Firmengründung im Ausland, Limited gründen, Steueroasen, Firmengründung VAE,Zypern,Schweiz,USA,Offshore,Bank gründen
   

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  Fallen bei Billiggründungen und/oder unseriösen Gründungsagenturen: Nichts wissen macht doch was!

Hier lesen Sie über die Prüfungsverfahren deutscher Finanzämter..

Die Gründung einer Auslandsgesellschaft kann schnell zur Falle werden, wenn die Gründungsagentur keine hinreichenden Kenntnisse im deutschen- und internationalen Steuerrecht besitzt, bzw. die Gründung ohne Beachtung der gesetzlichen Grundlagen erfolgt. Nach unseren Recherchen sind die meisten Gründungsagenturen (ca. 96% der im Internet gelisteten Agenturen!) keine Steuerberater für internationales Steuerrecht und/oder Rechtsanwälte. Die meisten im Ausland ansässigen Gründungsagenturen , aber auch Steuerberatungsgesellschaften, haben unzureichende Kenntnisse in der deutschen- und/oder internationalen Steuergesetzgebung. Wir erleben in unserer Beraterpraxis fast täglich Fälle, bei denen eine vermeidliche Billiggründung zur Steuerfalle geworden ist.

Rechtliche Grundlagen, die im Rahmen einer Auslandsfirmengründung i.d.R. zu beachten sind: OECD Musterabkommen, Doppelbesteuerungsabkommen, EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, deutsche Abgabenordnung, Außensteuerrecht/Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG, deutsches Körperschaftssteuergesetz, Steuergesetze der Betriebsstättenländer usw..

Hinweis:

Wer über steuerrechtliche Grundlagen verfügt, dem empfehlen wir als Literatur: Internationales Steuerrecht, Prof.Dr. Reith (Honorarprofessor für internationales Steuerrecht an der Technischen Universität Dresden), Verlag Vahlen.

Hier lesen Sie über die Prüfungsverfahren deutscher Finanzämter..

I.d.R. sind unsere Mandanten z.B. in Deutschland steuerrechtlich Ansässig im Sinne und wollen mittels einer Auslandsgesellschaft Steuern sparen und die Haftung begrenzen. Hier lauern einige Fallstricke die wir nachfolgend kurz beschreiben:

-I. Betriebsstättenbegriff: Eine Gesellschaft wird am Ort Ihrer steuerrechtlichen Betriebsstätte besteuert. Unter Beachtung der Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte in den DBAs sind i.d.R. folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1. Ort der Leitung: Ein im Sitzstaat der Gesellschaft (z.B. England) steuerrechtlich Ansässiger muss -zu mindest nach außen- die geschäftliche Leitung innehaben. Möglichkeiten: 1.1 Sie oder ein Beauftragter verlagern Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat und treten als Geschäftsführung auf, bzw. .1.2. Sie stellen einen steuerrechtlich Ansässigen im Sitzstaat als Geschäftsführer an, bzw. 1.3. ein Anwalt im Sitzstaat tritt treuhänderisch als Geschäftführer auf und übergibt im Innenverhältnis alle Rechte und Pflichten an den eigentlichen Nutznießer.

Im Falle der Treuhandlösung (1.3.) ist darauf zu achten, dass es sich bei dem Treuhand-Direktor/Geschäftsführer um eine Person handelt, die "dauerhaft" ansprechbar und erreichbar ist". Ein so genannter Gründungs-Direktor (Vorsicht Billiganbieter!) nützt dem Mandanten aus nachvollziehbaren Gründen wenig, da dieser nach der Gründung wieder zurücktritt und an den eigentlichen "Gründer" übergibt. Somit wird schnell aufgedeckt, dass die eigentliche geschäftliche Leitung nicht im Sitzstaat vollzogen wird, sondern z.B. in Deutschland. Mithin findet die Besteuerung i.d.R. in Deutschland statt. Auch sollte - ebenfalls aus nachvollziehbaren Gründen- der Treuhand-Direktor ein Anwalt im Sitzstaat sein, damit eine Offenbarung des Treuhandverhältnisses nur in absoluten Ausnahmefällen möglich ist. Ein solches reales und nachprüfbares Treuhandverhältnis ist natürlich nicht zum Null-Tarif oder für wenige Euro zu haben. In Deutschland verlangt ein Anwalt durchschnittlich 150,00 Euro/Monat für dieses Mandat, also 1.800,00 Euro pro Jahr.

