| Vermögenssicherung, Unternehmensnachfolgeplanung, Pflichtanteilreduzierung, Vermeidung Pflichtanteil, Trust und Stiftung im Ausland, Vermögenssicherung durch Trust im Ausland | ||||||
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Vermögenssicherung-
Vermögen sichern: Gründungen von
Trust auf Zypern Zyprische Trusts können wirksam eingesetzt werden, um Einnahmen von Unternehmen zu steuern, die in verschiedenen Ländern ansässig sind. Vor allem die jüngsten Körperschaftssteuerreformen haben Zypern in diesem Zusammenhang zu einem attraktiven Standort für die kombinierte Verwendung von Gesellschaften, insbesondere Holdinggesellschaften und zyprische Trusts werden lassen. Für deutsche Unternehmer empfiehlt es sich, bei Planungen zur Unternehmensnachfolge, bei der Erbschaftsplanung sowie im Hinblick auf Vermögensschutz ein besonderes Augenmerk auf die Besteuerung von Trusts in Zypern und die Vorteile der Verwendung zyprischer internationaler Trusts zu legen. Mit den tief greifenden Steuerreformen, die am 1.Januar 2003 in Kraft traten, hat Zypern alle OECD Kriterien im Hinblick auf die Vermeidung schädlicher Steuerpraktiken, Transparenz, den Austausch von Informationen und Steuerwettbewerb erfüllt; darüber hinaus wurde die Unternehmensbesteuerung im neuen EU Mitgliedsland Zypern durch die vorgenommenen Veränderungen noch vor dem beitritt europarechtskonform. Diese Auswirkungen der Rechtsformen machen Zypern zu einem idealen Standort für Holdinggesellschaften und internationale Trusts. Die Besteuerung von Trusts in Zypern Die jüngsten Steuerrechtsreformen bringen keine Änderungen für die Besteuerung von Trusts in Zypern. Trusts werden auch weiterhin als solche nicht besteuert; lediglich die begünstigten (Beneficiaries) eines Trusts können über die Trusts-Verwalter (Trustee) besteuert werden. Inländische Trusts, d.h. Trusts bei denen entweder der Begründer (Settlor) oder einer der begünstigten in Zypern ansässig ist, werden einkommenssteuerrechtlich weiter als transparente Gebilde behandelt. Zyprische internationale Trusts werden auf der Basis des aus dem Jahre 1992 stammenden Gesetzes zur Regelung internationaler Trusts (International Trusts Law) errichtet. Internationale Trusts sind demnach vollständig von Einkommens- und Gewinnbesteuerung sowie von der landesüblichen Sonderabgabe für Verteidigungszwecke (Special Defence Contribution) befreit, soweit Einkommen und Gewinne des Trusts aus Quellen stammen, die außerhalb oder vermeintlich außerhalb Zyperns liegen. Die Steuerbefreiung kommt dabei sowohl den Trustees als auch den Begünstigten internationalen Trusts zugute. Zyprische Offshore-Trusts werden ebenfalls vollständig von jeglicher Einkommens-, Kapital- oder Dividendenbesteuerung befreit, soweit Einkommen oder Gewinne nicht aus in Zypern liegende Quellen stammen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass zyprische internationale Trusts oder Offshore-Trusts aufgrund ihrer speziellen Befreiung zwar keiner Besteuerung in Zypern unterliegen; Trustee-Gesellschaften sind jedoch sehr wohl – im Hinblick auf ihre eingenommenen Verwaltungsgebühren – körperschaftssteuerpflichtig. Zyprische Internationale Trusts und Offshore-TrustsNach den Regelungen des Internationalen Trusts Law wird als internationaler Trust ein Trust angesehen, bei dem 1. der Begründer des Trusts nicht dauerhaft in Zypern ansässig ist, 2. zumindest einer der Trustees, wenigstens zur Zeit der Errichtung des Trusts, dauerhaft in Zypern ansässig ist, 3. keiner der Begünstigten, mit Ausnahme karitativer Organisationen, dauerhaft in Zypern ansässig ist und 4. das Vermögen des Trusts kein unbewegliches Eigentum in Zypern umfasst. Ein Trust wird dabei auch als internationaler Trust anzusehen sein, wenn der Begründer, ein in Zypern ansässiger Trustee oder einer der Begünstigten keine natürliche Person sondern eine internationale Kapital- oder Personengesellschaft ist, d.h. vollständig im Eigentum ausländischer Gesellschafter steht und ausschließlich außerhalb Zyperns Geschäfte betreibt. Ein Trust, der nur deshalb nicht als internationaler Trust zu qualifizieren ist, weil er nicht alle oben genannten vier Bestandteile aufweist, wird in der Regel als sog. Offshore-Trusts sind von allen Devisenkontrollbeschränkungen und – bei Vorliegen der oben genannten Vorraussetzungen – von jeglicher zyprischer Besteuerung befreit. Ein Offshore-Trust kann mit einer in Zypern ansässigen Person als Trustee errichtet werden, soweit die zyprische Zentralbank zustimmt. Außerdem kann der Offshore-Trust auch Immobilieneigentum in Zypern umfassen, soweit der Ministerrat eine entsprechende Genehmigung erteilt. Vorteile des zyprischen Internationalen TrustEin zyprischer internationaler Trust hat viele Vorteile, die sich von deutschen Unternehmern vor allem bei Unternehmensnachfolgeplanungen und zum Schutz von Betriebs- oder Privatvermögen effektiv nutzen lassen. Seine wesentlichen Vorzüge können stichwortartig wie folgt zusammengefasst werden:
