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 Firmengründung Dubai-VAE: LLC und Freihandelszonen

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  Firmengründung in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE)/Dubai: Doppelbesteuerungsabkommen VAE

Firmengründung dubai/vae: Doppelbesteuerungsabkommen vae

Mit nachfolgenden Staaten unterhält die VAE aktuell ein Doppelbesteuerungsabkommen:

List of Double Taxation Avoidance Agreements:

No

Country

Execution

No

Country

Execution

1

Egypt

26/3/1995

25

Turkmenistan

24/11/1999

2

Algeria

28/11/2001

26

Armenia

29/12/2004

3

Yemen

25/8/2001

27

Tajikistan

29/01/2000

4

Tunisia

24/2/1997

28

Mongolia

29/11/2002

5

Morocco

26/9/1999

29

Azerbaijan

30/04/2007

6

Sudan

28/11/2001

30

Austria

27/04/2004

7

Syria

11/6/2000

31

Poland

29/01/1994

8

Lebanon

25/10/1998

32

Germany

18/03/1996

9

Mozambique

04/05/2004

33

Finland

24/02/1997

10

Pakistan

29/01/1994

34

Italy

20/11/1995

11

India
India (Protocol)

21/08/1993
04/09/2007

35

Czech

26/06/1997

12

Sri lanka

04/05/2004

36

France

15/11/1989

13

Philippine

29/12/2004

37

Belgium

26/06/1997

14

Korea

04/05/2004

38

Romania

09/01/1996

15

Singapore

17/06/1996

39

Turkey

29/01/1994

16

Indonesia

17/06/1996

40

Luxemburg

07/05/2006

17

Thailand

12/11/2000

41

Spain

13/08/2006

18

Malaysia

17/06/1996

42

Malta

13/08/2006

19

China

05/06/1994

43

Bosnia & Herzegovina

30/04/2007

20

New Zealand

04/05/2004

44

Seychelles

06/02/2007

21

Ukraine

28/02/2004

45

Mauritius

20/06/2007

22

Belarus

02/01/2001

46

Canada

07/01/2004

23

Holland

29/11/2007

47

Uzbekistan

26/10/2007

24

Bulgaria

22/01/2008

Kurzübersicht Firmengründung Dubai/VAE:

-Doppelbesteuerungsabkommen: Ja, die Vereinigten arabischen Emirate unterhalten mit vielen Ländern ein DBA. Mithin i.d.R. Abschirmwirkung eines DBAs vorhanden und Betriebsstättendefinition auf der Grundlage 5 DBA-/OECD-Abkommen.
-Steuern: Keine Steuern für Unternehmen oder natürliche Personen, nur für Banken,Ölgesellschaften und petrochemische Betriebe.
-Quellensteuer,verbundene Unternehmen: Nein
-Rechtsformen: Niederlassung eines ausländischen Unternehmens in den VAE, Dubai LLC (Form der GmbH), Gesellschaften in den Freihandelszonen VAE (Ausländer kann beherrschenden Einfluss haben, Geschäfte i.d.R. nur innerhalb der Freihandelszone oder im Ausland möglich, Geschäfte innerhalb der VAE über Handelsvertreter) oder Offshore-Gesellschaften in den Freihandelszonen (tätigen nur Geschäfte außerhalb der VAE,Prinzip der exempt Company).
-Stammkapital: Ja, -außer bei einer Branche oder Niederlassung eines ausländischen Unternehmens in den VAE und bei Offshore-Gesellschaften-, nach Rechtsform und/oder Freihandelszone. In der Freihandelszone RAK beträgt das Stammkapital 100.000 DHS, in der Freihandelszone Sharjah 150.000 DHS, in Jebel Ali: FZE Dhs 1.000.000.00 und für eine FZCO Dhs 500.000,00.
-Visa: Ja,Visaregelungen müssen beachtet werden
-Bankgeheimnis: Sehr gut
-Rechtssicherheit: Hoch
-Anforderungen bezüglich des Vorliegens einer Betriebsstätte gemäß innerstaatlichen Recht der VAE: Ja, außer bei einer Offshore-Gesellschaft muss ein qualifizierter Geschäftsbetrieb vorliegen, Freihandelszone RAK bietet günstige Arbeitsplatz-Lösungen an, Freihandelszone Sharjah Büros ab 15m2.
-Lizenzen erforderlich: Ja, zur Ausübung der Tätigkeiten sind bei LLC und aktiven Gesellschaften in der Freihandelszone sowie bei Niederlassungen ausländischer Unternehmen entsprechende Lizenzen erforderlich. Im Kontext einer Firmengründung in den VAE daher immer eine Kombination zwischen Gesellschaftsgründung,Büro,Visa und entsprechende Lizenz. Nicht bei exempt Companies (Offshore-Gesellschaften,International Company).
-Treuhand-Dienste/Treuhand Geschäftsführer: Außer bei Offshore-Gesellschaften i.d.R. NEIN. Davon abweichend können unsere Anwälte in den VAE oder die Scheich-Familie entsprechende Dienste stellen, allerdings gegen hohe Gebühr.

