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Firmengründung Seychellen - Offshore Firmengründung
Firmengründung Seychellen, Kurzübersicht:
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Exempt Company |
One-Shore-Gesellschaft |
DBAs |
Sonst |
| Ja.
Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Erträge
erwirtschaften bleiben steuerfrei. |
Bis 15%
Ertragssteuern |
Ja,mit
einigen Ländern,siehe Text. U.a. mit China,Oman,Südafrika,VAE,
UK, Schweden und Dänemark |
Beachte allgemein G20-Abkommen |
Firmengründung Seychellen und Dienstleistungen
unserer Kanzlei
-
Gründung der Gesellschaft auf den
Seychellen über eine Anwaltskanzlei auf
den Seychellen,Apostille, beglaubigte Übersetzungen der
Registerunterlagen, Certificate of Good Standing, Registered Office
-
Dokumentation des exempt Status
gegenüber den Behörden, bei Gesellschaften die nur außerhalb des
Sitzstaates (Seychellen) Geschäfte tätigen und somit keiner
Besteuerung unterliegen (Offshore-Company, IBC= International
Business Company)
-
Treuhand-Direktor in der
Gründungsphase (Nominee Direktor) oder
ständig präsenter Treuhand-Direktor, ergänzend/und/oder angestellter
Direktor auf den Seychellen
-
Treuhand-Shareholder Seychellen oder
englische Steuerkanzlei oder
Inhaberaktien
-
Registered Office,Headoffice
bis Büro (Headoffice: Zustellbare Postadresse, auch für
Einschreiben,eigene Telefonnummer mit persönlicher Gesprächsannahme
zu den normalen Geschäftszeiten,Fax)
-
Bei Onshore-Gesellschaften auf den
Seychellen:
Buchhaltung und Jahresabschluss über Steuerkanzlei auf den
Seychellen
-
Kontoeröffnung auf Seychellen IBC- oder
Ltd, inkl. Onlinebanking, Kreditkarte und Schecks. Mandant
erhält einzige Kontovollmacht (Wirtschaftlich Berechtigter ist der
Bank auf den Seychellen bekannt).
-
Anlagekonto der Gesellschaft in der
Schweiz, ohne das eine Zweigniederlassung in der Schweiz
erforderlich ist (sonst i.d.R. zwingend erforderlich). Schweizer
Bank fordert mindestens 10.000 Euro Anlagekapital.
-
EU-Konto der Seychellen IBC oder Ltd auf
Zypern, inkl. Onlinebankinig und Kreditkarte, auch bei
Inhaberaktien. Eine Zweigniederlassung auf Zypern (EU-Teil) ist
nicht erforderlich.
-
Steuerliche Beratung, auch im
Rahmen der "verbundenen Unternehmen"
-
Gründung von Offshore-Trust
und/oder Stiftungen auf den Seychellen
-
Bei Betriebsstätten-Installation mit
qualifizierten Geschäftsbetrieb
auf den Seychellen: Suche nach Büroräumen,Visa-Regelungen/-Erteilung
für Geschäftsführer und Angestellte,Buchhaltung und
Jahresabschluss,Lohnbuchhaltung
Kurzübersicht
Firmengründung Seychellen- Gesellschaftsrechtliche Ebene
- DBA-Sachverhalt:
Mit
China, Oman, South Africa, Indonesia, Malaysia, Botswana, Thailand,
Mauritius, Vietnam, Cyprus and the United Arab Emirates. Kein DBA
mit Deutschland.
Beachte allgemein G20-Abkommen.
- EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
- EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
anwendbar: Nein
- Exempt Company-Gründung möglich:
JA
- Steuern Exempt Company: Null
- Steuersatz
One-Shore-Gesellschaften: Bis 15%
- Bankgeheimnis: Sehr Gut
- Fiskalische Auslieferungsabkommen:
Nein,keine. Beachte allgemein
G20-Abkommen.
