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PLC Gründung England (Englische Aktiengesellschaft gründen)![]()
PLC Gründung England (Aktiengesellschaft England) und Dienstleistungen unserer Kanzlei Wir gründen für Mandanten Aktiengesellschaften in England (PLC). Dabei übernehmen wir auf Wunsch die gesamten Dienstleistungen: -Gründung der PLC (englische Aktiengesellschaft), Eintrags ins englische Register (Companies House) -Registered Office England, Headoffice bis Büro (ordentlicher Geschäftssitz, Substanz Escape) -Kontoeröffnung bei einer großen englischen Bank, ink. Online-Banking, Kreditkarte und Schecks -Steuernummer, VAT (USt-ID) für die englische PLC -Laufende Buchhaltung, VAT-Meldungen, Jahresabschluss und Bilanz -Auf Wunsch bzw. sofern erforderlich: Treuhand- oder angestellter Direktor für die PLC (in England ansässiger Anwalt oder Steuerberater tritt treuhänderisch als Direktor der PLC- englischen Aktiengesellschaft- auf) -Auf Wunsch bzw. sofern erforderlich: Treuhand-Shareholder für die englische PLC (englische Kanzlei- jur. Person- tritt treuhänderisch als Shareholder auf) -Stellung erforderlicher Certified Company Secretary für die PLC -Lohnkonten, Anstellungsverträge nach englischem Recht, Steuernummer, NI-Nummer für Angestellte in England -Auf Wunsch: Registrierung der PLC mit der UK FSA (Financial Service Authority) Eckdaten zur PLC (Aktiengesellschaft England): - Stammkapital Minimum: 50'000.00 GBP, mindestens 25% müssen eingezahlt werden - Es müssen mindestens 2 Direktoren benannt werden Englische PLC und steuerliche Betriebsstätte in England Die steuerliche Betriebsstätte ist im Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert. Mithin muss eine natürliche Person mit gewöhnlichen Aufenthalt in England, die geschäftliche Oberleitung der PLC innehaben (5 DBA: "Ort der geschäftlichen Oberleitung" als Ort der Betriebsstätte), sofern die Betriebsstätte der PLC in England belegen sein soll. Entweder der Mandant -oder ein Beauftragter- verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach England und tritt selbst als Direktor der Gesellschaft auf oder unsere englische Kanzlei kann einen Treuhand- oder angestellten Direktor stellen. Seit Okt. 2008 sind nur noch natürliche Personen als Direktoren zugelassen. Da bei einer PLC Gründung zwei Direktoren erforderlich sind, kann unsere Kanzlei beide Direktoren stellen oder nur einen Direktor, wobei der Mandant-oder sein Beauftragter- als zweiter Direktor eintritt. Der zweite Direktor muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht zwingend in England haben. Davon kann abgewichen werden, wenn in England eine Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer. Dann im DBA-Sachverhalt immer Betriebsstätte in England, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung. - Es muss ein Certified Company Secretary ernannt werden (können unsere englischen Kollegen ebenfalls stellen) - Es müssen mindestens 2 Shareholder benannt werden (dieses können in-oder ausländische natürliche- oder juristische Personen sein) -Eine PLC unterliegt der "Auditpflicht" - (Wirtschaftsprüfung) einmal pro Jahr. Wir können hier an eine englische Wirtschaftsprüfgesellschaft vermitteln. Veräußerung von Aktien der PLC (außerbörsliche und börsliche Notierung) Was die Veräußerung der Anteile der PLC angeht, so hat die PLC als PUBLIC Limited Company die Wahl, ob und wie dieses realisiert werden soll (börslich- oder "außerbörslich"). Die effektive Veröffentlichung, also die Listung an der Börse ist sehr aufwendig. Die PLC muss aber nicht zwingend "öffentlich notieren", sondern kann auch privat gehalten werden bzw. auch direkt Shares veräußern, dann nach den gelten Regeln in UK (Share premium account, capitalisation etc). Eine Registrierung der PLC mit der UK FSA (Financial Service Authority) muss nach Prüfung der geschäftlichen Tätigkeiten ermittelt werden. Auf Wunsch übernehmen wir die gesamten Dienstleistungen einer börslichen -oder außerbörslichen Notierung der PLC. Gebühren nach Dienstleistungen. Steuerliche Grundlagen
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