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Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland
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Übersicht: Unternehmenssteuern wichtiger Standorte
 

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-VAE: keine Steuern,außer für Ölgesellschaften, petrochemische Betriebe und Banken. -Schweiz: Nach Kanton, Durchschnittssteuersatz 21%.-Singapur> First $100,000: Keine Steuern,$100,001 to $300,000: 8,5% Steuern, Thereafter a Flat Rate of 17%.-Hong Kong: 0- 17,5%. Exempt. Companies bleiben gänzlich steuerfrei. Ebenso steuerfrei bleiben ausländische Einkünfte.-USA: Nach Bundesstaat. Die Bundes-Körperschaftssteuer (Federal Corporate Income Tax) beträgt 15% bei Nettogewinnen bis zu $50.000. Die Steuer steigt dann progressiv an bis zum Höchstsatz von 35%:

 
Übersicht: Unternehmenssteuern wichtiger EU-Standorte
-Madeira, Kanarische Sonderzone (ZEC): Es sind Auflagen zu erfüllen,entweder die Schaffung von Arbeitsplätzen oder Investitionen.-Kanarische Sonderzone: Gehört nicht zum umsatzsteuerlichen Gemeinschaftsgebiet.- England: 21% Steuern im Mittelstandssatz bis 300.000 ePfund Ertrag, dannach progr. steigend bis 30%.-Deutschland: Gesamtsteuerbelastung aus Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer.- Spanien:

*for small businesses: 25 % for profits up to € 120,202.41, any portion of profit exceeding latter amount will be taxed at 30%;-for mutual insurance companies, social welfare organisations, mutual guarantee schemes, credit cooperatives and non-profit-making organisations: 25 %; -for cooperatives: 20 % for the results of their cooperative activities; -for foundations and public associations with special tax arrangements under Law No 49/2002: 10 %; -for undertakings for collective investment in securities: 1 %;

-for pension funds: 0 %; -for enterprises extracting hydrocarbons and related activities: 35.0 %.

Verlagerung von Einkünften und Vermögen in Niedrigsteuerländer, Korrektur von Einkünften

Grundsätzlich bestehen vier Fallgruppen:

  • -Verlagerung des Steuerobjekts (der Einkunftsquelle) ins Ausland

  • -Verlagerung des Steuersubjekts (des Steuerpflichtigen) ins Ausland

  • -Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen ins Ausland

  • -Verlagerung von abzugsfähigen Aufwand ins Inland

1. Verlagerung des Steuerobjekts

Hierzu gehören:

  • Die Verlagerung von ganzen Unternehmen oder Teilen davon ins Ausland

  • die Überführung von Wirtschaftsgütern in den ausländischen Produktionsstandort

  • die Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland zur Übertragung von Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft

2. Verlagerung des Steuersubjektes ins Ausland

Zur Unterfallgruppe gehören:

  • die Verlegung der Geschäftsführung ins Ausland

  • der Wegzug der natürlichen Person ins Ausland

  • die Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland zur Übertragung von Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft

3. Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen ins Ausland bzw. Verlagerung von abziehbaren Aufwand ins Inland

Unterfallgruppen sind:

  • die verbilligte Lieferung von Waren und die verbilligte Erbringung von Dienstleistungen an ein Gruppenunternehmen im Ausland

  • der versteuerte Bezug von Waren und Dienstleistungen von einem Gruppenunternehmen im Ausland

  • die unangemessene Fremdkapital-Finanzierung von Tochter-Gesellschaften im Ausland durch ausländische Anteilseigner

Einleitung Betriebsstätte Ausland

Bei der Auswahl eines Sitzstaates sind verschiedene Aspekte zu beachten. So gibt es nicht "Den geeigneten Standort" für eine Firmengründung im Ausland, vielmehr kommt es u.a. auf den "Ist-und Sollzustand" an, also welche -auch steuerlichen- Ziele erreicht werden sollen. Entscheidende Faktoren sind dabei u.a.:

-Soll im Ausland (Sitzstaat) ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert werden, mithin verlagert der Mandant -oder sein Beauftragter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Gesellschaft und tritt selbst als Direktor der Gesellschaft auf oder soll eine Treuhand-Lösung installiert werden?

-Davon abweichend: Soll im Ausland eine Produktionsstätte installiert werden, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer? (dann im DBA-Sachverhalt immer Betriebsstätte im Ausland, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung)

-Ist es wichtig/zwingend oder notwendig, dass die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens greift und/oder die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder die EU-Niederlassungsfreiheit und/oder die Rechtssprechung des EuGHs (z.B. Nicht-Wirkung § 8 AStG in der EU)?

-Bei "verbundenen Unternehmen": Welcher Standort bietet die meisten Vorteile, hinsichtlich steuerlicher Aspekte, ergänzend Quellenbesteuerung bei Abfluss von Dividenden,Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie/DBAs u.a. Faktoren?

-Was sind die "Hauptzielsetzungen des Mandanten": Steuerliche Aspekte,Reduzierung der Lohnstückkosten,Lizenzen im Ausland, andere?

-Bei der Installation einer ausländischen Holding: Welcher Holdingstandort ist für den jeweiligen Mandanten geeignet? (Holdingprivileg,Quellensteuer bei Weiterausschüttung der Dividenden, Quellensteuer bei den verbundenen Unternehmen,Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,DBA-Richtlinien u.a.)

