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  Stiftung und Trust: Auslandsvermögen über Stiftung und Trust verwalten
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Auslandsvermögen über Stiftungen und Trusts verwalten

Banken in Liechtenstein, der Schweiz und den österreichischen Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal bieten Steuergestressten Vermögenden aus dem Ausland innerhalb ihrer Vermögensverwaltung auch die Möglichkeit, Vermögenswerte beispielsweise in eine liechtensteinische Privatstiftung einzubringen, um damit Diskretion und Erbvorteile bestmöglich zu gestalten und gleichzeitig den Schutz vor dem Fiskus in der Heimat langfristig zu sichern.

Trust

Ähnlich wie die Stiftung funktioniert ein Trust: Wird er auf den Kanalinseln Guernsey oder Jersey installiert, gilt angelsächsisches Recht. Verwaltet wird der Trust in der Regel über eine Bank, beispielsweise in der Schweiz. Begünstigte sind meist Verwandte oder der Gründer selbst. Dieser legt fest, was mit dem Trustvermögen geschieht. Faktisch ist der Trust somit eine Vermögensverwaltung unter fremden Namen. Steuern fallen vor Ort nur an, wenn der Begünstigte auch auf den Inseln wohnt. Das ist aber die Ausnahme.

Insbesondere Schweizer Banken arbeiten bei der Vermögensverwaltung häufig mit dem Trustmodell: Ob Credit Suisse, UBS oder das Bankhaus Julius Bär - ihre Niederlassungen auf den KanaIinseln betreiben aktiv das Trustgeschäft.

Vorteile von Trusts:

  • Im Falle des Ablebens des Trust-Eigentümers ermöglicht diese Gesellschaftsform Angehörigen oder zuvor bestimmten dritten Personen, die vorhandenen Nachlasswerte schnell und steuerfrei zu übernehmen.

  • Auch lässt sich darüber beispielsweise ein Nießbrauchrecht zugunsten des noch lebenden Ehegatten sichern.

Doch Vorsicht! Deutsche Steuerpflichtige sollten beachten, dass die testamentarische Errichtung eines Trusts wegen des zwingend anzuwendenden deutschen Erbrechts grundsätzlich nicht möglich ist; eine Ausnahme besteht lediglich in Einzelfällen hinsichtlich im Ausland gelegenem Grundvermögen. Darüber hinaus unterliegt aber auch die lebzeitige Errichtung eines Trusts strengen Restriktionen: Da das deutsche Recht die gespaltene Rechtsinhaberschaft des Trusts nicht zulässt, können zum Beispiel in Deutschland gelegene Grundstücke, Beteiligungen an deutschen Personengesellschaften und Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland nicht wirksam auf einen Trust übertragen werden.

Weiter bestimmt das neue Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, dass auch die Errichtung so genannter Vermögensmassen, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, entsprechend der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung erbschafts- und schenkungsteuerpflichtig ist.

Die Errichtung eines Trust, der in diesem Sinne als Vermögensmasse anzusehen ist, wird damit in der ungünstigen Steuerklasse 111 (Steuersatz 17 Prozent bei Zuwendung von ca. 50000 EUR und 50 Prozent bei Zuwendung von über ca. 25 Millionen EUR) besteuert.

Da der Trust bei Gründung und im Erbfall hier zu Lande mit der höchsten Steuerklasse belegt wird, kann man davon ausgehen, dass dieses Rechtskonstrukt wohl nur für Vermögende mit großen Schwarzgeldbeträgen geeignet erscheint. Trust-Kosten für Schwarzgeld-Millionäre sind individuell vereinbar, liegen jedoch höher als jene für eine Liechtenstein-Stiftung. Es bestehen "Umwegkonstruktionen" über internationale Firmengründung und Auslandsimmobilien.

 

 

 

 
 
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