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Firmengründung Panama - Stiftung Panama  

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Firmengründung Panama- Private Stiftung Panama 

Dienstleistungen ETC im Rahmen Stiftung und Trust

Die ETC gründet für Mandanten Stiftungen/private Stiftungen und Trusts in Liechtenstein, Schweiz,Zypern,Panama, Belize,Jersey oder Cayman Islands. Die Gebühren richten sich nach dem Standort/Land, den Dienstleistungen und dem Entwurf der Stiftungs-/Trusturkunde. Gern senden wir Ihnen eine Gebührenliste zu. Im Kontext des Entwurfs der Trusturkunde rechnen wir nach anwaltlichen Stundensatz ab. Unsere Beratungsdienstleistungen im Rahmen der Gründung eines ausländischen Trusts oder Stiftung umfassen:

  • -Auswahl des richtigen Landes für die Errichtung des Trust/ der Stiftung

  • -Einbringung von Vermögenswerten

  • -Trusturkunde, Trustvereinbarungen

  • -Der Einsatz von Trusts in der Unternehmensnachfolge

  • -Der Unternehmenstrust: Ausgestaltung,Trusturkunde usw.

Private Stiftung auf Panama gründen:

Unsere Kanzlei gründet in Kooperation mit einer großen Anwaltskanzlei auf Panama,private Stiftungen nach dem Recht Panamas zum Vermögensschutz. Die Gebühren richten sich nach den Dienstleistungen und dem Aufwand. Beachten Sie bitte, dass die Gründung einer ausländischen Stiftung für z.B. in Deutschland steuerlich Ansässige im Sinne nur bei bestimmten Konstellationen Sinn macht. Dieses kann der Fall sein, wenn Gelder aus dem "Ausland" empfangen werden und auf einem Offshore-Konto "geparkt werden". Oder wenn der Steuerpflichtige in Deutschland nicht mehr der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, z.B. weil der "auswandert" und/oder dem NonDomc.Status in England unterliegt.

Die privaten panamaischen Stiftungen gewährleisten eine treuhänderische Struktur für eine ordnungsgemäße Übertragung und Verfügung von Vermögenswerten zu Gunsten des/der Begünstigten über den Tod des Stifters hinaus. Gleichzeitig behält der Stifter zu Lebzeiten die Kontrolle über das Vermögen. Erbschaftsgesetze, die am Wohnsitz des Stifters oder des Begünstigten gültig sind,sind weder in Bezug auf das Stiftungsvermögen anwendbar, noch können diese Gesetze die Gültigkeit und Ausführung der Stiftung beeinflussen. In Artikel 14, Ges. Nr.25 von 1995 wird festgelegt,dass der Stiftungsgegenstand von den panamaischen Gesetzen und Gerichten anerkannt werden muss und das Gesetze anderer Länder bezüglich einer Pflicht-oder Zwangserbschaft nicht auf panamaische private rechtliche Stiftungen anzuwenden sind. Der Stifter hat freie Hand,Vermögenswerte nach seinem Tod nach seinen Vorstellungen aufzuteilen.

What is a Panamanian Private Foundation?

A foundation is a distinct legal entity (unlike a trust) but without member shareholders (unlike a company). The purpose of the foundation is set out in the deed of incorporation known as the Charter. It is usually used to preserve assets for the benefit of a family, often as an estate planning vehicle; it enables the separation of assets from the estate of the founder and ensures their independence and autonomy. The Foundation also avoids assets being held, directly or indirectly, in the client's own name, although substantial control over them can still be exercised by the client.

A foundation is a legally independent estate which is managed by a Foundation Council.

The regulations, which are, unlike a trust's "letter of wishes", a legally bounding document, govern the actions of the Foundation Council, normally contain the names of the people whom the client wishes to benefit from the Foundation. This document is neither registered with any authorities nor is available to the public, thereby ensuring the utmost confidentiality in these details. The Beneficiaries of the Foundations are also known to the Foundation Council and the Founder, and these provisions may be changed at any time by the client. A Foundation is capable of holding any assets including stocks, bonds, cash deposits, real estate, art collections, etc., in its own name; there are no accounting filings, reports or audits required by law. The founder, or others, may be granted a Power of Attorney in connection with the administration of Foundation assets.

Advantages of the Panamanian Private Foundations

A Foundation is generally used to hold cash, investments and shares in private commercial or holding companies, particularly with a view to Estate planning, in which area it is an eminently suitable vehicle.

Beneficiaries can validly include the Founder, family members, third parties or institutions. The Founder or client may generally retain full control over the assets held by the Foundation throughout his lifetime, and the Founder may at all times amend his disposition or dissolve the Foundation; the Foundation Council may be required by the Regulations to act only upon the First Beneficiary's instructions.

Note that at law in Panama there are no reporting requirements beyond the filing of the Foundation Charter; the Regulations are not registered with any authority. Inasmuch as assets will not form part of the client's assets for probate purposes, the Charter continue to be affective after death.

Of course, the Foundation’s assets can generally be transferred to the Beneficiaries at any time, subject to the Charter and the Regulations. None of these events would raise any tax consequences in Panama and there are no public registrations involved, the documentation being entirely private.

The following steps will be used to establish a Foundations:

  1. You give instructions to set up a Panamanian Foundation.
  2. The Foundation is represented and managed by a Foundation Council, which is bound to you through a Mandate Agreement.
  3. The Foundation Council shall exercise the Mandate exclusively in accordance with your instructions.
  4. The Foundation Council will issue Regulations appointing you First Beneficiary of the Foundation.
  5. The Foundation Council may open an account with a bank and grant you full authority to operate the account.

Eingeschoben:

Privatstiftungen und Datenschutz

Sämtliche an der Stiftungsgründung beteiligten Personen sind gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ein Verstoß kann mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 50.000,-- US $ geahndet werden. Daneben ist zivilrechtlich Schadenersatz zu leisten.

Stiftungsgesetz Panama in deutscher Sprache

GESETZ ZUR REGELUNG PRIVATER STIFTUNGEN

PANAMA
GESETZ NR. 25
12. Juni 1995
„Wonach private Stiftungen geregelt werden“

DIE GESETZGEBENDE VERSAMMLUNG

BESCHLIESST:

Artikel 1.

Eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen können selbst oder mittels Dritter in Übereinstimmung mit den in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen eine private Stiftung gründen. Für diese Zwecke ist die Stiftung eines Vermögens, das ausschließlich für die Ziele oder Zwecke bestimmt ist, die ausdrücklich in der Stiftungsurkunde festgelegt wurden, erforderlich. Das Anfangsvermögen kann durch den Gründer der Stiftung, nachfolgend der Stifter, oder durch andere Personen erhöht werden.

