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Stiftung und Trust: Stiftung
in Liechtenstein
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Die Stiftung in
Liechtenstein
Die Stiftung nach
liechtensteinischem Recht ist für viele Zwecke eine ideale Rechtsform.
Der Bogen möglicher Anwendungen reicht von der Eröffnung eines anonymen
Kontos bis hin zur komplizierten Nachfolgeregelung. Sie ist besonders
geeignet für Anleger, die ihr Vermögen einerseits vor hohen Steuern
schützen und bestmöglich erhalten wollen, andererseits aber jederzeit
persönlich darüber verfügen möchten. Da auf das Vermögen der Stiftung
keine Erbschaftssteuer erhoben wird, bietet sie auch ideale
Voraussetzungen für die Nachfolgeregelung.
Liechtensteinische Stiftungen, die Offshore-Vermögen verwalten, zahlen
in Liechtenstein praktisch keine Steuern und unterliegen auch keiner
behördlichen Aufsicht. Überdies sind alle Informationen über die
Stiftung sowohl vor der Allgemeinheit als auch gegenüber den Behörden
geschützt.
Ein verselbständigtes Vermögen
Eine Stiftung ist eine selbständige juristische Person, die über ein
eigenes Vermögen verfügt. Es muss einem bestimmten Zweck gewidmet sein.
Dank ihrer selbständigen Rechtsstellung ist mit der Gründung einer
Stiftung gleichzeitig auch die rechtliche Abtrennung von bestimmten
Vermögenswerten aus dem persönlichen Vermögen des Stifters möglich.
Einfache und diskrete Gründung
Gründer einer Stiftung kann entweder eine natürliche oder eine
juristische Person sein. Sie kann jede Staatsbürgerschaft und jeden
beliebigen Wohnsitz haben. Die Errichtung erfolgt durch eine Widmung,
welche in einer Urkunde, in einer letztwilligen Verfügung oder in einem
Erbvertrag festgehalten werden kann.
Die Stiftungsurkunde muss den Namen, den Sitz und den Zweck der Stiftung
sowie eine Bezeichnung des Stiftungsvermögens enthalten. Erforderlich
sind ausserdem die Benennung des Stiftungsrates sowie Vorschriften über
die Ernennung neuer oder weiterer Stiftungsratsmitglieder. Schliesslich
enthält sie auch eine Bestimmung über die Verwendung des Vermögens im
Falle der Auflösung der Stiftung. Ein Widerruf der Stiftung sowie eine
Änderung der Stiftungsurkunde ist nur im Ausnahmefall zulässig. Die
Stiftungsurkunde kann jedoch den Widerruf oder eine Änderung der Urkunde
ausdrücklich für zulässig erklären.
Keine Eintragungsvorschriften für
Familienstiftungen
Im Normalfall entsteht die Stiftung erst mit der Eintragung ins
Öffentlichkeitsregister. Kirchliche Stiftungen, reine und gemischte
Familienstiftungen sowie Stiftungen, deren Genussberechtigte bestimmt
oder bestimmbar sind, erlangen jedoch auch ohne Eintragung ins
Öffentlichkeitsregister das Recht der Persönlichkeit.
Eine reine Familienstiftung wird dann begründet, wenn das
Stiftungsvermögen dauernd zur Bestreitung der Kosten für Bildung und
Erziehung, zum Erwerb einer Ausstattung oder zur Unterstützung von
Angehörigen einer oder mehrerer genau benannter Familien oder zu
ähnlichen Zwecken bestimmt ist. Auch wenn solche Stiftungen nicht
eintragungspflichtig sind, muss die Stiftungsurkunde beim
Öffentlichkeitsregister hinterlegt werden.
Hinterlegte Stiftungsurkunden sowie jegliche Information bezüglich der
Stiftung, auch der Name der Stiftung, der Stifter selbst sowie die
Mitglieder des Stiftungsrates usw. sind der Allgemeinheit nicht
zugänglich. Sogar die Existenz der hinterlegten Stiftung und das
Stiftungsvermögen bleiben geheim. Deshalb ist die Stiftung ein
hervorragendes Instrument zur Wahrung der Anonymität des Anlegers.
Vermögenskontrolle dank professioneller
Verwaltung
Das Stiftungsvermögen wird von einem Stiftungsrat verwaltet, der aus
einem oder mehreren Mitgliedern besteht. Mindestens ein Mitglied des
Stiftungsrates muss ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt oder
Treuhänder sein. Der Stiftungsrat muss das Stiftungsvermögen gemäss den
in der Stiftungsurkunde niedergelegten Wünschen des Stifters verwenden.
