Firmengründung Schweiz:
Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz
Firmengründung
Schweiz: Direktlinks Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz
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0.672.911.81
-
Abkommen vom 3. Juli 1967
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Südafrika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
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0.672.912.31
-
Abkommen vom 12. November 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit
Prot.)
-
0.672.912.71
-
Vereinbarung vom 17. März 1972
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der
algerischen demokratischen Volksrepublik zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung von Einkünften aus dem Betrieb der
Luftfahrt
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0.672.913.61
-
Abkommen vom 30. November 1978
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und
Erbschaftssteuern
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0.672.913.62
-
Abkommen vom 11. August 1971
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen (mit Briefwechsel)
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0.672.913.621
-
Protokoll vom 17. Oktober 1989
zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik
Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der
Fassung des Protokolls vom 30. November 1978 (mit
Notenwechsel)
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0.672.913.622
-
Protokoll vom 21. Dezember 1992
zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik
Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der
Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 1989 (mit
Verhandlungsprotokoll)
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0.672.913.623
-
Revisionsprotokoll vom 12. März
2002 zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik
Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der
Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 (mit
Verhandlungsprotokoll)
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0.672.914.95
-
Abkommen vom 20. Februar 1999
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und die Regierung des
Königreichs von Saudi-Arabien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der internationalen
Luftfahrt
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0.672.915.45
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Schweizerisch-argentinischer
Notenaustausch vom 13. Januar 1950 betreffend die
Besteuerung von Unternehmen der Schiff- oder Luftfahrt
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0.672.915.81
-
Abkommen vom 28. Februar 1980
zwischen der Schweiz und Australien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
(mit Prot.)
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0.672.916.31
-
Abkommen vom 30. Januar 1974
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit
Verhandlungsprot.)
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0.672.916.311
-
Vereinbarung vom 5./6. Dezember
1974 zwischen der Schweiz und Österreich über die
Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und
Lizenzgebühren
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0.672.916.32
-
Abkommen vom 30. Januar 1974
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftssteuern
-
0.672.916.91
-
Abkommen vom 26. April 1999
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der
Republik Belarus zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit
Prot.)
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0.672.917.21
-
Abkommen vom 28. August 1978
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
-
0.672.917.25
-
Notenwechsel vom 29. Juni 1959
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Belgischen
Regierung betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der
Schiff- und Luftfahrt in der Schweiz und im Belgischen Kongo
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0.672.919.85
-
Notenaustausch vom 22. Juni 1956
zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Brasilien
betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff-
und Luftfahrt
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0.672.921.41
-
Abkommen vom 28. Oktober 1991
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit
Prot. und Brief)
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0.672.923.21
-
Abkommen vom 5. Mai 1997
zwischen der Schweiz und Kanada zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen
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0.672.924.91
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Abkommen vom 6. Juli 1990
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der
Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit
Prot.)
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0.672.928.11
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Abkommen vom 12. Februar 1980
zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen (mit Prot.)
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0.672.928.91
-
Abkommen vom 23. November 1987
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Côte d'Ivoire zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot.)
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0.672.929.11
-
Abkommen vom 12. März 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit
Prot.)
-
0.672.931.41
-
Abkommen vom 23. November 1973
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit
Verhandlungsprot.)
-
0.672.931.411
-
Briefwechsel vom 20. März 1978
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Dänischen
Regierung über die Ausdehnung auf die Färöer-Inseln des
Abkommens vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
-
0.672.931.42
-
Abkommen vom 23. November 1973
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftssteuern
-
0.672.931.421
-
Briefwechsel vom 20. März 1978
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Dänischen
Regierung über die Ausdehnung auf die Färöer-Inseln des
Abkommens vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und
Erbschaftssteuern
-
0.672.931.681
- Anwendung auf Barbados des
Abk. mit Grossbritannien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
-
0.672.932.15
-
Abkommen vom 20. Mai 1987
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Arabischen Republik Ägypten zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
(mit Beilage)
-
0.672.932.55
-
Abkommen vom 8. Januar 1992
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
Vereinigten Arabischen Emiraten über die Besteuerung von
Unternehmen der internationalen Luftfahrt
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0.672.932.71
-
Abkommen vom 28. November 1994
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Ecuador zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit
Prot.)
-
0.672.933.21
-
Abkommen vom 26. April 1966
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Briefwechsel)
-
0.672.933.61
-
Abkommen vom 2. Oktober 1996
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
-
0.672.933.62
-
Abkommen vom 9. Juli 1951
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und
Erbanfallsteuern
-
0.672.934.51
-
Abkommen vom 16. Dezember 1991
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit
Prot.)