Artikel 2.

Private Stiftungen unterliegen der Stiftungsurkunde und deren Vorschriften sowie den Bestimmungen dieses Gesetzes und anderen geltenden gesetzlichen oder regelnden Bestimmungen. Die Bestimmungen aus Titel II des Buchs I des Zivilgesetzbuches finden für diese Stiftungen keine Anwendung.

Artikel 3.

Private Stiftungen sind nicht gewinnorientiert. Sie können jedoch nicht gewohnheitsmäßige Handelsaktivitäten ausführen oder die Rechte aus Titeln ausüben, die das Kapital von Handelsgesellschaften vertreten, die das Vermögen der Stiftung ausmachen, vorausgesetzt, dass die wirtschaftlichen Ergebnisse oder Erträge derartiger Aktivitäten ausschließlich den Zwecken der Stiftung zugutekommen.

Artikel 4.

Private Stiftungen können so errichtet werden, dass sie mit dem Zeitpunkt der Errichtung oder nach Tod ihres Stifters in Kraft treten, und zwar auf eine der folgenden Arten:

a) Mittels einer Privaturkunde, die vom Stifter, dessen Unterschrift von einem Notar am Ort der Errichtung beurkundet werden muss, ausgefertigt wurde.

b) Direkt vor einem Notar am Ort der Errichtung.

Die Errichtung muss, unabhängig davon, welche Art der Errichtung gewählt wird, mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes für die Gründung von Stiftungen übereinstimmen.

Im Falle einer Stiftung, die mittels einer öffentlichen oder einer Privaturkunde so gegründet wurde, dass sie nach dem Tod des Stifters in Kraft tritt, finden die Bestimmungen für die Vollstreckung von Testamenten keine Anwendung.

Artikel 5.

Die Stiftungsurkunde muss Folgendes enthalten:

1. Den Namen der Stiftung, der in Sprachen mit Buchstaben des lateinischen Alphabets angegeben wird, und mit einer bereits in der Republik Panama bestehenden Stiftung nicht übereinstimmt oder ihr ähnlich ist, um Verwechslungen zu vermeiden. Der Name muss das Wort "Stiftung" enthalten, um sie von anderen natürlichen oder juristischen Personen anderer Art unterscheiden zu können.

2. Das Anfangsvermögen der Stiftung, das in Währungen angegeben wird, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, und das keinesfalls weniger beträgt als eine Summe, die zehntausend Balboa (B/10.000,00) [=US-Dollar] entspricht.

3. Eine vollständige und eindeutige Bestimmung des Mitglieds oder der Mitglieder des Stiftungsrats, dem der Stifter angehört einschließlich ihrer Adressen.

4. Den Sitz der Stiftung.

5. Den Namen und die Adresse des in der Republik Panama ansässigen Stiftungsbeauftragten, der ein Rechtsanwalt oder eine Anwaltskanzlei sein muss, welche/r die Stiftungsurkunde vor ihrem Eintrag ins Öffentliche Register gegenzeichnen muss.

6. Den Zweck der Stiftung.

7. Die Art, auf welche die Begünstigten dieser Stiftung bestimmt werden, wobei der Stifter miteingeschlossen werden kann.

8. Den Vorbehalt des Rechts, die Stiftungsurkunde abzuändern, immer wenn dies als angemessen angesehen wird.

9. Die Dauer der Stiftung.

10. Die Bestimmung der Vermögenswerte der Stiftung und die Art der Liquidation des Vermögens im Falle der Auflösung;

11. Andere gesetzmäßige Klauseln, die der Stifter als angemessen ansieht.

Artikel 6.

Die Stiftungsurkunde sowie sämtliche Änderungen daran müssen in einer Sprache mit Buchstaben des lateinischen Alphabets verfasst werden und müssen mit den Bestimmungen für die Eintragung von Handlungen und Titeln in das Öffentliche Register übereinstimmen; zu diesem Zweck muss sie vorher von einem Notar der Republik [von Panama] beurkundet werden. Wenn die Stiftungsurkunde oder deren Änderungen nicht in spanischer Sprache verfasst wurden, müssen sie zusammen mit ihrer [spanischen] Übersetzung von einem öffentlich bestellten Übersetzer der Republik Panama beglaubigt werden.

Artikel 7.

Änderungen an der Stiftungsurkunde werden, wenn zulässig, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeführt und ausgefertigt. Die betreffenden Änderungsvereinbarungen, -beschlüsse oder -handlungen müssen das Datum, an dem sie ausgeführt wurden und den eindeutig identifizierbaren Namen der Person/en, die sie unterzeichnen, und deren Unterschriften, die von einem Notar an dem Ort, wo die Urkunde ausgefertigt wird, beglaubigt werden müssen, enthalten.

Artikel 8.

Alle privaten Stiftungen müssen gemäß den Bestimmungen für Gesellschaften in Artikel 318 und Artikel 318A der Abgabenordung eine Eintragungsgebühr und eine einmal jährliche Gebühr zahlen.

Die Art und Weise der Zahlung, der Säumniszuschlag, die Folgen ausbleibender Zahlungen und alle anderen ergänzenden Bestimmungen der vorgenannten Rechtsgrundsätze finden für private Stiftungen Anwendung.

Artikel 9.

Die Eintragung der Stiftungsurkunde in das Öffentliche Register verleiht der Stiftung, ohne die Notwendigkeit anderer gesetzlicher oder administrativer Genehmigungen, die juristische Persönlichkeit. Außerdem stellt die Einschreibung in das Öffentliche Register ein Werbemittel gegenüber Dritten dar.

Die Stiftung kann folglich Vermögenswerte jeglicher Art erwerben und besitzen, Verpflichtungen eingehen und in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen an administrativen und gerichtlichen Verfahren teilnehmen.

Artikel 10.

Sobald die Stiftung ihre juristische Persönlichkeit erlangt hat, formalisiert der Stifter oder Dritte, die sich verpflichtet haben, selbst oder auf Aufforderung einer Person mit Interesse an der Stiftung, Vermögenswerte zur Stiftung beizusteuern, die Übertragung dieser beigesteuerten Vermögenswerte auf die Stiftung. Wenn die Stiftung so errichtet wurde, dass sie mit dem Tod des Stifters in Kraft tritt, gilt, dass sie hinsichtlich der Zuwendungen, die jener für die Stiftung geleistet hat, bereits vor dessen Tod bestanden hat.

Artikel 11.

