| Banklizenz, eigene Bank gründen, Steueroasen, Firmengründung VAE,Zypern,Schweiz,USA,Offshore,Bank gründen | ||||||
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Banklizenz- eigene Bank gründen: Neuseeland Online Bank Einleitung Bank gründen, Neuseeland- Banklizenz Eine Neuseeland Online-Bank (richtiger Terminus: Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Erlaubnis für Bankgeschäfte) kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Bankdienste via Internet anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen. Im Rahmen der Konstellation sind allerdings die Gesetze der Länder, insbesondere das deutsche Kreditwesengesetz (KWG) zu beachten. Allerdings bestehen Strategien, die Anwendung des deutschen KWGs zu vermeiden oder eine juristische Ausgestaltung im Sinne des KWGs zu realisieren. Für Mandanten aus anderen Ländern, z.B. Österreich, Schweiz,Spanien usw., weisen wir darauf hin, das auch andere Länder ähnliche Regelungen wie das deutsche KWG kennen. Die "Vermeidungsstrategien" sind hier analog. Die Online-Bank kann fast alle Serviceleistungen zur Verfügung stellen, die auch von einer Bank mit A-Lizenz angeboten werden, allerdings darf das Wort „Bank“ nicht im Namen geführt werden. Erweiterungen wie Bankcorp. oder Bankgroup sind allerdings erlaubt. Zu den Tätigkeiten einer Online-Bank können folgende Serviceleistungen gehören, sie sind aber nicht auf diese begrenzt:
Die Gesellschaft unterliegt nicht den Bestimmungen zur Schaffung von Kapitalrücklagen. Direktoren und Aktionäre können jede Nationalität haben und ihr Wohnsitz kann sich in einem beliebigen Land befinden. Hierbei ist natürlich der "Betriebsstättenbegriff analog DBA" zu beachten (Ort der geschäftlichen Oberleitung) und/oder "anwendbares Recht" im Sinne. Aus diesem Grunde sollte im Regelfall ein auf Neuseeland Ansässiger die geschäftliche Oberleitung- zumindest nach außen- innehaben oder eine Person, die z.B. Ihren Lebensmittelpunkt nicht im Ansässigkeitsstaat des Mandanten/Nutznießers hat, sofern der Mandant in einem Land mit analoger Gesetzgebung des deutschen KWGs wohnhaft ist und die Bankdienstleistungen in diesem Staate aktiv angeboten werden. Es ergeben sich hier verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, die wir gern mit Ihnen erörtern. Im Rahmen der geschäftlichen Oberleitung ergeben sich vom Grundsatz her folgende Möglichkeiten:
Gesellschaft der Bank Bei der Gesellschaft der Bank handelt es sich um die Rechtsform der Limited, eine Umwandlung in eine AG (plc) ist möglich. Die Gesellschafter der Limited können in-und ausländische natürliche- oder juristische Personen sein. Aufgrund verschiedener rechtlicher Erwägungen sollte eine deutsche natürliche oder juristische Person allerdings nicht direkt/erkennbar beherrschenden Einfluss (mehr als 50%) an der Neuseeland-Gesellschaft haben. Hier könnte z.B. eine Auslands-Gesellschaft gegründet und als Gesellschafter "zwischengeschaltet" werden. Vorgeschaltete Gesellschaften- Steuerrechtliche Aspekte und Aspekte der Dividendenausschüttungen Neuseeland unterhält mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). I.d.R ist es daher Vorteilhaft, wenn z.B. eine europäische Kapitalgesellschaft als Shareholder der Neuseeland-Gesellschaft auftritt. In Rechtsfolge beträgt die Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen in Neuseeland nur 5-10%, ergänzend steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden in der zufließenden Gesellschaft, sofern Holdingprivileg oder reine Einnahmen aus Beteiligungen werden nicht besteuert (z.B. Deutschland,Österreich,Schweiz,Spanien,Zypern). Um die Steuerlast auf Neuseeland zu minimieren, kann ergänzend und/oder/mithin eine Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland als