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Ausländische Holding gründen: Schweizer Holding
Eine Schweizer Holding wird nicht besteuert, sofern die beteiligten Gesellschaften im Sitzstaat der heimischen Besteuerung unterliegen und aktive geschäftliche Tätigkeiten entfalten. Beispiel: Die Schweizer Holding hält 20% Anteile an einer deutschen GmbH. Die deutsche GmbH wird mit Ertrags-und Gewerbesteuer in Deutschland belastet. 20% des Gewinns nach Besteuerung in Deutschland (Dividende) werden steuerfrei in der deutschen Holding vereinnahmt. Allerdings kann der Holdingstandort Schweiz nachteilig sein, sofern die Schweizer Quellensteuer von 35% bei Weiterausschüttung greift. Dieses ist der Fall, wenn kein DBA-Sachverhalt besteht oder bei inländischer Ausschüttung. Vgl. aber/ergänzend: -Quellensteuerfreiheit nach Art. 15 des Savings Agreement Kurzeinführung Holding Mittels einer ausländischen Holding lassen sich inländische Dividenden (Gewinne nach Besteuerung) möglichst steuerfrei- oder zumindest steueroptimiert-vereinnahmen. Die wichtigsten Holdingstandorte sind Zypern,Schweiz,Spanien und Dänemark. Entscheidend sind bei der Standortwahl u.a. die Abschirmwirkung eines bestehenden DBAs (zwischen Holdingstandort und Tochtergesellschaft/en) und/oder die Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie sowie etwaige Quellensteuern bei Weiterausschüttung der Dividenden an eine natürliche und/oder juristische Person im in-und Ausland. Holding-Modelle, Einleitung Der Begriff Holding umschreibt keine eigenständige Rechtsform, sondern eine in der Praxis etablierte Organisationsform der Dachgesellschaft eines Konzerns und ist gesetzlich nicht definiert. Die Holding-Organisation besteht aus zwei Ebenen: Einer Konzernzentrale oder Dachgesellschaft und mehreren rechtlich und organisatorisch selbstständigen Tochterunternehmen, an denen die Holding-Gesellschaft eine Kapitalbeteiligung hält (vom englischen “to hold“). Die Organisationsform der Holding definiert sich – anders als die Funktionsbereichsorganisation oder die Geschäftsbereichorganisation – weniger über die interne Aufgabenverteilung als vielmehr über die Verteilung der Eigentumsrechte und damit über Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse. Die Leistungserstellung erfolgt in den Tochterunternehmen, den Grundeinheiten des Konzerns. Ob diese vertikalen Teilstufen in demselben Wertschöpfungsprozess operieren und damit eine funktionale Gliederung vorliegt oder ob sie in unterschiedlichen Wertschöpfungsprozessen aktiv sind und damit eine Gliederung nach Objektbereichen gegeben ist, ist irrelevant. Viele Holding-Gesellschaften versuchen, Synergieeffekte zwischen den Tochterunternehmen zu nutzen. Aus dieser Absicht entstehen Zentralbereiche mit entsprechender funktionaler Anordnungsbefugnis gegenüber den Tochterunternehmen, die nach regionalen oder produktorientierten Gesichtspunkten geschaffen werden. Die Holding-Organisation ist ein Instrument zur Ausnutzung von Steuervorteilen, zur Umgehung von Kapitalbeteiligungsgrenzen und zur Verwirklichung von Größen- und Spezialisierungsvorteilen im Rahmen der Kapitalanlage. Des Weiteren ermöglicht diese Organisationsform die leichte Integration von akquirierten Unternehmen. Steuervorteile können genutzt werden, indem die Holding-Gesellschaft ihren Firmensitz in ein Land verlegt, in dem attraktivere steuerliche Rahmenbedingungen gegeben sind. Die von den Tochterunternehmen an die Holding-Gesellschaft abgeführten Gewinne unterliegen dann einer günstigeren Steuergesetzgebung. Aus