1.A. Der ordentliche Geschäftssitz nach den Richtlinien des Betriebsstättenlandes: Ein Briefkasten oder ein Anrufbeantworter (Vorsicht Billiggründer!) erfüllt nicht die Voraussetzung für einen ordentlichen Geschäftssitz im Rahmen der Gesetze und Verordnungen der Sitzstaaten. Vielmehr müssen folgende Merkmale erfüllt sein:

  • Ordentliche Geschäftsadresse (keine C.O.Adresse, kein Briefkasten) mit Firmenschild, persönliche Erreichbarkeit, zustellbare Postadresse für Einschreiben, Telefon/Fax real (kein Anrufbeantworter).

Sind diese Merkmale nicht erfüllt, wird schnell der Nachweis einer "Scheinfirma" geführt und die ganze Konstellation bricht in sich zusammen. Bei EU-Gesellschaften hat der Mandant den Vorteil, dass kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb (Büro und Angestellte) und/oder aktive Geschäfte im Sitzstaat der Gesellschaft nachgewiesen werden müssen. Diesen Sachverhalt regelt die EU-Niederlassungsfreiheit.

Auf der anderen Seite reicht ein Briefkasten und/oder ein Anrufbeantworter auch bei EU-Gesellschaften auf keinem Fall aus!

Zusatz: Handelt es sich um NICHT-EU-Gesellschaften, aber DBA-Sachverhalt, muss im Betriebsstättenland zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte im Sinne "aus deutscher Sicht" nachgewiesen werden, dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) installiert ist.

Zusatz 2: Handelt es sich bei der Auslandsgesellschaft um eine Offshore-Gesellschaft im Sinne (Kein DBA-Sachverhalt und Niedrigsteuerland, bzw. das Besteuerungsrecht wird nicht wahrgenommen) und der "Deutsche" steht in einer Rechtsbeziehung zur Gesellschaft, lauern Fallen im Rahmen des Gestaltungsmißbrauchs.

Betriebswirtschaftlich ist es daher schier unmöglich, eine Auslandsgesellschaft mit den beschriebenen Merkmalen für wenig Geld zu gründen. Vielleicht hilft Ihnen folgender Kostenvergleich im Rahmen der Installation eines ordnungsgemäßen Geschäftssitzes: Wenn Sie z.B. beim Regus-Office (domiziliert günstig weltweit Firmen, mit Firmenschild, eigener Telefonnummer/Faxnummer, persönlicher Erreichbarkeit, Postweiterleitung) eine Firma domizilieren, so kostet das ca. 200,00 Euro pro Monat, also ca. 2.400,00 Euro pro Jahr.

Fazit zum Punkt "Betriebsstättenmerkmale im Gründungsland":

Oben beschriebene Mindestanforderungen zur Darstellung einer Betriebsstätte im Sitzstaat sind seriös nicht für billiges Geld zu haben. Bei uns kosten die so genannten Sonderdienste (Treuhand-Direktor, Treuhand-Shareholder-vgl. unten, ordentliche Geschäftsadresse im Sitzstaat usw..) zwischen 2.400,00 bis 3.500,00 Euro pro Jahr (je nach Sitzstaat der Gesellschaft). Für weniger Geld ist das einfach nicht realisierbar!

Wenn Sie Angebote bei der Konkurrenz einholen, Fragen Sie also bitte nach folgenden Sachverhalten:

  • Wird ein Treuhand-Direktor im Sitzstaat der Gesellschaft angeboten?
  • Ist dieser im Sitzstaat der Gesellschaft steuerrechtlich Ansässig?
  • Ist der Treuhand-Direktor ein zugelassener Anwalt im Sitzstaat?
  • Ist der Treuhand-Direktor ständig ansprechbar, verfügbar?
  • Ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat: Wird eine ordentliche Geschäftsadresse installiert oder nur ein Briefkasten bzw. und/oder Anrufbeantworter?
  • Kennen Sie die einschlägigen und aktuellen BMF (Bundesministerium für Finanzen)- Schreiben, Erlasse und Verfügungen der Finanzverwaltung, z.B. zur Annahme der Scheinfirma bei Auslandsbeziehungen?

