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Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht der
natürlichen Person: Auswandern- Ausflaggen in ein Niedrigsteuerland
Viele Länder (z.B. Deutschland) besteuern die natürliche
Person sehr hoch. Daher denken steuergeplagte Gutverdiener darüber nach,
in ein Niedrigsteuerland auszuwandern. Dabei gestalten sich die
inländischen Steuergesetze sehr unterschiedlich. Vom Grundsatz ist davon
auszugehen, dass eine Person der unbeschränkten Steuerpflicht dort
unterliegt, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (mehr als 51%
des Jahres anwesend, notwendiger weise nicht an einem Stück), eine
Wohnung oder Immobilie auf eigenen Namen (eine Unterkunft bei Verwandten
oder Hotel begründet indes keinen Wohnsitz) und seinen beruflichen oder
privaten Interessensschwerpunkt innehat. Zentral definieren die
Doppelbesteuerungsabkommen den Begriff der unbeschränkten und/oder
beschränkten Steuerpflicht und die heimischen Gesetze (Land der
derzeitigen unbeschränkten Steuerpflicht).
Einführung für Personen, die in
Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen:
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Ausflaggen = Steuern
sparen. Diese Gleichung im täglichen Sprachgebrauch kann nicht
verwundern. Deutschland zählt zu den Hochsteuerländern, und es
vergeht kaum ein Tag, an dem nicht die immensen Kosten
aufgelistet werden, die deutsche Bundesbürger in ihrem
Heimatland haben:
- 14.234 EUR Steuern zahlen die
Bundesbürger pro Sekunde.
- 5.463 EUR beträgt die Belastung
pro Kopf und Jahr, vom Baby bis zum Greis.
- 449 Milliarden EUR nahm der Staat
2001 an Steuern ein.
- 57,1 Prozent betrug die Belastung
der Einkommen mit Steuern und Sozialabgaben.
- 3.500 EUR je Arbeitsplatz kostet
Selbständige der Dienst für den Staat.
Sieht man sich nur die Steuerlast der Unternehmen im
Ländervergleilch an, könnte man auf die Idee kommen, Deutschland
befinde sich im guten Mittelfeld einer wirtschaftlichen
konkurrierenden Ländergruppe:
Auf den ersten Blick ist schon zu erkennen, dass der Abstand zu
den USA gigantisch ist, weil dort der Spitzensteuersatz erst ab
297.350 USD. greift.
Für einen mobilen Hochverdiener stellt der Vergleich der
internationalen Einkommensteuerlasten nur einen begrenzten
Nutzen dar. Was zählt, ist der Effektivsteuersatz und der Punkt,
an dem die Spitzensteuersätze der Einkommensteuer zu greifen
beginnen. Vor die Wahl zwischen zwei gleich gut bezahlten
Stellen in Deutschland oder der Schweiz gestellt, kann man
beispielsweise einem über die Steuer verärgerten deutschen
Angestellten nur raten, das Letztere zu wählen, wenn alle
anderen Bedingungen gleich sind. So greift der Spitzensteuersatz
in Deutschland in Höhe von 48,5 Prozent ab einem Einkommen von
rund 55.000 EUR, wohingegen etwa in Schweizer Karton Basel der
kombinierte Spitzensteuersatz von 40,5 Prozent erst ab einem zu
versteuernden Einkommen von über 682.800 EUR erhoben wird.
Mit der Arbeitskraftmobilität, die innerhalb der EU und seit
Anfang 2003 auch für EU-Bürger in der Schweiz zugesichert ist,
bietet sich für Angestellte im Top-Management sicherlich eine
interessante Alternative. Hier kann die Botschaft nur lauten:
Wenn man schon nicht in ein Niedrigsteuerland auswandert, so
sollte man seinen Arbeitsplatz dort wählen, wo das Steuersystem
den Emigranten freundlich empfängt.
Motiv: Verlangen nach Sicherheit
Sicherheit im Sinne von politischer Sicherheit: Ein Aspekt, der
noch vor wenigen Jahren innerhalb der EU wenig oder kaum
thematisiert wurde. Im Laufe der letzten Jahre hat dieses Thema
auf Grund der politischen Orientierungslosigkeit und der daraus
resultierenden Kurzlebigkeit von Regierungen zunehmend an
Bedeutung gewonnen. Der Wunsch konkretisiert sich im natürlichen
Verlangen nach mittel- bis langfristiger Planungssicherheit, was
vor allem im Rahmen der Diskussionen um die Alters- bzw.
Pensionsvorsorge oder das Ansparen im Allgemeinen deutlich wird.
Sicherheit in wirtschaftlicher Hinsicht: Diese äußert sich im
begründeten Bedürfnis nach Erhalt des eigenen Erwirtschafteten
über längere Zeit hinweg oder gar über Generationen. Als
Beispiel bietet sich die Strukturierung über Stiftungen oder
Trusts an, mit der gleichermaßen dem Aspekt der
Nachfolgeregelung wie dem der Substanzerhaltung Rechnung
getragen werden kann.
Sicherheit im Sinne von Vermögenssicherung: Sicherung vor dem
eigenen Zugriff (Anspar- oder Versicherungsgedanke), vor dem
Zugriff der Familie (Erbregelung), vor dem Zugriff durch Dritte
(asset protection) und vor unvorhersehbarem Zugriff durch den
Fiskus (Vermeidung von Mehrfachbesteuerung).