- Politische Risiken: Gering
- Inhaber-Aktien erlaubt: Ja
-
Detaillierte Beschreibung "Firmengründung Seychellen" in englischer
Sprache
Natürliche Person Seychellen :
- Erbschaftssteuer: Ja
- Einreisebedingungen: Nachweis des
Lebensunterhalts. Unternehmer: Müssen Arbeitsplätze schaffen
- Einkommenssteuer: Nein
Alternativen zur Firmengründung auf den
Seychellen aus steuerlicher Sicht:
-Nullsteueroasen:
Belize,BVI, Cayman Islands,Nevis,Panama
-Nur-DBA-Sachverhalt bei Anwendung des Deutschen
Steuerrechts: Schweiz, Singapur, VAE (momentan abkommensloser Zustand)
-EU-Sachverhalt: Zypern und Bulgarien (10%
Ertragssteuer), England (19% im Mittelstandssatz, dann progressiv
steigend bis 30%), Kanarische Sonderzone oder Sonderzone Madeira (Null-
5% Steuern).
Grundsätzliche Überlegungen bei Gründungen
von Gesellschaften in Nullsteueroasen/Nicht- DBA-Sachverhalt
Länder wie z.B.
Belize,BVI,Cayman Islands,Nevis, Seychellen (sogenannte Nullsteueroasen)
haben häufig
keine Doppelbesteuerungsabkommen
mit anderen Ländern,
keine Rechtshilfeabkommen
und häufig auch kein
öffentliches Handelsregister.
Darüber hinaus besteuern diese Länder i.d.R. Einkommen,die außerhalb des
Landes erwirtschaftet werden nicht (exempt Companies, Offshore
Gesellschaften). Diese
vermeintlichen Vorteile können allerdings zur „Steuerfalle“ werden, wenn
bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
Zunächst haben viele Länder (USA,Deutschland, Länder
der EU,Schweiz usw..) Gesetze zur Verhinderung der „Steuerflucht“
bzw. Gesetze, die darauf abzielen, das Besteuerungsrecht im Inland zu
definieren. So muss im Zweifel der „mutmaßlich Steuerflüchtige“
beweisen, dass eine Auslandskonstruktion nicht allein der
Steuerhinterziehung dient (eine zwischengeschaltete
Gesellschaft, die einzig dem Zweck dient, dass Besteuerungsrecht
rechtswidrig in ein anderes Land zu verlagern).
Im Kontext der neuen
G20-Abkommen
haben viele Länder Auskunftsvereinbarungen in Steuerangelegenheiten
unterzeichnet, so z.B. Cayman Islands und viele andere Länder, die
früher als "sichere Offshore-Staaten" galten.
Ergänzend definieren viele Staaten das
Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland unter anderen Voraussetzungen
als im DBA-Sachverhalt.
Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts entfalten §§12/13 AO
Wirkung und nicht § 5 DBA: Eine Repräsentanz,ein Warenlager,ein
Bevollmächtigter im Sinne löst eine Betriebsstätte im Inland- hier
Deutschland- aus, also genau umgekehrt als im DBA-Sachverhalt.
Andere Länder kennen analoge oder gleiche Regelungen.
Daher ist in den meisten Fällen davon auszugehen,
dass die Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteueroase
(Nicht-DBA-Sachverhalt) für unsere Mandanten kontraproduktiv ist und
eine Gesellschaftsgründung im DBA-Sachverhalt oder besser in der EU
(Wirkung der EU Niederlassungsfreiheit,Urteile des EuGHs,
Nicht-Wirkung der Deutschen
Hinzurechnungsbesteuerung bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts
usw.) beschriebene Risiken minimiert oder ausschaltet. Wenn man dann
noch bedenkt, dass viele Länder im DBA-Sachverhalt und/oder in der EU
geringe Steuern haben (z.B. Zypern und Bulgarien 10%, England 19% im
Mittelstandssatz, EU-Sonderzonen Kanaren und Madeira 0-5%, Schweiz 15,5%
in Zug usw), kann man schnell zu dem Schluss kommen, dass beschriebene
Länder sogenannten Steueroasen-Ländern vorzuziehen sind.
