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Die steuerliche Organschaft in
Deutschland: Alternativlösungen nach Änderungen im Deutschen Steuerrecht
VorabNachfolgend wird dargestellt, warum die ursprüngliche Gestaltung einer steuerlichen Organschaft nicht mehr realisierbar ist. Allerdings bestehen Alternativgestaltungsmöglichkeiten, die wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch erörtern können. Früher übliche Personengesellschaftsstruktur1. Aufbau der StrukturAusgangsfrage ist, ob man wie in der Vergangenheit mit
der nachfolgend dargestellten Personengesellschaftsstruktur Dividenden
aus einer Auslandsgesellschaft steuerfrei an in Deutschland ansässige /
unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen repatriieren kann.
Die beiden Grafiken zeigen die üblichen Gestaltungen, links die bereits mit einer einzigen natürlichen Person realisierbare Gestaltung. Wegen der Haftung des Organträgers für Verbindlichkeiten der Organgesellschaft (GmbH D) ist die Wahl der zivilrechtlich haftungsbeschränkten GmbH & Co. KG auch bei Involvierung mehrerer natürlicher Personen üblich. Bei der rechts gezeigten OHG gibt es diese Haftungsbeschränkung nicht. 2. Zusammenfassende steuerliche Beurteilung: TeileinkünfteverfahrenEine steuerfreie Weiterleitung der Auslandsdividenden
an die natürlichen Personen ist mit dieser Gestaltung
(Personengesellschaftsstruktur I) leider aufgrund diverser Änderungen
des deutschen Steuerrechts grundsätzlich nicht mehr möglich. Das wesentliche Problem liegt darin, dass selbst bei
erfolgreicher Installation der Struktur Die Steuerpflichtigkeit von 60% der Dividenden und die
entsprechende nur 60%ige Abzugsfähigkeit korrelierender Aufwendungen
ergibt sich daraus, dass hier zwingend das Teileinkünfteverfahren zur
Anwendung kommt, nicht die Abgeltungssteuer. 3. Gewerblichkeit und Transparenz der PersonengesellschaftDas Teileinkünfteverfahren gilt generell für
Dividenden, die von natürlichen Personen in einem Gewerbebetrieb
vereinnahmt werden, §§ 3 S. 1 Nr. 40d), S. 2, 20 Abs. 8 EStG. Die
Regelung zur korrelierenden Abzugsbeschränkung auf 60 % enthält 3c Abs.
2 EStG. In der vorliegenden Struktur erzielen natürliche Personen
Dividenden in einem Gewerbebetrieb, da die Personengesellschaft
einkommensteuerlich transparent ist und entweder als gewerblich tätig
gilt oder aber tatsächlich gewerblich tätig ist. Eine GmbH & Co. KG gilt wegen ihrer Rechtsform als
gewerblich, sogenannte gewerblich geprägte Personengesellschaft, § 15
Abs. 3 Nr. 2 EStG. Neben der GmbH & Co. KG ist aber auch jede andere
Personengesellschaft gewerblich geprägt, bei der ausschließlich
Kapitalgesellschaften voll haften und zur Geschäftsführung befugt sind. Wie Personengesellschaften in Deutschland allgemein
ist die GmbH & Co. KG für Zwecke der Einkommensteuer transparent, § 15
Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Daher greift für von einer GmbH & Co. KG
vereinnahmte Dividenden generell das Teileinkünfteverfahren, soweit
natürliche Personen an der einkommensteuerlich transparenten GmbH & Co.