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0.672.934.52
-
Abkommen vom 27. Dezember 1956
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Erbschaftssteuern (mit Schlussprotokoll)
-
0.672.934.91
-
Abkommen vom 9. September 1966
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(mit Zusatzprotokoll)
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0.672.934.911
-
Zusatzabkommen vom 22. Juli 1997
zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Französischen Republik zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen vom 9. September 1966 in der Fassung des
Zusatzabkommens vom 3. Dezember 1969 und zum
Schlussprotokoll des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Erbschaftssteuern vom 31. Dezember 1953
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0.672.934.92
-
Abkommen vom 31. Dezember 1953
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern (mit Schlussprotokoll)
-
0.672.936.35
-
Notenwechsel vom 6. Dezember
1963 zwischen der Schweiz und Ghana betreffend die
Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt
-
0.672.936.711
-
Abkommen vom 30. September 1954
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen
-
0.672.936.711.1
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Notenwechsel vom 30. Mai 1961
zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von
Grossbritannien und Nordirland betreffend das Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen
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0.672.936.712
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Abkommen vom 8. Dezember 1977
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen
-
0.672.936.72
-
Abkommen vom 12. Juni 1956
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
zur Milderung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Erbschaftssteuern
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0.672.936.73
-
Abkommen vom 17. Dezember 1993
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Nachlass- und Erbschaftssteuern (mit Prot.)
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0.672.937.21
-
Abkommen vom 16. Juni 1983
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Hellenischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot.)
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0.672.941.81
-
Abkommen vom 9. April 1981
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen (mit Prot.)
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0.672.942.31
-
Abkommen vom 2. November 1994
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot.)
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0.672.942.71
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Abkommen vom 29. August 1988
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Indonesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot.)
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0.672.943.65
-
Notenwechsel vom 9. September
1956/7. Februar 1957 zwischen der Schweiz und Iran
betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Luftfahrt
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0.672.944.11
-
Abkommen vom 8. November 1966
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Briefwechsel)
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0.672.944.111
-
Protokoll vom 24. Oktober 1980
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland
zur Änderungen des am 8. November 1966 in Dublin
unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen
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0.672.944.51
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Abkommen vom 3. Juni 1988
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Island zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
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0.672.945.41
-
Abkommen vom 9. März 1976
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Zusatzprotokoll)
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0.672.945.411
-
Briefwechsel vom 28. April 1978
zwischen der Schweiz und Italien zum Protokoll zur Änderung
des in Rom am 9. März 19762 unterzeichneten Abkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger
anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen
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0.672.945.81
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Abkommen vom 6. Dezember 1994
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Jamaika
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (mit Prot.)
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0.672.946.31
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Abkommen vom 19. Januar 1971
zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
(mit Notenwechsel)
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0.672.947.01
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Abkommen vom 21. Oktober 1999
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der
Republik von Kasachstan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(mit Protokoll)
-
0.672.947.25
-
Briefwechsel vom 26. Februar/30.
Oktober 1973 zwischen der Schweiz und Kenia über die
Besteuerung von Luftfahrtunternehmungen
-
0.672.947.41
-
Abkommen vom 26. Januar 2001
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Kirgisischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(mit Prot.)
-
0.672.947.61
-
Abkommen vom 16. Februar 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat
Kuwait zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Protokoll
und Briefwechsel)
-
0.672.948.71
-
Abkommen vom 31. Januar 2002
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der
Republik Lettland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit
Protokoll)
-
0.672.948.95
-
Notenwechsel vom 26. Juni/11.
September 1957 zwischen der Schweiz und dem Libanon
betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff-
und Luftfahrt
-
0.672.951.43
-
Abkommen vom 22. Juni 1995
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Fürstentum Liechtenstein über verschiedene Steuerfragen
-
0.672.951.61
-
Abkommen vom 27. Mai 2002
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der
Republik Litauen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit
Protokoll)
-
0.672.951.81
-
Abkommen vom 21. Januar 1993
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Grossherzogtum von Luxemburg zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen
-
0.672.952.01
-
Abkommen vom 14. April 2000
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Mazedonischen
Regierung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit
Protokoll)
-
0.672.952.71
-
Abkommen vom 30. Dezember 1974
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von
Malaysia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen
-
0.672.953.21
- Anwendung auf Malawi des
Abk. zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen mit Grossbritannien
- 0.672.954.55
-
Briefwechsel vom 30. März 1987 zwischen der Schweiz und
Malta über die Besteuerung der Schiff- und
Luftfahrtunternehmen
- 0.672.954.91
-
Abkommen vom 31. März 1993 zwischen dem Schweizerischen
Bundesrat und der Regierung des Königreichs Marokko zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen (mit Anhang)
- 0.672.956.31
-
Abkommen vom 3. August 1993 zwischen dem Schweizerischen
Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Mexiko zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen (mit Prot.)
- 0.672.956.51
-
Abkommen vom 13. Januar 1999 zwischen dem Schweizerischen
Bundesrat und der Regierung der Republik Moldova zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.)
- 0.672.957.21
-
Abkommen vom 20. September 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Mongolei zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen (mit Prot.)