-II: Das deutsche Außensteuergesetz, Hinzurechnungsbesteuerung:

Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser erkennbar beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Gesellschafter), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Im Rahmen der EU-Gesellschaften gibt es allerdings eine Kollision zwischen EU-Recht und Hinzurechnungsbesteuerung, mit der sich derzeit die EU-Gerichte beschäftigen. Im Rahmen unserer Komplettpakete stellen wir einen treuhänderischen Shareholder im Gründungsland (Steuergesellschaft im Sitzstaat), so das nach außen ein Steuerinländer im Gründungsland Shareholder/Gesellschafter ist. Somit kann über diesen Weg die Hinzurechnungsbesteuerung nicht greifen. Weitere Vermeidungsstrategien sind :

  • der deutsche Shareholder ist nach außen oder real Minderheits-Shareholder
  • die Gesellschaft führt aktive Tätigkeiten aus. Produzierendes Gewerbe ist übrigens immer "unverdächtig".
  • der Shareholder ist nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (die Hinzurechnungsbesteuerung gibt es nur in Deutschland und USA)
  • die Gesellschaft wird als Niederlassung ins Deutsche Handelsregister eingetragen, also Betriebsstätte Deutschland
  • Der Mehrheitsshareholder ist z.B. eine Liechtensteiner Gesellschaft bzw. eine andere Auslandsgesellschaft (juristische Person)

Was heißt das für die überwiegende Anzahl unser deutschen Mandanten? Um die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AstG zu vermeiden, sollte eine Steuerkanzlei im Sitzstaat der Gesellschaft als Gesellschafter/Shareholder auftreten. Alternativ kann man eine andere Auslandsgesellschaft vorschalten. Ist hingegen der deutsche Mandant erkennbar Mehrheitsgesellschafter, erfolgt eine fiktive Gewinnausschüttung (also auch dann, wenn real gar nicht ausgeschüttet wird!), mithin wird diese beim deutschen Anteilseigner voll besteuert, also kein Halbeinkünfteverfahren.

Wenn Sie Angebote bei der Konkurrenz einholen, Fragen Sie also bitte nach folgenden Sachverhalten:

  • Wird ein Treuhand-Gesellschafter im Sitzstaat zur Verfügung gestellt?
  • Wenn ja, handelt es sich dabei um eine juristische Person, mithin um eine Steuerkanzlei mit Ansässigkeit im Sitzstaat?
  • Können Sie ausführen, was es mit der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuergesetz auf sich hat?

Unsere Erfahrung ist, dass die meisten Billiggründer noch nichts von der Hinzurechnungsbesteuerung gehört haben und damit die Kunden in eine böse Falle locken. Es ist müßig zu betonen, dass eine ausländische Steuerkanzlei die Dienstleistung des Treuhand-Shareholders ebenfalls nicht zum Null-Tarif anbietet.

Fazit bis hierher:

Bei der Gründung einer Auslandsgesellschaft sind verschiedene Aspekte des Betriebsstättenbegriffs, mithin DBA, Außensteuergesetz und Gesetze im Sitzstaat zwingend zu beachten. Sofern der Mandant keine reale Betriebsverlegung/-Installation, mithin z.B. produzierendes Gewerbe im Sitzstaat plant, sind besagte Gesetze bei der Installation zwingend einzuhalten. Die Umsetzung kann jedoch nicht für einige hundert Euro erfolgen. Kein Anwalt auf der Welt bietet seine Dienste als Treuhand-Direktor unter 1.200,00 Euro/Jahr, also 100,00 Euro/Monat, an. Würden Sie auch nicht tun! Keine Steuerkanzlei auf dieser Welt bietet Ihre Dienste als Treuhand-Gesellschafter für weniger als 1.000 Euro/Jahr an. Kein Business-Center auf dieser Welt bietet eine reale Domizilierung unter 150,00 Euro/Monat an. Rechnen Sie diese Gebühren hoch, so sind z.B. 2.400 Euro/Jahr für alle Sonderdienste (beim Basispaket UK Ltd) ein gutes Angebot! Natürlich könnten wir auch einen Briefkasten/Anrufbeantworter für 200 Euro/Jahr zur Verfügung stellen und sicher finden wir auch eine Person im Sitzstaat, die sich für 300 Euro als Gründungs-Direktor zur Verfügung stellt usw.. So was machen wir aber nicht, aus beschriebenen Gründen.

Die "Test-Sieger-Falle"

Einige Gründungs-Agenturen werben mit dem Slogan "Testsieger". NICHT getestet wurde jedoch, ob die Gründungen juristisch wasserdicht erfolgen! Testkriterien waren lediglich die Zuverlässigkeit im Rahmen der Gründungen, Schnelligkeit usw..

