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Firmengründung in den Vereinigten Arabischen Emiraten
(VAE)/Dubai und FreihandelszonenDoppelbesteuerungsabkommen Deutschland – VAE: Aktuelle Einlassungen Quelle: http://www.dubai-wirtschaftsrecht.de/dba.pdf 1. Notwendigkeit eines neuen DBA oder Verlängerung des bisherigen DBA Das seit Juni 1996 bestehende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist am 9. August 2008 außer Kraft getreten. Es entfaltet zwar noch Wirkung bis einschließlich 31. Dezember 2008; da aber auch kürzlich die dritte Verhandlungsrunde für ein neues Doppelbesteuerungsabkommen ergebnislos verlaufen ist, steht zu befürchten, dass ab 1.1.2009 ein abkommensloser Zustand eintreten wird. Dann wird Deutschland nicht mehr zum Kreis der 45 Staaten (davon 25 OECD Staaten) gehören, mit denen die VAE bilaterale Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen haben. Umgekehrt werden dann die VAE – der wichtigste Wirtschaftspartner Deutschlands in der MENARegion– eines der wenigen Länder in der Region sein, mit denen Deutschland kein DBA hat. Der aus heutiger Sicht ab 1. Januar 2009 eintretende abkommenslose Zustand hätte zur Folge, dass Deutschland als Standort für Investoren aus den VAE unattraktiv wird. Die Konkurrenzfähigkeit deutscher Zweigniederlassungen in den VAE entscheidend beeinträchtigt wird. Die VAE als Arbeitsplatz für deutsche Experten unattraktiv wird, solange sie noch einen Wohnsitz in Deutschland aufrechterhalten. Das vor einigen Jahren abgeschlossene Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen Deutschland und den VAE in einem entscheidenden Punkt praktisch entwertet wird. Der Delegierte der Deutschen Wirtschaft in den VAE sowie die beiden Deutschen Wirtschaftskreise in Dubai und Abu Dhabi arbeiten weiterhin mit vereinten Kräften darauf hin, dass ein neues DBA abgeschlossen wird, zumindest das bisherige DBA noch einmal verlängert wird. 2. Im Folgenden eine Zusammenfassung der wesentlichen Fakten: 2.1 Besteuerung emiratischer Investitionen in Deutschland Unter dem bisherigen Doppelbesteuerungsabkommen werden emiratische Dividendeneinkünfte unter bestimmten Voraussetzungen mit 5% besteuert (Schachtelbeteiligung 10% und bei Streubesitzdividenden 15%). Ab dem 1. Januar 2009 unterliegen diese Dividenden der 25%igen Abgeltungssteuer. Auch gilt die bisherige Steuerfreiheit von emiratischen Fluggesellschaften, soweit sie Einkünfte durch eine deutsche Betriebsstätte erzielen, nicht mehr. Die VAE haben in ihren DBA mit Frankreich, Österreich, Finnland, Rumänien und Polen 0% Quellensteuern bei Dividenden und Lizenzen vereinbart. In den DBA mit den Niederlanden, Spanien, Luxemburg und Belgien wurde Steuerfreiheit für die Staatsfonds vereinbart. Es ist nicht auszuschließen, dass die Neuerung bei der Dividendenbesteuerung die zukünftige emiratische Investitionsstrategie aus deutscher Sicht negativ beeinflussen wird. Der emiratische Staatsfond ADIA ist mit einem Volumen von mehr als 500 Milliarden Euro der größte Staatsfond weltweit. Insbesondere unter den derzeitigen Rahmenbedingungen der weltweiten Finanzkrise ist nicht nachzuvollziehen, weshalb emiratische Investitionen zukünftig sehr viel höher besteuert werden sollen und damit ein erheblicher Rückgang der Investitionen zu erwarten ist. 2.2 Besteuerung deutscher Firmen in den VAE Für