- 0.672.959.81
-
Abkommen vom 7. September 1987 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.)
- 0.672.959.82
-
Abkommen vom 7. Dezember 1956 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern
(mit Schlussprotokoll)
- 0.672.961.41
-
Abkommen vom 6. Juni 1980 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und Neuseeland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
(mit Prot.)
- 0.672.962.31
-
Abkommen vom 30. Dezember 1959 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Pakistan zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen
- 0.672.963.61
-
Abkommen vom 12. November 1951 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen (mit Anlagen, Schluss- und
Zusatzprotokoll)
- 0.672.963.62
-
Abkommen vom 12. November 1951 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Erbschaftssteuern (mit Schlussprotokoll)
- 0.672.964.51
-
Abkommen vom 24. Juni 1998 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen (mit Prot.)
- 0.672.964.91
-
Abkommen vom 2. September 1991 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen (mit Prot.)
- 0.672.964.95
-
Notenwechsel vom 13. Juni 1961 zwischen der Schweiz und
Polen betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der
Schiff- und Luftfahrt
- 0.672.965.41
-
Abkommen vom 26. September 1974 zwischen der Schweiz und
Portugal zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit
Zusatzprotokoll)
- 0.672.966.31
-
Abkommen vom 25. Oktober 1993 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und Rumänien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen (mit Prot.)
- 0.672.966.51
-
Abkommen vom 15. November 1995 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen (mit Briefwechsel)
- 0.672.968.91
-
Abkommen vom 25. November 1975 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Singapur zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.)
- 0.672.969.01
-
Abkommen vom 14. Februar 1997 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Slowakischen Republik zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.)
- 0.672.969.11
-
Abkommen vom 12. Juni 1996 zwischen dem Schweizerischen
Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen
- 0.672.971.21
-
Abkommen vom 11. Januar 1983 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Demokratischen Sozialistischen
Republik Sri Lanka zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit
Prot.)
- 0.672.971.41
-
Abkommen vom 7. Mai 1965 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
- 0.672.971.411
-
Vereinbarung vom 17. August 1993 zwischen der Schweiz und
Schweden zur Ausführung der Artikel 10 und 11 des
schwedisch-schweizerischen Abkommens vom 7. Mai 1965 zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen
- 0.672.971.42
-
Abkommen vom 7. Februar 1979 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und
Erbschaftssteuern
- 0.672.974.15
-
Notenwechsel vom 26. April 1960 zwischen der Schweiz und der
Tschechoslowakei betreffend die Besteuerung von
Unternehmungen der Luftfahrt
- 0.672.974.31
-
Abkommen vom 4. Dezember 1995 zwischen dem Schweizerischen
Bundesrat und der Regierung der Tschechischen Republik zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.)
- 0.672.974.35
- Anwendung auf die Tschechische Republik des
Notenwechsels zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei
betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Luftfahrt
- 0.672.974.51
-
Abkommen vom 12. Februar 1996 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Königreich Thailand zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen (mit Prot.)
- 0.672.975.41
-
Abkommen vom 1. Februar 1973 zwischen der Schweiz und
Trinidad und Tobago zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
- 0.672.975.81
-
Abkommen vom 10. Februar 1994 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Tunesischen Republik zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen
- 0.672.976.35
-
Briefwechsel vom 29. Juni 1990 zwischen der Schweiz und der
Türkei betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der
Luftfahrt
- 0.672.976.71
-
Abkommen vom 30. Oktober 2000 zwischen dem Schweizerischen
Bundesrat und der Regierung der Ukraine zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen (mit Protokoll)
- 0.672.977.21
-
Abkommen vom 5. September 1986 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken über Steuerfragen
- 0.672.977.25
-
Notenwechsel vom 18. Januar 1968 zwischen der Schweiz und
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die
Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt
- 0.672.977.65
-
Notenwechsel vom 30. Dezember 1965 zwischen der Schweiz und
der Republik Uruguay betreffend die Besteuerung von
Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt
- 0.672.978.51
-
Abkommen vom 20. Dezember 1996 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Venezuela zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.)
- 0.672.978.55
-
Vereinbarung vom 7. November 1985 zwischen dem
Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik
Venezuela zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Luftfahrt
- 0.672.978.91
-
Abkommen vom 6. Mai 1996 zwischen dem Schweizerischen
Bundesrat und der Regierung der Sozialistischen Republik
Vietnam zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.)
- 0.672.981.85
-
Notenwechsel vom 4. November/29. Dezember 1964 zwischen der
Schweiz und Jugoslawien betreffend die Besteuerung von
Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt
- 0.672.982.31
- Anwendung auf Sambia des Abkommens mit Grossbritannien
und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen
- 0.672.982.71
- Anwendung auf Simbabwe des Abkommens mit Grossbritannien
und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen
Übersicht
Firmengründung Schweiz
In der Schweiz existieren mehrere Steuerarten,
die Bundessteuer und Kantonssteuer/Gemeindesteuer. So hängt die
Steuerlast sehr davon ab, in welchem Kanton die Betriebsstätte
belegen ist. Im Kanton Zug beträgt die Gesamtsteuerlast ca.
