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Firmengründung
Panama- Private Stiftung Panama
Dienstleistungen ETC im Rahmen Stiftung und
Trust
Die ETC gründet für Mandanten Stiftungen/private
Stiftungen und Trusts in Liechtenstein, Schweiz,Zypern,Panama, Belize,Jersey
oder Cayman Islands. Die Gebühren richten sich nach dem Standort/Land,
den Dienstleistungen und dem Entwurf der Stiftungs-/Trusturkunde. Gern senden wir Ihnen
eine Gebührenliste zu. Im Kontext des Entwurfs der Trusturkunde rechnen
wir nach anwaltlichen Stundensatz ab. Unsere Beratungsdienstleistungen
im Rahmen der Gründung eines ausländischen Trusts oder Stiftung
umfassen:
-
-Auswahl des richtigen Landes für die
Errichtung des Trust/ der Stiftung
-
-Einbringung von Vermögenswerten
-
-Trusturkunde, Trustvereinbarungen
-
-Der Einsatz von Trusts in der
Unternehmensnachfolge
-
-Der Unternehmenstrust:
Ausgestaltung,Trusturkunde usw.
Private Stiftung auf Panama gründen:
Unsere Kanzlei gründet in Kooperation mit einer
großen Anwaltskanzlei auf Panama,private Stiftungen nach dem Recht
Panamas zum Vermögensschutz. Die Gebühren richten sich nach den
Dienstleistungen und dem Aufwand. Beachten Sie bitte, dass die
Gründung einer ausländischen Stiftung für z.B. in Deutschland
steuerlich Ansässige im Sinne nur bei bestimmten Konstellationen
Sinn macht. Dieses kann der Fall sein, wenn Gelder aus dem "Ausland"
empfangen werden und auf einem Offshore-Konto "geparkt werden". Oder
wenn der Steuerpflichtige in Deutschland nicht mehr der
unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, z.B. weil der "auswandert"
und/oder dem NonDomc.Status in England unterliegt.
Die privaten panamaischen Stiftungen
gewährleisten eine treuhänderische Struktur für eine ordnungsgemäße
Übertragung und Verfügung von Vermögenswerten zu Gunsten des/der
Begünstigten über den Tod des Stifters hinaus. Gleichzeitig behält
der Stifter zu Lebzeiten die Kontrolle über das Vermögen.
Erbschaftsgesetze, die am Wohnsitz des Stifters oder des
Begünstigten gültig sind,sind weder in Bezug auf das
Stiftungsvermögen anwendbar, noch können diese Gesetze die
Gültigkeit und Ausführung der Stiftung beeinflussen. In Artikel 14,
Ges. Nr.25 von 1995 wird festgelegt,dass der Stiftungsgegenstand von
den panamaischen Gesetzen und Gerichten anerkannt werden muss und
das Gesetze anderer Länder bezüglich einer Pflicht-oder
Zwangserbschaft nicht auf panamaische private rechtliche Stiftungen
anzuwenden sind. Der Stifter hat freie Hand,Vermögenswerte nach
seinem Tod nach seinen Vorstellungen aufzuteilen.
What is a Panamanian Private Foundation?
A foundation is a distinct legal entity
(unlike a trust) but without member shareholders (unlike a
company). The purpose of the foundation is set out in the deed
of incorporation known as the Charter. It is usually used to
preserve assets for the benefit of a family, often as an estate
planning vehicle; it enables the separation of assets from the
estate of the founder and ensures their independence and
autonomy. The Foundation also avoids assets being held, directly
or indirectly, in the client's own name, although substantial
control over them can still be exercised by the client.
A foundation is a legally independent estate
which is managed by a Foundation Council.
The regulations, which are, unlike a trust's
"letter of wishes", a legally bounding document, govern the
actions of the Foundation Council, normally contain the names of
the people whom the client wishes to benefit from the
Foundation. This document is neither registered with any
authorities nor is available to the public, thereby ensuring the
utmost confidentiality in these details. The Beneficiaries of
the Foundations are also known to the Foundation Council and the
Founder, and these provisions may be changed at any time by the
client. A Foundation is capable of holding any assets including
stocks, bonds, cash deposits, real estate, art collections,
etc., in its own name; there are no accounting filings, reports
or audits required by law. The founder, or others, may be
granted a Power of Attorney in connection with the
administration of Foundation assets.
Advantages of the Panamanian Private Foundations
A Foundation is generally used to
hold cash, investments and shares in private commercial or
holding companies, particularly with a view to Estate planning,
in which area it is an eminently suitable vehicle.
Beneficiaries can validly include the Founder, family members,
third parties or institutions. The Founder or client may
generally retain full control over the assets held by the
Foundation throughout his lifetime, and the Founder may at all
times amend his disposition or dissolve the Foundation; the
Foundation Council may be required by the Regulations to act
only upon the First Beneficiary's instructions.
Note that at law in Panama there are no reporting requirements
beyond the filing of the Foundation Charter; the Regulations are
not registered with any authority. Inasmuch as assets will not
form part of the client's assets for probate purposes, the
Charter continue to be affective after death.
Of course, the Foundation’s assets can generally be transferred
to the Beneficiaries at any time, subject to the Charter and the
Regulations. None of these events would raise any tax
consequences in Panama and there are no public registrations
involved, the documentation being entirely private.
The following steps will be used to establish
a Foundations:
-
You give instructions to set up a Panamanian Foundation.
-
The Foundation is represented and managed by a Foundation
Council, which is bound to you through a Mandate Agreement.
-
The Foundation Council shall exercise the Mandate
exclusively in accordance with your instructions.
-
The Foundation Council will issue Regulations appointing you
First Beneficiary of the Foundation.
-
The Foundation Council may open an account with a bank and
grant you full authority to operate the account.
Eingeschoben:
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Privatstiftungen und
Datenschutz
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Sämtliche an der Stiftungsgründung
beteiligten Personen sind gesetzlich zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Ein Verstoß kann mit Freiheitsstrafe bis zu 6
Monaten oder Geldstrafe bis zu
50.000,-- US $ geahndet werden.
Daneben ist zivilrechtlich Schadenersatz zu leisten.
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Stiftungsgesetz
Panama in deutscher Sprache
GESETZ ZUR REGELUNG
PRIVATER STIFTUNGEN
PANAMA
GESETZ NR. 25
12. Juni 1995
„Wonach private Stiftungen geregelt werden“
DIE GESETZGEBENDE VERSAMMLUNG
BESCHLIESST:
Artikel 1.
Eine oder mehrere
natürliche oder juristische Personen können selbst oder mittels
Dritter in Übereinstimmung mit den in diesem Gesetz enthaltenen
Bestimmungen eine private Stiftung gründen. Für diese Zwecke ist die
Stiftung eines Vermögens, das ausschließlich für die Ziele oder
Zwecke bestimmt ist, die ausdrücklich in der Stiftungsurkunde
festgelegt wurden, erforderlich. Das Anfangsvermögen kann durch den
Gründer der Stiftung, nachfolgend der Stifter, oder durch andere
Personen erhöht werden.
