| Firmengründung USA, Offshore, Firmengründung Nevada, Oregon, Montana, Delaware, Steuern USA, Firmengründung USA INC | ||||||
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Um den Hintergrund der Entwicklung der unterschiedlichen Rechnungslegungssysteme zu verstehen, die hier nur vereinfacht als kontinentaleuropäisch und anglo-amerikanisch benannt werden sollen, gibt es verschiedene Prämissen, zu denen unter anderem das Rechtssystem, die Ziele der externen Rechnungslegung, die Finanzierung der Unternehmen und steuerrechtliche Aspekte gehören. Zum Verstehen der US-GAAP spielt das unterschiedliche Rechtssystem eine wichtige Rolle. Im Gegensatz zu dem auf dem Römischen Recht beruhenden Code Law, das, wie auch in Deutschland üblich, viele Spezialfälle abdecken soll, ist in den USA das durch Richterrecht entwickelte Common Law vorherrschend. Demzufolge gibt es keine gesetzlichen Grundlagen für die Rechnungslegungsvorschriften, sondern normensetzende Institutionen (Standard Setter). Die Beachtung der durch sie gesetzten Rechnungslegungsnormen ist notwendig, will man die Ziele der externen Rechnungslegung erfüllen. Zu den wesentlichen Unterschieden gehört gleichfalls, dass diese Standard Setter im Gegensatz zu Deutschland unabhängig vom Gesetzgeber sind. Der Standard Setter in den USA ist der FASB, auf dessen Entstehung und Aufgaben unter 4. eingegangen wird. Gleichzeitig spielt die Securities and Exchange Commission (SEC) eine wichtige Rolle, obliegt ihr doch die Überwachung der Gesetze zum Wertpapierhandel.
Die SEC verlangt die Prüfung und Offenlegung der Abschlüsse jener Unternehmen, die Wertpapiere an einer von ihr beaufsichtigten Börse emittieren. Für Publikumsgesellschaften sind die von der SEC (bzw. dem von ihr beauftragten Standard Setter) erlassenen US-GAAP daher verbindlich, wenngleich ihnen im Vergleich zum deutschen HGB die Gesetzeskraft fehlt. Damit existiert keine allgemeine, mit den Regelungen des § 238 ff. HGB vergleichbare Pflicht zur Erstellung von Jahresabschlüssen für alle Kaufleute. Auch in den USA gilt es als selbstverständlich, dass ein Kaufmann Bücher führen muss. So sieht z. B. Section 446(a) des Internal Revenue Code vor, dass "taxable income shall be computed under the method of accounting on the basis of which the taxpayer regulary computes his income in keeping his books". Konkrete gesetzliche Regelungen, wie diese Regelungen für alle Kaufleute aussehen sollen, fehlen jedoch. So ist es durchaus erlaubt, die Buchführung auf Basis einer Einnahmen-Ausgabenrechnung - d. h. nach dem kameralen System - zu führen, oder aber im Wege der für kaufmännische Rechnungslegung üblichen Doppik. Welche Prinzipien dabei angewandt werden, welche Vermögensgegenstände und Schulden bzw. Verpflichtungen angesetzt werden und wie deren Bewertung erfolgt, bleibt jedoch im Unklaren. Personen- und Kapitalgesellschaften legen in Ermangelung spezifischer Regelungen häufig nur nach steuerlichen Regelungen Rechnung. Eine Ausnahme dabei bildet Kalifornien, die über das "General Corporate Law" großen Kapitalgesellschaften mit mehr als 100 Aktionären die Anwendung von US-GAAP vorschreibt. Gleichwohl ist es nicht unüblich, dass Unternehmen vertraglich zur Anwendung von US-GAAP verpflichtet werden. Dieses kommt beispielsweise im Falle einer Kreditaufnahme in Frage, in deren Rahmen die finanzierende Bank über ein abgestimmtes, standardisiertes System (z. B. US-GAAP) die für sie relevanten Finanzinformationen erhält. Das AICPA hat die für die Wirtschaftsprüfer verbindlich anzuwendenden US-GAAS herausgegeben, nach denen Wirtschaftsprüfer in den USA Abschlüsse nur dann testieren dürfen, wenn diese den US-GAAP entsprechen. Im Zuge der weiteren Globalisierung der Kapitalmärkte gibt es auch in Deutschland Anwender der US-GAAP, z. B. verpflichten die Rechnungslegungsvorschriften der Deutsche Börse AG die Teilnehmer der im SMAX (ab dem 31. Dezember 2001) und am ehemaligen Neuen Markt (seit jeher) gelisteten Unternehmen, ihre Jahresabschlüsse auf der Grundlage der IAS oder der US-GAAP zu erstellen
Für die Unternehmensfinanzierung in den USA besitzen die Kapitalmärkte eine herausragende Bedeutung. Die US-GAAP sind stark auf das Informationsbedürfnis des Investors ausgerichtet und nicht vorrangig wie die handelsrechtlichen Vorschriften Gläubigerschutz orientiert. Demzufolge richten sich die Rechnungslegungsgrundsätze zusammengefasst nach folgenden Zielen:
Im Ergebnis des Börsenkrachs 1929 und der anschließenden Wirtschaftskrise waren gesetzgeberische Eingriffe zur Wahrung der Interessen der Kapitalgeber an den Kapitalmärkten notwendig. Hieraus resultierten der Security Act (1933) und Security Exchange Act (1934) als Bundesgesetze (Primary Acts), die auch für die einzelnen Bundesstaaten in den USA verbindlich sind:
1934 erfolgte die Gründung der SEC durch einen Erlass des Kongresses zur Durchsetzung und Überwachung des Security Act 1933 und des Security Act 1934 als unabhängige Bundesbehörde, ausgestattet mit umfangreichen Kontrollbefugnissen. Daneben existieren in den einzelnen Bundesstaaten eigene Gesetze für die lokalen Börsen (so genannte Blue Sky Laws). Die SEC hat staatlicherseits weitgehende Normierungsbefugnisse, die der Wahrung der Interessen der Investoren und der Aufrechterhaltung der Funktion der Kapitalmärkte dienen sollen. Im gewissen Umfang nimmt die SEC dadurch legislative, judikative und exekutive Funktionen wahr. Damit hat die SEC maßgeblichen Einfluss auf die Publizitätspflichten der an den Börsen zugelassenen Unternehmen. Sie kann selbst Verordnungen erlassen und sie überwacht die Einhaltung der Gesetze für den Wertpapierhandel. Vornehmlich erfolgt die Überwachung durch die Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens bei der SEC und danach durch die periodische Berichterstattung. Eine der zentralen Aufgaben der SEC ist es, die bundesgesetzlichen Regelungen des US-amerikanischen Kapitalmarktrechtes durchzusetzen und damit die Öffentlichkeit vor falschen und irreführenden Informationen bzw. betrügerischen und unlauteren Handlungen durch am Kapitalmarkt vertretene bzw. agierende Unternehmen und Personen zu schützen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben wurden ihr umfangreiche legislative, exekutive sowie judikative Kompetenzen eingeräumt, so dass sie manchmal auch als "Vierte Gewalt" bezeichnet wird. Festzuhalten bleibt, dass sie große Macht ausübt. Wie bereits erwähnt, hat ein Unternehmen, dessen Wertpapiere bei der SEC registriert sind - d. h. die an einer amerikanischen Börse notiert sind - Jahres- und Vierteljahresberichte bei der SEC einzureichen. Diese Berichte werden durch die SEC überprüft, und zwar nicht nur auf Vollständigkeit und auf die Einhaltung formaler Aspekte, wie z. B. der fristgerechte Eingang. Vielmehr werden die eingereichten Berichte auch inhaltlich analysiert und auf ihre Übereinstimmung mit den US-GAAP sowie den Verlautbarungen der SEC überprüft. Um diese Prüfungstätigkeit wahrnehmen zu können, wurden der SEC weitreichende Kompetenzen zugewiesen. Diese äußern sich insbesondere in umfangreichen Auskunfts- und Vorlagepflichten seitens der berichtenden Unternehmen. Diese Kontrolltätigkeit ist jedoch nicht als Ersatzfunktion für die Abschlussprüfung anzusehen. Der Prozess der Abschlussprüfung wird von der SEC als sehr wichtiges Instrument zur Sicherung der Qualität der Unternehmensberichterstattung und damit zur Gewährung des Anlegerschutzes gesehen. Jedoch definiert die SEC Anforderungen, die an die Wirtschaftsprüfer zu stellen sind, und überwacht die Prüfungstätigkeit. So akzeptiert die SEC nur solche Prüfer, die an einem so genannten "Peer Review", einer externen Überwachung der für Abschlussprüfer geltenden Qualitätsstandards, teilnehmen. Die SEC findet hinsichtlich ihrer Machtfülle in Deutschland bzw. Europa kein Äquivalent. So obliegt die Überwachung des Wertpapierhandels in Deutschland der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, vor der Zusammenlegung mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BaKred): Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BaWe), dass mit dem zweiten Finanzmarktförderungsgesetz etabliert wurde). Gleichwohl sind Aufgabenspektrum, Ausstattung und Kompetenzen der Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht in keinster Weise mit denen der SEC vergleichbar. Das BaFin übt weitestgehend exekutive Funktionen aus, legislative und judikative Aspekte sind auf ein Minimum, wie z. B. den Erlass von Bußgeldkatalogen, beschränkt. Die Berichterstattung börsennotierter Unternehmen wird durch das BaFin nicht inhaltlich überprüft. Vielmehr beschränkt sich das BaFin auf die Prüfung der Einhaltung der allgemeinen Offenlegungspflichten und darauf, ob sämtliche geforderten Dokumente eingereicht wurden. Ob diese Dokumente jedoch die geforderten Informationen erhalten und ob diese Informationen zutreffend sind, wird vom BaFin nicht geprüft. Entsprechend des Regelwerks der Deutschen Börse AG wird auch von dieser keine inhaltliche Überprüfung der eingereichten Informationen durchgeführt. Diese Ausführungen sollen zeigen, dass die SEC im System der US-amerikanischen Rechnungslegung eine bedeutende Rolle einnimmt und dass das Image der US-amerikanischen Berichterstattung nach allgemeiner Auffassung zu einem nicht unwesentlichen Teil auf die Existenz einer Kontrollinstanz zurückzuführen ist. Die SEC ist wie folgt aufgebaut:
Wichtige Verordnungen sind u. a.: Regulation S-X
Regulation S-K
Forms Wichtige Forms, die für ausländische Unternehmen verbindlich sind u.a.