unselbständige Zweigniederlassungen (Branches) wird es ab dem 1.1.2009 gravierende Änderungen geben. Die Einkünfte der Branch werden zukünftig nach Wegfall des Art. 7 DBA-VAE in vollem Umfang bei der deutschen Gesellschaft steuerpflichtig sein. Die Möglichkeit der Steueranrechnung nach § 34 EStG läuft in diesen Fällen ins Leere, da in den Emiraten weder Einkommens- noch Körperschaftssteuern erhoben werden. Keine Änderungen ergeben sich indes für Unternehmen, die in den VAE über eine Tochtergesellschaft (etwa in Form einer der deutschen GmbH vergleichbaren LLC) verfügen. Es bleibt hier bei der grundsätzlichen Steuerfreiheit (Ausnahme: 5% der Dividende werden als nichtabziehbare Betriebsausgaben qualifiziert). Aus Sicht des deutschen Steuerrechts stellt die ausländische Kapitalgesellschaft ein eigenständiges Steuersubjekt dar und entfaltet somit eine sogenannte Abschirmwirkung. Dies bedeutet, dass Gewinne der ausländischen Gesellschaft, solange sie nicht an die inländischen Anteilseigner ausgeschüttet, sondern im Ausland thesauriert werden, grundsätzlich nicht der inländischen Besteuerung unterliegen. Aufgrund der steuerlichen Situation in den VAE sind die thesaurierten Gewinne somit steuerfrei. Kommt es zu einer Ausschüttung, kommt nicht mehr die Freistellungsmethode zur Anwendung (siehe nächster Absatz), sondern die Anrechnungsmethode. Bei Anrechnung der in den VAE erhobenen Steuer hängt die Gesamtsteuerbelastung der in den VAE erwirtschafteten Einkünfte von der deutschen Steuerbelastung ab. Die Anrechnung bringt damit in tatsächlicher Hinsicht keine steuerrechtlichen Vorteile, da die anzurechnende Steuerbelastung 0% beträgt. Ausnahme: Ist an der Kapitalgesellschaft in den VAE eine deutsche Kapitalgesellschaft beteiligt und handelt es sich um eine sog. aktive Gesellschaft in den VAE, gilt § 8 b Abs.1 KStG. Eine aktive Gesellschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass diese in den VAE einen: in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und die zur Vorbereitung, Abschluss oder Ausführung der Geschäfte gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung des deutschen Unternehmens ausübt. In diesem Falle ist es unerheblich, ob ein DBA besteht oder nicht, da diese Vorschrift weiterhin die Freistellungsmethode vorsieht. Bei einer Freistellung richtet sich die Steuerbelastung des in den VAE erzielten Gewinns lediglich nach dem Steuerrecht der VAE. Da nunmehr das deutsche Steuerrecht auf in den VAE erzielte Gewinne nicht anwendbar ist und die VAE das Besteuerungsrecht nicht ausüben, bleiben die in den VAE erzielten Gewinne steuerfrei, es handelt sich um sogenannte "Weiße Einkünfte". Handelt es sich bei der VAE Gesellschaft nicht um eine aktive, sondern passive Gesellschaft, wird diese als sog. Zwischengesellschaft eingestuft und es kommt zur Vollbesteuerung in Deutschland. 2.3 Individuelle Besteuerung von Privatpersonen Alle in den VAE von Deutschen erzielten Einkünfte sind nunmehr in Deutschland vollumfänglich steuerpflichtig, sofern sie noch einen Wohnsitz in Deutschland innehaben. Nach dem alten Doppelbesteuerungsabkommen galt insbesondere für Einkünfte aus gewerblicher/freiberuflicher Tätigkeit oder aus nicht selbstständiger Tätigkeit (wenn der Arbeitnehmer sich länger als 183 Tage in den VAE aufhält) die sog. Freistellungsmethode, d.h. sie unterlagen in Deutschland bisher nicht der Besteuerung. Die von vielen Unternehmen vorgenommene Nettoentsendung wird Einkommenssteuerlasten in Deutschland entstehen lassen und bedeutet damit signifikante Mehraufwendungen für die Unternehmen. 