Viele Mandanten beachten zu dem nicht, dass
Doppelbesteuerungsabkommen eine Abschirmwirkung entfalten und z.B. die
Quellensteuer minimieren. Beispielhaft die Schweiz: Ist eine
Gesellschaft in einer Nullsteueroase (Nicht-DBA-Sachverhalt)
Anteilseigner an einer Schweizer Kapitalgesellschaft, besteuert die
Schweiz abfließende Dividenden mit 35% Quellensteuer. Im DBA-Sachverhalt
hingegen nur mit 5%-10% Quellensteuer. Oder Deutschland: Ist eine
EU-Gesellschaft Anteilseigner an einer Deutschen Kapitalgesellschaft
vereinnahmt die EU-Gesellschaft die abfließenden Dividenden unter
bestimmten Voraussetzungen -unter Wirkung der
EU
-Mutter-Tochter-Richtlinie- steuerfrei (bei 5% KSt-Vorbehalt). Im
Nicht-DBA-Sachverhalt volle Quellensteuer.
Dennoch gibt es bestimmte Konstellationen, wo die
Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteueroase sinnvoll sein kann.
Es hängt eben immer von dem Einzelfall ab.
Aber bitte beachten:
Im Zweifel muss der „mutmaßlich Steuerflüchtige“
beweisen, dass eine Auslandskonstruktion mit einer Nullsteueroase nicht
allein der Steuerhinterziehung dient (Umkehr der Beweislast),
was in den meisten Ländern bedeutet:
-Der
Nachweis, dass im Ausland (z.B. Belize,BVI,Cayman Islands usw..) ein
ordentlicher Geschäftssitz installiert ist.
Dieses bedeutet in den meisten Fällen ein Büro,zustellbare Postadresse
und telefonische Erreichbarkeit des Unternehmens im Ausland, Mietvertrag
zwischen Auslandsgesellschaft und Vermieter.
Eine reiner „Briefkasten“ oder ein „Registered Office“ ist kein
ordentlicher Geschäftssitz und führt schnell zur Annahme einer
„Scheinfirma“.
-Der
Nachweis, dass im Ausland (Nullsteuer-Oase) die personellen
Voraussetzungen vorhanden sind, um die
Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft überhaupt realisieren zu können.
Werden z.B. üblicherweise oder vergleichbar 10 Angestellte
benötigt, um die geschäftlichen Tätigkeiten ausführen zu können, hat die
Gesellschaft aber überhaupt keine Angestellte ,fragt sich natürlich
jedes Finanzamt, wie die Auslandsgesellschaft ihre Aufgaben
wahrnehmen kann. Gleiches hinsichtlich notwendiger Qualifikationen
von Mitarbeitern.
-Der
Nachweis, dass die Gesellschaft im Ausland einen angestellten
Geschäftsführer hat
(Geschäftsführervertrag,Lohnabrechnungen). Es ist schon „merkwürdig“
,wenn die Auslandsgesellschaft nur
200 USD pro Jahr für Ihren angeblichen Geschäftsführer investiert
(Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte). Hier
muss die Frage erlaubt sein, welcher Geschäftsführer für seine
Tätigkeiten nur ca. 15 USD pro Monat verlangt.
Davon kann abgewichen werden, wenn im Ausland
(Nullsteuer-Oase) eine Produktionsstätte installiert wird, eine
Bauausführung länger als 12 Monate Dauer oder eine Stätte zur Ausbeutung
von Bodenschätzen. Dann immer Betriebsstätte im Ausland, unabhängig vom
„Ort der geschäftlichen Oberleitung“.
