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Versicherungsgesellschaft gründen
Eigene Versicherung- Versicherungsgesellschaft gründen
Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Versicherungsgesellschaften im EWR (z.B. Deutschland,England,Liechtenstein),der Schweiz,USA und Isle of Man. Die Voraussetzungen (Einlagekapital,Geschäftsführung,Rechtsform usw.) richten sich nach den Versicherungsaufsichtsgesetzen des jeweiligen Staates. Beachten Sie bitte, dass bei Versicherungsdienstleistungen das Recht des Sitzstaates und das Recht des Anbieterstaates greift. Im Bereich des EWR besteht eine gegenseitige Anerkennung. Es bestehen in den meisten Versicherungsaufsichtsgesetzen darüber hinaus Regelungen, über das Tätigwerden von Versicherungsgesellschaften aus Drittstaaten.
Grundsätzliche Voraussetzungen Die meisten Versicherungsaufsichtsgesetze beschreiben grundlegende Voraussetzungen: -Gesellschaft der Versicherung: I.d.R. die Rechtsform der GmbH oder AG bzw. Ltd. oder PLC. Die Betriebsstätte muss im Sitzstaat belegen sein, es muss ausreichendes Substanz-Escape vorhanden sein. -Persönliche und fachliche Eignung der Geschäftsführung: Die Geschäftsführung (i.d.R. zwei Personen) muss über die entsprechende persönliche und fachliche Eignung im Sinne des Gesetzes verfügen und im Sitzstaat der Gesellschaft ansässig sein. -Mindesteinlage-Kapital: Das Mindesteinlage-Kapital ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich. So beträgt es in England z.B. 3,5 Mio. Euro, auf den Isle of Man hingegen nur 500.000 GBP. Gesetzliche Grundlagen im EWR/Europäische Union: Aufsichtspflichtige Unternehmen: Einen guten Anhaltspunkt bietet das Deutsche Versicherungsaufsichtsgesetz: § 1 Aufsichtspflichtige Unternehmen
(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen
(2) (weggefallen)
(3) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen nicht
(4) Die in der Anlage Teil A Nr. 22 bis 24 genannten
Geschäfte fallen nur dann in den Anwendungsbereich dieses
Gesetzes, wenn sie von Versicherungsunternehmen betrieben
werden, denen die Erlaubnis für eine der in der Anlage Teil
A Nr. 19 bis 21 genannten Versicherungssparten erteilt
wurde; in diesem Fall werden sie
Lebensversicherungsgeschäften gleichgestellt. Als
Kapitalisierungsgeschäfte (Anlage Teil A Nr. 23) gelten
Geschäfte, bei denen unter Anwendung eines mathematischen
Verfahrens die im voraus festgesetzten einmaligen oder
wiederkehrenden Prämien und die übernommenen Verpflichtungen
nach Dauer und Höhe festgelegt sind. Geschäfte nach der
Anlage Teil A Nr. 24 bestehen in der Verwaltung von
Versorgungseinrichtungen, die Leistungen im Todes- oder
Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung
der Erwerbsfähigkeit vorsehen, einschließlich der Anlage und
Verwaltung der Vermögenswerte. Bei Geschäften nach Satz 3
dürfen die Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der
Verwaltung auch Garantiezusagen für die Erhaltung des
verwalteten Kapitals und das Erreichen einer
Mindestverzinsung abgeben. Sterbekassen dürfen die in den
Sätzen 1 bis 4, Pensionskassen die in den Sätzen 1, 2 und 4
genannten Geschäfte nicht betreiben.
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