| Steuerberatung Mittelstand, Konzerne,Steuerberater internationales Steuerrecht, Steuerberater Mittelstand, KMU | ||||||
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Steuerberatung
Mittelstand
Internationale Strukturierung von Unternehmensaktivitäten zur Steueroptimierung Mittelständische Unternehmen und/oder Konzerne legen bei der Steuergestaltung Wert auf völlig legale Konstellationen, die einer Nachprüfung in Jedem Falle standhalten. Aufgrund vorhandener Strukturen werden selten Treuhand-Lösungen in Anspruch genommen. Vielmehr werden bei Betriebsstätten-(Teil)-Verlagerungen und/oder im Rahmen von Zwischenholdings, qualifizierte Geschäftsbetriebe im Ausland installiert, mit Stellung eines Geschäftsführers und Anmietung von entsprechenden Büroräumen. Häufig spielen bei aktiven Gesellschaften neben der steuerlichen Frage, Faktoren wie Produktions- und/oder Lohnstückkosten eine entscheidende Rolle. Dieses erfordert im Rahmen der Beratung eine andere Herangehensweise, auch unter Berücksichtigung bereits vorhandener Strukturen im In-und Ausland. Gerade bei mittelständischen Unternehmen oder Konzernen kommen steuerliche Gestaltungen im Rahmen von Zwischenholdings besonderer Bedeutung zu, um u.a. die Dividenden der aktiven Betriebsstätten möglichst steuerfrei oder steuerminimiert innerhalb der Konzernebenen zu vereinnahmen (Dividendenrouting). Auch haben wir es in diesem Kontext häufig mit aktiven Betriebstätten in mehreren Ländern zu tun, die eine steuerliche Optimierung im Gesamtkonzern benötigen. Gerade diese Mandantengruppe profitiert vom LowTax-Network, da im Rahmen derartiger Gestaltungen verschiedene Steuerspezialisten aus den verschiedenen Ländern zusammenarbeiten müssen und es dennoch eine übergeordnete "Organisation" z.B. über die ETC geben muss. Ebenfalls muss die übergeordnete Organisation-Beratung über Spezialisten im internationalen Steuerrecht verfügen. So bringt es dem Mandanten z.B. Deutschen Mandanten in diesem Kontext wenig, einen Deutschen Steuerberater zu bemühen, der sich im internationalen Steuerrecht wenig auskennt und ausländische Berater in die Gestaltung einbezieht. Andererseits sind große internationale Steuerkanzleien nicht immer der geeignete Partner für diese Zielgruppe: Zu teuer,zu bürokratisch, wenig flexibel. Die steuerliche Expertise für Mittelstand und Konzernebene Das internationale Steuerrecht ist eine hochkomplexe Angelegenheit. Im Kontext von Steueroptimierungsvorhaben ist es daher häufig erforderlich, dass hochspezialisierte Fachleute im Vorwege einer Realisierung mögliche Lösungswege und deren Vor-und Nachteile aufzeigen. Dieses erfolgt über eine steuerliche Expertise/Gutachten. Heimische Steuerberater können eine solche Expertise i.d.R. nicht umsetzen, da die entsprechende Spezialisierung fehlt. Große internationale Steuerberatungsgesellschaften (z.B. KPMG) sind dem Mandanten häufig zu teuer. Durch die Organisationsform der ETC sind wir in der Lage, entsprechende Gutachten in höchster Qualität und zu bezahlbaren Konditionen umzusetzen. Dabei arbeiten wir sehr gern mit Ihrem heimischen Steuerberater zusammen. Auf Wunsch senden wir Ihnen gern einige realisierte Gutachten per E-Mail zu, wobei Mandantennamen und/oder Firmierungen natürlich entfremdet wurden. -Fachforen/Seminare, bei denen Honorar-Steuerberater /Netzwerkpartner der ETC als Dozenten aufgetreten sind (kleine Auswahl): Die Kosten richten sich nach dem Aufwand, also der Komplexität der Sachlage. Das Honorar beträgt 225,00 Euro/Std.. Nachdem das Gutachten entsprechende Lösungswege offeriert hat, entscheidet sich der Mandant mit unserer Hilfe für den bestmöglichen Weg. Dabei übernimmt die ETC nicht nur die steuerliche Beratung, sondern auch die Umsetzung der entsprechenden Konstellation, also z.B. die entsprechende Firmengründung im Ausland. Wir realisieren steuerliche Gutachten für Mandanten aus folgenden Herkunftsländern:
Möglich wird ein solches Dienstleistungsangebot über die Organisationsform der ETC (Netzwerk internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte), mithin durch die Anbindung von Honorar-Steuerberatern mit entsprechenden Zusatzqualifikationen im internationalen Steuerrecht, die im Auftrag und Zusammenarbeit mit uns entsprechende Gutachten erstellen.
