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Firmengründung Monaco - Offshore
Firmengründung
Als internationale Steuerberater und
Rechtsanwälte gründen wir für Mandanten Offshore-Gesellschaften
(Nicht-DBA-Sachverhalte) in fast allen Ländern auf dieser Welt. Viele
Offshore-Länder kennen den Status "Exempted Companie", d.h. Erträge, die
außerhalb des Sitzstaates generiert werden, bleiben steuerfrei. Allerdings
kann eine reine Offshore-Gesellschaft schnell zur "Steuerfalle" werden,
wie nachfolgend dargestellt. Es bedarf daher eine genaue Planung der
steuerlichen Gestaltung und die Fragestellung, ob eine Gesellschaft mit
DBA-Sachverhalt (z.B. Schweiz, Dubai) bzw. eine EU-Gesellschaft (z.B.
Zypern,England,Irland) nicht besser geeignet ist.
Die Gebühren für eine Offshore Firmengründung
richten sich nach den Dienstleistungen, bitte fragen Sie nach.
Zum Thema
Offshore-Gesellschaften vorab:
1. Nachteile von Offshore-Gesellschaften (Definition
hier: Gesellschaften außerhalb der EU und/oder kein DBA-Sachverhalt)
gegenüber Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt oder EU
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Ob im Inland- also z.B. Deutschland- eine
Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich bei Nicht-DBA-Sachverhalten
(DBA=Doppelbesteuerungsabkommen) allein aus §§ 12 und 13 AO (deutsche
Abgabenordnung; andere EU-Länder, die Schweiz und USA haben ähnliche
Regelungen). Rechtsfolgen: Ein ständiger Vertreter,eine Repräsentanz
oder ein Warenlager lösen eine Betriebsstätte in Deutschland aus, also
genau umgekehrt zu DBA-Sachverhalten (z.B. Schweiz,VAE usw). Die
EU-Niederlassungsfreiheit ist nicht anwendbar, im Zweifel also ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich und
der Nachweis von aktiven Geschäften im Sitzstaat (deutsches Finanzamt
fordert "Ansässigkeitsbescheinigung"). Ergänzend schnelle Annahme des
Gestaltungsmissbrauchs, wenn das deutsche Finanzamt "annimmt", dass die
eigentliche geschäftliche Oberleitung in Deutschland ist, Umkehr der
Beweislast.
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Gilt nicht wenn: Im Offshore-Land
nachweislich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
installiert ist (voll ein gerichtetes Büro und mindestens ein
Mitarbeiter) und aktive Geschäfte.
2. Vorteile von Offshore-Gesellschaften
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Kein Rechtshilfeabkommen mit anderen Ländern
(Deutschland), kein fiskalisches Auslieferungsabkommen
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In vielen Offshore-Ländern (Belize,BVI,Cayman,Bahamas)
und/oder Gibraltar ("Zwitterstellung") kann der "eigentliche Nutznießer"
offiziell Eigner/Shareholder sein: Der Gründungsanwalt im Sitzstaat
überträgt nach Eintragung die Anteile offiziell an den Nutznießer und
trägt den Nutznießer/Mandant als Direktor der Gesellschaft ein, wobei
Anonymität garantiert wird.
3. Wann machen Offshore-Gesellschaften für
den z.B. deutschen Mandanten Sinn?:
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Wenn das z.B. deutsche Finanzamt die Annahme
des Gestaltungsmissbrauchs nicht tätigen kann, z.B.: Kein ständiger
Vertreter, kein Repräsentant, kein Warenlager in Deutschland, kein
Geldfluss vom Offshore-Land nach Deutschland, kein Geldfluss in den
Offshore-Staat (sonst volle Quellensteuer), keine Annahme das die
geschäftliche Oberleitung in Wahrheit in Deutschland ist.
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Wenn die Offshore-Gesellschaft
Eigner/Shareholder einer EU-Gesellschaft bzw. einer Gesellschaft mit
DBA-Sachverhalt ist. Im geschäftlichen Verkehr tritt dann allein die
EU-Gesellschaft oder die Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt auf. Dieses
insbesondere bei Ländern, die ein liberales Verhältnis zu
Offshore-Gesellschaften haben und keine Regelungen analog der deutschen
AO kennen (England, Zypern, Spanien bei Holding).
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Wenn im Offshore-Staat ein in kaufmännischer
Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (voll
eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und aktive
geschäftliche Tätigkeiten entfaltet werden
Die wichtigsten
Vorteile einer Offshore-Gesellschaft sind:
Kein DBA, kein
Rechtshilfe- oder fiskalisches Auslieferungsabkommen, kein
öffentliches Handelsregister Anonymität |
Geheimhaltung Ihrer
persönlichen Daten durch Rechtsanwalt |
Diskretion |
höchste Stufe an
Datenschutz |
garantierter
Haftungsschutz ohne Stammkapitalpflicht |
Steuerbefreiung |
keine Besteuerung jedweder
Einkünfte bei exmpt. Comp. |
Verwaltungsbefreiung |
keine Buchführungspflicht |
keine Bilanzierungspflicht |
keine Beleg-Aufbewahrung |
keine Betriebsrechenschaft |
kein Nachweis der
Mittelverwendung |
keine Steuerberaterkosten |
keine Betriebsprüfungen |
keine Befähigungsnachweise
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nahezu jede
Geschäftstätigkeit erlaubt |
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