15,5%. Für bestimmte Gesellschaftsformen (z.B. Holding)
existieren Steuererleichterungen. Die Schweiz unterhält mit
vielen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), mithin ist
die Abschirmwirkung eines DBAs i.d.R. vorhanden.
Bei Anwendung des
Deutschen Steuerrechts, wirkt die Deutsche
Hinzurechnungsbesteuerung nach
§8
AStG bei beherrschendem Einfluss eines Deutschen und nur passive
Einkünfte in der Schweiz. Andere Länder kennen ähnliche
Regelungen. Die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie ist anwendbar, da
sich die Schweiz unterworfen hat, allerdings sind die
Positivwirkungen nur dann realisierbar, wenn auch ein DBA
zwischen der Schweiz und der Muttergesellschaft in der EU
besteht.
Ansonsten greift die
EU-Mutter-Tochterrichtlinie erst nach einer
zweijährigen Haltefrist, bis dahin
35% Quellensteuer bei abfließenden Dividenden aus der Schweiz.
Im
Rahmen der verbundenen Unternehmen bereitet in vielen
Sachverhalten die 35%tige
Schweizer Quellensteuer
„Kopfzerbrechen“.
Hier
ist eine genaue Planung
im Rahmen der steuerlichen
Gestaltung notwendig. Schweizer Kapitalgesellschaften sind die
GmbH und AG. Inhaberaktien sind bei einer Schweizer AG erlaubt.
Unsere Dienstleistungen:
- Beratung in der steuerlichen Konzeption,
unter Einbeziehung der Doppelbesteuerungsabkommen,
Steuergesetze Schweiz und Sitzstaat des Mandanten
- Gründungen von Domizilgesellschaften in der
Schweiz (8,5% Ertragssteuern), bzw. Schweizer Gesellschaften
mit Steuerprivileg (gemischte Gesellschaften, Holding)
- Gründungen von Schweizer
Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen von
Auslandsgesellschaften in der Schweiz
-
Kauf/ Übernahme von Vorratsgesellschaften (AG Mäntel)
- Treuhand-Dienste:
Treuhand-Aufsichtsrat,Treuhand-Niederlassungsleiter oder
ständiger Vertreter
- Domizilierung am
Business-Center-Schweiz: Eigene Telefonnummer,
Fax,Firmenschild,Postweiterleitung, auf Wunsch: Voll
eingerichtete Büroräume und zeitweise Anmietung von
Konferenzräumen
- Suche nach geeigneten Geschäftsräumen
- Kapitalisierung von
Schweizer AGs: Emissionsprospekt,Kapitalgeber
- Geschäftskonto Schweiz:
VisaCard, EC-Card, Internetbanking
Steuerrechtliche Einordnung Schweiz
1.Die
Schweiz unterhält Doppelbesteuerungsabkommen mit vielen
Ländern, auch mit Deutschland. Mithin i.d.R. Abschirmwirkung
eines DBAs,Minimierung der Quellensteuer bei verbundenen
Unternehmen im DBA-Sachverhalt, die steuerliche Betriebsstätte
definiert sich auf der Grundlage 5 DBA-/OECD_MA.
2.:
EU-Niederlassungsfreiheit, EU Fusionsrichtlinie,EuGH-Urteile:
Nicht anwendbar
3. Quellensteuern
Aufhebung der Quellensteuern auf Zahlungen von Dividenden,
Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen
Kapitalgesellschaften im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union (EU) und der Schweiz.
Bei verbundenen Unternehmen im Nicht-DBA-Sachverhalt besteuert
die Schweiz abfliessende Dividenden mit 35% Quellensteuer. Im
DBA-Sachverhalt gemäß jeweiligen DBA zwischen 5-15%.
4. Wirkung der Deutschen
Hinzurechnungsbesteuerung- §8 AStG
Im Kern regelt das deutsche
Außensteuergesetz in 8 AStG, dass eine Besteuerung beim
deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und
keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser
beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt
(Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die
Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die
Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt
ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese "fiktive
Ausschüttungsbesteuerung" deutet, dass auch dann beim deutschen
Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet wird.
Ist der
Anteilseigner in diesem Kontext eine deutsche juristische
Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit
Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die
Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft
generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so
erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung mit Abgeltungssteuer,
sofern der Anteilseigner eine natürliche Person ist. Ist der
Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt
bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim
Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der
Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in
diesem Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich steuerfreie
Vereinnahmung in der deutschen Kapitalgesellschaft.
