Firmengründung Schweiz:
Gründung Schweizer AG, GmbH und Zweigniederlassung
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Steuern
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EU-Niederlassungsfreiheit |
DBA-Sachverhalt |
Niedrigsteuerland nach 8 AStG |
EU-Mutter-Tochter-RL |
Mögliche
Alternativen |
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Je nach Kanton.
In Zug 15,5% gesamt |
Nein |
Ja, unterhält
mit fast allen Ländern ein DBA. |
Ja: Wirkung der
Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG |
Nein. Allerdings
hat sich die Schweiz unterworfen |
Uk Ltd, VAE,
Zypern |
Kurzübersicht
Schweiz und
Dienstleistungen Schweiz
Schweizer Kapitalgesellschaften
(GmbH und AG) sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die
EU-Niederlassungsfreiheit ist nicht anwendbar, wohl aber die
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (beidseitige Abkommen). Steuerlich:
Es wird zwischen Kantons-und Bundessteuer unterschieden. Zug hat
ein Gesamtsteuersatz von 15,5% (Kantons-und Bundessteuer). Die
Schweiz ist als Holdingstandort geeignet, da Holdingprivileg und
Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Alternativen zur
Schweiz sind: Zyprische oder englische Limited, Madeira
(EU-Gesellschaften, mithin DBA-Sachverhalt), Dubai/VAE
(DBA-Sachverhalt) oder im Bereich Offshore-Gesellschaften"
Belize oder BVI.
Unsere Dienstleistungen:
- Beratung in der steuerlichen
Konzeption, unter Einbeziehung der Doppelbesteuerungsabkommen,
Steuergesetze Schweiz und Sitzstaat des Mandanten
- Gründungen von
Domizilgesellschaften in der Schweiz (8,5% Ertragssteuern),
bzw. Schweizer Gesellschaften mit Steuerprivileg (gemischte
Gesellschaften, Holding)
- Gründungen von Schweizer
Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen von
Auslandsgesellschaften in der Schweiz
-
Kauf/
Übernahme von Vorratsgesellschaften (AG Mäntel)
- Treuhand-Dienste:
Treuhand-Aufsichtsrat,Treuhand-Niederlassungsleiter oder
ständiger Vertreter
- Domizilierung am
Business-Center-Schweiz: Eigene Telefonnummer,
Fax,Firmenschild,Postweiterleitung, auf Wunsch: Voll
eingerichtete Büroräume und zeitweise Anmietung von
Konferenzräumen
- Suche nach geeigneten
Geschäftsräumen
- Kapitalisierung von Schweizer
AGs: Emissionsprospekt,Kapitalgeber
- Geschäftskonto Schweiz:
VisaCard, EC-Card, Internetbanking
Steuerrechtliche Einordnung Schweiz
1.Die Schweiz unterhält
Doppelbesteuerungsabkommen mit den meisten Ländern, auch
mit Deutschland. Rechtsfolge: DBA-Sachverhalt.
EU-Niederlassungsfreiheit nicht anwendbar, im Rahmen von
ausländischen Beteiligungen (EU) hat sich die Schweiz der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen.
1.1.: Zur Anerkennung der
steuerlichen Betriebsstätte muss ein in der Schweiz
steuerrechtlich Ansässiger (bzw. gewöhnlicher Aufenthalt) als
Geschäftsführer der Gesellschaft auftreten (Vgl. Ort der
geschäftlichen Oberleitung als zentrales Betriebsstättenmerkmal
im Rahmen der Legaldefinition nach DBA). Entweder verlagern Sie
oder ein Beauftragter Ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz
bzw. Sie stellen einen in der Schweiz Ansässigen als
Geschäftsführer an oder unsere Schweizer Kanzlei stellt eine
Geschäftsführung treuhänderisch (nur bei AG).
2.:
EU-Niederlassungsfreiheit ist nicht anwendbar.
Rechtsfolge: Zur Anerkenntnis der steuerlichen
Betriebsstätteneigenschaft muss- zumindest aus deutscher Sicht-
in der Schweiz ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb installiert werden (voll eingerichtetes Büro
und mind. ein Mitarbeiter). GGF. kann als Minimalanforderung ein
virtuelles Domizil beim
Regus-Office oder
Business Center Zug
ausreichend sein (Firmenschild, eigene Telefonnummer, Faxnummer,
persönliche Gesprächsannahme zu den normalen Geschäftszeiten,
keine C.O.Adresse), mithin kann der Treuhand-Geschäftsführer als
Angestellter installiert werden, sofern Sie -oder ein
Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt nicht in die Schweiz
verlagern und/oder einen Schweizer anstellen.
