Rangliste
der Steueroasen-Steuern
im Ausland
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| Übersicht:
Unternehmenssteuern wichtiger Standorte |
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-VAE:
keine Steuern,außer für Ölgesellschaften, petrochemische
Betriebe und Banken. -Schweiz: Nach
Kanton, Durchschnittssteuersatz 21%.-Singapur> First $100,000: Keine Steuern,$100,001 to
$300,000: 8,5% Steuern, Thereafter a Flat Rate of 17%.-Hong
Kong:
0- 17,5%. Exempt. Companies bleiben gänzlich
steuerfrei. Ebenso steuerfrei bleiben ausländische
Einkünfte.-USA: Nach Bundesstaat.
Die Bundes-Körperschaftssteuer (Federal Corporate
Income Tax) beträgt 15% bei Nettogewinnen bis zu
$50.000. Die Steuer steigt dann progressiv an bis zum
Höchstsatz
von 35%:
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| Übersicht:
Unternehmenssteuern wichtiger EU-Standorte |
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| -Madeira, Kanarische
Sonderzone (ZEC): Es sind Auflagen zu erfüllen,entweder
die Schaffung von Arbeitsplätzen oder
Investitionen.-Kanarische Sonderzone: Gehört nicht zum
umsatzsteuerlichen Gemeinschaftsgebiet.- England: 21%
Steuern im Mittelstandssatz bis 300.000 ePfund Ertrag,
dannach progr. steigend bis 30%.-Deutschland:
Gesamtsteuerbelastung aus Körperschaftssteuer und
Gewerbesteuer.- Spanien:
*for
small businesses: 25 % for profits up to € 120,202.41,
any portion of profit exceeding latter amount will be
taxed at 30%;-for
mutual insurance companies, social welfare organisations,
mutual guarantee schemes, credit cooperatives and non-profit-making
organisations: 25 %;
-for
cooperatives: 20 % for the results of their cooperative
activities;
-for
foundations and public associations with special tax
arrangements under Law No 49/2002: 10 %;
-for
undertakings for collective investment in securities:
1 %;
-for
pension funds: 0 %;
-for
enterprises extracting hydrocarbons and related
activities: 35.0 %.
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Verlagerung von Einkünften und
Vermögen in Niedrigsteuerländer, Korrektur von Einkünften
Grundsätzlich bestehen vier
Fallgruppen:
-
-Verlagerung des
Steuerobjekts (der Einkunftsquelle) ins Ausland
-
-Verlagerung des Steuersubjekts
(des Steuerpflichtigen) ins Ausland
-
-Verlagerung von zu versteuernden
Gewinnen ins Ausland
-
-Verlagerung von abzugsfähigen
Aufwand ins Inland
1. Verlagerung des Steuerobjekts
Hierzu gehören:
-
Die Verlagerung von ganzen Unternehmen
oder Teilen davon ins Ausland
-
die Überführung von Wirtschaftsgütern in
den ausländischen Produktionsstandort
-
die Gründung einer Basisgesellschaft im
Ausland zur Übertragung von Unternehmensfunktionen auf eine
ausländische Basisgesellschaft
2. Verlagerung des Steuersubjektes ins
Ausland
Zur Unterfallgruppe gehören:
-
die Verlegung der Geschäftsführung ins
Ausland
-
der Wegzug der natürlichen Person ins
Ausland
-
die Gründung einer Basisgesellschaft im
Ausland zur Übertragung von Unternehmensfunktionen auf eine
ausländische Basisgesellschaft
3. Verlagerung von zu versteuernden
Gewinnen ins Ausland bzw. Verlagerung von abziehbaren Aufwand
ins Inland
Unterfallgruppen sind:
-
die verbilligte Lieferung von Waren und
die verbilligte Erbringung von Dienstleistungen an ein
Gruppenunternehmen im Ausland
-
der versteuerte Bezug von Waren und
Dienstleistungen von einem Gruppenunternehmen im Ausland
-
die unangemessene
Fremdkapital-Finanzierung von Tochter-Gesellschaften im
Ausland durch ausländische Anteilseigner
Einleitung Betriebsstätte Ausland
Bei der Auswahl eines Sitzstaates sind
verschiedene Aspekte zu beachten. So gibt es nicht "Den
geeigneten Standort" für eine Firmengründung im Ausland,
vielmehr kommt es u.a. auf den "Ist-und Sollzustand" an, also
welche -auch steuerlichen- Ziele erreicht werden sollen.
Entscheidende Faktoren sind dabei u.a.:
-Soll im Ausland (Sitzstaat) ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert
werden, mithin verlagert der Mandant -oder sein
Beauftragter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
den Sitzstaat der Gesellschaft und tritt selbst als
Direktor der Gesellschaft auf oder soll eine
Treuhand-Lösung installiert werden?
-Davon abweichend: Soll im Ausland eine
Produktionsstätte installiert werden,
eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine
Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer? (dann im
DBA-Sachverhalt immer Betriebsstätte im Ausland, unabhängig vom
Ort der geschäftlichen Oberleitung)
-Ist es wichtig/zwingend oder notwendig,
dass die Abschirmwirkung eines
Doppelbesteuerungsabkommens greift und/oder die
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder die
EU-Niederlassungsfreiheit und/oder die Rechtssprechung des EuGHs
(z.B. Nicht-Wirkung § 8 AStG in der EU)?
-Bei "verbundenen Unternehmen":
Welcher Standort bietet die meisten Vorteile,
hinsichtlich steuerlicher Aspekte, ergänzend Quellenbesteuerung
bei Abfluss von Dividenden,Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie/DBAs u.a. Faktoren?
-Was sind die "Hauptzielsetzungen des
Mandanten": Steuerliche Aspekte,Reduzierung der
Lohnstückkosten,Lizenzen im Ausland, andere?