Schweizer Holding
Eine
Schweizer Holding wird nicht besteuert, sofern die beteiligten
Gesellschaften im Sitzstaat der heimischen Besteuerung
unterliegen und aktive geschäftliche Tätigkeiten entfalten.
Schweizer Gesellschaft mit steuerlichen
Domizilprivileg
Gegründet wird eine Schweizer GmbH oder AG
bzw. eine Zweigniederlassung einer Auslandsgesellschaft, die
-
im Kanton nur
ihren Sitz haben
-
in der Schweiz
nur eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit
ausüben
-
in der Schweiz kein eigenes Personal
beschäftigen und keine eigenen Büros unterhalten.
Mithin greift das steuerliche
Domizilprivileg, also nur 8,5% Bundessteuer, die Kantonssteuer
entfällt.
Niederlassungen von EU-Gesellschaften
Nach Schweizer Gesellschaftsrecht, können sich
EU-Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne Einzahlung
des Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit
eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Beispiel:
Unser Mandant gründet eine UK Limited mit
Betriebsstätte England. Infolge wird eine Zweigniederlassung der
englischen Limited in der Schweiz installiert. Diese
Zweigniederlassung ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit,
kann also eigenständig Verträge abschließen und Rechnungen
stellen. Die Einzahlung von Stammkapital analog einer Schweizer
GmbH oder AG ist nicht erforderlich. Die in der Schweiz
erwirtschafteten Gewinne werden mit Schweizer
Körperschaftssteuer (12,5- 15,5% gesamt, sofern Kanton Zug)
belegt, eine Doppelbesteuerung ist untersagt. Vorteile dieser
Lösung :
- Auftritt als Schweizer Kapitalgesellschaft
- Kein Stammkapital analog GmbH oder AG
- Haftungsbegrenzung auf das
Stammkapital (und ggf. Anlage-und Betriebsvermögen) der
Muttergesellschaft (Mithaftung) UND auf das Anlage-und
Betriebsvermögen der Zweigniederlassung, falls vorhanden.
- Maximal 15,5% Steuern, sofern Kanton Zug
(bis 100.000 CHF Gewinn nur 12,5% Steuern insgesamt). Bei
Domizilgesellschaften 8,5% Steuern (Kantonssteuer entfällt)
- Sehr gutes Bankgeheimnis
(Steuerhinterziehung ist kein Offenbarungstatbestand)
- Deutschsprachig
- Schweizer Bankkonto: Kredit- und EC-Karte,
alle Währungskonten, Onlinebanking
- Nahe am Geld
- EU- Bürger genießen alle Freizügigkeiten
analog EU-Niederlassungsfreiheit
- Doppelbesteuerungsabkommen
mit allen EU-Ländern (Verhinderung der Doppelbesteuerung
zwischen Betriebsstättenland der Muttergesellschaft und
Schweiz)
Gesellschaftsformen
Die in der
Schweiz wichtigste Gesellschaftsform ist die Aktiengesellschaft.
Die Gründung einer AG ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Obwohl ein Ausländer alle Aktien besitzen kann, muss der
Verwaltungsrat mehrheitlich aus Schweizer Bürgern, die in der
Schweiz wohnhaft sind, zusammengesetzt sein. Das
Gesellschaftskapital muss mindestens CHF 100'000 betragen. 20%
des Aktienkapitals, mindestens aber CHF 50'000, müssen
einbezahlt sein.
Seit dem
Inkrafttreten des revidierten Gesellschaftsrechtes im Juli 1992
hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Gegensatz zu
früher, wesentlich an Bedeutung gewonnen und stellt heute eine
attraktive Variante zur Aktiengesellschaft dar. Das
Gesellschaftskapital muss mindestens CHF 20'000 betragen, CHF
10'000 müssen einbezahlt sein. Das Gesellschaftskapital darf
aber CHF 2 Mio. nicht überschreiten. Es wird in Anteile
aufgeteilt, die mindestens CHF 1'000 oder ein Mehrfaches davon
betragen müssen. Der Name, die Nationalität und die Anzahl der
jeweils gehaltenen Anteile sind im Handelsregister einzutragen.
Das Gesetz sieht keine Beschränkungen für ausländische
Anteilseigner vor, es muss jedoch mindestens ein Geschäftsführer
in der Schweiz wohnhaft sein.
Eine weitere
gebräuchliche Gesellschaftsform ist die Kollektivgesellschaft,
bei der zwei oder mehrere natürliche Personen einen
Gesellschaftsvertrag abschliessen und gemeinsam eine
Geschäftstätigkeit betreiben. Sie haften alle gesamthaft und
ohne Begrenzung. Diese Gesellschaftsform schliesst die
Mitwirkung juristischer Personen als Gesellschafter aus.
Bei der Kommanditgesellschaft haftet ein
Partner (Komplementär) unbegrenzt, während die anderen Partner
(Kommanditäre) nur im Ausmasse ihrer Kapitalbeteiligungen zur
Rechenschaft gezogen werden können. Kommanditäre können
natürliche aber auch juristische Personen sein, Komplementäre
nur natürliche Personen.