Die Vermögenswerte der Stiftung stellen für alle rechtlichen Zwecke ein von den persönlichen Vermögenswerten des Stifters gesondertes Vermögen dar. Daher können sie nicht beschlagnahmt oder gepfändet werden oder Vorsichtshandlungen oder -maßnahmen unterliegen, außer im Falle von eingegangenen Verpflichtungen oder Schäden, die auf Grund der Erfüllung der Zwecke und Ziele der Stiftung oder durch gesetzmäßige Rechte ihrer Begünstigten verursacht wurden. Diese Vermögenswerte stehen keinesfalls für persönliche Verpflichtungen des Stifters oder der Begünstigten ein.

Artikel 12.

Die Stiftungen sind unwiderruflich, außer in den folgenden Fällen:

a) Wenn die Stiftungsurkunde nicht in das Öffentliche Register eingetragen wurde.

b) Wenn in der Stiftungsurkunde ausdrücklich das Gegenteil dargelegt ist.

c) Aus jeglichen Gründen für den Widerruf von Zuwendungen.

Die Übertragung (von Vermögenswerten) auf Stiftungen ist unwiderruflich, unabhängig davon, von wem die Übertragung vorgenommen wurde, sofern nicht bei der Übertragungshandlung ausdrücklich das Gegenteil festgelegt wurde.

Artikel 13.

Zusätzlich zu den Bestimmungen des vorstehenden Artikels hat der Stifter, wenn die Stiftung so errichtet wurde, dass sie mit dem Tod des Stifters in Kraft tritt, das alleinige und uneingeschränkte Recht zum Widerruf.

Die Erben des Stifters sind nicht berechtigt, die Gründung oder die Übertragungen zu widerrufen, auch wenn die Stiftung vor dem Tod des Stifters nicht in das Öffentliche Register eingetragen wurde.

Artikel 14.

Bestehende gesetzliche Bestimmungen zu Erbschaftsangelegenheiten am Wohnsitz des Stifters oder seiner Begünstigten beeinträchtigen nicht die Stiftung oder deren Gültigkeit oder verhindern die Erfüllung ihrer Ziele gemäß der Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften.

Artikel 15.

Die Gläubiger des Stifters oder Dritter sind berechtigt, die Beisteuerung oder die Übertragung von Vermögenswerten zugunsten einer Stiftung anzufechten, wenn die Übertragung eine betrügerische Handlung gegenüber den Gläubigern darstellt. Die Rechte und Handlungen dieser Gläubiger verjähren drei (3) Jahre nach dem Datum der Beisteuerung oder Übertragung der Vermögenswerte zugunsten der Stiftung.

Artikel 16.

Das Vermögen der Stiftung kann aus jedem rechtmäßigen Geschäft stammen und kann aus bestehenden oder zukünftigen Vermögenswerten jeglicher Art bestehen. Periodische Geldbeträge oder andere Vermögenswerte können durch den Stifter oder Dritte auch zum Vermögen hinzugefügt werden. Die Übertragung von Vermögenswerten auf das Stiftungsvermögen kann mittels öffentlicher oder Privaturkunden erfolgen. Im Falle von Grundstücken muss die Übertragung jedoch in Übereinstimmung mit den Bestimmungen für die Übertragung von Grundstücken erfolgen.

Artikel 17.

Die Stiftung sollte über einen Stiftungsrat verfügen, dessen Pflichten und Verantwortlichkeiten in der Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften festgelegt werden. Falls der Stiftungsrat keine juristische Person ist, darf seine Mitgliederzahl drei (3) nicht unterschreiten.

Artikel 18.

Der Stiftungsrat ist verantwortlich für die Erfüllung der Zwecke und Ziele der Stiftung. Wenn nicht anderweitig in der Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften enthalten, hat der Stiftungsrat die folgenden allgemeinen Verpflichtungen und Pflichten:

1. Verwaltung der Vermögenswerte der Stiftung in Übereinstimmung mit der Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften.

2. Eingehen von Handlungen, Verträgen oder rechtmäßigen Geschäften, die geeignet oder erforderlich sind, um das Ziel der Stiftung zu erfüllen, und Einschluss von Klauseln und Bedingungen, soweit erforderlich und angebracht, die den Zwecken der Stiftung entsprechen und nicht im Widerspruch zum Gesetz, zur Moral, zu den guten Sitten oder zur öffentlichen Ordnung stehen, in diese Verträge, Vereinbarungen und andere Instrumente oder Verpflichtungen.

3. Information der Begünstigten der Stiftung gemäß der Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften über die Vermögenssituation der Stiftung.

4. Übergabe der Vermögenswerte oder Mittel, die zu ihren Gunsten durch die Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften errichtet wurden, an die Begünstigten der Stiftung.

5. Ausführung aller derartigen Handlungen oder Verträge, die auf Grund des vorliegenden Gesetzes und anderer geltender gesetzlicher und regelnder Bestimmungen für die Stiftung zulässig sind.

Artikel 19.

In der Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften kann festleget werden, dass die Mitglieder des Stiftungsrats ihre Befugnisse nur ausüben können, wenn sie vorher eine Genehmigung eines Protektors, eines Komitees oder eines anderen Aufsichtsorgans erhalten haben, der/das vom Stifter oder von der Mehrheit der Stifter ernannt wurde. Die Mitglieder des Stiftungsrats haften weder für den Verlust oder die Verschlechterung der Vermögenswerte der Stiftung noch für entstandene Schäden oder Nachteile, falls besagte Genehmigung ordnungsgemäß erteilt wurde.

Artikel 20.

Wenn nicht anderweitig in der Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften enthalten, muss der Stiftungsrat gegenüber den Begünstigten und, falls zutreffend, dem Aufsichtsorgan Bericht über seine Handlungen erstatten. Wenn die Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften nichts in diesem Sinne festlegen, hat diese Berichterstattung jährlich zu erfolgen. Wenn gegen diese Berichterstattung nicht innerhalb des in der Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften festgesetzten Zeitraums, oder falls nicht vorhanden, Einspruch erhoben wurde, gilt sie innerhalb von neunzig (90) Tagen ab dem Tage des Erhalts als genehmigt; für diesen Zweck ist dieser Zeitraum in dieser Berichterstattung zu vermerken.

Nach Ablauf dieses Zeitraums oder Genehmigung des Berichts sind die Mitglieder des Stiftungsrats von der Haftung für ihre Verwaltungstätigkeiten ausgeschlossen, sofern sie mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters gehandelt haben. Diese Genehmigung befreit sie nicht von Schäden, die auf Grund von grober Fahrlässigkeit oder Betrug bei der Verwaltung der Stiftung entstanden sind, gegenüber Begünstigten oder Dritten, die ein Interesse an der Stiftung haben.

