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  Ausflaggen der natürlichen Person: Wohnsitzname/ Ansässigkeit im Ausland

Dienstleistungen unserer Kanzlei

Wegzugswilligen gestalten wir ein steuerrechtlich wasserdichtes Konzept zur Ausflaggung in ein Niedrigsteuerland, mithin Reduzierung der Einkommenssteuer, Wegfall/Reduzierung der Vermögens-und/oder Erbschaftssteuer. Dabei sind insbesondere "auf deutscher Seite" zahlreiche Regelungen des Außensteuergesetzes und/oder DBA zu beachten, um den Wegzug steuerneutral zu gestalten. Ebenfalls ist u.U. die EuGH-Rechtsprechung zu beachten, die in vielen Fällen der deutschen Wegzugsbesteuerung eine klare Absage erteilt (Wegzug innerhalb der EU).

Zielgruppen:

Zielgruppen sind vermögende Privatpersonen, die unter der hohen deutschen Steuerlast leiden. Ergänzend Personen, die die Ausschüttung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen steuerfrei oder niedrigbesteuert realisieren möchten.

Dienstleistungen:

  • Erhebung des IST-und SOLLzustandes
  • Steuerliche Expertise für die individuelle Zielsetzung
  • Geeignetes "Zufluchtsland"
  • Steuerliche Gestaltung auf deutscher Seite
  • Vorbereitung der Wohnsitzname im Ausland (zentral: Schweiz,Campione,Liechtenstein, England und Zypern im Rahmen des Non-Domiciled-Status)
  • Installation Stiftung und/Trust im Ausland

Gebühren:

Nach Aufwand, 250,00 Euro/Std. Aus unseren Erfahrungen müssen Sie mit minimal 40 Stunden Aufwand rechnen, zzgl:

  • Maßnahmen der Wohnsitzname im Ausland
  • Kontoeröffnung im Ausland

I.d.R. vereinbaren wir mit unseren Mandanten eine Vorauszahlung von 20 Stunden.

Einführung:

  • Ausflaggen = Steuern sparen. Diese Gleichung im täglichen Sprachgebrauch kann nicht verwundern. Deutschland zählt zu den Hochsteuerländern, und es vergeht kaum ein Tag, an dem nicht die immensen Kosten aufgelistet werden, die deutsche Bundesbürger in ihrem Heimatland haben:

     
  • 14.234 EUR Steuern zahlen die Bundesbürger pro Sekunde.
  • 5.463 EUR beträgt die Belastung pro Kopf und Jahr, vom Baby bis zum Greis.
  • 449 Milliarden EUR nahm der Staat 2001 an Steuern ein.
  • 57,1 Prozent betrug die Belastung der Einkommen mit Steuern und Sozialabgaben.
  • 3.500 EUR je Arbeitsplatz kostet Selbständige der Dienst für den Staat.

    Sieht man sich nur die Steuerlast der Unternehmen im Ländervergleilch an, könnte man auf die Idee kommen, Deutschland befinde sich im guten Mittelfeld einer wirtschaftlichen konkurrierenden Ländergruppe:





    Auf den ersten Blick ist schon zu erkennen, dass der Abstand zu den USA gigantisch ist, weil dort der Spitzensteuersatz erst ab 297.350 USD. greift.

    Für einen mobilen Hochverdiener stellt der Vergleich der internationalen Einkommensteuerlasten nur einen begrenzten Nutzen dar. Was zählt, ist der Effektivsteuersatz und der Punkt, an dem die Spitzensteuersätze der Einkommensteuer zu greifen beginnen. Vor die Wahl zwischen zwei gleich gut bezahlten Stellen in Deutschland oder der Schweiz gestellt, kann man beispielsweise einem über die Steuer verärgerten deutschen Angestellten nur raten, das Letztere zu wählen, wenn alle anderen Bedingungen gleich sind. So greift der Spitzensteuersatz in Deutschland in Höhe von 48,5 Prozent ab einem Einkommen von rund 55.000 EUR, wohingegen etwa in Schweizer Karton Basel der kombinierte Spitzensteuersatz von 40,5 Prozent erst ab einem zu versteuernden Einkommen von über 682.800 EUR erhoben wird.

    Mit der Arbeitskraftmobilität, die innerhalb der EU und seit Anfang 2003 auch für EU-Bürger in der Schweiz zugesichert ist, bietet sich für Angestellte im Top-Management sicherlich eine interessante Alternative. Hier kann die Botschaft nur lauten: Wenn man schon nicht in ein Niedrigsteuerland auswandert, so sollte man seinen Arbeitsplatz dort wählen, wo das Steuersystem den Emigranten freundlich empfängt.
     

    Motiv: Verlangen nach Sicherheit


    Sicherheit im Sinne von politischer Sicherheit: Ein Aspekt, der noch vor wenigen Jahren innerhalb der EU wenig oder kaum thematisiert wurde. Im Laufe der letzten Jahre hat dieses Thema auf Grund der politischen Orientierungslosigkeit und der daraus resultierenden Kurzlebigkeit von Regierungen zunehmend an Bedeutung gewonnen. Der Wunsch konkretisiert sich im natürlichen Verlangen nach mittel- bis langfristiger Planungssicherheit, was vor allem im Rahmen der Diskussionen um die Alters- bzw. Pensionsvorsorge oder das Ansparen im Allgemeinen deutlich wird.

    Sicherheit in wirtschaftlicher Hinsicht: Diese äußert sich im begründeten Bedürfnis nach Erhalt des eigenen Erwirtschafteten über längere Zeit hinweg oder gar über Generationen. Als Beispiel bietet sich die Strukturierung über Stiftungen oder Trusts an, mit der gleichermaßen dem Aspekt der Nachfolgeregelung wie dem der Substanzerhaltung Rechnung getragen werden kann.