Artikel 2.
Private Stiftungen
unterliegen der Stiftungsurkunde und deren Vorschriften sowie den
Bestimmungen dieses Gesetzes und anderen geltenden gesetzlichen oder
regelnden Bestimmungen. Die Bestimmungen aus Titel II des Buchs I
des Zivilgesetzbuches finden für diese Stiftungen keine Anwendung.
Artikel 3.
Private Stiftungen
sind nicht gewinnorientiert. Sie können jedoch nicht
gewohnheitsmäßige Handelsaktivitäten ausführen oder die Rechte aus
Titeln ausüben, die das Kapital von Handelsgesellschaften vertreten,
die das Vermögen der Stiftung ausmachen, vorausgesetzt, dass die
wirtschaftlichen Ergebnisse oder Erträge derartiger Aktivitäten
ausschließlich den Zwecken der Stiftung zugutekommen.
Artikel 4.
Private Stiftungen
können so errichtet werden, dass sie mit dem Zeitpunkt der
Errichtung oder nach Tod ihres Stifters in Kraft treten, und zwar
auf eine der folgenden Arten:
a) Mittels einer
Privaturkunde, die vom Stifter, dessen Unterschrift von einem Notar
am Ort der Errichtung beurkundet werden muss, ausgefertigt wurde.
b) Direkt vor einem
Notar am Ort der Errichtung.
Die Errichtung muss,
unabhängig davon, welche Art der Errichtung gewählt wird, mit den
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes für die Gründung von
Stiftungen übereinstimmen.
Im Falle einer
Stiftung, die mittels einer öffentlichen oder einer Privaturkunde so
gegründet wurde, dass sie nach dem Tod des Stifters in Kraft tritt,
finden die Bestimmungen für die Vollstreckung von Testamenten keine
Anwendung.
Artikel 5.
Die Stiftungsurkunde
muss Folgendes enthalten:
1. Den Namen der
Stiftung, der in Sprachen mit Buchstaben des lateinischen Alphabets
angegeben wird, und mit einer bereits in der Republik Panama
bestehenden Stiftung nicht übereinstimmt oder ihr ähnlich ist, um
Verwechslungen zu vermeiden. Der Name muss das Wort "Stiftung"
enthalten, um sie von anderen natürlichen oder juristischen Personen
anderer Art unterscheiden zu können.
2. Das Anfangsvermögen
der Stiftung, das in Währungen angegeben wird, die gesetzliches
Zahlungsmittel sind, und das keinesfalls weniger beträgt als eine
Summe, die zehntausend Balboa (B/10.000,00) [=US-Dollar] entspricht.
3. Eine vollständige
und eindeutige Bestimmung des Mitglieds oder der Mitglieder des
Stiftungsrats, dem der Stifter angehört einschließlich ihrer
Adressen.
4. Den Sitz der
Stiftung.
5. Den Namen und die
Adresse des in der Republik Panama ansässigen Stiftungsbeauftragten,
der ein Rechtsanwalt oder eine Anwaltskanzlei sein muss, welche/r
die Stiftungsurkunde vor ihrem Eintrag ins Öffentliche Register
gegenzeichnen muss.
6. Den Zweck der
Stiftung.
7. Die Art, auf welche
die Begünstigten dieser Stiftung bestimmt werden, wobei der Stifter
miteingeschlossen werden kann.
8. Den Vorbehalt des
Rechts, die Stiftungsurkunde abzuändern, immer wenn dies als
angemessen angesehen wird.
9. Die Dauer der
Stiftung.
10. Die Bestimmung der
Vermögenswerte der Stiftung und die Art der Liquidation des
Vermögens im Falle der Auflösung;
11. Andere
gesetzmäßige Klauseln, die der Stifter als angemessen ansieht.
Artikel 6.
Die Stiftungsurkunde
sowie sämtliche Änderungen daran müssen in einer Sprache mit
Buchstaben des lateinischen Alphabets verfasst werden und müssen mit
den Bestimmungen für die Eintragung von Handlungen und Titeln in das
Öffentliche Register übereinstimmen; zu diesem Zweck muss sie vorher
von einem Notar der Republik [von Panama] beurkundet werden. Wenn
die Stiftungsurkunde oder deren Änderungen nicht in spanischer
Sprache verfasst wurden, müssen sie zusammen mit ihrer [spanischen]
Übersetzung von einem öffentlich bestellten Übersetzer der Republik
Panama beglaubigt werden.
Artikel 7.
Änderungen an der
Stiftungsurkunde werden, wenn zulässig, in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeführt und ausgefertigt. Die
betreffenden Änderungsvereinbarungen, -beschlüsse oder -handlungen
müssen das Datum, an dem sie ausgeführt wurden und den eindeutig
identifizierbaren Namen der Person/en, die sie unterzeichnen, und
deren Unterschriften, die von einem Notar an dem Ort, wo die Urkunde
ausgefertigt wird, beglaubigt werden müssen, enthalten.
Artikel 8.
Alle privaten
Stiftungen müssen gemäß den Bestimmungen für Gesellschaften in
Artikel 318 und Artikel 318A der Abgabenordung eine
Eintragungsgebühr und eine einmal jährliche Gebühr zahlen.
Die Art und Weise der
Zahlung, der Säumniszuschlag, die Folgen ausbleibender Zahlungen und
alle anderen ergänzenden Bestimmungen der vorgenannten
Rechtsgrundsätze finden für private Stiftungen Anwendung.
Artikel 9.
Die Eintragung der
Stiftungsurkunde in das Öffentliche Register verleiht der Stiftung,
ohne die Notwendigkeit anderer gesetzlicher oder administrativer
Genehmigungen, die juristische Persönlichkeit. Außerdem stellt die
Einschreibung in das Öffentliche Register ein Werbemittel gegenüber
Dritten dar.
Die Stiftung kann
folglich Vermögenswerte jeglicher Art erwerben und besitzen,
Verpflichtungen eingehen und in Übereinstimmung mit den geltenden
gesetzlichen Bestimmungen an administrativen und gerichtlichen
Verfahren teilnehmen.
Artikel 10.
Sobald die Stiftung
ihre juristische Persönlichkeit erlangt hat, formalisiert der
Stifter oder Dritte, die sich verpflichtet haben, selbst oder auf
Aufforderung einer Person mit Interesse an der Stiftung,
Vermögenswerte zur Stiftung beizusteuern, die Übertragung dieser
beigesteuerten Vermögenswerte auf die Stiftung. Wenn die Stiftung so
errichtet wurde, dass sie mit dem Tod des Stifters in Kraft tritt,
gilt, dass sie hinsichtlich der Zuwendungen, die jener für die
Stiftung geleistet hat, bereits vor dessen Tod bestanden hat.
Artikel 11.
Die Vermögenswerte der
Stiftung stellen für alle rechtlichen Zwecke ein von den
persönlichen Vermögenswerten des Stifters gesondertes Vermögen dar.