Die Forms regeln den Aufbau und die Inhalte der an die SEC weiterzuleitenden Informationen. Die von den Unternehmen einzureichenden Informationen können seit 1996 für inländische Unternehmen auch elektronisch eingesandt und die archivierten Berichte eingesehen werden unter: http://www.sec.gov. Beispielgebend für den Informationsumfang eines solchen Forms seien hier einige Punkte des vier Teile umfassenden Form 20-F wiedergegeben: 1. Teil
2. Teil
3. Teil
4. Teil
Soweit man sich einen Überblick über Form 20-F anhand eines Beispiels verschaffen will, sind diese in der Regel bei den Investor Relation Abteilungen der deutschen Unternehmen, die an der amerikanischen Böse notiert sind, auch über das Internet abrufbar (z. B. www.siemens.de). Die SEC hat ihre Normierungsbefugnisse auf privatrechtliche Organisationen übertragen. Die Erarbeitung materieller Rechnungslegungsbestimmungen (US-GAAP) wurde an normensetzende Institutionen delegiert (seit 1973: FASB). Für die Zulassung von Unternehmen an den Börsen in den USA, von denen die NYSE der weltweit größte Kapitalmarkt ist, sind die Vorgaben der SEC verbindlich. Eine Besonderheit besteht für ausländische Unternehmen, die eine Zulassung bei der SEC beantragen. Die SEC erkennt nur Jahresabschlüsse nach den amerikanischen Rechnungslegungsgrundsätzen an oder die Unternehmen müssen eine Überleitungsrechnung (Reconcilation) des Jahresüberschusses und des Eigenkapitals nach den US-GAAP erstellen. Exkurs: Der Sarbanes-Oxley Act von 2002
Im Zuge der weiter voranschreitenden Globalisierung der Kapitalmärkte werden von verschiedenen Seiten (SEC, EU, IOSCO) nunmehr vermehrt Anstrengungen unternommen, die Rechnungslegungsgrundsätze weltweit zu harmonisieren, um auch Abschlüsse auf Basis der International Accounting Standards (IAS) / International Financial Reporting Standards (IFRS) bei der SEC zur Zulassung anzuerkennen. Dazu hatte die SEC Mitte 2000 ein Papier mit 26 Fragen erarbeitet, deren Beantwortung ihr die Möglichkeit eröffnen soll, die IAS als Zugangsvoraussetzung zu den amerikanischen Kapitalmärkten zu beurteilen. Dabei will die Behörde einerseits die Qualität der Rechnungslegung in den USA aufrecht erhalten und andererseits zu einer internationalen Konvergenz der Rechnungslegungsgrundsätze beitragen. Nachfolgend ist zusammenfassend, unter Beachtung der IAS/IFRS und der EG-Richtlinien, dargestellt, wie die verschiedenen Organisationen Einfluss auf die Gestaltung der internationalen Rechnungslegungsgrundsätze nehmen:
Die amerikanischen Wirtschaftsprüfer sind im American Institute of Certified Public Accountants (AICPA) organisiert. Bis zur Gründung des Financial Accounting Standards Board 1972 wurden die Verlautbarungen des AICPA durch die SEC als Grundlage für die bei ihr einzureichenden Jahresabschlussunterlagen akzeptiert. Diese Verlautbarungen wurden durch das Comittee on Accounting Procedere (CAP) und nach der Gründung des FASB durch das Accounting Principle Board (APB) erarbeitet. Das CAP wurde 1938 durch das AICPA gegründet, als die SEC die Erarbeitung von Rechnungslegungsstandards an das AICPA delegiert hatte. Das CAP wurde 1959 durch das Accounting Principle Board abgelöst. Mitglieder des CAP waren praktizierende Wirtschaftsprüfer, die ehrenamtlich tätig wurden. Durch das CAP wurden die Accounting Research Bulletins herausgegeben, von denen einige Teile heute noch gültig sind. Das Financial Accounting Standards Board (FASB) wurde 1972 gegründet und löste 1973 das Accounting Principles Board (APB) als Standard Setter in den USA ab. Die Ablösung des APB war eine Folge der wachsenden Kritik, die an diesem Gremium geübt wurde. Die größten Schwächen bestanden in der einseitigen Besetzung durch Wirtschaftsprüfer und damit einhergehend in der mangelnden Berücksichtigung der Interessen anderer Gruppen sowie in der schwerfälligen Entscheidungsfindung. Weiterhin wurde bemängelt, dass die Mitarbeiter ihrer Tätigkeit nicht hauptberuflich nachgingen und dass der Arbeit kein Conceptual Framework zugrunde lag. Einige, noch nicht durch neue SFAS des FASB überholte Standards sind auch weiterhin noch gültig. Die Gründung des FASB erfolgte durch die Financial Accounting Foundation (FAF), einer privaten Stiftung, die von den wichtigsten Interessenvertretungen aus dem Bereich der Rechnungslegung sowie von zwei staatlichen Organisationen getragen wird. Die FAF wird vertreten durch das Board of Trusties, welches die Mitglieder des FASB wählt sowie deren Chairman bestimmt; daneben ist es für die Überwachung sowie für die Finanzierung zuständig. Die folgende Übersicht zeigt die unterstützenden Gremien des FASB:
Das FASB besteht aus sieben Mitgliedern, die für fünf Jahre in ihr Amt gewählt werden, wobei einmalig eine Wiederwahl zulässig ist. Die Hauptaufgabe besteht in der Entwicklung der Statements of Financial Accounting Standards und Concepts. Zusätzlich werden zu Einzelproblemen, die die Statements betreffen, so genannte Interpretations veröffentlicht. Zur Unterstützung der Arbeit des FASB dient der Research and Technical Advisory Staff (RTA), eine feste Arbeitsgruppe aus rd. 40 Mitarbeitern. Daneben werden zur Vorbereitung einzelner Standards zeitlich begrenzt Task Forces gebildet, die i. d. R. aus 15 Mitgliedern bestehen. Die Lösung dringender Rechnungslegungsprobleme kann durch die Emerging Issues Task Force übernommen werden, die aus 15 Mitgliedern besteht. Das Financial Accounting Standards Advisory Council (FASAC) hat die Aufgabe, Themen vorzuschlagen, zu denen ein Rechnungslegungsstandard entwickelt werden soll. Die Mitglieder des FASAC werden von der FAF gewählt. Während die Arbeit in den Task Forces und im FASAC (mit Ausnahme des Vorsitzenden) ehrenamtlich geleistet wird, sind die Mitglieder des Boards of Trusties der FAF, des FASB und des RTA hauptberuflich tätig. Verlautbarungen des FASB sind:
Die Einbindung des FASB in die US-Rechnungslegung stellt sich wie folgt dar:
Die SFAS sind die wichtigsten Verlautbarungen und besitzen mit den Interpretations allgemeine Bindungswirkung. Die Entstehung von SFAS bzw. SFAC erfolgt in einem streng formalisierten und transparenten Verfahren (Due Process), in welches auch die Öffentlichkeit einbezogen wird. Die Themenauswahl vollzieht sich in mehreren Schritten. Informationen über Rechnungslegungsprobleme erhält das FASB durch die einzelnen Berufsorganisationen des FAF, durch das FASAC, durch andere Rechnungslegungsgremien oder durch sonstige Personen, die sich mit Rechnungslegung befassen. In einer öffentlichen Diskussion wird das Problem in einem festgelegten Verfahren dahingehend überprüft, ob eine Lösung im Rahmen eines Statement of Financial Accounting Standards bzw. Concepts durch das FASB notwendig, sinnvoll, möglich und durchsetzbar erscheint. Soll ein SFAS bzw. SFAC erarbeitet werden, wird eine Task Force eingesetzt, die in Zusammenarbeit mit dem RTA ein so genanntes Discussion Memorandum erstellt. Das Memorandum wird veröffentlicht und eine Frist für Stellungnahmen von 60 Tagen eingeräumt. Nach der Erörterung der Stellungnahmen in einer öffentlichen Sitzung erstellt das FASB einen Entwurf (Exposure Draft) und veröffentlicht diesen. Die zu dem Entwurf eingegangenen Stellungnahmen werden wiederum in einer öffentlichen Sitzung diskutiert. Sofern keine Veränderungen vorgenommen werden, kann ein SFAS bzw. ein SFAC mit der Zustimmung von mindestens fünf Mitgliedern des FASB beschlossen werden. Ansonsten wird der Entwurf modifiziert und durchläuft das Verfahren erneut. Werden die Statements von der Securities Exchange Comission akzeptiert, so sind sie als Bestandteil der US-GAAP bindend für alle an einer amerikanischen Börse notierten Unternehmen. Die SEC ist für die Durchsetzung der Standards zuständig und überwacht deren Einhaltung durch börsennotierte Unternehmen. Des Weiteren soll auch die Überwachung der Wirtschaftsprüfer die Einhaltung sichern. Im Überblick stellt sich der Standard Setting Process wie folgt dar:
Die US-GAAP sind in den SAS 69 wie folgt definiert: "Generally Accepted Accounting Principles (...) is a technical term in financial accounting. (...) [They] encompass the conventions, rules and procedures necessary to define accepted accounting practice at a particular time. (...) [They] include not only broad guidelines of general application, but also detailed practices and procedures." Für den Gesamtzusammenhang der einzelnen Standard Setter hat sich der Begriff des "House of GAAP" herausgebildet. Die Rangfolge der Anwendung der US-GAAP dabei ergibt sich aus dem Statements of Auditing Standards (SAS) 69 des AICPA. Ist die buchhalterische Behandlung eines Geschäftsvorfalles nicht im Bereich der Verpflichtungsebene geregelt, so findet die jeweils nächst niedrigere Ebene Anwendung, soweit eine spezielle Regelung den Geschäftsvorfall nicht besser abbildet. Grundlegende Aspekte, steuerrechtliche Betriebsstätte USA Die Bundes-Körperschaftssteuer (Federal Corporate Income Tax) für aktive Corporationen beträgt 15% bei Nettogewinnen bis zu $50.000. Die Steuer steigt dann progressiv an bis zum Höchstsatz von 34% (erst nach Nettogewinnen von $10 Millionen geht es auf 36%). Im Rahmen der Steuerreform soll der Höchststeuersatz 30% werden. Es gibt (in den von uns empfohlenen Staaten) keine Umsatz-, Vermögens-, Mehrwert- oder Gewerbesteuern. Es ist allerdings zu beachten, dass sich dies nur auf Steuern der U.S. Bundesregierung (Federal Taxes) bezieht und alle einzelnen Bundesstaaten außerdem noch zusätzliche Steuerbedingungen haben (Bundesstaatliche Körperschaftssteuer zwischen 5,0- 10,5 %). Aus diesem Grund ist es von Vorteil, sich gleich von vornherein einen steuerfreien Staat wie z.B. Nevada für die Corporationsgründung oder für den Sitz der Corporation auszusuchen, damit Sie sich dann nur noch mit der Federal Tax von 15% bis höchstens 34% zu befassen haben. Aufgrund oben genannter Tatsachen, greift bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts die Hinzurechnungsbesteuerung nach § 8AStG NICHT, da die USA kein Niedrigsteuerland im Sinne sind. Es ist davon auszugehen, dass- abgesehen von Einzelfällen- die Gesamtsteuerlast immer über 25% liegt. Mithin kann eine Deutsche Kapitalgesellschaft oder natürliche Person beherrschenden Einfluss haben, ohne die Negativwirkungen des 8 AStG bei nur passiven Einkünften. Die USA unterhalten mit den meisten Ländern Doppelbesteuerungsabkommen, mithin Abschirmwirkung des DBA z.B. im Rahmen der Quellensteuer und/oder bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte auf der Grundlage 5 DBA und nicht §§12/13 AO. Andere Länder kennen ähnliche Regelungen. Betriebsstätte in den USA Eine Produktionsstätte,eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate (je nach DBA) definiert immer eine Betriebsstätte in den USA. Ansonsten definiert sich die Betriebsstätte i.d.R. über "Den Ort der geschäftlichen Oberleitung": -Entweder Sie oder ein Beauftragter verlagern Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die USA und treten als Präsident der Gesellschaft auf ODER -unsere Kanzlei in den USA stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor ODER -der nicht in den USA ansässige Präsident weist nach, dass er sich im Rahmen der geschäftlichen Oberleitung in den USA aufhält, um diese Aufgaben wahrzunehmen (funktioniert natürlich nicht bei notwendigen Tagesentscheidungen) Eine Betriebsstätte verlangt außerdem das Vorliegen eines ordentlichen Geschäftssitzes im Sinne. Dieser ordentliche Geschäftssitz muss vergleichbar im Sinne sein und hängt von den Tätigkeitsmerkmalen der Gesellschaft ab. Shareholder Zumindest bei der INC handelt es sich um eine Aktiengesellschaft im Sinne. Dabei werden die Shareholder in vielen US Bundesstaaten nicht ins öffentliche Register eingetragen. Steuerliche Gestaltung über Zwischenholding Eine US Gesellschaft soll über 100%tige Töchter in der EU verfügen,also z.B. in Deutschland. Im Normalfall kann sich eine solche Gestaltung steuerlich nachteilig auswirken, da bei Dividendenausschüttungen der Töchter an die US Mutter gemäss den meisten DBAs eine 15%tige Quellensteuer anfällt. Eine Lösung wäre die Zwischenschaltung einer spanischen oder zyprischen Holding. Mithin Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, die EU Holding (Spanien,Zypern) vereinnahmt die Dividenden der Töchter steuerfrei und auch eine Weiterausschüttung an die USA unterliegt in Spanien oder Zypern keiner Quellenbesteuerung. Wegfall der US-Quellensteuer und der US-„Branch Profits Tax“ bei bestimmten Schachtelbeteiligungen und Betriebsstätten
Das Protokoll bedarf noch der Zustimmung der jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften. Dieses Protokoll wird das DBA USA/D in vielen Punkten ändern. Eine der für deutsche Muttergesellschaften (AG, GmbH, oder für US-Steuerzwecke als US-Kapitalgesellschaft behandelte GmbH & Co. KG) bedeutendsten Neuerungen ist die Nullbesteuerung bei bestimmten Fällen der Quellensteuer (Art. 10 Abs. 3 n. F.) beziehungsweise der „Branch Profits Tax“ (Art. 10 Abs. 10 n.F.) und ihre tatbestandliche Verknüpfung mit einzelnen Vorschriften zu den „Limitation on Benefits“ (Schranken für Abkommensvergünstigungen) des Art. 28 n. F. Die Regelungen zur Nullbesteuerung treten ab dem 1. Januar des Jahres in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. Deutschland ist auf dem Wege, das Protokoll noch in diesem Jahr zu ratifizieren; der entsprechende Beschluss des Bundesrats wird für den 13. Oktober 2006 erwartet. In den USA zeichnet sich ab, dass die für die Ratifizierung notwendigen Anhörungen vor dem Kongress nicht mehr vor den Kongresswahlen im November dieses Jahres stattfinden werden. Damit sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass die Ratifizierung in den USA noch in diesem Jahr erfolgen kann.
