| Firmengründung Ausland.Offshore Firma, Steuern Ausland, Offshore Firmengründung, Steueroptimierung Unternehmen, Steuerberater internationales Steuerrecht | ||||||
|
| |||||
| ||||||
Firmengründung Ausland: Verlagerung
von Einkünften und Vermögen in Niedrigsteuerländer
Deutsches Steuerrecht: Verlagerung von Einkünften
und Vermögen in Niedrigsteuerländer Sowohl bei innerstaatlichen Sachverhalten als auch bei
grenzüberschreitenden Sachverhalten sind Steuerpflichtige bestrebt,
durch entsprechende Steuergestaltungen die Steuerbelastungen
weitestmöglich zu minimieren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können vier
Fallgruppen genannt werden:
-
Verlagerung des
Steuerobjektes (Einkunftsquelle) ins Ausland
-
Verlagerung des
Steuersubjektes (des Steuerpflichtigen) ins Ausland
-
Verlagerung von zu
versteuerndem Gewinn ins Ausland
-
Verlagerung von
abzugsfähigen Aufwand ins Inland
Verlagerung des Steuerobjekts ins Ausland Zu den Unter-Fallgruppen der Verlagerung des
Steuerobjekts ins Ausland gehören
-
die Verlagerung von
ganzen Unternehmen oder Teilen davon ins Ausland
-
die Überführung von
Wirtschaftsgütern in ausländischen Produktionsstandort
-
die Gründung einer
Basisgesellschaft im Ausland zur Übertragung von Unternehmensfunktionen
auf eine ausländische Basisgesellschaft, §§7-14 AStG. In diesen Fällen wird eine Einkunftsquelle (das
Unternehmen selbst, Teile davon oder wenigstens einzelne
Unternehmensfunktionen; z.B. der Vertrieb) oder es werden
Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Einkünften dienen, ins Ausland
verlagert. Die Gründe hierfür können sein Landesflucht oder/und
Steuerflucht. In steuerlicher Hinsicht kann es gehen (1) um die Frage
der (Einmal-) Besteuerung von eventuellen stillen Reserven (Stichwort:
Realisationsprinzip) und (2) um die Frage der (laufenden) Besteuerung
von Einkünften.
Verlagerung des Steuersubjekts ins Ausland Zu den Unter-Fallgruppen der Verlagerung des
Steuersubjekts ins Ausland gehören
-
die Verlagerung der
Geschäftsleitung ins Ausland, §12 AStG
-
der Wegzug einer
natürlichen Person ins Ausland, § 6 AStG die Gründung einer
Basisgesellschaft im Ausland, §§7-14 AStG
-
die Gründung einer
Basisgesellschaft im Ausland zur Übertragung von Unternehmensfunktionen
auf eine ausländische Basisgesellschaft, §§ 7-14 AStG. Bei dieser Unter-Fallgruppe der Verlagerung von
deutschen Besteuerungspotential ins Ausland spielt in der Praxis vor
allem die Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland eine wichtige
Rolle. Typischerweise wird die Basisgesellschaft aus zwei möglichen
gründen errichtet:
-
die geschäftliche
Nutzung einer ausländischen „Gesellschaft“
-
die Übertragung von
Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft (zur
Erzeugung einer Abschirmwirkung durch die ausländische
Basisgesellschaft) Praktisch weniger häufig kommt es dazu, dass der
Steuerpflichtige seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, vor allem in
niedrig besteuernde ausländische Staaten. In letzterem Falle „verlagert“
sich der Steuerpflichtige selbst und damit seine unbeschränkte
Steuerpflicht ins Ausland.
Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen ins
Ausland bzw. Verlagerung von abzuziehendem Aufwand ins Inland Bei dieser Unter-Fallgruppe verlagert der
Steuerpflichtige zu versteuernde Gewinne ins Ausland oder abzuziehenden
Aufwand ins Inland und zwar über eine entsprechende Gestaltung von
Verrechnungspreisen und Geschäftsbedingungen im Rahmen von
Geschäftsbeziehungen mit im Ausland ansässigen und ihm nahe stehenden
Personen, die von denen abweichen, die zwischen unabhängigen Dritten
vereinbart worden wären. Die Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen
ins Ausland ist praktisch das Spiegelbild der Verlagerung von
abzugsfähigem Aufwand ins Inland. Zu dieser Unter-Fallgruppe gehören die
folgenden drei Fälle:
-
die verbilligte
Lieferung von Waren und die verbilligte Erbringung von Dienstleistungen
an ein Gruppenunternehmen im Ausland
-
der verteuerte Bezug
von Waren und Dienstleistungen von einem Gruppenunternehmen im Ausland
-
die unangemessene
Fremdkapital-Finanzierung von Tochter-Gesellschaften im Ausland durch
ausländische Anteilseigner Bei den ersten beiden Fällen findet eine verdeckte
Gewinnverlagerung statt. Hierbei geht es um die Frage der Angemessenheit
der Höhe von Verrechnungspreisen (Angemessenheit der Höhe nach). Bei der
zweiten Unter-Fallgruppe geht es um die Frage, in welchem Umfang eine
(offene) Fremdkapital-Finanzierung überhaupt dem Grunde nach steuerlich
zulässig sein soll (Angemessenheit dem Grund nach; Stichwort:
Beschränkung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung). Für diese vier Fallgruppen sieht das Gesetz
verschiedene Arten von Abwehrmechanismen vor, die man wiederum in zwei
Gruppen unterteilen kann:
-
1. Gruppe:
Rechtsgrundlagen zur Berichtigung von Einkünften
(Einkunftskorrekturvorschriften)
-
2. Gruppe:
Rechtsgrundlagen zur Sicherung von Einkünften
(Einkunftssicherungsvorschriften)
1. Gruppe:
Rechtsgrundlagen zur Berichtigung von Einkünften
(Einkunftskorrekturvorschriften) Sinn und Zweck der Einkunftskorrekturvorschriften ist
vor allem der Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen ins Ausland bzw.