KG beteiligt sind. In der vorliegenden Struktur wird die GmbH & Co. KG
regelmäßig aber nicht nur gewerblich geprägt sein, sondern auch
tatsächlich gewerblich tätig. Für nach dem 20. November 2002
abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge erfordert der
Einsatz einer Personengesellschaft als Organträgerin, dass die
Personengesellschaft nicht lediglich gewerblich geprägt, sondern
tatsächlich gewerblich tätig ist und dass sich die Anteile an der
Organgesellschaft im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft
befinden, §§ 14 S. 2 Nr. 2 S. 2, 3, 34 Abs. 9 KStG. Die gewerbliche
Prägung der GmbH & Co. KG, § 15 Abs. 3 Nr. 3 EStG, genügt für die
Organträgerqualifikation also nicht mehr. Neben der gewerblichen Prägung
bedarf es also bei Neuinstallation einer solchen Struktur auch einer
gewerblichen Tätigkeit der GmbH & Co. KG. Gewerbliche Tätigkeit vorausgesetzt, kann zwar
Organträgerin statt einer GmbH & Co. KG auch beispielsweise eine Offene
Handelsgesellschaft (= OHG) sein, also eine Personengesellschaft, bei
der alle Gesellschafter zivilrechtlich voll haften. Beim Einsatz einer
von natürlichen Personen gehaltenen gewerblich tätigen OHG als
Organträgerin kommt es genau so zur Anwendung des
Teileinkünfteverfahrens wie beim Gebrauch der GmbH & Co. KG. Der
Unterschied besteht lediglich darin, dass bei der OHG im Gegensatz zur
GmbH & Co. KG keine zivilrechtliche Haftungsbeschränkung besteht und
daher auch die Verlustnutzungsbeschränkungsregelung des § 15a EStG nicht
zur Anwendung kommt.
Regelmäßig ist es aber in
einer derartigen Struktur wegen der Haftungsrisiken aus der Organschaft
vorteilhafter, sich durch den Einsatz einer GmbH & Co. KG die
zivilrechtliche Haftungsbeschränkung für den Organträger zu verschaffen
und dafür die Anwendung der Verlustnutzungsbeschränkungsregelung des §
15a EStG in Kauf zu nehmen. Zwar sind dann die einkommensteuerlich von
den Gesellschaftern der GmbH & Co. KG aufgrund des Transparenzprinzips
maximal direkt nutzbaren Verluste auf den Betrag des Kapitalkontos ihrer
Kommanditbeteiligung beschränkt. Da § 15a EStG nur für das Kapitalkonto
inklusive etwaiger Ansätze aus Ergänzungsbilanzen, nicht aber für das
Sonderbetriebsvermögen gilt, lässt sich in der Praxis mit der Regelung
des § 15a EStG durchaus auskommen. Beispielsweise ist der
Refinanzierungsaufwand, der bei einer an einer GmbH & Co. KG beteiligten
natürlichen Person infolge des Erwerbs ihrer Kommanditbeteiligung
anfällt, Refinanzierungsaufwand des Sonderbetriebsvermögens.
Infolgedessen unterliegen daraus anfallende Verluste nicht der
Beschränkung des § 15a EStG. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass
bei einer KG, die überwiegend dem Teileinkünfteverfahren unterliegende
Erträge bezieht, das Teileinkünfteverfahren auch für den
Refinanzierungsaufwand gilt, § 3c Abs. 2 ESG. Somit entspricht der
individuelle Steuersatz, mit dem dieser entlastend wirkt (tax shield),
dem auf die Dividende anzuwendenden individuellen Grenzsteuersatz der
natürlichen Person, s. dazu: Teileinkünfteverfahren: Rechtsfolgen im
Detail, S.
