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Firmengründung: Übersicht über Länder und Rechtsformen, mit Rangliste

Die Rangliste der Firmengründungen

1. EU-Gesellschaften

Rangliste aus steuerlicher Sicht:

  • UK Limited mit Offshore
  • Zypern
  • Irland
  • Madeira: Hat Sonderstatus, ist Platz 1- besonders bei Typ I- jedoch müssen Auflagen erfüllt werden

Vorteile: Zur Anerkenntnis der Betriebsstätte im Ausland ist kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich (vgl. EU-Niederlassungsfreiheit), mithin Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie Vereinnahmung ausländischer Dividenden z.B. bei einer deutschen Kapitalgesellschaft) und DBA-Sachverhalt (keine Wirkung von 12/13 AO).

1.1. Zypern: 10% Ertragssteuer, unabhängig vom Gewinn. Gewinnausschüttungen werden nicht besteuert, sofern ausländischer Anteilseigner. Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
  • DBA-Sachverhalt: Ja
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
  • Holdingprivileg: Ja
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen Vergleich sehr niedrige Steuern.


1.2. England: 0-19% im Mittelstandssatz (bis 300.000 ePfund Gewinn), danach progressiv steigend bis 30%. VAT- (USt-) Registrierung erst nach Erreichen von 60.000 ePfund (ca. 100.000 Euro) schwingend. Sehr liberales Verhältnis zu Offshore-Gesellschaften, unterhält mit Isle of Man ein DBA.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: NEIN*
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
  • DBA-Sachverhalt: Ja
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
  • Holdingprivileg: Nein
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

*Nach Verfügung des Bundesfinanzministeriums ist England kein Niedrigsteuerland, da grundsätzlich keine Besteuerung unter 25% (bzw. ab 2008: unter 15%)

Vorteil: EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen Vergleich geringe Steuern im Mittelstandssatz.

1.2.1 Konstellation englische Limited mit Offshore-Gesellschaft: Bis 90% Gewinnabführung vor Besteuerung in UK möglich

Es besteht die Möglichkeit max.90% der englischen Gewinne VOR Steuern in England in das Offshore-Land zu transferieren. Dieses unter bestimmten Voraussetzungen, wie Gewinnabführungs-und Beherrschungsvertrag zwischen Offshore-Gesellschaft und UK Ltd, mithin muss die UK Ltd über eine VAT-Reg. verfügen. Entscheidend ist weiterhin die absolut saubere Buchführung auf englischer Seite, mithin realisieren wir ein solches Konzept nur, wenn Sie parallel unsere englische Steuerkanzlei mit Buchhaltung und Jahresabschluss beauftragen.


1.3 Irland

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
  • DBA-Sachverhalt: Ja
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
  • Holdingprivileg: Nach Art der Gründung
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Nein

Irland hat einen Körperschaftssteuersatz von 12,5%. Nachteilig gestaltet sich die hohe Einkommensbesteuerung von 20-60% für natürliche Personen und der Umstand, dass Treuhandverhältnisse verboten bzw. in der Praxis kaum durchführbar sind. Geeignet für "reale Betriebsverlagerung".


1.4. Portugal/Madeira

Vorteile in der Kurzübersicht:

  • EU-Gesellschaft, mithin EU-Niederlassungsfreiheit und EU-Mutter-Tochter-Richtlinie  anwendbar
  • Portugal/ Madeira gehört zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet (die Kanaren bzw. kanarische Sonderzone z.B. NICHT), mithin keine Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr von Waren in die EU, Anwendung 6. EG-Richtlinie
  • Beim Typ I: Komplette Steuerfreiheit
  • Beim Typ II: Steuersatz von 4 % bis 2012 und 5 % bis 2020

Die Steuerfreiheit oder reduzierte Steuer ist mit Auflagen verbunden, z.B. Schaffung von Arbeitsplätzen. Unsere Kanzlei auf Madeira ist in der Lage, entsprechende Voraussetzungen zu schaffen.


2. Holding-Modelle

Eine ausländische Holding vereinnahmt inländische Dividenden steuerfrei. Mithin z.B. geeignet als Gesellschafter einer deutschen Kapitalgesellschaft.