29.10.2008/MAR Diese gravierende Änderung bewirkt darüber hinaus, dass zukünftig auch alle als geldwerter Vorteil qualifizierte Zusatzleistungen wie z.B. Mietzuschüsse, Schulgeld voll in Deutschland versteuert werden müssen und damit in vielen Fällen zu einer Verdopplung der Gehaltsbesteuerung führen wird. Es ist allgemein bekannt, dass das Mietniveau in den VAE mittlerweile zu den höchsten weltweit zählt. Auch Schulgelder betragen in den VAE pro Kind zwischen 6.000 und 10.000 Euro jährlich und würden in Deutschland nicht anfallen. Es wird zukünftig erheblich schwieriger sein, qualifizierte und erfahrene Mitarbeiter für einen Einsatz in den VAE zu gewinnen. Insbesondere diese Personengruppe verfügt bereits über Wohnungseigentum in Deutschland und wird ihren Wohnsitz in Deutschland auch nicht für eine Entsendung in die VAE(durchschnittlicher Zeitraum von 3-4 Jahren) aufgeben. 2.4 Strategische Partnerschaft Im Oktober 2003 wurde anlässlich des Besuchs von Bundeskanzler Schröder in Abu Dhabi eine strategische Partnerschaft zwischen den VAE und Deutschland auf politischem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet vereinbart. Beim Besuch des Premierministers der VAE, Sheikh Mohamed El Maktoum, in Deutschland wurde diese strategische Partnerschaft erneut bekräftigt. Die Intensivierung der Zusammenarbeit auf der politischen Ebene hat die Voraussetzungen für die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den VAE und Deutschland weiter verbessert. Die VAE haben sich zu einer effizienten Drehscheibe für Handel und Investitionen im arabischen Raum entwickelt. Sie sind ein interessanter Markt und idealer Standort für weitergehende wirtschaftliche Aktivitäten nicht nur in den anderen arabischen Märkten, sondern bis nach Afrika, Indien und China („neue Seidenstraße“). Ein abkommensloser Zustand mit den oben beschriebenen negativen Folgen gefährdet diese positive Entwicklung in erheblichem Maße und ist aus wirtschaftspolitischer Sicht nicht nachzuvollziehen. Bundesaußenminister Dr. Walter Steinmeier wurde am 29.10.2008 anlässlich seines Besuchs in Abu Dhabi auf die oben aufgeführten Punkte aufmerksam gemacht. Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen einer Firmengründung Dubai/VAE I.d.R. eignet sich eine Firmengründung in den VAE/Dubai nicht zur reinen Steuergestaltung. Dieses, weil nach innerstaatlichen Recht der VAE eine Firmengründung nur realisiert werden kann, wenn die Gesellschaft eine Lizenz erwirkt und Büroräume in den VAE vorhält. Sogenannte Briefkastengesellschaften sind nicht erlaubt. Dabei bietet die Freihandelszone RAK günstige Bürolösungen. Ergänzend stellen VAE -Anwälte keinen Treuhand-Geschäftsführer. Hier bieten die Netzwerkpartner im LowTax Network zwar Lösungen an,die aber entsprechend teuer sind. Im Regelfall eignet sich eine Firmengründung in den VAE also nur, wenn der Mandant in den VAE "tätig wird". Davon abweichend bietet die VAE die Installation von sogenannten Offshore-Gesellschaften (Gesellschaften die nur außerhalb der VAE Geschäfte tätigen dürfen). Solche Offshore Gesellschaften sind mithin als reine Steuermodelle geeignet.