Verwaltungsgesellschaft "vorgeschaltet" werden, dient also als Rechnungssteller an die Neuseeland-Gesellschaft/-Bank. Beispiel: Der deutsche Mandant gründet eine Neuseeland-Onlinebank. Als Direktor der Gesellschaft der Bank wird treuhänderisch ein ausländischer Anwalt eingesetzt (wir empfehlen allerdings dringend den angestellten Direktor), der Mandant ggf. als zweiter Direktor, wobei nur beide gemeinsam Zeichnungsvollmacht besitzen. Ergänzend wird eine zyprische Limited gegründet als Shareholder der Gesellschaft der Bank. Rechtsfolge: Die Dividenden der Neuseeland-Gesellschaft fließen unter Abzug von 5% Quellensteuer in die zyprische Ltd und werden dort nicht besteuert. Es wird weiter angenommen, dass der Mandant über eine deutsche GmbH verfügt. Die deutsche GmbH wird nun Anteilseigner an der zyprischen Ltd. Unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie werden nun die zyprischen Dividenden steuerfrei in der deutschen GmbH vereinnahmt, Zypern hat kein Quellenbesteuerungsrecht, Deutschland kein Besteuerungsrecht auf diese Dividenden im Rahmen der GmbH als Kapitalgesellschaft. Gleiches funktioniert in der Schweiz, da sich die Schweiz der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen hat. Natürlich braucht die zyprische Ltd die Dividenden nicht gänzlich weiterleiten, sondern kann weltweit Investitionen tätigen. Ergänzend: Die Negativwirkung von 8 AStG entfällt, wenn die deutsche Kapitalgesellschaft keinen beherrschenden Einfluss auf die zyprische Ltd hat oder auf Zypern ein qualifizierter Geschäftsbetrieb installiert wird (vgl. EuGH-Urteil zur deutschen Hinzurechnungsbesteuerung) oder die zyprische Gesellschaft eine reine Holdinggesellschaft im Sinne ist. 2. Um die Steuerlast in Neuseeland zu reduzieren, wird eine Panama AG oder BVI Limited als Verwaltungsgesellschaft gegründet, mithin Rechnungsstellung an die Neuseeland-Gesellschaft (Gesellschaft der Bank). Die zyprische Ltd (oben) kann nun wiederum Gesellschafter der Panama AG oder BVI Ltd sein. Panama besteuert mit ca. 250 USD p.a, BVI kennt keine Besteuerung bei exempted.Companies. Auf Zypern wiederum keine Besteuerung . Die genaue steuerrechtliche Gestaltung müssen wir in einem Gespräch erörtern, um an Ihre ind. Bedürfnisse anzugleichen. Ausgestaltung der Neuseeland Gesellschaft mit Genehmigung für Bankgeschäfte 1. Zunächst wird die Gesellschaft der Bank gegründet, mithin Genehmigung zur Durchführung von Bankgeschäften. Die Gesellschaft sollte auf Neuseeland über einen ordentlichen Geschäftssitz verfügen, keine Scheinfirma/Briefkasten im Sinne. Auf Wunsch können wir einen solchen ordentlichen Geschäftssitz stellen (Zustellbare Postadresse,Firmenschild, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme,Fax, zeitweise Büroraumnutzung, Mietvertrag zwischen Vermieter und Gesellschaft. Gebühren nach Leistungsanbieter- und Umfang zwischen 250,00- 400,00 Euro pro Monat, eigenes Büro +Büroservice zwischen 500,00 bis 1.200 Euro pro Monat, je nach Bürogröße und Ausstattung). 2. Nach Gründung der Gesellschaft wird das Korrespondenzbank-Konto bei einer niederländischen Bank eingerichtet und die Banksoftware (NexOrOne) bereitgestellt. Beachten Sie bitte, dass die Banksoftware ausschließlich in englischer Sprache geliefert wird, Gleiches gilt für den Service. Als elektronischer Übertragsweg wird eine Anbindung an Eurowire realisiert. Der Mandant muss eine Person bereitstellen, die die Buchungen zwischen Korrespondenzbank-Konto und Banksoftware realisiert. Der Kunde gelangt über die Homepage der Bank (wird auf Wunsch von uns eingerichtet) auf den Antrag zur Kontoeröffnung bzw. über ein Link zum Onlinebanking. Die Homepage der Bank sollte nicht in Deutschland gehostet werden. 