    Sicherheit im Sinne von Vermögenssicherung: Sicherung vor dem eigenen Zugriff (Anspar- oder Versicherungsgedanke), vor dem Zugriff der Familie (Erbregelung), vor dem Zugriff durch Dritte (asset protection) und vor unvorhersehbarem Zugriff durch den Fiskus (Vermeidung von Mehrfachbesteuerung).

     

    Motiv: Vertraulichkeit


    Auch dieses steht nach verbreitetem Verständnis, wie im Übrigen das Bankgeheimnis selbst, in enger, anrüchig anmutender Verbindung mit unerlaubter Steuerminderung, Steuerhinterziehung oder gar Steuerbetrug.

    Dabei fußt dieser Wunsch auf einem der freien Marktwirtschaft seit jeher innewohnenden Bedürfnis. Wenn die Vertraulichkeit in einem nationalen Rahmen nicht mehr gegeben ist, wächst der Bedarf nach Alternativen, die diesem Aspekt Rechnung tragen - der Wunsch nach Diskretion als Ausdruck eines immer noch geltenden natürlichen Zurückhaltungs- und Intimitätsverlanges bzw. des Persönlichkeitsschutz - und Integritätsgedankens.

    Vertraulichkeit steht schließlich auch in engem Zusammenhang mit Vertrauen - das Vertrauen in die eigene Regierung, die für das wirtschaftliche und regulatorische Umfeld verantwortlich ist. Der Bruch dieses Vertrauens bedeutet auch den Verlust jeder Planungssicherheit. In einem solchen Umfeld treten reine Kostenüberlegungen in den Hintergrund.

     

    Aufwandsbezogene Motive


    Neben diesen möglichen außersteuerlichen Motiven können auch Kostengründe inklusive steuer- und abgabenrelevanter Überlegungen stehen.

    Der nationale Steuerwettbewerb ermöglicht internationale Steuergestaltungsmöglichkeiten, die legitim und betriebswirtschaftlich sinnvoll sind. Stehen solche nicht zur Verfügung, neigt Kapital zur Anlage im Ausland. Dabei werden weiterhin bestehende Steuerpflichten häufig "vergessen".
     

  • Wie sich die Steuerpflicht in der Heimat steuerschonend beenden läßt


    Die Frage ist, ob der Entzug des deutschen Besteuerungsrechts grundsätzlich zur Aufdeckung der stillen Reserven führt. Grundsätzlich gilt: Nur tatsächlich realisierte Gewinne/Vermögensmehrungen unterliegen der Besteuerung. Ausnahmen bestehen jedoch bereits im innerstaatlichen Steuerrecht, bei

  • Entnahme von Betriebs- und Privatvermögen,
  • Betriebsaufgabe
  • Wegzugbesteuerung nach § 6 AStG,
  • unter bestimmten Umständen bei einbringungsgeborenen Anteilen.
     

    Der Wohnsitzbegriff im deutschen Steuerrecht

    "Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird". (§ 8 AO). Dazu zählen:
     

  • Beibehalt des deutschen Wohnsitzes auch bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt, wenn eine für die Zwecke der eigenen Nutzung ausgestattete inländische Wohnung in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehalten wird. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an.
  • Bei Eheleuten kann eine Wohnsitzaufgabe grundsätzlich zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen.
  • Auch eine jährlich regelmäßig jeweils zweimal stattfindende Nutzung einer inländischen Wohnung während einiger Wochen begründet beispielsweise auf Grund Regelmäßigkeit und Gewohnheit einen inländischen Wohnsitz

    Keine Wohnung wird begündet durch Hotelzimmer, auch nicht bei längerer Nutzung, oder Zimmer bei Eltern/Verwandten, wenn hierüber keine Verfügungsmacht besteht.
     

    Gewöhnlicher Aufenthalt

    Nach § 9 AO ist der gewöhnliche Aufenthaltort dort, "wo eine Person sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, das sie sich an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend aufhält. Dabei kommt es nicht auf den Willen des Steuerpflichtigen, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt an.

    Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist stets gegeben, wenn der Aufenthalt (zeitlich zusammenhängend, unter Umständen mit kurzen Unterbrechnungen) sechs Monate erreicht (§9 Abs. 2 AO). Kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt bei Grenzgängern nach Deutschland vor!
     

    Wohnsitzbegriff in den DBA

    Dabei wird grundsätzlich geprüft:
     

  • Besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach innerstaatlichem deutschen Recht?

    Wenn ja,
     
  • besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach ausländischem Recht?

    Wenn ja,
     
  • wird die DBA-Ansässisgkeit geprüft.
     

    Festlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen

    Unterschieden wird dabei zwischen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen:

     

  • Persönliche Beziehungen zu einem Vertragsstaat können zum Beispiel bestehen durch die private      Lebensführung, d. h. das familiäre, gesellschaftliche, politische oder kulturelle Umfeld. Der      Wohnsitz der Familie wird somit, außer bei Alleinstehenden, von erheblicher Bedeutung sein.

     
  • Wirtschaftliche Beziehungen bestehen in besonders enger Form zu dem Staat, von wo aus der      Arbeit nachgegangen wird und wo die Einkünfte verwaltet werden.
 

 

 
 
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Partnerseiten:

http://www.firma-ausland.de http://www.london-consulting.org/
http://www.international-ukbusiness.com/ http://www.schuldenade.com/
http://www.steuermanager.org/ 
http://www.123schuldenfrei.de http://www.international-ukbusiness.com/english/index.htmlhttp://www.dubai-start.de/ http://www.london-consulting.net/http://www.ins-cash.com/ http://www.charisma-friends.de/

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