Der Trust ist nicht unwirksam oder für unwirksam zu erklären im Falle des Konkurses oder der Abwicklung des Begründers oder aufgrund irgendwelcher Verfahren, die auf einem Antrag der Gläubiger des Begründers beruhen. Dies gilt auch ungeachtet der Vorschriften zyprischen oder anderen Rechts, der freiwilligen und unentgeltlichen Errichtung des Trusts oder einer Errichtung zugunsten des Begründers. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn und soweit nachgewiesen werden kann, dass der Trust in der Absicht errichtet wurde, die Gläubiger des Begründers zum Zeitpunkt der Einzahlung oder Übertragung von Vermögenswerten zu hintergehen. Die Beweislast hinsichtlich der gläubigerschädigenden Verfügung liegt bei den Gläubigern; eine gerichtliche Klage muss innerhalb von zwei Jahren nach der schädigenden Einzahlung oder Übertragung erhoben werden. Im Ergebnis ist das in dem Trust eingebrachte Vermögen vor dem Zugriff zukünftiger Gläubiger geschützt, soweit zum Zeitpunkt der Errichtung des Trusts keine Absicht bestand, einen Gläubiger mit existierenden oder möglichen Forderungen zu hintergehen. Zyprische Trusts und DoppelbesteuerungsabkommenAls Trustees für einen zyprischen Trust kommen in erster Linie „Personen“ in Frage. Der Begriff „Personen“ umfasst dabei, entsprechend der Definition des Artikels 3 (1) (a) des OECD Musterabkommens, das sämtlichen zyprischen Doppelbesteuerungsabkommen zugrunde liegt, eine natürliche Person, eine Kapitalgesellschaft sowie jede andere körperschaftliche Vereinigung von Personen. Artikel 4 des Musterabkommens definiert als „Ansässige eines Vertragsstaates“ (d.h. die Personen, gleich ob Einzelpersonen oder Kapitalgesellschaften, denen aus dem Doppelbesteuerungsabkommen Vorteile erwachsen sollen) jede Person, die nach dem Recht dieses Staates aufgrund ihres Domizils, Wohnsitzes, Ortes der Geschäftsleitung oder eines anderen verwandten Anknüpfungspunktes in diesem Staat steuerpflichtig ist. Ob auf das einem zyprischen Trusts zufließende Einkommen die Vorteilsregelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens anwendbar sind, hängt im Einzelfall von der Ausgestaltung des jeweiligen Abkommens ab. Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann beispielsweise nur vorsehen, dass Einkommen dort steuerbar ist, wo der Empfänger ansässig ist. Ferner kann ein Abkommen auch eine Bedingung enthalten (oder hierauf verzichten), wonach der Ansässige der Eigentümer des Begünstigteneinkommens sein muss. Schließlich bestehen Doppelbesteuerungsabkommen auch mit Ländern (wie Deutschland), deren Rechtsordnung nicht zwischen rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum unterscheidet. Diese Länder können das Recht des Trustees, Einnahmen im eigenen Namen (wenn auch ausschließlich im wirtschaftlichen Interesse der Begünstigten) anzunehmen, als ausreichend anerkennt und dem Trustee entsprechend die Vorteile des Doppelbesteuerungsabkommens gewähren. Einsatzmöglichkeiten des zyprischen internationalen TrustsDie Einsatzmöglichkeiten zyprischer Trusts insbesondere des internationalen Trusts sind unzählbar. Bei anhaltenden steuerrechtlichen Planungsunsicherheiten eignen sich zyprische internationale Trusts, um im internationalen Kontext unternehmens- und gruppenintern einen Ausgleich zu schaffen. Ferner können sich Unternehmen und Geschäftsleute, die in einem insolvenzgefährdeten Umfeld tätig sind, bei früh- bzw. rechtzeitiger Planung durch die sorgfältig vorbereitete Verwendung zyprischer internationaler Trusts vor dem Verlust wichtiger Betriebs- oder Privatvermögensgegenstände rechtswirksam schützen. Die vielen weiteren Vorteile, die Zypern außerdem zu bieten hat, wie etwa seine strategisch günstige Lage, ein solides Netzwerk von professionellen Dienstleistungsunternehmen, eine erstklassige Infrastruktur (vor alle, auch im Telekommunikationssektor) sowie ein weit reichendes Netz mit Doppelbesteuerungsabkommen, unter anderem mit Deutschland, lassen es zu einem der angesehensten internationalen Handels- und Geschäftszentren aufsteigen.