Verlagerung von Einkünften und Vermögen in Niedrigsteuerländer, Korrektur von Einkünften Grundsätzlich bestehen vier Fallgruppen:
1. Verlagerung des Steuerobjekts Hierzu gehören:
2. Verlagerung des Steuersubjektes ins Ausland Zur Unterfallgruppe gehören:
3. Verlagerung von zu versteuernden Gewinnen ins Ausland bzw. Verlagerung von abziehbaren Aufwand ins Inland Unterfallgruppen sind:
Organschaft in Deutschland -Bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts: Die Installation einer steuerlichen Organschaft, in Kombination mit der Gründung einer Gesellschaft im Ausland Einbringung in die europäische Union, EU Fisionsrichtline -Möglichkeiten der "Einbringung in die europäische Union", EU-Fusionsrichtlinie -Möglichkeiten der Europa AG Ausgangspunkt Viele mittelständische Unternehmen nutzen legale Möglichkeiten der Steuerreduzierung nicht oder nur unzureichend. Was auf den Konzernebenen seit Jahrzehnten gängige Praxis ist, bleibt mittelständischen Unternehmen -gerade in Hochsteuerländern- häufig verwehrt. Dieses führt im Ergebnis dazu, dass der Mittelstand in den Hochsteuerländern die meisten Steuern zahlt und nicht etwa die Großkonzerne. Die Gründe dafür liegen zentral in der steuerlichen Beratung vor Ort, also am Sitzstaat des Mandanten und der fehlenden "globalen Ausrichtung/Denkweise" der Unternehmer selbst. Möglichkeiten der legalen Steuergestaltung bleiben ungenutzt Im Kontext des internationalen Steuerrechts (z.B. Recht der Doppelbesteuerungsabkommen,EU-Niederlassungsfreiheit und Rechtsprechung des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter- und EU-Fusionsrichtlinie,internationales Umsatzsteuerrecht, 6. EG Richtlinie,Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung bei EU Sachverhalten usw...) bestehen gerade für mittelständische Unternehmen zahlreiche legale Gestaltungsmöglichkeiten, um die Steuerlast dominant zu senken. Das Scheitern von Gestaltungsstrategien Häufig liegen Entwürfe für steuerliche Gestaltungsstrategien bereits vor, können aber nicht umgesetzt werden. Dieses liegt daran,das heimische Steuerberater und/oder Unternehmer nicht über das erforderliche "Netzwerk" zur Umsetzung verfügen. So kann die ETC nicht nur die geeignete Gestaltungsstrategie entwickeln, sondern auch umsetzen. Unsere Dienstleistungen gehen also weit über die steuerliche Beratung hinaus. Auf Wunsch installieren wir für den Mandanten die entsprechende Gesellschaft im Ausland, einschliesslich aller erforderlichen Dienstleistungen. Mutmaßlich zu hoher Aufwand Häufig wird auch der mutmaßlich zu hohe Aufwand befürchtet. Dazu ein Beispiel: Sofern keine Produktionsstätte,keine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer im Ausland (Niedrigsteuerland), definiert sich die steuerliche Betriebsstätte analog 5 DBA über "Den Ort der geschäftlichen Oberleitung". I.d.R. heißt dieses, das der Unternehmer einen Mitarbeiter in den Sitzstaat entsendet muss, der als Geschäftsführer der aktiven Gesellschaft oder Holding auftritt. Hier bietet die ETC die alternative Möglichkeit, dass ein Anwalt der Kooperationskanzlei im Sitzstaat der Gesellschaft als angestellter Geschäftsführer auftritt. Also kein Treuhand-Direktor, sondern der Anwalt hat einen Angestelltenvertrag mit der Gesellschaft, mit einem üblichen Gehalt, Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Eine weitere Alternative wäre die Stellenausschreibung im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft/Holding über die ETC. Ordentlicher