Artikel 21.

Der Stifter kann in der Stiftungsurkunde für sich oder andere Personen das Recht vorbehalten, die Mitglieder des Stiftungsrats zu entlassen und neue Mitglieder zu ernennen oder hinzuzufügen.

Artikel 22.

Wenn die Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften nichts im Sinne des Rechts auf und der Gründe für die Entlassung von Mitgliedern des Stiftungsrats festlegen, können diese aus folgenden Gründen durch Schnellverfahren gerichtlich entlassen werden:

1. Wenn ihre Interessen mit den Interessen der Begünstigten oder des Stifters nicht vereinbar sind.

2. Wenn die Verwaltung der Vermögenswerte der Stiftung nicht mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters erfolgte.

3. Wenn sie wegen eines Vergehens gegen Privateigentum oder öffentlichen Glauben verurteilt wurden. In diesem Fall kann, während das Strafverfahren läuft, die einstweilige Suspendierung des angeklagten Mitglieds angeordnet werden.

4. Wegen Unfähigkeit oder Unmöglichkeit die Ziele der Stiftung zu erfüllen; ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Gründe bekannt werden.

5. Wegen Insolvenz- oder Konkursverfahren.

Artikel 23.

Der Stifter und der Begünstigte oder die Begünstigten können die gerichtliche Entlassung von Mitgliedern des Stiftungsrats fordern. Wenn die Begünstigten geschäftsunfähig oder minderjährig sind, können sie von jedem, der für sie das Sorgerecht oder die Vormundschaft besitzt, je nachdem, was zutrifft, vertreten werden.

Das Urteil des Gerichts, das die Entlassung anordnet, hat ebenso die Ernennung neuer Mitglieder zu enthalten, welche die vorherigen ersetzen, und die Personen mit ausreichenden Fähigkeiten, Kompetenz und moralischer Beständigkeit sind, um die Vermögenswerte der Stiftung in Übereinstimmung mit den vom Stifter festgelegten Zwecken zu verwalten.

Artikel 24.

Die Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften können die Errichtung von Aufsichtsorganen vorsehen, die von natürlichen oder juristischen Personen errichtet werden können, wie z.B. Auditoren, Protektoren der Stiftung oder anderen.

Die Pflichten der Aufsichtsorgane werden in der Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften festgelegt und umfassen u.a. die folgenden:

1.Sicherstellen der Erfüllung der Zwecke dieser Stiftung durch den Stiftungsrat und der Rechte und Interessen der Begünstigten.

2. Fordern der Rechnungslegung vom Stiftungsrat.

3. Änderung der Zwecke und Ziele der Stiftung, wenn sie zu kostenintensiv werden oder nicht mehr erfüllt werden können.

4. Ernennung neuer Mitglieder des Stiftungsrats auf Grund von zeitweiliger oder dauerhafter Abwesenheit oder wegen des Ablaufs der Amtszeit von Mitgliedern.

5. Ernennung neuer Mitglieder des Stiftungsrats auf Grund von zeitweiliger oder unbeabsichtigter Abwesenheit von Mitgliedern.

6. Erhöhung der Mitgliederzahl des Stiftungsrats.

7. Genehmigung der Handlungen des Stiftungsrats gemäß der Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften.

8. Wahrung der Vermögenswerte der Stiftung und Einhaltung ihrer Verwendung gemäß dem Nutzen und den Zwecken, die in der Stiftungsurkunde enthalten sind.

9. Ausschluss von Begünstigten von der Stiftung und Hinzufügen anderer in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften.

Artikel 25.

Die Stiftung wird infolge des Folgenden aufgelöst:

1. Erreichen des Tages, an dem die Stiftung in Übereinstimmung mit der Stiftungsurkunde enden muss.

2. Die Erfüllung der Zwecke, für die sie errichtet wurde, oder wenn deren Erfüllung unmöglich wird.

3. Der Zustand der Insolvenz, Zahlungseinstellung oder die gerichtliche Eröffnung eines Konkursverfahrens.

4. Der Verlust oder die völlige Löschung der Vermögenswerte der Stiftung.

5. Ihr Widerruf.

6. Andere Gründe, die in der Stiftungsurkunde oder dem vorliegenden Gesetz enthalten sind.

Artikel 26.

Alle Begünstigten der Stiftung können Handlungen der Stiftung, welche die ihnen verliehenen Rechte verletzen könnten, anfechten, solche Umstände, falls zutreffend, dem Protektor oder anderen Aufsichtsorganen anzeigen; oder falls diese nicht vorhanden sind, den betreffenden rechtlichen Anspruch direkt vor einem zuständigen Gericht am Sitz der Stiftung geltend machen.

Artikel 27.

Die Handlungen der Errichtung, Änderung oder Löschung der Stiftung sowie die Handlungen der Übertragung, der Weitergabe oder Belastung der Vermögenswerte der Stiftung und die aus diesen Vermögenswerten bezogenen Einkünfte oder andere Handlungen, die damit in Verbindung stehen, sind von Steuern, Beiträgen, Zöllen, Pfandrechten oder Veranlagungen jeglicher Art oder Bezeichnung ausgenommen, vorausgesetzt, dass für diese Vermögenswerte das Folgende zutrifft:

1. Vermögenswerte, die sich im Ausland befinden.

2. Geld, das durch natürliche oder juristische Personen hinterlegt wurde, deren Einkommen nicht aus panamaischen Quellen stammt und in Panama, unabhängig davon, aus welchen Gründen, nicht steuerpflichtig ist.

3. Anteile oder Sicherheiten jeglicher Art, die von Gesellschaften ausgegeben wurden, deren Einkommen nicht aus panamaischen Quellen stammt und in Panama, unabhängig davon, aus welchen Gründen, nicht steuerpflichtig ist, auch wenn diese Anteile oder Sicherheiten in der Republik Panama hinterlegt werden.

Die Handlungen der Übertragung von Grundstücken, Titeln, Hinterlegungsscheinen, Sicherheiten, Geld oder Anteilen, die zur Erfüllung der Zwecke und Ziele oder zur Löschung der Stiftung zugunsten von Verwandten der ersten Ordnung und des Ehepartners des Gründers ausgeführt wurden, sind auch von sämtlichen Steuern befreit.

Artikel 28.

Stiftungen, die in Übereinstimmung mit einem ausländischen Gesetz errichtet wurden, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Artikel 29.

