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  PLC Gründung England (Englische Aktiengesellschaft gründen)

Steuern

EU

DBA-Sachverhalt

Niedrigsteuerland nach § 8 Deutsches AStG

EU-Mutter-Tochter-RL

19% im Mittelstandssatz  bis 300.000 ePfund Ertrag, dann progressiv steigend bis 30% Ja. Wirkung der EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs. EU Fusionsrichtlinie anwendbar. Ja, unterhält mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungs-abkommen. Mithin Abschirmwirkung eines DBAs, Betriebsstätte auf der Grundlage 5 DBA. I.d.R. nein da die grundsätzliche Besteuerung nicht geringer als 25% ist.  Ja: Mithin steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden bei verbundenen EU-Unternehmen

Wir gründen für Mandanten Aktiengesellschaften in England (PLC). Dabei übernehmen wir auf Wunsch die gesamten Dienstleistungen, von der Gründung der Gesellschaft,Eintrag ins englische Register, Domizilierung bis Treuhand-Dienste sowie Buchhaltung,Jahresabschluss und Wirtschaftsprüfung.

Eckdaten zur PLC:

- Stammkapital Minimum: 50'000. 00 GBP

- Minimum Einzahlung des Kapitals 25%

- Es müssen mindestens 2 Direktoren benannt werden

Hinweis: Die steuerliche Betriebsstätte ist im Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert. Mithin muss eine natürliche Person mit gewöhnlichen Aufenthalt in England, die geschäftliche Oberleitung der PLC innehaben (5 DBA: "Ort der geschäftlichen Oberleitung" als Ort der Betriebsstätte). Entweder der Mandant -oder ein Beauftragter- verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach England und tritt selbst als Direktor der Gesellschaft auf oder unsere englische Kanzlei kann einen Treuhand- oder angestellten Direktor stellen. Seit Okt. 2008 sind nur noch natürliche Personen als Direktoren zugelassen.

Davon kann abgewichen werden, wenn in England eine Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer. Dann im DBA-Verhältnis immer Betriebsstätte in England, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.

- Es muss ein Certified Company Secretary ernannt werden (können unsere englischen Kollegen ebenfalls stellen)

- Es müssen mindestens 2 Shareholder benannt werden (dieses können in-oder ausländische natürliche- oder juristische Personen sein)

-Eine PLC unterliegt der "Auditpflicht" - (Wirtschaftsprüfung) einmal pro Jahr. Wir können hier an eine englische Wirtschaftsprüfgesellschaft vermitteln.

-Ungefähre Kosten der PLC (Setup):

 -Gründung,Registereintrag,Apostille,Gesellschafterverträge,Notar,Kontoeröffnung (inkl. VisaCard und Onlinebanking): 7.900,00 Euro

-GGF. Treuhand-Direktor: Pro Direktor ca. 3.500,00 Euro pro Jahr (englischer Anwalt oder Steuerberater tritt treuhänderisch als Direktor der PLC auf, kein "Frühstücks-oder Gründungsdirektor", sondern während der gesamten Vertragslaufzeit ansprechbarer und eingetragener Direktor)

- Certified Secretary: 2.300,00 Euro pro Jahr

-Buchhaltung: Nach Aufwand

- Abschlüsse und Steuererklärungen: ca. 3.000 GBP pro Jahr (diff. Nach Buchungsaufwand und Umsatz)

-Registered Office: 250 GBP pro Jahr

Einschub: Es wird dringend zumindest ein virtuell Office oder sogar ein Büro empfohlen (Nur Registered Office: Keine VAT-No vom englischen Finanzamt,+ Annahme der Scheinfirma/Briefkasten im Sinne)

Veräußerung von Aktien der PLC (außerbörsliche und börsliche Notierung)

Was die Veräußerung der Anteile der PLC angeht, so hat die PLC als PUBLIC Limited Company die Wahl, ob und wie dieses realisiert werden soll (börslich- oder "außerbörslich").

Die effektive Veröffentlichung, also die Listung an der Börse ist sehr aufwendig.  Die PLC muss aber nicht zwingend "öffentlich notieren" (wie in dt oder Ch AG), sondern kann auch privat gehalten werden bzw. auch direkt Shares veräußern, dann nach den gelten Regeln in UK (Share premium account, capitalisation etc).

Eine Registrierung der PLC mit der UK FSA (Financial Service Authority) muss nach Prüfung der geschäftlichen Tätigkeiten ermittelt werden.

Auf Wunsch übernehmen wir die gesamten Dienstleistungen einer börslichen -oder außerbörslichen Notierung der PLC. Gebühren nach Dienstleistungen.

Steuerliche Grundlagen

  • EU Sachverhalt: Ja

  • DBA-Sachverhalt: Ja, unterhält mit vielen Ländern ein DBA, auch mit Deutschland

  • Betriebsstätte definiert sich in Deutschland auf der Grundlage §§12/13 AO: Nein,da DBA-Sachverhalt

  • Wirkung EU Niederlassungsfreiheit: Ja

  • Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Ja

  • Wirkung §§ 23 UmwStG,Einbringung in die Europäische Union,Europa AG: Ja

  • Wirkung Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung, §8 AStG: Nein, wenn kaufmännischer Geschäftsbetrieb. Davon abweichend: I.d.R. Kein Niedrigsteuerland gemäß der Verfügung des BFM

  • Ertragssteuer: 19% im Mittelstandssatz bis ca. 300.000 Euro Gewinn, danach progressiv steigend bis 30%

  • Quellensteuer bei Dividendenausschüttung ins Ausland: Nein

  • Holdingprivileg (keine Besteuerung von Holdinggesellschaften): Nein

 

 

 

 

 

 
 
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