Kurzübersicht Firmengründung Dubai/VAE:
Im Rahmen von Firmengründungen in den Vereinigten Arabischen Emiraten bieten wir grundsätzlich nachfolgende Dienstleistungen an:
Da in den VAE nur Ölkonzerne, petrochemische Betriebe und Banken steuerpflichtig sind und andere Unternehmungen keine Steuern bezahlen, ergeben sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten des Investments in den VAE. Um die steuerlichen Vorteile nutzen zu können, muss in den VAE eine Betriebsstätte installiert werden. Ist ein DBA anwendbar, orientiert sich die steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage § 5 DBA: -Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9/12 Monate Dauer, löst eine Betriebsstätte in den VAE aus. -Ist dieses nicht gegeben, orientiert sich die steuerliche Betriebsstätte "an dem Ort der geschäftlichen Oberleitung": Entweder der Mandant- oder ein Beauftragter- verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in die VAE und tritt selbst als Geschäftsführer der VAE-Gesellschaft auf ODER -es wird ein in den VAE Ansässiger im Sinne als Geschäftsführer angestellt ODER -der z.B. Deutsche Mandant- weiterhin in Deutschland ansässig im Sinne- wird Geschäftsführer der VAE Betriebsstätte und weist nach, das er im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben regelmäßig in den VAE anwesend ist, um diese Leitungsaufgaben gewöhnlich wahrzunehmen. Funktioniert nicht bei notwendigen Tagesentscheidungen ODER -Unsere Kooperationskanzlei in den VAE stellt einen treuhänderischen- oder angestellten Geschäftsführer. Verbundene Unternehmen: Bei der Konstellation der verbundenen Unternehmen kommt es sehr darauf an, ob ein DBA zwischen den VAE und dem Betriebsstättenland der Mutter-/Tochter besteht. Betriebsstättenbegriff nach DBA: Im Sinne dieses
Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
Hinzurechnungsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuergesetz Im Kern regelt das Deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsgesellschafter, über 50%), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Vermeidungsstrategien sind :
Gesellschaftsformen Dubai/VAE: Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft in den VAE RAK bietet die Möglichkeit der Installation einer Niederlassung eines ausländischen Unternehmens in den VAE. Die Niederlassung ist mithin eine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Es entfällt das Stammkapital einer FZE. Die Vorschriften einer FZE sind ansonsten parallel anzuwenden (erforderliche Lizenzen,Büro,Visa). Limited Liability Company in Dubai (LLC): Diese Rechtsform ist der deutschen GmbH sehr ähnlich. Das Stammkapital beträgt grundsätzlich Dhs 150.000,00, im Emirat Dubai jedoch Dhs 300.000,00. Die LLC muss mindestens 2 und darf nicht mehr als 50 Gesellschafter haben. Die LLC darf nicht zu 100% im ausländischen "Besitz" stehen. 51% des Gesellschaftskapitals muss- zumindest nach "außen"- von VAE-Angehörigen gehalten werden. Damit die LLC dennoch für ausländische Investoren interessant ist, gibt es hinreichende Gestaltungsmöglichkeiten über Sponsorverträge/Side Agreements. Der ausländische Investor zahlt dabei das gesamte Stammkapital der LLC ein, der Treuhänder Dubai fungiert im Außenverhältnis als Mehrheits-Gesellschafter, im Innenverhältnis ist aber der eigentliche Nutznießer Eigner der Anteile. Durch eine solche Konstellation wird ergänzend z.B. beim deutschen Nutznießer die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuergesetz vermieden, sofern anwendbar. Im Rahmen der Gründung einer LLC wird dem Mandanten empfohlen, über die parallele Gründung einer VAE-Offshore-Gesellschaft nachzudenken, die die Assets der LLC hält. Dieses bietet optimalen Investorenschutz. Für die Domizilierung der LLC ist ein virtuelles Office NICHT erlaubt. Es muss ein eigenes Büro sein. Allerdings wird ein virtuelles Office in Verbindung mit einem angemieteten Büro beim Business_Center (z.B. www.regus.com ) akzeptiert. VAE-Offshore-Gesellschaften (Freihandelszonen, z.B. RAK): Zielsetzung von Offshore-Gesellschaften ist die Verlagerung von ertragreichen wirtschaftlichen Betätigungen in die Steueroase, mithin die anonyme Gründung. Eine reine Offshore-Gesellschaft macht allerdings nur dann Sinn, wenn die Gewinne nicht nach Deutschland fließen. Branche oder Repräsentationsbüro: Eine Branche oder ein Repräsentationsbüro ist der günstige Markteinstieg in die VAE. Es entfallen die hohen Kosten für eine Körperschaftsgründung in den VAE (z.B. LLC) , mithin Kosten für einen Sponsor und das Stammkapital. Die Besteuerung liegt bei der Muttergesellschaft, also nicht in den VAE. Aus diesem Grunde wählen viele Mandanten eine Umwegkonstellation, über die Zwischenschaltung einer EU-Auslandsgesellschaft, also z.B. zyprische Limited: Gründung einer zyprischen Limited (EU Gesellschaft) mit einziger steuerrechtlicher Betriebsstätte auf Zypern, mithin 10% Ertragsbesteuerung der weltweiten Einkünfte. Diese zyprische Limited eröffnet dann eine Repräsentanz oder Branche in den VAE/Dubai. Gesellschaften in der Freihandelszone: Im Gegensatz zur Zweigniederlassung
sind die FZE und die FZCO juristische Personen mit eigener
Rechtspersönlichkeit. Die FZE und die FZCO sind als Gesellschaften mit
beschränkter Haftung zu qualifizieren. Die FZE kann nur als
Ein-Mann-GmbH gegründet werden, wohingegen die FZCO durch zwei bis fünf
ausländische Gesellschafter gegründet werden kann. Das
Mindeststammkapital variiert in den verschiedenen Freihandelszonen. In
der Jebel Ali Free Zone sowie der Dubai Airport Free Zone beträgt das
Stammkapital für eine FZE Dhs 1.000.000.00 und für eine FZCO
Dhs 500.000,00.