Der Stifter kann ferner besondere Vorkehrungen treffen, um die Stiftung
zu seinen Lebzeiten selbst zu beherrschen und die Handlungen des
Stiftungsrates nach seinem Ableben der Aufsicht einer oder mehrerer
Personen seines Vertrauens zu unterstellen.
Das Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen muss bei der Gründung mindestens ein einbezahltes
Kapital von 30.000,- SFr. ausweisen. Sowohl der Stifter als auch Dritte
können der Stiftung allerdings schon bei der Gründung oder jederzeit
danach weitere Vermögenswerte zuwenden.
Beschränkte Haftung aber unbeschränkte
Gestaltungsmöglichkeiten
Für allfällige Schulden der Stiftung haftet den Gläubigern nur das
Stiftungsvermögen. Die Stiftung hat weder Mitglieder noch Aktionäre.
Der Stiftungsgründer kann einen oder mehrere Begünstigte bestimmen und
den Kreis der Begünstigten jederzeit ändern. Die Urkunde nennt diese
entweder namentlich oder beschreibt die Art und Weise, wie Begünstigte
ernannt werden. Es ist auch möglich, die Begünstigten in Form eines
Beistatutes zu bestimmen, das weder dem Öffentlichkeitsregister noch
irgendeiner Behörde oder Person vorgelegt werden muss. So bleibt auch
die Identität der Begünstigten anonym.
Stiftungen können auch gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
So gründen beispielsweise viele Arbeitgeber eine
Personalvorsorgestiftung zugunsten ihrer Arbeitnehmer.
Die Stiftung darf ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe nur
insoweit betreiben, als es der Erreichung ihres nichtwirtschaftlichen
Zweckes dient oder wenn Art oder Umfang der gehaltenen Beteiligungen
einen kaufmännischen Betrieb erfordern.
Das Gesetz setzt praktisch keine Grenzen hinsichtlich der Gestaltung der
Begünstigungsrechte. Sie können bedingt oder unbedingt, befristet oder
unbefristet, mit einer Auflage versehen oder mit anderen Beschränkungen
verbunden sein oder sogar dem ausschliesslichen Ermessen des
Stiftungsrates oder des Stifters überlassen werden.
Der Gründer kann z.B. sich selbst als Begünstigten auf Lebenszeit und
spätere Generationen als nachfolgende Begünstigte auf Lebenszeit
ernennen. Diese Möglichkeit bietet sich vor allem für Stifter an, deren
Heimatstaat die Nacherbschaft nicht anerkennt oder nur in begrenztem
Masse gestattet. Im weiteren ist sie dann vorteilhaft, wenn der Stifter
in einem Land mit hohen Erbschaftssteuern wohnt. Durch die Begründung
einer Stiftung kann er nämlich verhindern, dass das Erbe jeder
nachfolgenden Generation durch die Steuerbelastung erheblich reduziert
wird. Ein weiterer Vorteil ist die Tatsache, dass das Stiftungsvermögen
in Liechtenstein keinen Erbschaftssteuern unterliegt.
Rechtlich anerkannter Vermögensschutz
Der Begründer einer Familienstiftung hat auch die Möglichkeit, das Erbe
seiner Nachkommen vor Exekutionen zu schützen. Zu diesem Zweck schreibt
er in den Statuten vor, dass die den bestimmt bezeichneten Bedachten
unentgeltlich zukommende Begünstigung von den Gläubigern weder im Wege
der Zwangsvollstreckung noch des Konkurses entzogen werden darf.
Durch die Gründung der Stiftung hat der Stifter die besten
Möglichkeiten, seine Nachfolge zu regeln und Massnahmen zur Erhaltung
und Sicherung des Vermögens vorzusehen. Falls er beispielsweise
verhindern will, dass verschwenderische Kinder oder Enkelkinder die
Vermögenssubstanz angreifen, kann er seinen Nachkommen das Kapital
seines Vermögens in Form der Stiftung vermachen und für sie gleichzeitig
eine unabtretbare und unpfändbare monatliche Rente bestimmen.
Die Wünsche des Stifters werden durch den Stiftungsrat realisiert ohne
Wissen oder Intervention von Behörden. Mit wenigen Ausnahmen können die
Erben des Stifters diese Wünsche nicht anfechten.
Keine Buchführungspflicht
Wenn die Stiftung kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe
betreibt, ist sie weder dazu verpflichtet, eine Buchhaltung zu führen
noch Bilanzen zu erstellen.
Welche Steuern muss die Stiftung bezahlen?