 

Neues DBA zwischen Deutschland und Vereinigten Arabischen Emiraten?

In den Verhandlungen vom 22.- 23.12.2008 einigten sich die Delegationen aus Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Beiden Seiten haben vereinbart, das Abkommen zügig zu unterzeichnen. Der Text des Abkommens wird sofort nach Unterzeichnung bekannt gegeben werden. Das Abkommen muss über ein Zustimmungsgesetz noch durch Bundestag und Bundesrat gebilligt werden. Es ist beabsichtigt, den Anwendbarkeitszeitpunkt des Abkommens auf den 01.01.2009 festzulegen. Lesen Sie hierzu mehr..

News zur LLC-Gründung:

Zum 1. Juni 2009 wurde das gesetzliche Mindeststammkapital in Höhe von 150.000 AED (ca. 30.000 Euro) für Limited Liability Companies (kurz: LLCs) nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate abgeschafft.

Es steht nun im Ermessen der (Gründungs-)Gesellschafter, in welcher Höhe sie die (neue) Gesellschaft mit Kapital ausstatten, um den Gesellschaftszweck zu erreichen. Ebenfalls abgeschafft wurde der gesetzliche Mindestnennwert eines Anteils in Höhe von 1.000 AED (ca. 200 Euro). Auch die Zerlegung des Gesellschaftskapitals steht jetzt im Ermessen der Gesellschafter; sie muss nur gleichmäßig sein.

Im Rahmen von Firmengründungen in den Vereinigten Arabischen Emiraten bieten wir grundsätzlich nachfolgende Dienstleistungen an:

  • Beratung in allen Fragen der Firmengründung in den VAE, steuerliche Gestaltung, verbundene Unternehmen
  • Firmengründung Dubai (LLC),Freihandelszonen und Offshore-Gesellschaft
  • Niederlassung, Branche,Repräsentationsbüro in den VAE
  • Lizenzen
  • Sponsor Guarantee
  • Firm Indentification
  • Treuhanddienste
  • Domizilierung Ihrer VAE- Gesellschaft,Büro, qualifizierter Geschäftsbetrieb
  • Büro-,Produktions-und/oder Lagerstätten in Dubai und Freihandelszonen
  • Vermittlung Steuerberatungs- und/oder Rechtsanwaltskanzlei Dubai, deutschsprachig
  • Visa -Angelegenheiten für Geschäftsführer,Gesellschafter und/oder Angestellte der VAE Gesellschaft

Einleitung- Betriebsstätte im Rahmen der Firmengründung VAE/Dubai:

Da in den VAE nur Ölkonzerne, petrochemische Betriebe und Banken steuerpflichtig sind und andere Unternehmungen keine Steuern bezahlen, ergeben sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten des Investments in den VAE. Um die steuerlichen Vorteile nutzen zu können, muss in den VAE eine Betriebsstätte installiert werden. Ist ein DBA anwendbar, orientiert sich die steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage § 5 DBA:

-Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9/12 Monate Dauer, löst eine Betriebsstätte in den VAE aus.