Stiftung Panama What is a Panamanian Private Foundation?A foundation is a distinct legal entity (unlike a trust) but without member shareholders (unlike a company). The purpose of the foundation is set out in the deed of incorporation known as the Charter. It is usually used to preserve assets for the benefit of a family, often as an estate planning vehicle; it enables the separation of assets from the estate of the founder and ensures their independence and autonomy. The Foundation also avoids assets being held, directly or indirectly, in the client's own name, although substantial control over them can still be exercised by the client. A foundation is a legally independent estate which is managed by a Foundation Council. The regulations, which are, unlike a trust's "letter of wishes", a legally bounding document, govern the actions of the Foundation Council, normally contain the names of the people whom the client wishes to benefit from the Foundation. This document is neither registered with any authorities nor is available to the public, thereby ensuring the utmost confidentiality in these details. The Beneficiaries of the Foundations are also known to the Foundation Council and the Founder, and these provisions may be changed at any time by the client. A Foundation is capable of holding any assets including stocks, bonds, cash deposits, real estate, art collections, etc., in its own name; there are no accounting filings, reports or audits required by law. The founder, or others, may be granted a Power of Attorney in connection with the administration of Foundation assets.
Advantages of
the Panamanian Private Foundations The following steps will be used to establish a Foundations:
Stiftungsgesetz Panama in deutscher Sprache
GESETZ ZUR REGELUNG PRIVATER
STIFTUNGEN
BESCHLIESST: Eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen können selbst oder mittels Dritter in Übereinstimmung mit den in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen eine private Stiftung gründen. Für diese Zwecke ist die Stiftung eines Vermögens, das ausschließlich für die Ziele oder Zwecke bestimmt ist, die ausdrücklich in der Stiftungsurkunde festgelegt wurden, erforderlich. Das Anfangsvermögen kann durch den Gründer der Stiftung, nachfolgend der Stifter, oder durch andere Personen erhöht werden. Artikel 2. Private Stiftungen unterliegen der Stiftungsurkunde und deren Vorschriften sowie den Bestimmungen dieses Gesetzes und anderen geltenden gesetzlichen oder regelnden Bestimmungen. Die Bestimmungen aus Titel II des Buchs I des Zivilgesetzbuches finden für diese Stiftungen keine Anwendung. Artikel 3. Private Stiftungen sind nicht gewinnorientiert. Sie können jedoch nicht gewohnheitsmäßige Handelsaktivitäten ausführen oder die Rechte aus Titeln ausüben, die das Kapital von Handelsgesellschaften vertreten, die das Vermögen der Stiftung ausmachen, vorausgesetzt, dass die wirtschaftlichen Ergebnisse oder Erträge derartiger Aktivitäten ausschließlich den Zwecken der Stiftung zugutekommen. Artikel 4. Private Stiftungen können so errichtet werden, dass sie mit dem Zeitpunkt der Errichtung oder nach Tod ihres Stifters in Kraft treten, und zwar auf eine der folgenden Arten: a) Mittels einer Privaturkunde, die vom Stifter, dessen Unterschrift von einem Notar am Ort der Errichtung beurkundet werden muss, ausgefertigt wurde. b) Direkt vor einem Notar am Ort der Errichtung. Die Errichtung muss, unabhängig davon, welche Art der Errichtung gewählt wird, mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes für die Gründung von Stiftungen übereinstimmen. Im Falle einer Stiftung, die mittels einer öffentlichen oder einer Privaturkunde so gegründet wurde, dass sie nach dem Tod des Stifters in Kraft tritt, finden die Bestimmungen für die Vollstreckung von Testamenten keine Anwendung. Artikel 5. Die Stiftungsurkunde muss Folgendes enthalten: 1. Den Namen der Stiftung, der in Sprachen mit Buchstaben des lateinischen Alphabets angegeben wird, und mit einer bereits in der Republik Panama bestehenden Stiftung nicht übereinstimmt oder ihr ähnlich ist, um Verwechslungen zu vermeiden. Der Name muss das Wort "Stiftung" enthalten, um sie von anderen natürlichen oder juristischen Personen anderer Art unterscheiden zu können. 2. Das Anfangsvermögen der Stiftung, das in Währungen angegeben wird, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, und das keinesfalls weniger beträgt als eine Summe, die zehntausend Balboa (B/10.000,00) [=US-Dollar] entspricht. 