Die im vorstehenden Artikel genannten Stiftungen, die sich dafür entscheiden, den Bestimmungen dieses Gesetzes zu unterliegen, sind verpflichtet eine Fortführungsurkunde vorzulegen, die von denjenigen Organen, die ihr internes System dafür vorsieht, ausgestellt wurde, und das Folgende enthält:

1. Den Namen der Stiftung und das Datum ihrer Errichtung.

2. Angaben zur ihrer Eintragung oder Hinterlegung (der Urkunde) im Ursprungsland.

3. Eine ausdrückliche Erklärung des Wunsches, die gesetzliche Existenz als panamaische Stiftung fortzuführen.

4. Die Anforderungen aus Artikel 5 dieses Gesetzes für die Errichtung von privaten Stiftungen.

Artikel 30.

Den Unterlagen, welche den Fortführungsbeschluss und andere im vorstehenden Abschnitt genannte Anforderungen enthalten, müssen die folgenden Dokumente beigefügt werden:

1. Kopie der Originalerrichtungsurkunde der Stiftung, versehen mit dem Wunsch diese in Panama auch in Verbindung mit späteren Änderungen fortzuführen;

2. Eine Vollmacht, die einem panamaischen Rechtsanwalt erteilt wurde, um die notwendigen Schritte zum Inkrafttreten des Fortführens der Stiftung in Panama zu unternehmen.

Die Fortführungsurkunde sowie die in diesem Gesetz genannten beigefügten Dokumente sind ordnungsgemäß zu beurkunden und in das öffentliche Register einzutragen, sodass die Stiftung ihre gesetzliche Existenz als private Stiftung in der Republik Panama fortführen kann.

Artikel 31.

In den in Artikel 26 vorgesehenen Fällen bleiben die Verantwortlichkeiten, Pflichten und Rechte der Stiftung, die vor der Änderung des Sitzes oder der Gesetzgebung erworben wurden, sowie bereits gegen sie angestrengte Prozesse oder Prozesse, welche die Stiftung angestrengt hat, in Kraft, wobei die auf Grund der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen berechtigte Änderung diese Rechte und Verpflichtungen nicht beeinflusst.

Artikel 32.

Stiftungen, die in Übereinstimmung mit diesem Gesetz errichtet werden, sowie die Vermögenswerte, aus denen das Stiftungsvermögen besteht, können auf die Gesetze und die Gerichtsbarkeit eines anderen Landes übertragen werden und selbigen unterliegen, je nachdem wie in der Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften festgelegt.

Artikel 33.

Eintragungen in Bezug auf private Stiftungen müssen in einem besonderen Abschnitt des Öffentlichen Registers, der „Abschnitt der privaten Stiftungen“ zu nennen ist, vorgenommen werden. Die für diesen Abschnitt anwendbaren Vorschriften erlässt die Exekutive durch das Regierungs- und Justizministerium.

Artikel 34.

Um die ungesetzliche Verwendung von privaten Stiftungen zu verhindern, finden sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, die im Exekutivbeschluss Nr. 468 von 1994 enthalten sind, und alle anderen geltenden Regeln mit dem Ziel der Bekämpfung von Geldwäsche infolge von Drogenhandel für die Stiftungstätigkeit Anwendung.

Artikel 35.

Die Mitglieder des Stiftungsrats, der Aufsichtsorgane, falls zutreffend, sowie öffentliche oder private Angestellte, die von den Handlungen, Geschäften oder Tätigkeiten der Stiftungen wissen, sind in Bezug darauf immer zur Geheimhaltung verpflichtet. Verstöße dagegen werden unbeschadet der entsprechenden zivilrechtlichen Haftung mit sechs (6) Monaten Freiheitsstrafe und fünfzigtausend Balboa (B/50.000,00) [=US-Dollar] Geldstrafe bestraft.

Die Bestimmungen dieses Artikels finden unbeschadet der Informationen, die den staatlichen Behörden offengelegt werden müssen und der Kontrollen, die sie in dem Umfang, wie es vom Gesetz vorgeschrieben ist, durchführen müssen, Anwendung.

Artikel 36.

Sämtliche Streitigkeiten, für die dieses Gesetz keine besondere Vorgehensweise vorsieht, werden durch Schnellverfahren entschieden. In der Stiftungsurkunde oder den Vorschriften der Stiftung kann festgelegt werden, dass Streitigkeiten, die hinsichtlich der Stiftung entstehen, durch Schiedsmänner oder Schiedsrichter entschieden werden, und es kann festgelegt werden, welches Verfahren sie befolgen sollen. Im Falle, dass ein derartiges Verfahren nicht bestimmt wird, finden die im Gerichtsgesetzbuch in Bezug auf diese Fälle enthaltenen Regelungen Anwendung.

 Artikel 37.

Dieses Gesetz gilt ab dem Datum seiner Veröffentlichung.

Firmengründung Panama

Vor-und Nachteile Firmengründung Panama in der Kurzübersicht:

-Doppelbesteuerungsabkommen: Nein, mit keinen Ländern. Nachteil: Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommen entfällt. Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts: Die steuerliche Betriebsstätte definiert sich mithin in Deutschland auf der Grundlage §§ 12/13 AO und nicht auf der Grundlage 5 DBA. Andere Länder kennen ähnliche Regelungen. GGF. Vorteil: Keine Auskunftsklauseln.

-Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Nein

-Quellensteuer bei Abfluss von Dividenden ins Ausland: Nein

-Rechtshilfeabkommen,fiskalische Auslieferungsabkommen: Nein, mit keinem Land.

-Besteuerung von Offshore-Gesellschaft (Gesellschaften die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen): Nein

-Besteuerung von Onshore-Gesellschaften: Ja

-Bankgeheimnis: Sehr gut

-Inhaberaktien erlaubt: Ja
-Politische und wirtschaftliche Stabilität: Mäßig

-Alternativen: EU-Gesellschaften> Zypern, England, Sonderzonen Madeira oder Kanaren, DBA-Sachverhalt> Schweiz, Mauritius, Nicht-DBA-Sachverhalt> BVI, Belize, Bahamas, Cayman Islands, Liechtenstein, Isle of Man

Firmengründung Panama, Dienstleistungen:

Die Gebühren richten sich nach den Dienstleistungen und Gebühren. Dienstleistungen sind im Rahmen der Gesellschaftsgründungen:

  • -Gründung der Gesellschaft,Eintrag ins Register Panama

  • -Gründung,Stellung Treuhand-Direktoren,Registered Office: Ausschließlich über renommierte Anwaltskanzlei auf Panama!