Aller Voraussicht nach wird daher die Nullbesteuerung bei der Quellensteuer beziehungsweise „Branch Profits Tax“ erst ab dem 1. Januar 2007 gelten, sofern die Ratifikationsurkunden im Laufe des Jahres 2007 ausgetauscht werden. Falls die US-Quellensteuer beziehungsweise „Branch Profits Tax“ vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften bezahlt wird, kann eine entsprechende Steuererstattung bei der US-Finanzbehörde beantragt werden. Nullbesteuerung bedeutet aus der Sicht des deutschen Unternehmens, dass
Dabei sind vom Tochtergesellschaftsfall auch Sachverhalte betroffen, bei denen die US-Tochtergesellschaft nicht eine Corporation sondern eine Limited Partnership (LP) oder Limited Liability Company (LLC) ist, und/oder die deutsche Mutterkapitalgesellschaft anstatt in der Form der AG oder GmbH als GbR, OHG, KG, oder GmbH & Co KG auftritt, sofern jeweils die LP beziehungsweise LLC und/oder die GbR, OHG, KG, beziehungsweise GmbH & Co. KG für US-steuerliche Zwecke als intransparent (also als US-körperschaftsteuerpflichtige Person) optiert.
Die Nullbesteuerung setzt aber voraus, dass sowohl im Tochtergesellschaftsfall als auch im Betriebsstättenfall die deutsche Gesellschaft vergünstigungsberechtigt im Sinne bestimmter Einzelvorschriften der „Limitation-on-Benefits“-Regelungen des Art. 28 n. F. ist. Im Tochtergesellschaftsfall kommt außerdem hinzu, dass der Anteilsbesitz an der US-Tochtergesellschaft unmittelbar mindestens 80 % und die Haltedauer der Anteile mindestens 12 Monate vor Entstehung des Dividendenanspruchs betragen. Die Vergünstigungsberechtigung liegt vor, wenn die deutsche Gesellschaft beziehungsweise ihre Gesellschafter eine von vier in diesem Beitrag nicht näher erläuterten Voraussetzungen erfüllen, die auf den folgenden in Art. 28 Abs. 2, 3, 4 und 7 n. F. definierten Tatbestands-Tests beruhen: · „Active-Trade-or-Business“-Test und gleichzeitig „Ownership/Base-Erosion“-Test · „Derivative-Benefits“-Test · „Publicly-Traded“-Test · „Competent-Authority“-Test Mittelständische deutsche Industrie- oder Handelsunternehmen werden häufig die beiden unter dem ersten Punkt genannten Voraussetzungen erfüllen, also u. a. eine aktive gewerbliche Tätigkeit in Deutschland ausüben (die unter anderem im Betriebsstättenfall „erheblich“ sein muss). Nicht aktiv gewerblich tätige Holdinggesellschaften oder reine Kapitalanlagegesellschaften qualifizieren hier nicht. Letztere kommen aber zum Beispiel in den Genuss der Nullbesteuerung, falls u. a. mindestens 95 % ihrer Anteile von nicht mehr als sieben Personen gehalten werden („Derivative-Benefits“-Test). Grundsätzliches zur US INC Egal ob mit Verkauf von Zugtieren oder Traktoren, Herstellung von Schwertern oder Schuhen, Transport mit Kutschen oder Air Bus, die Menschheit hat seit Urzeiten miteinander Geschäfte betrieben. Für den Betrieb dieser Geschäfte sind bestimmte Gesellschaftsformen erforderlich; und, genau wie in Europa, gibt es hierfür in den USA verschiedene Rechtsformen. Ziel dieser Rechtsformen (ausser der Sole Proprietorship) ist jeweils die Beschränkung der Haftpflicht, der Haftung des Unternehmers.
Natürlich stellen sich viele Fragen im Zusammenhang mit der Gründung einer U.S. Corporation, die in unserer kostenlos und unverbindlich erhältlichen 70-seitigen Broschüre (erhältlich in Deutsch, Englisch oder Französisch) ausführlich beantwortet werden. Hier beantworten wir nur die wichtigsten Fragen.
Was für Vorteile hat eine U.S. Corporation für
Ausländer? Was ist eine U.S. Corporation und was kann, was darf sie unternehmen? Stellen Sie sich vor, Sie hätten einen sehr, sehr guten Freund. Dieser Freund ist Ihnen derartig ergeben, dass er nicht nur Ihre Geschäfte führt, Verpflichtungen und Schulden übernimmt, Ihnen Kapital beschafft, Ihnen u.a. helfen kann Ihnen eine neue Existenz aufzubauen, Sie vor Gläubigern und den Steuerbehörden schützt, sondern -wenn es sein muss - sogar für Sie stirbt! Sie meinen, einen derartigen Freund gibt’s nicht? Sie werden lachen, aber eine U.S. Corporation kann tatsächlich ein derartiger Freund sein. Die U.S. Corporation ist nämlich eine juristische Person und hat als solche dieselben Rechte und Privilegien einer natürlichen Person. Als solche kann sich die Corporation an Firmen beteiligen, Darlehen aufnehmen, sich durch Verkauf von Anteilen (Aktien) kapitalisieren, Eigentum an Immobilien erwerben, Investitionsgüter kaufen und diese natürlich auch wieder veräussern. Die Corporation kann als Mutter- Schwester- oder Tochtergesellschaft, als Holding- Consulting- oder Auffanggesellschaft auftreten, sie kann sogar als eingetragener Verein dienen. Kurz: Sie kann weltweit sämtliche - legale - Unternehmungen ausüben. Und das ohne die üblichen Risiken, die normalerweise jedem Geschäftsmann, der selbstständig tätig wird, tagtäglich drohen! (Schlimmstenfalls kann man die Corporation bei zu grosser Verschuldung sogar sterben lassen, ohne dass der Eigentümer für diese Schulden verantwortlich gemacht werden kann.) Unsere Anwälte haben in allen U.S.-Staaten intensivst die Rechtsvorschriften studiert und ausgewertet und die für die Belange unserer Kunden vorteilhaftesten Staaten selektiert um nicht-amerikanischen Unternehmern und Selbstständigen eine Plattform ihrer Aktivitäten, eine U.S.-Corporation eben, anzubieten. Eine von uns gegründete U.S. Corporation ist nicht zweckgebunden, da in den von uns empfohlenen U.S. Staaten von unseren Anwälten die Corporationssatzungen behördlich derart eingetragen werden, dass die Corporation von der Verpflichtung, an gewisse Geschäftszwecke gebunden zu sein, befreit ist. Wenn man also jemals seine geschäftlichen Aktivitäten verlagern will, wie wenn man z.B. das Finanzconsulting aufgeben will, weil man Freude am Brotbacken bekommen hat: Kein Problem mit einer U.S.-Corporation, wie sie von uns angelegt, formuliert und amtlich dokumentiert worden ist, es wird bei Änderung des Geschäftszwecks keine Neugründung fällig, nicht einmal eine Satzungsänderung wäre vonnöten. Muss bei einer U.S. Corporation das Stammkapital eingezahlt werden? Viele U.S. Staaten verlangen - wie europäische Länder - den Nachweis eines gewissen Stammkapitals. Das ist ärgerlich und nur selten im Sinne unserer Mandantschaft. Um derartige Nachweise zu vermeiden, führen wir unsere Corporationsgründungen nur in den U.S. Staaten ohne Stammkapitalzwang durch! Vorteil für unsere Klienten: Sie gelangen nach Zahlung der Gründungsgebühren auch ohne Nachweis von eingezahltem Stammkapital sofort in den Besitz ihrer Corporation! Kann eine U.S. Corporation in Europa tätig sein und handelsregisterlich eingetragen werden? Die Antwort: Ein klares Ja. Zwischen den USA und allen west-europäischen Ländern bestehen verpflichtende Abkommen, die Aktiengesellschaften und Corporationen der betroffenen Länder gegenseitig anzuerkennen. Wir wollen nicht den Wortlaut von mehr als zwanzig Verträgen zitieren, denn der Wortlaut dieser Abkommen gleicht grundsätzlich dem Wortlaut des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages vom 29.10.54 in dem folgendes vereinbart wurde: "Gesellschaften, die gemäss den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind, gelten als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Status wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt." (vgl. Bundesgesetzblatt II 1956, 487 500). Weiter vereinbarten die USA und alle westeuropäischen Länder im Haager Abkommen vom 5. Oktober 1961 die Anerkennung von staatlichen Urkunden. Eine solche Urkunde, ausgestellt auf eine U.S. Corporation durch die im Gründungsstaat hierzu ermächtigten Behörde (Secretary of State) über die Articles of Incorporation (Satzung) oder das Certificate of Existence oder das Certificate of Good Standing (Handelsregisterauszüge) muss von allen Signatarstaaten anerkannt werden (auch in Deutschland, siehe Bundesgesetzblatt 1965 II, Seite 875). Somit kann Ihre U.S.