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Internationale
Steuerberatung- Internationales
Die ETC berät mittelständische Unternehmen und Konzerne in der steuerlichen Gestaltung bei Auslandsbeziehungen: -Steuerliche Gestaltungen bei Betriebsstätten /-Teilverlagerungen ins Ausland -Gestaltung mit Holdinggesellschaften (Zwischenholding,EU Holding) zur möglichst steuerfreien Durchschleusung der Dividenden (Dividendenrouting) -Steuerliche Expertisen -Steuerliche Gestaltungen im Kontext "Einbringung in die europäische Union", Fusionsrichtlinie,§23 UmwStG, Europa AG -Verrechnungspreise international, EU-Ebene -Umsatzsteuerrecht international, EU- Umsatzsteuerrecht -Bilanzierung von ausländischen Gesellschaften, US Gaap, UK Gaap -Standortanalyse für Unternehmen (steuerliche Aspekte,Lohn-und Produktionskosten) Internationale Steuerberatung-Internationales Steuerrecht: Verlagerung von Einkünften in Niedrigsteuerländer Sowohl bei innerstaatlichen Sachverhalten als auch
bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sind Steuerpflichtige
bestrebt, durch entsprechende Steuergestaltungen die
Steuerbelastungen weitestmöglich zu minimieren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können
vier Fallgruppen genannt werden:
-
Verlagerung
des Steuerobjektes (Einkunftsquelle) ins Ausland
-
Verlagerung
des Steuersubjektes (des Steuerpflichtigen) ins Ausland
-
Verlagerung
von zu versteuerndem Gewinn ins Ausland
-
Verlagerung
von abzugsfähigen Aufwand ins Inland Verlagerung
des Steuerobjekts ins Ausland Zu den Unter-Fallgruppen der Verlagerung des
Steuerobjekts ins Ausland gehören
-
die
Verlagerung von ganzen Unternehmen oder Teilen davon ins Ausland
-
die
Überführung von Wirtschaftsgütern in ausländischen
Produktionsstandort
-
die Gründung
einer Basisgesellschaft im Ausland zur Übertragung von
Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft,
§§7-14 AStG. In diesen Fällen wird eine Einkunftsquelle (das
Unternehmen selbst, Teile davon oder wenigstens einzelne
Unternehmensfunktionen; z.B. der Vertrieb) oder es werden
Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Einkünften dienen, ins
Ausland verlagert. Die Gründe hierfür können sein Landesflucht
oder/und Steuerflucht. In steuerlicher Hinsicht kann es gehen (1) um
die Frage der (Einmal-) Besteuerung von eventuellen stillen Reserven
(Stichwort: Realisationsprinzip) und (2) um die Frage der
(laufenden) Besteuerung von Einkünften. Verlagerung
des Steuersubjekts ins Ausland Zu den Unter-Fallgruppen der Verlagerung des
Steuersubjekts ins Ausland gehören
-
die
Verlagerung der Geschäftsleitung ins Ausland, §12 AStG
-
der Wegzug
einer natürlichen Person ins Ausland, § 6 AStG die Gründung einer
Basisgesellschaft im Ausland, §§7-14 AStG
-
die Gründung
einer Basisgesellschaft im Ausland zur Übertragung von
Unternehmensfunktionen auf eine ausländische Basisgesellschaft, §§
7-14 AStG. Bei dieser Unter-Fallgruppe der Verlagerung von
deutschen Besteuerungspotential ins Ausland spielt in der Praxis vor
allem die Gründung einer Basisgesellschaft im Ausland eine wichtige
Rolle. Typischerweise wird die Basisgesellschaft aus zwei möglichen
gründen errichtet:
-
die
geschäftliche Nutzung einer ausländischen „Gesellschaft“
-
die
Übertragung von Unternehmensfunktionen auf eine ausländische
Basisgesellschaft (zur Erzeugung einer Abschirmwirkung durch die
ausländische Basisgesellschaft) Praktisch weniger häufig kommt es dazu, dass der
Steuerpflichtige seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, vor allem in
niedrig besteuernde ausländische Staaten. In letzterem Falle
„verlagert“ sich der Steuerpflichtige selbst und damit seine
unbeschränkte Steuerpflicht ins Ausland. Verlagerung
von zu versteuernden Gewinnen ins Ausland bzw. Verlagerung von
abzuziehendem Aufwand ins Inland Bei dieser Unter-Fallgruppe verlagert der
Steuerpflichtige zu versteuernde Gewinne ins Ausland oder
abzuziehenden Aufwand ins Inland und zwar über eine entsprechende
Gestaltung von Verrechnungspreisen und Geschäftsbedingungen im
Rahmen von Geschäftsbeziehungen mit im Ausland ansässigen und ihm
nahe stehenden Personen, die von denen abweichen, die zwischen
unabhängigen Dritten vereinbart worden wären. Die Verlagerung von zu
versteuernden Gewinnen ins Ausland ist praktisch das Spiegelbild der
Verlagerung von abzugsfähigem Aufwand ins Inland. Zu dieser
Unter-Fallgruppe gehören die folgenden drei Fälle:
-
die
verbilligte Lieferung von Waren und die verbilligte Erbringung von
Dienstleistungen an ein Gruppenunternehmen im Ausland
-
der
verteuerte Bezug von Waren und Dienstleistungen von einem
Gruppenunternehmen im Ausland
-
die
unangemessene Fremdkapital-Finanzierung von Tochter-Gesellschaften
im Ausland durch ausländische Anteilseigner Bei den ersten beiden Fällen findet eine verdeckte
