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Offshore Firmen gründen: Steuerliche Gestaltung- und Fragen des Gestaltungsmissbrauchs
Unterschied zwischen Briefkastengesellschaft und legaler Betriebsstätte
Bei der Bewertung, ob ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, kommt es
zunächst auf das Herkunftsland des Mandanten an, also wo der Mandant als
natürliche Person der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, mithin
anwendbares Recht im Ansässigkeitsstaat. So haben Deutschland und die
USA die schärfsten Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs,
andere Länder (z.B. die Schweiz,England) sind wesentlich liberaler.
Andere Länder, wie z.B. Italien, haben zwar ähnliche Gesetze, aber die
Steuerbehörden gelten als nicht sehr effizient und "wenig motiviert". In
einigen Ländern (z.B. Deutschland,USA) ist Steuerhinterziehung eine
Straftat, in anderen Ländern (z.B. Schweiz und neu in Italien) nicht.
Wo kein Kläger, da kein Richter
Dieser Grundsatz stimmt auch im internationalen Steuerrecht. In vielen
Fällen der Installation einer Auslandsgesellschaft handelt es sich
jedoch naturgemäss um sogenannte Zwischengesellschaften,die auch als
solche erkennbar sind und für deren Installation keine erheblichen
außenwirtschaftlichen Gründe vorliegen. So fliessen Dividenden der
Auslandsgesellschaft i.d.R. Z.B. zurück nach Deutschland, weil der
Mandant/Gründer/Nutznießer dieses Geld in Deutschland verwenden möchte.
Mithin ist eine Verbindung“ zwischen dem Dividendenempfänger und der
Auslandsgesellschaft erkennbar. §8 Deutsches Außensteuergesetz besteuert
daher auch die Dividenden von Auslandsgesellschaften außerhalb der EU
mit voller Einkommenssteuer, sofern der Deutsche Anteilseigner
beherrschenden Einfluss (mehr als 50% der Anteile) an der
Auslandsgesellschaft hat und diese nur passive Einkünfte erwirkt.
Auch erkennt das Deutsche Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen
Rechnungen einer Auslandsgesellschaft an eine Deutsche Gesellschaft
nicht als Betriebsausgaben an. Dieses, wenn es sich um wiederholte
Rechnungsstellungen handelt, die das steuerbare Ergebnis der
inländischen Gesellschaft maßgeblich reduziert und es sich bei der
rechnungsstellenden Gesellschaft um eine Gesellschaft in einem Land ohne
Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland handelt. Es kann in einem
solchen Fall der Nachweis erforderlich sein, dass es sich bei der
Auslandsgesellschaft nicht um eine Zwischengesellschaft handelt, die
rechtswidrig installiert wurde, um das Besteuerungsrecht im
Ansässigkeitsstaat zu umgehen. Andere Länder kennen ähnlich oder analoge
Regelungen.
Natürlich fördern wir keine illegalen Tätigkeiten,dennoch darf bemerkt
werden, dass ein mutmaßlicher Gestaltungsmissbrauch als solcher nicht
erkennbar ist, wenn Dividenden der Auslandsgesellschaft nicht nach
Deutschland „zurückfliessen“ und/oder z.B. keine Rechnungsstellungen an
eine Deutsche Gesellschaft erfolgen und/oder in keinem Fall erkennbar
ist, dass der Ort der tatsächlichen Willensbildung in Deutschland
belegen ist.
Ergänzend muss in diesem Kontext erwähnt werden, dass es auch in der EU
wahre Steuerparadiese gibt: Zypern und Bulgarien mit 10%
Ertragssteuer,England mit 19% Ertragssteuer im Mittelstandssatz,
Kanarische Sonderzone mit 5% Steuern oder Madeira mit Null bis 5%
Steuern. Im DBA-Sachverhalt locken Länder wie die Schweiz, Singapur oder
die VAE mit niedrigen Steuern.
Betriebsstättenmerkmal nach DBA (Doppelbesteuerungabkommen) und
Treuhand-Direktor im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft
Die steuerliche Betriebsstätte ist im
Doppelbesteuerungsabkommen
legal definiert.
So löst eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von
Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer(je
nach DBA), immer eine Betriebsstätte im Sitzstaat der
Gesellschaft aus, unabhängig vom "Ort der geschäftlichen
Oberleitung". Ergänzend bedeutet eine Betriebsstätte im Sinne des
DBAs eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des
Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird:
-Der in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige gründet eine
Auslandsgesellschaft mit DBA-Sachverhalt zu Deutschland, also z.B. in
der Schweiz,Zypern usw. Dabei tritt er selbst als Direktor der
Gesellschaft auf, wobei der Geschäftsgegenstand im Ausland eine
Produktionsstätte ist, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder
eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer. Rechtsfolge: Die
steuerliche Betriebsstätte ist im Ausland belegen. Ein
Gestaltungsmissbrauch liegt nicht vor.
Der Ort der geschäftlichen Oberleitung
In allen anderen Fällen definiert sich das Vorhandensein einer
steuerlichen Betriebsstätte im Ausland zentral über den "Ort der
geschäftlichen Oberleitung". Dabei zeigen wir auf unseren Webseiten
vom Grundsatz her folgende Möglichkeiten auf:
-Der z.B. Deutsche Mandant-oder ein Beauftragter/Angestellter
(unterliegt in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht), verlagert
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Betriebsstättenland und tritt
selbst als Direktor der Gesellschaft auf.
