| Banklizenz, eigene Bank gründen, Vermögensverwaltungsgesellschaft Liechtenstein oder Panama | ||||||
|
| |||||
| ||||||
|
Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein oder Panama gründen
Vermögensverwaltungsgesellschaft Panama
Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Vermögensverwaltungsgesellschaften/Finanzdienstleistungsgesellschaften im EWR (z.B. Deutschland,Spanien,Liechtenstein,Zypern) und "Offshore" (z.B. Belize,Panama). Grundsätzlich ist zu bedenken, dass im Kontext der Gründung einer Finanzdienstleistungsgesellschaft das Recht des Sitzstaates (also zB Bankact Panama) und das Recht des "Anbieterstaates" greift. Davon abweichend bei Instituten im EWR/EU, hier gilt die gegenseitige Anerkennung ohne erneute Erlaubnis im Anbieterstaat der EU. Dieses bedeutet, dass z.B. eine Panama Finanzdienstleistungsgesellschaft Ihre Dienstleistungen eigentlich nur an natürliche Personen oder Firmen in Panama anbieten darf, ergänzend an Personen" in Ländern, mit denen Panama entsprechende Abkommen unterhält. Werden die Dienstleistungen z.B. an Deutsche" angeboten, greifen die Regelungen des Deutschen KWGs und dieses Angebot ist entweder rechtswidrig oder es muss eine Zulassung gemäss KWG erfolgen. Auf der anderen Seite kann man sich natürlich die Frage stellen,ob Unterlassungsklagen anderer Länder "durchgreifen", aufgrund eines fehlenden Rechtshilfeabkommens.
Neben den rechtlichen Fragestellungen der Erbringung von Finanzdienstleistungen sind ergänzend steuerrechtliche Aspekte zu beachten. Stichworte können sein: Gestaltungsmissbrauch (rechtswidrig zwischengeschaltete Gesellschaft, die einzig dem Zweck dient das inländische Besteuerungsrecht zu umgehen), Wirkung §§12/13 AO (bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts, andere Länder kennen ähnliche Regelungen) und nicht 5 DBA, fehlende Abschirmwirkung eines DBAs, ggf. Wirkung §8 AStG (bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts, Hinzurechnungsbesteuerung). Bei Kenntnisnahme eines möglichen Gestaltungsmissbrauchs kann diesem nur begegnet werden durch "Substanz" der Panama S.A. (in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb auf Panama) und keine Nominee-Direktoren, sondern angestellte Direktoren auf Panama (Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte).
Gebühren
Die Gebühren für eine Finanzdienstleistungslizenz auf Panama betragen inkl. staatliche- und anwaltliche Gebühren zwischen 45.000 bis 65.000 USD. Hinzukommen die Gebühren für die Gründung einer Panama S.A. analog unserer Gebührenübersicht Panama. Im Kontext des Zulassungsverfahrens vor der Finanzdienstleistungsaufsicht Panama sind zahlreiche Dokumente beizubringen, z.B.: BusinessPlan und Plan G&V für die ersten drei Jahre, polizeiliches Führungszeugnis und Unbedenklichkeitsbescheinigungen (Certf. of Good Standing) der handelnden Personen, wirtschaftlich Berechtigten und/oder Direktoren, einschliesslich Kopien der Personalausweise, Führerschein und Verbraucherrechnung als Wohnsitznachweis, genaue Beschreibung der Finanzdienstleistungen und vieles mehr.