Davon kann auch abgewichen werden, wenn der z.B. in
Dänemark Ansässige offiziell Geschäftsführer einer Auslandsgesellschaft
ist und den Nachweis erbringt, dass er regelmäßig im
Ausland (Sitz der Auslandsgesellschaft) anwesend ist, um die Ausgaben
der geschäftlichen Oberleitung wahrzunehmen. So sind z.B. bei
einer reinen Holdinggesellschaft die Aufgaben der
„geschäftlichen Oberleitung“ nicht so umfänglich, dass ein ständig
präsenter Geschäftsführer im Ausland erforderlich ist. Hier wäre
es glaubhaft, wenn der Mandant (in diesem Beispiel ein Dänischer
Staatsbürger) z.B. 1 X pro Monat in den Sitzstaat der
Auslandsgesellschaft reist, um die erforderlichen Leitungsaufgaben
wahrzunehmen.
-GGF der Nachweis, dass die Gesellschaft in Auslands
aktive Geschäfte tätigt
Die Abschirmwirkungen eines
Doppelbesteuerungsabkommens entfallen
Doppelbesteuerungsabkommen (Richtiger: Abkommen zur Verhinderung der
Doppelbesteuerung) sollen Verhindern, dass Gesellschaften oder Personen
in „beiden Ländern“- also doppelt- besteuert werden. Fehlt diese
„Abschirmwirkung“ (was bei Nullsteueroasen eben der Fall ist, da keine
Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Ländern) , kann es eben zu einer
sogenannten Doppelbesteuerung kommen. Außerdem definieren
Doppelbesteuerungsabkommen das Vorhandensein einer steuerlichen
Betriebsstätte im In-und Ausland. So löst eine reine
„Hilfstätigkeit“ , eine Beratung, ein Warenlager oder ein „ständiger
Vertreter“ keine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat aus. Ist kein
Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar, lösen genau diese Tätigkeiten nach
vielen innerstaatlichen Gesetzen eine Betriebsstätte aus. Beispiel:
Gründung einer Gesellschaft auf Belize. Diese Gesellschaft unterhält in
einem anderen Staat ein Warenlager. I.d.R. dann Betriebsstätte im
anderen Staat, also Besteuerungsrecht im Land des Warenlagers. Anderer
Fall: Gründung einer Gesellschaft z.B. auf Zypern (Unterhält mit fast
allen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen) und Warenlager in einem
anderen Staat. I.d.R dann keine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat,
da nach 5 DBA ein Warenlager keine Betriebsstätte auslöst.
Ebenfalls entfällt die Abschirmwirkung bei „verbundenen
Unternehmen“. So definieren die meisten Doppelbesteuerungsabkommen, dass
die Quellensteuer bei Abfluss von Dividenden 5% bei Unternehmen und 15%
bei natürlichen Person ist. Fehlt ein Doppelbesteuerungsabkommen, wird
i.d.R. die volle inländische Quellensteuer fällig, diese ist in vielen
Ländern mehr als 30%.
Keine
Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Dividenden zwischen
verbundenen Unternehmen- unter bestimmten Voraussetzungen- steuerfrei
vereinnahmt werden. Die Unternehmen müssen Ihren Sitz in der
europäischen Union haben, aktive Geschäfte tätigen und der
„Beteiligungsschwellenwert“ muss erreicht sein. Außerdem muss die
Beteiligung erkennbar auf mindestens ein Jahr ausgelegt sein.
Keine
Umsatzsteuer-ID-Nummer
Die meisten Nullsteueroasen kennen keine Umsatzsteuer und können
daher auch keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zuteilen. Dieses
kann sich bei internationalen Geschäften nachteilig auswirken, wenn das
Unternehmen Geschäfte mit Unternehmen in der EU oder in Ländern mit
Umsatzsteuerpflicht tätigt.
