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Internationale Strukturierung von Unternehmensaktivitäten zur
Steueroptimierung: Kooperation zwischen nationalen
Steuerberatern und der ETC
Gemeinsam das optimale Ergebnis für Ihre Mandanten erzielen Die ETC: Excellent Tax&Corporation Management Ltd arbeitet bereits mit vielen Steuerberatern in "Hochsteuerländern", zentral in Deutschland, Österreich,Italien und Dänemark zusammen, um für Mandanten eine optimale steuerliche Gestaltung und/oder Geschäftsfelder zu realisieren. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der ETC und Steuerberatern oder Rechtsanwälten auf nationaler Ebene kommen u.a. folgende Mandantengruppen in Frage: -Mandanten,die sich international aufstellen möchten: Betriebsstätteninstallation im Ausland, Betriebsstätten (-Teil) -Verlagerung, zur Reduzierung der steuerlichen Belastung und/oder Reduzierung der Produktions- und/oder Lohnkosten, Einkauf-und/oder Verkaufsgesellschaften im Ausland. Legale Gestaltungen unter Beachtung der nationalen Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs (z.B. DBA-Missbrauchsklauseln, §42 Deutsche AO,Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz usw.) -Mandanten, die mehrere aktive Betriebsstätten
unterhalten und daher die Installation einer Auslandsholding
in Frage kommt (steuerreduzierte oder steuerfreie Vereinnahmung
der Dividenden der Basisgesellschaften,steuerfreie
Weiterausschüttung,Dividendenrouting,Verwaltungs-oder
Management-Holding,participation
exemption shopping,Treaty
exemption shopping
Steuerberater haben häufig das Problem, das sie ihre Mandanten hinsichtlich einer internationalen Steuergestaltung ansprechen,aber Planung und Umsetzung einer solchen Gestaltung an verschiedenen Aspekten scheitern: Problemstellungen für den nationalen- z.B. Deutschen- Steuerberater -Die Einarbeitung in den Themenbereich des internationalen Steuerrechts ist nationalen Steuerberatern schon aus Zeitgründen häufig nicht möglich -Den richtigen Partner finden: Bei 98% der "Firmengründer" die man über Internetsuchmaschinen findet, handelt es sich um reine Gründungsagenturen, die keine ausreichenden Kenntnisse im nationalen- und/oder internationalen Steuerrecht besitzen. Deren Lösungsvorschläge und/oder Ausgestaltung der Auslandsgesellschaft spottet häufig jeder Beschreibung, mithin finden nationale -und/oder internationale Steuergesetze keine Beachtung, ergänzend die Urteile der Finanzgerichte und/oder Entscheidungen des EuGHs:
Ergänzend finden internationale Gestaltungsmöglichkeiten und deren Rechtsgrundlagen häufig keine Beachtung, z.B.:
Die steuerliche Expertise für Ihren Mandanten Bei komplexen Sachverhalten kann die ETC eine steuerliche Expertise für mögliche Gestaltungswege realisieren. Die Realisierung übernehmen die Steuerberater /LL.M. der ETC bzw. und/oder angeschlossene Honorar-Steuerberater für internationales Steuerrecht. Fachforen/Seminare, bei denen Honorar-Steuerberater /Netzwerkpartner der ETC als Dozenten aufgetreten sind (kleine Auswahl): Was geschieht nach dem Entwurf einer Gestaltungsmöglichkeit? Und selbst wenn vom nationalen Steuerberater eine Gestaltungsmöglichkeit "auf dem Papier" realisiert wird, stellt sich häufig die Frage nach der "Umsetzung": -Welche Steuerkanzlei im Ausland wird mit der Installation der Gesellschaft beauftragt? -Mithin, ist die ordnungsgemäße Umsetzung sichergestellt, wer übernimmt Buchhaltung, USt-Voranmeldungen und Jahresabschluss. Hier verfügt die ETC über ein Netzwerk von renommierten Steuer-und Anwaltskanzleien in den wichtigsten Gründungsländern, mit denen die ETC seit Jahren vertrauensvoll