Vermögensverwaltungsgesellschaft Panama
Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein gründen In Zusammenarbeit mit unserem Netzwerkpartner in Liechtenstein (Rechtsanwalts-und Steuerkanzlei) gründen wir für internationale Mandanten Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesellschaften. Dabei wird zunächst eine Liechtensteiner Kapitalgesellschaft gegründet, die dann die Zulassung als Vermögensverwaltungsgesellschaft über unsere Liechtensteiner Anwälte beantragt. Es muss ein Eigenkapital von 100.000 Schweizer Franken vorhanden sein. Des Weiteren gibt es Erfordernisse für die Direktoren, die Sie im Artikel 6 (Bewilligungsverfahren) finden, unten Auszugsweise veröffentlicht. Über die Sondertatbestände des deutschen KWG (Kreditwesengesetz) besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass eine deutsche Kapitalgesellschaft die Dienstleistungen ohne Erlaubnis anbieten kann bzw. das eine Repräsentanz der Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesellschaft in Deutschland installiert wird. Besonders interessant dürften die niedrigen Steuern in Liechtenstein sein und das das Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesetz leichter umsetzbar/ zu erfüllen ist, als die deutschen Rechtsvorschriften. Die Gebühren richten sich nach dem Aufwand und nach der Rechtsform. Das Bewilligungsverfahren kostet mindestens 20.000 Euro. Im Rahmen einer Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesellschaft kann kein treuhänderischer Geschäftsführer/Aufsichtsrat gestellt werden. Mithin müssen Sie- oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt nach Liechtenstein verlagern (Mietwohnung auf eigenen Namen, mindestens 51% des Jahres anwesend, zumindest nach "außen") und als Direktor/Geschäftsführer der Gesellschaft auftreten. Vergleichen Sie hierzu auch Art.7-Geschäftsführung (unten). Dabei ist darauf zu achten, dass zwei Direktoren erforderlich sind. Die Domizilierung kann über das Liechtensteiner Business Center erfolgen. Wir weisen allerdings darauf hin, dass es sich bei einer Liechtensteiner Gesellschaft i.d.R. um ein Nicht-DBA-Sachverhalt handelt, da Liechtenstein mit den meisten Ländern kein Doppelbesteuerungsabkommen unterhält. Mithin entfalten §§ 12/13 AO (Deutsche Abgabenordnung) Wirkung. In Rechtsfolge wird die Liechtensteiner Gesellschaft als Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinn nur anerkannt, wenn in Liechtenstein ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb (sogenannter qualifizierter Geschäftsbetrieb) unterhalten wird (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter). Das z.B. Deutsche Finanzamt kann eine Ansässigkeitsbescheinigung einholen, bzw. "Umkehr der Beweislast". Prüfungsmerkmale: Mietvertrag zwischen Gesellschaft und Vermieter, Angestelltenvertrag zwischen Angestellte (z.B.die Direktoren) und Gesellschaft, nachvollziehbare "Aufwandseite" (Herleitung eines aktiven Geschäftsbetriebes aufgrund der Aufwendungen der Gesellschaft).
II. Bewilligungen
Art. 5
Bewilligungspflicht
Vermögensverwaltungsgesellschaften
bedürfen vorbehaltlich Art. 23 und Art. 34 vor Aufnahme ihrer
Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FMA.
Art. 6
Bewilligungsvoraussetzungen und
-verfahren
1) Die Bewilligung als
Vermögensverwaltungsgesellschaft wird auf Antrag erteilt, wenn:
a) die Gesellschaft in der Rechtsform einer Verbandsperson,
Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft errichtet wird;
b) der Sitz und die Hauptverwaltung der Gesellschaft sich in
Liechtenstein befinden;
c) die Gesellschaft in personeller und räumlicher Hinsicht
über eine angemessene inländische Betriebsstätte verfügt und
eine für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignete Organisation
aufweist;
d) die Geschäftsführung aus mindestens zwei Personen
besteht, die handlungsfähig und vertrauenswürdig sind.
Mindestens ein Geschäftsführer muss tatsächlich und leitend
in der Gesellschaft tätig sein und die Voraussetzungen nach
Art. 7 erfüllen. Die Geschäftsführung kann aus nur einem
Geschäftsführer bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die
solide und umsichtige Führung der
Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie deren Fortbestand bei
Verlust der Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers durch
eine geeignete Stellvertretungs- bzw. Nachfolgeregelung
ununterbrochen gesichert ist;
e) ein tragfähiger Geschäftsplan samt organisatorischem
Aufbau der Vermögensverwaltungsgesellschaft vorliegt. Dieser
hat insbesondere Angaben betreffend die Organisation, das
Marketing und die Umsetzung am Markt sowie die Finanzplanung
und die Finanzierung für die ersten drei Geschäftsjahre zu
enthalten;
f) eine externe Revisionsstelle nach Art. 43 bestellt ist;
g) eine Darstellung der
Eigentumsverhältnisse an der Gesellschaft vorliegt. Die
Gesellschafter, die eine qualifizierte Beteiligung halten,
müssen den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und
umsichtigen Führung der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu
stellenden Ansprüchen genügen. Bestehen zwischen der
Vermögensverwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen
oder juristischen Personen enge Verbindungen, so darf die
FMA nicht durch die enge Verbindung an der ordnungsgemässen
Wahrnehmung ihrer Überwachungsfunktionen behindert werden;
h) die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten
Personen jederzeit in fachlicher und persönlicher Hinsicht
Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
i) der Nachweis über eine angemessene Eigenmittelunterlegung
nach Art. 8 erbracht wird;
k) ein Eigenkapital von mindestens 100 000 Schweizer Franken
oder dessen Gegenwert in Euro oder US-Dollar voll und bar
einbezahlt ist; und
l) die Gesellschaft über keine weitere spezialgesetzliche
Bewilligung nach dem Gesetz über die Treuhänder, über die
Rechtsanwälte, über die Patentanwälte oder über die
Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügt.