-Corporation, wenn Sie das wollen (wir erstellen Ihnen hierfür eine notarisierte Vollmacht), handelsgerichtlich ohne Nachweis von Stammkapital in der Bundesrepubik eingetragen und wie eine gebietsansässige Firma behandelt werden. Eine sehr elegante Lösung ist, eine U.S.-Corporation vermögensverwaltend mit Hilfe eines europäischen GmbH Mantels oder AG als persönlich haftende Gesellschafterin auftreten zu lassen. Da aber eine U.S. Corporation ohnehin weltweite Handelsbefugnis hat, ist eine zusätzliche Handelsregistereintragung nicht unbedingt notwendig und auf keinen Fall zu empfehlen, wenn Sie Ihrem Fiskus nicht auffallen wollen. Wenn es Ihr deutliches Interesse ist, mit Ihrer U.S.-Corporation Einkommenssteuern zu sparen, dann sollten Sie offiziell nicht als Besitzer, sondern besser als Vertreter, Repräsentant oder Handelspartner der Corporation auftreten. So verstärkt sich für den Betrachter - auch für das Finanzamt - der Eindruck und die Überzeugung, dass Willensbildung und Tätigkeiten der Corporation in den USA stattfinden und somit nicht der europäischen Besteuerung unterliegen. Die U.S.-Corporation kann Sie etwa zu einem "Assistant Vice President of Overseas Operations" ernennen, als der Sie aber in den USA nicht amtlich erfasst werden. Um im Namen der Corporation handeln zu können, erhalten Sie von uns die erforderlichen notarisierten Generalvollmachten. Gibt es verschiedene Arten von U.S. Corporationen? Unter der U.S. Gesetzgebung gibt es folgende Corporationsstrukturen, deren Wahl von steuerlichen und rechtlichen Erwägungen des Gründers abhängig sind:
Für Nicht-Amerikaner sind von diesen Corporationsformen allerdings nur folgende erlaubt:
Kann man als Nicht-Amerikaner eine U.S. Corporation führen? Damit nicht alles drunter und drüber geht (manche Corporationen haben Millionen von Aktionären), müssen gewisse Regeln beachtet werden. Eine Corporation gehört grundsätzlich den Aktionären, also den Eigentümern der Aktienanteile (die keine U.S.-Bürger sein müssen). Als Aktionär gehört einem nicht nur ein Teil der Corporation, sondern man hat auch pro Stammaktienanteil (nicht bei Vorzugsaktien) ein Stimmrecht bei der Wahl des Aufsichtsrats (Board of Directors). Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Direktoren, von welchen einer der Chairman of the Board (Generaldirektor) sein kann. Die Direktoren müssen keine U.S.-Bürger sein. Der Aufsichtsrat ist für die Willensbildung der Corporation verantwortlich, indem er Aufsichtsratsbeschlüsse (Corporate Resolutions) für die Corporation erstellt, welche dann durch den Geschäftsvorstand ausgeführt werden. Des Weiteren ernennt der Aufsichtsrat die Mitglieder (Officers) des Geschäftsvorstands der Corporation. Der Geschäftsvorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Secretary/Treasurer (Schriftführer/Schatzmeister) und beliebig vielen Vizepräsidenten. Die Mitglieder des Geschäftsvorstands müssen keine amerikanischen Staatsbürger sein. Die Aktionäre sind also quasi vergleichbar zu den Wahlberechtigten des Volks, die die Partei und den Kanzler (Aufsichtsrat) wählen, der dann wiederum das Kabinett (Geschäftsvorstand) ernennt. Das Schöne ist, dass die Aktionäre (ungleich dem Volk) bei Unzufriedenheit jederzeit den Aufsichtsrat einberufen und einen neuen Aufsichtsrat ernennen können. Es geht also sehr demokratisch zu. Auch hinsichtlich dieser Mechanismen haben wir überall in den USA sorgfältig das Handelsrecht geprüft, um unseren Kunden die Firmenführung optimal simpel und übersichtlich zu gestalten. Damit Sie nicht gezwungen sind, für Ihre Corporation gleich eine Unzahl von neuen Mitarbeitern als Funktionsträger einzustellen, gründen wir nur in jenen Staaten eine Corporation, die erlauben, dass die Aktienhalter auch gleichzeitig die Ämter der Direktoren, des Präsidenten, Vize-Präsidenten und Secretary/Treasurer halten. Es kann sogar die Ein-Mann Corporation geben: Falls es sich um einen Einzelaktienhalter handelt, ist es erlaubt, dass er als Präsident und Generaldirektor alle sechs Ämter hält und somit totale Kontrolle ausüben kann. Falls Sie anonym bleiben wollen, kann einer unserer Mitarbeiter auf Wunsch als Stroh-Präsident für Sie auftreten (siehe nächsten Absatz). Kann der Besitzer einer U.S. Corporation anonym bleiben? Ja, er kann. Die Voraussetzungen dafür können wir schaffen, warnen aber ausdrücklich vor „Corporations-Gründern", die wegen mangelnden Wissens die Nutzung des sogenannten ‘Pen Namen’ empfehlen. Das ist ein ganz gefährlicher Unsinn, da jener sich in allen U.S. Staaten (auch Delaware) strafbar macht, der amtliche Dokumente mit einem erfundenen Namen unterschreibt. Unsere Methode für die Beibehaltung der Anonymität ist hingegen absolut legal. In den von uns empfohlenen U.S. Staaten müssen nämlich die Besitzer (also die Aktienhalter) einer Corporation nicht amtlich gemeldet werden. Nur die Gründer (also wir) und der Vorstand (Direktoren, President, Vice President und Secretary/Treasurer) werden gemeldet. Solange Sie der einzige Aktienhalter sind, kann sogar einer unserer Mitarbeiter auf Wunsch als Strohpräsident eingesetzt werden. Somit können Sie selbst vollkommen anonym bleiben. Um Ihnen trotzdem Ihre Handlungsfreiheit zu gewährleisten, bekommen Sie von uns eine unbeschränkte, notarisierte Generalvollmacht für Ihre Corporation ausgestellt. Welche Bedeutung haben die Aktien einer U.S. Corporation? Die ‘Shares of Stock’ (Aktienanteile) einer U.S. Corporation stellen einen mathematisch genau festgelegten Anteil an der Firma dar und werden den Investoren (oder Gründern) als Beweis ihres Besitzanteils ausgestellt. Aktien vermitteln dem Besitzer das ‘Voting Right’ (Stimmrecht) von einer Stimme pro Anteil bei allen Aktionärsversammlungen. Der Besitzer dieser Aktien kann diese ferner als Sicherheit für Darlehen hinterlegen, damit handeln oder sie als Gegenwert für Investitionen verkaufen. Die aus Aktienverkäufen erzielten Gewinne sind in vielen Fällen sogar steuerfrei (z.B. braucht man in Deutschland auf die Gewinne keine Spekulationssteuern zu zahlen, nachdem man die Aktien mindestens 6 Monate gehalten hat). Somit sind die Aktien einer Corporation für Investoren sehr begehrenswert. Hierauf beruht natürlich auch der Erfolg der diversen Börsenmärkte, auf denen täglich Milliarden von Aktien von Investoren gekauft und verkauft werden. Alle anderen Gesellschaftsformen, z.B. eine GmbH, können mangels Aktien weder Kreditgebern noch Investoren eine Anspruchsberechtigung, eine Sicherheit bieten, die konkret und trotzdem simpel ist. Die Aktien einer U.S. Corporation sind Namensaktien, werden also namentlich auf den Eigentümer ausgestellt (Inhaber- oder Überbringeraktien sind in den USA seit 1991 nicht mehr erlaubt - auch nicht in Nevada). Da aber die Aktionäre von Corporationen in den von uns empfohlenen U.S. Staaten nicht amtlich erfasst werden, ist die Anonymität der Eigentümer absolut und völlig legal gewährleistet. Die Corporation kann entweder Aktien ohne vorher festgesetzten Nennwert (Non-Par Stock) oder Aktien mit vorher festgesetztem Nennwert (Par Stock) ausstellen. Die Wahl zwischen diesen beiden Aktienarten hängt davon ab, was man mit den Aktien machen will. Wenn es nur darum geht, einen Anteil an einer Corporation zu haben, ohne auszuweisen, was das Zertifikat wert ist, eignet sich der Non-Par Stock gut. Aus diesem Grund werden z.B. von Public Corporations (Corporationen,die Aktien an der Börse verkaufen) normalerweise Non-Par Aktien verkauft, da diese lediglich besagen, wie gross der Anteil an der Corporation ist, aber nicht was er einstmalig wert war. Im Gegensatz zu Non-Par Stock haben Par-Stock-Aktien natürlich einen grossen psychologischen Vorteil für Investoren, die ihre Aktienanteile wie Geld zählen möchten. Bezüglich des Stimmrechts ist es allerdings unerheblich, wieviel Geld man für seine Aktien bezahlt hat, da der relative Anteil an den Stammaktien über das Stimmrecht entscheidet, gleichgültig ob es Non-Par oder Par-Aktien sind. Dies ist nicht der Fall bei ‘Preferred Stock’ (Vorzugsaktien) worüber im nächsten Absatz