III. Steuerrechtliche Beratung

Natürlich wissen wir, daß es Unternehmen gibt, die ausländische Gesellschaften für weniger Geld gründen. Wir erfahren aber auch täglich, wie dilettantisch viele Unternehmen Gesellschaften installieren und werden oft um Hilfe gebeten, um solche Konstruktionen zu "reparieren", was in den meisten Fällen leider nicht mehr möglich ist. 

Für unsere Kunden sind zahlreiche Details zu beachten, die das deutsche -und das jeweilige Landesrecht, also z.B. USA, UK oder Spanien betreffen. Daher werden Sie bei uns auf "beiden" Seiten von Spezialisten (Fachanwälte/ Steuerberater) durchgehend betreut. Dieses ist ein unschätzbarer Vorteil, weil die Gründung von ausländischen Gesellschaften ohne Fach-Anwälte in Deutschland und dem Gründungsland wirtschaftlicher Selbstmord sein kann.

Darüber hinaus haben Sie in Deutschland immer einen deutschsprachigen Ansprechpartner, der sich genaustens mit der Thematik auskennt und Sie vor, während und nach der Gründung intensiv beraten und betreuen kann. Auch sprechen unsere Rechtsanwälte und Steuerberater in den Gründungsländern (UK, USA, Spanien) fließend deutsch.

Häufig ergeben sich auch Problemstellungen, z.B. hinsichtlich der "Auslösung einer Betriebsstätte" in Deutschland (was zur Steuerpflicht in Deutschland führt) oder z.B. der "Verknüpfung" von deutschen Rechtsformen (z.B. GmbH) mit einer ausländischen Gesellschaftsform (z.B. GmbH&CO Ltd, OHG& Co INC usw..).

Sie müssen auch bedenken, dass es mit der reinen Gründung einer ausländischen Gesellschaft i.d.R. nicht getan ist. So ergeben sich nach der Gründung spezifische Sachverhalte:

  • Wie wird die unselbständige Zweigstelle in Deutschland angemeldet ?
  • Wer macht die Steuererklärung der Gesellschaft ? Wir vermitteln Ihnen kompetente Steuerberater in Deutschland bzw. im Gründungsland
  • Wie müssen die Verträge zwischen Ihrer Gesellschaft und Ihren deutschen bzw. internationalen Kunden aussehen, damit alles juristisch wasserdicht ist?
  • Wie soll der "Auftritt" Ihrer Gesellschaft in Deutschland aussehen? Soll eine unselbständige Zweigstelle installiert werden,...eine Niederlassung,...eine GbR und Co Ltd/ INC,..oder treten Sie als freier Handelsvertreter nach 84 HGB auf ?

Wenn Sie Angebote bei der Konkurrenz einholen, Fragen Sie also bitte nach folgenden Sachverhalten:

  • Werden Sie auf beiden Seiten (z.B. Deutschland und Sitzstaat) von erfahrenen Steuerberatern für internationales Steuerrecht beraten?
  • Erfolgt eine Betreuung auch nach der Gründung?
  • Wird Hilfestellung bei folgenden Sachverhalten geleistet: Verträge zwischen Gesellschaft und Kunden, Honorarverträge, Angestelltenverträge, Rechnungsstellungen usw.?

Fazit:

Wenn Sie alle genannten Umstände abwägen, werden Sie feststellen, daß unsere Gründungsgebühren realistisch betrachtet günstiger sind als bei anderen Gründern, die Ihre Kunden nach der Gründung im Stich lassen und/oder im Rahmen der Gründung falsch beraten. Wir erheben den Anspruch, uns preislich nur mit Internationalen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfgesellschaften vergleichen zu lassen. Hier liegen die "Tagessätze" allerdings bei 3.500,00 Euro, allein für die "Beratung". So kommen leicht mehr als 14.000,00 Euro für eine komplette Gründung zusammen.

IV. Weitere wichtige Sachverhalte

Wir haben bei unseren Recherchen festgestellt, dass sich die meisten Billiggründer auf eine Gesellschaftsform spezialisiert haben. So bieten viele Gründer allein die englische Limited als Rechtsform an. Die englische Limited ist zwar eine sehr gute Rechtsform im Hinblick auf Stammkapital, Durchgriffshaftung und Ertragssteuern im Mittelstandssatz,..jedoch nicht immer das "Non plus Ultra". Stellen wir z.B. die zypr. Limited dagegen, so zahlen Unternehmen auf Zypern nur 10% Ertragssteuern und Ausschüttungsgewinne sind gänzlich steuerfrei. Dann muss bei einer Gesellschaftsgründung auch immer der "Gegenstand" beachtet werden: So können sich Finanzdienstleister nicht in jedem Land ohne aufwendige Zulassungen niederlassen usw..