2) Der Antrag und die einzureichenden Unterlagen sind im
Original beizubringen. Die Unterlagen dürfen nicht älter als
drei Monate sein. Die FMA kann bei fremdsprachigen Anträgen eine
beglaubigte Übersetzung einfordern.
3) Über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung wird
spätestens sechs Monate ab Eingang der vollständig eingereichten
Unterlagen entschieden.
4) Die FMA hat die bewilligten
Vermögensverwaltungsgesellschaften in ein Verzeichnis
aufzunehmen. Dieses Verzeichnis ist öffentlich zugänglich und
wird monatlich aktualisiert. Es kann mittels Abrufverfahren
eingesehen werden.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit
Verordnung.
Art. 7
Geschäftsführung
1) Geschäftsführung im Sinne dieses
Gesetzes ist die tatsächliche Leitung durch eine natürliche
Person (Geschäftsführer). Ein Geschäftsführer im Sinne des Art.
6 Abs. 1 Bst. d muss:
a) das liechtensteinische Landesbürgerrecht, das
Staatsbürgerrecht eines Mitgliedstaates oder der Schweiz
besitzen oder auf Grund staatsvertraglicher Vereinbarung
gleichgestellt sein. In besonders berücksichtigungswürdigen
und begründeten Fällen kann die FMA Ausnahmen zulassen,
sofern nicht öffentliche Interessen entgegenstehen;
b) unter Berücksichtigung seiner weiteren Verpflichtungen,
der Organisation der Vermögensverwaltungsgesellschaft und
seines Wohnorts gesamthaft in der Lage sein, seine Aufgaben
in der Vermögensverwaltungsgesellschaft einwandfrei zu
erfüllen;
c) auf Grund seiner Ausbildung und seiner bisherigen
Laufbahn fachlich für die vorgesehene Aufgabe ausreichend
qualifiziert sein; die einschlägige praktische Betätigung
hat zumindest drei Jahre Vollzeit zu betragen;
d) tatsächlich und leitend in der Gesellschaft tätig sein;
e) mit den für die Geschäftsführung notwendigen Kompetenzen
ausgestattet sein. Hierzu zählen namentlich ein im
Öffentlichkeitsregister eingetragenes Zeichnungsrecht und
eine umfassende interne Weisungsbefugnis;
f) entweder Gesellschafter oder Arbeitnehmer in einem festen
Angestelltenverhältnis sein; und
g) sich mit einem den Erfordernissen der Gesellschaft
entsprechenden Arbeitspensum tatsächlich am inländischen
Sitz betätigen.
2) Ein und dieselbe Person kann höchstens Geschäftsführer von
zwei Vermögensverwaltungsgesellschaften sein.
3) Der Nachweis über die tatsächliche Leitung ist mit geeigneten
Mitteln zu erbringen.
4) Der Geschäftsführer ist für
die fachlich einwandfreie Erbringung der Dienstleistungen und
für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften,
einschliesslich der Meldepflichten, verantwortlich.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit
Verordnung.
Art. 8
Eigene Mittel
1) Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft muss dauernd
Eigenmittel aufweisen, die mindestens einem Viertel ihrer fixen
Betriebskosten der letzten Jahresrechnung entsprechen. Für
Vermögensverwaltungsgesellschaften, bei denen noch keine
Jahresrechnung vorliegt, sind die im Geschäftsplan
veranschlagten fixen Betriebskosten heranzuziehen. Ungeachtet
dieses Eigenmittelerfordernisses hat die
Vermögensverwaltungsgesellschaft das bei Bewilligungserteilung
geforderte Eigenkapital als Mindestkapital dauernd zu halten.
2) Die Eigenmittelvorschriften sind von jeder einzelnen diesem
Gesetz unterstellten Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie auf
konsolidierter Basis zu erfüllen.
3) Das dauernde Vorliegen des Mindestkapitals sowie der
erforderlichen Eigenmittelunterlegung hat die Revisionsstelle
jährlich zu prüfen.
4) Die
Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Berechnung der
eigenen Mittel sowie der fixen Betriebskosten, mit Verordnung.
