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Umsatzsteuerrecht (Deutschland- EU): Bestimmung des ustl. Orts der sonstigen Leistung ab 1.1.2010

Bundesministerium der Finanzen 4. September 2009, IV B 9 - S 7117/08/10001

Das BMF-Schreiben nimmt ausführlich zur Neuregelung des Ortes der Dienstleistung durch Artikel 7 Nr. 2 und 3 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) Stellung, insbesondere zur Besteuerung von Dienstleistungen am Sitz des Leistungsempfängers.

Inhaltsverzeichnis:

  I.        Ort der sonstigen Leistung nach § 3a UStG

            1.        Ort der sonstigen Leistung am Sitzort oder der Betriebsstätte des leistenden Unternehmers bei Leistungen an Nichtunternehmer (§ 3a Abs. 1 UStG)

            2.        Ort der sonstigen Leistung am Sitzort oder der Betriebsstätte des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 2 UStG) bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

            3.        Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG)

            4.        Ort der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG)

            5.        Ort der Tätigkeit (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG)

            6.        Ort der sonstigen Leistung bei Messen und Ausstellungen

            7.        Ort der Vermittlungsleistung (§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG

            8.        Ort der in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen

            9.        Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

          10.        Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 11 UStG

          11.        Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 12 UStG

          12.        Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 13 UStG

          13.        Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder die Verteilung über diese Netze sowie damit unmittelbar zusammenhängende sonstige Leistungen (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 14 UStG)

          14.        Ort der sonstigen Leistung bei Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen

          15.        Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung (§ 3a Abs. 6 und 7 UStG)
a) Nutzung und Auswertung bestimmter sonstiger Leistungen im Inland (§ 3a Abs. 6 UStG)
b) Kurzfristige Fahrzeugvermietung zur Nutzung im Drittlandsgebiet (§ 3a Abs. 7 UStG)

 II.        Ort der Beförderungsleistung und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen (§ 3b UStG)

            1.        Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist (§ 3b Abs. 1 UStG)

            2.        Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung steht (§ 3b Abs. 2 UStG)

            3.        Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung (§ 3b Abs. 3 UStG)

III.        Ort der Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn (§ 3e UStG)

IV.        Besteuerungsverfahren bei sonstigen Leistungen

V.        Anwendungszeitpunkt

Auf der Internetseite des BMF:
Download: Ort der sonstigen Leistung nach §§ 3a, 3b und 3e UStG ab 1. Januar 2010 [PDF, 191 KB]

Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG Sonderregelung
Voraussetzung

Der Leistungsempfänger ist ein Unternehmer und bezieht die sonstige Leistung für sein Unternehmen. Gilt auch, wenn der Leistungsempfän­ger eine juristische Person ist, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist.

Eine Sonderregelung kommt nicht in Betracht.

Leistungsempfänger ist nicht Unternehmer, Unternehmer der die Leistung nicht für sein Unternehmen bezieht oder eine juristische Person, der keine USt-IdNr. erteilt worden ist.

Eine Sonderregelung kommt nicht in Betracht.

Es sind die Voraussetzungen einer Sonderregelung nach § 3a Abs. 3 bis Abs. 7, § 3b, § 3e oder § 3f UStG erfüllt.
Rechtsfolge Der Ort der sonstigen Leistung ist dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt oder die die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält. Der Ort der sonstigen Leistung ist dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder die die Leistung ausführende Betriebsstätte unterhält. Der Leistungsort richtet sich nach der jeweiligen Sonderregelung.
Steuerschuldner, wenn die Leistung im Inland ausgeführt ist Steuerschuldner ist der leistende (deutsche) Unternehmer, § 13a Abs. 1 Satz 1 UStG. Wird die Leistung von einem ausländischen Unternehmer (§ 13b Abs. 4 UStG) ausgeführt, wird der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist.
Steuerschuldner, wenn die Leistung im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt ist Steuerschuldner wird der Leistungsempfänger, § 13b UStG (Art. 196 MwStSystRL) Es ist nach den nationalen Vorschriften des Landes, in dem die Leistung ausgeführt wird, zu prüfen, wer der Steuerschuldner wird.
Steuerschuldner, wenn die Leistung im Drittlandsgebiet ausgeführt ist Es ist nach den nationalen Vorschriften des Landes, in dem die Leistung ausgeführt wird, zu prüfen, wer der Steuerschuldner wird.
Umsatzsteuer-ausweis in der Rechnung Ist der Ort der sonstigen Leistung im Inland, so muss der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer in der Rechnung gesondert ausweisen, wenn er ein inländischer Unternehmer ist.
Ist der Ort der sonstigen Leistung im übrigen Gemeinschaftsgebiet, so ist keine Umsatzsteuer in der Rechnung auszuweisen. Ist der Ort der sonstigen Leistung im übrigen Gemeinschaftsgebiet, so muss nach den dort anwendbaren Regelungen geprüft werden, ob ein Steuerausweis in der Rechnung erfolgen muss.
Ist der Ort der sonstigen Leistung im Drittlandsgebiet, so muss nach den dort anwendbaren Regelungen geprüft werden, ob ein Steuerausweis in der Rechnung erfolgen muss.
Weitere Angaben in der Rechnung Angabe der USt-IdNr. des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfän­gers, wenn Leistungsem­pfänger aus einem anderen Mitgliedstaat kommt. Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren.

Eventuell Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren.

Keine weiteren Angaben notwendig.

Besondere nationale Anforderungen an Rechnungen im Ausland müssen beachtet werden.

Aufnahme in die Zusammenfassende Meldung (ZM) Wird die Leistung an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, muss dieser Umsatz in der ZM erfasst werden. Keine Erfassung des Umsatzes in der ZM.
Besonderheiten bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung Wird die Leistung an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, muss dieser Umsatz gesondert in der USt-VA erfasst werden. Keine besonderen Anforderungen. Die sonstigen Leistungen sind im Inland entweder als steuerbare Leistungen oder als nichtsteuerbare Leistungen anzumelden.

 

 

 

 

 
 
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