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Kapital für Unternehmen: Venture Capital- Private Equity-Mezzanine Finanzierung
Kapitalbeschaffung für Unternehmen Zunächst muss geprüft werden, "welche Art" der Kapitalisierung (z.B. Private Equity,Mezzanine-Kapital,Venture Capital,Vorbörsliche Emission,Private Placement) für Ihr Unternehmen überhaupt in Frage kommt. Dieses hängt im wesentlichen von folgenden Faktoren ab:
Finanzierungsphasen im Lebenszyklus eines Unternehmens
Quelle:
Bundesverband
Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften - Börsengang Denken Unternehmen über einen Börsengang nach,so sollte der Jahresumsatz in den letzten drei Jahren nicht unter 5 Mio Euro liegen. Bei geringeren Umsatz kann über eine vorbörsliche Emission,Freihandel oder ausländischen Börsengang nachgedacht werden.
going public Dienstleistungen: Im Rahmen der Dienstleistungen "Kapital für Unternehmen",vorbörsliche Emission und Börsengang bietet unsere Kanzlei in Zusammenarbeit mit unseren Netzwerkpartnern folgende Dienstleistungen an:
Im Rahmen der Kapitalisierung von Unternehmen müssen wir die Mandanten zunächst umfänglich beraten. Es muss geprüft werden, welche "Form der Kapitalisierung" in Frage kommt (Private Placement,vorbörsliche Emission,Börsengang, Sonstige). Auf dieser Grundlage wird ein entsprechendes Konzept entwickelt. Wesentlicher Aspekt ist i.d.R. ergänzend/ begleitend die steuerliche Optimierung des Unternehmens. Im Rahmen der bankenunabhängigen Unternehmensfinanzierung realisieren wir die Erstellung des Emissionsprospektes, Beratung vor der Bafin,Zulassung (sofern gesetzlich notwendig) und Integration Ihres Angebotes in die entsprechenden Plattformen im Internet. Prospektpflicht: Emissionsprospekt Ein Emissionsprospekt oder Wertpapierverkaufsprospekt (kurz: Verkaufsprospekt) ist ein Dokument, das begleitend zu einer Wertpapieremission am Finanzmarkt erstellt und veröffentlicht wird. Ein Emissionsprospekt enthält alle Angaben zu dem angebotenen Wertpapier und zum Anbieter (Emittenten), die nach der jeweils gültigen Gesetzgebung (in Deutschland: nach dem Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz) vorgeschrieben sind. Er dient dazu, die potenziellen Investoren über alle Eigenschaften, Chancen und Risiken des Wertpapiers zu informieren. Prospekthaftung bedeutet, der Emittent eines Wertpapiers und das Konsortium haften für entstandene Schäden, wenn der Emissionsprospekt unwahre oder irreführende Angaben zum Nachteil von Käufern der Neuemission enthält. Dies ist unter anderem im Börsengesetz geregelt. Da der Prospekt wichtige Grundlage für die Anlageentscheidung des Käufers ist, soll er alle wesentlichen Angaben enthalten, die jenem ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und die Wertpapiere ermöglichen. Bei nicht börsenbezogenen Anlageformen muss der Prospekt grundsätzlich vollständig und richtig sein. Der Haftungsumfang ist sehr weit gestaltet worden: Es haften Gründer, Initiatoren, Hintermänner, die übrigen Garanten des Prospekts, ggf. auch Treuhänder, allerdings nicht die Beiratsmitglieder. Andere spezialgesetzliche Regeln für Schadensersatzansprüche sind im Verkaufsprospektgesetz seit dem 1. Juli 2005 und im (Auslands-)Investmentgesetz geregelt. Dem bisherigen Anwendungsbereich allgemeiner bürgerlich-rechtlicher Regeln hat das Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) weitgehend die Grundlage entzogen. Daneben wurde von der Rechtsprechung durch Rechtsfortbildung praeter legem eine allgemeine Prospekthaftung nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches entwickelt. Diese beruht auf der culpa in contrahendo (c.i.c.) und greift, sofern kein Spezialgesetz vorhanden ist, nur für Altfälle und den nicht organisierten Kapitalmarkt. Insoweit lassen sich zwei Fälle unterscheiden, in denen nicht der Verhandlungsgegner sondern Dritte haften, weil Prospektangaben unrichtig sind: Die (eigentliche) Prospekthaftung im engeren Sinne, bei der zwischen dem Anleger und seinem späteren Schadensersatzschuldner keine Vertragsverhandlungen stattfinden. Vertraut ein Anleger Angaben deshalb, weil sie in einem Prospekt stehen, und ist der Prospekt unrichtig, so haften die Prospektverantwortlichen für typisiertes Vertrauen. Die Schadensersatzansprüche hieraus verjähren nach besonderen Regeln. Demgegenüber finden bei der (uneigentlichen) Prospekthaftung im weiteren Sinne Vertragsverhandlungen mit dem Anleger unter Einbeziehung seines späteren Schadensersatzschuldners statt. Vertraut ein Anleger Angaben deshalb, weil ein besonders vertrauenswürdiger Dritter, der den Vertragsabschluss erheblich beeinflusst, hierzu auf einen Prospekt verweist, und ist der Prospekt unrichtig, so haftet der Dritte für die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens. Die Schadensersatzansprüche hieraus verjähren nach allgemeinen Regeln.
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