Über uns
Wir- bzw. unsere Netzwerkpartner im Netzwerk internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte (LowTaxNet) gründen für Mandanten Finanzdienstleistungsgesellschaften mit Genehmigung für Bankdienstleistungen (Vollbank,Bank im Sinne,Offshore Bank) in Deutschland,Schweiz, USA, Neuseeland und Steueroasen-Ländern (Bankgründung Cayman Island,Belize u.a.). Dabei gehen unsere Dienstleistungen von der rechtlichen Beratung (Kreditwesengesetze der Länder,BancActs,Gesellschaftsgründung) über das Genehmigungsverfahren bis zur steuerlichen Beratung (verbundene Unternehmen,Gründung von Holdinggesellschaften usw..). Auch sind wir in der Lage, dem Mandanten ein Online-Bankingsystem für die internetbasierte Zahlungsabwicklung zu installieren. Im Rahmen der Gründung einer Vollbank im Sinne können wir eine anerkannte Wirtschaftsprüfgesellschaft für die Bilanzierung,Einhaltung der Regelungen analog Basel II usw. stellen.
Allgemeines zum Thema Banklizenz, eigene Bank gründen
Die Zulassungsvoraussetzungen sind dabei sehr unterschiedlich, insbesondere das erforderliche Stamm- bzw. Einlagekapital der Bank bzw. Vermögensverwaltung. Grundlage ist i.d.R. die Installation einer Aktiengesellschaft nach dem jeweiligen Recht des Sitzstaates, ergänzend die Installation eines ordentlichen Geschäftssitzes im Sitzstaat der Gesellschaft der Bank. Diese Aktiengesellschaft beantragt dann die Zulassung als Finanzdienstleister und/oder Bank. Eine gute Alternative kann die Neuseeland Online Bank sein. Eine Neuseeland Online Bank (richtiger Terminus: Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Erlaubnis für Bankgeschäfte) kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Bankdienste via Internet anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen. Die Gebühren zur Gründung einer Bank bzw. Zulassung als Finanzdienstleister richten sich nach dem Sitzstaat und den Dienstleistungen. Nachfolgend eine Übersicht:
-Banklizenz USA und Schweiz:
Zulassungsgebühren, anwaltliche Gebühren: ca. 150.000,00 Euro/ USD Stamm-Einlagekapital: ca. 5 Mio Euro/USD/CHF, je nach Sitzstaat Erforderlich ist die Gründung einer US INC bzw. Schweizer AG, mit Stamm-/Einlagekapital der Bank. Die Direktoren/Geschäftsführer müssen über eine entsprechende Ausbildung im Bankwesen und Erfahrung im Management einer Bank verfügen. Eine Treuhandstellung der Direktoren ist nicht möglich, mithin müsste der Mandant seinen Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat verlagern bzw. einen im Sitzstaat ansässigen als Direktor einstellen.
-Wertpapierhandelsbank/Investmentbank/Vollbank Deutschland:
Grundlage ist das deutsche Kreditwesengesetz § 32 Abs. 1 KWG und Folge. Wir begleiten Mandanten von der Konzeption bis zur Zulassung der Bank (Bafin). Die Gebühren richten sich nach der "Art der Finanzdienstleistungen" und erforderlichen Dienstleistungen auf unserer Seite. Mithin übernehmen wir die Gründung "der Gesellschaft der Bank", i.d.R. eine deutsche AG, die Bereitstellung der Bankensoftware und Maßnahmen "der steuerlichen Optimierung".
-Schwedische Creditunion:
Eine Schwedische Credit Union kann legal Dienstleistungen in der EU anbieten, welche normalerweise nur von voll lizenzierten Banken angeboten werden können, wie z.B. Einlagen annehmen, Darlehen geben, etc., so lange wie sie diese Dienste ausschließlich Mitgliedern der Credit Union gewährt. Ein möglicher Kunde kann automatisch Mitglied werden, wenn er ein Konto eröffnen will, ein Darlehen beantragt oder jeden anderen Service der Credit Union in Anspruch nimmt. Allerdings hat sich die Gesetzeslage in Schweden aufgrund der Einlassungen auf EU-Ebene geändert: Mitglieder einer Schwedischen Credit Union dürfen nur noch einer Berufsgruppe angehören und dürfen nur natürliche Personen sein.
-Neuseeland Onlinebank Eine Neuseeland Onlinebank kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Bankdienste via Internet anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen. Im Rahmen der Konstellation sind allerdings die Gesetze der Länder, insbesondere das deutsche Kreditwesengesetz (KWG) zu beachten. Die Neuseeland Onlinebank kann fast alle Serviceleistungen zur Verfügung stellen, die auch von einer anerkannten Bank angeboten werden, allerdings darf das Wort „Bank“ nicht im Namen geführt werden. Zu den Tätigkeiten einer Finanzgesellschaft können folgende Serviceleistungen gehören, sie sind aber nicht auf diese begrenzt:
Die Gesellschaft unterliegt nicht den Bestimmungen zur Schaffung von Kapitalrücklagen. Direktoren und Aktionäre können jede Nationalität haben, und ihr Wohnsitz kann sich in einem beliebigen Land befinden.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||