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Offshore Firmengründung: Gründung von Gesellschaften in Nullsteueroasen/Nicht- DBA-Sachverhalt für Mandanten außerhalb Deutschlands
Gründung von Gesellschaften in Nullsteueroasen/Nicht- DBA-Sachverhalt für Mandanten außerhalb DeutschlandsVorwort Nachfolgend informieren wir unsere Mandanten über die
Vor-und Nachteile der Gründung von Gesellschaften in Nullsteueroasen/Nicht- DBA-Sachverhalt für Mandanten außerhalb Deutschlands Neben Deutschen Mandanten betreuen wir- bzw. unsere Netzwerkpartner im LowTax-Network- Mandanten aus anderen Ländern (Z.B. Schweiz,USA,andere EU-Länder) im Rahmen der steuerlichen Gestaltung, Gründung von Gesellschaften im Ausland. Dabei kennen viele Länder ähnliche oder analoge Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs und/oder DBA-Missbrauchsklauseln. Jedes Land hat ein originäres Interesse, das Besteuerungsrecht zu definieren und u.a. zu verhindern, dass durch zwischengeschaltete Auslandsgesellschaften das Besteuerungsrecht rechtswidrig in ein anderes Land verlagert wird. Dabei unterscheiden die meisten innerstaatlichen Steuergesetze zunächst zwischen Gesellschaften in Ländern mit- und ohne Doppelbesteuerungsabkommen. Liegt ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vor,so definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland über 5 DBA analog den Ausführungen des OECD_MA: 1) Im Sinne
dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
Somit ist im DBA-Fall festgelegt, dass eine Produktionsstätte,eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate (je nach DBA) eine Betriebsstätte im Ausland definiert. Ansonsten definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte über den "Ort der geschäftlichen Oberleitung". Ergänzend löst ein Warenlager, eine Repräsentanz oder ein ständiger Vertreter im DBA-Fall keine Betriebsstätte im Inland (Ansässigkeitsstaat des Mandanten) aus. Dort,wo die Betriebsstätte belegen ist unterliegt die Gesellschaft der Besteuerung. Nicht-DBA-Fall Liegt kein Doppelbesteuerungsabkommen vor,so definieren die meisten Steuergesetze, dass das Vorliegen einer Repräsentanz, des ständigen Vertreters oder ein Warenlager eine Betriebsstätte im Inland (Ansässigkeitsstaat des Mandanten) auslöst, also genau umgekehrt zum DBA-Sachverhalt. Beispiel: Der in Spanien ansässige Mandant (unterliegt in Spanien der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht) gründet eine Auslandsgesellschaft in einem Land ohne Doppelbesteuerungsabkommen zu Spanien. Die Gesellschaft unterhält im Ausland eine Betriebsstätte, im Inland (hier Spanien), soll diese Auslandsgesellschaft ein Warenlager,eine Repräsentanz oder einen ständigen Vertreter erhalten. Da kein DBA vorliegt,wird eine Betriebsstätte auch in Spanien ausgelöst. Dieses wäre nicht der Fall, wenn ein DBA-Sachverhalt vorliegen würde (Abschirmwirkung eines DBAs). Fazit: Soll die Auslandsgesellschaft im Inland (Ansässigkeitsstaat des Mandanten) ein Warenlager, eine Repräsentanz oder einen ständigen Vertreter unterhalten/installieren, so sollte bei der Auswahl des Sitzstaates der Auslandsgesellschaft darauf geachtet werden, dass dieses Land ein DBA mit dem Ansässigkeitsstaat des Mandanten unterhält. Ort der geschäftlichen Oberleitung als Betriebsstättenmerkmal Liegt im Ausland keine Produktionsstätte vor,keine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate, so definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Ausland (mithin der Ort der Besteuerung) über den "Ort der geschäftlichen Oberleitung": -Entweder der Mandant oder ein Beauftragter verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Gesellschaft und tritt selbst als Direktor der Gesellschaft auf ODER -eine im Sitzstaat ansässige Person tritt treuhänderisch als Direktor der Gesellschaft auf bzw. wird als Direktor der Gesellschaft angestellt ODER -der nicht im Sitzstaat ansässige Direktor weißt nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen geschäftlichen Entscheidungen gewöhnlich im Sitzstaat aufhält, um diese Aufgaben regelmäßig wahrzunehmen Quellenbesteuerungsrecht im DBA- und