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Firmengründung Ausland- Steuern Ausland: Rechtsgrundlagen zur Berichtigung von Einkünften (Einkunftskorrekturvorschriften) im Deutschen Steuerrecht ![]()
Rechtsgrundlagen zur Berichtigung von Einkünften (Einkunftskorrekturvorschriften) im Deutschen Steuerrecht Deutsche AO: § 39 Zurechnung
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden
Vorschriften:
§ 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln
Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten,
das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil
erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen
die guten Sitten verstößt.
§ 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte
(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam,
so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und
solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses
Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen.
Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas
anderes ergibt.
(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die
Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein
anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte
Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.
§ 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts
kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der
Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz
erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so
bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift.
Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen
eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei
einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen
rechtlichen Gestaltung entsteht.
(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene
rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim
Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer
angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht
vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der
Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung
außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse beachtlich sind.
Fußnote
§ 42: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 7 AOEG 1977
§ 8 Körperschaftssteuergesetz (1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. (2) Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern verpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. (3) Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genußrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht. (4) Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10d des Einkommensteuergesetzes ist bei einer Körperschaft, daß sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Wirtschaftliche Identität liegt insbesondere dann nicht vor, wenn mehr als drei Viertel der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden und die Gesellschaft danach ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen wieder aufnimmt. Entsprechendes gilt für den Ausgleich des Verlustes vom Beginn des Wirtschaftsjahrs bis zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung. (5) Der Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist bei Kapitalgesellschaften und bei sonstigen Körperschaften im Sinne des § 43 nur vorzunehmen, soweit im Abzugsjahr das Einkommen den ausgeschütteten Gewinn übersteigt, der sich vor Abzug der Körperschaftsteuer ergibt und für den die Ausschüttungsbelastung nach § 27 herzustellen ist. (6) Gewinne aus Anteilen an einem nicht steuerbefreiten Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Eine mittelbare Beteiligung steht der unmittelbaren Beteiligung gleich. (7) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz. (8) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig. Geänderte Fassung des § 8a KStGMit dem Steuervergünstigungsabbaugesetz wurde daher im Jahr 2004 die Regelung zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung geändert. Kaum eine Steuerrechtsänderung der letzten Jahre hat zu einer derart hohen Anzahl an Kritik in der fachwissenschaftlichen Literatur geführt wie die Neufassung des § 8a KStG (siehe unten). Nach der neuen Fassung des § 8a KStG sind Zinsen für Fremdkapital dann nicht abzugsfähig (eine verdeckte Gewinnausschüttung), wenn
Das europarechtlich beanstandete Kriterium des ausländischen Gesellschafters wurde abgeschafft, der Anwendungsbereich der Vorschrift wurde auf inländische Gesellschafter ausgedehnt. Kommt es zur Anwendung des § 8a KStG auf Vergütungen für die Fremdkapitalüberlassung, ergeben sich sowohl auf Ebene der Kapitalgesellschaft als auch seitens des Anteilseigners steuerliche Konsequenzen. Im Fall von Währungsswaps unterliegt dem § 8a KStG - entsprechend dem Gedanken einer Bewertungseinheit - nur der Saldo aus Fremdkapitalsatz und Swapsatz. Steuerliche Folgen bei der Kapitalgesellschaft
Steuerliche Folgen beim Anteilseigner
Steuerliche Folgen bei nahe stehenden Personen und DrittenKommt es bei einer Fremdkapitalgewährung durch nahe stehende Personen oder durch Dritte zu einer Anwendung von § 8a KStG, so sind die steuerlichen Folgen extrem komplex und teilweise bis heute umstritten.
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