Geldüberweisungssystem Hawala Das traditionelle islamische Geldüberweisungssystem Hawala bedarf keiner Dokumente, hinterlässt kaum Spuren und umgeht somit das Geldwäschegesetz. Gern führen wir dazu in einem persönlichen Gespräch aus. Gebühren LLC-Gründung: Es kommt bei den Gebühren einer LLC sehr auf die Dienstleistungen an. Außerdem ist der Wechselkurs zu berücksichtigen. Beispiel, bei Wechselkurs Dez2008, zur Orientierung: Lizenzen:
1.
Assembling of Carpentry &
Fabricated Wood
2.
Doors and Windows
Installation Works
3. All kind of Wood Trading
Die Gründung, Registrierung und Lizensierung einer LLC bedingt in Abu Dhabi an öffentlichen Gebühren mit der o.a. Konfiguration 11.700 AED (derzeit ca. 2.500 €). Das jährlich erforderliche License Renewal beliefe sich in diesem Fall auf 7.400 AED (derzeit ca. 1.575 €). Hinzuzurechnen:
· Grundsatzberatung i.S. Geschäftsgegenstand, Satzungsaufbau, Sponsoreneinbindung einschl. des Aufzeigens von Möglichkeiten des Investitionsschutzes angesichts der Minderheitsgesellschafter-Rolle („Dos and Donts“) · Vollständige Abwicklung sämtlicher Behördenwege, Beantragungen, Festlegungen, Zusatzbestätigungen etc. bis hin zur Erteilung der Lizenz · Referral und Abwicklung der Errichtung eines Firmenbankkontos einschl. Abwicklung des Share Capital Letter · Begleitung bei der Auswahl des vorgeschriebenen Auditors · Registrierung der LLC bei den zuständigen Unterbehörden des Arbeits- und Immigrationsministeriums · Begleitung und Durchführung von bis zu 3 initialen Residenzvisas über diese Firmenlizenz · Rechtliche Prüfung der abzuschließenden Verträge (gewerblicher Mietvertrag, Vereinbarungen mit dem Sponsor) Sonderdienste:
·
Visakosten für
LLC-Gesellschafter: 1.500 AED (derzeit ca. 320 €) alle 3 Jahre an
Gebühren,
·
Visakosten für Angestellte –
4.500 AED (derzeit ca. 960 €) alle 3 Jahre an Gebühren,
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Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG - Aktiveinkünfte AStG - EU-Niederlassungsfreiheit - Schachtelprivilegien - EU-Mutter-Tochter-Richtlinie - Doppelbesteuerungsabkommen - Organschaftsmodell, Fragestellungen zum Thema "Wie bekomme ich das Geld aus meiner Auslandsgesellschaft heraus" - UK Limited allgemein, Ltd Betriebsstätte UK, Ltd Betriebsstätte nicht UK, Zypern Limited, Malta, Holdingmodell, Spanien, S.L., Kanarische Sonderzone, Auswandern, Deutsche GmbH , Dubai, Schweiz, -Gründung einer englischen Limited mit Betriebsstätte Deutschland, Durchführung des Insolvenzverfahrens in England oder Frankreich - Gründung von Banken im Ausland, Gründung von Versicherungsgesellschaften im Ausland, zentral Isle of Man - Wettlizenzen, Spielcasino-Lizenzen EU und International , Kapitalisierung von Gesellschaften, vorbörsliche Emission, Börsengang und Bafin-Beratung