Nicht-DBA-Sachverhalt Im Rahmen von verbundenen Unternehmen reduzieren Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig die Höhe der Quellensteuer bei abfließenden Dividenden an die Auslandsgesellschaft. Beispiel: Die Auslandsgesellschaft hält Anteile an einer Schweizer Kapitalgesellschaft. Im DBA-Fall greift die Schweizer Quellensteuer zwischen 5-15% (je nach DBA) bei Dividendenausschüttungen an die Auslandsgesellschaft. Im Nicht-DBA-Fall wird die volle schweizer Quellensteuer fällig, also 35%. Umkehr der Beweislast im Nicht-DBA-Sachverhalt Fast alle innerstaatlichen Steuergesetze kennen die Umkehr der Beweislast im Nicht-DBA-Sachverhalt. Dieses bedeutet, dass der mutmaßlich Steuerflüchtige im Zweifelsfall nachweisen muss,das die Betriebsstätte im Ausland keine Scheinfirma im Sinne ist: -Registerauszug,Darstellung der Gesellschafterverhältnisse -Darlegung, dass die Betriebsstätte im Ausland einen ordentlichen Geschäftssitz unterhält, z.B. Mietvertrag zwischen Vermieter und Gesellschaft -Darlegung, dass es sich bei dem Direktor nicht um einen Nominee-Direktor handelt, der in Wirklichkeit nur vorgeschoben wird, um den wahren Ort der Willensbildung zu verschleiern, z.B. Angestelltenvertrag zwischen Direktor und Gesellschaft Anerkennung von Rechnungen im Nicht-DBA-Sachverhalt Viele Länder verweigern die Anerkennung von Rechnungen im Sinne der absetzbaren Betriebsausgaben, wenn ständige Rechnungslegungen von einer Auslandsfirma den steuerbaren Ertrag im Inland maßgeblich reduzieren und die rechnungsstellende Gesellschaft in einer Nullsteueroase angesiedelt ist. Es müsste der Nachweis erbracht werden, dass es sich bei der rechnungsstellenden Gesellschaft nicht um eine Zwischengesellschaft handelt, die einzig dem Zweck dient das Besteuerungsrecht rechtswidrig ins Ausland zu verlagern. Analoge Gesetzgebung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung Im Kern regelt das Deutsche Außensteuergesetz in § 8 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese "fiktive Ausschüttungsbesteuerung" deutet, dass auch dann beim deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet wird. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext eine deutsche juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung mit Abgeltungssteuer, sofern der Anteilseigner eine natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (sofern Voraussetzungen erfüllt), mithin gänzlich steuerfreie Vereinnahmung in der deutschen Kapitalgesellschaft. Eine analoge Gesetzgebung zur Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung kennen nur die USA. Allerdings überlegen einige Länder, eine ähnliche Gesetzgebung zu installieren. Greifen analoge Gesetze,so ist eine Hinzurechnungsbesteuerung nur zu verhindern, in dem der Mandant- oder seine inländische Kapitalgesellschaft- zumindest nach außen" maximal 50% der Anteile an der Auslandsgesellschaft halten. Dieses, sofern die Auslandsgesellschaft nur passive Einkünfte erwirkt. In der Praxis wird dann i.d.R. eine weitere Offshore-Gesellschaft gegründet, die 50+X der Anteile hält oder die Anteile werden treuhänderisch gehalten. Unterhält die Auslandsgesellschaft jedoch einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (Büro/s und Mitarbeiter), so greifen Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung i.d.R. nicht. Innerhalb der EU ist eine Hinzurechnungsbesteuerung auf der Grundlage der EuGH-Rechtsprechung jedoch rechtswidrig. Vorteile der Gesellschaftgründung in der EU für Mandanten, die in der EU ansässig sind Innerhalb der EU greift die EU-Niederlassungsfreiheit, die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, die EU-Fusionsrichtlinie und/oder analoge Gesetzgebungen der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung sind rechtswidrig. Ein Gestaltungsmissbrauch ist nur in Ausnahmefällen und Offensichtlichkeit anzunehmen. Daher gestalten sich für die meisten Mandanten, die in der EU ansässig sind, eine Gesellschaftsgründung in der EU Vorteilhaft. Wann ist die Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteueroase/Nicht-DBA-Sachverhalt dennoch möglich und/oder zu empfehlen?