Gewinnverlagerung statt. Hierbei geht es um die Frage der
Angemessenheit der Höhe von Verrechnungspreisen (Angemessenheit der
Höhe nach). Bei der zweiten Unter-Fallgruppe geht es um die Frage,
in welchem Umfang eine (offene) Fremdkapital-Finanzierung überhaupt
dem Grunde nach steuerlich zulässig sein soll (Angemessenheit dem
Grund nach; Stichwort: Beschränkung der
Gesellschafter-Fremdfinanzierung). Für diese vier Fallgruppen sieht das Gesetz
verschiedene Arten von Abwehrmechanismen vor, die man wiederum in
zwei Gruppen unterteilen kann:
-
1. Gruppe:
Rechtsgrundlagen zur Berichtigung von Einkünften (Einkunftskorrekturvorschriften)
-
2. Gruppe:
Rechtsgrundlagen zur Sicherung von Einkünften (Einkunftssicherungsvorschriften)
1. Gruppe: Rechtsgrundlagen zur Berichtigung
von Einkünften (Einkunftskorrekturvorschriften) Sinn und Zweck der Einkunftskorrekturvorschriften
ist vor allem der Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen ins
Ausland bzw. der Verlagerung von abzuziehendem Aufwand ins Inland
als Rechtsgrundlage entgegen zu wirken. Diese Vorschriften sind
gerichtet auf die Berichtigung/Korrektur von Einkünften. Die
Berichtigung von Einkünften bedarf als belastende Maßnahme der
Eingriffsverwaltung einer Rechtsgrundlage. Das deutsche Steuerrecht
kennt im Bereich der Berichtigung oder Korrektur von Einkünften fünf
verschiedene Rechtsgrundlagen, diese sind die Folgenden:
-
die
allgemeinen Bestimmungen über Zurechnung von Wirtschaftsgütern und
Einkünften sowie über die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage
(v.a. die §§39-42 AO) und hiervon wiederum die allgemeine
Missbrauchsnorm des § 42 Abs. 1 AO
-
die
verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) als allgemeines Rechtsinstitut
zur Berichtigung von Einkünften, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
-
die
verdeckte Einlage (vEL) als allgemeines Rechtsinstitut zur
Berichtigung von Einkünften, §§ 8 Abs.1 KStG, Abs. 1 Sätze 1 und 5
EStG
-
§ 1 AStG
-
§ 8a KStG –
Beschränkung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung Bei diesen fünf Arten von Rechtsgrundlagen ist zu
unterscheiden: Die §§ 39-42 AO und damit vor allem auch die
allgemeine Missbrauchsnorm des § 42 Abs. 1 AO gelten in allen
Bereichen des Steuerrechts und sanktionieren alle Arten von
missbräuchlichen Gestaltungen. Die missbräuchliche Gestaltung von
Verrechnungspreisen und Geschäftsbedingungen zwischen nahe
stehenden Personen ist (insbesondere) innerhalb von § 42 Abs. 1 AO
nur ein Unterfall. Die allgemeinen Rechtsinstitute zur Berichtigung
von Einkünften (vGA/verdeckte Gewinnausschüttung uns vEL/verdeckte
Einlage) haben nur die Berichtigung von Einkünften zum Gegenstand,
allerdings bezogen auf alle Bereiche des Steuerrechts; sie sind also
nicht beschränkt auf grenzüberschreitende Sachverhalte. Auch § 1
AStG hat nur die Berichtigung von Einkünften zum Gegenstand, ist
aber beschränkt auf grenzüberschreitende Sachverhalte. § 8a KStG
(Beschränkung der Gesellschafter- Fremdfinanzierung) ist eine
besondere Rechtsgrundlage im Körperschaftssteuerrecht; sie
beschränkt sich auf Inbound-Sachverhalte.
2. Gruppe: Rechtsgrundlagen zur Sicherung von
Einkünften (Einkunftssicherungsvorschriften) Sinn und Zweck der Einkunftssicherungsvorschriften
ist vor allem in Fällen der Landesflucht und/oder Steuerflucht dem
deutschen Fiskus Besteuerungspotential zu sichern oder zu erhalten.
Betroffen sind hierbei vor allem die eingangs genannten Fälle der
Verlagerung des Steuerobjekts (der Einkunftsquelle) oder des
Steuersubjekts (des Steuerpflichtigen) ins Ausland, bei denen eine
Einkunftsquelle oder Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von
Einkünften dienen, oder das Steuersubjekt selbst ins Ausland
verlagert werden. Hier gilt es insbesondere die (Einmal-)
Besteuerung von eventuellen stillen Reserven sicher zu stellen
und/oder das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für
bestimmte (laufende) Einkünfte zu erhalten. (Auch) die Sicherung
oder Erhaltung von Einkünften bedarf als belastende Maßnahme der
Eingriffsverwaltung einer Rechtsgrundlage. Das deutsche Steuerrecht
kennt im Bereich der Sicherung oder Erhaltung von Einkünften fünf
verschiedene Rechtsgrundlagen; diese sind die Folgenden:
-
die
allgemeine Bestimmung über die Zurechnung von Wirtschaftsgütern und
Einkünften sowie über die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage
(v.a. die §§ 39-42 AO) und hiervon wiederum vor allem die allgemeine
Missbrauchsnorm des § 42 Abs. 1 AO
-
die §§ 7-14
AStG (sog. Hinzurechnungsbesteuerung)
-
die §§ 2-5
AStG (die sog. Erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht)
-
§ 6 AStG
(die sog. Wegzugsbesteuerung) - § 15 AStG (sog. Hinzurechnungsbesteuerung bei Stiftungen)
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