Daher können sie nicht beschlagnahmt oder gepfändet werden oder
Vorsichtshandlungen oder -maßnahmen unterliegen, außer im Falle von
eingegangenen Verpflichtungen oder Schäden, die auf Grund der
Erfüllung der Zwecke und Ziele der Stiftung oder durch gesetzmäßige
Rechte ihrer Begünstigten verursacht wurden. Diese Vermögenswerte
stehen keinesfalls für persönliche Verpflichtungen des Stifters oder
der Begünstigten ein.
Artikel 12.
Die Stiftungen sind
unwiderruflich, außer in den folgenden Fällen:
a) Wenn die
Stiftungsurkunde nicht in das Öffentliche Register eingetragen
wurde.
b) Wenn in der
Stiftungsurkunde ausdrücklich das Gegenteil dargelegt ist.
c) Aus jeglichen
Gründen für den Widerruf von Zuwendungen.
Die Übertragung (von
Vermögenswerten) auf Stiftungen ist unwiderruflich, unabhängig
davon, von wem die Übertragung vorgenommen wurde, sofern nicht bei
der Übertragungshandlung ausdrücklich das Gegenteil festgelegt
wurde.
Artikel 13.
Zusätzlich zu den
Bestimmungen des vorstehenden Artikels hat der Stifter, wenn die
Stiftung so errichtet wurde, dass sie mit dem Tod des Stifters in
Kraft tritt, das alleinige und uneingeschränkte Recht zum Widerruf.
Die Erben des Stifters
sind nicht berechtigt, die Gründung oder die Übertragungen zu
widerrufen, auch wenn die Stiftung vor dem Tod des Stifters nicht in
das Öffentliche Register eingetragen wurde.
Artikel 14.
Bestehende gesetzliche
Bestimmungen zu Erbschaftsangelegenheiten am Wohnsitz des Stifters
oder seiner Begünstigten beeinträchtigen nicht die Stiftung oder
deren Gültigkeit oder verhindern die Erfüllung ihrer Ziele gemäß der
Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften.
Artikel 15.
Die Gläubiger des
Stifters oder Dritter sind berechtigt, die Beisteuerung oder die
Übertragung von Vermögenswerten zugunsten einer Stiftung
anzufechten, wenn die Übertragung eine betrügerische Handlung
gegenüber den Gläubigern darstellt. Die Rechte und Handlungen dieser
Gläubiger verjähren drei (3) Jahre nach dem Datum der Beisteuerung
oder Übertragung der Vermögenswerte zugunsten der Stiftung.
Artikel 16.
Das Vermögen der
Stiftung kann aus jedem rechtmäßigen Geschäft stammen und kann aus
bestehenden oder zukünftigen Vermögenswerten jeglicher Art bestehen.
Periodische Geldbeträge oder andere Vermögenswerte können durch den
Stifter oder Dritte auch zum Vermögen hinzugefügt werden. Die
Übertragung von Vermögenswerten auf das Stiftungsvermögen kann
mittels öffentlicher oder Privaturkunden erfolgen. Im Falle von
Grundstücken muss die Übertragung jedoch in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen für die Übertragung von Grundstücken erfolgen.
Artikel 17.
Die Stiftung sollte
über einen Stiftungsrat verfügen, dessen Pflichten und
Verantwortlichkeiten in der Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften
festgelegt werden. Falls der Stiftungsrat keine juristische Person
ist, darf seine Mitgliederzahl drei (3) nicht unterschreiten.
Artikel 18.
Der Stiftungsrat ist
verantwortlich für die Erfüllung der Zwecke und Ziele der Stiftung.
Wenn nicht anderweitig in der Stiftungsurkunde oder deren
Vorschriften enthalten, hat der Stiftungsrat die folgenden
allgemeinen Verpflichtungen und Pflichten:
1. Verwaltung der
Vermögenswerte der Stiftung in Übereinstimmung mit der
Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften.
2. Eingehen von
Handlungen, Verträgen oder rechtmäßigen Geschäften, die geeignet
oder erforderlich sind, um das Ziel der Stiftung zu erfüllen, und
Einschluss von Klauseln und Bedingungen, soweit erforderlich und
angebracht, die den Zwecken der Stiftung entsprechen und nicht im
Widerspruch zum Gesetz, zur Moral, zu den guten Sitten oder zur
öffentlichen Ordnung stehen, in diese Verträge, Vereinbarungen und
andere Instrumente oder Verpflichtungen.
3. Information der
Begünstigten der Stiftung gemäß der Stiftungsurkunde oder deren
Vorschriften über die Vermögenssituation der Stiftung.
4. Übergabe der
Vermögenswerte oder Mittel, die zu ihren Gunsten durch die
Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften errichtet wurden, an die
Begünstigten der Stiftung.
5. Ausführung aller
derartigen Handlungen oder Verträge, die auf Grund des vorliegenden
Gesetzes und anderer geltender gesetzlicher und regelnder
Bestimmungen für die Stiftung zulässig sind.
Artikel 19.
In der
Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften kann festleget werden, dass
die Mitglieder des Stiftungsrats ihre Befugnisse nur ausüben können,
wenn sie vorher eine Genehmigung eines Protektors, eines Komitees
oder eines anderen Aufsichtsorgans erhalten haben, der/das vom
Stifter oder von der Mehrheit der Stifter ernannt wurde. Die
Mitglieder des Stiftungsrats haften weder für den Verlust oder die
Verschlechterung der Vermögenswerte der Stiftung noch für
entstandene Schäden oder Nachteile, falls besagte Genehmigung
ordnungsgemäß erteilt wurde.
Artikel 20.
Wenn nicht anderweitig
in der Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften enthalten, muss der
Stiftungsrat gegenüber den Begünstigten und, falls zutreffend, dem
Aufsichtsorgan Bericht über seine Handlungen erstatten. Wenn die
Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften nichts in diesem Sinne
festlegen, hat diese Berichterstattung jährlich zu erfolgen. Wenn
gegen diese Berichterstattung nicht innerhalb des in der
Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften festgesetzten Zeitraums,
oder falls nicht vorhanden, Einspruch erhoben wurde, gilt sie
innerhalb von neunzig (90) Tagen ab dem Tage des Erhalts als
genehmigt; für diesen Zweck ist dieser Zeitraum in dieser
Berichterstattung zu vermerken.
Nach Ablauf dieses
Zeitraums oder Genehmigung des Berichts sind die Mitglieder des
Stiftungsrats von der Haftung für ihre Verwaltungstätigkeiten
ausgeschlossen, sofern sie mit der Sorgfalt eines guten
Familienvaters gehandelt haben. Diese Genehmigung befreit sie nicht
von Schäden, die auf Grund von grober Fahrlässigkeit oder Betrug bei
der Verwaltung der Stiftung entstanden sind, gegenüber Begünstigten
oder Dritten, die ein Interesse an der Stiftung haben.
Artikel 21.
Der Stifter kann in
der Stiftungsurkunde für sich oder andere Personen das Recht
vorbehalten, die Mitglieder des Stiftungsrats zu entlassen und neue
Mitglieder zu ernennen oder hinzuzufügen.