Wenn Sie Angebote bei der Konkurrenz einholen, Fragen Sie also bitte nach folgenden Sachverhalten:

  • Bieten Sie nur eine Rechtsform an?
  • Wenn nein, können Sie in anderen Rechtsformen steuerrechtlich einwandfrei beraten?

-Zusammenfassung der Fragen an die Konkurrenz, um wirklich vergleichbare Angebote einzuholen:

  • Wird ein Treuhand-Direktor im Sitzstaat der Gesellschaft angeboten?
  • Ist dieser im Sitzstaat der Gesellschaft steuerrechtlich Ansässig?
  • Ist der Treuhand-Direktor ein zugelassener Anwalt im Sitzstaat?
  • Ist der Treuhand-Direktor ständig ansprechbar, verfügbar?
  • Ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat: Wird eine ordentliche Geschäftsadresse installiert oder nur ein Briefkasten bzw. und/oder Anrufbeantworter?
  • Kennen Sie die einschlägigen und aktuellen BMF (Bundesministerium für Finanzen)- Schreiben, Erlasse und Verfügungen der Finanzverwaltung, z.B. zur Annahme der Scheinfirma bei Auslandsbeziehungen?
  • Wird ein Treuhand-Gesellschafter im Sitzstaat zur Verfügung gestellt?
  • Wenn ja, handelt es sich dabei um eine juristische Person, mithin um eine Steuerkanzlei mit Ansässigkeit im Sitzstaat?
  • Können Sie ausführen, was es mit der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuergesetz auf sich hat?
  • Werden Sie auf beiden Seiten (z.B. Deutschland und Sitzstaat) von erfahrenen Steuerberatern für internationales Steuerrecht beraten?
  • Erfolgt eine Betreuung auch nach der Gründung?
  • Wird Hilfestellung bei folgenden Sachverhalten geleistet: Verträge zwischen Gesellschaft und Kunden, Honorarverträge, Angestelltenverträge, Rechnungsstellungen usw.?

-Zusammenfassung der Fragen an die Konkurrenz, um wirklich vergleichbare Angebote einzuholen:

  • Wird ein Treuhand-Direktor im Sitzstaat der Gesellschaft angeboten?
  • Ist dieser im Sitzstaat der Gesellschaft steuerrechtlich Ansässig?
  • Ist der Treuhand-Direktor ein zugelassener Anwalt im Sitzstaat?
  • Ist der Treuhand-Direktor ständig ansprechbar, verfügbar?
  • Ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat: Wird eine ordentliche Geschäftsadresse installiert oder nur ein Briefkasten bzw. und/oder Anrufbeantworter?
  • Kennen Sie die einschlägigen und aktuellen BMF (Bundesministerium für Finanzen)- Schreiben, Erlasse und Verfügungen der Finanzverwaltung, z.B. zur Annahme der Scheinfirma bei Auslandsbeziehungen?
  • Wird ein Treuhand-Gesellschafter im Sitzstaat zur Verfügung gestellt?
  • Wenn ja, handelt es sich dabei um eine juristische Person, mithin um eine Steuerkanzlei mit Ansässigkeit im Sitzstaat?
  • Können Sie ausführen, was es mit der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuergesetz auf sich hat?
  • Werden Sie auf beiden Seiten (z.B. Deutschland und Sitzstaat) von erfahrenen Steuerberatern für internationales Steuerrecht beraten?
  • Erfolgt eine Betreuung auch nach der Gründung?
  • Wird Hilfestellung bei folgenden Sachverhalten geleistet: Verträge zwischen Gesellschaft und Kunden, Honorarverträge, Angestelltenverträge, Rechnungsstellungen usw.?