die Rede ist. Kann man seine Corporation an die anderen Aktionäre verlieren, und wie gewährleistet man sich 100% der Kontrolle? Der Besitzanspruch auf die eigenen Aktien kann einem nicht weggenommen werden, aber es ist möglich, die Kontrolle über die Corporation zu verlieren. Wenn man beispielsweise 25% der Aktien an Investor A verkauft, 25% an Investor B und 25% an Investor C, dann bleiben dem Gründer auch 25%. Somit haben alle Aktionäre zwar dasselbe Stimmrecht, wenn aber zwei der Investoren ihre Stimmrechte kombinieren, dann könnte man in einer Aktionärsabstimmung überstimmt werden mit der möglichen Konsequenz, sämtlicher Posten in der Corporation enthoben zu werden. Ein ähnliches Problem kann entstehen, wenn man z.B. seinen Kindern zu Lebenszeiten die Hälfte seiner Aktien überträgt, um die Erbschaftssteuern zu sparen. Da aber von den übrigbleibenden Aktien der (womöglich nur ehemals) geliebten Gemahlin 50% zustehen, mag es vorkommen, dass sich die Sprösslinge (sprich Rabenkinder) mit der Mutter zusammentun und den Vater legalerweise vor die Corporationstür setzen. Man muss also bei der Verteilung der Aktien sehr vorsichtig sein, um ein derartiges Malheur zu vermeiden. Am einfachsten und besten ist es natürlich, wenn man konsequent mindestens 51% aller ausgestellten Aktien besitzt. Dies mindert zwar nicht die Rechte der anderen Aktienhalter, aber bei allen Aktienhalterversammlungen haben Sie die Stimmrechtsmehrheit, womit Sie den Aufsichtsrat wählen und somit die Tätigkeiten der Corporation kontrollieren können. Es ist natürlich nicht immer einfach, eine Aktienmehrheit von 51% zu haben, und es kann sogar gefährlich werden. Hier ist ein Beispiel: Sie gründen eine $10 Millionen Corporation, die 1.000 Anteile à $10.000 verkaufen darf, in einem U.S. Staat, der die Einzahlung von Stammkapital nicht verlangt. Sie entschliessen sich die Corporation zu kapitalisieren und finden vier Investoren, denen Sie je 25 Aktien à $10.000 verkaufen. Somit haben die Investoren insgesamt 100 Stimmrechte. Da Sie natürlich nicht ins Hintertreffen geraten wollen, stellen Sie sich selbst schnell 101 Aktien aus, um nicht von allen vier Aktienhaltern überstimmt zu werden. Das dicke Ende dieser cleveren Überlegungen droht, falls Ihre Corporation (Gott verhüt’s) Pleite gehen sollte. Zwar werden Aktienhalter und Geschäftsführung einer U.S. Corporation für die Verpflichtungen der Corporation nicht persönlich haftbar gemacht, aber wenn nachvollzogen wird, dass vier der Investoren für ihre 100 Aktien insgesamt $1.000.000 bezahlt haben, aber der fünfte Investor (Sie) für seine 101 Aktien immer noch $1.010.000 schuldet, wären Sie für die Nachzahlung dieser Summe haftbar. Ein derartiges Problem kann man durch die Ausgabe von sogenannten Vorzugsaktien (Preferred Stock/Non-Voting Stock) vermeiden: Vorzugsaktien sind Aktien, die dem Halter zwar einen Besitzanteil an der Corporation geben, aber kein Stimmrecht vermitteln. Stimmrecht haben nur die Eigentümer der Stammaktien (Voting Stock). Vorteile von Vorzugsaktien für den Investor: Dividenden werden erstrangig an die Eigentümer der Vorzugsaktien ausgezahlt. Vorzugsaktien sind deshalb bei Investoren sehr beliebt, zumal die meisten Investoren weder die Lust noch die Zeit haben, bei Aktienhalterversammlungen mitzuarbeiten. Auch ist das Risiko für den Investor gering, denn falls die Corporation für acht Quartale hintereinander keine Dividenden gezahlt hat, werden die Vorzugsaktien automatisch in Stimmrechtsaktien umgewandelt. Des Weiteren haben Vorzugsaktieneigentümer einen Vorrangsanspruch auf den Besitz der Corporation bei einer eventuellen Corporationsauflösung. Vorteile von Vorzugsaktien für den Gründer: Er kann mit dem Verkauf von Vorzugsaktien seine Corporation kapitalisieren, aber schon mit einem einzigen Stimmrechts-Aktienanteil vollkommene Kontrolle über die Corporation behalten. Er darf nur die Dividendenzahlungen an seine Investoren nicht versäumen. Erfreulicherweise kann aber der Aufsichtsrat (den er kontrolliert) die Höhe der Dividenden festlegen. Wenn es also darum geht die Kontrolle über die Corporation beizubehalten, ohne genauso viel oder sogar mehr als die Investoren einzahlen zu müssen, ist ein Zweiklassensystem von Common Stock und Preferred Stock sorgfältig zu prüfen. Natürlich beraten wir Sie gern. Kann man mit einer U.S. Corporation ein NAFTA-Mitglied werden? NAFTA (North American Free Trade Agreement) ähnelt der Europäischen Gemeinschaft. Jede U.S. Corporation kann Geschäfte innerhalb des NAFTA - Geltungsbereiches tätigen, da es unter NAFTA zwischen den USA, Kanada und Mexico keine Zölle mehr gibt. Schon kurz nach der Etablierung von NAFTA erreichten U.S.-Exporte nach Mexiko Rekordhöhen von $50,8 Milliarden, und in 1995 flossen 29% aller U.S.-Exporte in die NAFTA Länder. Somit geniesst eine U.S. Corporation in diesem wichtigen Markt bedeutende Vorteile gegenüber Firmen aus Europa oder Asien. (Wegen unserer internationalen Verbindungen ist unsere Kanzlei ganz besonders an der Förderung von NAFTA beteiligt. Dr. Stenbock, der Manager unserer europäischen Abteilung, wurde deshalb kürzlich anlässlich der jährlichen NAFTA Business Seminar Tagung in Puerto Vallarta, Mexico, mit einer Einladung als Redner geehrt.) Kann man mit einer U.S. Corporation Mitglied der U.S. Industrie & Handelskammer werden? Die Mitgliedschaft in einer amerikanischen Industrie & Handelskammer (Chamber of Commerce) ist nicht nur möglich und sinnvoll, sie ist eigentlich eine Notwendigkeit, um den immer wieder aufkommenden Verdacht, dass es sich bei der Corporation lediglich um eine Briefkastenfirma handelt, im Keim zu ersticken. Die amerikanischen Industrie- und Handelskammern nehmen nur ordnungsmässig geführte und unbescholtene Firmen als Mitglieder auf und geben so Ihrer Corporation ein gewichtiges Image der Seriösität und Legitimität. Darüber hinaus geniessen die Mitglieder der Chamber of Commerce auch zahlreiche andere Vorteile bei ihren Geschäftsbeziehungen mit anderen Mitgliedsfirmen (z.B. Rabatte)und eine bevorzugte Behandlung bei unseren Behörden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags hängt von der Grösse der Corporation und der Anzahl der Angestellten ab und liegt im Durchschnitt bei etwa $750 pro Jahr. Gerne sind wir unseren Mandanten bei der Anmeldung ihrer Corporation bei der Chamber of Commerce behilflich. Kann ich als Europäer eine U.S.-Steuernummer bekommen? Da es in den USA keine Personalausweise gibt, wird die U.S.-Steuernummer von Amerikanern von der Wiege bis zur Bahre als Identifikation benutzt. Ohne Steuernummer ist man in den USA ein Nobody. So kann man ohne Steuernummer weder Arbeit noch Darlehen noch Kreditkarten bekommen. Aus diesem Grund werden U.S.-Steuernummern normalerweise nur an U.S. Bürger oder legale Einwanderer erteilt - mit einer Ausnahme: Unsere Kanzlei hat eine behördlich erteilte Sonderbefugnis, von Ausländern Anträge für U.S. Steuernummern zu überprüfen und zu akzeptieren. Hierfür muss uns lediglich der Reisepass vorgelegt und die von uns vorbereiteten Unterlagen unterschrieben werden. Falls Sie nicht persönlich bei uns vorsprechen können, benötigen wir eine, von einem amerikanischen Konsulat bestätigte, Kopie Ihres Reisepasses. Die Dienstleistung der Steuernummererteilung bieten wir unseren Klienten kostenlos an. Ich bin mit den U.S.Gesetzen nicht vertraut. Wer setzt mir die notwendigen Dokumente auf und hilft mir mit juristischem Rat? Da eine Corporation genau wie eine
natürliche Person existiert, aber nur durch die Beschlüsse ihres von den
Aktienhaltern gewählten Aufsichtrats funktionieren kann, ist es sehr
wichtig, dass alle Rechtsvorschriften genau eingehalten werden. Unsere
Rechtsanwälte sorgen dafür, dass Sie rechtlich voll unter dem Schutz
Ihrer Corporation stehen, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften
eingehalten werden und dass die vorgeschriebenen Schriftsätze über die
Beschlüsse der Corporation immer korrekt aufgesetzt werden.