Treuhand-Dienste: Bei der
Schweizer GmbH kann der Geschäftsführer NICHT treuhänderisch
gestellt werden, nur der Gesellschafter, bei einer Schweizer AG
kann der Aufsichtsrat hingegen treuhänderisch gestellt werden.
Bei der Installation einer Zweigniederlassung einer
EU-Gesellschaft in der Schweiz, können wir den
Niederlassungsleiter treuhänderisch stellen.
Beispiele der
steuerlichen Gestaltung
1. Schweizer Gesellschaft
erwirkt nur
passive Einkünfte gemäß deutschem AStG
Eine deutsche natürliche oder
juristische Person kann offiziell bis zu 50% der Anteile halten.
Rechtsfolgen: Kein beherrschender Einfluss, mithin keine Wirkung
der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG.
Gewinnausschüttungen an den deutschen Anteilseigner werden in
Deutschland im Halbeinkünfteverfahren besteuert, sofern
natürliche Person. Gewinnausschüttungen an eine deutsche
juristische Person bleiben steuerfrei gestellt, unter Wirkung
der EU-Mutter-Tochter-Richlinie, der sich die Schweiz
unterworfen hat. Eine Besteuerung findet in Deutschland erst
statt, sofern an den Anteilseigener der juristischen Person
ausgeschüttet wird, bei natürlicher Person im
Halbeinkünfteverfahren. Ausnahme: Installation einer
steuerlichen Organschaft in Deutschland, dann Steuerfeistellung
unter Progressionsvorbehalt.
Die verbleibenden 50% Anteile
können treuhänderisch in der Schweiz gehalten werden. GGF
besser: Die verbleibenden 50% Anteile werden durch unsere
englische Treuhandgesellschaft gehalten. Rechtsfolge: Keine
Besteuerung der Gewinnanteile in der Schweiz bei
Nicht-Ausschüttung, steuerfreie Vereinnahmung in England unter
Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin keine
Quellensteuer in der Schweiz.
Praktische Vorgehensweise bei
der Ausgestaltung analog 1.
Besteht in Deutschland keine GmbH
oder AG, kann eine UK Ltd mit Betriebsstätte Deutschland
installiert werden. Diese UK Ltd (deutsche Kapitalgesellschaft
im Sinne) hält 50% Anteile an der gegründeten Schweizer AG.
Ausgestaltung mit steuerlicher
Organschaft in Deutschland: In Deutschland wird eine
BGB-Gesellschaft gegründet, mit Gewinnabführungs- und
Beherrschungsvertrag zur deutschen Limited. Die deutsche Limited
hält 50% Anteile an der Schweizer AG.
2. Schweizer Gesellschaft
erwirkt aktive Einkünfte nach deutschem AStG
Eine deutsche natürliche oder
juristische Person kann beherrschenden Einfluss haben, also mehr
als 50% Anteile. Gewinnausschüttungen an den deutschen
Anteilseigner werden im Halbeinkünfteverfahren besteuert, sofern
natürliche Person. Bei juristischer Person erfolgt die
Vereinnahmung der Schweizer Gewinne steuerfrei. Der
Gesellschaftervertrag der Schweizer Kapitalgesellschaft ist wie
folgt zu ergänzen: Maßgebliche geschäftliche Entscheidungen
werden auf Gesellschafterversammlungen in der Schweiz getätigt,
wobei der deutsche Anteilseigner zwingend anwesend sein muss.
3. Schweizer Holding
Eine Schweizer Holding wird nicht
besteuert, sofern die beteiligten Gesellschaften im Sitzstaat
der heimischen Besteuerung unterliegen und aktive geschäftliche
Tätigkeiten entfalten. Beispiel: Die Schweizer Holding hält 20%
Anteile an einer deutschen GmbH. Die deutsche GmbH wird mit
Ertrags-und Gewerbesteuer in Deutschland belastet. 20% des
Gewinns nach Besteuerung in Deutschland werden steuerfrei in der
deutschen Holding vereinnahmt.
