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Firmengründung im Ausland- Offshore Gesellschaft gründen
Firmengründung im Ausland und Steuerfallen für Unbedarfte Damit eine Firmengründung im Ausland nicht zur Steuerfalle wird, gehört Planung und Realisierung in die Hand von Spezialisten für internationales Steuerrecht. Je nach Sitzstaat des Mandanten (Ort der unbeschränkten/beschränkten Steuerpflicht) sind zahlreiche Gesetze und Verordnungen zu beachten, unten beispielhaft ausgeführt. Viele Länder, allen voran Deutschland und die USA, kennen zahlreiche Gesetze und Verordnungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, mithin Gesetze die darauf abzielen, dass Besteuerungsrecht im Inland zu definieren. I.d.R. ist es daher nicht damit getan "mal eben eine Gesellschaft im Ausland zu gründen". Wesentlich ist die genaue Planung der notwendigen Voraussetzungen und Ausgestaltung. So bestehen fundamentale Unterschiede, ob der Mandant eine Gesellschaft in einem Land ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit seinem Sitzstaat gründet (keine Abschirmwirkung des DBAs vorhanden), in einem Land mit Doppelbesteuerungsabkommen oder in einem Land der europäischen Union (Wirkung der EU Niederlassungsfreiheit,EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,Rechtssprechung des EuGHs usw..). Die "steuerliche Bewertung" des Vorliegens einer Betriebsstätte hängt wiederrum von verschiedenen Faktoren ab, z.B.: -Ist im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ? -Ist im Sitzstaat eine Produktionsstätte installiert,eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer? (Im DBA-Sachverhalt dann immer Betriebsstätte im Sinne, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung=Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte in den Doppelbesteuerungsabkommen) -Greift im DBA-Sachverhalt "Der Ort der geschäftlichen Oberleitung" als Ort der Betriebsstätte: Wird ein im Sitzstaat Ansässiger im Sinne als Geschäftsführer angestellt ODER Verlagert der Mandant -oder ein Beauftragter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat und tritt als Geschäftsführer der Gesellschaft auf ODER weißt der Mandant nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen geschäftlichen Oberleitung gewöhnlich und regelmäßig im Sitzstaat der Gesellschaft aufhält um diese Leitungsaufgaben wahrzunehmen, ODER wird ein Treuhand-Direktor eingesetzt Fragestellungen bei verbundenen Unternehmen -Bei "verbundenen Unternehmen": Greift bei Deutschen Mandanten die Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG, bei beherrschenden Einfluss eines Deutschen im Sinne und nur passive Einkünfte im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft, die Auslandgesellschaft ist außerhalb der EU angesiedelt. Andere Länder kennen ähnliche oder analoge Gesetze. -Bei verbundenen Unternehmen: Hat der Staat der Basisgesellschaft ein Quellenbesteuerungsrecht bei Abfluss der Dividenden oder greift die Abschirmwirkung eines DBAs bzw. der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. -Bei Installation einer Zwischenholding u.a.: Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie? (steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden) oder geringe Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen aufgrund eines vorliegenden DBAs?. Ist die möglichst steuerfreie Durchschleusung der Dividenden an den Anteilseigner gewährleistet (Holding-Staat besteuert Weiterausschüttungen nicht bzw. nicht im DBA-Sachverhalt). -Doppelbesteuerungsabkommen (Abschirmwirkung eines DBAs, Minimierung der Quellensteuer bei abfließenden Dividenden bei verbundenen Unternehmen, Betriebsstätte definiert sich ausschließlich über 5 DBA/OECD_MA).
Missbrauchsklauseln der Doppelbesteuerungsabkommen In den DBA´s bestehen verschiedene Missbrauchsklauseln. Die gebräuchlichsten sind folgende: 1) Aktivitätsvorbehalte
Die Doppelbesteuerungsabkommen lassen den beteiligten Staaten offen, mit welcher Methode – Anrechnung, Freistellung oder Kombination – die Doppelbesteuerung beseitigt oder gemildert wird. Die Anwendung der Freistellungsmethode wird dabei meistens mit einem sogenannten „Aktivitätsvorbehalt“ verbunden. Die Freistellung kann dann nur angewendet werden, wenn die Erträge der Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten stammen.
