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Firmengründung Singapur
und China: Dividendenrouting
Firmengründung Singapur und China: Gestaltung mit zwischenholding Eine Zwischenholding ist für Mandanten interessant, die Ihren steuerlichen Sitz in einem Land ohne DBA zu China oder Singapur haben. So unterhält z.B. Deutschland kein DBA mit China oder Singapur. Die Zwischenschaltung einer zyprischen Holding hätte folgende Positivwirkungen: -Die zyprische Holding vereinnahmt die Dividenden aus Singapur oder China steuerfrei und besteuert reine Beteiligungserlöse nicht (Holdingprivileg). Zypern unterhält ein DBA mit Singapur und China. -Ist eine Deutsche Kapitalgesellschaft Anteilseigner der zyprischen Holding, vereinnahmt diese die Dividenden ebenfalls steuerfrei (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) unter 5% Körperschaftssteuervorbehalt -Die zyprische Holding kann als Management- oder Verwaltungsholding der Gesellschaft in Singapur oder China in Rechnung stellen. Die Thematik der Verrechnungspreise spielt dabei keine zentrale Rolle mehr. -Die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs wird minimiert, da eine zyprische Holding Eigner der Gesellschaft in China oder Singapur ist. Firmengründung Singapur und Doppelbesteuerungsabkommen:
Allgemeines zur Firmengründung Singapur Singapur wird - nicht zu Unrecht- als die "Neue Schweiz" bezeichnet". Steuern für Erträge von Offshore-Finanzgeschäften betragen 5%. Der Spitzensteuersatz liegt bei 17% Ertragssteuern, wobei der Höchststeuersatz erst bei einem Ertrag von 320.000,00 USD erreicht wird: Neugründungen Singapur:
Bereits bestehende Gesellschaften Singapur: Eingangssteuersatz liegt bei 4,5% Steuern, ansonsten gleiche Progression wie oben. Ausgenommen von der Besteuerung sind alle ausländischen Einkommen (Prinzip der exempt Company). Allerdings gelten die Regelungen bestehender Doppelbesteuerungsabkommen NICHT für exempt Companies/ Non Resd. Companies. Soll also die Abschirmwirkung eines DBAs greifen (z.B.im Rahmen der Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen) und/oder soll sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im Ausland auf der Grundlage 5 DBA definieren, so müsste die Gesellschaft Geschäfte in Singapur tätigen. Ein Lösungsansatz wäre in diesem Kontext die Zwischenschaltung einer EU Holding (vgl. unten), sofern verbundene Unternehmen in der EU. Singapur unterhält mit Deutschland und vielen anderen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), im Gegensatz zu Hong Kong. Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts (viele Länder kennen analoge Regelungen) definiert sich eine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland nicht unter Wirkung von §§ 12/13 AO, sondern allein über Artikel 5 des DBA: Artikel 5 DBA Deutschland- Singapur :
Das Bankgeheimnis Singapurs ist in der Verfassung verankert und eines der tragenden Säulen des Stadtstaates. Rechtshilfeersuchen anderer Staaten scheitern kläglich, außer es wird der Nachweis erbracht, dass es sich um Gelder aus Geldwäsche oder Drogenhandel handelt. Tatbestände der mutmaßlichen Steuerhinterziehung werden nicht verfolgt bzw. es werden keine Auskünfte an andere Staaten gegeben. Unsere Dienstleistungen im Rahmen Firmengründung Singapur
Die Gründung einer Singapur INC dauert ca. 14 Tage, die Kontoeröffnung 4 Wochen. Die Gebühren richten sich nach den Dienstleistungen, bitte fragen Sie nach: Singapore Company Incorporation:
Corporate Secretarial Retainer Service for 1 year:
Provision of Nominee Director Service for 1 year: *Note: To provide this service, we also require an additional S$2,000 refundable security deposit which will be returned to you immediately when you assign another individual to takeover as local director. Zwischenschaltung einer EU-Holding Die Zwischenschaltung einer EU Holding kann die Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen erheblich senken. Dieses unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie sowie dem Holdingprivileg und Holdingstandorte, die Weiterausschüttungen- auch im Nicht-DBA-Sachverhalt- keiner Quellenbesteuerung unterziehen (z.B. Zypern,Spanien). Wirkung von §8 AStG bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts: Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in 8 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese "fiktive Ausschüttungsbesteuerung" deutet, dass auch dann beim deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet wird. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext eine deutsche juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung mit Abgeltungssteuer, sofern der Anteilseigner eine natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung bei nur passiven Einkünften der Basisgesellschaft
Da Singapur ein Niedrigsteuerland im Sinne 8 AStG ist, greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG, sofern passive Einkünfte und ein Deutscher hält mehr als 50% Anteile. In einem solchen Fall ist es ratsam eine andere Auslandsgesellschaft als Mehrheitseigner vorzuschalten oder die Anteile treuhänderisch halten zu lassen. Wir bieten entsprechende Lösungen an. Viele andere Länder kennen analoge Gesetze wie das Deutsche Außensteuerrecht ("Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung bei beherrschenden Einfluss eines Inländers auf die Auslandsgesellschaft, bei nur passiven Tätigkeiten").
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