3. Eine vollständige und eindeutige Bestimmung des Mitglieds oder der Mitglieder des Stiftungsrats, dem der Stifter angehört einschließlich ihrer Adressen. 4. Den Sitz der Stiftung. 5. Den Namen und die Adresse des in der Republik Panama ansässigen Stiftungsbeauftragten, der ein Rechtsanwalt oder eine Anwaltskanzlei sein muss, welche/r die Stiftungsurkunde vor ihrem Eintrag ins Öffentliche Register gegenzeichnen muss. 6. Den Zweck der Stiftung. 7. Die Art, auf welche die Begünstigten dieser Stiftung bestimmt werden, wobei der Stifter miteingeschlossen werden kann. 8. Den Vorbehalt des Rechts, die Stiftungsurkunde abzuändern, immer wenn dies als angemessen angesehen wird. 9. Die Dauer der Stiftung. 10. Die Bestimmung der Vermögenswerte der Stiftung und die Art der Liquidation des Vermögens im Falle der Auflösung; 11. Andere gesetzmäßige Klauseln, die der Stifter als angemessen ansieht. Artikel 6. Die Stiftungsurkunde sowie sämtliche Änderungen daran müssen in einer Sprache mit Buchstaben des lateinischen Alphabets verfasst werden und müssen mit den Bestimmungen für die Eintragung von Handlungen und Titeln in das Öffentliche Register übereinstimmen; zu diesem Zweck muss sie vorher von einem Notar der Republik [von Panama] beurkundet werden. Wenn die Stiftungsurkunde oder deren Änderungen nicht in spanischer Sprache verfasst wurden, müssen sie zusammen mit ihrer [spanischen] Übersetzung von einem öffentlich bestellten Übersetzer der Republik Panama beglaubigt werden. Artikel 7. Änderungen an der Stiftungsurkunde werden, wenn zulässig, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeführt und ausgefertigt. Die betreffenden Änderungsvereinbarungen, -beschlüsse oder -handlungen müssen das Datum, an dem sie ausgeführt wurden und den eindeutig identifizierbaren Namen der Person/en, die sie unterzeichnen, und deren Unterschriften, die von einem Notar an dem Ort, wo die Urkunde ausgefertigt wird, beglaubigt werden müssen, enthalten. Artikel 8. Alle privaten Stiftungen müssen gemäß den Bestimmungen für Gesellschaften in Artikel 318 und Artikel 318A der Abgabenordung eine Eintragungsgebühr und eine einmal jährliche Gebühr zahlen. Die Art und Weise der Zahlung, der Säumniszuschlag, die Folgen ausbleibender Zahlungen und alle anderen ergänzenden Bestimmungen der vorgenannten Rechtsgrundsätze finden für private Stiftungen Anwendung. Artikel 9. Die Eintragung der Stiftungsurkunde in das Öffentliche Register verleiht der Stiftung, ohne die Notwendigkeit anderer gesetzlicher oder administrativer Genehmigungen, die juristische Persönlichkeit. Außerdem stellt die Einschreibung in das Öffentliche Register ein Werbemittel gegenüber Dritten dar. Die Stiftung kann folglich Vermögenswerte jeglicher Art erwerben und besitzen, Verpflichtungen eingehen und in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen an administrativen und gerichtlichen Verfahren teilnehmen. Artikel 10. Sobald die Stiftung ihre juristische Persönlichkeit erlangt hat, formalisiert der Stifter oder Dritte, die sich verpflichtet haben, selbst oder auf Aufforderung einer Person mit Interesse an der Stiftung, Vermögenswerte zur Stiftung beizusteuern, die Übertragung dieser beigesteuerten Vermögenswerte auf die Stiftung. Wenn die Stiftung so errichtet wurde, dass sie mit dem Tod des Stifters in Kraft tritt, gilt, dass sie hinsichtlich der Zuwendungen, die jener für die Stiftung geleistet hat, bereits vor dessen Tod bestanden hat. Artikel 11. Die Vermögenswerte der Stiftung stellen für alle rechtlichen Zwecke ein von den persönlichen Vermögenswerten des Stifters gesondertes Vermögen dar. Daher können sie nicht beschlagnahmt oder gepfändet werden oder Vorsichtshandlungen oder -maßnahmen unterliegen, außer im Falle von eingegangenen Verpflichtungen oder Schäden, die auf Grund der Erfüllung der Zwecke und Ziele der Stiftung oder durch gesetzmäßige Rechte ihrer Begünstigten verursacht wurden. Diese Vermögenswerte stehen keinesfalls für persönliche Verpflichtungen des Stifters oder der Begünstigten ein. Artikel 12. Die Stiftungen sind unwiderruflich, außer in den folgenden Fällen: a) Wenn die Stiftungsurkunde nicht in das Öffentliche Register eingetragen wurde. b) Wenn in der Stiftungsurkunde ausdrücklich das Gegenteil dargelegt ist. c) Aus jeglichen Gründen für den Widerruf von Zuwendungen. Die Übertragung (von Vermögenswerten) auf Stiftungen ist unwiderruflich, unabhängig davon, von wem die Übertragung vorgenommen wurde, sofern nicht bei der Übertragungshandlung ausdrücklich das Gegenteil festgelegt wurde. Artikel 13. Zusätzlich zu den Bestimmungen des vorstehenden Artikels hat der