Andere Gesellschaftsformen, wie zum
Beispiel die einfache Gesellschaft oder die Genossenschaft, sind
für Investoren von geringem Interesse und werden hier nicht
näher behandelt.
Niederlassungen von EU-Gesellschaften
Nach Schweizer Gesellschaftsrecht, können sich
EU-Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne Einzahlung
des Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit
eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Beispiel:
Unser Mandant gründet eine UK Limited mit
Betriebsstätte England. Infolge wird eine Zweigniederlassung der
englischen Limited in der Schweiz installiert. Diese
Zweigniederlassung ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit,
kann also eigenständig Verträge abschließen und Rechnungen
stellen. Die Einzahlung von Stammkapital analog einer Schweizer
GmbH oder AG ist nicht erforderlich. Die in der Schweiz
erwirtschafteten Gewinne werden mit Schweizer
Körperschaftssteuer (8,5- 15%, sofern Kanton Zug oder Obwalden)
belegt, eine Doppelbesteuerung ist untersagt.
Allgemeines
(Direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern)
Die Steuer vom Gewinn wird nach dem Ergebnis der Steuerperiode
bemessen. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. Das
steuerbare Kapital (nur Staats- und Gemeindesteuern, bei der
Direkten Bundessteuer wurde die Kapitalbesteuerung 1997
abgeschafft) bemisst sich nach dem Stand am Ende der
Steuerperiode. Der steuerpflichtige Reingewinn setzt sich
zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung sowie allfälliger
steuerlicher Korrekturen. In der Schweiz niedergelassene Firmen
werden auf der Basis des weltweit erzielten Gewinnes besteuert,
mit Ausnahme des Gewinnes, der auf Grundbesitz oder feste
Einrichtungen im Ausland zurückgeht. In der Schweiz nicht
niedergelassene Firmen (Betriebsstätten) werden steuerlich nur
für den Gewinn, den sie mit einer dauernden Tätigkeit in der
Schweiz erzielen, belastet. Eine Firma gilt als in der Schweiz
niedergelassen, wenn sie ihr gesetzliches Domizil in der Schweiz
hat, oder in der Schweiz eine Geschäftstätigkeit aufweist.
-
Doppelbesteuerungsabkommen:
Die schweizerische Verfassung verhindert eine
Doppelbesteuerung. Zudem bestehen zwischen der Schweiz und
den meisten industrialisierten Ländern
Doppelbesteuerungsabkommen, die eine mögliche
Doppelbesteuerung verhindern oder begrenzen.
-
Bewertung Wareninventar:
Das Inventar wird nach dem Niedrigstwert-Prinzip bewertet.
Das heisst, es wird der tiefere der beiden Werte -
Einstandswert oder Marktwert - zu Grunde gelegt. Steuerlich
ist der Abzug eines Drittels des Inventarwertes zur Bildung
einer Wertvermin-
derungs-Reserve erlaubt.
-
Delkredererückstellung:
Auf ausstehenden Forderungen aus dem Ausland kann eine
Debitorenreserve von 10% in Abzug gebracht werden, für
inländische Schuldner eine solche von 5%.
-
Abschreibungssätze:
Die jährlich steuerlich zulässigen
Abschreibungssätze (degressive Methode)betragen für:
Geschäftsbauten 4%
Industriebauten 8%
Maschinen 30-40%
Patente und Goodwill 40%
Für Abschreibungen auf dem Anschaffungswert (lineare
Methode) sind die obigen Sätze um die Hälfte zu reduzieren.
-
Beteiligungsabzug:
Bei Beteiligungserträgen (Dividenden)
tritt eine Ermässigung ein, wenn die dividendenempfangende
Firma wenigstens 20% des Aktienkapitals der anderen Firma
hält oder ihre Beteiligung einen Verkehrswert von CHF 2 Mio.
oder mehr aufweist. Die Steuer auf dem Reingewinn ermässigt
sich im Verhältnis des Nettogewinnes aus diesen
Beteiligungen zum gesamten Reingewinn. Für diese Berechnung
wird der Beteiligungsgewinn um den darauf entfallenen
Finanzierungsaufwand sowie um einen Verwaltungskostenanteil
von 5% gekürzt. Seit dem 1.1.2001 kann der Beteiligungsabzug
auch für Kapitalgewinne beansprucht werden (Voraussetzungen:
mind. 20% Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1 Jahr).
-
Mehrwertsteuer:
Zusätzlich zu den bisher erwähnten Steuern erhebt der Bund
eine Mehrwertsteuer, wie sie auch in anderen Ländern, aber
mit wesentlich höheren Belastungssätzen, bekannt ist. Die
Mehrwertsteuer wird auf dem inländischen Umsatz sowie auf
aus dem Ausland importierten Gegenständen und
Dienstleistungen erhoben. Im Normalfall beträgt die
Mehrwertsteuer 7,6% (Stand 1.1.2002), die jedoch durch den
Vorsteuerabzug reduziert werden kann, so dass nur der
effektiv erarbeitete Mehrwert steuerlich belastet bleibt.