-Ist dieses nicht gegeben, orientiert sich die steuerliche Betriebsstätte "an dem Ort der geschäftlichen Oberleitung":

Entweder der Mandant- oder ein Beauftragter- verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in die VAE und tritt selbst als Geschäftsführer der VAE-Gesellschaft auf ODER

-es wird ein in den VAE Ansässiger im Sinne als Geschäftsführer angestellt ODER

-der z.B. Deutsche Mandant- weiterhin in Deutschland ansässig im Sinne- wird Geschäftsführer der VAE Betriebsstätte und weist nach, das er im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben regelmäßig in den VAE anwesend ist, um diese Leitungsaufgaben gewöhnlich wahrzunehmen. Funktioniert nicht bei notwendigen Tagesentscheidungen ODER

-Unsere Kooperationskanzlei in den VAE stellt einen treuhänderischen- oder angestellten Geschäftsführer.

 Verbundene Unternehmen:

Bei der Konstellation der verbundenen Unternehmen kommt es sehr darauf an, ob ein DBA zwischen den VAE und dem Betriebsstättenland der Mutter-/Tochter besteht.

Betriebsstättenbegriff nach DBA:

 Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.


(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,

g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.


(3) Als Betriebstätten gelten nicht:


a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
 

Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Deutschen Außensteuergesetz

Im Kern regelt das Deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsgesellschafter, über 50%), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Vermeidungsstrategien sind :

  • der deutsche Investor ist nach außen (Treuhand-Lösung) oder real Minderheits-Gesellschafter 

  • die Gesellschaft führt Aktivgeschäfte aus
  • der Gesellschafter ist nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (die Hinzurechnungsbesteuerung gibt es nur in Deutschland und USA)
  • Der Mehrheitsgesellschafter ist andere Auslandsgesellschaft (juristische Person), die ggf. zu diesem Zweck gegründet wird

Gesellschaftsformen Dubai/VAE:

In den VAE sind für eine Firmengründung immer folgende Elemente zu buchen:

  • -Firmengründung

  • -Jeweilige Lizenz (Erlaubnis,die entsprechende Tätigkeit ausüben zu dürfen)

  • -Visa für Geschäftsführung, ergänzend ggf. für Gesellschafter und Mitarbeiter/innen

  • -Büro (in den VAE ist ein reines Registered Office/Briefkasten nicht zulässig, Ausnahme bei einer International Company, also einer Offshore-Gesellschaft)

Für die Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft ist kein Stammkapital erforderlich, sonst gemäss Liste unten.

Ein Treuhand-Geschäftsführer kann in den VAE regelmäßig NICHT gestellt werden. In absoluten Ausnahmefällen (hohes Investment) kann eine solche Aufgabe ein Mitglied der Scheichfamilie oder ein örtlicher Anwalt realisieren. Dabei sind die Gebühren entsprechend hoch und richten sich nach Geschäftstätigkeit und Umsatz. Davon abweichend, kann bei einer Offshore-Gesellschaft (darf nur Geschäfte außerhalb der VAE tätigen) ein Treuhand-Geschäftsführer gestellt werden.

Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft in den VAE

RAK sowie die anderen Freihandelszonen bieten die Möglichkeit der Installation einer Niederlassung eines ausländischen Unternehmens in den VAE. Die Niederlassung ist mithin eine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Es entfällt das Stammkapital einer FZE. Die Vorschriften einer FZE sind ansonsten parallel anzuwenden (erforderliche Lizenzen,Büro,Visa).