Offshore-Gesellschaft/Staat= Nicht DBA-Sachverhalt; Inland: Dort wo der Mandant der unbeschränkten/beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Firmengründung in Nullsteueroasen und Nominee-/Treuhand- oder angestellter Direktor Viele Gründungsagenturen bieten bei Firmengründungen in Nullsteueroasen/Nicht-DBA-Sachverhalt ausschliesslich einen sogenannten Nominee-Direktor an. Bei einer solchen Konstellation tritt der "Gründungs-Direktor" nach Eintrag der Gesellschaft ins Register wieder zurück und der "eigentliche Nutznießer" wird als Direktor der Gesellschaft eingetragen. Eine solche Verfahrensweise ist zwar billig, kann aber hoch riskant sein, da der Mandant im Zweifelsfall nicht nachweisen kann, dass ein im Sitzstaat ansässiger im Sinne die geschäftliche Oberleitung innehat. Besser ist mithin ein "permanenter Treuhand-Direktor", der während der gesamten Vertragslaufzeit (Treuhand-Vertrag) eingetragener und ansprechbarer Direktor im Sinne ist, alternativ ein "angestellter Direktor" mit Angestelltenvertrag zur Gesellschaft. Zwar unterhalten die meisten Offshore-Staaten kein öffentliches Handelsregister, eine Rechtshilfe- oder fiskalische Auslieferungsabkommen mit anderen Ländern, jedoch gilt ja gerade deswegen die Umkehr der Beweislast bei mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauch. Ergänzend haben gerade dieses Jahr viele Offshore-Staaten Auskunftsvereinbarungen mit anderen Ländern abgeschlossen, siehe unten "Übersicht über Steuerabkommen der G20". Konstellation bei der Gründung einer Gesellschaft in einer Nullsteueroase/Nicht-DBA-Sachverhalt Natürlich fördern wir keine illegalen Tätigkeiten, dennoch kann es für Mandanten sehr gute Gründe geben,eine Steueroasen-Gesellschaft zu gründen um Steuern zu reduzieren und/oder anonym zu bleiben. Wie oben beschrieben ist dieses immer riskant, wenn im Inland (Ansässigkeitsstaat des Mandanten) eine Repräsentanz, ein ständiger Vertreter oder ein Warenlager installiert wird, ergänzend wenn Dividenden in das Heimatland des Mandanten ausgeschüttet werden und/oder die Steueroasen-Gesellschaft regelmäßig Rechnungen an die Gesellschaft im Inland stellt. In solchen Fällen sollte überlegt werden, eine Gesellschaft einem Land zu gründen, dass ein DBA mit dem Ansässigkeitsstaat des Mandanten unterhält. In anderen Fällen sollte die Gestaltung der Steueroasen-Gesellschaft so erfolgen, dass ein Gestaltungsmissbrauch nicht offensichtlich ist: -Kein Nominee-Direktor, sondern ein permanenter Treuhand-Direktor, der während der gesamten Vertragslaufzeit (Treuhand-Vertrag) der im Register eingetragene und ansprechbare Direktor der Gesellschaft ist. Am Besten natürlich ein "angestellter Direktor", also mit Angestelltenvertrag zur Gesellschaft. -Kein alleiniges Registered Office/Briefkasten" im Sitzstaat der Steueroasen-Gesellschaft, sondern mindestens ein virtuell Office (zustellbare Postadresse auch für Einschreiben,eigene Telefonnummer,Fax). -Inhaberaktien: Durch Inhaberaktien werden die wahren Eignerverhältnisse wirkungsvoll verschleiert -Gründung der Steueroasen-Gesellschaft in einem Land, dass keine Auskunftsvereinbarungen mit dem Ansässigkeitsstaat des Mandanten unterzeichnet hat, vgl. Blacklist G20 unten.