Stifter, wenn die Stiftung so errichtet wurde, dass sie mit dem Tod des Stifters in Kraft tritt, das alleinige und uneingeschränkte Recht zum Widerruf. Die Erben des Stifters sind nicht berechtigt, die Gründung oder die Übertragungen zu widerrufen, auch wenn die Stiftung vor dem Tod des Stifters nicht in das Öffentliche Register eingetragen wurde. Artikel 14. Bestehende gesetzliche Bestimmungen zu Erbschaftsangelegenheiten am Wohnsitz des Stifters oder seiner Begünstigten beeinträchtigen nicht die Stiftung oder deren Gültigkeit oder verhindern die Erfüllung ihrer Ziele gemäß der Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften. Artikel 15. Die Gläubiger des Stifters oder Dritter sind berechtigt, die Beisteuerung oder die Übertragung von Vermögenswerten zugunsten einer Stiftung anzufechten, wenn die Übertragung eine betrügerische Handlung gegenüber den Gläubigern darstellt. Die Rechte und Handlungen dieser Gläubiger verjähren drei (3) Jahre nach dem Datum der Beisteuerung oder Übertragung der Vermögenswerte zugunsten der Stiftung. Artikel 16. Das Vermögen der Stiftung kann aus jedem rechtmäßigen Geschäft stammen und kann aus bestehenden oder zukünftigen Vermögenswerten jeglicher Art bestehen. Periodische Geldbeträge oder andere Vermögenswerte können durch den Stifter oder Dritte auch zum Vermögen hinzugefügt werden. Die Übertragung von Vermögenswerten auf das Stiftungsvermögen kann mittels öffentlicher oder Privaturkunden erfolgen. Im Falle von Grundstücken muss die Übertragung jedoch in Übereinstimmung mit den Bestimmungen für die Übertragung von Grundstücken erfolgen. Artikel 17. Die Stiftung sollte über einen Stiftungsrat verfügen, dessen Pflichten und Verantwortlichkeiten in der Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften festgelegt werden. Falls der Stiftungsrat keine juristische Person ist, darf seine Mitgliederzahl drei (3) nicht unterschreiten. Artikel 18. Der Stiftungsrat ist verantwortlich für die Erfüllung der Zwecke und Ziele der Stiftung. Wenn nicht anderweitig in der Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften enthalten, hat der Stiftungsrat die folgenden allgemeinen Verpflichtungen und Pflichten: 1. Verwaltung der Vermögenswerte der Stiftung in Übereinstimmung mit der Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften. 2. Eingehen von Handlungen, Verträgen oder rechtmäßigen Geschäften, die geeignet oder erforderlich sind, um das Ziel der Stiftung zu erfüllen, und Einschluss von Klauseln und Bedingungen, soweit erforderlich und angebracht, die den Zwecken der Stiftung entsprechen und nicht im Widerspruch zum Gesetz, zur Moral, zu den guten Sitten oder zur öffentlichen Ordnung stehen, in diese Verträge, Vereinbarungen und andere Instrumente oder Verpflichtungen. 3. Information der Begünstigten der Stiftung gemäß der Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften über die Vermögenssituation der Stiftung. 4. Übergabe der Vermögenswerte oder Mittel, die zu ihren Gunsten durch die Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften errichtet wurden, an die Begünstigten der Stiftung. 5. Ausführung aller derartigen Handlungen oder Verträge, die auf Grund des vorliegenden Gesetzes und anderer geltender gesetzlicher und regelnder Bestimmungen für die Stiftung zulässig sind. Artikel 19. In der Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften kann festleget werden, dass die Mitglieder des Stiftungsrats ihre Befugnisse nur ausüben können, wenn sie vorher eine Genehmigung eines Protektors, eines Komitees oder eines anderen Aufsichtsorgans erhalten haben, der/das vom Stifter oder von der Mehrheit der Stifter ernannt wurde. Die Mitglieder des Stiftungsrats haften weder für den Verlust oder die Verschlechterung der Vermögenswerte der Stiftung noch für entstandene Schäden oder Nachteile, falls besagte Genehmigung ordnungsgemäß erteilt wurde. Artikel 20. Wenn nicht anderweitig in der Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften enthalten, muss der Stiftungsrat gegenüber den Begünstigten und, falls zutreffend, dem Aufsichtsorgan Bericht über seine Handlungen erstatten. Wenn die Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften nichts in diesem Sinne festlegen, hat diese Berichterstattung jährlich zu erfolgen. Wenn gegen diese Berichterstattung nicht innerhalb des in der Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften festgesetzten Zeitraums, oder falls nicht vorhanden, Einspruch erhoben wurde, gilt sie innerhalb von neunzig (90) Tagen ab dem Tage des Erhalts als genehmigt; für diesen Zweck ist dieser Zeitraum in dieser Berichterstattung zu vermerken. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder Genehmigung des Berichts sind die Mitglieder des Stiftungsrats von der Haftung für ihre Verwaltungstätigkeiten ausgeschlossen, sofern sie mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters gehandelt haben. Diese Genehmigung befreit sie nicht von Schäden, die auf Grund von grober Fahrlässigkeit oder Betrug bei der Verwaltung der Stiftung entstanden sind, gegenüber Begünstigten oder Dritten, die ein Interesse an der Stiftung haben. Artikel 21. Der Stifter kann in der Stiftungsurkunde für sich oder andere Personen das Recht vorbehalten, die Mitglieder des Stiftungsrats zu entlassen und neue Mitglieder zu ernennen oder hinzuzufügen. Artikel 22. Wenn die Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften nichts im Sinne des Rechts auf und der Gründe für die Entlassung von Mitgliedern des Stiftungsrats festlegen, können diese aus folgenden Gründen durch Schnellverfahren gerichtlich entlassen werden: 1. Wenn ihre Interessen mit den Interessen der Begünstigten oder des Stifters nicht vereinbar sind. 2. Wenn die Verwaltung der Vermögenswerte der Stiftung nicht mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters erfolgte. 3. Wenn sie wegen eines Vergehens gegen Privateigentum oder öffentlichen Glauben verurteilt wurden. In diesem Fall kann, während das Strafverfahren läuft, die einstweilige Suspendierung des angeklagten Mitglieds angeordnet werden. 4. Wegen Unfähigkeit oder Unmöglichkeit die Ziele der Stiftung zu erfüllen; ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Gründe bekannt werden. 5. Wegen Insolvenz- oder Konkursverfahren. Artikel 23. Der Stifter und der Begünstigte oder die Begünstigten können die gerichtliche Entlassung von Mitgliedern des Stiftungsrats fordern. Wenn die Begünstigten geschäftsunfähig oder minderjährig sind, können sie von jedem, der für sie das Sorgerecht oder die Vormundschaft besitzt, je nachdem, was zutrifft, vertreten werden. Das Urteil des Gerichts, das die Entlassung anordnet, hat ebenso die Ernennung neuer Mitglieder zu enthalten, welche die vorherigen ersetzen, und die Personen mit ausreichenden Fähigkeiten, Kompetenz und moralischer Beständigkeit sind, um die Vermögenswerte der Stiftung in Übereinstimmung mit den vom Stifter festgelegten Zwecken zu verwalten. Artikel 24. Die Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften können die Errichtung von Aufsichtsorganen vorsehen, die von natürlichen oder juristischen Personen errichtet werden können, wie z.B. Auditoren, Protektoren der Stiftung oder anderen. Die Pflichten der Aufsichtsorgane werden in der Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften festgelegt und umfassen u.a. die folgenden: 1.Sicherstellen der Erfüllung der Zwecke dieser Stiftung durch den Stiftungsrat und der Rechte und Interessen der Begünstigten. 2. Fordern der Rechnungslegung vom Stiftungsrat. 3. Änderung der Zwecke und Ziele der Stiftung, wenn sie zu kostenintensiv werden oder nicht mehr erfüllt werden können. 4. Ernennung neuer Mitglieder des Stiftungsrats auf Grund von zeitweiliger oder dauerhafter Abwesenheit oder wegen des Ablaufs der Amtszeit von Mitgliedern. 5. Ernennung neuer Mitglieder des Stiftungsrats auf Grund von zeitweiliger oder unbeabsichtigter Abwesenheit von Mitgliedern. 6. Erhöhung der Mitgliederzahl des Stiftungsrats. 7. Genehmigung der Handlungen des Stiftungsrats gemäß der Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften. 8. Wahrung der Vermögenswerte der Stiftung und Einhaltung ihrer Verwendung gemäß dem Nutzen und den Zwecken, die in der Stiftungsurkunde enthalten sind. 9. Ausschluss von Begünstigten von der Stiftung und Hinzufügen anderer in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften. Artikel 25. Die Stiftung wird infolge des Folgenden aufgelöst: 1. Erreichen des Tages, an dem die Stiftung in Übereinstimmung mit der Stiftungsurkunde enden muss. 2. Die Erfüllung der Zwecke, für die sie errichtet wurde, oder wenn deren Erfüllung unmöglich wird. 3. Der Zustand der Insolvenz, Zahlungseinstellung oder die gerichtliche Eröffnung eines Konkursverfahrens. 4. Der Verlust oder die völlige Löschung der Vermögenswerte der Stiftung. 5. Ihr Widerruf. 