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Firmengründung Singapur -
Singapore Company Formation: Niedrige Steuern, DBA-Sachverhalt und
absolutes Bankgeheimnis Singapur wird - nicht zu Unrecht- als die "Neue Schweiz" bezeichnet". Steuern für Ertrage von Offshore-Finanzgeschäften betragen 5%. Der Spitzensteuersatz liegt bei 21%, wobei der Höchststeuersatz erst bei einem Ertrag von 320.000,00 USD erreicht wird. Ausgenommen von der Besteuerung sind alle ausländischen Einkommen. Singapur unterhält mit Deutschland und vielen anderen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), im Gegensatz zu Hong Kong. Mithin definiert sich eine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland nicht unter Wirkung von §§ 12/13 AO, sondern allein über Artikel 5 des DBA: Artikel 5 DBA
Deutschland- Singapur :
Das Bankgeheimnis Singapurs ist in der Verfassung verankert und eines der tragenden Säulen des Stadtstaates. Rechtshilfeersuchen anderer Staaten scheitern kläglich, außer es wird der Nachweis erbracht, dass es sich um Gelder aus Geldwäsche oder Drogenhandel handelt. Tatbestände der mutmaßlichen Steuerhinterziehung werden nicht verfolgt bzw. es werden keine Auskünfte an andere Staaten gegeben. Unsere Dienstleistungen im Rahmen Firmengründung Singapur
Die Gründung einer Singapur INC dauert ca. 14 Tage, die Kontoeröffnung 4 Wochen. Die Gebühren richten sich nach den Dienstleistungen:
Wirkung von 8 AStG nach deutschem Steuerrecht Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in 8 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese "fiktive Ausschüttungsbesteuerung" deutet, dass auch dann beim deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet wird. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext eine deutsche juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung mit Abgeltungssteuer, sofern der Anteilseigner eine natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung bei nur passiven Einkünften der Basisgesellschaft
Da Singapur ein Niedrigsteuerland im Sinne 8 AStG ist, greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG, sofern passive Einkünfte und ein Deutscher hält mehr als 50% Anteile. In einem solchen Fall ist es ratsam eine andere Auslandsgesellschaft als Mehrheitseigner vorzuschalten oder die Anteile treuhänderisch halten zu lassen. Wir bieten entsprechende Lösungen an.
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Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG - Aktiveinkünfte AStG - EU-Niederlassungsfreiheit - Schachtelprivilegien - EU-Mutter-Tochter-Richtlinie - Doppelbesteuerungsabkommen - Organschaftsmodell, Fragestellungen zum Thema "Wie bekomme ich das Geld aus meiner Auslandsgesellschaft heraus" - UK Limited allgemein, Ltd Betriebsstätte UK, Ltd Betriebsstätte nicht UK, Zypern Limited, Malta, Holdingmodell, Spanien, S.L., Kanarische Sonderzone, Auswandern, Deutsche GmbH , Dubai, Schweiz, -Gründung einer englischen Limited mit Betriebsstätte Deutschland, Durchführung des Insolvenzverfahrens in England oder Frankreich - Gründung von Banken im Ausland, Gründung von Versicherungsgesellschaften im Ausland, zentral Isle of Man - Wettlizenzen, Spielcasino-Lizenzen EU und International , Kapitalisierung von Gesellschaften, vorbörsliche Emission, Börsengang und Bafin-Beratung