4. Schweizer Gesellschaft mit
steuerlichen Domizilprivileg
Gegründet wird eine Schweizer
GmbH oder AG bzw. eine Zweigniederlassung einer
Auslandsgesellschaft, die
-
im Kanton nur
ihren Sitz haben
-
in der Schweiz nur
eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit
ausüben
-
in der Schweiz
kein eigenes Personal beschäftigen und keine eigenen Büros
unterhalten.
Mithin greift das steuerliche
Domizilprivileg, also nur 8,5% Bundessteuer, die Kantonssteuer
entfällt. Wie leicht erkennbar ist, ist die Anerkenntnis einer
solchen Domizilgesellschaft aus deutscher Sicht extrem
schwierig. I.d.R funktioniert eine solche Gestaltung daher nur
mit einer Umweggestaltung, z.B. über eine UK Limited mit
Betriebsstätte UK.
5.
Niederlassungen von EU-Gesellschaften
Nach Schweizer
Gesellschaftsrecht, können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz
niederlassen, ohne Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer
GmbH, jedoch mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Beispiel:
Unser Mandant gründet eine UK
Limited mit Betriebsstätte England. Infolge wird eine
Zweigniederlassung der englischen Limited in der Schweiz
installiert. Diese Zweigniederlassung ist eine eigenständige
Rechtspersönlichkeit, kann also eigenständig Verträge
abschließen und Rechnungen stellen. Die Einzahlung von
Stammkapital analog einer Schweizer GmbH oder AG ist nicht
erforderlich. Die in der Schweiz erwirtschafteten Gewinne werden
mit Schweizer Körperschaftssteuer (12,5- 15,5% gesamt, sofern
Kanton Zug) belegt, eine Doppelbesteuerung ist untersagt.
Vorteile dieser Lösung :
- Auftritt als Schweizer
Kapitalgesellschaft
- Kein Stammkapital analog GmbH
oder AG
- Haftungsbegrenzung auf das
Stammkapital (und ggf. Anlage-und Betriebsvermögen) der
Muttergesellschaft (Mithaftung) UND auf das Anlage-und
Betriebsvermögen der Zweigniederlassung, falls vorhanden.
- Maximal 15,5% Steuern, sofern
Kanton Zug (bis 100.000 CHF Gewinn nur 12,5% Steuern
insgesamt). Bei Domizilgesellschaften 8,5% Steuern
(Kantonssteuer entfällt)
- Sehr gutes Bankgeheimnis
(Steuerhinterziehung ist kein Offenbarungstatbestand)
- Deutschsprachig
- Schweizer Bankkonto: Kredit-
und EC-Karte, alle Währungskonten, Onlinebanking
- Nahe am Geld
- EU- Bürger genießen alle
Freizügigkeiten analog EU-Niederlassungsfreiheit
- Doppelbesteuerungsabkommen mit
allen EU-Ländern (Verhinderung der Doppelbesteuerung zwischen
Betriebsstättenland der Muttergesellschaft und Schweiz)
5.1. Unterschied zwischen der
Niederlassung einer deutschen und einer EU-Gesellschaft oder US
INC
In der Gestaltung ergibt sich
hinsichtlich der Anerkennung der steuerlichen Betriebsstätte in
der Schweiz ein Unterschied, ob z.B. eine englische Limited mit
realer Betriebsstätte England oder eine deutsche
Kapitalgesellschaft eine Niederlassung installiert. So sind die
deutschen Steuergesetze und Auslegungsverordnungen immer am
strengsten, bezogen auf die Anerkennung der steuerlichen
Betriebsstätte im Ausland.
Einleitung
Geographische und wirtschaftliche Faktoren beinflussen die
Standortwahl für eine Unternehmensansiedlung erheblich.
Ein Überblick über die Wirtschaftslage vermittelt Ihnen
die wichtigsten Informationen für die Einschätzung des
Wirtschaftsstandorts Schweiz. Schweizer Unternehmen nutzen
ein Wirtschaftsumfeld, das die Geschäftstätigkeit
innerhalb des Landes und im Ausland fördert. Ausserdem hat
die Schweizer Regierung ein Investitionsklima geschaffen,
das ausländische Direktinvestitionen in der Schweiz
begünstigt.
Was können wir für SIE
tun?
Wir beraten Sie in allen
Fragen der Schweizer Firmengründung, Existenzgründung CH und
Finanzierung von Existenzgründungen und
Unternehmensinvestitionen.
Schweiz detailliert:
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Infos.