  • -Beglaubigte Übersetzungen,Apostille

  • -Certifikat of Good Standing

  • -Registered Office, virtuell Office bis Büro

  • -Kontoeröffnung auf die Gesellschaft

  • -Treuhand-Direktor Panama und/oder Treuhand-Shareholder und/oder Inhaberaktien (bei INC)

Firmengründung Panama- Kurzübersicht:

Shares/Stock, Capital

  • Panama Corporations do no require paid-in capital.
  • There is no time limit in which Authorized Capital must be fully paid.
  • The standard capitalization for a Panamanian Corporation is US$10,000.00.
  • Par and Non-par Value Shares, voting and non-voting shares, as well as various other categories and classes of shares are allowed.

Currency

  • The legal tender of Panama is the US dollar.
  • There are no exchange controls or restrictions on the free movement of currency.

Reporting Requirements

There are no reporting requirements for non-resident Panamanian companies.

Taxation

  • Non-resident Panama corporations are 100% tax-free on its activities outside of Panama.
  • An annual corporate franchise fee of US$250.00 is charged to maintain the company in good standing.
  • You should have a local Registered Agent in Panama for your Panama IBC. This service is included in our start-up package and Annual Service Fee, starting from the second and each subsequent year of Panama Incorporation.

Grundsätzliche Überlegungen:

Viele Offshore-Länder kennen den Status "Exempt Companie", d.h. Erträge, die außerhalb des Sitzstaates generiert werden, bleiben steuerfrei. Allerdings kann eine reine Offshore-Gesellschaft schnell zur "Steuerfalle" werden, wie nachfolgend dargestellt. Es bedarf daher einer genauen Planung der steuerlichen Gestaltung und die Fragestellung, ob eine Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt (z.B. Schweiz) bzw. eine EU-Gesellschaft (z.B. Zypern,England,Irland) nicht besser geeignet ist.

Die Gebühren für eine Offshore Firmengründung richten sich nach den Dienstleistungen, bitte fragen Sie nach. Allgemein bieten wir folgende Dienstleistungen an:

-Firmengründung Offshore,Apostille,beglaubigte Übersetzungen der wichtigsten Gründungsunterlagen,Registered Office bis Büro,auf Wunsch: Treuhand-Direktor in der Gründungsphase oder "dauerhafter" Treuhand-Direktor (Anwalt im Sitzstaat der Offshore Firma),auf Wunsch: Treuhand-Shareholder oder Inhaberaktien,Kontoeröffnung inkl. Onlinebanking und Kreditkarte.

Daneben übernehmen wir im Rahmen der Gründung einer Offshore-Firma die steuerliche Gestaltung der "verbundenen Unternehmen", die Verwaltung der Offshore-Firma und/oder die Konstellation im Rahmen eines Holdingmodells.

Bei den nachfolgenden Ausführungen beachten Sie bitte, dass andere Länder ähnliche oder z.T. analoge gesetzliche Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs haben,wie Deutschland.

Zum Thema Offshore-Gesellschaften vorab:

1. Nachteile von Offshore-Gesellschaften (Definition hier: Gesellschaften außerhalb der EU und/oder kein DBA-Sachverhalt) gegenüber Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt:

  • Ob im Inland- also z.B. Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich bei Nicht-DBA-Sachverhalten (DBA=Doppelbesteuerungsabkommen) allein aus §§ 12 und 13 AO (deutsche Abgabenordnung; andere EU-Länder, die Schweiz und USA haben ähnliche Regelungen). Rechtsfolgen: Ein ständiger Vertreter,eine Repräsentanz oder ein Warenlager lösen eine Betriebsstätte in Deutschland aus, also genau umgekehrt zu DBA-Sachverhalten (z.B. Schweiz,Zypern,England,Portugal usw). Die EU-Niederlassungsfreiheit ist nicht anwendbar, im Zweifel also ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich und der Nachweis von aktiven Geschäften im Sitzstaat (deutsches Finanzamt fordert "Ansässigkeitsbescheinigung"). Ergänzend schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, wenn das deutsche Finanzamt "annimmt", dass die eigentliche geschäftliche Oberleitung in Deutschland ist, Umkehr der Beweislast.

  • Gilt nicht wenn: Im Offshore-Land nachweislich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist (voll ein gerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und aktive Geschäfte.

  • Keine Umsatzsteuer-Registrierung möglich, da Offshore-Staaten (Nicht-DBA-Sachverhalt) i.d.R. keine Umsatzsteuer kennen. Dieses kann sich nachteilig auswirken bei Geschäften z.B. mit Deutschland,Schweiz,EU.

2. Vorteile von Offshore-Gesellschaften

  • Kein Rechtshilfeabkommen mit anderen Ländern (Deutschland), kein fiskalisches Auslieferungsabkommen

  • In vielen Offshore-Ländern (Belize,BVI,Cayman,Bahamas) und/oder Gibraltar ("Zwitterstellung") kann der "eigentliche Nutznießer" offiziell Eigner/Shareholder sein: Der Gründungsanwalt im Sitzstaat überträgt nach Eintragung die Anteile offiziell an den Nutznießer und trägt den Nutznießer/Mandant als Direktor der Gesellschaft ein, wobei Anonymität garantiert wird.

3. Wann machen Offshore-Gesellschaften für den z.B. deutschen Mandanten Sinn?:

  • Wenn das z.B. deutsche Finanzamt die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs nicht tätigen kann, z.B.: Kein ständiger Vertreter, kein Repräsentant, kein Warenlager in Deutschland, kein Geldfluss vom Offshore-Land nach Deutschland, kein Geldfluss in den Offshore-Staat (sonst volle Quellensteuer), keine Annahme das die geschäftliche Oberleitung in Wahrheit in Deutschland ist.

  • Wenn die Offshore-Gesellschaft Eigner/Shareholder einer EU-Gesellschaft bzw. einer Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt ist. Im geschäftlichen Verkehr tritt dann allein die EU-Gesellschaft oder die Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt auf. Dieses insbesondere bei Ländern, die ein liberales Verhältnis zu Offshore-Gesellschaften haben und keine Regelungen analog der deutschen AO kennen (England, Zypern, Spanien bei Holding).

