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Firmengründung
Ausland- Offshore Firma gründen: Geltungsbereich
der Einfuhrumsatzsteuer
Folgende Gebiete gehören nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet und sind damit Drittlandsgebiet:
Informationen für Deutsche Mandanten Quelle: Zoll Geltungsbereich der EinfuhrumsatzsteuerDer Einfuhrumsatzsteuer unterliegt die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland in das Inland oder die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Seit Inkrafttreten des Europäischen Binnenmarktes zum 01.01.1993 wird die Einfuhrumsatzsteuer im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EG nicht mehr erhoben. Hier erfolgt die Besteuerung im Rahmen des innergemeinschaftlichen Erwerbs. Umsatzsteuerrechtliches
Inland (§ 1 Abs. 2 UStG) Darüber hinaus gehören nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Inland
Einfuhren aus Büsingen bzw. Helgoland in das umsatzsteuerrechtliche Inland unterliegen damit der deutschen Einfuhrumsatzsteuer, Lieferungen in diese Gebiete werden als steuerfreie Ausfuhrlieferung behandelt. Aufgrund internationaler Abkommen unterliegen auch Einfuhren in die österreichischen Hoheitsgebiete Jungholz und Mittelberg der deutschen Einfuhrumsatzsteuer. Gemeinschaftsgebiet
(§ 1 Abs. 2a UStG) Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist in Deutschland die Bundeszollverwaltung, also das Hauptzollamt, für den innergemeinschaftlichen Erwerb die Landesfinanzbehörden, also das Finanzamt, zuständig. Der Begriff des Gemeinschaftsgebietes im Sinne des UStG ist grundsätzlich identisch mit dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Allerdings sind auch hier Besonderheiten zu beachten.
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