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Firmengründung USA und Doppelbesteuerungsabkommen
There are also agreements in place with: Armenia (since 1973), Azerbaijan (1973), Bagladesh (2006), Belarus (1973), Georgia (1973), Kyrgyzstan (now known as the Kyrgyz Republic- 1973), Malta (2009), Moldova (1973), Sri Lanka (2002), Tajikistan (1973), Turkmenistan (1973), and Uzbekistan (1973). A treaty with Bulgaria was due to be signed late in 2009. Steuerfreie Durchschleusung von Dividenden an eine US INC mittels Zwischenholding Beispiel: Eine US INC ist Anteilseigner an einer franz. Kapitalgesellschaft. Die franz. Kapitalgesellschaft wird im Inland besteuert, abfliessende Dividenden werden gemäß DBA in Frankreich mit Quellensteuer belegt. Durch die Zwischenschaltung einer z.B. spanischen Holding wird erreicht: Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin vereinnahmt die spanische Holding die franz. Dividenden steuerfrei. Da Spanien Weiterausschüttungen im DBA- und Nicht-DBA-Sachverhalt nicht besteuert, werden die franz. Dividenden steuerfrei an die US INC durchgeschleust. DBA Deutschland/USA: Nullbesteuerung bei bestimmten Fällen der Quellensteuer: Am 1. Juni 2006 unterzeichneten die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den beiden Staaten (DBA USA/D). Eine der für deutsche Muttergesellschaften (AG, GmbH, oder für US-Steuerzwecke als US-Kapitalgesellschaft behandelte GmbH & Co. KG) bedeutendsten Neuerungen ist die Nullbesteuerung bei bestimmten Fällen der Quellensteuer (Art. 10 Abs. 3 n. F.) beziehungsweise der „Branch Profits Tax“ (Art. 10 Abs. 10 n.F.) und ihre tatbestandliche Verknüpfung mit einzelnen Vorschriften zu den „Limitation on Benefits“ (Schranken für Abkommensvergünstigungen) des Art. 28 n. F. Die Regelungen zur Nullbesteuerung traten ab dem 1. Januar des Jahres in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
Nullbesteuerung bedeutet aus der Sicht des deutschen Unternehmens, dass
Dabei sind vom Tochtergesellschaftsfall auch Sachverhalte betroffen, bei denen die US-Tochtergesellschaft nicht eine Corporation sondern eine Limited Partnership (LP) oder Limited Liability Company (LLC) ist, und/oder die deutsche Mutterkapitalgesellschaft anstatt in der Form der AG oder GmbH als GbR, OHG, KG, oder GmbH & Co KG auftritt, sofern jeweils die LP beziehungsweise LLC und/oder die GbR, OHG, KG, beziehungsweise GmbH & Co. KG für US-steuerliche Zwecke als intransparent (also als US-körperschaftsteuerpflichtige Person) optiert.
Die Nullbesteuerung setzt aber voraus, dass sowohl im Tochtergesellschaftsfall als auch im Betriebsstättenfall die deutsche Gesellschaft vergünstigungsberechtigt im Sinne bestimmter Einzelvorschriften der „Limitation-on-Benefits“-Regelungen des Art. 28 n. F. ist. Im Tochtergesellschaftsfall kommt außerdem hinzu, dass der Anteilsbesitz an der US-Tochtergesellschaft unmittelbar mindestens 80 % und die Haltedauer der Anteile mindestens 12 Monate vor Entstehung des Dividendenanspruchs betragen. Die Vergünstigungsberechtigung liegt vor, wenn die deutsche Gesellschaft beziehungsweise ihre Gesellschafter eine von vier in diesem Beitrag nicht näher erläuterten Voraussetzungen erfüllen, die auf den folgenden in Art. 28 Abs. 2, 3, 4 und 7 n. F. definierten Tatbestands-Tests beruhen: · „Active-Trade-or-Business“-Test und gleichzeitig „Ownership/Base-Erosion“-Test · „Derivative-Benefits“-Test · „Publicly-Traded“-Test · „Competent-Authority“-Test Mittelständische deutsche Industrie- oder Handelsunternehmen werden häufig die beiden unter dem ersten Punkt genannten Voraussetzungen erfüllen, also u. a. eine aktive gewerbliche Tätigkeit in Deutschland ausüben (die unter anderem im Betriebsstättenfall „erheblich“ sein muss). Nicht aktiv gewerblich tätige Holdinggesellschaften oder reine Kapitalanlagegesellschaften qualifizieren hier nicht. Letztere kommen aber zum Beispiel in den Genuss der Nullbesteuerung, falls u. a. mindestens 95 % ihrer Anteile von nicht mehr als sieben Personen gehalten werden („Derivative-Benefits“-Test).
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