Aktiv sind in den meisten DBA`s : Produktionsstätten, Verkauf von Gütern und Waren, technische Beratung, Dienstleistungen sowie Bank- oder Versicherungsleistungen Insbesondere bei Beratungen und Dienstleistungen wird davon ausgegangen, dass ein qualifizierter Geschäftsbetrieb (keine Briefkasten-Gesellschaft) die Voraussetzung ist, um überhaupt aktiv tätig zu sein.
2)
„Subject-to-tax“-Klauseln“
(Rückfallklausel) Verschiedene DBA´s machen die vom Quellenstaat gewährte Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Sitzstaat tatsächlich die betreffenden Einkünfte einer Besteuerung unterwirft und diese nicht, z.B. aufgrund von Freibeträgen, freigestellt werden. Auch bestehen in manchen Staaten „mögliche Vereinbarungen“ zwischen Finanzamt und „eigentlichem Steuerpflichtigen“ über eine Steuerbefreiung. Um eine doppelte Nichtbesteuerung auszuschließen, werden sogenannte „Subject-to-tax“-Klauseln oder Rückfallklauseln in den DBA`s vereinbart, mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht an den Quellenstaat zurückfällt. 3) „Remittance-base“-Klauseln
Eine Sonderform der Rückfallklauseln bilden die „remittance-base“-Klauseln. Grundprinzip dieser nach britischem Vorbild entwickelten und von einigen Staaten übernommenen Regelung ist es, dass ausländische Einkünfte erst dann im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn diese in diesem Staat überwiesen oder dort in Empfang genommen wurden. 4) „Switch-over“-Klauseln Um sicherzustellen, dass Einkünfte zumindest einmal – entweder im Quellenstaat oder im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen – besteuert werden, wurden „switch-over“-Klauseln in den DBA`s verankert. „Switch-over“-Klauseln dienen einerseits dazu, Doppelfreistellungen und deren Missbrauchsmöglichkeiten zu verhindern; andererseits sollen sie Qualifikations- und Zurechnungskonflikte lösen. 5) „Anti-treaty-shopping“-Klauseln Um zu verhindern, dass Personen oder Gesellschaften, die in den DBA`s vorgesehenen Steuerbegünstigungen für Dividenden, Zinsen oder Lizenzzahlungen missbräuchlich in Anspruch nehmen können, enthalten viele DBA`s sogenannte „anti-treaty-shopping“-Klauseln. Das DBA zwischen USA und Deutschland nimmt hier eine Vorreiterrolle ein. 6) „Treaty overriding“ Reichen einem DBA-Staat die vereinbarten Missbrauchsklauseln nicht aus, müssen die bestehenden DBA`s geändert oder durch Zusatzprotokolle ergänzt werden. -Steuerlicher Begriff der Betriebsstätte: Deutsche AO, kontra Art. 5 OECD-MA Im Anwendungsfall des Deutschen Steuerrechts kommt es sehr darauf an, ob die steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage Art.5 OECD-MA (infolge den Doppelbesteuerungsabkommen= DBA) oder auf der Grundlage der Deutschen Abgabenordnung (§12 AO) definiert bzw. festgestellt wird. Ist kein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar, so definiert sich die steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage §12 AO.
Dabei ist zu beachten, dass die Deutschen Doppelbesteuerungsabkommen nicht in jedem Falle den Ausführungen des Art. 5 OECD-Abkommen folgen. So definieren manche DBAs eine Bauausführung ab 9 Monate bereits als Betriebsstätte im Sinne. Im Zweifel ist das jeweilige DBA heranzuziehen. -Deutsches AStG (Außensteuergesetz) und Aktiveinkünfte
Kontext: Werden Aktiveinkünfte im Sitzstaat der Gesellschaft realisiert, greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG nicht. Rechtsfolge: Eine deutsche natürliche oder juristische Person kann beherrschenden Einfluss haben, also mehr als 50% Anteilseigner, ohne das eine fiktive Gewinnbesteuerung beim deutschen Anteilseigner erfolgt. Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §8 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese "fiktive Ausschüttungsbesteuerung" deutet, dass auch dann beim deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet wird. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext eine deutsche juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung mit Abgeltungssteuer, sofern der Anteilseigner eine natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich steuerfreie Vereinnahmung in der deutschen Kapitalgesellschaft.
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