| Vermögensverwaltungsgesellschaft, Kapitalanlagegesellschaft, Investmentgesellschaft gründen: EWR,EU und Offshore | ||||||
|
| |||||
| ||||||
Gründung von
Vermögensverwaltungs- Kapitalanlagegesellschaften international ![]()
Gründung von fondsgesellschaften/ Investmentgesellschaften/Kapitalanlagegesellschaften international Unsere Kanzlei gründet für Mandanten
Investment-Gesellschaften und/oder Vermögensverwaltungs-/
Kapitalanlagegesellschaften im EWR (Deutschland,Liechtenstein,Zypern),
Schweiz und Offshore. Im Offshore Bereich: Cayman Islands (B-Bank-Lizenz),
Belize, Panama oder
Es
greift als übergeordnetes Rechtsgut die EU-Niederlassungsfreiheit
und/oder Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit.
Beim Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gründung einer Gesellschaft
nach dem Recht des Sitzstaates liegt keine Scheinfirma vor, egal welchen
Unternehmensgegenstand die Gesellschaft hat und egal, ob sie diesen
(gesetzlich zulässigen oder gesetzlich nicht zulässigen)
Unternehmensgegenstand auch tatsächlich ausübt. In jedem Falle findet
eine pauschale Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend wird das
Vorliegen einer Scheingesellschaft von der Rechtsprechung des BFH daher
nur in Ausnahmefällen angenommen (Prof. Dr. Thomas Reith,
Internationales Steuerrecht,Verlag Vahlen, Seite 71; BFH Urteil vom
23.06.1992,BStBl 1992 II S. 972).
Die EU-Niederlassungsfreiheit
erlaubt sogar die gezielte
Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von
EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes),
erforderlich ist nur Minimalsubstanz im Sinne von mehr als einem bloßen
Briefkasten.
Ein Offener Investmentfonds, kurz als Fonds bezeichnet, ist ein Konstrukt zur Geldanlage. Eine Investmentgesellschaft (deutscher Fachbegriff: Kapitalanlagegesellschaft) sammelt das Geld der Anleger, bündelt es in einem Sondervermögen – dem Investmentfonds – und investiert es in einem oder mehreren Anlagebereichen. Die Anteilscheine können in der Regel an jedem (Börsen-)Tag gehandelt werden. Das Geld im Fonds wird nach vorher festgelegten Anlageprinzipien z. B. in Aktien, festverzinslichen Wertpapieren, am Geldmarkt und/oder in Immobilien angelegt. Investmentfonds müssen im Regelfall bei der Geldanlage den Grundsatz der Risikomischung beachten, das heißt es darf nicht das gesamte Fondsvermögen in nur eine Aktie oder nur eine Immobilie investiert werden. Durch die Streuung des Geldes auf verschiedene Anlagegegenstände wird das Anlagerisiko reduziert. Mit dem Kauf von Investmentfondsanteilen wird der Anleger Miteigentümer am Fondsvermögen und hat einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung und Anteilsrückgabe zum jeweils gültigen Rücknahmepreis. Bei Offenen Immobilienfonds gilt eine juristische Besonderheit: Hier ist die Investmentgesellschaft formal Eigentümerin des Fondsvermögens, und wird deshalb als Eigentümerin der Immobilien ins Grundbuch eingetragen. Der Anteilswert bemisst sich nach dem Wert des gesamten Fondsvermögens dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile. Das Fondsvermögen wird professionell verwaltet und ist nach deutschem Recht Sondervermögen, das heißt die Anlagen müssen strikt getrennt von dem Vermögen der Gesellschaft gehalten werden. Diese Regelung garantiert den Vermögenserhalt auch bei Insolvenz der Kapitalanlagegesellschaft. Das Sondervermögen steigt durch neue Einlagen von Anlegern und durch Kurs-, Dividenden- und/oder Zinsgewinne bzw. fällt durch Rückerstattung von Anteilen oder Verluste. Offener und geschlossener Investmentfonds Das Gegenstück zu offenen Investmentfonds sind geschlossene Fonds (engl. closed-end Fonds). Sie unterliegen Beschränkungen hinsichtlich der Möglichkeit, jederzeit Anteile von der Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben oder zurückzugeben. Alternativ kann ein Verkauf