der Verlagerung von abzuziehendem Aufwand ins Inland als Rechtsgrundlage
entgegen zu wirken. Diese Vorschriften sind gerichtet auf die
Berichtigung/Korrektur von Einkünften. Die Berichtigung von Einkünften
bedarf als belastende Maßnahme der Eingriffsverwaltung einer
Rechtsgrundlage. Das deutsche Steuerrecht kennt im Bereich der
Berichtigung oder Korrektur von Einkünften fünf verschiedene
Rechtsgrundlagen, diese sind die Folgenden:
-
die allgemeinen
Bestimmungen über Zurechnung von Wirtschaftsgütern und Einkünften sowie
über die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage (v.a. die §§39-42 AO)
und hiervon wiederum die allgemeine Missbrauchsnorm des § 42 Abs. 1 AO
-
die verdeckte
Gewinnausschüttung (vGA) als allgemeines Rechtsinstitut zur Berichtigung
von Einkünften, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
-
die verdeckte
Einlage (vEL) als allgemeines Rechtsinstitut zur Berichtigung von
Einkünften, §§ 8 Abs.1 KStG, Abs. 1 Sätze 1 und 5 EStG
-
§ 1 AStG
-
§ 8a KStG –
Beschränkung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung Bei diesen fünf Arten von Rechtsgrundlagen ist zu
unterscheiden: Die §§ 39-42 AO und damit vor allem auch die allgemeine
Missbrauchsnorm des § 42 Abs. 1 AO gelten in allen Bereichen des
Steuerrechts und sanktionieren alle Arten von missbräuchlichen
Gestaltungen. Die missbräuchliche Gestaltung von
Verrechnungspreisen und Geschäftsbedingungen zwischen nahe
stehenden Personen ist (insbesondere) innerhalb von § 42 Abs. 1 AO nur
ein Unterfall. Die allgemeinen Rechtsinstitute zur Berichtigung von
Einkünften (vGA/verdeckte Gewinnausschüttung uns vEL/verdeckte Einlage)
haben nur die Berichtigung von Einkünften zum Gegenstand, allerdings
bezogen auf alle Bereiche des Steuerrechts; sie sind also nicht
beschränkt auf grenzüberschreitende Sachverhalte. Auch § 1 AStG hat nur
die Berichtigung von Einkünften zum Gegenstand, ist aber beschränkt auf
grenzüberschreitende Sachverhalte. § 8a KStG (Beschränkung der
Gesellschafter- Fremdfinanzierung) ist eine besondere Rechtsgrundlage im
Körperschaftssteuerrecht; sie beschränkt sich auf Inbound-Sachverhalte.
2. Gruppe:
Rechtsgrundlagen zur Sicherung von Einkünften
(Einkunftssicherungsvorschriften) Sinn und Zweck der Einkunftssicherungsvorschriften ist
vor allem in Fällen der Landesflucht und/oder Steuerflucht dem deutschen
Fiskus Besteuerungspotential zu sichern oder zu erhalten. Betroffen sind
hierbei vor allem die eingangs genannten Fälle der Verlagerung des
Steuerobjekts (der Einkunftsquelle) oder des Steuersubjekts (des
Steuerpflichtigen) ins Ausland, bei denen eine Einkunftsquelle oder
Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Einkünften dienen, oder das
Steuersubjekt selbst ins Ausland verlagert werden. Hier gilt es
insbesondere die (Einmal-) Besteuerung von eventuellen stillen Reserven
sicher zu stellen und/oder das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik
Deutschland für bestimmte (laufende) Einkünfte zu erhalten. (Auch) die
Sicherung oder Erhaltung von Einkünften bedarf als belastende Maßnahme
der Eingriffsverwaltung einer Rechtsgrundlage. Das deutsche Steuerrecht
kennt im Bereich der Sicherung oder Erhaltung von Einkünften fünf
verschiedene Rechtsgrundlagen; diese sind die Folgenden:
-
die allgemeine
Bestimmung über die Zurechnung von Wirtschaftsgütern und Einkünften
sowie über die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage (v.a. die §§
39-42 AO) und hiervon wiederum vor allem die allgemeine Missbrauchsnorm
des § 42 Abs. 1 AO
-
die §§ 7-14 AStG
(sog. Hinzurechnungsbesteuerung)
-
die §§ 2-5 AStG (die
sog. Erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht)
-
§ 6 AStG (die sog.
Wegzugsbesteuerung)
-
§ 15 AStG (sog.
Hinzurechnungsbesteuerung bei Stiftungen)
|
||||||||||||