3. Vertragsmäßige Anbindung der Kunden/Ort der Erbringung der Leistung Die Kunden der Bank müssen vertragsrechtlich ausschließlich an die Neuseeland-Gesellschaft angebunden werden. Es muss deutlich werden, dass die geschäftliche Oberleitung ausschließlich in Neuseeland belegen ist (oder in einem anderen Land ohne analoge Regelungen des deutschen KWGs), in anderen Ländern allenfalls "beratende Tätigkeiten" im Sinne, unter Auslegung des 5.3 DBAs (keine Betriebsstätte im Sinne). Es kann durchaus sinnvoll sein, rein beratende Tätigkeiten ausschließlich in Neuseeland zu realisieren und/oder über ein Callzenter/BusinessCenter in den Niederlanden oder Z.B. Österreich. Kontoeröffnungsanträge, ergänzend andere Verträge, sollten ausschließlich online (Server in Neuseeland oder einem Land ohne analoge Gesetzgebung des deutschen KWGs) getätigt bzw. downgeloadet werden. Die hier möglichen Gestaltungen sollten wir in einem persönlichen Gespräch erörtern. Steuerrechtliche Zuordnung Neuseeland Neuseeland unterhält mit vielen Ländern ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen), so auch mit Deutschland. Die steuerliche Betriebsstätte definiert sich mithin auf der Grundlage des 5 DBA und nicht auf der Grundlage §§ 12/13 AO (deutsche Abgabenordnung). Aus deutscher Sicht bedeutet dieses: Eine Repräsentanz, ein Warenlager, eine Stätte der Beratung, löst keine Betriebsstätte im Inland- hier Deutschland- aus. Mithin/ergänzend: Keine Umkehr der Beweislast im Sinne. Neuseeland ist kein Niedrigsteuerland im Sinne des deutschen AStG (Außensteuergesetz 7-14), da die Besteuerung regelmäßig nicht unter 25% liegt. In Rechtsfolge greift die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung auch bei überwiegend passiven Einkünften nicht. Allerdings sollten "Bankgeschäfte" keine Passivtätigkeiten im Sinne des 8 AStG sein. Beachten Sie in diesem Kontext bitte, dass sich diese Ausführungen auf die "steuerliche Betriebsstätte im Sinne" beziehen, ergänzend sind die Regelungen des deutschen KWGs- oder analoger Gesetzgebung- zu beachten, im Sinne einer Zulassungspflicht außerhalb Neuseeland. Wir haben es also im Rahmen der Gründung einer Neuseeland Bank (richtiger Terminus: Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Erlaubnis für Bankgeschäfte) mit zwei Gesetzeslagen zu tun: Steuerrecht (z.B. auf der Grundlage des DBAs, Nicht-Wirkung 12/13 AO) und deutsches KWG oder analoger Gesetzgebung in anderen Ländern. Verhinderung der Zulassungspflicht nach KWG (Kreditwesengesetz) im Heimatland des Mandanten Viele Länder in der EU, mithin Deutschland, aber auch die Schweiz, unterhalten komplexe Gesetzeswerke für die Erbringung von Finanzdienstleistungen, vgl. z.B. das deutsche KWG (Kreditwesengesetz). Entfalten diese Gesetze Wirkung, ist meist eine Zulassung der Neuseeland-Bank im jeweiligen Land erforderlich, zumal Neuseeland nicht der EU oder dem EWR angehören (Sondertatbestände im KWG). Wirkung wird i.d.R entfaltet, wenn:
Mit etwas Geschick lassen sich diese Problemstellungen jedoch "umschiffen", so das keine Wirkung entfaltet werden kann. Dafür einige -unvollständige- Beispiele:
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By safely empowering the users to request
transactions online, assisted by the system, the administrator has
only to accept or cancel operations while viewing on screen all the
information needed to take the decision. Since all the transactions
are performed through the system only, the accounting and detailed
customizable reports are always in real time and up to date.
Additionally, the system keeps a detailed trail of all activities,
making it very easy to narrow down precisely when those activities
occurred. The system can automatically generate revenue by applying
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