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Günstige Bedingungen für ausländische
Direktinvestitionen in der Schweiz
Die Schweiz ist weiterhin
einer der attraktivsten Standorte für ausländische
Direktinvestitionen. Unabhängige Studien wie diejenige
der Economist Intelligence Unit, der Investment
Monitor von Ernst & Young und das World
Competitiveness Yearbook des IMD belegen es. Sie geben
dem Land regelmässig gute Noten bei den wichtigsten
Kriterien für Entscheidungsträger zur Wahl eines
Unternehmensstandortes.
Die Schweiz bietet
Investoren zahlreiche Standortvorteile und unsere
Repräsentanten arbeiten direkt mit den Unternehmen
zusammen, um individuelle und attraktive
Geschäftsstrukturen zu entwickeln.
Den überzeugendsten Beweis
für die Vorzüge der Schweiz liefern die zahlreichen
Unternehmen, die sich niedergelassen haben.
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Gesellschaftsformen
Die in der
Schweiz wichtigste Gesellschaftsform ist die Aktiengesellschaft.
Die Gründung einer AG ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Obwohl ein Ausländer alle Aktien besitzen kann, muss der
Verwaltungsrat mehrheitlich aus Schweizer Bürgern, die in der
Schweiz wohnhaft sind, zusammengesetzt sein. Das
Gesellschaftskapital muss mindestens CHF 100'000 betragen. 20%
des Aktienkapitals, mindestens aber CHF 50'000, müssen
einbezahlt sein.
Seit dem
Inkrafttreten des revidierten Gesellschaftsrechtes im Juli 1992
hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Gegensatz zu
früher, wesentlich an Bedeutung gewonnen und stellt heute eine
attraktive Variante zur Aktiengesellschaft dar. Das
Gesellschaftskapital muss mindestens CHF 20'000 betragen, CHF
10'000 müssen einbezahlt sein. Das Gesellschaftskapital darf
aber CHF 2 Mio. nicht überschreiten. Es wird in Anteile
aufgeteilt, die mindestens CHF 1'000 oder ein Mehrfaches davon
betragen müssen. Der Name, die Nationalität und die Anzahl der
jeweils gehaltenen Anteile sind im Handelsregister einzutragen.
Das Gesetz sieht keine Beschränkungen für ausländische
Anteilseigner vor, es muss jedoch mindestens ein Geschäftsführer
in der Schweiz wohnhaft sein.
Eine weitere
gebräuchliche Gesellschaftsform ist die Kollektivgesellschaft,
bei der zwei oder mehrere natürliche Personen einen
Gesellschaftsvertrag abschliessen und gemeinsam eine
Geschäftstätigkeit betreiben. Sie haften alle gesamthaft und
ohne Begrenzung. Diese Gesellschaftsform schliesst die
Mitwirkung juristischer Personen als Gesellschafter aus.
Bei der
Kommanditgesellschaft haftet ein Partner (Komplementär)
unbegrenzt, während die anderen Partner (Kommanditäre) nur im
Ausmasse ihrer Kapitalbeteiligungen zur Rechenschaft gezogen
werden können. Kommanditäre können natürliche aber auch
juristische Personen sein, Komplementäre nur natürliche
Personen.
Andere
Gesellschaftsformen, wie zum Beispiel die einfache Gesellschaft
oder die Genossenschaft, sind für Investoren von geringem
Interesse und werden hier nicht näher behandelt.
Niederlassungen von
EU-Gesellschaften
Nach Schweizer
Gesellschaftsrecht, können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz
niederlassen, ohne Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer
GmbH, jedoch mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Beispiel:
Unser Mandant gründet eine UK
Limited mit Betriebsstätte England. Infolge wird eine
Zweigniederlassung der englischen Limited in der Schweiz
installiert. Diese Zweigniederlassung ist eine eigenständige
Rechtspersönlichkeit, kann also eigenständig Verträge
abschließen und Rechnungen stellen. Die Einzahlung von
Stammkapital analog einer Schweizer GmbH oder AG ist nicht
erforderlich. Die in der Schweiz erwirtschafteten Gewinne werden
mit Schweizer Körperschaftssteuer (8,5- 15%, sofern Kanton Zug
oder Obwalden) belegt, eine Doppelbesteuerung ist untersagt.