kartellrechtlichen Gründen ist es Unternehmen häufig untersagt, größere Kapitalbeteiligungen an anderen Unternehmen zu halten. In vielen Fällen ist die Überschreitung einer Mindestbeteiligung darüber hinaus mit gesetzlichen Pflichten verbunden. Um dies zu umgehen, werden vielfach Holding-Gesellschaften gegründet. Gibt es die DIE eine geeignete Holding? Nein, mit Sicherheit nicht. Es kommt auf die Ausgangslage und den Zielsetzungen an. Innerhalb der EU bieten Holdinggesellschaften in Spanien,Niederlande,Luxemburg und Zypern i.d.R. die größten Vorteile. Aber auch die Schweiz ist durch das Holding-Privileg und der Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie interessant. Mithin eignet sich in manchen Konstellationen die Holdinggesellschaft in Österreich oder Dänemark. Nachteilig gestaltet sich z.B. Großbritannien. Aufgrund eines fehlenden DBAs ist die Installation einer Holding in einem "Offshore-Land" (kein DBA-Sachverhalt) i.d.R. keine gute Lösung (Quellenbesteuerungsrecht bei der Tochter,Annahme des Gestaltungsmissbrauchs usw..). Bei der Standortwahl einer Holding spielen viele Faktoren eine Rolle:
Um mit Ihnen gemeinsam den geeigneten Holdingstandort zu finden, müssten diese Fragestellungen in Bezug auf Ihre Konstellation und Zielsetzungen eingehend geprüft werden. Wir berechnen hier mit Stundensatz von 200,00 Euro/Netto. Als Literatur empfehlen wir: Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften, Prof.Dr. Bader, nwb-Verlag: www.nwb.de Die Zwischenholding F ür die meisten unserer Mandanten kommt i.d.R. nur die Zwischen-Holding" als Instrument der Steuergestaltung in Frage. Beispiel dafür: Es wird eine Auslandsholding (z.B. Zypern,Spanien oder Schweiz) gegründet, die an deutschen Kapitalgesellschaften Anteile hält. Mithin werden die deutschen Kapitalgesellschaften mit heimischer Körperschaftssteuer belegt. Die Dividenden fließen nun aufgrund der DBAs- und/oder Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei in die Auslandsholding. Bei den genannten Ländern erfolgt nun zunächst keine Besteuerung der Dividendenzuflüsse. Diese Dividenden sollen nun aber i.d.R. an die Nutznießer/Aktionäre ausgeschüttet werden, ergänzend finanziert die Auslandsholding u.u. die Töchter. Die Holding dient also als "Zwischengeschaltete Gesellschaft" zwischen den aktiven Kapitalgesellschaften und den Nutznießern. Genau an dieser Stelle ist auf die Wahl des Holdingstandortes besonderes Augenmerk zu richten. Wie verhalten sich die Holdingstandorte, wenn an "Einheimische" ausgeschüttet wird, wie wenn die Dividenden weiter ins Ausland fließen? Mithin die Frage, wo haben denn die Nutznießer Ihren Sitz? Dieses muss genau untersucht werden. So besteuert Z.B. Zypern keine Dividendenabflüsse ins Ausland, ebenso Spanien. Wird allerdings Z.B. bei einer spanischen Holding an eine spanische S.L. ausgeschüttet, wird diese mit Steuern belegt. Auch kennen viele Länder kein Halbeinkünfteverfahren, wie z.B. Deutschland, bei Ausschüttungen an eine natürliche Person. Gleiches gilt für das steuerliche Organschaftsmodell in Deutschland, welches ebenfalls in vielen Ländern nicht zu installieren ist.Welche Dienstleistungen bieten wir an? Steuerliche Beratung im Rahmen des richtigen Holdingstandortes für Ihr Unternehmen. Erstellung einer steuerlichen Expertise. Gründung der Auslandsholding über die jeweilige Partnerkanzlei im Sitzstaat der Holding, Anmeldung des Holdingsprivilegs. Steuergestaltungen bei mehrstufigen Holdingmodellen (Dachholding und Zwischenholding).
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