Die Stiftung als Holding- oder Sitzgesellschaft muss weder auf ihr
Einkommen noch auf ihre Kapitalerträge Steuern entrichten. Stiftungen
zahlen lediglich eine Kapitalsteuer auf das ausgewiesene Kapital und die
Reserven. Die jährliche Belastung beträgt bei einem Vermögen
- bis zu 2 Mio. Franken: 1 Promille
- von 2 bis 10 Mio. Franken: 3/4 Promille
- über 10 Mio. Franken: 1/2 Promille
Die jährliche Mindestbelastung beträgt jedoch 1'000 SFr. Ausschüttungen
an Begünstigte, die ausserhalb Liechtensteins wohnhaft sind, unterliegen
in Liechtenstein keiner Steuer.
Zusammenfassung
Da eine Stiftung praktisch weder anmelde- noch steuerpflichtig ist, die
Anonymität des Anlegers schützt und viele Gestaltungsmöglichkeiten sowie
sicheren Schutz gegen zukünftige Gläubiger bietet, stehen dem Stifter
alle Möglichkeiten offen, eine Stiftung auf seine individuellen
Bedürfnisse masszuschneidern.
Liechtensteinisches Personen- und
Gesellschaftsrecht
Art. 552
Zur Errichtung einer Stiftung durch Einzelpersonen oder Verbandspersonen
oder Firmen bedarf es der Widmung eines Vermögens (Stiftungsgut) für
einen bestimmten Zweck. Als Zwecke fallen insbesondere in Betracht:
kirchliche, Familien- und gemeinnützige Zwecke. Die Stiftung darf ein
nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe nur betreiben, wenn es der
Erreichung ihres nichtwirtschaftlichen Zweckes dient oder Art und Umfang
der Haltung von Beteiligungen einen kaufmännischen Betrieb erfordern.
Art. 567 (3)
Bei Familienstiftungen kann der Stifter zugleich bestimmen, dass die
Gläubiger der bestimmt bezeichneten Drittbedachten (Destinatäre) diesen
ihren unentgeltlich erlangten Stiftungsgenuss auf dem Wege des
Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder Konkurses nicht
entziehen dürfen.
B E I S T A T U T der «F.L.» Stiftung
Gestützt auf § 8 der Statuten der «F.L.» Stiftung, Vaduz, erlässt der
Stiftungsrat das nachfolgende B E I S T A T U T :
1) Zu Erstbegünstigten der Stiftung zu gleichen Teilen (je 50 Prozent)
werden bestimmt:
a)
b)
Diese Begünstigung gilt zu Lebzeiten der Erstbegünstigten und umfasst
das freie Verfügungsrecht über das ganze Vermögen und jegliche Einkünfte
der Stiftung nach Abzug aller Kosten und Steuern. Was die Art, den
Betrag sowie den Zeitpunkt jeglicher Zahlung oder Zuwendung von
Stiftungsvermögen betrifft, hat der Stiftungsrat ausschliesslich gemäss
den Weisungen des oder der Erstbegünstigten zu handeln. Der Stiftungsrat
ist weder ermächtigt noch verpflichtet, die Notwendigkeit oder
Nützlichkeit solcher Weisungen zu prüfen oder über die Verwendung der
ausbezahlten Vermögenswerte irgendwelche Kontrolle auszuüben. Wenn ein
Erstbegünstigter stirbt, so wächst die Begünstigungsquote des
Verstorbenen dem überlebenden Erstbegünstigten zu.
2) Nach dem Ableben der Erstbegünstigten treten an deren Stelle die
Zweitbegünstigten. Als Zweitbegünstigte der Stiftung werden zu gleichen
Teilen bestimmt:
a)
b)
3) Nach dem Ableben beider Erstbegünstigten hat der Stiftungsrat die
Erträgnisse sowie auch nötigenfalls die Substanz des Stiftungsvermögens
an die Zweitbegünstigten so auszuschütten, dass der Unterhalt und eine
umfassende, solide Berufs- und Allgemeinbildung der Zweitbegünstigten
gewährleistet sind.
4) Stirbt ein Zweitbegünstigter unter Hinterlassung von eigenen
Nachkommen, so treten letztere zu gleichen Teilen als Drittbegünstigte
an die Stelle des Verstorbenen. Sind keine solchen Nachkommen vorhanden,
wächst der Anteil des Verstorbenen den übrigen Zweitbegünstigten zu
gleichen Teilen an.
5) Sobald der jüngste Zweitbegünstigte das 25. (fünfundzwanzigste)
Lebensjahr erreicht hat, können die Begünstigten einstimmig die
Auflösung der Stiftung beschliessen.