Allgemeines
(Direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern)
Die Steuer vom Gewinn wird nach dem Ergebnis der Steuerperiode
bemessen. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. Das
steuerbare Kapital (nur Staats- und Gemeindesteuern, bei der
Direkten Bundessteuer wurde die Kapitalbesteuerung 1997
abgeschafft) bemisst sich nach dem Stand am Ende der
Steuerperiode. Der steuerpflichtige Reingewinn setzt sich
zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung sowie allfälliger
steuerlicher Korrekturen. In der Schweiz niedergelassene Firmen
werden auf der Basis des weltweit erzielten Gewinnes besteuert,
mit Ausnahme des Gewinnes, der auf Grundbesitz oder feste
Einrichtungen im Ausland zurückgeht. In der Schweiz nicht
niedergelassene Firmen (Betriebsstätten) werden steuerlich nur
für den Gewinn, den sie mit einer dauernden Tätigkeit in der
Schweiz erzielen, belastet. Eine Firma gilt als in der Schweiz
niedergelassen, wenn sie ihr gesetzliches Domizil in der Schweiz
hat, oder in der Schweiz eine Geschäftstätigkeit aufweist.
-
Doppelbesteuerungsabkommen: Die schweizerische Verfassung
verhindert eine Doppelbesteuerung. Zudem bestehen zwischen der
Schweiz und den meisten industrialisierten Ländern
Doppelbesteuerungsabkommen, die eine mögliche
Doppelbesteuerung verhindern oder begrenzen.
- Bewertung
Wareninventar: Das Inventar wird nach dem
Niedrigstwert-Prinzip bewertet. Das heisst, es wird der
tiefere der beiden Werte - Einstandswert oder Marktwert - zu
Grunde gelegt. Steuerlich ist der Abzug eines Drittels des
Inventarwertes zur Bildung einer Wertvermin-
derungs-Reserve erlaubt.
-
Delkredererückstellung: Auf ausstehenden Forderungen aus
dem Ausland kann eine Debitorenreserve von 10% in Abzug
gebracht werden, für inländische Schuldner eine solche von
5%.
-
Abschreibungssätze: Die jährlich steuerlich zulässigen
Abschreibungssätze (degressive Methode)betragen für:
Geschäftsbauten 4%
Industriebauten 8%
Maschinen 30-40%
Patente und Goodwill 40%
Für Abschreibungen auf dem Anschaffungswert (lineare Methode)
sind die obigen Sätze um die Hälfte zu reduzieren.
-
Beteiligungsabzug: Bei
Beteiligungserträgen (Dividenden) tritt eine Ermässigung ein,
wenn die dividendenempfangende Firma wenigstens 20% des
Aktienkapitals der anderen Firma hält oder ihre Beteiligung
einen Verkehrswert von CHF 2 Mio. oder mehr aufweist. Die
Steuer auf dem Reingewinn ermässigt sich im Verhältnis des
Nettogewinnes aus diesen Beteiligungen zum gesamten
Reingewinn. Für diese Berechnung wird der Beteiligungsgewinn
um den darauf entfallenen Finanzierungsaufwand sowie um einen
Verwaltungskostenanteil von 5% gekürzt. Seit dem 1.1.2001 kann
der Beteiligungsabzug auch für Kapitalgewinne beansprucht
werden (Voraussetzungen: mind. 20% Beteiligungsanteil,
Haltedauer mind. 1 Jahr).
-
Mehrwertsteuer:
Zusätzlich zu den bisher erwähnten Steuern erhebt der Bund
eine Mehrwertsteuer, wie sie auch in anderen Ländern, aber mit
wesentlich höheren Belastungssätzen, bekannt ist. Die
Mehrwertsteuer wird auf dem inländischen Umsatz sowie auf aus
dem Ausland importierten Gegenständen und Dienstleistungen
erhoben. Im Normalfall beträgt die Mehrwertsteuer 7,6% (Stand
1.1.2002), die jedoch durch den Vorsteuerabzug reduziert
werden kann, so dass nur der effektiv erarbeitete Mehrwert
steuerlich belastet bleibt.
Direkte
Bundessteuer
Der proportionale Gewinnsteuersatz beträgt 8.5%. Seit dem
1.1.1998 kann der Beteiligungsabzug auch für Kapitalgewinne
beansprucht werden (Voraussetzungen: mind. 20%
Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1 Jahr).
Kantonale und kommunale Steuern
Die kantonalen und kommunalen
Einkommenssteuern werden aufgrund eines Stufentarifs berechnet.
