| Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz,StHintBekG,Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV) | ||||||
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Deutsches
Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz (StHintBekG) -Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung
(SteuerHBekV)
Deutsches Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz (StHintBekG) -Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV)Anwendungsbereich: Auslandssachverhalte mit sogenannten nicht kooperativen Staaten. Dieses sind insbesondere Staaten, die mit Deutschland kein DBA unterhalten, mithin kein Informationsaustausch analog Artikel 26 OECD-MA:
Grundkontext: Sobald der am Auslandssachverhalt beteiligte Staat mit Deutschland ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat, tatsächlich in einem vergleichbaren Umfang Auskünfte erteilt oder hierzu zumindest Bereitschaft gezeigt hat, kommen die besonderen Mitwirkungspflichten nicht zur Anwendung. Die unkooperativen Staaten werden in der Grauen Liste der G20 List" aufgeführt. Bei Nicht-Beachtung der besonderen Mitwirkungspflichten drohen folgende Sanktionen:-Versagung der Entlastung von der Deutschen Quellensteuer auf Kapitalerträge nach §50 Ab.1 und 2 oder §§44a Abs. 9 EStG -Nichtanwendung der Abgeltungssteuer und des Teileinkünfteverfahrens -Versagung der Steuerfreiheit für Dividenden und andere Einkünfte nach §8 Abs.1 und Abs.2 KStG und vergleichbarer Vorschriften im DBA Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV)SteuerHBekV Ausfertigungsdatum: 18.09.2009 Vollzitat: "Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung vom 18. September 2009 (BGBl. I S. 3046)" Eingangsformel
Auf Grund des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f des
Einkommensteuergesetzes, des § 33 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe e des Körperschaftsteuergesetzes und des
Artikels 97 § 22 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung, von denen § 51 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe f des Einkommensteuergesetzes durch Artikel 1,
§ 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des
Körperschaftsteuergesetzes durch Artikel 2 und Artikel
97 § 22 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2302) eingefügt worden ist, verordnet
die Bundesregierung:
§ 1 Versagung des Abzugs von Betriebsausgaben und Werbungskosten
(1) Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Vorgängen im
Sinne des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f Satz 1
Teilsatz vor Doppelbuchstabe aa des
Einkommensteuergesetzes stehen, dürfen, soweit nicht
eine der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe f Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt
ist, den Gewinn oder den Überschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten nur mindern, wenn die in den Absätzen
2 bis 5 genannten besonderen Mitwirkungs- und
Aufzeichnungspflichten erfüllt worden sind.
(2) Auf Geschäftsbeziehungen zum Ausland mit einer nahe
stehenden Person im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Außensteuergesetzes ist § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufzeichnungen für
alle Geschäftsbeziehungen in sinngemäßer Anwendung des §
90 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung zeitnah zu
erstellen und auf Anforderung entsprechend § 90 Absatz 3
Satz 9 der Abgabenordnung vorzulegen sind.
(3) Für Steuerpflichtige, die für die inländische
Besteuerung Gewinne zwischen ihrem inländischen
Unternehmen und dessen Betriebsstätten im Ausland
aufzuteilen oder die den Gewinn der inländischen
Betriebsstätte ihres ausländischen Unternehmens zu
ermitteln haben, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Der Steuerpflichtige hat für Geschäftsbeziehungen
zum Ausland mit einer Person, die keine nahe stehende
Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes
ist, insbesondere Aufzeichnungen über Folgendes zu
erstellen:
(5) Unterhält der Steuerpflichtige Geschäftsbeziehungen
zu Kreditinstituten im Ausland oder bestehen objektiv
erkennbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass der
Steuerpflichtige über Geschäftsbeziehungen zu
Kreditinstituten im Ausland verfügt, hat der
Steuerpflichtige nach Aufforderung durch die
Finanzbehörde diese zu bevollmächtigen, in seinem Namen
mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der
Finanzbehörde benannten Kreditinstituten
außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.
Hat eine ausländische Gesellschaft Anspruch auf völlige
oder teilweise Entlastung vom Steuerabzug nach § 50d
Absatz 1 und 2 oder § 44a Absatz 9 des
Einkommensteuergesetzes und sind an dieser Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar natürliche Personen
beteiligt, deren Anteil an ihr 10 Prozent übersteigt,
wird diese Entlastung ungeachtet des § 50d Absatz 3 des
Einkommensteuergesetzes nur gewährt,
§ 3 Versagung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen und Versagung des Teileinkünfteverfahrens
Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung im Sinne des
§ 1 Absatz 5 nicht nach, sind § 2 Absatz 5b Satz 1, §
32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des
Einkommensteuergesetzes in Bezug auf Einkünfte im Sinne
des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes,
die das Kreditinstitut für Rechnung des Schuldners an
den Steuerpflichtigen zahlt, und die Vorschriften über
die teilweise steuerbefreiten Einnahmen nach § 3 Nummer
40 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht
anzuwenden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit eine der
Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt ist.
§ 4 Versagung der Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes
Wenn die in § 1 Absatz 2 oder Absatz 5 genannten
besonderen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten nicht
erfüllt werden, sind auf Vorgänge im Sinne des § 33
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes folgende Vorschriften nicht
anzuwenden:
§ 5 Erstmalige Anwendung des § 90 Absatz 2 Satz 3, des § 147a, des § 162 Absatz 2 Satz 3 und des § 193 Absatz 1 und 2 Nummer 3 der Abgabenordnung
§ 90 Absatz 2 Satz 3, § 147a, § 162 Absatz 2 Satz 3 und
§ 193 Absatz 1 und 2 Nummer 3 der Abgabenordnung in der
Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302)
sind erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Bei Anwendung des §
147a Satz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) im
Besteuerungszeitraum 2010 sind die Einkünfte des
Besteuerungszeitraums 2009 maßgebend.
Die §§ 1, 3 und 4 sind erstmals ab dem
Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden. Hat der
Steuerpflichtige ein vom Kalenderjahr abweichendes
Wirtschaftsjahr, sind die §§ 1, 3 und 4 erstmals ab dem
1. Januar 2010 anzuwenden. § 2 ist erstmals auf
Gewinnausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2009 gezahlt oder gutgeschrieben werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
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