6. Andere Gründe, die in der Stiftungsurkunde oder dem vorliegenden Gesetz enthalten sind. Artikel 26. Alle Begünstigten der Stiftung können Handlungen der Stiftung, welche die ihnen verliehenen Rechte verletzen könnten, anfechten, solche Umstände, falls zutreffend, dem Protektor oder anderen Aufsichtsorganen anzeigen; oder falls diese nicht vorhanden sind, den betreffenden rechtlichen Anspruch direkt vor einem zuständigen Gericht am Sitz der Stiftung geltend machen. Artikel 27. Die Handlungen der Errichtung, Änderung oder Löschung der Stiftung sowie die Handlungen der Übertragung, der Weitergabe oder Belastung der Vermögenswerte der Stiftung und die aus diesen Vermögenswerten bezogenen Einkünfte oder andere Handlungen, die damit in Verbindung stehen, sind von Steuern, Beiträgen, Zöllen, Pfandrechten oder Veranlagungen jeglicher Art oder Bezeichnung ausgenommen, vorausgesetzt, dass für diese Vermögenswerte das Folgende zutrifft: 1. Vermögenswerte, die sich im Ausland befinden. 2. Geld, das durch natürliche oder juristische Personen hinterlegt wurde, deren Einkommen nicht aus panamaischen Quellen stammt und in Panama, unabhängig davon, aus welchen Gründen, nicht steuerpflichtig ist. 3. Anteile oder Sicherheiten jeglicher Art, die von Gesellschaften ausgegeben wurden, deren Einkommen nicht aus panamaischen Quellen stammt und in Panama, unabhängig davon, aus welchen Gründen, nicht steuerpflichtig ist, auch wenn diese Anteile oder Sicherheiten in der Republik Panama hinterlegt werden. Die Handlungen der Übertragung von Grundstücken, Titeln, Hinterlegungsscheinen, Sicherheiten, Geld oder Anteilen, die zur Erfüllung der Zwecke und Ziele oder zur Löschung der Stiftung zugunsten von Verwandten der ersten Ordnung und des Ehepartners des Gründers ausgeführt wurden, sind auch von sämtlichen Steuern befreit.
Artikel 28. Stiftungen, die in Übereinstimmung mit einem ausländischen Gesetz errichtet wurden, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Artikel 29. Die im vorstehenden Artikel genannten Stiftungen, die sich dafür entscheiden, den Bestimmungen dieses Gesetzes zu unterliegen, sind verpflichtet eine Fortführungsurkunde vorzulegen, die von denjenigen Organen, die ihr internes System dafür vorsieht, ausgestellt wurde, und das Folgende enthält: 1. Den Namen der Stiftung und das Datum ihrer Errichtung. 2. Angaben zur ihrer Eintragung oder Hinterlegung (der Urkunde) im Ursprungsland. 3. Eine ausdrückliche Erklärung des Wunsches, die gesetzliche Existenz als panamaische Stiftung fortzuführen. 4. Die Anforderungen aus Artikel 5 dieses Gesetzes für die Errichtung von privaten Stiftungen.
Artikel 30. Den Unterlagen, welche den Fortführungsbeschluss und andere im vorstehenden Abschnitt genannte Anforderungen enthalten, müssen die folgenden Dokumente beigefügt werden: 1. Kopie der Originalerrichtungsurkunde der Stiftung, versehen mit dem Wunsch diese in Panama auch in Verbindung mit späteren Änderungen fortzuführen; 2. Eine Vollmacht, die einem panamaischen Rechtsanwalt erteilt wurde, um die notwendigen Schritte zum Inkrafttreten des Fortführens der Stiftung in Panama zu unternehmen. Die Fortführungsurkunde sowie die in diesem Gesetz genannten beigefügten Dokumente sind ordnungsgemäß zu beurkunden und in das öffentliche Register einzutragen, sodass die Stiftung ihre gesetzliche Existenz als private Stiftung in der Republik Panama fortführen kann.
Artikel 31. In den in Artikel 26 vorgesehenen Fällen bleiben die Verantwortlichkeiten, Pflichten und Rechte der Stiftung, die vor der Änderung des Sitzes oder der Gesetzgebung erworben wurden, sowie bereits gegen sie angestrengte Prozesse oder Prozesse, welche die Stiftung angestrengt hat, in Kraft, wobei die auf Grund der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen berechtigte Änderung diese Rechte und Verpflichtungen nicht beeinflusst.
Artikel 32. Stiftungen, die in Übereinstimmung mit diesem Gesetz errichtet werden, sowie die Vermögenswerte, aus denen das Stiftungsvermögen besteht, können auf die Gesetze und die Gerichtsbarkeit eines anderen Landes übertragen werden und selbigen unterliegen, je nachdem wie in der Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften festgelegt.
Artikel 33. Eintragungen in Bezug auf private Stiftungen müssen in einem besonderen Abschnitt des Öffentlichen Registers, der „Abschnitt der privaten Stiftungen“ zu nennen ist, vorgenommen werden. Die für diesen Abschnitt anwendbaren Vorschriften erlässt die Exekutive durch das Regierungs- und Justizministerium.
Artikel 34. Um die ungesetzliche Verwendung von privaten Stiftungen zu verhindern, finden sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, die im Exekutivbeschluss Nr. 468 von 1994 enthalten sind, und alle anderen geltenden Regeln mit dem Ziel der Bekämpfung von Geldwäsche infolge von Drogenhandel für die Stiftungstätigkeit Anwendung.