Geschäftssitz: Die ETC bietet hier verschiedene Dienstleistungen an: Hilfe bei der Suche nach geeigneten Büroräumen bis Mietvertragsabschluss, Anmietung von Büroräumen bei der jeweiligen Steuer-oder Anwaltskanzlei im Sitzstaat. Buchhaltung,Umsatzsteuervoranmeldungen,Jahresabschluss: Die ETC vermittelt an Steuerkanzleien im Sitzstaat der Gesellschaft. Steuerberatung Mittelstand- Konzernebene: Zwischenholding Der Begriff Holding umschreibt keine eigenständige Rechtsform, sondern eine in der Praxis etablierte Organisationsform der Dachgesellschaft eines Konzerns und ist gesetzlich nicht definiert. Die Holding-Organisation besteht aus zwei Ebenen: Einer Konzernzentrale oder Dachgesellschaft und mehreren rechtlich und organisatorisch selbstständigen Tochterunternehmen, an denen die Holding-Gesellschaft eine Kapitalbeteiligung hält (vom englischen “to hold“). Die Organisationsform der Holding definiert sich – anders als die Funktionsbereichsorganisation oder die Geschäftsbereichorganisation – weniger über die interne Aufgabenverteilung als vielmehr über die Verteilung der Eigentumsrechte und damit über Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse. Die Leistungserstellung erfolgt in den Tochterunternehmen, den Grundeinheiten des Konzerns. Ob diese vertikalen Teilstufen in demselben Wertschöpfungsprozess operieren und damit eine funktionale Gliederung vorliegt oder ob sie in unterschiedlichen Wertschöpfungsprozessen aktiv sind und damit eine Gliederung nach Objektbereichen gegeben ist, ist irrelevant. Viele Holding-Gesellschaften versuchen, Synergieeffekte zwischen den Tochterunternehmen zu nutzen. Aus dieser Absicht entstehen Zentralbereiche mit entsprechender funktionaler Anordnungsbefugnis gegenüber den Tochterunternehmen, die nach regionalen oder produktorientierten Gesichtspunkten geschaffen werden. Die Holding-Organisation ist ein Instrument zur Ausnutzung von Steuervorteilen, zur Umgehung von Kapitalbeteiligungsgrenzen und zur Verwirklichung von Größen- und Spezialisierungsvorteilen im Rahmen der Kapitalanlage. Des Weiteren ermöglicht diese Organisationsform die leichte Integration von akquirierten Unternehmen. Steuervorteile können genutzt werden, indem die Holding-Gesellschaft ihren Firmensitz in ein Land verlegt, in dem attraktivere steuerliche Rahmenbedingungen gegeben sind. Die von den Tochterunternehmen an die Holding-Gesellschaft abgeführten Gewinne unterliegen dann einer günstigeren Steuergesetzgebung. Aus kartellrechtlichen Gründen ist es Unternehmen häufig untersagt, größere Kapitalbeteiligungen an anderen Unternehmen zu halten. In vielen Fällen ist die Überschreitung einer Mindestbeteiligung darüber hinaus mit gesetzlichen Pflichten verbunden. Um dies zu umgehen, werden vielfach Holding-Gesellschaften gegründet. Societas Europaea - Europa AG In der EU beziehungsweise dem EWR
ansässige Unternehmen haben seit dem Ende des Jahres 2004 mit
der Societas Europaea
eine weitere Option bei der Wahl der Rechtsform. Eine SE ist
allerdings nicht "eine für alle", das bedeutet ihre Ausgestaltung ist
nicht
für alle
Staaten gleich. Vielmehr gilt in vielen Bereichen für die Europa AG
weiterhin nationales Recht. Nur in wenigen Bereichen der
Gesellschaftsform kommt eine europäische Vereinheitlichung tatsächlich
zum Tragen. Es bestehen vier verschiedene Möglichkeiten zur Gründung einer „Europa-AG“:
Folgende Bedingungen müssen außerdem erfüllt sein:
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