Gründungsagenturen
im Internet und Ihre „Standardlösungen“: Fallen für
Unbedarfte Es ist schon erschreckend, wie die meisten
Gründungsagenturen im Internet (keine Steuerberater oder Anwälte, häufig
auch nicht in Deutschland ansässig), die Gründung von Offshore
Gesellschafen anpreisen. Da heißt es
z.B.:
Die wichtigsten Vorteile sind:
Diese Auflistung finden Sie dann bei allen
Sitzstaaten, einfach kopiert und eingefügt. Ferner locken diese
Gründungagenturen dann mit „Kampfpreisen“ , so ist eine komplette Lösung
schon für wenige hundert Euro zu haben.
Es erstaunt uns immer wieder, dass Mandanten auf
solche Angebote hereinfallen ,da es eigentlich offensichtlich
sein muss, das hier etwas nicht stimmen kann: -Kein
Rechtsanwalt auf dieser Welt stellt seine Dienste (als Treuhand-Direktor
oder im Rahmen einer Gründung) für wenige hundert Euro zur Verfügung -Selbstverständlich
besteuern auch die meisten Offshore-Staaten juristische und/oder
natürliche Personen,
ansonsten wären diese Staaten pleite. Es
gibt daher wenige echte Nullsteuer-Oasen auf dieser Welt (Cayman
Islands, VAE: außer für Banken,petrochemische Betriebe und Ölkonzerne ). Allerdings
besteuern viele Offshore-Staaten
ausländische Erträge nicht, also der exempt Status. -Selbstverständlich verlangen die Offshore-Staaten mit der Möglichkeit des Exempt Status einen Nachweis, dass die entsprechende Gesellschaft nur Geschäfte außerhalb des Sitzstaates tätigt. Zu diesem Zweck müssen die entsprechenden Belege eingereicht werden. -Selbstverständlich
gibt es in vielen Offshore-Staaten öffentliche Register.
-Selbstverständlich
müssen
exempt Companies in den meisten
Offshore-Staaten
eine
Jahresgebühr
an die Behörde entrichten (GOVFee) -Inhaberaktien
sind nicht in allen Steueroasen erlaubt. Sind
Inhaberaktien erlaubt, eröffnen die meisten Banken i.d.R. kein Konto,
sofern die eigentlichen Shareholder nicht bekannt sind. -Billiggründer und Kontoeröffnung: Es schert die meisten Agenturen anscheint wenig, dass Banken keine Konten eröffnen, wenn der im Register eingetragene Direktor nicht beantragt/unterzeichnet bzw. bei der Kontoeröffnung anwesend sein muss. -Domizilgesellschaften
in Oasen haben keine Chance auf Erstattung der Kapitalertragssteuer
von Zinsen und Lizenzen, wenn sie die ihnen zugeschriebenen
Funktionen nicht selbst ausfüllen können. Dieses hat die Connection
Niederlande –Niederländische Antillen- in eine Steuerfalle gelockt.
