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Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz

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  Firmengründung Ausland: Deutsches Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz im Überblick
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Deutsches Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz

Auf Wunsch erhalten Sie von uns kostenlos eine Dokumentation zum Deutschen Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz als Pdf-Datei per E-Mail. Im Kontext einer Firmengründung im Ausland müssen unsere Deutschen Mandanten auf folgende Faktoren besonders achten:

1. Treuhand-Dienste

Anwendungsbeschreibung des § 26 der OECD Model Tax Convention in den meisten DBAs:

..Die Bestimmungen der anwaltlichen Geheimhaltungspflicht werden weiterhin angewandt; Informationen, die Anwälten von ihren Mandanten erhalten haben, dürfen nicht weitergegeben bzw. beschafft werden.

Fazit: Die Gründung der Gesellschaft sollte über Rechtsanwälte im Betriebsstättenland erfolgen, Treunehmer sollte ein Anwalt sein.

Noch besser: Es sollte wenn möglich kein reines Treuhandverhältnis implementiert werden, sondern ein "Angestelltenverhältnis" zwischen dem Direktor und der Gesellschaft, mit Angestelltenvertrag, Abführung von Lohnsteuer-und Sozialversicherungsleistungen. Im Prüfungs- und/oder Nachweisfall, kann dann dokumentiert werden, dass kein Umgehungstatbestand vorliegt, da ein im Sitzstaat ansässiger im Sinne als Angestellter der Gesellschaft die geschäftliche Oberleitung innehat und dafür üblich vergütet wird.

2. Ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft

Ein "Briefkasten" oder "Registered Office" ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne. Es müssen aber nicht immer "große Büros" sein. Es gilt der Grundsatz der Vergleichbarkeit: Können die Geschäfte in Deutschland über einen Heimarbeitsplatz oder ein kleines Büro realisiert werden, so braucht auch im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft keine große Infrastruktur vorliegen. Wären in Deutschland mehrere Büros und Angestellte erforderlich, so müsste eine solche Infrastruktur auch bei der Auslandsgesellschaft realisiert werden.

-EU-Rechtswidrigkeit des Deutschen Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes

Es ist nach einschlägiger Meinung davon auszugehen, dass das Gesetz in der derzeitigen Fassung EU-Rechtswidrig ist.

-Das Aus für Firmengründungen in sogenannten Nullsteueroasen

Auf unserer Internetseite zum Thema Nullsteueroasen  weisen wir bereits auf die Risiken einer Firmengründung in einer Nullsteueroase hin. Im Regelfall ist bei derartigen Firmengründungen davon auszugehen, dass ein reiner Nominee-Direktor gestellt wird, ergänzend kein ordentlicher Geschäftssitz realisiert werden kann und/oder/ergänzend die OECD-Standarts nicht erfüllt werden.

 

 

 
 
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