Artikel 22.
Wenn die
Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften nichts im Sinne des Rechts
auf und der Gründe für die Entlassung von Mitgliedern des
Stiftungsrats festlegen, können diese aus folgenden Gründen durch
Schnellverfahren gerichtlich entlassen werden:
1. Wenn ihre
Interessen mit den Interessen der Begünstigten oder des Stifters
nicht vereinbar sind.
2. Wenn die Verwaltung
der Vermögenswerte der Stiftung nicht mit der Sorgfalt eines guten
Familienvaters erfolgte.
3. Wenn sie wegen
eines Vergehens gegen Privateigentum oder öffentlichen Glauben
verurteilt wurden. In diesem Fall kann, während das Strafverfahren
läuft, die einstweilige Suspendierung des angeklagten Mitglieds
angeordnet werden.
4. Wegen Unfähigkeit
oder Unmöglichkeit die Ziele der Stiftung zu erfüllen; ab dem
Zeitpunkt, zu dem diese Gründe bekannt werden.
5. Wegen Insolvenz-
oder Konkursverfahren.
Artikel 23.
Der Stifter und der
Begünstigte oder die Begünstigten können die gerichtliche Entlassung
von Mitgliedern des Stiftungsrats fordern. Wenn die Begünstigten
geschäftsunfähig oder minderjährig sind, können sie von jedem, der
für sie das Sorgerecht oder die Vormundschaft besitzt, je nachdem,
was zutrifft, vertreten werden.
Das Urteil des
Gerichts, das die Entlassung anordnet, hat ebenso die Ernennung
neuer Mitglieder zu enthalten, welche die vorherigen ersetzen, und
die Personen mit ausreichenden Fähigkeiten, Kompetenz und
moralischer Beständigkeit sind, um die Vermögenswerte der Stiftung
in Übereinstimmung mit den vom Stifter festgelegten Zwecken zu
verwalten.
Artikel 24.
Die Stiftungsurkunde
oder deren Vorschriften können die Errichtung von Aufsichtsorganen
vorsehen, die von natürlichen oder juristischen Personen errichtet
werden können, wie z.B. Auditoren, Protektoren der Stiftung oder
anderen.
Die Pflichten der
Aufsichtsorgane werden in der Stiftungsurkunde oder deren
Vorschriften festgelegt und umfassen u.a. die folgenden:
1.Sicherstellen der
Erfüllung der Zwecke dieser Stiftung durch den Stiftungsrat und der
Rechte und Interessen der Begünstigten.
2. Fordern der
Rechnungslegung vom Stiftungsrat.
3. Änderung der Zwecke
und Ziele der Stiftung, wenn sie zu kostenintensiv werden oder nicht
mehr erfüllt werden können.
4. Ernennung neuer
Mitglieder des Stiftungsrats auf Grund von zeitweiliger oder
dauerhafter Abwesenheit oder wegen des Ablaufs der Amtszeit von
Mitgliedern.
5. Ernennung neuer
Mitglieder des Stiftungsrats auf Grund von zeitweiliger oder
unbeabsichtigter Abwesenheit von Mitgliedern.
6. Erhöhung der
Mitgliederzahl des Stiftungsrats.
7. Genehmigung der
Handlungen des Stiftungsrats gemäß der Stiftungsurkunde oder deren
Vorschriften.
8. Wahrung der
Vermögenswerte der Stiftung und Einhaltung ihrer Verwendung gemäß
dem Nutzen und den Zwecken, die in der Stiftungsurkunde enthalten
sind.
9. Ausschluss von
Begünstigten von der Stiftung und Hinzufügen anderer in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Stiftungsurkunde oder deren
Vorschriften.
Artikel 25.
Die Stiftung wird
infolge des Folgenden aufgelöst:
1. Erreichen des
Tages, an dem die Stiftung in Übereinstimmung mit der
Stiftungsurkunde enden muss.
2. Die Erfüllung der
Zwecke, für die sie errichtet wurde, oder wenn deren Erfüllung
unmöglich wird.
3. Der Zustand der
Insolvenz, Zahlungseinstellung oder die gerichtliche Eröffnung eines
Konkursverfahrens.
4. Der Verlust oder
die völlige Löschung der Vermögenswerte der Stiftung.
5. Ihr Widerruf.
6. Andere Gründe, die
in der Stiftungsurkunde oder dem vorliegenden Gesetz enthalten sind.
Artikel 26.
Alle Begünstigten der
Stiftung können Handlungen der Stiftung, welche die ihnen
verliehenen Rechte verletzen könnten, anfechten, solche Umstände,
falls zutreffend, dem Protektor oder anderen Aufsichtsorganen
anzeigen; oder falls diese nicht vorhanden sind, den betreffenden
rechtlichen Anspruch direkt vor einem zuständigen Gericht am Sitz
der Stiftung geltend machen.
Artikel 27.
Die Handlungen der
Errichtung, Änderung oder Löschung der Stiftung sowie die Handlungen
der Übertragung, der Weitergabe oder Belastung der Vermögenswerte
der Stiftung und die aus diesen Vermögenswerten bezogenen Einkünfte
oder andere Handlungen, die damit in Verbindung stehen, sind von
Steuern, Beiträgen, Zöllen, Pfandrechten oder Veranlagungen
jeglicher Art oder Bezeichnung ausgenommen, vorausgesetzt, dass für
diese Vermögenswerte das Folgende zutrifft:
1. Vermögenswerte, die
sich im Ausland befinden.
2. Geld, das durch
natürliche oder juristische Personen hinterlegt wurde, deren
Einkommen nicht aus panamaischen Quellen stammt und in Panama,
unabhängig davon, aus welchen Gründen, nicht steuerpflichtig ist.
3. Anteile oder
Sicherheiten jeglicher Art, die von Gesellschaften ausgegeben
wurden, deren Einkommen nicht aus panamaischen Quellen stammt und in
Panama, unabhängig davon, aus welchen Gründen, nicht steuerpflichtig
ist, auch wenn diese Anteile oder Sicherheiten in der Republik
Panama hinterlegt werden.
Die Handlungen der
Übertragung von Grundstücken, Titeln, Hinterlegungsscheinen,
Sicherheiten, Geld oder Anteilen, die zur Erfüllung der Zwecke und
Ziele oder zur Löschung der Stiftung zugunsten von Verwandten der
ersten Ordnung und des Ehepartners des Gründers ausgeführt wurden,
sind auch von sämtlichen Steuern befreit.
Artikel 28.
Stiftungen, die in
Übereinstimmung mit einem ausländischen Gesetz errichtet wurden,
unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Artikel 29.
Die im vorstehenden
Artikel genannten Stiftungen, die sich dafür entscheiden, den
Bestimmungen dieses Gesetzes zu unterliegen, sind verpflichtet eine
Fortführungsurkunde vorzulegen, die von denjenigen Organen, die ihr
internes System dafür vorsieht, ausgestellt wurde, und das Folgende
enthält:
1. Den Namen der
Stiftung und das Datum ihrer Errichtung.