Die besten Holdingmodelle sind:

  • Zypern (Holdingprivileg, keine Besteuerung)
  • Schweiz (Holdingprivileg, keine Besteuerung)
  • Spanien (Holdingprivileg, keine Besteuerung für bestimmte Gestaltungen)

-Organschaftsmodell (Fast steuerfreie Vereinnahmung beim deutschen Anteilseigner)

Mit Hilfe des steuerlichen Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen Gesellschaften beim deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft gegründet, die als steuerliche Organschaft auftreten, mithin Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft hält mithin Anteile an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der Organschaft wird der in Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn direkt den beteiligten natürlichen Personen zugewiesen (Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt).


3. Nicht-EU, aber DBA-Sachverhalte

Rangliste aus steuerlicher Sicht:

  • VAE Exempted Company oder LLC oder Freihandelszone
  • Singapur
  • Schweiz

Rangliste aus Sicht Bankgeheimnis:

  • VAE, Singapur
  • Schweiz

Aus deutscher Sicht ist zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sitzstaat erforderlich. Mindestanforderung wäre ein virtuelles Office bei einem Business_Center (z.B. www.regus.de ), mit z.B. 10 Stunden Büroraumnutzung pro Monat inkl..

3.1. Schweiz: Steuerlast richtet sich nach Kanton, da sich die Gesamtsteuerlast aus Bundessteuer (8,5%) und Kantonssteuer berechnet. Ein Ertragssteuersatz von 15,5% ist realisierbar (Zug). Besonderheit: Geleistete Steuern sind Betriebsausgaben im Sinne, was die reale Steuerlast ab dem zweiten Jahr entsprechend reduziert.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja, jedenfalls in den Kantonen Zug, Obwalden usw..
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
  • DBA-Sachverhalt: Ja
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Nein. Aber Besonderheit: Die Schweiz hat sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen
  • Bankgeheimnis: Sehr Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Vorteile: Geringe Steuerlast, Nahe am Geld, Bankgeheimnis.

Sonderfall Zweigniederlassung einer EU-Auslandsgesellschaft: Wird wie eine Schweizer Körperschaft behandelt, ohne die Verpflichtung zur Einzahlung von 20.000 CHF Stammkapital, ein in kaufm. Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist nicht erforderlich. Steuerlast im Domizilprivileg nur 8,5%.

3.2. VAE/Dubai: NULL-Steuern, außer bei Ölgesellschaften, Chemie und Banken.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
  • DBA-Sachverhalt: Ja
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Vorteile: Keine Steuern. Bei geschickter Ausgestaltung können "weiße Einkünfte" (steuerfrei in Deutschland) nach Deutschland fließen.

Nachteil: Sehr hohes Stammkapital im Vergleich zu anderen Rechtsformen, hohe Gründungs- und ggf. Lizenzgebühren, außer in Freihandelszonen müssen mindestens 51% der Gesellschaftsanteile von einheimischen gehalten werden, Treuhandlösung möglich.

3.2.1: VAE-Offshore-Gesellschaft

"Eigentlich" ist der Ausdruck "VAE Offshore-Gesellschaft" etwas irreführend, da die VAE ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland bzw. Österreich unterhält. Gemeint ist in diesem Kontext eine "Exempted Companie", also eine Gesellschaft, die nur außerhalb der VAE Geschäfte tätigt.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
  • DBA-Sachverhalt: Ja
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
  • Bankgeheimnis: Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Vorteile: Keine Steuern. Bei geschickter Ausgestaltung können "weiße Einkünfte" (steuerfrei in Deutschland) nach Deutschland fließen.

3.3.Firmengründung Singapur

  • Niedrigsteuerland nach AStG: JA
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein 
  • DBA-Sachverhalt: Ja
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
  • Bankgeheimnis: Extrem gut, ist in der Verfassung verankert
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Singapur wird - nicht zu Unrecht- als die "Neue Schweiz" bezeichnet". Steuern für Erträge von Offshore-Finanzgeschäften betragen 5%. Der Spitzensteuersatz liegt bei 21%, wobei der Höchststeuersatz erst bei einem Ertrag von 320.000,00 USD erreicht wird. Ausgenommen von der Besteuerung sind alle ausländischen Einkommen. Singapur unterhält mit Deutschland und vielen anderen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), im Gegensatz zu Hong Kong.