-Keine Rechtshilfeabkommen,fiskalische
Auslieferungsabkommen: Dieses stimmt
nicht in jedem Fall. So unterhalten viele Steueroasen-Länder
entsprechende Abkommen mit anderen Ländern,siehe Blacklist G20 unten.
Aus diesem Grunde kommt für US Bürger z.B. nur noch Nevis als
Oasengesellschaft in Frage. Welche Nullsteueroase ist die Richtige? Zunächst müsste geprüft werden (vgl. Ausführungen oben), ob eine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein DBA-Sachverhalt,Null-Steueroase) überhaupt die richtige Rechtsform für den Mandanten ist. In den überwiegenden Fällen muss diese Frage in der steuerlichen Praxis mit NEIN beantwortet werden. Mithin sind EU-Gesellschaften (Zypern,England, Madeira usw..) oder Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt (z.B. die Schweiz) wesentlich besser geeignet. Sollte man allerdings zu dem Schluss kommen, dass eine Offshore-Gesellschaft in Frage kommt,so spielen bei der Auswahl des Standortes verschiedene Erwägungen eine Rolle:
Offshore Firmengründung: Keine Steuern, kein Rechtshilfe-oder fiskalisches Auslieferungsabkommen Welcher Offshore-Staat ist der Richtige? Zunächst müsste geprüft werden, ob eine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein DBA-Sachverhalt,Null-Steueroase) überhaupt die richtige Rechtsform für den Mandanten ist. In den überwiegenden Fällen muss diese Frage in der steuerlichen Praxis mit NEIN beantwortet werden. Mithin sind EU-Gesellschaften (Zypern,England, Madeira usw..) oder Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt (z.B. die Schweiz) wesentlich besser geeignet. Sollte man allerdings zu dem Schluss kommen, dass eine Offshore-Gesellschaft in Frage kommt,so spielen bei der Auswahl des Standortes verschiedene Erwägungen eine Rolle:
Grundsätzliche Überlegungen Viele Offshore-Länder kennen den Status "Exempted Companie", d.h. Erträge, die außerhalb des Sitzstaates generiert werden, bleiben steuerfrei. Allerdings kann eine reine Offshore-Gesellschaft schnell zur "Steuerfalle" werden, wie nachfolgend dargestellt. Es bedarf daher einer genauen Planung der steuerlichen Gestaltung und die Fragestellung, ob eine Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt (z.B. Schweiz) bzw. eine EU-Gesellschaft (z.B. Zypern,England,Irland) nicht besser geeignet ist. Die Gebühren für eine Offshore Firmengründung richten sich nach den Dienstleistungen, bitte fragen Sie nach. Allgemein bieten wir folgende Dienstleistungen an: -Firmengründung Offshore,Apostille,beglaubigte Übersetzungen der wichtigsten Gründungsunterlagen,Registered Office bis Büro,auf Wunsch: Treuhand-Direktor in der Gründungsphase oder "dauerhafter" Treuhand-Direktor (Anwalt im Sitzstaat der Offshore Firma),auf Wunsch: Treuhand-Shareholder oder Inhaberaktien,Kontoeröffnung inkl. Onlinebanking und Kreditkarte. Daneben übernehmen wir im Rahmen der Gründung einer Offshore-Firma die steuerliche Gestaltung der "verbundenen Unternehmen", die Verwaltung der Offshore-Firma und/oder die Konstellation im Rahmen eines Holdingmodells. Bei den nachfolgenden Ausführungen beachten Sie bitte, dass andere Länder ähnliche oder z.T. analoge gesetzliche Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs haben,wie Deutschland. Zum Thema Offshore-Gesellschaften vorab: 1. Nachteile von Offshore-Gesellschaften (Definition hier: Gesellschaften außerhalb der EU und/oder kein DBA-Sachverhalt) gegenüber Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt:
2. Vorteile von Offshore-Gesellschaften
3. Wann machen Offshore-Gesellschaften für den z.B. deutschen Mandanten Sinn?:
Steueroasen-Gesellschaften und Kapitalgesellschaftsstruktur mit Deutschland Vorbehaltlich der Annahme, dass im Steueroasen-Staat (Kein DBA-Sachverhalt mit Deutschland) ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist und am Sitz der Gesellschaft Aktiveinkünfte nach AStG realisiert werden,können die Dividenden der Steueroasengesellschaft gemäß nationalen deutschen Recht (Körperschaftssteuergesetz) unter Abzug der Schachtelstrafe von 5% steuerfrei in einer deutschen Kapitalgesellschaft vereinnahmt werden. Mithin bleiben 95% steuerfrei. Erst wenn an den Gesellschafter der deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschüttet wird- sofern natürliche Person- erfolgt die Besteuerung mit 25% Abgeltungssteuer. Werden keine Aktiveinkünfte im Steueroasenland realisiert, darf die deutsche Kapitalgesellschaft maximal nur 50% der Anteile halten. Möglich wäre dann der Einsatz eines Treuhand-Shareholders zu min. 50% oder die Gründung einer weiteren Gesellschaft außerhalb Deutschlands, die min. 50% hält. Verlagerung des Lebensmittelpunktes in das Steueroasenland (Offshore-Land) Verlagert der Mandant oder ein Beauftragter seinen Lebensmittelpunkt in den Steueroasenstaat, um als Direktor der Gesellschaft aufzutreten (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung), so sind die Bedingungen des jeweiligen Staates zu beachten. Z.B. Einreisebedingungen auf Cayman Islands: Min. 183.000 USD Investment in Immobilie oder Unternehmen. Besonderheiten bei Produktionsstätten,Bauausführungen und Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen Wird im Steueroasen-Land eine Produktionsstätte unterhalten oder eine Bauausführung länger als 12 Monate oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, dann immer Betriebsstätte gemäß 5 DBA, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung. Unsere Fragen an Sie: Um zu prüfen,ob für Ihr Vorhaben eine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein DBA-Sachverhalt) wirklich die geeignete Rechtsform ist oder ob ein "DBA-Sachverhalt" (z.B. Schweiz,VAE) bzw. ein EU-Sachverhalt (England,Zypern usw.) geeigneter ist (dieses insbesondere im Hinblick des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs u.a. analog § 42 AO), beantworten Sie uns bitte folgende Fragen:
Was selbsternannte Spezialisten im Internet so alles Propergieren Es ist schon erstaunlich mit welcher Leichtfertigkeit und anscheint Ahnungslosigkeit viele "Gründungsagenturen" im Internet Offshore-Firmengründungen anpreisen. Dabei locken die "vermeintlichen" Spezialisten mit extrem günstigen Angeboten und verbreiten unter der oft ahnungslosen Kundschaft, dass doch alles so einfach ist. Mit Nichten. Wie oben beschrieben,hat Deutschland wie viele andere Länder Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs,den Tatbestand der Steuerhinterziehung,die Betriebsstättenregelung nach §§ 12/13 AO, die Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG u.v.m. Und selbst wenn man zu dem Schluss kommt, dass eine reine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Nicht-DBA-Sachverhalt, Niedrigsteuerland oder Null-Steuer-Oase) die geeignete Rechtsform ist, gibt es doch zentrale Unterschiede zwischen den einzelnen Offshore-Staaten. So sind nicht in jedem Land Inhaberaktien erlaubt, in einigen Ländern besteht ein öffentliches Handelsregister und Banken in einigen Ländern eröffnen kein Geschäftskonto ohne Anwesenheit des Nutznießers. Nicht überall herrscht ein striktes Bankgeheimnis, einige Länder unterhalten fiskalische Auslieferungsabkommen mit anderen Ländern. Einige Offshore-Länder registrieren