2. Angaben zur ihrer
Eintragung oder Hinterlegung (der Urkunde) im Ursprungsland.
3. Eine ausdrückliche
Erklärung des Wunsches, die gesetzliche Existenz als panamaische
Stiftung fortzuführen.
4. Die Anforderungen
aus Artikel 5 dieses Gesetzes für die Errichtung von privaten
Stiftungen.
Artikel 30.
Den Unterlagen, welche
den Fortführungsbeschluss und andere im vorstehenden Abschnitt
genannte Anforderungen enthalten, müssen die folgenden Dokumente
beigefügt werden:
1. Kopie der
Originalerrichtungsurkunde der Stiftung, versehen mit dem Wunsch
diese in Panama auch in Verbindung mit späteren Änderungen
fortzuführen;
2. Eine Vollmacht, die
einem panamaischen Rechtsanwalt erteilt wurde, um die notwendigen
Schritte zum Inkrafttreten des Fortführens der Stiftung in Panama zu
unternehmen.
Die
Fortführungsurkunde sowie die in diesem Gesetz genannten beigefügten
Dokumente sind ordnungsgemäß zu beurkunden und in das öffentliche
Register einzutragen, sodass die Stiftung ihre gesetzliche Existenz
als private Stiftung in der Republik Panama fortführen kann.
Artikel 31.
In den in Artikel 26
vorgesehenen Fällen bleiben die Verantwortlichkeiten, Pflichten und
Rechte der Stiftung, die vor der Änderung des Sitzes oder der
Gesetzgebung erworben wurden, sowie bereits gegen sie angestrengte
Prozesse oder Prozesse, welche die Stiftung angestrengt hat, in
Kraft, wobei die auf Grund der vorgenannten gesetzlichen
Bestimmungen berechtigte Änderung diese Rechte und Verpflichtungen
nicht beeinflusst.
Artikel 32.
Stiftungen, die in
Übereinstimmung mit diesem Gesetz errichtet werden, sowie die
Vermögenswerte, aus denen das Stiftungsvermögen besteht, können auf
die Gesetze und die Gerichtsbarkeit eines anderen Landes übertragen
werden und selbigen unterliegen, je nachdem wie in der
Stiftungsurkunde oder deren Vorschriften festgelegt.
Artikel 33.
Eintragungen in Bezug
auf private Stiftungen müssen in einem besonderen Abschnitt des
Öffentlichen Registers, der „Abschnitt der privaten Stiftungen“ zu
nennen ist, vorgenommen werden. Die für diesen Abschnitt anwendbaren
Vorschriften erlässt die Exekutive durch das Regierungs- und
Justizministerium.
Artikel 34.
Um die ungesetzliche
Verwendung von privaten Stiftungen zu verhindern, finden sämtliche
gesetzlichen Bestimmungen, die im Exekutivbeschluss Nr. 468 von 1994
enthalten sind, und alle anderen geltenden Regeln mit dem Ziel der
Bekämpfung von Geldwäsche infolge von Drogenhandel für die
Stiftungstätigkeit Anwendung.
Artikel 35.
Die Mitglieder des
Stiftungsrats, der Aufsichtsorgane, falls zutreffend, sowie
öffentliche oder private Angestellte, die von den Handlungen,
Geschäften oder Tätigkeiten der Stiftungen wissen, sind in Bezug
darauf immer zur Geheimhaltung verpflichtet. Verstöße dagegen werden
unbeschadet der entsprechenden zivilrechtlichen Haftung mit sechs
(6) Monaten Freiheitsstrafe und fünfzigtausend Balboa (B/50.000,00)
[=US-Dollar] Geldstrafe bestraft.
Die Bestimmungen
dieses Artikels finden unbeschadet der Informationen, die den
staatlichen Behörden offengelegt werden müssen und der Kontrollen,
die sie in dem Umfang, wie es vom Gesetz vorgeschrieben ist,
durchführen müssen, Anwendung.
Artikel 36.
Sämtliche
Streitigkeiten, für die dieses Gesetz keine besondere Vorgehensweise
vorsieht, werden durch Schnellverfahren entschieden. In der
Stiftungsurkunde oder den Vorschriften der Stiftung kann festgelegt
werden, dass Streitigkeiten, die hinsichtlich der Stiftung
entstehen, durch Schiedsmänner oder Schiedsrichter entschieden
werden, und es kann festgelegt werden, welches Verfahren sie
befolgen sollen. Im Falle, dass ein derartiges Verfahren nicht
bestimmt wird, finden die im Gerichtsgesetzbuch in Bezug auf diese
Fälle enthaltenen Regelungen Anwendung.
Artikel 37.
Dieses Gesetz gilt ab
dem Datum seiner Veröffentlichung.
Firmengründung Panama
Vor-und Nachteile
Firmengründung Panama in der Kurzübersicht:
-Doppelbesteuerungsabkommen:
Nein, mit keinen Ländern. Nachteil: Abschirmwirkung eines
Doppelbesteuerungsabkommen entfällt. Bei Anwendung des Deutschen
Steuerrechts: Die steuerliche Betriebsstätte definiert sich
mithin in Deutschland auf der Grundlage §§ 12/13 AO und nicht
auf der Grundlage 5 DBA. Andere Länder kennen ähnliche
Regelungen. GGF. Vorteil: Keine Auskunftsklauseln.
-Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Nein
-Quellensteuer bei Abfluss von Dividenden ins Ausland:
Nein
-Rechtshilfeabkommen,fiskalische
Auslieferungsabkommen: Nein, mit keinem Land.
-Besteuerung von Offshore-Gesellschaft
(Gesellschaften die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte
tätigen): Nein
-Besteuerung von Onshore-Gesellschaften: Ja
-Bankgeheimnis: Sehr gut
-Inhaberaktien erlaubt: Ja
-Politische und wirtschaftliche Stabilität: Mäßig
-Alternativen: EU-Gesellschaften>
Zypern,
England,
Sonderzonen
Madeira oder Kanaren, DBA-Sachverhalt>
Schweiz,
Mauritius,
Nicht-DBA-Sachverhalt>
BVI,
Belize,
Bahamas, Cayman Islands, Liechtenstein, Isle of Man
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Firmengründung Panama,
Dienstleistungen:
Die
Gebühren richten sich nach den Dienstleistungen und Gebühren.
Dienstleistungen sind im Rahmen der Gesellschaftsgründungen:
-
-Gründung der
Gesellschaft,Eintrag ins Register Panama
-
-Gründung,Stellung
Treuhand-Direktoren,Registered Office: Ausschließlich über
renommierte Anwaltskanzlei auf Panama!
-
-Beglaubigte
Übersetzungen,Apostille
-
-Certifikat
of Good Standing
-
-Registered Office, virtuell
Office bis Büro
-
-Kontoeröffnung auf die
Gesellschaft
-
-Treuhand-Direktor Panama
und/oder Treuhand-Shareholder und/oder Inhaberaktien (bei INC)
|
Firmengründung Panama-
Kurzübersicht:
Shares/Stock, Capital
- Panama Corporations do no require
paid-in capital.