Darüberhinaus sind unsere Anwälte selbstverständlich gerne bereit, Ihnen
auch bei anderen Rechtsproblemen behilflich zu sein. Typischerweise
interessieren sich unsere Klienten entweder für SEC Börsengenehmigungen
für Aktienverkauf auf dem NASDAQ/OTC und anderen Börsenmärkten oder für
Angestelltenverträge, Flugzeug Treuhandverträge (Aircraft Trust) zur
legalen Beibehaltung der FAA Zulassung, Trademark-Anmeldungen oder
offizielle Namensänderungen des persönlichen Namens durch ein U.S.
Oberlandesgericht und ähnliche juristische Dienste. Hierbei werden die
Gebühren übrigens nicht nach Streitwert, sondern nach vorheriger
Vereinbarung berechnet (in der Regel $250 pro Stunde). Alle Ihre
Angelegenheiten werden von uns selbstverständlich in strengster
Vertraulichkeit behandelt. Welchen Namen kann ich meiner Corporation geben? Mit wenigen Beschränkungen fast jeden beliebigen Namen, insofern er nicht bereits vergeben ist. Auch muss aus dem Namen hervorgehen, dass es sich um eine Corporation handelt. Hierfür haben die Bezeichnungen Corp., Inc., Ltd., Co. dieselbe Bedeutung. In einigen Staaten ist sogar die Bezeichnung AG oder SA erlaubt. Allerdings sind nicht alle Namen in allen Staaten erlaubt. Z.B. darf man in der Regel nicht Namen wie BANK, BANKING, TRUST, BANCORP, INSURANCE, SECURITIES, ATTORNEY AT LAW, HOSPITAL oder UNIVERSITY benutzen. Allerdings gibt es hierbei Ausnahmen, worüber wir Sie gerne beraten. Sie können - müssen aber nicht, da nicht zweckgebunden - der Corporation einen Namen aus Ihrer Berufs- oder Geschäftssparte verleihen (oder sogar Ihren heimischen Namen benutzen). Falls Sie z.B. die Corporation für Leasing-, Finanz- oder Consultinggeschäfte nutzen wollen, sollten Sie vielleicht einen Namen wählen, der die Worte ‘Leasing’ oder ‘Financial’ oder ‘Investment’ oder ‘Management’ enthält. Dieser Name kann dann z.B. mit einem Eigennamen oder Stadtnamen verbunden werden wie z.B. ‘Northern Leasing, Inc.’ oder ‘Dallas Investment Company’. Wir sind Ihnen bei der Namenswahl gerne behilflich, denn es ist sicherlich auch in Ihrem Sinne, dass die Corporation einen typisch amerikanischen Namen hat, der auch grammatikalisch und orthographisch korrekt ist. Welcher U.S. Staat bietet die grössten Vorteile bei Corporationsgründungen für Ausländer? Das ist eine wichtige Frage, denn viele U.S. Staaten bieten im Vergleich zu Deutschland und anderen europäischen Ländern überhaupt keine Vorteile, manche der Staaten haben eine derartig veraltete Gesetzgebung, dass ein geschäftlicher Neustart fast unmöglich ist. Wenn man in einem dieser Staaten ansässig ist, hat man natürlich leider keine Wahl. Z.B. sind Ford, Chrysler und General Motors den sehr geschäftsunfreundlichen Gesetzen im Staat Michigan ausgeliefert, da sie dort ihre Autos bauen. Die meisten der anderen Grossindustriestaaten wie New York oder Kalifornien sind auch nicht besser. Auch sind nicht alle der sogenannten steuerfreien Staaten zu empfehlen (z.B. kann man im steuerfreien Alaska als Ausländer nicht anonym bleiben), weshalb wir auch nicht unbedingt darauf bestehen, dass ein Staat einkommensteuerfrei sein muss, da wir dessen Einkommensteuern legal umgehen können, indem wir Ihnen für nur $500 im Jahr eine zusätzliche Geschäftsadresse im einkommensteuerfreien Nevada einrichten. Auf jeden Fall haben Sie aber als Ausländer - im Gegensatz zu den bereits hier ansässigen Gesellschaften - den beneidenswerten Vorteil, sich von den 50 U.S. Bundestaaten den für Ihre Zwecke günstigsten Staat für Ihre neue Corporation aussuchen zu können. Da es aber zwischen dem Gesellschaftsrecht und den Steuersätzen der verschiedenen U.S.- Staaten erhebliche Unterschiede gibt (deren gesetzliche Modifikationen von unseren Anwälten laufend und sehr kritisch überwacht werden), empfehlen wir Corporationsgründungen nur in den U.S.-Staaten, deren Gesetzgebung folgende unerlässliche Bedingungen erfüllt:
Was ist also der Idealstaat? Alle 50 Staaten erfüllen zwar eine oder
mehrere Bedingungen unserer Wunschliste, aber nur die folgenden Staaten
entsprechen den Bedingungen hundertprozentig: NEVADA: Ist einkommensteuerfrei!! Nur die Spielkasinos zahlen Steuern. Eine Firmengründung in Nevada eignet sich für Firmen die keine Nennwerts- oder Vorzugsaktien benötigen und für die eine Aktienverstückelung von 3000 Aktien ausreichend ist. Falls Nennwertsaktien (Par-Stock) erwünscht sind, erhöhen sich die Gebühren allerdings dermassen, dass man auf einen anderen Staat umsteigen sollte.) OREGON: Ist mit Montana einer der sehr wenigen Staaten ohne Sales Tax (ähnelt der MwSt) und eignet sich besonders gut für Unternehmen, welche vorhaben in den USA Anschaffungen zu machen (und somit bis zu 10% sparen zu können) und auch Unternehmen mit grösserer Aktienkapitalbedürfnis. Oregon hat zwar eine Einkommensteuer, welche aber mit einer zusätzlichen Firmenadresse im landes-einkommensteuerfreien Nevada legal vermieden werden kann.
TEXAS: Ist
landes-einkommensteuerfrei!! Texas ist preislich der Idealstaat für
Grossunternehmen. Was kostet eine Corporation in diesen Staaten? Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, ist die
Gründung einer Aktiengesellschaft im unternehmensfeindlichen Europa
unter dem Motto 'Ein Geschäftsmann kann sich's ja leisten' sehr teuer.