Motiv: Vertraulichkeit
Auch dieses steht nach verbreitetem Verständnis, wie im Übrigen
das Bankgeheimnis selbst, in enger, anrüchig anmutender
Verbindung mit unerlaubter Steuerminderung, Steuerhinterziehung
oder gar Steuerbetrug.
Dabei fußt dieser Wunsch auf einem der freien Marktwirtschaft seit
jeher innewohnenden Bedürfnis. Wenn die Vertraulichkeit in einem
nationalen Rahmen nicht mehr gegeben ist, wächst der Bedarf nach
Alternativen, die diesem Aspekt Rechnung tragen - der Wunsch
nach Diskretion als Ausdruck eines immer noch geltenden
natürlichen Zurückhaltungs- und Intimitätsverlanges bzw. des
Persönlichkeitsschutz - und Integritätsgedankens.
Vertraulichkeit steht schließlich auch in engem Zusammenhang mit
Vertrauen - das Vertrauen in die eigene Regierung, die für das
wirtschaftliche und regulatorische Umfeld verantwortlich ist.
Der Bruch dieses Vertrauens bedeutet auch den Verlust jeder
Planungssicherheit. In einem solchen Umfeld treten reine
Kostenüberlegungen in den Hintergrund.
Aufwandsbezogene Motive
Neben diesen möglichen außersteuerlichen Motiven können auch
Kostengründe inklusive steuer- und abgabenrelevanter
Überlegungen stehen.
Der nationale Steuerwettbewerb ermöglicht internationale
Steuergestaltungsmöglichkeiten, die legitim und
betriebswirtschaftlich sinnvoll sind. Stehen solche nicht zur
Verfügung, neigt Kapital zur Anlage im Ausland. Dabei werden
weiterhin bestehende Steuerpflichten häufig "vergessen".
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Wie sich die
Steuerpflicht in der Heimat steuerschonend beenden läßt
Die
Frage ist, ob der Entzug des deutschen Besteuerungsrechts grundsätzlich
zur Aufdeckung der stillen Reserven führt. Grundsätzlich gilt: Nur
tatsächlich realisierte Gewinne/Vermögensmehrungen unterliegen der
Besteuerung. Ausnahmen bestehen jedoch bereits im innerstaatlichen
Steuerrecht, bei
- Entnahme von Betriebs- und
Privatvermögen,
- Betriebsaufgabe
- Wegzugbesteuerung nach § 6 AStG,
- unter bestimmten Umständen bei
einbringungsgeborenen Anteilen.
Der Wohnsitzbegriff im deutschen
Steuerrecht
"Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er
eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass
er die Wohnung beibehalten und benutzen wird". (§ 8 AO). Dazu zählen:
- Beibehalt des deutschen Wohnsitzes auch
bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt, wenn eine für die Zwecke der
eigenen Nutzung ausgestattete inländische Wohnung in einem ständig
nutzungsbereiten Zustand beibehalten wird. Auf die tatsächliche Nutzung
kommt es nicht an.
- Bei Eheleuten kann eine Wohnsitzaufgabe
grundsätzlich zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen.
- Auch eine jährlich regelmäßig jeweils
zweimal stattfindende Nutzung einer inländischen Wohnung während einiger
Wochen begründet beispielsweise auf Grund Regelmäßigkeit und Gewohnheit
einen inländischen Wohnsitz
Keine Wohnung wird begündet durch Hotelzimmer, auch nicht bei
längerer Nutzung, oder Zimmer bei Eltern/Verwandten, wenn hierüber keine
Verfügungsmacht besteht.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Nach § 9 AO ist der gewöhnliche
Aufenthaltort dort, "wo eine Person sich unter Umständen aufhält, die
erkennen lassen, das sie sich an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht
nur vorübergehend aufhält. Dabei kommt es nicht auf den Willen des
Steuerpflichtigen, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt an.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist stets gegeben, wenn der
Aufenthalt (zeitlich zusammenhängend, unter Umständen mit kurzen
Unterbrechnungen) sechs Monate erreicht (§9 Abs. 2 AO). Kein
gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt bei Grenzgängern nach
Deutschland vor!
Wohnsitzbegriff in den DBA
Dabei wird grundsätzlich geprüft:
- Besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht
nach innerstaatlichem deutschen Recht?
Wenn ja,
- besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht
nach ausländischem Recht?
Wenn ja,
- wird die DBA-Ansässisgkeit geprüft.
Festlegung des Mittelpunkts der
Lebensinteressen
Unterschieden wird dabei zwischen
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen:
- Persönliche Beziehungen zu einem
Vertragsstaat können zum Beispiel bestehen durch die private
Lebensführung, d. h. das familiäre, gesellschaftliche, politische
oder kulturelle Umfeld. Der Wohnsitz der Familie wird somit, außer
bei Alleinstehenden, von erheblicher Bedeutung sein.
- Wirtschaftliche Beziehungen bestehen in
besonders enger Form zu dem Staat, von wo aus der Arbeit
nachgegangen wird und wo die Einkünfte verwaltet werden.
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