Artikel 35. Die Mitglieder des Stiftungsrats, der Aufsichtsorgane, falls zutreffend, sowie öffentliche oder private Angestellte, die von den Handlungen, Geschäften oder Tätigkeiten der Stiftungen wissen, sind in Bezug darauf immer zur Geheimhaltung verpflichtet. Verstöße dagegen werden unbeschadet der entsprechenden zivilrechtlichen Haftung mit sechs (6) Monaten Freiheitsstrafe und fünfzigtausend Balboa (B/50.000,00) [=US-Dollar] Geldstrafe bestraft. Die Bestimmungen dieses Artikels finden unbeschadet der Informationen, die den staatlichen Behörden offengelegt werden müssen und der Kontrollen, die sie in dem Umfang, wie es vom Gesetz vorgeschrieben ist, durchführen müssen, Anwendung.
Artikel 36. Sämtliche Streitigkeiten, für die dieses Gesetz keine besondere Vorgehensweise vorsieht, werden durch Schnellverfahren entschieden. In der Stiftungsurkunde oder den Vorschriften der Stiftung kann festgelegt werden, dass Streitigkeiten, die hinsichtlich der Stiftung entstehen, durch Schiedsmänner oder Schiedsrichter entschieden werden, und es kann festgelegt werden, welches Verfahren sie befolgen sollen. Im Falle, dass ein derartiges Verfahren nicht bestimmt wird, finden die im Gerichtsgesetzbuch in Bezug auf diese Fälle enthaltenen Regelungen Anwendung.
Trust-Stiftung über Banken Schweiz/Liechtenstein Banken in Liechtenstein, der Schweiz und den österreichischen Exklaven Jungholz und Kleinwalsertal bieten Steuergestressten Vermögenden aus dem Ausland innerhalb ihrer Vermögensverwaltung auch die Möglichkeit, Vermögenswerte beispielsweise in eine liechtensteinische Privatstiftung einzubringen, um damit Diskretion und Erbvorteile bestmöglich zu gestalten und gleichzeitig den Schutz vor dem Fiskus in der Heimat langfristig zu sichern.
Trusts Ähnlich wie die Stiftung funktioniert ein Trust: Wird er auf den Kanalinseln Guernsey oder Jersey installiert, gilt angelsächsisches Recht. Verwaltet wird der Trust in der Regel über eine Bank, beispielsweise in der Schweiz. Begünstigte sind meist Verwandte oder der Gründer selbst. Dieser legt fest, was mit dem Trustvermögen geschieht. Faktisch ist der Trust somit eine Vermögensverwaltung unter fremden Namen. Steuern fallen vor Ort nur an, wenn der Begünstigte auch auf den Inseln wohnt. Das ist aber die Ausnahme. Insbesondere Schweizer Banken arbeiten bei der Vermögensverwaltung häufig mit dem Trustmodell: Ob Credit Suisse, UBS oder das Bankhaus Julius Bär - ihre Niederlassungen auf den KanaIinseln betreiben aktiv das Trustgeschäft. Vorteile von Trusts:
Doch Vorsicht! Deutsche Steuerpflichtige sollten beachten, dass die testamentarische Errichtung eines Trusts wegen des zwingend anzuwendenden deutschen Erbrechts grundsätzlich nicht möglich ist; eine Ausnahme besteht lediglich in Einzelfällen hinsichtlich im Ausland gelegenem Grundvermögen. Darüber hinaus unterliegt aber auch die lebzeitige Errichtung eines Trusts strengen Restriktionen: Da das deutsche Recht die gespaltene Rechtsinhaberschaft des Trusts nicht zulässt, können zum Beispiel in Deutschland gelegene Grundstücke, Beteiligungen an deutschen Personengesellschaften und Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland nicht wirksam auf einen Trust übertragen werden. Weiter bestimmt das neue Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, dass auch die Errichtung so genannter Vermögensmassen, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, entsprechend der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung erbschafts- und schenkungsteuerpflichtig ist. Die Errichtung eines Trust, der in diesem Sinne als Vermögensmasse anzusehen ist, wird damit in der ungünstigen Steuerklasse 111 (Steuersatz 17 Prozent bei Zuwendung von ca. 50000 EUR und 50 Prozent bei Zuwendung von über ca. 25 Millionen EUR) besteuert. Da der Trust bei Gründung und im Erbfall hier zu Lande mit der höchsten Steuerklasse belegt wird, kann man davon ausgehen, dass dieses Rechtskonstrukt wohl nur für Vermögende mit großen Schwarzgeldbeträgen geeignet erscheint. Trust-Kosten für Schwarzgeld-Millionäre sind individuell vereinbar, liegen jedoch höher als jene für eine Liechtenstein-Stiftung. Es bestehen "Umwegkonstruktionen" über internationale Firmengründung und Auslandsimmobilien.
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