Firmengründung Singapur- Kontoeröffnung Singapur
   

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  Firmengründung Singapur - Singapore Company Formation: Niedrige Steuern, DBA-Sachverhalt und absolutes Bankgeheimnis

Singapur wird - nicht zu Unrecht- als die "Neue Schweiz" bezeichnet". Steuern für Ertrage von Offshore-Finanzgeschäften betragen 5%. Der Spitzensteuersatz liegt bei 21%, wobei der Höchststeuersatz erst bei einem Ertrag von 320.000,00 USD erreicht wird. Ausgenommen von der Besteuerung sind alle ausländischen Einkommen. Singapur unterhält mit Deutschland und vielen anderen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), im Gegensatz zu Hong Kong. Mithin definiert sich eine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland nicht unter Wirkung von §§ 12/13 AO, sondern allein über Artikel 5 des DBA:

Artikel 5 DBA Deutschland- Singapur :
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.


(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:


a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;

d) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;

e) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(
5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt
, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Das Bankgeheimnis Singapurs ist in der Verfassung verankert und eines der tragenden Säulen des Stadtstaates. Rechtshilfeersuchen anderer Staaten scheitern kläglich, außer es wird der Nachweis erbracht, dass es sich um Gelder aus Geldwäsche oder Drogenhandel handelt. Tatbestände der mutmaßlichen Steuerhinterziehung werden nicht verfolgt bzw. es werden keine Auskünfte an andere Staaten gegeben.

Unsere Dienstleistungen im Rahmen Firmengründung Singapur

  • Gründung der Singapur Company, Registereintrag
  • Domizilierung der Gesellschaft, inkl. zustellbarer Postadresse,Telefon, Fax
  • Eröffnung eines Geschäftskontos bei einer großen Bank in Singapur
  • Auf Wunsch: Stellung eines Treuhand-Direktors (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung. Ein Anwalt mit gewöhnlichen Aufenthalt in Singapur tritt treuhänderisch, also nur nach "außen", als Direktor der Gesellschaft auf)
  • Auf Wunsch: Stellung eines Treuhand-Shareholders (In- oder ausländische Gesellschaft tritt treuhänderisch als Shareholder der Gesellschaft auf)
  • Auf Wunsch: Privatkonto-Eröffnung (Nur in Verbindung mit Gesellschaftsgründung)
  • Steuerliche Gestaltung bei verbundenen Unternehmen
  • Vermittlung an Steuerberater-Kanzlei Singapur
  • Auf Wunsch: Hilfe bei der Suche nach Büroräumen/Produktionsstätten
  • Bei realer Betriebsstättenverlagerung: Anträge auf Subventionen, Antrag auf völlige Steuerfreistellung für die ersten 3 Jahre

Die Gründung einer Singapur INC dauert ca. 14 Tage, die Kontoeröffnung 4 Wochen.

Die Gebühren richten sich nach den Dienstleistungen:

  • Gründung Singapur INC, einschließlich Company Sec.,Kontoeröffnung (inkl. Onlinebanking, VisaCard,Schecks),Registered Office,Steuernummer:  5.900,00 Euro
  • Jahresgebühr für Verwaltung, Company Sec, Registered Office: 1.900,00 USD
  • Treuhand-Direktor: 1.500,00 Euro im ersten Jahr, nachfolgend 800 USD pro Jahr

Wirkung von 8 AStG nach deutschem Steuerrecht

Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in 8 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese "fiktive Ausschüttungsbesteuerung" deutet, dass auch dann beim deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet wird.

Ist der Anteilseigner in diesem Kontext eine deutsche juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung mit Abgeltungssteuer, sofern der Anteilseigner eine natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft.

Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung bei nur passiven Einkünften der Basisgesellschaft

  • Es wird ein Treuhand-Shareholder (ausländische Gesellschaft) vorgeschaltet

  • Der Mehrheits-Eigner ist als natürliche oder jur. Person nicht in Deutschland ansässig im Sinne. Die meisten Länder kennen keine analoge Regelung wie die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung, außer USA.

Da Singapur ein Niedrigsteuerland im Sinne 8 AStG ist, greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG, sofern passive Einkünfte und ein Deutscher hält mehr als 50% Anteile. In einem solchen Fall ist es ratsam eine andere Auslandsgesellschaft als Mehrheitseigner vorzuschalten oder die Anteile treuhänderisch halten zu lassen. Wir bieten entsprechende Lösungen an.

 

 

 
 
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Partnerseiten:

http://www.firma-ausland.de http://www.london-consulting.org/
http://www.international-ukbusiness.com/ http://www.schuldenade.com/
http://www.steuermanager.org/ 
http://www.123schuldenfrei.de http://www.international-ukbusiness.com/english/index.htmlhttp://www.dubai-start.de/ http://www.london-consulting.net/http://www.ins-cash.com/ http://www.charisma-friends.de/

Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG - Aktiveinkünfte AStG - EU-Niederlassungsfreiheit - Schachtelprivilegien  - EU-Mutter-Tochter-Richtlinie - Doppelbesteuerungsabkommen - Organschaftsmodell, Fragestellungen zum Thema "Wie bekomme ich das Geld aus meiner Auslandsgesellschaft heraus"  - UK Limited allgemein, Ltd Betriebsstätte UK, Ltd Betriebsstätte nicht UK, Zypern Limited, Malta, Holdingmodell, Spanien, S.L., Kanarische Sonderzone, Auswandern, Deutsche GmbH , Dubai, Schweiz, -Gründung einer englischen Limited mit Betriebsstätte Deutschland,  Durchführung des Insolvenzverfahrens in England oder Frankreich - Gründung von Banken im Ausland, Gründung von Versicherungsgesellschaften im Ausland, zentral Isle of Man  - Wettlizenzen, Spielcasino-Lizenzen EU und International , Kapitalisierung von Gesellschaften, vorbörsliche Emission, Börsengang und Bafin-Beratung