Mandanten
aus Ländern mit ähnlicher gesetzlicher Regelung wie die Deutsche
Hinzurechnungsbesteuerung
Deutschland und die USA sowie weitere Länder, kennen
in der Steuergesetzgebung Regelungen „einer fiktiven
Ausschüttungsbesteuerung“: Hält eine Person oder ein Unternehmen mehr
als 50% Anteile an einer Auslandsgesellschaft (der
sogenannte „beherrschende Einfluss“) und ist die
Auslandsgesellschaft in einem Niedrigsteuerland angesiedelt und
erwirtschaftet die Auslandsgesellschaft nur „passive Einkünfte“ (Z.B.
reine Dienstleistungen), so wird der Gewinn nach Steuern (Dividende)
auch dann im Inland besteuert, wenn die Dividenden nicht ausgeschüttet
werden. Viele Länder besteuern die Dividende dann sogar mit voller
Einkommenssteuer (sofern eine Person
Shareholder ist) und nicht mit einem sonst anzusetzenden
reduzierten Steuersatz. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof diese
Praxis für Europäische Gesellschaften für rechtwidrig erklärt, also
nicht vereinbar mit der Niederlassungsfreiheit. Beispiel: Ein Deutscher
ist Shareholder an einer Gesellschaft auf Zypern, mit mehr als 50%
Anteile. Die Gesellschaft auf Zypern erwirtschaftet nur passive
Einkünfte. Gemäß der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung würde die
Dividende der zyprischen Gesellschaft mit voller Einkommenssteuer beim
Deutschen Anteilseigner belegt und nicht mit 25%tiger Abgeltungssteuer,
da Zypern ein Niedrigsteuerland ist. Da die Deutsche
Hinzurechnungsbesteuerung aber EU-Rechtswidrig ist, bleibt es bei der
25%tigen Abgeltungssteuer, sofern die Dividende nach Deutschland
ausgeschüttet wird. Wird nicht ausgeschüttet, erfolgt auch keine
Besteuerung. Anderes Beispiel: Wie oben, allerdings ist der Deutsche
Anteilseigner an einer Gesellschaft auf Belize. In diesem Falle volle
Wirkung der „fiktiven Ausschüttungsbesteuerung“.
Wann macht
die Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteuer-Oase
(Nicht-DBA-Sachverhalt) überhaupt Sinn?
Natürlich immer dann, wenn oben genannte Nachteile nicht auftreten oder
im Gesamtkontext untergeordnet sind. Wird z.B. auf den Cayman
Islands eine Gesellschaft gegründet , wobei alle Merkmale einer
ordentlichen Betriebsstätte erfüllt werden (ordentlicher Geschäftssitz ,
angestellter Geschäftsführer usw..), die Gesellschaft aktive Geschäfte
tätig und hält z.B. eine Deutsche Kapitalgesellschaft die Anteile
dieser Gesellschaft, so erfolgt die Besteuerung der Betriebsstätte auf
den Cayman Islands (also keine Besteuerung) . Abfließende Dividenden
nach Deutschland (Shareholder) werden auf Cayman Islands keiner
Quellenbesteuerung unterworfen und werden bei der Deutschen
Kapitalgesellschaft, unter Abzug von 5% Schachtelstrafe, steuerfrei
vereinnahmt (inländisches Deutsches Steuerrecht, andere Länder kennen
ähnliche Regelungen).