  • Wenn im Offshore-Staat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und aktive geschäftliche Tätigkeiten entfaltet werden

Steueroasen-Gesellschaften und Kapitalgesellschaftsstruktur mit Deutschland

Vorbehaltlich der Annahme, dass im Steueroasen-Staat (Kein DBA-Sachverhalt mit Deutschland) ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist und am Sitz der Gesellschaft Aktiveinkünfte nach AStG realisiert werden,können die Dividenden der Steueroasengesellschaft gemäß nationalen deutschen Recht (Körperschaftssteuergesetz) unter Abzug der Schachtelstrafe von 5% steuerfrei in einer deutschen Kapitalgesellschaft vereinnahmt werden. Mithin bleiben 95% steuerfrei. Erst wenn an den Gesellschafter der deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschüttet wird- sofern natürliche Person- erfolgt die Besteuerung mit 25% Abgeltungssteuer. Werden keine Aktiveinkünfte im Steueroasenland realisiert, darf die deutsche Kapitalgesellschaft maximal nur 50% der Anteile halten. Möglich wäre dann der Einsatz eines Treuhand-Shareholders zu min. 50% oder die Gründung einer weiteren Gesellschaft außerhalb Deutschlands, die min. 50% hält.

Verlagerung des Lebensmittelpunktes in das Steueroasenland (Offshore-Land)

Verlagert der Mandant oder ein Beauftragter seinen Lebensmittelpunkt in den Steueroasenstaat, um als Direktor der Gesellschaft aufzutreten (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung), so sind die Bedingungen des jeweiligen Staates zu beachten. Z.B. Einreisebedingungen auf Cayman Islands: Min. 183.000 USD Investment in Immobilie oder Unternehmen.

Besonderheiten bei Produktionsstätten,Bauausführungen und Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen

Wird im Steueroasen-Land eine Produktionsstätte unterhalten oder eine Bauausführung länger als 12 Monate oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, dann immer Betriebsstätte gemäß 5 DBA, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.

Unsere Fragen an Sie:

Um zu prüfen,ob für Ihr Vorhaben eine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein DBA-Sachverhalt) wirklich die geeignete Rechtsform ist oder ob ein "DBA-Sachverhalt" (z.B. Schweiz,VAE) bzw. ein EU-Sachverhalt (England,Zypern usw.) geeigneter ist (dieses insbesondere im Hinblick des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs u.a. analog § 42 AO), beantworten Sie uns bitte folgende Fragen:

  • Wo sind Sie-als natürliche Person- steuerlich Ansässig im Sinne?

  • Was soll der Geschäftsgegenstand der Gesellschaft sein?

  • Soll im Offshore-Staat eine Produktionsstätte errichtet werden oder eine Bauausführung länger als 12 Monate oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen?

  • Wollen Sie- oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat der Offshore-Gesellschaft verlagern und selbst als Direktor auftreten oder soll ein Direktor im Sitzstaat treuhänderisch gestellt werden?

  • Soll/muss die Offshore-Gesellschaft z.B. in Deutschland oder Österreich "auftreten", z.B. in Form der Repräsentanz, Warenlager in Deutschland usw..?

  • Sollen Gelder vom Offshore-Staat zurück nach z.B. Deutschland oder Österreich fließen (z.B. in Form der Rechnungsstellung, Deutscher ist Shareholder usw..), obwohl Treuhand-Geschäftsführer im Offshore-Staat und kein qualifizierter Geschäftsbetrieb im Sinne?

  • Wie hoch schätzen Sie Umsatz und Gewinn pro Jahr?

  • Unterhalten Sie im Inland, z.B. Deutschland,eine Firma in Form der Einzelgesellschaft, BGB-Gesellschaft oder Kapitalgesellschaft?

  • Soll quasi eine Betriebsstättenverlagerung der bestehenden z.B. deutschen Betriebsstätte in den Offshore-Staat erfolgen?

  • Wie dürfen wir Ihre "steuerrechtlichen Kenntnisse" einstufen? Sind Sie steuerrechtlicher Laie oder besitzen Sie entsprechende Vorkenntnisse, sind Ihnen z.B. bekannt: §§ 12 /13 deutsche AO (Betriebsstätte im Inland),Wirkung von Doppelbesteuerungsabkommen,Betriebsstättenbegriff nach 5 DBA,Gestaltungsmissbrauch §42 AO,Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG usw.

  • Was sind Ihre Hauptzielsetzungen im Rahmen der Gründung einer Offshore-Gesellschaft?

Was selbsternannte Spezialisten im Internet so alles Propergieren

Es ist schon erstaunlich mit welcher Leichtfertigkeit und anscheint Ahnungslosigkeit viele "Gründungsagenturen" im Internet Offshore-Firmengründungen anpreisen. Dabei locken die "vermeintlichen" Spezialisten mit extrem günstigen Angeboten und verbreiten unter der oft ahnungslosen Kundschaft, dass doch alles so einfach ist. Mit Nichten. Wie oben beschrieben,hat Deutschland wie viele andere Länder Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs,den Tatbestand der Steuerhinterziehung,die Betriebsstättenregelung nach §§ 12/13 AO, die Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG u.v.m. Und selbst wenn man zu dem Schluss kommt, dass eine reine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Nicht-DBA-Sachverhalt, Niedrigsteuerland oder Null-Steuer-Oase) die geeignete Rechtsform ist, gibt es doch zentrale Unterschiede zwischen den einzelnen Offshore-Staaten. So sind nicht in jedem Land Inhaberaktien erlaubt, in einigen Ländern besteht ein öffentliches Handelsregister und Banken in einigen Ländern eröffnen kein Geschäftskonto ohne Anwesenheit des Nutznießers. Nicht überall herrscht ein striktes Bankgeheimnis, einige Länder unterhalten fiskalische Auslieferungsabkommen mit anderen Ländern. Einige Offshore-Länder registrieren Gesellschaften nur, wenn ein "Büro" angemietet ist, ein Registered Office reicht nicht aus. Und selbstverständlich gibt es in vielen Offshore-Ländern die Verpflichtung zur Buchführung und Jahresabschluss, mithin wird in vielen Offshore-Staaten eine so genannte Verwaltungsgebühr (GOVFee) an die Regierung fällig. Da viele Offshore-Staaten zwischen One-Shore und Offshore-Gesellschaften unterscheiden, muss entsprechend nachgewiesen werden, dass die Offshore-Gesellschaft wirklich nur Geschäfte außerhalb des Sitzstaates tätigt. Ansonsten droht die reguläre Besteuerung, die häufig über 15% liegt. So sind viele Mandanten mit einer EU-Firmengründung oder einer Firmengründung mit einem DBA zum Ansässigkeitsstaat des Nutznießers besser bedient. Denken wir hier nur an Zypern, mit 10% Ertragssteuer, Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten werden nicht besteuert. Das alles heißt nicht, dass Offshore-Gesellschaften grundsätzlich abzulehnen sind. Es kommt nur auf die richtige Gestaltung an. Und natürlich gibt es Idealfälle. So z.B. Mandanten, die Ihren Lebensmittelpunkt/gewöhnlichen Aufenthalt in den Offshore-Staat verlagern, dort Büroräume anmieten und selbst als Direktor der Gesellschaft auftreten. Oder Mandanten, die zwar z.B. in Deutschland ansässig sind im Sinne, aber im Rahmen der geschäftlichen Oberleitung nachweisbar im Offshore-Staat anwesend sind. Das funktioniert natürlich nicht bei "notwendigen Tagesentscheidungen", wohl aber bei Geschäftsmodellen,die nur eine zeitweise Anwesenheit des Geschäftsführers erforderlich machen. Allerdings würde das Einkommen der natürlichen Person dann dennoch z.B. in Deutschland besteuert, allein die Gesellschaft unterliegt dann der Besteuerung im Sitzstaat.