zusammenarbeitet. -Frage der Betriebsstätte nach 5 DBA: Sofern keine Produktionsstätte, keine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate (je nach DBA): Wie wird die "geschäftliche Oberleitung" realisiert? : -Der Mandant oder ein Beauftragter verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Gesellschaft und tritt als Geschäftsführer der Gesellschaft auf ODER- sofern keine Tagesentscheidungen zu treffen sind: Der z.B. Deutsche Geschäftsführer weißt nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben im Sitzstaat der Gesellschaft aufhält, um diese Leistungsaufgaben gewöhnlich wahrzunehmen. Fragestellungen sind hier: Wer realisiert den Wohnsitz im Sitzstaat, ggf. Visaregelungen, Anmeldung usw? -Wenn oben genannte Möglichkeit nicht in Frage kommt: Stellung eines angestellten Geschäftsführers im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft: Die meisten "Gründungsagenturen" bieten nur den "Treuhand-Direktor" oder "Nominee-Direktor" an. Die ETC ist dabei in der Lage,in vielen Ländern einen "angestellten Direktor" zu installieren, also mit Angestelltenvertrag, Abführung von Lohnsteuer-und Sozialversicherung und natürlich aktivem Handeln. -Frage des ordentlichen Geschäftssitzes im Sitzstaat der Gesellschaft: Die meisten "Gründungsagenturen" bieten nur ein Registered Office oder allenfalls ein virtuell Office bei einem Business Center. Natürlich sind solche Gestaltungen in aller Regel unzureichend ("Briefkastengesellschaft"). Die ETC ist in der Lage in vielen Ländern einen ordentlichen Geschäftssitz für den Mandanten zu installieren, also ein voll eingerichtetes Büro mit den entsprechenden Telekommunikationseinrichtungen. Gestaltungsmöglichkeiten -Verlagerung von Einkünften und Vermögen in Niedrigsteuerländer, Korrektur von Einkünften Grundsätzlich bestehen vier Fallgruppen:
1. Verlagerung des Steuerobjekts Hierzu gehören:
2. Verlagerung des Steuersubjektes ins Ausland Zur Unterfallgruppe gehören:
3. Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen ins Ausland bzw. Verlagerung von abziehbaren Aufwand ins Inland Unterfallgruppen sind:
-Gestaltung durch Zwischenholding Insbesondere über die Installation einer EU-Zwischenholding ergeben sich vielfältige Möglichkeiten der möglichst steuerfreien Vereinnahmung der Dividenden der Basisgesellschaft, Rechnungstellung an die Basisgesellschaft (Reduzierung des steuerbaren Ertrages auf der Ebene der Basisgesellschaft) und/oder möglichst steuerfreie Durchschleusung an den Anteilseigner. -Gestaltung über EU-Fusionsrichtlinie, Einbringung in die Europäische Union (Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts: §23 UmwStG), ergänzend Europa AG (Societas Europaea) §23 UmwStG ist die Folge der EU-Fusionsrichtlinie. Deren Grundidee ist: Unternehmen sollen sich im EU Binnenmarkt ohne nationale Steuerhürden zusammenschließen können. Wichtig ist, dass die ausländische Gesellschaft die Mehrheit der Stimmanteile am deutschen Unternehmen hält. Was bei internationalen Konzernen seit langen Jahren gängige Praxis ist, ist nun auch für mittelständische Unternehmen möglich:
Societas Europaea - Europa AG In der EU beziehungsweise dem EWR
ansässige Unternehmen haben seit dem Ende des Jahres 2004 mit
der Societas Europaea
eine weitere Option bei der Wahl der Rechtsform. Eine SE ist
allerdings nicht "eine für alle", das bedeutet ihre Ausgestaltung ist
nicht
für alle
Staaten gleich. Vielmehr gilt in vielen Bereichen für die Europa AG
weiterhin nationales Recht. Nur in wenigen Bereichen der
Gesellschaftsform kommt eine europäische Vereinheitlichung tatsächlich
zum Tragen.
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