| Firmengründung im Ausland, Limited gründen, Steueroasen, Firmengründung VAE,Zypern,Schweiz,USA,Offshore,Bank gründen | ||||||
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Nie wieder Steuern zahlen:
Strategien zur Senkung der Einkommenssteuer durch Non-Domiciled-Status in
England Vorab: Zielgruppendefinition Personen, die bisher in Deutschland der uneingeschränkten Steuerpflicht unterliegen, ergänzend Personen mit hohem steuerpflichtigen Einkommen z.B. aus selbständiger Tätigkeit, Gesellschafter oder Aktionär einer Kapitalgesellschaft und/oder Dividendenzuflüsse usw.. Mithin müssen die Mandanten in der Lage sein, die anwaltlichen Gebühren für eine solche Konstellation zu tragen, ergänzend ggf. die Gründungs-und Jahresgebühren für eine Auslandsgesellschaft oder Trust. Es müsste -zumindest nach "außen"- unangreifbar darstellbar sein, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Steuerpflichtigen in England ist. Das funktioniert natürlich nicht, wenn der Steuerpflichtige ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis in Deutschland hat, mit 40 Std. "Anwesenheitspflicht". Natürlich ist die Verknüpfung mit einer Auslandsfirmengründung (z.B. zyprische Ltd mit Treuhanddiensten) möglich und häufig sehr sinnvoll. Mithin erwirtschaftet diese Auslandsgesellschaft Einkünfte und nicht die natürliche Person. Die genaue Gestaltung muss bei einem Termin in unserer Kanzlei besprochen werden. Sie werden alle Steuersorgen los! Möglich wird das durch drei Besonderheiten: Das deutsch-britische Doppelbesteuerungsabkommen, der in Großbritannien übliche Unterschied zwischen „Residence“ und „Domicile“ und die generell liberale Einstellung gegenüber allen möglichen Steuerspar- und Offshore-Konstruktionen. Entscheidend für die unbeschränkte Steuerpflicht ist das „Domicile“. So kann ein Ausländer ohne englische Abstammung „Resident“ sein, aber in Großbritannien kein „Domicile“ haben. Dafür ist neben der Abstammung auch der Wille des Ausländers ausschlaggebend, für immer in Großbritannien zu bleiben (in der Praxis ist dies nicht nachweisbar!) Das hat zur Folge, dass Einkünfte aus britischen Quellen normal zu versteuern sind. Weiterhin hat diese Konstellation zur Folge, dass ausländische Einkünfte nur dann zu versteuern sind, wenn diese nach Großbritannien überwiesen werden (Remittance-Basis). Grundlagen englisches Steuersystem Was Ausländer steuerlich wissen müssen Für Ausländer bedeutet das: Wenn alle Konten im Ausland (zum Beispiel in der Schweiz) geführt werden, sind nur die nach Großbritannien überwiesenen Einkommensteile steuerpflichtig. Alle anderen Vermögenswerte oder Vermögenserträge sind nicht steuerpflichtig. Weitere Aspekte: Nach 17von 20 Jahren wird eine ausländische Person mit dem Status „Residence“ in Großbritannien steuerpflichtig. Dies umgeht man mit der Gründung eines Trusts, in den alle Vermögenswerte eingebracht werden. Wird in Großbritannien eine Immobilie gekauft, dann sollte diese über einen Trust gehalten werden, um Kapitalgewinnsteuer beim Verkauf und Erbschaftsteuer im Todesfall zu vermeiden. Wer also aus Deutschland nach Großbritannien zieht, sollte nach fünf Jahren einen Trust gründen. Ausländer sollten steueroptimiert denken Der Wegzug von Deutschland nach Großbritannien als legale Steueroptimierung ist unbedingt eine Überlegung wert. Bei guter Beratung durch eine britische Steuerberatungskanzlei ist Großbritannien eine Steueroase für Personen, deren „Domicile“ außerhalb des Königreichs liegt. Der wesentliche Unterschied zwischen „Residence“ und „Domicil“ liegt darin, das „Domicil“ voraussetzt, dass ein Ausländer permanent (für immer) in Großbritannien bleiben will. Insgesamt gibt es eine Reihe von Abgrenzungskriterien, die im Wesentlichen von der britischen Rechtsprechung fortentwickelt wurden und im Einzelfall äußerst komplex sein können. Fachkundiger Rat sollte also immer eingeholt werden. Wichtig: Es gibt kein DBA Deutschland/Großbritannien für die Erbschaftsteuer. Checkliste: Resident non Domiciled – was muss steuerlich beachtet werden? Maßnahmen vor Wohnsitznahme in GB
Maßnahmen nach Wohnsitznahme in GB Überweisung nach GB in folgender Reihenfolge:
Überweisung von GB ins Ausland: in umgekehrter Reihenfolge Steuerliche Konsequenz Es müssen nur zusätzliche Steuern zu Konto (1) gezahlt werden, wenn aus den Konten (3) und (4) Gelder nach GB überwiesen werden. Zahlungen aus dem Konto (2) sind steuerfrei. Planungsschritte In GB steuerpflichtige Einkünfte vermeiden, vorrangig aus Kapitalkonto leben. Jedes Jahr aus Konto (3) und (4) wieder Kapital generieren. Gebühren Das Konstrukt ist steuerrechtlich sehr anspruchsvoll und komplex. Wir erarbeiten für unsere Mandanten eine individuelle Lösung in Zusammenarbeit mit unseren englischen Kollegen. Dabei rechnen wir nach anwaltlichen Stundensatz zu 250,00 Euro/Std ab, rechnen Sie mit minimal 40 Stunden, 20 Std als Vorausleistung. Selbstverständlich können wir Ihnen bei der Wohnsitzname in England behilflich sein, inkl. NIE und NHS. Ob Sie dann "wirklich" in England wohnen, überlassen wir Ihnen. Hier ergeben sich hinreichende Gestaltungsmöglichkeiten.
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Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG - Aktiveinkünfte AStG - EU-Niederlassungsfreiheit - Schachtelprivilegien - EU-Mutter-Tochter-Richtlinie - Doppelbesteuerungsabkommen - Organschaftsmodell, Fragestellungen zum Thema "Wie bekomme ich das Geld aus meiner Auslandsgesellschaft heraus" - UK Limited allgemein, Ltd Betriebsstätte UK, Ltd Betriebsstätte nicht UK, Zypern Limited, Malta, Holdingmodell, Spanien, S.L., Kanarische Sonderzone, Auswandern, Deutsche GmbH , Dubai, Schweiz, -Gründung einer englischen Limited mit Betriebsstätte Deutschland, Durchführung des Insolvenzverfahrens in England oder Frankreich - Gründung von Banken im Ausland, Gründung von Versicherungsgesellschaften im Ausland, zentral Isle of Man - Wettlizenzen, Spielcasino-Lizenzen EU und International , Kapitalisierung von Gesellschaften, vorbörsliche Emission, Börsengang und Bafin-Beratung