Limited Liability Company in Dubai (LLC): Diese Rechtsform ist der deutschen GmbH sehr ähnlich. Das Stammkapital beträgt grundsätzlich Dhs 150.000,00, im Emirat Dubai jedoch Dhs 300.000,00. Die LLC muss mindestens 2 und darf nicht mehr als 50 Gesellschafter haben. Die LLC darf nicht zu 100% im ausländischen "Besitz" stehen. 51% des Gesellschaftskapitals muss- zumindest nach "außen"- von VAE-Angehörigen gehalten werden.  Damit die LLC dennoch für ausländische Investoren interessant ist, gibt es hinreichende Gestaltungsmöglichkeiten über Sponsorverträge/Side Agreements. Der ausländische Investor zahlt dabei das gesamte Stammkapital der LLC ein, der Treuhänder Dubai fungiert im Außenverhältnis als Mehrheits-Gesellschafter, im Innenverhältnis ist aber der eigentliche Nutznießer Eigner der Anteile. Durch eine solche Konstellation wird ergänzend z.B. beim deutschen Nutznießer die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuergesetz vermieden, sofern anwendbar.

Im Rahmen der Gründung einer LLC wird dem Mandanten empfohlen, über die parallele Gründung einer VAE-Offshore-Gesellschaft nachzudenken, die die Assets der LLC hält. Dieses bietet optimalen Investorenschutz.

Für die Domizilierung der LLC ist ein virtuelles Office NICHT erlaubt. Es muss ein eigenes Büro sein. Allerdings wird ein virtuelles Office in Verbindung mit einem angemieteten Büro beim Business_Center akzeptiert.

Möchte der Mandant offiziell beherrschenden Einfluss auf seine VAE-Gesellschaft haben (mehr als 51% der Anteile), so sollte eine Firmengründung in einer VAE-Freihandelszone erwogen werden, vgl. unten.

VAE-Offshore-Gesellschaften (Freihandelszonen, z.B. RAK): Zielsetzung von Offshore-Gesellschaften ist die Verlagerung von ertragreichen wirtschaftlichen Betätigungen in die Steueroase, mithin die anonyme Gründung. Eine reine Offshore-Gesellschaft macht allerdings nur dann Sinn, wenn die Gewinne nicht zurück an den Mandanten fliessen,sofern der Mandant oder seine Gesellschaft in der EU oder USA belegen ist. Eine VAE Offshore-Gesellschaft (International Business Company) darf keine Geschäfte in den VAE tätigen (Prinzip der exempt Company),allerdings Immobilien in den VAE erwerben. Die Abschirmwirkung eines vorhandenen DBAs entfaltet bei einer Offshore-Gesellschaft i.d.R. keine Wirkung.

Branche oder Repräsentationsbüro: Eine Branche oder ein Repräsentationsbüro ist der günstige Markteinstieg in die VAE. Es entfallen die hohen Kosten für eine Körperschaftsgründung in den VAE (z.B. LLC) , mithin Kosten für einen Sponsor und das Stammkapital. Die Besteuerung liegt bei der Muttergesellschaft, also nicht in den VAE. Aus diesem Grunde wählen viele Mandanten eine Umwegkonstellation, über die Zwischenschaltung einer EU-Auslandsgesellschaft, also z.B. zyprische Limited: Gründung einer zyprischen Limited (EU Gesellschaft) mit einziger steuerrechtlicher Betriebsstätte auf Zypern, mithin 10% Ertragsbesteuerung der weltweiten Einkünfte. Diese zyprische Limited eröffnet dann eine Repräsentanz oder Branche in den VAE/Dubai.

Gesellschaften in der Freihandelszone:

Im Gegensatz zur Zweigniederlassung sind die FZE und die FZCO juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die FZE und die FZCO sind als Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu qualifizieren. Die FZE kann nur als Ein-Mann-GmbH gegründet werden, wohingegen die FZCO durch zwei bis fünf ausländische Gesellschafter gegründet werden kann. Das Mindeststammkapital variiert in den verschiedenen Freihandelszonen. In der Jebel Ali Free Zone sowie der Dubai Airport Free Zone beträgt das Stammkapital für eine FZE Dhs 1.000.000.00 und für eine FZCO Dhs 500.000,00.
Die Dubai Technology, Electronic Commerce & Media Free Zone unterscheidet nicht zwischen einer FZE und FZCO. Die dortige juristische Person wird als Limited Liability Company (GmbH) bezeichnet und kann von einem oder beliebig vielen Gesellschaftern gegründet werden. Das Mindeststammkapital beträgt Dhs 500.000,00.