Gründung
einer Gesellschaft in einer Nullsteuer-Oase als reines Steuermodell
Über die Risiken haben wir oben ausgeführt. Allerdings gilt natürlich
der Grundsatz „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Wenn also das Finanzamt
im Sitzstaat des Mandanten (Gründer) keine Verbindung zwischen der
Offshore-Gesellschaft und dem eigentlichen „Nutznießer“ herstellen kann,
bleiben derartige Konstellationen unentdeckt. Die Problemstellung ist
allerdings „die Verwendung der Dividenden“. Fliessen die
Dividenden in den Heimatstaat des Mandanten/Gründers, wird ein
Bezug zur Auslandsgesellschaft schnell offenbart. So müssten die
Dividenden entweder im Ausland verbleiben oder z.B. auf ein Schweizer
Konto fliessen. Möglich ist auch die Zwischenschaltung einer
Liechtensteiner Anstalt als Shareholder der Auslandsgesellschaft im
Steueroasen-Staat. Die Auslandsgesellschaft , oder die Liechtensteiner
Anstalt, tätigt dann weltweit Investitionen, kauft also Z.B. das Haus am
Bodensee. Benötigt der Mandant/Gründer Geld, so kann er dieses Geld in
der Schweiz oder in Liechtenstein „abholen“. Dieses bleibt unentdeckt,
sofern maximal 10.000 Euro (Geldwäschegesetze der Länder). Natürlich
sind derartige „Verhaltensweisen“ in den meisten Ländern als
„Steuerhinterziehung“ anzusehen, nur ist das Risiko entdeckt zu werden
in aller Regel gering, sofern Sie bestimmte Faktoren zwingend beachten:
-Kein direkter Geldfluss von der „Nullsteuer-Oase“ in
das Heimatland des Mandanten/Gründers“
-Alle Unterlagen (Treuhandverträge, Aktien,
Inhaberaktien,Kontounterlagen) sollten z.B. in einem Schließfach in der
Schweiz oder in Liechtenstein aufbewahrt werden
-Es ist der „Eindruck zu vermeiden“, das die
geschäftliche Oberleitung „in Wahrheit“ im Sitzstaat des Mandanten ist,
es darf außerhalb der Nullsteueroase kein Warenlager, keine Repräsentanz
oder ein ständiger Vertreter installiert werden
Aufgrund beschriebener Faktoren eignet sich die
Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteuer-Oase „ als reines
Steuermodell“ i.d.R. nur für bestimmte Geschäftsbereiche, z.B.
„Internetgeschäfte“ (Downloaden bestimmter Dateien gegen
Gebühren,Wetten,Glückspiel usw.).
Alternativen zu Nullsteueroasen
Wie oben beschrieben, macht die Gründung einer
Auslandsgesellschaft in Ländern mit Doppelbesteuerungsabkommen und/oder
in Ländern der europäischen Union für die meisten Mandanten mehr Sinn.
Der Mandant profitiert von der „Abschirmwirkung“ der
Doppelbesteuerungsabkommen und/oder von der Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder von der EU-Niederlassungsfreiheit.
Manchmal ist es Besser, wenig Steuern zu bezahlen und legal zu handeln,
als keine Steuern zu bezahlen und ständig befürchten zu müssen, wegen
Steuerhinterziehung angeklagt zu werden.
Dabei gibt es selbst in der Europäischen Union wahre Steuerparadise:
Zypern mit nur 10% Ertragssteuern, die EU –Sonderzonen Madeira und die
kanarische Sonderzone mit ca. 5% Ertragssteuern oder z.B. England mit
19% Ertragssteuern im Mittelstandssatz. Auch die Schweiz lockt mit
niedrigen Steuern, z.B. 15,5% im Kanton Zug.
Doppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen (Abkommen zur Verhinderung
der Doppelbesteuerung) haben eine "Abschirmwirkung" gegen eine doppelte
Besteuerung im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft und "angeschlossenen"
Unternehmen oder natürlichen Personen. Sie definieren mithin das
Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte.
Artikel XX
DBA:
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz
oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage,
deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3)
Als
Betriebstätten gelten
nicht:
a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet
oder
verarbeitet zu werden;
d) eine
feste Geschäftseinrichtung,
die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine
feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
(4) Ist eine Person -
mit Ausnahme
eines unabhängigen Vertreters
im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem
erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als
gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf
von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen
eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,
weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen
anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in
einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder
von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig
ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre
Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der
anderen.
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