Oder Mandanten, die als Direktor eine Person einsetzen, die in einem Staat ohne analoge Gesetzgebung wie z.B. in Deutschland ansässig ist. Und natürlich gibt es "Grauzonen". Natürlich fördern wir keine illegalen Tätigkeiten, aber gemäß dem Motto "wo kein Kläger, da kein Richter",gibt es schon "Grenzfälle", z.B. bei Mandanten, bei denen eine steuerliche Ansässigkeit gar nicht oder nicht einfach zuzuordnen ist. Oder bei Offshore-Gesellschaften, die keinerlei Berührungspunkte zu Deutschland haben, z.B. beim Pooling von Investorengeldern, wobei die Investoren überwiegend oder gar nicht aus Deutschland kommen und der Investitionsstandort ebenfalls im Ausland ist, z.B. in Russland. Auch bei reinen Internetgeschäften (Downloaden von Musik, Dateien usw..) kann eine solche Offshore-Gesellschaft Sinn machen, allerdings nicht, wenn Gelder nach Deutschland fliessen.

Es gibt auch Mandanten, die eine Offshore-Gesellschaft einsetzen, um die "wahren Besitzverhältnisse" zu verschleiern, z.B. wegen der Konkurrenz. Hierbei wird eine aktive Gesellschaft in einem EU-Staat oder Staat mit DBA-Sachverhalt gegründet, die Offshore-Gesellschaft wird Shareholder. Die Dividendenausschüttungen werden aber offiziell nach Deutschland gelenkt und in Deutschland mit Abgeltungssteuer besteuert.

 Gründungsagenturen im Internet und Ihre „Standardlösungen“: Fallen für  Unbedarfte

Es ist schon erschreckend, wie die meisten Gründungsagenturen im Internet (keine Steuerberater oder Anwälte, häufig auch nicht in Deutschland ansässig), die Gründung von Offshore Gesellschafen anpreisen. Da heißt es  z.B.:

Die wichtigsten Vorteile sind:

Anonymität

Geheimhaltung Ihrer persönlichen Daten durch Rechtsanwalt

Diskretion

höchste Stufe an Datenschutz

garantierter Haftungsschutz ohne Stammkapitalpflicht

Steuerbefreiung

keine Besteuerung jedweder Einkünfte

Verwaltungsbefreiung

keine Buchführungspflicht

keine Bilanzierungspflicht

keine Beleg-Aufbewahrung

keine Betriebsrechenschaft

kein Nachweis der Mittelverwendung

keine Steuerberaterkosten

keine Betriebsprüfungen

keine Befähigungsnachweise

nahezu jede Geschäftstätigkeit erlaubt

Diese Auflistung finden Sie dann bei allen Sitzstaaten, einfach kopiert und eingefügt. Ferner locken diese Gründungagenturen dann mit „Kampfpreisen“ , so ist eine komplette Lösung schon für wenige hundert Euro zu haben.  Es erstaunt uns immer wieder, dass Kunden auf  solche Angebote hereinfallen ,da es eigentlich offensichtlich sein muss, das hier etwas nicht stimmen kann:

-Kein Rechtsanwalt auf dieser Welt stellt seine Dienste (als Treuhand-Direktor oder im Rahmen einer Gründung) für wenige hundert Euro zur Verfügung

-Selbstverständlich besteuern auch die meisten Offshore-Staaten juristische und/oder natürliche Personen, ansonsten wären diese Staaten pleite.  Es gibt daher wenige echte Nullsteuer-Oasen auf dieser Welt (Cayman Islands, VAE: außer für Banken,petrochemische Betriebe und Ölkonzerne ).  Allerdings besteuern viele Offshore-Staaten ausländische Erträge nicht, also der exempted Status.

-Selbstverständlich verlangen die Offshore-Staaten mit der Möglichkeit des Exempted Status einen Nachweis, dass die entsprechende Gesellschaft nur Geschäfte außerhalb des Sitzstaates generiert. Zu diesem Zweck müssen die entsprechenden Belege eingereicht werden, z.B. über den Anual Account- oder Return.

-Selbstverständlich gibt es in vielen Offshore-Staaten öffentliche Register.

-Selbstverständlich müssen  exempted Companies in den meisten Offshore-Staaten  eine  Jahresgebühr an die Behörde entrichten (GOVFee)

-Inhaberaktien sind nicht in allen Steueroasen erlaubt. Sind Inhaberaktien erlaubt, eröffnen die meisten Banken i.d.R. kein Konto, sofern die eigentlichen Shareholder nicht bekannt sind.

-Billiggründer und Kontoeröffnung: Es schert die meisten Agenturen anscheint wenig, dass Banken keine Konten eröffnen, wenn der im Register eingetragene Direktor nicht beantragt/unterzeichnet bzw. bei der Kontoeröffnung anwesend sein muss. In vielen Fällen muss auch der Kontobevollmächtigte anwesend sein. Und erfolgt eine Firmengründung z.B. auf Belize, es wird aber eine juristische Person am anderen Ende der Welt als Direktor eingesetzt, hat sich die Kontoeröffnung sowieso erledigt. Macht aber nichts: Diese Agenturen bieten ja nur „Die Hilfe bei der Kontoeröffnung“ an, was sie ja auch tun.

-Domizilgesellschaften in Oasen haben keine Chance auf Erstattung der Kapitalertragssteuer von Zinsen und Lizenzen, wenn sie die ihnen  zugeschriebenen Funktionen nicht selbst ausfüllen können. Dieses hat die Connection Niederlande –Niederländische Antillen- in eine Steuerfalle gelockt.

-Keine Rechtshilfeabkommen,fiskalische Auslieferungsabkommen: Dieses stimmt nicht in jedem Fall. So unterhalten viele Steueroasen-Länder entsprechende Abkommen mit anderen Ländern. Aus diesem Grunde kommt für US Bürger z.B. nur noch Nevis als Oasengesellschaft in Frage.

 

 

 

 
 
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