1992 II S. 972).
Die EU-Niederlassungsfreiheit
erlaubt sogar die gezielte
Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von
EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes),
erforderlich ist nur Minimalsubstanz im Sinne von mehr als einem bloßen
Briefkasten.
Ein Offener Investmentfonds, kurz als Fonds bezeichnet, ist ein Konstrukt zur Geldanlage. Eine Investmentgesellschaft (deutscher Fachbegriff: Kapitalanlagegesellschaft) sammelt das Geld der Anleger, bündelt es in einem Sondervermögen – dem Investmentfonds – und investiert es in einem oder mehreren Anlagebereichen. Die Anteilscheine können in der Regel an jedem (Börsen-)Tag gehandelt werden. Das Geld im Fonds wird nach vorher festgelegten Anlageprinzipien z. B. in Aktien, festverzinslichen Wertpapieren, am Geldmarkt und/oder in Immobilien angelegt. Investmentfonds müssen im Regelfall bei der Geldanlage den Grundsatz der Risikomischung beachten, das heißt es darf nicht das gesamte Fondsvermögen in nur eine Aktie oder nur eine Immobilie investiert werden. Durch die Streuung des Geldes auf verschiedene Anlagegegenstände wird das Anlagerisiko reduziert. Mit dem Kauf von Investmentfondsanteilen wird der Anleger Miteigentümer am Fondsvermögen und hat einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung und Anteilsrückgabe zum jeweils gültigen Rücknahmepreis. Bei Offenen Immobilienfonds gilt eine juristische Besonderheit: Hier ist die Investmentgesellschaft formal Eigentümerin des Fondsvermögens, und wird deshalb als Eigentümerin der Immobilien ins Grundbuch eingetragen. Der Anteilswert bemisst sich nach dem Wert des gesamten Fondsvermögens dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile. Das Fondsvermögen wird professionell verwaltet und ist nach deutschem Recht Sondervermögen, das heißt die Anlagen müssen strikt getrennt von dem Vermögen der Gesellschaft gehalten werden. Diese Regelung garantiert den Vermögenserhalt auch bei Insolvenz der Kapitalanlagegesellschaft. Das Sondervermögen steigt durch neue Einlagen von Anlegern und durch Kurs-, Dividenden- und/oder Zinsgewinne bzw. fällt durch Rückerstattung von Anteilen oder Verluste. Offener und geschlossener Investmentfonds Das Gegenstück zu offenen Investmentfonds sind geschlossene Fonds (engl. closed-end Fonds). Sie unterliegen Beschränkungen hinsichtlich der Möglichkeit, jederzeit Anteile von der Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben oder zurückzugeben. Alternativ kann ein Verkauf über Handelsplattformen für Anteile an geschlossenen Fonds möglich sein. In rechtlicher Hinsicht unterscheiden sich offene und geschlossene Fonds in Deutschland dadurch, dass es nur für offene Investmentfonds eine spezielle Regelung gibt, nämlich das Investmentgesetz (InvG). Deutsche geschlossene Fonds werden meist als Gesellschaften, z. B. GmbH & Co KG ausgestaltet und unterliegen den allgemeinen Regelungen für die jeweilige Gesellschaftsart. Analoge Regelungen existieren in vielen anderen Ländern. Offene Fonds und die Kapitalanlagegesellschaften, die sie verwalten, unterliegen in Deutschland gemäß § 5 InvG der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Für deutsche geschlossene Fonds existiert keine vergleichbare Aufsicht. Wenn Anteile an geschlossenen Fonds öffentlich angeboten werden sollen, prüft die BaFin zuvor allerdings, ob dafür ein Prospekt nach den Vorschriften des Verkaufsprospektgesetzes erstellt wurde. Auch hier kennen andere Länder, zentral in der EU/EWR vergleichbare Regelungen. Vertriebszulassung in Deutschland für ausländische InvestmentfondsWenn eine ausländische Kapitalanlagegesellschaft (KAG) Anteile ihrer Fonds in Deutschland verkaufen möchte, so benötigt sie dazu eine Vertriebszulassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Im Rahmen des von der Bafin entwickelten Anzeigeverfahrens, wird ermittelt ob man der KAG gestattet, die Fondsanteile zukünftig in Deutschland verkaufen zu dürfen, oder nicht. Durch das Anzeigeverfahren wird geprüft, ob die KAG vertrauenswürdig ist und ob die Anlagestrategie des Fonds, den die KAG in Deutschland verkaufen möchte, zu den deutschen Investmentgesetzten passt. Dabei wird vor allem darauf geachtet, dass ein ausreichender Schutz für die potentiellen Käufer von Fondsanteilen besteht. Ein Fonds, dem eine Vertriebszulassung erteilt wurde, darf künftig in Deutschland offiziell, öffentlich Anteile verkaufen. Erhält ein Fonds keine Vertriebszulassung, so kann man als Anleger dennoch in ihn investieren. Andere Länder kennen vergleichbare oder sogar analoge Regelungen. Dienstleistungen der Kanzlei ETC: Auflage eines Investmentfonds Die ETC gründet für Mandanten Gesellschaften in der EU und/oder Offshore mit Genehmigung zur Auflage eines Investmentfonds:
Möglichkeiten der Kapitalisierung über eine US INC Eine Corporation (die werthaltig gemacht worden ist!) kann ihre Aktien, die einen mathematisch genau festgelegten Anteil an der Firma darstellen, als Sicherheit für Darlehen hinterlegen oder als Gegenwert für Investitionen verkaufen. Eine U.S. Corporation kann ihre Aktien an Investoren in der ganzen Welt verkaufen, wobei es allerdings bei Verkäufen innerhalb der USA gewisse Beschränkungen seitens der Securities & Exchange Commission (SEC - U.S. Börsenbehörde) gibt. Das bedeutet, dass man seine Aktien ohne Genehmigung an nicht mehr als 35 Investoren verkaufen darf. Wenn man sich sein Kapital durch einen unbeschränkten öffentlichen Aktienverkauf in den USA beschaffen will, muss dieser Aktienverkauf von der SEC in Washington genehmigt werden.
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