Gesellschaften nur, wenn ein "Büro" angemietet ist, ein Registered Office reicht nicht aus. Und selbstverständlich gibt es in vielen Offshore-Ländern die Verpflichtung zur Buchführung und Jahresabschluss, mithin wird in vielen Offshore-Staaten eine so genannte Verwaltungsgebühr (GOVFee) an die Regierung fällig. Da viele Offshore-Staaten zwischen One-Shore und Offshore-Gesellschaften unterscheiden, muss entsprechend nachgewiesen werden, dass die Offshore-Gesellschaft wirklich nur Geschäfte außerhalb des Sitzstaates tätigt. Ansonsten droht die reguläre Besteuerung, die häufig über 15% liegt. So sind viele Mandanten mit einer EU-Firmengründung oder einer Firmengründung mit einem DBA zum Ansässigkeitsstaat des Nutznießers besser bedient. Denken wir hier nur an Zypern, mit 10% Ertragssteuer, Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten werden nicht besteuert. Das alles heißt nicht, dass Offshore-Gesellschaften grundsätzlich abzulehnen sind. Es kommt nur auf die richtige Gestaltung an. Und natürlich gibt es Idealfälle. So z.B. Mandanten, die Ihren Lebensmittelpunkt/gewöhnlichen Aufenthalt in den Offshore-Staat verlagern, dort Büroräume anmieten und selbst als Direktor der Gesellschaft auftreten. Oder Mandanten, die zwar z.B. in Deutschland ansässig sind im Sinne, aber im Rahmen der geschäftlichen Oberleitung nachweisbar im Offshore-Staat anwesend sind. Das funktioniert natürlich nicht bei "notwendigen Tagesentscheidungen", wohl aber bei Geschäftsmodellen,die nur eine zeitweise Anwesenheit des Geschäftsführers erforderlich machen. Allerdings würde das Einkommen der natürlichen Person dann dennoch z.B. in Deutschland besteuert, allein die Gesellschaft unterliegt dann der Besteuerung im Sitzstaat. Oder Mandanten, die als Direktor eine Person einsetzen, die in einem Staat ohne analoge Gesetzgebung wie z.B. in Deutschland ansässig ist. Und natürlich gibt es "Grauzonen". Natürlich fördern wir keine illegalen Tätigkeiten, aber gemäß dem Motto "wo kein Kläger, da kein Richter",gibt es schon "Grenzfälle", z.B. bei Mandanten, bei denen eine steuerliche Ansässigkeit gar nicht oder nicht einfach zuzuordnen ist. Oder bei Offshore-Gesellschaften, die keinerlei Berührungspunkte zu Deutschland haben, z.B. beim Pooling von Investorengeldern, wobei die Investoren überwiegend oder gar nicht aus Deutschland kommen und der Investitionsstandort ebenfalls im Ausland ist, z.B. in Russland. Auch bei reinen Internetgeschäften (Downloaden von Musik, Dateien usw..) kann eine solche Offshore-Gesellschaft Sinn machen, allerdings nicht, wenn Gelder nach Deutschland fliessen. Es gibt auch Mandanten, die eine Offshore-Gesellschaft einsetzen, um die "wahren Besitzverhältnisse" zu verschleiern, z.B. wegen der Konkurrenz. Hierbei wird eine aktive Gesellschaft in einem EU-Staat oder Staat mit DBA-Sachverhalt gegründet, die Offshore-Gesellschaft wird Shareholder. Die Dividendenausschüttungen werden aber offiziell nach Deutschland gelenkt und in Deutschland mit Abgeltungssteuer besteuert.
Gründungsagenturen
im Internet und Ihre „Standardlösungen“: Fallen für
Unbedarfte
Es ist schon erschreckend, wie die meisten Gründungsagenturen im
Internet (keine Steuerberater oder Anwälte, häufig auch nicht in
Deutschland ansässig), die Gründung von Offshore Gesellschafen
anpreisen. Da heißt es
z.B.:
Die wichtigsten Vorteile sind:
Diese Auflistung finden Sie dann bei allen
Sitzstaaten, einfach kopiert und eingefügt. Ferner locken diese
Gründungagenturen dann mit „Kampfpreisen“ , so ist eine komplette Lösung
schon für wenige hundert Euro zu haben.