- There is no time limit in which
Authorized Capital must be fully paid.
- The standard capitalization for a
Panamanian Corporation is US$10,000.00.
- Par and Non-par Value Shares, voting
and non-voting shares, as well as various other
categories and classes of shares are allowed.
Currency
- The legal tender of Panama is the US
dollar.
- There are no exchange controls or
restrictions on the free movement of currency.
Reporting
Requirements
There are no reporting requirements for
non-resident Panamanian companies.
Taxation
- Non-resident Panama corporations are
100% tax-free on its activities outside of Panama.
- An annual corporate franchise fee of
US$250.00 is charged to maintain the company in good
standing.
- You should have a local Registered
Agent in Panama for your Panama IBC. This service is
included in our start-up package and Annual Service Fee,
starting from the second and each subsequent year of
Panama Incorporation.
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Grundsätzliche Überlegungen:
Viele Offshore-Länder kennen den Status
"Exempt Companie", d.h. Erträge, die außerhalb des Sitzstaates generiert
werden, bleiben steuerfrei. Allerdings kann eine reine
Offshore-Gesellschaft schnell zur "Steuerfalle" werden, wie nachfolgend
dargestellt. Es bedarf daher einer genauen Planung der steuerlichen
Gestaltung und die Fragestellung, ob eine Gesellschaft mit
DBA-Sachverhalt (z.B. Schweiz) bzw. eine EU-Gesellschaft (z.B.
Zypern,England,Irland) nicht besser geeignet ist.
Die Gebühren für eine Offshore Firmengründung richten sich
nach den Dienstleistungen, bitte fragen Sie nach. Allgemein bieten wir
folgende Dienstleistungen an:
-Firmengründung Offshore,Apostille,beglaubigte
Übersetzungen der wichtigsten Gründungsunterlagen,Registered Office bis
Büro,auf Wunsch: Treuhand-Direktor in der Gründungsphase oder
"dauerhafter" Treuhand-Direktor (Anwalt im Sitzstaat der Offshore
Firma),auf Wunsch: Treuhand-Shareholder oder
Inhaberaktien,Kontoeröffnung inkl. Onlinebanking und Kreditkarte.
Daneben übernehmen wir im Rahmen der Gründung einer
Offshore-Firma die steuerliche Gestaltung der "verbundenen Unternehmen",
die Verwaltung der Offshore-Firma und/oder die Konstellation im Rahmen
eines Holdingmodells.
Bei den nachfolgenden Ausführungen beachten Sie bitte, dass
andere Länder ähnliche oder z.T. analoge gesetzliche Regelungen zur
Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs haben,wie Deutschland.
Zum Thema Offshore-Gesellschaften vorab:
1. Nachteile von Offshore-Gesellschaften (Definition
hier: Gesellschaften außerhalb der EU und/oder kein DBA-Sachverhalt)
gegenüber Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt:
-
Ob im Inland- also z.B. Deutschland- eine
Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich bei Nicht-DBA-Sachverhalten
(DBA=Doppelbesteuerungsabkommen) allein aus §§ 12 und 13 AO (deutsche
Abgabenordnung; andere EU-Länder, die Schweiz und USA haben ähnliche
Regelungen). Rechtsfolgen: Ein ständiger Vertreter,eine Repräsentanz
oder ein Warenlager lösen eine Betriebsstätte in Deutschland aus, also
genau umgekehrt zu DBA-Sachverhalten (z.B.
Schweiz,Zypern,England,Portugal usw). Die EU-Niederlassungsfreiheit ist
nicht anwendbar, im Zweifel also ein in kaufmännischer Weise
eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich und der Nachweis von
aktiven Geschäften im Sitzstaat (deutsches Finanzamt fordert
"Ansässigkeitsbescheinigung"). Ergänzend schnelle Annahme des
Gestaltungsmissbrauchs, wenn das deutsche Finanzamt "annimmt", dass die
eigentliche geschäftliche Oberleitung in Deutschland ist, Umkehr der
Beweislast.
-
Gilt nicht wenn: Im Offshore-Land
nachweislich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
installiert ist (voll ein gerichtetes Büro und mindestens ein
Mitarbeiter) und aktive Geschäfte.
-
Keine Umsatzsteuer-Registrierung möglich, da Offshore-Staaten
(Nicht-DBA-Sachverhalt) i.d.R. keine Umsatzsteuer kennen. Dieses kann
sich nachteilig auswirken bei Geschäften z.B. mit
Deutschland,Schweiz,EU.
2. Vorteile von Offshore-Gesellschaften
-
Kein Rechtshilfeabkommen mit anderen Ländern (Deutschland), kein
fiskalisches Auslieferungsabkommen
-
In vielen Offshore-Ländern
(Belize,BVI,Cayman,Bahamas) und/oder Gibraltar ("Zwitterstellung") kann
der "eigentliche Nutznießer" offiziell Eigner/Shareholder sein: Der
Gründungsanwalt im Sitzstaat überträgt nach Eintragung die Anteile
offiziell an den Nutznießer und trägt den Nutznießer/Mandant als
Direktor der Gesellschaft ein, wobei Anonymität garantiert wird.
3. Wann machen Offshore-Gesellschaften für den z.B. deutschen Mandanten
Sinn?:
-
Wenn das z.B. deutsche Finanzamt die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs
nicht tätigen kann, z.B.: Kein ständiger Vertreter, kein Repräsentant,
kein Warenlager in Deutschland, kein Geldfluss vom Offshore-Land nach
Deutschland, kein Geldfluss in den Offshore-Staat (sonst volle
Quellensteuer), keine Annahme das die geschäftliche Oberleitung in
Wahrheit in Deutschland ist.
-
Wenn die Offshore-Gesellschaft Eigner/Shareholder einer EU-Gesellschaft
bzw. einer Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt ist. Im geschäftlichen
Verkehr tritt dann allein die EU-Gesellschaft oder die Gesellschaft mit
DBA-Sachverhalt auf. Dieses insbesondere bei Ländern, die ein liberales
Verhältnis zu Offshore-Gesellschaften haben und keine Regelungen analog
der deutschen AO kennen (England, Zypern, Spanien bei Holding).
-
Wenn im Offshore-Staat ein in kaufmännischer Weise
eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (voll eingerichtetes
Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und aktive geschäftliche
Tätigkeiten entfaltet werden
Steueroasen-Gesellschaften und Kapitalgesellschaftsstruktur mit
Deutschland
Vorbehaltlich der Annahme, dass im
Steueroasen-Staat (Kein DBA-Sachverhalt mit Deutschland) ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist und
am Sitz der Gesellschaft
Aktiveinkünfte nach
AStG realisiert werden,können die Dividenden der
Steueroasengesellschaft gemäß nationalen deutschen Recht
(Körperschaftssteuergesetz) unter Abzug der Schachtelstrafe von 5%
steuerfrei in einer deutschen Kapitalgesellschaft vereinnahmt werden.
