| Banklizenz, eigene Bank gründen, Bankrecht, internationales Bankrecht, Gründung Vermögensverwaltungsgesellschaft, Finanzdienstleistungsgesellschaft, Bafin, Kreditwesengesetz | ||||||
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Bank gründen- Banklizenz: Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft
-Lesen Sie hier zum Thema "Grundsätzliche Überlegungen bei Gründung einer Bank"
Eigene Bank gründen- Banklizenz: Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen Eine
Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für
Bankdienstleistungen kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen
weltweit Bankdienste anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der
Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen. Die Gesellschaft ist
also als Bank im Sinne oder Vermögensverwaltungsgesellschaft geeignet. Die Gesellschaft unterliegt nicht der Aufsicht und Regulierung der Zentralbank des Landes. Aus diesem Grunde ist kein eigener SWIFT-Code/IBAN zu realisieren, es bedarf immer der Anbindung an eine Korrespondenzbank. Ergänzend bekommt eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen keine Darlehn von der Zentralbank des Landes. Allerdings bewegt sich eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft nicht im „rechtsfreien Raum“. Es sind eine Reihe von Gesetzen einschlägig (siehe unten), u.a. der Securities Act 1978 (Wertpapiergesetz). Es ist außerdem davon auszugehen, dass ab 2010 die Regelungen analog Basel II anzuwenden sind. Bei Verstößen gegen die Gesetze und/oder Auflagen haben die Regulierungsbehörden Neuseelands allerdings das Recht, die Gesellschaft zu schliessen und jede weitere Geschäftstätigkeit zu untersagen. Gemäß
Bankengesetz von Neuseeland ist eine Neuseeland
Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für
Bankdienstleistungen juristisch als
Offshore-Finanzdienstleistungsgesellschaft zu qualifizieren, sie darf
Ihre Dienstleistungen also nur an Personen oder Unternehmen außerhalb
Neuseelands anbieten. Die Vorschriften für eine Neuseeland
Finanzdienstleistungsgesellschaft sehen kein minimales
Anfangskapital/Stammkapital vor. Im Rahmen der
Konstellation sind die Banken-Gesetze der Länder, in Deutschland z.B.
das Deutsche KWG (Kreditwesengesetz) zu beachten. Dieses im juristischen
Kontext, dass im Rahmen von Finanzdienstleistungen das Recht des
Sitzstaates und das Recht des Anbieterstaates greift. Die Neuseeland
Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für
Bankdienstleistungen kann fast alle Serviceleistungen zur Verfügung
stellen, die auch von einer Bank mit A-Lizenz angeboten werden,
allerdings darf das Wort „Bank“ nicht im Namen geführt werden.
Abwandlungen wie Bankcorp./ Bankgroup usw.. sind allerdings erlaubt. Zu den
Tätigkeiten einer Neuseeland Bank können folgende Serviceleistungen
gehören, sie sind aber nicht auf diese begrenzt:
Die Gesellschaft unterliegt nicht den Bestimmungen zur Schaffung von Kapitalrücklagen.
Direktoren und Aktionäre können jede Nationalität haben und ihr Wohnsitz
kann sich in einem beliebigen Land befinden. Allerdings ist zu beachten,
dass unsere Mandanten i.d.R darauf Wert legen, das das Recht Neuseelands
einzig anwendbares Recht sein soll, mithin das die einzige
Betriebsstätte auf Neuseeland- oder in einem Land ohne z.B. analoge
Gesetzgebung des Deutschen KWGs- installiert ist. Es ergeben sich hier verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, die wir gern mit Ihnen erörtern. Im Rahmen der geschäftlichen Oberleitung ergeben sich vom Grundsatz her folgende Konstellationen: · -Der Mandant oder ein Beauftragter verlagert seinen Lebensmittelpunkt nach Neuseeland (51% des Jahres Ansässig im Sinne, Wohnung auf eigenen Namen) und tritt selbst als Direktor der Gesellschaft auf. Alternativ: Verlagerung in ein Land ohne analoge Gesetzgebung des z.B. deutschen KWGs, sofern Auftritt als Direktor der Gesellschaft. · -Es wird eine in Neuseeland -oder in einem anderen Land ohne analoge Gesetzgebung des z.B. deutschen KWGs- Ansässige Person als Direktor der Neuseeland Gesellschaft eingestellt (Angestelltenvertrag zwischen Direktor und Gesellschaft, Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherung). Einen solchen angestellten Direktor kann unsere Partnerkanzlei auf Wunsch zur Verfügung stellen oder Stellenausschreibung im Wohnsitzstaat des zukünftigen Direktors. · -Unsere Kanzlei stellt einen Treuhand-Direktor, Treuhandvertrag zwischen Treugeber und Treuhänder · -Möglichkeit Treuhand-Direktor oder angestellter Direktor und der Mandant wird zweiter Direktor, wobei nur beide gemeinsam Zeichnungsvollmacht besitzen · -Der Mandant hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Lebensmittelpunkt) nicht in einem Land mit analoger Gesetzgebung des z.B. Deutschen KWG: Er kann selbst als Direktor im Sinne eintreten · Im Falle dessen, dass in Neuseeland -oder einem anderen Land ohne analoge Gesetzgebung des z.B. Deutschen KWGs- ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb für die Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft installiert wird (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein angestellter Mitarbeiter im Sitzstaat), ergänzend von diesem Geschäftsbetrieb die aktiven Geschäfte getätigt werden, ist dort eine Betriebsstätte im Sinne belegen. Der Ansässigkeitsstaat des Direktors ist dann für die Definition einer Betriebsstätte im Sinne nicht mehr maßgeblich. Allerdings kann es hierbei zur Kollision mit inländischen Recht (Ansässigkeitsstaat des Direktors) kommen,wenn im Bankengesetz des Ansässigkeitsstaates eine Zulassungspflicht als gegeben definiert wird, sofern ein Inländer die geschäftliche Oberleitung einer Finanzdienstleistungsgesellschaft innehat und diese ausländische Gesellschaft im Inland aktiv tätig ist. Obwohl die
Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für
Bankdienstleistungen nicht der Kontrolle und Regulierung der Zentralbank
unterliegt, werden ihre Tätigkeiten durch verschiedene Gesetze geregelt.
Einige der wichtigsten Gesetze sind im Folgenden aufgelistet:
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