In der Freihandelszone RAK beträgt das Stammkapital 100.000 DHS, in der Freihandelszone Sharjah 150.000 DHS.

Geldüberweisungssystem Hawala

Das traditionelle islamische Geldüberweisungssystem Hawala bedarf keiner Dokumente, hinterlässt kaum Spuren und umgeht somit das Geldwäschegesetz. Gern führen wir dazu in einem persönlichen Gespräch aus.

Gebühren LLC-Gründung:

Es kommt bei den Gebühren einer LLC sehr auf die Dienstleistungen an. Außerdem ist der Wechselkurs zu berücksichtigen. Beispiel, bei Wechselkurs Dez2008, zur Orientierung:

Lizenzen:

1.       Assembling of Carpentry & Fabricated Wood

2.       Doors and Windows Installation Works

3. All kind of Wood Trading

Die Gründung, Registrierung und Lizensierung einer LLC bedingt in Abu Dhabi an öffentlichen Gebühren mit der o.a. Konfiguration 11.700 AED (derzeit ca. 2.500 €).

Das jährlich erforderliche License Renewal beliefe sich in diesem Fall auf 7.400 AED (derzeit ca. 1.575 €).

Hinzuzurechnen:

  • Einmalig ca. 1.500 AED (derzeit ca. 320 €) Beurkundungskosten.

  • Jährlich ca. 2.500 AED (derzeit ca. 535 €) IHK-Mitgliedsbeitrag

  • Einmalig 2.100 AED (derzeit ca. 450 €) Registrierung beim Ministry of Labour – das wird oft vergessen, weil es nicht zur eigentlichen Lizensierung gehört

  • Alle 3 Jahre 760 AED (derzeit ca. 165 €) für eine Immigration Computer Card – siehe oben

 Unser Gründerhonorar bei einer Abu Dhabi LLC beträgt 10.900,00 Euro und beinhaltet folgende Leistungsbestandteile:

·         Grundsatzberatung i.S. Geschäftsgegenstand, Satzungsaufbau, Sponsoreneinbindung einschl. des Aufzeigens von Möglichkeiten des Investitionsschutzes angesichts der Minderheitsgesellschafter-Rolle („Dos and Donts“)

·         Vollständige Abwicklung sämtlicher Behördenwege, Beantragungen, Festlegungen, Zusatzbestätigungen etc. bis hin zur Erteilung der Lizenz

·         Referral und Abwicklung der Errichtung eines Firmenbankkontos einschl. Abwicklung des Share Capital Letter

·         Begleitung bei der Auswahl des vorgeschriebenen Auditors

·         Registrierung der LLC bei den zuständigen Unterbehörden des Arbeits- und Immigrationsministeriums

·         Begleitung und Durchführung von bis zu 3 initialen Residenzvisas über diese Firmenlizenz

·         Rechtliche Prüfung der abzuschließenden Verträge (gewerblicher Mietvertrag, Vereinbarungen mit dem Sponsor)

Sonderdienste:

·         Visakosten für LLC-Gesellschafter: 1.500 AED (derzeit ca. 320 €) alle 3 Jahre an Gebühren,
bei einem einmaligen Deposit von 3.900 Euro

·         Visakosten für Angestellte – 4.500 AED (derzeit ca. 960 €) alle 3 Jahre an Gebühren,
bei einem einmaligen Deposit von 1.500 Euro plus den Kosten eines One-Way-Flugtickets in das Heimatland des Mitarbeiters

 

 

 

 
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