Mithin bleiben 95% steuerfrei. Erst wenn an den Gesellschafter der
deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschüttet wird- sofern natürliche
Person- erfolgt die Besteuerung mit 25% Abgeltungssteuer. Werden keine
Aktiveinkünfte im Steueroasenland realisiert, darf die deutsche
Kapitalgesellschaft maximal nur 50% der Anteile halten. Möglich wäre
dann der Einsatz eines Treuhand-Shareholders zu min. 50% oder die
Gründung einer weiteren Gesellschaft außerhalb Deutschlands, die min.
50% hält.
Verlagerung des
Lebensmittelpunktes in das Steueroasenland (Offshore-Land)
Verlagert der Mandant oder ein
Beauftragter seinen Lebensmittelpunkt in den Steueroasenstaat, um als
Direktor der Gesellschaft aufzutreten (5 DBA: Ort der geschäftlichen
Oberleitung), so sind die Bedingungen des jeweiligen Staates zu
beachten. Z.B. Einreisebedingungen auf Cayman Islands: Min. 183.000 USD
Investment in Immobilie oder Unternehmen.
Besonderheiten bei
Produktionsstätten,Bauausführungen und Stätte der Ausbeutung von
Bodenschätzen
Wird im Steueroasen-Land eine
Produktionsstätte unterhalten oder eine Bauausführung länger als 12
Monate oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, dann immer
Betriebsstätte gemäß 5 DBA, unabhängig vom Ort der geschäftlichen
Oberleitung.
Unsere Fragen an Sie:
Um zu prüfen,ob für Ihr Vorhaben eine
Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein DBA-Sachverhalt) wirklich
die geeignete Rechtsform ist oder ob ein "DBA-Sachverhalt" (z.B.
Schweiz,VAE) bzw. ein EU-Sachverhalt (England,Zypern usw.) geeigneter
ist (dieses insbesondere im Hinblick des mutmaßlichen
Gestaltungsmissbrauchs u.a. analog § 42 AO), beantworten Sie uns bitte
folgende Fragen:
-
Wo sind Sie-als natürliche Person-
steuerlich Ansässig im Sinne?
-
Was soll der Geschäftsgegenstand der
Gesellschaft sein?
-
Soll im Offshore-Staat eine
Produktionsstätte errichtet werden oder eine Bauausführung länger
als 12 Monate oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen?
-
Wollen Sie- oder ein Beauftragter-
Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat der Offshore-Gesellschaft
verlagern und selbst als Direktor auftreten oder soll ein Direktor
im Sitzstaat treuhänderisch gestellt werden?
-
Soll/muss die Offshore-Gesellschaft
z.B. in Deutschland oder Österreich "auftreten", z.B. in Form der
Repräsentanz, Warenlager in Deutschland usw..?
-
Sollen Gelder vom Offshore-Staat
zurück nach z.B. Deutschland oder Österreich fließen (z.B. in Form
der Rechnungsstellung, Deutscher ist Shareholder usw..), obwohl
Treuhand-Geschäftsführer im Offshore-Staat und kein qualifizierter
Geschäftsbetrieb im Sinne?
-
Wie hoch schätzen Sie Umsatz und
Gewinn pro Jahr?
-
Unterhalten Sie im Inland, z.B.
Deutschland,eine Firma in Form der Einzelgesellschaft,
BGB-Gesellschaft oder Kapitalgesellschaft?
-
Soll quasi eine
Betriebsstättenverlagerung der bestehenden z.B. deutschen
Betriebsstätte in den Offshore-Staat erfolgen?
-
Wie dürfen wir Ihre "steuerrechtlichen
Kenntnisse" einstufen? Sind Sie steuerrechtlicher Laie oder besitzen
Sie entsprechende Vorkenntnisse, sind Ihnen z.B. bekannt: §§ 12 /13
deutsche AO (Betriebsstätte im Inland),Wirkung von
Doppelbesteuerungsabkommen,Betriebsstättenbegriff nach 5
DBA,Gestaltungsmissbrauch §42 AO,Hinzurechnungsbesteuerung nach 8
AStG usw.
-
Was sind Ihre Hauptzielsetzungen im
Rahmen der Gründung einer Offshore-Gesellschaft?
Was selbsternannte
Spezialisten im Internet so alles Propergieren
Es ist schon erstaunlich mit welcher
Leichtfertigkeit und anscheint Ahnungslosigkeit viele
"Gründungsagenturen" im Internet Offshore-Firmengründungen anpreisen.
Dabei locken die "vermeintlichen" Spezialisten mit extrem günstigen
Angeboten und verbreiten unter der oft ahnungslosen Kundschaft, dass
doch alles so einfach ist. Mit Nichten. Wie oben beschrieben,hat
Deutschland wie viele andere Länder Gesetze zur Verhinderung des
Gestaltungsmissbrauchs,den Tatbestand der Steuerhinterziehung,die
Betriebsstättenregelung nach §§ 12/13 AO, die Hinzurechnungsbesteuerung
nach 8 AStG u.v.m. Und selbst wenn man zu dem Schluss kommt, dass eine
reine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Nicht-DBA-Sachverhalt,
Niedrigsteuerland oder Null-Steuer-Oase) die geeignete Rechtsform ist,
gibt es doch zentrale Unterschiede zwischen den einzelnen
Offshore-Staaten. So sind nicht in jedem Land Inhaberaktien erlaubt, in
einigen Ländern besteht ein öffentliches Handelsregister und Banken in
einigen Ländern eröffnen kein Geschäftskonto ohne Anwesenheit des
Nutznießers. Nicht überall herrscht ein striktes Bankgeheimnis, einige
Länder unterhalten fiskalische Auslieferungsabkommen mit anderen
Ländern. Einige Offshore-Länder registrieren Gesellschaften nur, wenn
ein "Büro" angemietet ist, ein Registered Office reicht nicht aus. Und
selbstverständlich gibt es in vielen Offshore-Ländern die Verpflichtung
zur Buchführung und Jahresabschluss, mithin wird in vielen
Offshore-Staaten eine so genannte Verwaltungsgebühr (GOVFee) an die
Regierung fällig. Da viele Offshore-Staaten zwischen One-Shore und
Offshore-Gesellschaften unterscheiden, muss entsprechend nachgewiesen
werden, dass die Offshore-Gesellschaft wirklich nur Geschäfte außerhalb
des Sitzstaates tätigt. Ansonsten droht die reguläre Besteuerung, die
häufig über 15% liegt. So sind viele Mandanten mit einer
EU-Firmengründung oder einer Firmengründung mit einem DBA zum
Ansässigkeitsstaat des Nutznießers besser bedient. Denken wir hier nur
an Zypern, mit
10% Ertragssteuer, Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten
werden nicht besteuert. Das alles heißt nicht, dass
Offshore-Gesellschaften grundsätzlich abzulehnen sind. Es kommt nur auf
die richtige Gestaltung an. Und natürlich gibt es Idealfälle. So z.B.
