Die Rangliste der Firmengründungen
1. EU-Gesellschaften
Rangliste aus
steuerlicher Sicht:
- UK Limited mit
Offshore
- Zypern
- Irland
- Madeira: Hat
Sonderstatus, ist Platz 1- besonders bei Typ I- jedoch müssen
Auflagen erfüllt werden
Vorteile:
Zur Anerkenntnis der Betriebsstätte im Ausland ist kein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich
(vgl.
EU-Niederlassungsfreiheit), mithin Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie Vereinnahmung
ausländischer Dividenden z.B. bei einer deutschen
Kapitalgesellschaft) und DBA-Sachverhalt (keine Wirkung von 12/13
AO).
1.1.
Zypern: 10% Ertragssteuer, unabhängig
vom Gewinn. Gewinnausschüttungen werden nicht besteuert, sofern
ausländischer Anteilseigner. Holdinggesellschaften bleiben
steuerfrei.
-
Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
-
EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
-
DBA-Sachverhalt: Ja
-
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
-
Holdingprivileg: Ja
-
Bankgeheimnis: Hoch
-
Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja
Vorteil:
EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen
Vergleich sehr niedrige Steuern.
1.2.
England: 0-19% im Mittelstandssatz
(bis 300.000 ePfund Gewinn), danach progressiv steigend bis 30%.
VAT- (USt-) Registrierung erst nach Erreichen von 60.000 ePfund
(ca. 100.000 Euro) schwingend. Sehr liberales Verhältnis zu
Offshore-Gesellschaften, unterhält mit Isle of Man ein DBA.
-
Niedrigsteuerland nach AStG: NEIN*
-
EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
-
DBA-Sachverhalt: Ja
-
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
-
Holdingprivileg: Nein
-
Bankgeheimnis: Hoch
-
Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja
*Nach
Verfügung des Bundesfinanzministeriums ist England kein
Niedrigsteuerland, da grundsätzlich keine Besteuerung unter 25%
(bzw. ab 2008: unter 15%)
Vorteil:
EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen
Vergleich geringe Steuern im Mittelstandssatz.
1.2.1
Konstellation englische Limited mit Offshore-Gesellschaft: Bis 90%
Gewinnabführung vor Besteuerung in UK möglich
Es besteht die Möglichkeit
max.90% der englischen Gewinne VOR Steuern
in England in das Offshore-Land zu transferieren.
Dieses unter bestimmten Voraussetzungen, wie Gewinnabführungs-und
Beherrschungsvertrag zwischen Offshore-Gesellschaft und UK Ltd,
mithin muss die UK Ltd über eine VAT-Reg. verfügen. Entscheidend
ist weiterhin die absolut saubere Buchführung auf englischer
Seite, mithin realisieren wir ein solches Konzept nur, wenn Sie
parallel unsere englische Steuerkanzlei mit Buchhaltung und
Jahresabschluss beauftragen.
1.3
Irland
-
Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
-
EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
-
DBA-Sachverhalt: Ja
-
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
-
Holdingprivileg: Nach Art der Gründung
-
Bankgeheimnis: Hoch
-
Treuhandverhältnisse erlaubt: Nein
Irland
hat einen Körperschaftssteuersatz von 12,5%. Nachteilig gestaltet
sich die hohe Einkommensbesteuerung von 20-60% für natürliche
Personen und der Umstand, dass Treuhandverhältnisse verboten bzw.
in der Praxis kaum durchführbar sind. Geeignet für "reale
Betriebsverlagerung".
1.4.
Portugal/Madeira
Vorteile in der
Kurzübersicht:
- EU-Gesellschaft, mithin
EU-Niederlassungsfreiheit und EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
anwendbar
- Portugal/
Madeira gehört zum umsatzsteuerrechtlichen
Gemeinschaftsgebiet (die Kanaren bzw. kanarische Sonderzone
z.B. NICHT), mithin keine Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr von
Waren in die EU, Anwendung 6. EG-Richtlinie
- Beim Typ I: Komplette
Steuerfreiheit
- Beim Typ II: Steuersatz von 4 % bis
2012 und 5 % bis 2020
Die Steuerfreiheit
oder reduzierte Steuer ist mit Auflagen verbunden, z.B. Schaffung
von Arbeitsplätzen. Unsere Kanzlei auf Madeira ist in der Lage,
entsprechende Voraussetzungen zu schaffen.