In den unternehmensfreundlichen USA beruhen die Kosten für
Corporationsgründungen auf einem ganz anderen Prinzip: Damit eine
Kleincorporation nicht dieselben Gebühren zu zahlen hat wie eine
Grosscorporation wie z.B. IBM, hängen bei uns die Gründungsgebühren für
eine Corporation von der Höhe des zugelassenen Aktienkapitals ab. Eine
genaue Aufführung der Gründungsgebühren und sonstigen steuerlichen
Auflagen und Gebühren in den von uns empfohlenen U.S. Staaten ist aus
unserer kostenlos und unverbindlich erhältlichen, 70-seitigen,
deutschsprachigeInformationsbroschüre zu ersehen. Ein Wort zu anderen U.S. Staaten wie z.B. Delaware oder Wyoming: Leider entsprechen die anderen U.S. Staaten nicht 100- prozentig den Voraussetzungen, unter welchen wir Corporationsgründungen für unsere Mandantschaft empfehlen. Auch nicht Delaware oder Wyoming. Die Staaten Delaware und Wyoming waren für viele Jahre bei Ausländern sehr beliebt für Corporationsgründungen, weil sie seinerzeit einige der wenigen Staaten waren, die es erlaubten, dass eine Einzelperson die Funktionen der drei Direktoren und der drei Funktionäre (President, Vice President, Secretary/Treasurer) wahrnehmen durfte, man als Aktienhalter also anonym bleiben konnte. Seit geraumer Zeit werden aber diese Vorteile auch in den von uns empfohlenen Staaten geboten. Somit bieten Delaware oder Wyoming für einen ausländischen Corporationsgründer keinerlei besondere Vorteile, haben aber dafür eher einen Nachteil: Insbesondere Delaware ist anrüchig geworden, da es wegen seiner vielen Ausländercorporationen mit ganz niedrigen Aktienkapital (meistens nur zwischen $1.000 und $10.000) bei Behörden, Banken und sonstigen Grossunternehmen in der ganzen Welt den Ruf hat, der Steuerflucht und sonstigen unseriösen Zwecken zu dienen. Auch ist Delaware nicht für grosse oder kapitalsuchende Corporationen zu empfehlen. Falls man beispielsweise eine $100 Millionen- Par-Stock Corporation mit hundert Millionen Aktienanteilen in Delaware gründen will, belaufen sich die Jahresgebühren auf astronomische $20.000. Im Vergleich dazu sind die Jahresgebühren für eine $100 Millionen Corporation in Texas nur $2.500. Auch gibt es in Delaware (ungleich der anderen von uns empfohlenen Staaten) eine Vermögenssteuer auf eingezahltes Kapital. Deshalb empfehlen wir Delaware oder Wyoming nur in ganz seltenen Fällen, wie z.B. wenn ein Name in anderen Staaten bereits vergeben ist. Für alle anderen Zwecke empfehlen wir zur Zeit nur die Staaten Nevada, Montana, Oregon, Utah, Texas, Florida, Mississippi, Illinois und Indiana. Kalifornien entspricht grundsätzlich auch unseren Anforderungen, aber es ist teuer. Auch kann man in Kalifornien keine Nennwertsaktien haben. Da unsere Anwälte aber in den Bundesgerichten aller 50 Staaten praktizieren können, sind wir trotzdem gerne bereit, Ihnen auch in einem der anderen U.S.-Staaten eine Corporation zu gründen, solange Sie bereit sind, die damit evtl. verbundenen Nachteile in Kauf zu nehmen. Warum nicht überhaupt gleich eine Off-Shore Corporation? Da die sogenannten Steuerparadiese den Steuerbehörden der ganzen Welt wohlbekannt sind und darüber hinaus meist sowieso geheime Steuer- und Auslieferungsabkommen mit den USA und den EU-Ländern haben, muss man äusserst vorsichtig sein (es sei an den Prozess gegen den Vater der Tennisspielerin Graf erinnert). Zur Zeit ist nur Dominica (eine ehemalige britische Kolonie in der Karibik) zu empfehlen, da dieses Land weder mit den EU-Ländern (ausser England) noch mit den USA ein Steuer- oder Auslieferungsabkommen hat, und Corporationen, welche von Ausländern geführt werden, unter dem International Corporations Act von 1996 in Dominica keine Einkommensteuern oder Mehrwertsteuern zu zahlen haben und man sogar Inhaber- oder Überbringeraktien (Bearer Shares) austellen darf, aus denen nicht hervorgeht, wer der Besitzer ist. Da dies natürlich den Finanzbehörden der ganzen Welt bekannt ist, wird man vom heimischen Fiskus nur belächelt, wenn man offiziell mit einer Dominica Corporation auftritt. Dasselbe wäre der Fall mit Corporationen in den Bahamas, Caymans, Panama, Liechtenstein, Luxemburg usw. Es gibt nur eine Konstellation, unter der für Ausländer eine Off-Shore Corporation möglicherweise in Frage kommt (übrigens nicht legal für Amerikaner, und keinesfalls als Aufforderung zur Steuerhinterziehung anzusehen), indem man eine Corporation in den USA gründet und eine Zweitcorporation desselben Namens in Dominica. Man tritt offiziell nur mit der seriös klingenden U.S. Corporation auf, lässt aber einen Teil der eingehenden Gelder in das Konto der gleichnamigen Corporation in Dominica einfliessen. Die in Dominica eingegangenen Gelder sind unter dem International Business Corporations Act für Ausländer steuerfrei. Obwohl Zahlungen an Konten in Steueroasen in der Regel von Finanzämtern nicht als steuerlich absetzbar anerkannt werden, wäre es dennoch nicht nachvollziehbar, wohin das Geld gegangen ist, weil nämlich eine typische Anweisung für die Überweisung von Geldern an die Bank in Dominica (die einen amerikanischen Namen hat) über eine in den USA ansässige Korrespondenzbank der Dominica Bank erfolgt. Es geht also aus der Überweisungsanleitung selbst nicht hervor, dass sich die Bank in Dominica befindet. Somit hat die U.S. Corporation sehr wenig zu versteuerndes Einkommen, und das Einkommen der Dominica Corporation ist steuerfrei. Welche Dienstleistungen sind bei einer Corporationsgründung miteinbegriffen? Bedeutend mehr als bei allen anderen Corporationsgründern und zwar:
Das klingt zwar alles sehr gut, aber sind Gründungsfirmen ohne U.S. Rechtsanwälte nicht bedeutend billiger? Die Dienste aller Firmen, die Corporationsgründungen in den USA ohne U.S. Rechtsanwälte anbieten, beschränken sich auf Briefkastenadressen ohne Ansprechbarkeit und ohne jegliche Rechtshilfe, weswegen sie entsprechend billig sind. (Bei uns sagt man: "you get what you pay for.") Mit einer derart gegründeten Corporation ernsthafte Geschäfte zu tätigen, kann geschäftlicher Selbstmord sein, denn leider haben diese Gründungsanbieter wenig Kenntnis von amerikanischen Gesetzen oder Geschäftsregeln. Es kommt deshalb oft vor, dass Ausländer, in der Annahme, ihre Corporation ohne Rechtshilfe gründen und verwalten zu können, unbewusst -und unnötigerweise- erhebliche Strafverfolgung riskieren. Hierzu muss man wissen, dass in den USA die Unkenntnis der Gesetze keine Verteidigung ist. (ignorance of the law is not a defense). In Europa ist es sicherlich kaum anders, und man kann es sich weder dort noch hier als seriöser Geschäftsmann leisten, eine Aktiengesellschaft ohne juristische Hilfe zu gründen, zumal man auch nie in der Lage sein würde, mit einer derartigen Corporation Verbindung zu Risikokapitalgebern oder dem Börsenmarkt zu bekommen. Hierbei wäre insbesonders von gewissen Schwindlerfirmen zu warnen, die anbieten mittels einer Corporationgründung selbsttilgende Darlehen zu bekommen. So etwas gibt es in der ganzen Welt nicht und die Sache ist ein ganz übler Schwindel. Es ist also schon unerlässlich, dass eine Corporation von U.S. Rechtsanwälten aufgesetzt wird, denn da eine Corporation (genau wie eine AG) eine juristische Person ist, muss diese juristische Person auch juristisch korrekt aufgesetzt worden sein, um den Schutz gegen Durchgriffshaftung geniessen zu können. Wenn dies nämlich nicht der Fall ist, wird bei einem bei evtl. Streit oder Strafverfahren vor Gericht ganz schnell die Corporationsschutzhose heruntergezogen, und aufgrund juristischer Ignoranz oder Fahrlässigkeit existiert plötzlich wieder die Durchgriffshaftung, die man doch vermeiden wollte. Ein ganz wesentlicher Punkt in unseren gegenseitigen Geschäftsbeziehungen wird auch die Betreuung Ihres Unternehmens nach erfolgreicher Gründung sein. Bei realistischer Betrachtungsweise werden Sie feststellen, dass unsere Gebühren in Anbetracht der professionellen Dienstleistungen, einen sehr geringen Kostenfaktor darstellen. Hierfür brauchen Sie nur unsere aufgeführten Normal- und Sonderdienstleistungen mit denen der anderen Anbieter zu vergleichen. Wenn Sie also eine U.S. Corporationsgründung ernsthaft in Erwägung ziehen, sollten Sie damit entweder einen mit der Materie vertrauten U.S. Rechtsanwalt beauftragen, oder überhaupt die Finger ganz davon lassen.
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