Die maximale kombinierte Steuerbelastung des Gewinnes für
ordentlich besteuerte Gesellschaften reicht von 2% bis 24%
(minimale einfache Steuer 1%, maximale einfache Steuer 10%
multipliziert mit dem Vielfachen, Steuerfuss Kanton und
Gemeinde). Die Steuerbelastung des Eigenkapitals 0,34%. Steuern
sind steuerlich absetzbar. Der steuerpflichtige Betrag wird auf
Grund des Reinertrages, nach Abzug der Steuern, berechnet.
Kapitalgesellschaften, die im Kanton Zug der ordentlichen
Besteuerung unterliegen, zahlen eine Ertragssteuer von gerade
mal 15%.
Beispielbesteuerung Zug
Kanton- und
Gemeindesteuern:
- Bis 100.000 CHF Gewinn: 4%.
Mithin beträgt die Gesamtsteuerlast 12,5%
- Mehr als 100.000 CHF Gewinn:
7%. Mithin beträgt die Gesamtsteuerlast 15,5%
Erlass von Bundessteuern
Bundesbeschluss für wirtschaftliche Erneuerungsgebiete: Der
Bundesbeschluss hat Gültigkeit bis 30. Juni 2006.
Steuerprivilegien
a) Holdinggesellschaften:
AG, GmbH und Genossenschaften können das Holdingprivileg
beanspruchen, sofern
-
ihr statuarischer
Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von
wesentlichen Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften
und Genossenschaften besteht
-
mindestens 2/3 der
Aktien sollten längerfristig Beteiligungen und
Aktienstreubesitz sein. Die Bewertung der Beteiligungen kann
zu Gewinnsteuerwerten (steuerliche massgebende Buchwerte) oder
zu Verkehrswerten erfolgen
-
alternativ zu den
Aktiven können die Voraussetzungen auch bei den Erträgen
erfüllt werden, wenn mindestens 2/3 der Erträge Beteiligungs-
und Dividendenerträge aus Streubesitz sind.
Als wesentlich
gelten Beteiligungen von 20% am Grund- oder Stammkapital einer
anderen Gesellschaft oder einem Verkehrswert von 2 Millionen
Franken. Voraussetzungen für den Holdingstatus ist, dass die
Gesellschaft mindestens eine massgebliche Beteiligung hält. Für
die Quotenermittlung kann auch der Aktienstreubesitz
hinzugerechnet werden.
Damit eine Gesellschaft als Holdinggesellschaft besteuert werden
kann, darf sie zudem in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit
ausüben. Erlaubte und dem Holdingprivileg nicht abträgliche
Geschäftstätigkeiten sind das Verwalten der Beteiligungen mit
allen damit verbundenen Tätigkeiten, die Geschäftsführung des
Konzerns, die Führung des eigenen Rechnungswesens, die
Konzernleitungstätigkeit, die Strategieentwicklung für den
Konzern, nicht aber die Geschäftsführung von einzelnen
Tochtergesellschaften.
Werden die Bedingungen für das Holdingprivileg vorübergehend
nicht mehr erfüllt, so kann die kantonale Steuerverwaltung eine
angemessene Frist zur Wiederherstellung des gesetzlich
geforderten Zustandes gewähren. Während dieser Zeit bleibt das
Holdingprivileg erhalten.
Holdinggesellschaften sind von der Ertragssteuer befreit.
Erträge aus Schaffhauser Grundeigentum unterliegen der
ordentlichen Besteuerung.
Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und
dem Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch CHF
100 pro Jahr. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss
Kanton und Gemeinde) multipliziert.
b) Beteiligungsgesellschaften:
Gesellschaften, die sich nicht
als reine Holdinggesellschaften qualifizieren, jedoch
wesentliche Beteiligungen halten, können als
Beteiligungsgesellschaften besteuert werden, indem sie den
Beteiligungsabzug geltend machen.
Als wesentlich gelten Beteiligungen von 20% des Kapitals einer
anderen Gesellschaft oder einem Verkehrswert von CHF 2 Mio. und
mehr.
