plc gründen in England, Firmengründung England, Aktiengesellschaft -AG- in England gründen, englische plc
     

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  PLC Gründung England (Englische Aktiengesellschaft gründen)

Steuern

EU

DBA-Sachverhalt

Niedrigsteuerland nach § 8 Deutsches AStG

EU-Mutter-Tochter-RL

21% im Mittelstandssatz  bis 300.000 ePfund Ertrag, dann progressiv steigend bis 30% Ja. Wirkung der EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs. EU Fusionsrichtlinie anwendbar. Ja, unterhält mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungs-abkommen. Mithin Abschirmwirkung eines DBAs, Betriebsstätte auf der Grundlage 5 DBA. I.d.R. nein da die grundsätzliche Besteuerung nicht geringer als 25% ist.  Ja: Mithin steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden bei verbundenen EU-Unternehmen

Wir gründen für Mandanten Aktiengesellschaften in England (PLC). Dabei übernehmen wir auf Wunsch die gesamten Dienstleistungen, von der Gründung der Gesellschaft,Eintrag ins englische Register, Domizilierung bis Treuhand-Dienste sowie Buchhaltung,Jahresabschluss und Wirtschaftsprüfung.

Eckdaten zur PLC (Aktiengesellschaft England):

- Stammkapital Minimum: 50'000.00 GBP, mindestens 25% müssen eingezahlt werden

- Es müssen mindestens 2 Direktoren benannt werden

Hinweis: Die steuerliche Betriebsstätte ist im Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert. Mithin muss eine natürliche Person mit gewöhnlichen Aufenthalt in England, die geschäftliche Oberleitung der PLC innehaben (5 DBA: "Ort der geschäftlichen Oberleitung" als Ort der Betriebsstätte). Entweder der Mandant -oder ein Beauftragter- verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach England und tritt selbst als Direktor der Gesellschaft auf oder unsere englische Kanzlei kann einen Treuhand- oder angestellten Direktor stellen. Seit Okt. 2008 sind nur noch natürliche Personen als Direktoren zugelassen. Da bei einer PLC Gründung zwei Direktoren erforderlich sind, kann unsere Kanzlei beide Direktoren stellen oder nur einen Direktor, wobei der Mandant-oder sein Beauftragter- als zweiter Direktor eintritt. Der zweite Direktor muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht zwingend in England haben.

Davon kann abgewichen werden, wenn in England eine Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer. Dann im DBA-Sachverhalt immer Betriebsstätte in England, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.

- Es muss ein Certified Company Secretary ernannt werden (können unsere englischen Kollegen ebenfalls stellen)

- Es müssen mindestens 2 Shareholder benannt werden (dieses können in-oder ausländische natürliche- oder juristische Personen sein)

-Eine PLC unterliegt der "Auditpflicht" - (Wirtschaftsprüfung) einmal pro Jahr. Wir können hier an eine englische Wirtschaftsprüfgesellschaft vermitteln.

Veräußerung von Aktien der PLC (außerbörsliche und börsliche Notierung)

Was die Veräußerung der Anteile der PLC angeht, so hat die PLC als PUBLIC Limited Company die Wahl, ob und wie dieses realisiert werden soll (börslich- oder "außerbörslich").

Die effektive Veröffentlichung, also die Listung an der Börse ist sehr aufwendig.  Die PLC muss aber nicht zwingend "öffentlich notieren", sondern kann auch privat gehalten werden bzw. auch direkt Shares veräußern, dann nach den gelten Regeln in UK (Share premium account, capitalisation etc).

Eine Registrierung der PLC mit der UK FSA (Financial Service Authority) muss nach Prüfung der geschäftlichen Tätigkeiten ermittelt werden.

Auf Wunsch übernehmen wir die gesamten Dienstleistungen einer börslichen -oder außerbörslichen Notierung der PLC. Gebühren nach Dienstleistungen.

Steuerliche Grundlagen

  • EU Sachverhalt: Ja

  • DBA-Sachverhalt: Ja, unterhält mit vielen Ländern ein DBA, auch mit Deutschland

  • Betriebsstätte definiert sich in Deutschland auf der Grundlage §§12/13 AO: Nein,da DBA-Sachverhalt

  • Wirkung EU Niederlassungsfreiheit: Ja

  • Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Ja

  • Wirkung §§ 23 UmwStG,Einbringung in die Europäische Union,Europa AG: Ja

  • Wirkung Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung, §8 AStG: Nein, wenn kaufmännischer Geschäftsbetrieb. Davon abweichend: I.d.R. Kein Niedrigsteuerland gemäß der Verfügung des BFM

  • Ertragssteuer: 21% im Mittelstandssatz bis ca. 300.000 Euro Gewinn, danach progressiv steigend bis 30%

  • Quellensteuer bei Dividendenausschüttung ins Ausland: Nein

  • Holdingprivileg (keine Besteuerung von Holdinggesellschaften): Nein

 

 

 

 

 
 
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