Übersicht:

Dienst INS Ltd Mitbewerber
Beratung im Vorfeld und nach Gründung Eingehende und fachkompetente Beratung (telefonisch und/oder bei einem Beratungsgespräch in Hamburg oder London) im Vorfeld der Gründung, Beratung durch Rechtsanwälte und Fachanwälte für internationales Steuerrecht in Deutschland und im Gründungsland, Internationale Steuerberatungsgesellschaften mit EU-Zulassung, deutschsprachig auch im Gründungsland I.d.R. läßt die Fachkompetenz insbesondere im Rahmen der steuer-und haftungsrechtlichen Aspekte sehr zu wünschen übrig, i.d.R. keine Fachanwälte für internationales Steuerrecht, i.d.R. keine deutschsprachige Steuerberatungskanzlei im Gründungsland mit EU-Zulassung
Erfüllung aller Tatsächlichkeitmerkmale* Reales Domizil im Gründungsland (kein Briefkasten, keine C.O. Adresse), persönliche Ansprache, real Telefon (kein Anrufbeantworter) und Telefax der Gesellschaft im Ausland, echter Treuhand-Direktor (kein Gründungs-Direktor, der nach Gründung wieder zurücktritt und nicht mehr ansprechbar ist), Eintrag der Gesellschaft in das Telefonbuch des Gründungslandes I.d.R. Briefkasten-Adressen, C.O.-Adressen und Anrufbeantworter; i.d.R. Gründungsdirektor, der nach Gründung wieder zurücktritt und nicht mehr erreichbar ist im Sinne, i.d.R. kein Eintrag ins Telefonbuch des Gründungslandes
Bankkonto für die Auslandsgesellschaft Garantierte Eröffnung eines Bankkontos auf die Auslandsgesellschaft im Gründungsland, einschließlich Internet-Banking und Visa-Card I.d.R. nur "Hilfe bei der Eröffnung eines Bankkontos", also kein Bankkonto
Stammkapital der UK Ltd im Vergleich zur deutschen GmbH Unsere Kanzlei stattet alle Ltd- Gesellschaften mit 20.000 englische Pfund Stammkapital aus und übernimmt auch treuhändlerisch die Haftung für die 2 % Mindestzeichnung! Keine Ausstattung der UK Ltd mit hinreichendem Stammkapital analog einer deutschen GmbH
Steuerliche Beratung, Jahresabschluß Deutschsprachige Steuerberatungsgesellschaft im Gründungsland, mit EU Zulassung I.d.R. nicht vorhanden
Bankkonto der Auslandsgesellschaft in Deutschland Veranlassen wir über die Auslandsgesellschaft (Treuhand-Direktor), einschliesslich aller Formalitäten und erforderlichen Wirtschaftsgutachten I.d.R. nur Hilfe bei der Eröffnung eines Kontos in Deutschland, also kein deutsches Konto, da deutsche Banken keine Konten mehr für Auslandsgesellschaften eröffnen, wenn nicht die Auslandsgesellschaft im Sinne direkt beantragt
Vertragsunterlagen, Rechnungsvorlagen usw.. Ist Bestandteil des INS Dienstleistungspaketes. Sie erhalten Vorlagen für Rechnungen, Verträge und Arbeitsverträge nach dem jeweiligen Auslandsrecht i.d.R. nicht
VAT-Nummer / EU-Steuernummer / ID usw. Ist bei uns im Dienstleistungspaket enthalten i.d.R. nicht
Internetpräsenz im Gründungsland als Tatsächlichkeitsmerkmal Ist bei uns im Dienstleistungspaket enthalten i.d.R. nicht
Rechtliche und steuerrechtliche Beratung nach Gründung Ja, durch unsere Partner-Kanzlei RA Rößler und Kollegen in Berlin i.d.R. nicht

Anhang DBA-Betriebsstättenbegriff:

Artikel XX
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,

g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt
, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

 

 

 
 
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Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG - Aktiveinkünfte AStG - EU-Niederlassungsfreiheit - Schachtelprivilegien  - EU-Mutter-Tochter-Richtlinie - Doppelbesteuerungsabkommen - Organschaftsmodell, Fragestellungen zum Thema "Wie bekomme ich das Geld aus meiner Auslandsgesellschaft heraus"  - UK Limited allgemein, Ltd Betriebsstätte UK, Ltd Betriebsstätte nicht UK, Zypern Limited, Malta, Holdingmodell, Spanien, S.L., Kanarische Sonderzone, Auswandern, Deutsche GmbH , Dubai, Schweiz, -Gründung einer englischen Limited mit Betriebsstätte Deutschland,  Durchführung des Insolvenzverfahrens in England oder Frankreich - Gründung von Banken im Ausland, Gründung von Versicherungsgesellschaften im Ausland, zentral Isle of Man  - Wettlizenzen, Spielcasino-Lizenzen EU und International , Kapitalisierung von Gesellschaften, vorbörsliche Emission, Börsengang und Bafin-Beratung