2. Holding-Modelle
Eine ausländische
Holding vereinnahmt inländische Dividenden steuerfrei. Mithin z.B.
geeignet als Gesellschafter einer deutschen Kapitalgesellschaft.
Die besten
Holdingmodelle sind:
- Zypern
(Holdingprivileg, keine Besteuerung)
- Schweiz
(Holdingprivileg, keine Besteuerung)
- Spanien
(Holdingprivileg, keine Besteuerung für bestimmte Gestaltungen)
-Organschaftsmodell (Fast steuerfreie Vereinnahmung beim
deutschen Anteilseigner)
Mit Hilfe des
steuerlichen Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen
Gesellschaften beim deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter
Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in
Deutschland eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine
Körperschaft gegründet, die als steuerliche Organschaft auftreten,
mithin Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche
Körperschaft hält mithin Anteile an der ausländischen
Gesellschaft. Wegen der Organschaft wird der in Deutschland
steuerfreie Betriebsstättengewinn direkt den beteiligten
natürlichen Personen zugewiesen (Steuerfreistellung unter
Progessionsvorbehalt).
3. Nicht-EU, aber DBA-Sachverhalte
Rangliste aus
steuerlicher Sicht:
- VAE Exempted
Company oder LLC oder Freihandelszone
- Singapur
- Schweiz
Rangliste aus Sicht
Bankgeheimnis:
Aus
deutscher Sicht ist zur Anerkenntnis der steuerlichen
Betriebsstätte ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb im Sitzstaat erforderlich. Mindestanforderung
wäre ein virtuelles Office bei einem Business_Center (z.B.
www.regus.de ), mit z.B. 10
Stunden Büroraumnutzung pro Monat inkl..
3.1. Schweiz:
Steuerlast richtet sich nach Kanton, da sich die
Gesamtsteuerlast aus Bundessteuer (8,5%) und Kantonssteuer
berechnet. Ein Ertragssteuersatz von 15,5% ist realisierbar (Zug).
Besonderheit: Geleistete Steuern sind Betriebsausgaben im Sinne,
was die reale Steuerlast ab dem zweiten Jahr entsprechend
reduziert.
-
Niedrigsteuerland nach AStG: Ja, jedenfalls in den Kantonen Zug,
Obwalden usw..
-
EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
-
DBA-Sachverhalt: Ja
-
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Nein. Aber Besonderheit: Die
Schweiz hat sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen
-
Bankgeheimnis: Sehr Hoch
-
Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja
Vorteile:
Geringe Steuerlast, Nahe am Geld, Bankgeheimnis.
Sonderfall Zweigniederlassung einer EU-Auslandsgesellschaft:
Wird wie eine Schweizer Körperschaft behandelt, ohne die
Verpflichtung zur Einzahlung von 20.000 CHF Stammkapital, ein in
kaufm. Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist nicht
erforderlich. Steuerlast im Domizilprivileg nur 8,5%.
3.2.
VAE/Dubai:
NULL-Steuern, außer bei Ölgesellschaften, Chemie und Banken.
-
Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
-
EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
-
DBA-Sachverhalt: Ja
-
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
-
Bankgeheimnis: Hoch
-
Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja
Vorteile:
Keine Steuern. Bei geschickter Ausgestaltung können "weiße
Einkünfte" (steuerfrei in Deutschland) nach Deutschland fließen.
Nachteil:
Sehr hohes Stammkapital im Vergleich zu anderen Rechtsformen, hohe
Gründungs- und ggf. Lizenzgebühren, außer in Freihandelszonen
müssen mindestens 51% der Gesellschaftsanteile von einheimischen
gehalten werden, Treuhandlösung möglich.
