| Versicherungsgesellschaft in Deutschland gründen, eigene Versicherung gründen, Versicherungslizenz in Deutschland | ||||||
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Versicherungsgesellschaft in Deutschland gründen-
Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Versicherungsgesellschaften in Deutschland. Einschlägig ist das Deutsche Versicherungsaufsichtsgesetz. Das erforderliche Kapital (Garantiefonds) richtet sich nach "der Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen (Kapitalausstattungs-Verordnung)" und beträgt mindestens 2,5 Mio Euro. Die Rechtsform der Gesellschaft ist eine Deutsche AG. Es sind mindestens zwei Geschäftsführer mit der erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung zu benennen. Unsere Dienstleistungen im Rahmen der Gründung einer Versicherungsgesellschaft in Deutschland sind:
-Erlaubnisantrag bis zur Lizenz -Gründung der Gesellschaft, i.d.R. Deutsche AG -Suche nach geeigneten Geschäftsführern der Versicherungs-Gesellschaft (Stellenausschreibungen, Bewerbungsgespräche usw..) -Versicherungsvertragsrecht, einschliesslich AGBs der Versicherungsgesellschaft.
Versicherungsaufsichtsgesetz in Deutschland- Auszug § 1 Aufsichtspflichtige Unternehmen
(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen
(2) (weggefallen)
(3) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen nicht
(4) Die in der Anlage Teil A Nr. 22 bis 24 genannten
Geschäfte fallen nur dann in den Anwendungsbereich dieses
Gesetzes, wenn sie von Versicherungsunternehmen betrieben
werden, denen die Erlaubnis für eine der in der Anlage Teil
A Nr. 19 bis 21 genannten Versicherungssparten erteilt
wurde; in diesem Fall werden sie
Lebensversicherungsgeschäften gleichgestellt. Als
Kapitalisierungsgeschäfte (Anlage Teil A Nr. 23) gelten
Geschäfte, bei denen unter Anwendung eines mathematischen
Verfahrens die im voraus festgesetzten einmaligen oder
wiederkehrenden Prämien und die übernommenen Verpflichtungen
nach Dauer und Höhe festgelegt sind. Geschäfte nach der
Anlage Teil A Nr. 24 bestehen in der Verwaltung von
Versorgungseinrichtungen, die Leistungen im Todes- oder
Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung
der Erwerbsfähigkeit vorsehen, einschließlich der Anlage und
Verwaltung der Vermögenswerte. Bei Geschäften nach Satz 3
dürfen die Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der
Verwaltung auch Garantiezusagen für die Erhaltung des
verwalteten Kapitals und das Erreichen einer
Mindestverzinsung abgeben. Sterbekassen dürfen die in den
Sätzen 1 bis 4, Pensionskassen die in den Sätzen 1, 2 und 4
genannten Geschäfte nicht betreiben.
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