6) Im Falle der Auflösung und Liquidation der Stiftung stehen nach
Ausgleich der Passiven alle der Stiftung gehörenden Vermögenswerte pro
rata ihrer jeweiligen Stiftungsbegünstigung den Begünstigten zur
Verfügung.
7) Die Erstbegünstigten haben zu ihren Lebzeiten das Recht, dem
Stiftungsrat Änderungen dieses Beistatuts, der Statuten sowie die
Auflösung der Stiftung aufzutragen. Nach dem Ableben beider
Erstbegünstigten darf dieses Beistatut nicht mehr geändert werden.
Datum
Der Stiftungsrat
Auslandsvermögen über
Stiftungen und Trusts verwalten
Banken in Liechtenstein, der Schweiz und den
österreichischen Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal bieten
Steuergestressten Vermögenden aus dem Ausland innerhalb ihrer
Vermögensverwaltung auch die Möglichkeit, Vermögenswerte beispielsweise
in eine liechtensteinische Privatstiftung einzubringen, um damit
Diskretion und Erbvorteile bestmöglich zu gestalten und gleichzeitig den
Schutz vor dem Fiskus in der Heimat langfristig zu sichern.
Trust
Ähnlich wie die Stiftung funktioniert ein Trust: Wird
er auf den Kanalinseln Guernsey oder Jersey installiert, gilt
angelsächsisches Recht. Verwaltet wird der Trust in der Regel über eine
Bank, beispielsweise in der Schweiz. Begünstigte sind meist Verwandte
oder der Gründer selbst. Dieser legt fest, was mit dem Trustvermögen
geschieht. Faktisch ist der Trust somit eine Vermögensverwaltung unter
fremden Namen. Steuern fallen vor Ort nur an, wenn der Begünstigte auch
auf den Inseln wohnt. Das ist aber die Ausnahme.
Insbesondere Schweizer Banken arbeiten bei der
Vermögensverwaltung häufig mit dem Trustmodell: Ob Credit Suisse, UBS
oder das Bankhaus Julius Bär - ihre Niederlassungen auf den KanaIinseln
betreiben aktiv das Trustgeschäft.
Vorteile von Trusts:
-
Im Falle des Ablebens des Trust-Eigentümers
ermöglicht diese Gesellschaftsform Angehörigen oder zuvor bestimmten
dritten Personen, die vorhandenen Nachlasswerte schnell und
steuerfrei zu übernehmen.
-
Auch lässt sich darüber beispielsweise ein
Nießbrauchrecht zugunsten des noch lebenden Ehegatten sichern.
Doch Vorsicht! Deutsche Steuerpflichtige sollten
beachten, dass die testamentarische Errichtung eines Trusts wegen des
zwingend anzuwendenden deutschen Erbrechts grundsätzlich nicht möglich
ist; eine Ausnahme besteht lediglich in Einzelfällen hinsichtlich im
Ausland gelegenem Grundvermögen. Darüber hinaus unterliegt aber auch die
lebzeitige Errichtung eines Trusts strengen Restriktionen: Da das
deutsche Recht die gespaltene Rechtsinhaberschaft des Trusts nicht
zulässt, können zum Beispiel in Deutschland gelegene Grundstücke,
Beteiligungen an deutschen Personengesellschaften und Anteile an
Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland nicht wirksam auf einen
Trust übertragen werden.
Weiter bestimmt das neue Erbschaft- und
Schenkungsteuergesetz, dass auch die Errichtung so genannter
Vermögensmassen, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist,
entsprechend der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung erbschafts- und
schenkungsteuerpflichtig ist.
Die Errichtung eines Trust, der in diesem Sinne als
Vermögensmasse anzusehen ist, wird damit in der ungünstigen Steuerklasse
111 (Steuersatz 17 Prozent bei Zuwendung von ca. 50000 EUR und 50
Prozent bei Zuwendung von über ca. 25 Millionen EUR) besteuert.
Da der Trust bei Gründung und im Erbfall hier zu
Lande mit der höchsten Steuerklasse belegt wird, kann man davon
ausgehen, dass dieses Rechtskonstrukt wohl nur für Vermögende mit großen
Schwarzgeldbeträgen geeignet erscheint. Trust-Kosten für
Schwarzgeld-Millionäre sind individuell vereinbar, liegen jedoch höher
als jene für eine Liechtenstein-Stiftung. Es bestehen
"Umwegkonstruktionen" über internationale Firmengründung und
Auslandsimmobilien.
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