Direkte Bundessteuer
Der proportionale Gewinnsteuersatz beträgt 8.5%. Seit dem
1.1.1998 kann der Beteiligungsabzug auch für Kapitalgewinne
beansprucht werden (Voraussetzungen: mind. 20%
Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1 Jahr).
Kantonale und kommunale Steuern
Die kantonalen und kommunalen Einkommenssteuern werden aufgrund
eines Stufentarifs berechnet. Die maximale kombinierte
Steuerbelastung des Gewinnes für ordentlich besteuerte
Gesellschaften reicht von 2% bis 24% (minimale einfache Steuer
1%, maximale einfache Steuer 10% multipliziert mit dem
Vielfachen, Steuerfuss Kanton und Gemeinde). Die Steuerbelastung
des Eigenkapitals 0,34%. Steuern sind steuerlich absetzbar. Der
steuerpflichtige Betrag wird auf Grund des Reinertrages, nach
Abzug der Steuern, berechnet. Kapitalgesellschaften, die im
Kanton Zug der ordentlichen Besteuerung unterliegen, zahlen eine
Ertragssteuer von gerade mal 15%.
Beispielbesteuerung Zug
Kanton- und
Gemeindesteuern:
- Bis 100.000 CHF Gewinn: 4%. Mithin beträgt
die Gesamtsteuerlast 12,5%
- Mehr als 100.000 CHF Gewinn: 7%.
Mithin beträgt die Gesamtsteuerlast 15,5%
Erlass von Bundessteuern
Bundesbeschluss für wirtschaftliche Erneuerungsgebiete: Der
Bundesbeschluss hat Gültigkeit bis 30. Juni 2006.
Steuerprivilegien
a) Holdinggesellschaften:
AG, GmbH und Genossenschaften können das Holdingprivileg
beanspruchen, sofern
-
ihr
statuarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden
Verwaltung von wesentlichen Beteiligungen an anderen
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht
-
mindestens 2/3
der Aktien sollten längerfristig Beteiligungen und
Aktienstreubesitz sein. Die Bewertung der Beteiligungen kann
zu Gewinnsteuerwerten (steuerliche massgebende Buchwerte)
oder zu Verkehrswerten erfolgen
-
alternativ zu den Aktiven können die
Voraussetzungen auch bei den Erträgen erfüllt werden, wenn
mindestens 2/3 der Erträge Beteiligungs- und
Dividendenerträge aus Streubesitz sind.
Als wesentlich
gelten Beteiligungen von 20% am Grund- oder Stammkapital einer
anderen Gesellschaft oder einem Verkehrswert von 2 Millionen
Franken. Voraussetzungen für den Holdingstatus ist, dass die
Gesellschaft mindestens eine massgebliche Beteiligung hält. Für
die Quotenermittlung kann auch der Aktienstreubesitz
hinzugerechnet werden.
Damit eine Gesellschaft als Holdinggesellschaft besteuert werden
kann, darf sie zudem in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit
ausüben. Erlaubte und dem Holdingprivileg nicht abträgliche
Geschäftstätigkeiten sind das Verwalten der Beteiligungen mit
allen damit verbundenen Tätigkeiten, die Geschäftsführung des
Konzerns, die Führung des eigenen Rechnungswesens, die
Konzernleitungstätigkeit, die Strategieentwicklung für den
Konzern, nicht aber die Geschäftsführung von einzelnen
Tochtergesellschaften.
Werden die Bedingungen für das Holdingprivileg vorübergehend
nicht mehr erfüllt, so kann die kantonale Steuerverwaltung eine
angemessene Frist zur Wiederherstellung des gesetzlich
geforderten Zustandes gewähren. Während dieser Zeit bleibt das
Holdingprivileg erhalten.
Holdinggesellschaften sind von der Ertragssteuer befreit.
Erträge aus Schaffhauser Grundeigentum unterliegen der
ordentlichen Besteuerung.
Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und
dem Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch CHF
100 pro Jahr. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen
(Steuerfuss Kanton und Gemeinde) multipliziert.
b) Beteiligungsgesellschaften:
Gesellschaften, die sich nicht als reine
Holdinggesellschaften qualifizieren, jedoch wesentliche
Beteiligungen halten, können als Beteiligungsgesellschaften
besteuert werden, indem sie den Beteiligungsabzug geltend
machen.
Als wesentlich gelten Beteiligungen von 20% des Kapitals einer
anderen Gesellschaft oder einem Verkehrswert von CHF 2 Mio. und
mehr.