3.2.1:
VAE-Offshore-Gesellschaft
"Eigentlich" ist der Ausdruck "VAE
Offshore-Gesellschaft" etwas irreführend, da die VAE ein
Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland bzw. Österreich
unterhält. Gemeint ist in diesem Kontext eine "Exempted Companie",
also eine Gesellschaft, die nur außerhalb der VAE Geschäfte
tätigt.
-
Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
-
EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
-
DBA-Sachverhalt: Ja
-
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
-
Bankgeheimnis: Hoch
-
Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja
Vorteile:
Keine Steuern. Bei geschickter Ausgestaltung können "weiße
Einkünfte" (steuerfrei in Deutschland) nach Deutschland fließen.
3.3.Firmengründung
Singapur
-
Niedrigsteuerland nach AStG: JA
-
EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
-
DBA-Sachverhalt: Ja
-
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
-
Bankgeheimnis: Extrem gut, ist in der Verfassung verankert
-
Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja
Singapur
wird - nicht zu Unrecht- als die "Neue Schweiz" bezeichnet".
Steuern für Erträge von Offshore-Finanzgeschäften betragen 5%. Der
Spitzensteuersatz liegt bei 21%, wobei der Höchststeuersatz erst
bei einem Ertrag von 320.000,00 USD erreicht wird. Ausgenommen von
der Besteuerung sind alle ausländischen Einkommen. Singapur
unterhält
mit Deutschland
und
vielen anderen Ländern
ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), im Gegensatz zu Hong Kong.
3.4.
USA:
Steuerlast richtet sich nach dem Bundesstaat und dem "Gegenstand".
Eine Steuerlast von 15% ist realisierbar. Normalsteuersatz: 30%.
-
Niedrigsteuerland nach AStG: Je nach Bundesstaat, i.d.R. Nein
-
EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
-
DBA-Sachverhalt: Ja
-
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
-
Bankgeheimnis: Mittel
-
Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja
Vorteil:
Die INC ist die Reinform der Aktiengesellschaft, somit gute
Rechtsform zur Kapitalisierung, keine Verpflichtung zur Einzahlung
von Stammkapital, gegenüber der deutschen AG geringe Kosten,
Ein-Mann-Gründung möglich. Shareholder werden nicht im
Handelsregister aufgeführt.
4. NICHT-DBA-Sachverhalte (Offshore)
Rangliste
aus steuerlicher Sicht:
Sofern
Exempted Company:
- BVI,
Bahamas, Sychellen, Belize
-
Liechtenstein
Offshore-Gesellschaften eignen sich i.d.R. nur zur
Vorschaltung bei Gesellschaften mit DBA-Sachverhalten. Hiervon
kann abgewichen werden, wenn im Sitzstaat ein in kaufmännischer
Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist,
Aktiveinkünfte generiert werden und/oder das Auslösen einer
Betriebsstätte gemäß §12/13 AO ausgeschlossen werden kann. Da kein
DBA-Sachverhalt könnte es zu einer Doppelbesteuerung kommen, ggf.
Anrechnungs- oder Freistellungsmethode.
-
Liechtenstein AG, GmbH, Trust, Anstalt: Geringe Steuern,
Bankgeheimnis, Treuhandverhältnisse sind gesetzlich geschützt.
-
Isle of Man (aus englischer Sicht: DBA-Sachverhalt ):
450ePfund p.a. Pauschalsteuern für ausländische Gewinne. Gehört
zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet.
-
BVI, Cayman, Belize: NULL-Steuern
-
Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
-
EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
-
DBA-Sachverhalt: Nein
-
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
-
Bankgeheimnis: Sehr Hoch
-
Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja
Bei der
Installation von Offshore-Gesellschaften sollte der Mandant auch
auf die politische und wirtschaftliche Stabilität des Landes
achten.
Vorteile:
Keine Steuern. Kein öffentliches Handelsregister, kein
Rechtshilfeabkommen oder fiskalisches Auslieferungsabkommen mit
anderen Ländern.
Nachteile: Schnelle Formulierung des mutmaßlichen
Gestaltungsmissbrauchs, Umkehr der Beweislast, Wirkung 12/13 AO.
5. Gibraltar
Exemp.Company nicht
mehr möglich.