Beteiligungsgesellschaften bezahlen eine reduzierte
Ertragssteuer, die auf dem gesamten Ertrag berechnet und um den
Beteiligungsabzug gekürzt wird. Dieser wird nach der
Nettoertragsmethode berechnet. Das heisst aufgrund des
Verhältnisses zwischen Nettobeteiligungsertrag zum
Gesamtreinertrag. Der Nettobeteiligungsertrag entspricht dem
gesamten Beteiligungsertrag, reduziert um den darauf
entfallenden Finanzierungsaufwand sowie einen
Verwaltungskostenanteil von 5%. Der Steuersatz beträgt zwischen
1% und 10%. Er wird mit dem kantonalen und kommunalen Steuersatz
multipliziert. Seit dem 1.1.2001 kann der Beteiligungsabzug auch
für Kapitalgewinne beansprucht werden (Voraussetzungen: mind.
20% Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1 Jahr).
Beteiligungsgesellschaften bezahlen eine ermässigte
Kapitalsteuer, die auf dem einbezahlten Kapital sowie den
offenen und versteuerten stillen Reserven geschuldet ist. Auf
der Quote des Kapitals, die auf Beteiligungen entfällt, wird
eine Steuer von 0,05% erhoben. Auf dem übrigen Teil beträgt die
ordentliche Steuer 0,15%. Der so ermittelte Betrag wird mit dem
kantonalen und kommunalen Vielfachen multipliziert.
c) Domizilgesellschaften
AG, GmbH, Zweigniederlassungen und Genossenschaften können
das Domizilprivileg beanspruchen, sofern sie
-
im Kanton nur
ihren Sitz haben
-
in der Schweiz nur
eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit
ausüben
-
in der Schweiz
kein eigenes Personal beschäftigen und keine eigenen Büros
unterhalten.
Als reine
Verwaltungstätigkeit gilt insbesondere die Verwaltung des
eigenen Vermögens. Hilfstätigkeiten wie die Verwertung
immaterieller Rechte, Vermittlungen von Know-how, Fakturierung
und Inkasso gelten ebenfalls als Verwaltungstätigkeit, sofern
sie keinen eigenen Bürobetrieb und keinen Personaleinsatz in der
Schweiz erfordern.
Die Auslanderträge sind von der Gewinnsteuer befreit. Die
Inlanderträge unterliegen der ordentlichen Besteuerung, ebenso
die Immobilienerträge aus der Schweiz. Für die Satzbestimmung
der kantonal steuerbaren Erträge ist der Gesamtgewinn massgebend.
Domizilgesellschaften haben nur eine Kapitalsteuer von 0.05
Promille auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem
Gewinnvortrag, mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr zu entrichten.
Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton
und Gemeinde) multipliziert.
d) Gemischte Gesellschaften
AG, GmbH und
Genossenschaften können das Privileg als gemischte Gesellschaft
beanspruchen, sofern
-
deren
Geschäftstätigkeit überwiegend auslandbezogen ist
-
in der Schweiz nur
eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausgeübt wird
-
in der Schweiz
keine eigene Produktions- und Gewerbetätigkeit betrieben wird.
Gemischte Gesellschaften
zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Gegensatz zu den
Domizilgesellschaften nicht ausschliesslich, sondern lediglich
überwiegend auslandbezogene Geschäftstätigkeiten ausüben. Sie
darf über eigenes Personal und eigene Büros verfügen. Die
überwiegend auslandbezogene Geschäftsaktivität ist grundsätzlich
dann der Fall, wenn mindestens 80% des Bruttoertrages aus
ausländischer Quelle stammen und 80% des Aufwandes für die
eigene oder durch Dritte erfolgte Leistungserstellung im Ausland
anfällt. Ausnahmsweise können auch Einkäufe in der Schweiz
getätigt werden, wenn die Verrechnung wie unter Dritten
gewährleistet ist.
Die Auslanderträge werden nach Massgabe des Umfangs der
Geschäftstätigkeit in der Schweiz mit einer Quote von in der
Regel 10 bis 20 Prozent besteuert. Die Inlanderträge unterliegen
der ordentlichen Besteuerung, ebenso die Immobilienerträge aus
der Schweiz. Erträge aus massgeblichen Beteiligungen sowie
Kapital- und Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind
steuerfrei. Verluste auf Beteiligungen können nur mit Erträgen
aus Beteiligungen, nicht aber mit dem In- und Auslandertrag
verrechnet werden. Die Aufwandzuteilung erfolgt objektmässig
durch eine Spartenrechnung oder wenn keine Spartenrechnung
geführt wird proportional. Für die Satzbestimmung der kantonal
steuerbaren Erträge ist der Gesamtgewinn massgebend.
Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und
dem Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch CHF
100 pro Jahr. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss
Kanton und Gemeinde) multipliziert. |