Beteiligungsgesellschaften bezahlen eine reduzierte
Ertragssteuer, die auf dem gesamten Ertrag berechnet und um den
Beteiligungsabzug gekürzt wird. Dieser wird nach der
Nettoertragsmethode berechnet. Das heisst aufgrund des
Verhältnisses zwischen Nettobeteiligungsertrag zum
Gesamtreinertrag. Der Nettobeteiligungsertrag entspricht dem
gesamten Beteiligungsertrag, reduziert um den darauf
entfallenden Finanzierungsaufwand sowie einen
Verwaltungskostenanteil von 5%. Der Steuersatz beträgt zwischen
1% und 10%. Er wird mit dem kantonalen und kommunalen Steuersatz
multipliziert. Seit dem 1.1.2001 kann der Beteiligungsabzug auch
für Kapitalgewinne beansprucht werden (Voraussetzungen: mind.
20% Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1 Jahr).
Beteiligungsgesellschaften bezahlen eine ermässigte
Kapitalsteuer, die auf dem einbezahlten Kapital sowie den
offenen und versteuerten stillen Reserven geschuldet ist. Auf
der Quote des Kapitals, die auf Beteiligungen entfällt, wird
eine Steuer von 0,05% erhoben. Auf dem übrigen Teil beträgt die
ordentliche Steuer 0,15%. Der so ermittelte Betrag wird mit dem
kantonalen und kommunalen Vielfachen multipliziert.
c)
Domizilgesellschaften
AG, GmbH, Zweigniederlassungen und
Genossenschaften können das Domizilprivileg beanspruchen, sofern
sie
-
im Kanton nur
ihren Sitz haben
-
in der Schweiz
nur eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit
ausüben
-
in der Schweiz
kein eigenes Personal beschäftigen und keine eigenen Büros
unterhalten.
Als reine
Verwaltungstätigkeit gilt insbesondere die Verwaltung des
eigenen Vermögens. Hilfstätigkeiten wie die Verwertung
immaterieller Rechte, Vermittlungen von Know-how, Fakturierung
und Inkasso gelten ebenfalls als Verwaltungstätigkeit, sofern
sie keinen eigenen Bürobetrieb und keinen Personaleinsatz in der
Schweiz erfordern.
Die Auslanderträge sind von der Gewinnsteuer befreit. Die
Inlanderträge unterliegen der ordentlichen Besteuerung, ebenso
die Immobilienerträge aus der Schweiz. Für die Satzbestimmung
der kantonal steuerbaren Erträge ist der Gesamtgewinn
massgebend.
Domizilgesellschaften haben nur eine Kapitalsteuer von 0.05
Promille auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem
Gewinnvortrag, mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr zu entrichten.
Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton
und Gemeinde) multipliziert.
d) Gemischte Gesellschaften
AG,
GmbH und Genossenschaften können das Privileg als gemischte
Gesellschaft beanspruchen, sofern
-
deren
Geschäftstätigkeit überwiegend auslandbezogen ist
-
in der Schweiz
nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausgeübt wird
-
in der Schweiz
keine eigene Produktions- und Gewerbetätigkeit betrieben
wird.
Gemischte Gesellschaften zeichnen sich
dadurch aus, dass sie im Gegensatz zu den Domizilgesellschaften
nicht ausschliesslich, sondern lediglich überwiegend
auslandbezogene Geschäftstätigkeiten ausüben. Sie darf über
eigenes Personal und eigene Büros verfügen. Die überwiegend
auslandbezogene Geschäftsaktivität ist grundsätzlich dann der
Fall, wenn mindestens
80% des Bruttoertrages aus ausländischer Quelle stammen und 80%
des Aufwandes für die eigene oder durch Dritte erfolgte
Leistungserstellung im Ausland anfällt. Ausnahmsweise können
auch Einkäufe in der Schweiz getätigt werden, wenn die
Verrechnung wie unter Dritten gewährleistet ist.
Die Auslanderträge werden nach Massgabe des
Umfangs der Geschäftstätigkeit in der Schweiz mit einer Quote
von in der Regel 10 bis 20 Prozent besteuert. Die Inlanderträge
unterliegen der ordentlichen Besteuerung, ebenso die
Immobilienerträge aus der Schweiz. Erträge aus massgeblichen
Beteiligungen sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf solchen
Beteiligungen sind steuerfrei. Verluste auf Beteiligungen können
nur mit Erträgen aus Beteiligungen, nicht aber mit dem In- und
Auslandertrag verrechnet werden. Die Aufwandzuteilung erfolgt
objektmässig durch eine Spartenrechnung oder wenn keine
Spartenrechnung geführt wird proportional. Für die
Satzbestimmung der kantonal steuerbaren Erträge ist der
Gesamtgewinn massgebend.
Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und
dem Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch CHF
100 pro Jahr. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen
(Steuerfuss Kanton und Gemeinde) multipliziert. |