über Handelsplattformen für Anteile an geschlossenen Fonds möglich sein. In rechtlicher Hinsicht unterscheiden sich offene und geschlossene Fonds in Deutschland dadurch, dass es nur für offene Investmentfonds eine spezielle Regelung gibt, nämlich das Investmentgesetz (InvG). Deutsche geschlossene Fonds werden meist als Gesellschaften, z. B. GmbH & Co KG ausgestaltet und unterliegen den allgemeinen Regelungen für die jeweilige Gesellschaftsart. Analoge Regelungen existieren in vielen anderen Ländern. Offene Fonds und die Kapitalanlagegesellschaften, die sie verwalten, unterliegen in Deutschland gemäß § 5 InvG der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Für deutsche geschlossene Fonds existiert keine vergleichbare Aufsicht. Wenn Anteile an geschlossenen Fonds öffentlich angeboten werden sollen, prüft die BaFin zuvor allerdings, ob dafür ein Prospekt nach den Vorschriften des Verkaufsprospektgesetzes erstellt wurde. Auch hier kennen andere Länder, zentral in der EU/EWR vergleichbare Regelungen. Vertriebszulassung in Deutschland für ausländische InvestmentfondsWenn eine ausländische Kapitalanlagegesellschaft (KAG) Anteile ihrer Fonds in Deutschland verkaufen möchte, so benötigt sie dazu eine Vertriebszulassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Im Rahmen des von der Bafin entwickelten Anzeigeverfahrens, wird ermittelt ob man der KAG gestattet, die Fondsanteile zukünftig in Deutschland verkaufen zu dürfen, oder nicht. Durch das Anzeigeverfahren wird geprüft, ob die KAG vertrauenswürdig ist und ob die Anlagestrategie des Fonds, den die KAG in Deutschland verkaufen möchte, zu den deutschen Investmentgesetzten passt. Dabei wird vor allem darauf geachtet, dass ein ausreichender Schutz für die potentiellen Käufer von Fondsanteilen besteht. Ein Fonds, dem eine Vertriebszulassung erteilt wurde, darf künftig in Deutschland offiziell, öffentlich Anteile verkaufen. Erhält ein Fonds keine Vertriebszulassung, so kann man als Anleger dennoch in ihn investieren. Andere Länder kennen vergleichbare oder sogar analoge Regelungen. Dienstleistungen der Kanzlei ETC: Auflage eines Investmentfonds Die ETC gründet für Mandanten Gesellschaften in der EU und/oder Offshore mit Genehmigung zur Auflage eines Investmentfonds:
Zu beachten ist im Kontext einer Fondsgesellschaft das Recht des Sitzstaates der Gesellschaft und das Recht des "Anbieterstaates". Dieses macht die Thematik rechtlich komplex. Ergänzend sind steuerrechtliche Gesichtspunkte zu beachten, hier u.a.: DBA-Missbrauchsklauseln, Gestaltungsmissbrauch nach internationalen Recht (z.B. in Deutschland §42 AO,Steuerhinterziehungbekämpfungsgesetz usw). Mithin ist eine sorgfältige Planung und Beratung bei Auflage eines Investmentfonds zwingend erforderlich. Möglichkeiten der Kapitalisierung über eine US INC Eine Corporation (die werthaltig gemacht worden ist!) kann ihre Aktien, die einen mathematisch genau festgelegten Anteil an der Firma darstellen, als Sicherheit für Darlehen hinterlegen oder als Gegenwert für Investitionen verkaufen. Eine U.S. Corporation kann ihre Aktien an Investoren in der ganzen Welt verkaufen, wobei es allerdings bei Verkäufen innerhalb der USA gewisse Beschränkungen seitens der Securities & Exchange Commission (SEC - U.S. Börsenbehörde) gibt. Das bedeutet, dass man seine Aktien ohne Genehmigung an nicht mehr als 35 Investoren verkaufen darf. Wenn man sich sein Kapital durch einen unbeschränkten öffentlichen Aktienverkauf in den USA beschaffen will, muss dieser Aktienverkauf von der SEC in Washington genehmigt werden.
|
||||||||||||
sitemap2 Offshore Firmengründung - Offshore Firmengründung G20 -Offshore Firmengründung Gestaltung - Offshore Firmengründung Listing
Offshore Companies - Offshore Company- Offshore Company Belize - Offshore Company Seychellen -Offshore Company Panama- Firmengründung