| Steuersätze, Steueroasen,Steueroase,Bankgeheimnis,Rechtsform Gesellschaften,Treuhänder,Steuer,Steuersätze im Ausland,Offshore firma | ||||||
|
| |||||
| ||||||
Steueroasen
-Steuersätze: Internationale Strukturierung von Unternehmensaktivitäten zur
Steueroptimierung![]()
Die Kanzlei ETC gründet für Mandanten Gesellschaften im Ausland, zur Minimierung der Steuerlast, ergänzend Senkung der Lohn-und/oder Produktionskosten. Dabei sind die Steuersätze in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich. Im Kontext einer Firmengründung im Ausland ist aber nicht nur der entsprechende Steuersatz relevant. Vielmehr muss eine entsprechende Gestaltung auch eine Nachprüfung standhalten. Stichwort sind hier: Gestaltungsmissbrauch nach den innerstaatlichen Gesetzen, DBA-Missbrauchsklauseln, G20 Abkommen usw.. So kann die Inkaufnahme eines höheren Steuersatzes durchaus Sinn machen, wenn dadurch eine legale Konstellation gewählt werden kann.
Verlagerung von Einkünften und Vermögen in Niedrigsteuerländer, Korrektur von Einkünften
Grundsätzlich bestehen vier Fallgruppen:
1. Verlagerung des Steuerobjekts Hierzu gehören:
2. Verlagerung des Steuersubjektes ins Ausland Zur Unterfallgruppe gehören:
3. Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen ins Ausland bzw. Verlagerung von abziehbaren Aufwand ins Inland Unterfallgruppen sind:
Einleitung Betriebsstätte Ausland Bei der Auswahl eines Sitzstaates sind verschiedene Aspekte zu beachten. So gibt es nicht "Den geeigneten Standort" für eine Firmengründung im Ausland, vielmehr kommt es u.a. auf den "Ist-und Sollzustand" an, also welche -auch steuerlichen- Ziele erreicht werden sollen. Entscheidende Faktoren sind dabei u.a.: -Soll im Ausland (Sitzstaat) ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert werden, mithin verlagert der Mandant -oder sein Beauftragter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Gesellschaft und tritt selbst als Direktor der Gesellschaft auf oder soll eine Treuhand-Lösung installiert werden? -Davon abweichend: Soll im Ausland eine Produktionsstätte installiert werden, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer? (dann im DBA-Sachverhalt immer Betriebsstätte im Ausland, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung) -Ist es wichtig/zwingend oder notwendig, dass die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens greift und/oder die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder die EU-Niederlassungsfreiheit und/oder die Rechtssprechung des EuGHs (z.B. Nicht-Wirkung § 8 AStG in der EU)? -Bei "verbundenen Unternehmen": Welcher Standort bietet die meisten Vorteile, hinsichtlich steuerlicher Aspekte, ergänzend Quellenbesteuerung bei Abfluss von Dividenden,Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie/DBAs u.a. Faktoren? -Was sind die "Hauptzielsetzungen des Mandanten": Steuerliche Aspekte,Reduzierung der Lohnstückkosten,Lizenzen im Ausland, andere? -Bei der Installation einer ausländischen Holding: Welcher Holdingstandort ist für den jeweiligen Mandanten geeignet? (Holdingprivileg,Quellensteuer bei Weiterausschüttung der Dividenden, Quellensteuer bei den verbundenen Unternehmen,Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,DBA-Richtlinien u.a.)
|
|||||||||||||||||