5. 4. Bruttomethode bei der OrganschaftDie Organschaft ändert nichts an der Anwendung des
Teileinkünfteverfahrens. Die Organschaft hat lediglich zur Folge, dass
unmittelbar eine Einkommenszurechnung aus der in Deutschland ansässigen
Kapitalgesellschaft (GmbH D) in die Personengesellschaft erfolgt. Wenn
also die dargestellte Personengesellschaftsstruktur I bereits vorliegt,
ist dahingehend besondere Vorsicht geboten, dass jede Ausschüttung an
die in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft (GmbH D) unmittelbar
die Besteuerung dieser Ausschüttung nach dem Teileinkünfteverfahren bei
der natürlichen Person auslöst. In Entsprechung zu der steuerrechtlichen
Einkommenszurechnung ist handelsrechtlich jährlich der komplette Gewinn
der Kapitalgesellschaft (GmbH D) an die Personengesellschaft abzuführen
oder aber der komplette Verlust der Kapitalgesellschaft (GmbH D) von der
Personengesellschaft auszugleichen, d.h. die Dividende wird immer auch
tatsächlich weitergeleitet. Da in den Regelungen über die Organschaft
die sogenannte „Bruttomethode“ verankert worden ist, ist mittlerweile
eindeutig gesetzlich klargestellt, dass die an der
Organträger-Personengesellschaft (= GmbH & Co. KG) beteiligten
natürlichen Personen sich nicht über eine Organschaft in den
Anwendungsbereich der Beteiligungsertragsbefreiung für
Kapitalgesellschaften, § 8b Abs. 2, 3 KStG, hineinbegeben können. Die in § 15 S. 1 Nr. 2 des KStG verankerte
Bruttomethode besteht darin, dass die 95%ige Freistellung von
interkorporalen Dividenden und Anteilsveräußerungsgewinnen bei einer
Organgesellschaft nicht zur Anwendung kommt, sondern dass entsprechende
Dividenden sowie Anteilsveräußerungsgewinne zu 100%, also brutto dem
Organträger zuzurechnen sind und dass es für die Anwendung oder
Nichtanwendung des § 8b Abs. 2, 3 KStG auf den Organträger ankommt. Ist
der Organträger keine Kapitalgesellschaft, kommt es grundsätzlich nicht
zur Anwendung des § 8b Abs. 2, 3 KStG. Ist der Organträger eine
Personengesellschaft, so wird wegen der einkommensteuerlichen
Transparenz der Personengesellschaft auf die Gesellschafter der
Personengesellschaft abgestellt. Sind diese Gesellschafter natürliche
Personen, kommt nach § 15 S. 1 Nr. 2 KStG die 95%ige Steuerfreiheit von
Dividenden und Anteilsveräußerungsgewinnen aus § 8b Abs. 2, 3 KStG nicht
zur Anwendung, sondern statt dessen das Teileinkünfteverfahren, §§ 3 S.
1 Nr. 40d), S. 2, 20 Abs. 2 EStG. Einnahmen und dazugehörige Ausgaben
werden somit nur zu 60 % in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Auch europäisches Recht verhindert nicht die Anwendung
der Bruttomethode, insbesondere nicht die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
(Richtlinie 90/435 EWG v. 23. Juli 1990, Abl. EG Nr. L 224, S. 6,
zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/123 v. 22.12.2003, ABl. EU 2004
Nr. 7 S. 41). § 8b Abs. 2, 3, 9 KStG setzen unter anderem durch das
generell gewährte Beteiligungsprivileg die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
dergestalt um, dass bei der die Dividenden erhaltenden Gesellschaft die
Freistellungsmethode zur Anwendung kommt. Da aber nach § 15 S. 1 Nr. 2
KStG die Bruttomethode generell die Anwendung des § 8b KStG ausschließt,
soweit natürliche Personen an der Organträger-Personengesellschaft
beteiligt sind, gilt die Bruttomethode auch für den Fall, dass
vorbehaltlich der Organschaft die Freistellung nicht nur aus nationalem
Recht, sondern auch wegen der Mutter-Tochter-Richtlinie zu gewähren
wäre. Angesichts der Tatsache, dass die Mutter-Tochter-Richtlinie
generell nicht die Weiterleitung an natürliche Personen regelt, ist es
m.E. sehr schlecht vertretbar, in der Anwendung der Bruttomethode wegen
§ 15 S. 1 Nr. 2 KStG im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen
europäisches Recht zu sehen. Eine Gestaltung kann man darauf jedenfalls
kaum aufbauen. Da nach § 15 S. 2 KStG die Bruttomethode des § 15 S. 1
Nr. 2 KStG entsprechend für Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer
ausländischen Gesellschaft gilt, die nach den Vorschriften eines
Doppelbesteuerungsabkommens von der Besteuerung auszunehmen sind, ändert
sich an der Anwendung der Bruttomethode und damit des
Teileinkünfteverfahrens auch nichts, wenn bei der im Inland ansässige
Kapitalgesellschaft (GmbH D) die aus der ausländischen
Kapitalgesellschaft bezogenen Dividenden vorbehaltlich der Organschaft
nicht nur nach § 8b Abs. 2, 3 KStG, sondern auch nach dem
abkommensrechtlichen Schachtelprivileg steuerbefreit wären.
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