Es erstaunt uns immer wieder, dass Kunden auf
solche Angebote hereinfallen ,da es eigentlich offensichtlich
sein muss, das hier etwas nicht stimmen kann: -Kein
Rechtsanwalt auf dieser Welt stellt seine Dienste (als Treuhand-Direktor
oder im Rahmen einer Gründung) für wenige hundert Euro zur Verfügung -Selbstverständlich
besteuern auch die meisten Offshore-Staaten juristische und/oder
natürliche Personen,
ansonsten wären diese Staaten pleite. Es
gibt daher wenige echte Nullsteuer-Oasen auf dieser Welt (Cayman
Islands, VAE: außer für Banken,petrochemische Betriebe und Ölkonzerne ).
Allerdings besteuern viele Offshore-Staaten
ausländische Erträge nicht, also
der exempted Status. -Selbstverständlich
verlangen die Offshore-Staaten mit der Möglichkeit des Exempted Status
einen Nachweis,
dass die entsprechende Gesellschaft nur Geschäfte außerhalb des
Sitzstaates generiert. Zu diesem Zweck müssen die entsprechenden Belege
eingereicht werden, z.B. über den Anual Account- oder Return. -Selbstverständlich
gibt es in vielen Offshore-Staaten öffentliche Register.
-Selbstverständlich
müssen
exempted Companies in den meisten
Offshore-Staaten
eine
Jahresgebühr
an die Behörde entrichten (GOVFee) -Inhaberaktien
sind nicht in allen Steueroasen erlaubt. Sind
Inhaberaktien erlaubt, eröffnen die meisten Banken i.d.R. kein Konto,
sofern die eigentlichen Shareholder nicht bekannt sind.
-Billiggründer und Kontoeröffnung:
Es schert die meisten Agenturen anscheint wenig, dass Banken keine
Konten eröffnen, wenn der im Register eingetragene Direktor nicht
beantragt/unterzeichnet bzw. bei der Kontoeröffnung anwesend sein muss.
In vielen Fällen muss auch der Kontobevollmächtigte anwesend sein. Und
erfolgt eine Firmengründung z.B. auf Belize, es wird aber eine
juristische Person am anderen Ende der Welt als Direktor eingesetzt, hat
sich die Kontoeröffnung sowieso erledigt. Macht aber nichts: Diese
Agenturen bieten ja nur „Die Hilfe bei der Kontoeröffnung“ an, was sie
ja auch tun. -Domizilgesellschaften
in Oasen haben keine Chance auf Erstattung der Kapitalertragssteuer
von Zinsen und Lizenzen, wenn sie die ihnen
zugeschriebenen Funktionen nicht selbst ausfüllen können. Dieses
hat die Connection Niederlande –Niederländische Antillen- in eine
Steuerfalle gelockt.
-Keine Rechtshilfeabkommen,fiskalische
Auslieferungsabkommen: Dieses stimmt
nicht in jedem Fall. So unterhalten viele Steueroasen-Länder
entsprechende Abkommen mit anderen Ländern. Aus diesem Grunde kommt für
US Bürger z.B. nur noch Nevis als Oasengesellschaft in Frage.
12 AO Betriebstätte>Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
Im DBA-Sachverhalt bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland ausschließlich über Art 5 OECD-MA, als Grundlage der Legaldefinition der Betriebsstätte in den DBAs: Artikel XX DBA (auf
Grundlage Art 5 OECD-MA):
Nicht-DBA-Sachverhalte (Offshore) gestalten sich ebenfalls unter folgenden Gesichtspunkten nachteilig:
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