-Rangliste Unternehmensstandorte EU-Raum - aus steuerlicher Sicht- Direktvergleich Kantone Schweiz (Ausgenommen die EU Sonderzonen Kanaren und Madeira mit 0-5% KSt)

 


-Steueroasen in der EU: Vor- und Nachteile von Gesellschaftsgründungen in der EU, Besteuerung von Unternehmen

-Steuern in der EU,Datenbank ''Taxes in Europe''

Steueroasen EU*:

Land Körperschaftssteuer Sonstiges
Madeira, EU- Sonderzone

-Beim Typ I: Komplette Steuerfreiheit. Beim Typ II: Steuersatz von 4 % bis 2012 und 5 % bis 2020

Schaffung von Arbeitsplätzen als Voraussetzung beim Typ II. Madeira gehört zum umsatzsteuerlichen Gemeinschaftsgebiet.
Spanien: Kanarische Sonderzone (ZEC) 4% Schaffung von Arbeitsplätzen und Investitionen 50-100.TEuro i.d. ersten zwei Jahren als Voraussetzung
Bulgarien 10% FlatTax
Zypern 10% Holdinggesellschaften steuerfrei, Dividendenausschüttung an Nicht-Zyprioten: keine Quellensteuer, an Zyprioten: 15%
Irland 12,5% Die Non-Resident-Gesellschaft  ist von jeglicher Körperschaftssteuer befreit, allerdings dann Nicht-Wirkung DBA, EU RL
Lettland 15%  
Litauen 15%  
Tschechien 19% Nationales System der Investitionsanreize, Steuererleichterungen bis 10 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen
Slowakei 19% FlatTax,Dividenden an natürliche oder jur. Person: 0%
England 21%- 30% 19% bis 300.000 ePfund Ertrag p.a., danach progressiv steigend bis 30%. Gestaltungsmöglichkeit: 90% vor Steuern mittels GAFV in ein Offshore-Staat auszuschütten.

*Bedeutet: Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit,Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden), DBA-Sachverhalt mit vielen Ländern, i.d.R. DBA mit Ländern in der EU.

Steueroasen Nicht-EU, aber DBA-Sachverhalt bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts*:

Land Ertragssteuer Sonstiges
Vereinigte Arabische Emirate

Derzeit abkommensneutraler Zustand mit Deutschland, DBA wurde bisher nicht verlängert/mod.
Null, außer für Ölgesellschaften,Banken und petrochemische Betriebe Unterschieden wird zwischen Dubai LLC, aktiver Gesellschaft in der Freihandelszone und VAE Offshore-Gesellschaft.
Singapur

Neugründungen Singapur:

  • First $100,000: Keine Steuern

  • $100,001 to $300,000 : 8,5% Steuern

  • Thereafter a Flat Rate of 17%

Keine Wirkung DBA bei exempt. Companies
Schweiz Nach Kanton, ca. 15,5% in Zug. Holdinggesellschaften werden nicht besteuert. Domizilgesellschaften nur Bundessteuer, 8,5%.  
Mauritius 15%, exempted Companies werden nicht besteuert Keine Wirkung DBA bei exempt. Companies

*Bedeutet: Nicht-Wirkung EU-Niederlassungsfreiheit,Nicht-Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,aber DBA-Sachverhalt mit vielen Ländern (Abschirmwirkung des DBAs vorhanden, Verhinderung der Doppelbesteuerung)

Nicht-DBA-Sachverhalt* (Nachfolgende Staaten unterhalten mit den meisten Ländern kein DBA):

Was ? Wer es bietet
Extrem gutes Bankgeheimnis Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Isle of Man,Mauritius,Panama,Singapur,Nevis,BVI
Für Holdinggesellschaften geeignet Cayman Islands,HongKong,Isle of Man,Vanuatu,VAE
Nullsteueroase Exmp.Status Belize,Cook Islands,Grenada,Mauritius,Seychellen,BVI,VAE
Keine Steuer auf Fremdquelleneinkommen Costa Rica,HongKong,Seychellen,VAE
Keine Steuern auf Veräußerungsgewinne Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Vanuatu,VAE
Captive Versicherungen Bahamas,BVI,Cayman Islands,Hongkong,Isle of Man,Mauritius
Schiffsregister und Verwaltung Bahamas,BVI,Cayman Islands,Mauritius,Panama,Vanuatu,Singapur, HongKong
Natürliche Personen:  
Keine Einkommensteuer Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Vanuatu, VAE
Niedrige Einkommensteuer BVI,Hongkong,Isle of Man, Mauritius
Keine Erbschaftssteuer Andorra,Bahamas,BVI,Cayman Islands,Isle of Man,Mauritius,Panama,Vanuatu, VAE
Inhaberaktien Bahamas,BVI,Cayman Islands,Costa Rica,Hongkong,Mauritius,Panama, Seychellen,Vanuatu

*Bedeutet: Keine Abschirmwirkung eines DBAs,Nicht Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Niederlassungsfreiheit/EuGH-Urteile. Steuerliche Betriebsstätte definiert sich bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts über §§ 12/13 AO und nicht über 5 DBA. Andere Länder kennen ähnliche Regelungen.

 

 

 

 

 

 
 
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