Mandanten, die Ihren Lebensmittelpunkt/gewöhnlichen Aufenthalt in den
Offshore-Staat verlagern, dort Büroräume anmieten und selbst als
Direktor der Gesellschaft auftreten. Oder Mandanten, die zwar z.B. in
Deutschland ansässig sind im Sinne, aber im Rahmen der geschäftlichen
Oberleitung nachweisbar im Offshore-Staat anwesend sind. Das
funktioniert natürlich nicht bei "notwendigen Tagesentscheidungen", wohl
aber bei Geschäftsmodellen,die nur eine zeitweise Anwesenheit des
Geschäftsführers erforderlich machen. Allerdings würde das Einkommen der
natürlichen Person dann dennoch z.B. in Deutschland besteuert, allein
die Gesellschaft unterliegt dann der Besteuerung im Sitzstaat.
Oder Mandanten, die als Direktor eine
Person einsetzen, die in einem Staat ohne analoge Gesetzgebung wie z.B.
in Deutschland ansässig ist. Und natürlich gibt es "Grauzonen".
Natürlich fördern wir keine illegalen Tätigkeiten, aber gemäß dem Motto
"wo kein Kläger, da kein Richter",gibt es schon "Grenzfälle", z.B. bei
Mandanten, bei denen eine steuerliche Ansässigkeit gar nicht oder nicht
einfach zuzuordnen ist. Oder bei Offshore-Gesellschaften, die keinerlei
Berührungspunkte zu Deutschland haben, z.B. beim Pooling von
Investorengeldern, wobei die Investoren überwiegend oder gar nicht aus
Deutschland kommen und der Investitionsstandort ebenfalls im Ausland
ist, z.B. in Russland. Auch bei reinen Internetgeschäften (Downloaden
von Musik, Dateien usw..) kann eine solche Offshore-Gesellschaft Sinn
machen, allerdings nicht, wenn Gelder nach Deutschland fliessen.
Es gibt auch Mandanten, die eine
Offshore-Gesellschaft einsetzen, um die "wahren Besitzverhältnisse" zu
verschleiern, z.B. wegen der Konkurrenz. Hierbei wird eine aktive
Gesellschaft in einem EU-Staat oder Staat mit DBA-Sachverhalt gegründet,
die Offshore-Gesellschaft wird Shareholder. Die Dividendenausschüttungen
werden aber offiziell nach Deutschland gelenkt und in Deutschland mit
Abgeltungssteuer besteuert.
Gründungsagenturen
im Internet und Ihre „Standardlösungen“: Fallen für
Unbedarfte
Es ist schon erschreckend, wie die meisten Gründungsagenturen im
Internet (keine Steuerberater oder Anwälte, häufig auch nicht in
Deutschland ansässig), die Gründung von Offshore Gesellschafen
anpreisen. Da heißt es
z.B.:
Die wichtigsten Vorteile sind:
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Anonymität
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Geheimhaltung Ihrer persönlichen Daten durch Rechtsanwalt
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Diskretion
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höchste Stufe an Datenschutz
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garantierter Haftungsschutz ohne Stammkapitalpflicht
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Steuerbefreiung
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keine Besteuerung jedweder Einkünfte
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Verwaltungsbefreiung
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keine Buchführungspflicht
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keine Bilanzierungspflicht
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keine Beleg-Aufbewahrung
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keine Betriebsrechenschaft
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kein Nachweis der Mittelverwendung
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keine Steuerberaterkosten
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keine Betriebsprüfungen
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keine Befähigungsnachweise
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nahezu jede Geschäftstätigkeit erlaubt
|
Diese Auflistung finden Sie dann bei allen
Sitzstaaten, einfach kopiert und eingefügt. Ferner locken diese
Gründungagenturen dann mit „Kampfpreisen“ , so ist eine komplette Lösung
schon für wenige hundert Euro zu haben.
Es erstaunt uns immer wieder, dass Kunden auf
solche Angebote hereinfallen ,da es eigentlich offensichtlich
sein muss, das hier etwas nicht stimmen kann:
-Kein
Rechtsanwalt auf dieser Welt stellt seine Dienste (als Treuhand-Direktor
oder im Rahmen einer Gründung) für wenige hundert Euro zur Verfügung
-Selbstverständlich
besteuern auch die meisten Offshore-Staaten juristische und/oder
natürliche Personen,
ansonsten wären diese Staaten pleite. Es
gibt daher wenige echte Nullsteuer-Oasen auf dieser Welt (Cayman
Islands, VAE: außer für Banken,petrochemische Betriebe und Ölkonzerne ).
Allerdings besteuern viele Offshore-Staaten
ausländische Erträge nicht, also
der exempted Status.
-Selbstverständlich
verlangen die Offshore-Staaten mit der Möglichkeit des Exempted Status
einen Nachweis,
dass die entsprechende Gesellschaft nur Geschäfte außerhalb des
Sitzstaates generiert. Zu diesem Zweck müssen die entsprechenden Belege
eingereicht werden, z.B. über den Anual Account- oder Return.
-Selbstverständlich
gibt es in vielen Offshore-Staaten öffentliche Register.
-Selbstverständlich
müssen
exempted Companies in den meisten
Offshore-Staaten
eine
Jahresgebühr
an die Behörde entrichten (GOVFee)
-Inhaberaktien
sind nicht in allen Steueroasen erlaubt. Sind
Inhaberaktien erlaubt, eröffnen die meisten Banken i.d.R. kein Konto,
sofern die eigentlichen Shareholder nicht bekannt sind.
-Billiggründer und Kontoeröffnung:
Es schert die meisten Agenturen anscheint wenig, dass Banken keine
Konten eröffnen, wenn der im Register eingetragene Direktor nicht
beantragt/unterzeichnet bzw. bei der Kontoeröffnung anwesend sein muss.
In vielen Fällen muss auch der Kontobevollmächtigte anwesend sein. Und
erfolgt eine Firmengründung z.B. auf Belize, es wird aber eine
juristische Person am anderen Ende der Welt als Direktor eingesetzt, hat
sich die Kontoeröffnung sowieso erledigt. Macht aber nichts: Diese
Agenturen bieten ja nur „Die Hilfe bei der Kontoeröffnung“ an, was sie
ja auch tun.
-Domizilgesellschaften
in Oasen haben keine Chance auf Erstattung der Kapitalertragssteuer
von Zinsen und Lizenzen, wenn sie die ihnen
zugeschriebenen Funktionen nicht selbst ausfüllen können. Dieses
hat die Connection Niederlande –Niederländische Antillen- in eine
Steuerfalle gelockt.
-Keine Rechtshilfeabkommen,fiskalische
Auslieferungsabkommen: Dieses stimmt
nicht in jedem Fall. So unterhalten viele Steueroasen-Länder
entsprechende Abkommen mit anderen Ländern. Aus diesem Grunde kommt für
US Bürger z.B. nur noch Nevis als Oasengesellschaft in Frage.
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