-Bei der Installation einer ausländischen Holding:
Welcher Holdingstandort ist für den jeweiligen Mandanten
geeignet? (Holdingprivileg,Quellensteuer bei Weiterausschüttung
der Dividenden, Quellensteuer bei den verbundenen
Unternehmen,Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,DBA-Richtlinien
u.a.)
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Land
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Körperschaftssteuer |
Sonstiges |
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Madeira,
EU- Sonderzone |
-Beim Typ I: Komplette
Steuerfreiheit. Beim Typ II: Steuersatz von 4 % bis 2012
und 5 % bis 2020
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Schaffung von
Arbeitsplätzen als Voraussetzung beim Typ II. Madeira
gehört zum umsatzsteuerlichen Gemeinschaftsgebiet. |
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Spanien:
Kanarische Sonderzone (ZEC) |
4% |
Schaffung von
Arbeitsplätzen und Investitionen 50-100.TEuro i.d.
ersten zwei Jahren als Voraussetzung |
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Bulgarien |
10% |
FlatTax |
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Zypern |
10% |
Holdinggesellschaften steuerfrei, Dividendenausschüttung
an Nicht-Zyprioten: keine Quellensteuer, an Zyprioten: 15% |
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Irland |
12,5% |
Die
Non-Resident-Gesellschaft ist von jeglicher
Körperschaftssteuer befreit, allerdings dann
Nicht-Wirkung DBA, EU RL |
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Lettland |
15% |
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| Litauen
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15% |
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Tschechien |
19% |
Nationales System der Investitionsanreize,
Steuererleichterungen bis 10 Jahre unter bestimmten
Voraussetzungen
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Slowakei |
19% |
FlatTax,Dividenden an natürliche oder jur. Person: 0% |
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England
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21%- 30% |
19% bis 300.000 ePfund Ertrag p.a., danach progressiv steigend bis 30%.
Gestaltungsmöglichkeit: 90% vor Steuern mittels GAFV in
ein Offshore-Staat auszuschütten. |
*Bedeutet: Wirkung der
EU-Niederlassungsfreiheit,Wirkung
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie Vereinnahmung der
Dividenden), DBA-Sachverhalt
mit vielen Ländern, i.d.R. DBA mit Ländern in der EU.
Steueroasen Nicht-EU, aber DBA-Sachverhalt
bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts*:
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Land |
Ertragssteuer |
Sonstiges |
Vereinigte Arabische Emirate
Derzeit abkommensneutraler Zustand mit Deutschland, DBA
wurde bisher nicht verlängert/mod. |
Null, außer für
Ölgesellschaften,Banken und petrochemische Betriebe |
Unterschieden wird
zwischen Dubai LLC, aktiver Gesellschaft in der
Freihandelszone und VAE Offshore-Gesellschaft. |
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Singapur |
Neugründungen Singapur:
-
First $100,000: Keine Steuern
-
$100,001 to $300,000 : 8,5%
Steuern
-
Thereafter a Flat Rate of 17%
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Keine Wirkung DBA bei exempt.
Companies |
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Schweiz |
Nach Kanton,
ca. 15,5% in Zug. Holdinggesellschaften werden nicht
besteuert. Domizilgesellschaften nur Bundessteuer, 8,5%. |
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Mauritius
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15%, exempted
Companies werden nicht besteuert |
Keine Wirkung DBA bei exempt.
Companies |
*Bedeutet: Nicht-Wirkung EU-Niederlassungsfreiheit,Nicht-Wirkung
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,aber DBA-Sachverhalt mit vielen
Ländern
(Abschirmwirkung des DBAs vorhanden, Verhinderung der
Doppelbesteuerung)
Nicht-DBA-Sachverhalt* (Nachfolgende
Staaten unterhalten mit den meisten Ländern kein DBA):
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Was ? |
Wer es
bietet |
| Extrem
gutes Bankgeheimnis |
Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Isle of
Man,Mauritius,Panama,Singapur,Nevis,BVI |
| Für
Holdinggesellschaften geeignet |
Cayman
Islands,HongKong,Isle of Man,Vanuatu,VAE |
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Nullsteueroase Exmp.Status |
Belize,Cook Islands,Grenada,Mauritius,Seychellen,BVI,VAE |
| Keine
Steuer auf Fremdquelleneinkommen |
Costa
Rica,HongKong,Seychellen,VAE |
| Keine
Steuern auf Veräußerungsgewinne |
Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Vanuatu,VAE |
| Captive
Versicherungen |
Bahamas,BVI,Cayman Islands,Hongkong,Isle of
Man,Mauritius |
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Schiffsregister und Verwaltung |
Bahamas,BVI,Cayman
Islands,Mauritius,Panama,Vanuatu,Singapur, HongKong |
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Natürliche Personen: |
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| Keine
Einkommensteuer |
Andorra,Bahamas,Cayman Islands,Vanuatu, VAE |
| Niedrige
Einkommensteuer |
BVI,Hongkong,Isle of Man, Mauritius |
| Keine
Erbschaftssteuer |
Andorra,Bahamas,BVI,Cayman Islands,Isle of
Man,Mauritius,Panama,Vanuatu, VAE |
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Inhaberaktien |
Bahamas,BVI,Cayman Islands,Costa
Rica,Hongkong,Mauritius,Panama, Seychellen,Vanuatu |
*Bedeutet: Keine Abschirmwirkung eines DBAs,Nicht Wirkung
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Niederlassungsfreiheit/EuGH-Urteile. Steuerliche Betriebsstätte definiert sich
bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts über §§ 12/13 AO und
nicht über 5 DBA. Andere Länder kennen ähnliche Regelungen.
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