3.4. USA: Steuerlast richtet sich nach dem Bundesstaat und dem "Gegenstand". Eine Steuerlast von 15% ist realisierbar. Normalsteuersatz: 30%.

  • Niedrigsteuerland nach AStG: Je nach Bundesstaat, i.d.R. Nein
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein 
  • DBA-Sachverhalt: Ja
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
  • Bankgeheimnis: Mittel
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Vorteil: Die INC ist die Reinform der Aktiengesellschaft, somit gute Rechtsform zur Kapitalisierung, keine Verpflichtung zur Einzahlung von Stammkapital, gegenüber der deutschen AG geringe Kosten, Ein-Mann-Gründung möglich. Shareholder werden nicht im Handelsregister aufgeführt.


4. NICHT-DBA-Sachverhalte (Offshore)

Rangliste aus steuerlicher Sicht:

Sofern Exempted Company:

  • BVI, Bahamas, Sychellen, Belize
  • Liechtenstein

Offshore-Gesellschaften eignen sich i.d.R. nur zur Vorschaltung bei Gesellschaften mit DBA-Sachverhalten. Hiervon kann abgewichen werden, wenn im Sitzstaat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist, Aktiveinkünfte generiert werden und/oder das Auslösen einer Betriebsstätte gemäß §12/13 AO ausgeschlossen werden kann. Da kein DBA-Sachverhalt könnte es zu einer Doppelbesteuerung kommen, ggf. Anrechnungs- oder Freistellungsmethode.

  • Liechtenstein AG, GmbH, Trust, Anstalt: Geringe Steuern, Bankgeheimnis, Treuhandverhältnisse sind gesetzlich geschützt.
  • Isle of Man (aus englischer Sicht: DBA-Sachverhalt ): 450ePfund p.a. Pauschalsteuern für ausländische Gewinne. Gehört zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet.
  • BVI, Cayman, Belize:  NULL-Steuern
  • Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
  • EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
  • DBA-Sachverhalt: Nein
  • EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
  • Bankgeheimnis: Sehr Hoch
  • Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja

Bei der Installation von Offshore-Gesellschaften sollte der Mandant auch auf die politische und wirtschaftliche Stabilität des Landes achten.

Vorteile: Keine Steuern. Kein öffentliches Handelsregister, kein Rechtshilfeabkommen oder fiskalisches Auslieferungsabkommen mit anderen Ländern.

Nachteile: Schnelle Formulierung des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs, Umkehr der Beweislast, Wirkung 12/13 AO.


5. Gibraltar

Exemp.Company nicht mehr möglich.

 

 

 

 
 
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Partnerseiten:

http://www.firma-ausland.de http://www.london-consulting.org/
http://www.international-ukbusiness.com/ http://www.schuldenade.com/
http://www.steuermanager.org/ 
http://www.123schuldenfrei.de http://www.international-ukbusiness.com/english/index.htmlhttp://www.dubai-start.de/ http://www.london-consulting.net/http://www.ins-cash.com/ http://www.charisma-friends.de/

Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG - Aktiveinkünfte AStG - EU-Niederlassungsfreiheit - Schachtelprivilegien  - EU-Mutter-Tochter-Richtlinie - Doppelbesteuerungsabkommen - Organschaftsmodell, Fragestellungen zum Thema "Wie bekomme ich das Geld aus meiner Auslandsgesellschaft heraus"  - UK Limited allgemein, Ltd Betriebsstätte UK, Ltd Betriebsstätte nicht UK, Zypern Limited, Malta, Holdingmodell, Spanien, S.L., Kanarische Sonderzone, Auswandern, Deutsche GmbH , Dubai, Schweiz, -Gründung einer englischen Limited mit Betriebsstätte Deutschland,  Durchführung des Insolvenzverfahrens in England oder Frankreich - Gründung von Banken im Ausland, Gründung von Versicherungsgesellschaften im Ausland, zentral Isle of Man  - Wettlizenzen, Spielcasino-Lizenzen EU und International , Kapitalisierung von Gesellschaften, vorbörsliche Emission, Börsengang und Bafin-Beratung