Als gewöhnlicher Aufenthalt wird definiert: Mindestens 51% des Jahres im
Sitzstaat der Auslandsgesellschaft anwesend, notwendigerweise nicht an
einem Stück. Ergänzend eine Wohnung oder Immobilie auf eigenen Namen.
Zur Untermiete nur, wenn alleiniges Nutzungsrecht besteht.
Eine solche Gestaltung ist völlig legal und kann z.B vom Deutschen
Finanzamt nicht beanstandet werden.
-Der z.B. Deutsche Mandant weist nach, dass er sich im Rahmen der
erforderlichen Leitungsaufgaben im Betriebsstättenland aufhält, um diese
Aufgaben gewöhnlich wahrzunehmen (ORT der geschäftlichen
Oberleitung gemäß 5 DBA).
Eine solche Lösung funktioniert natürlich nicht bei notwendigen
Tagesentscheidungen. Allerdings gibt es viele unternehmerische
Tätigkeiten, bei denen geschäftliche Entscheidungen eben nicht täglich
getroffen werden müssen, sondern z.B. nur alle 6- 8 Wochen. Es ist in
solchen Fällen natürlich der Nachweis zu erbringen, dass sich der
Geschäftsführer im Rahmen der geschäftlichen Leitungsaufgaben im
Sitzstaat aufhält (Flugticket, Aufwendungen vor Ort usw..). Ein fester
Wohnsitz im Sitzstaat ist hingegen nicht erforderlich, allerdings muss
ein Büro installiert sein, um die Leitungsaufgaben im Rahmen der
notwendigen Infrastruktur überhaupt glaubhaft realisieren zu können.
Dabei kann ein virtuelles Office zB. bei Regus mit zweitweiser
Büroanmietung durchaus ausreichend sein.
Eine solche Gestaltung ist völlig legal und kann z.B vom Deutschen
Finanzamt nicht beanstandet werden.
-Unsere Kanzlei im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft stellt einen
Treuhand-Direktor oder einen angestellten Direktor.
-Stellung eines Treuhand-Direktors im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft
und der Mandant wird zweiter Direktor. Dazu unten mehr.
Treuhand-Direktor
I.d.R. ist davon auszugehen, dass die Stellung eines reinen
Treuhand-Direktors einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne darstellt. Schon
die geringe "Treuhand-Gebühr" lässt den Schluss zu, dass ein solcher
Direktor in Wahrheit nicht die Aufgaben der geschäftlichen Oberleitung
wahrnimmt, sondern nur "vorgeschoben" ist. Von einer solchen Bewertung
kann abgesehen werden, wenn zwar ein Treuhand-Direktor im Sinne bestellt
wird, aber ein solcher Direktor im Rahmen der Geschäftsführung tätig
wird und dafür der Gesellschaft entsprechende Kostennoten in Rechnung
stellt. Diese Variante ist insbesondere dann unschädlich zu realisieren,
wenn keine Tagesentscheidungen notwendig sind. So würde bei einer
Prüfung zwar der geringe Aufwand einer Geschäftsführung auffallen, aber
im Gegenzug entsprechende Kosten (Aufwandseite) im Rahmen einer
notwendigen Leitungstätigkeit.
Es bestehen in diesem Kontext intelligente und legale
Gestaltungsmöglichkeiten in der Verbindung „Treuhand-Direktor“ und „der
Mandant wird zweiter Direktor“. So braucht der Mandant seinen
gewöhnlichen Aufenthalt nicht zwingend in das Betriebsstättenland
verlagern, da bei Nicht-Anwesenheit die geschäftliche Oberleitung im
Betriebsstättenland nachweislich realisiert werden kann. Der Mandant-
hier zweiter Direktor- ist dann z.B. nur alle 6 Wochen im
Betriebsstättenland anwesend, um im Rahmen der Leitungsaufgaben vor Ort
mitzuwirken.
Die Installation eines reinen Treuhand-Direktors ist von oben abweichend
nicht rechtsmissbräuchlich zu bewerten,wenn erhebliche außensteuerliche
Gründe vorliegen (Regelungen des §42 AO,siehe Anhang). Zwar fällt im
Aufdeckungsfall das Besteuerungsrecht an den Sitzstaat der tatsächlichen
geschäftlichen Oberleitung zurück, jedoch liegt kein Tatbestand der
Steuerhinterziehung vor.
Der Angestellte Direktor
In diesem Fall wird eine natürliche oder juristische Person als Direktor
der Auslandsgesellschaft eingestellt, also mit Arbeitsvertrag, Abführung
von Lohnsteuer-und Sozialversicherung im Sitzstaat der Gesellschaft.
Mithin spiegeln sich die Aufwendungen der Geschäftsführung glaubhaft in
der Bilanz wieder. Der Angestellte Direktor übernimmt dann entsprechende
Aufgaben im Rahmen der Geschäftsführung. Dabei kann unsere Kanzlei im
Sitzstaat der Gesellschaft einen angestellten Geschäftsführer stellen
(Anwalt) oder Sie realisieren (z.B. über Internet-Stellenangebot im
jeweiligen Land). Das Gehalt eines solchen Geschäftsführers muss
"vergleichbar und üblich sein", bezogen auf die Geschäftsführergehälter
im Sitzstaat der Gesellschaft. Es kommt also auf den mutmaßlichen
Aufwand und der Gehaltsstruktur im Sitzstaat an. Eine solche
Verfahrensweise ist völlig legal und kann keine Annahme eines
Gestaltungsmissbrauchs nach sich ziehen.
Der Nominee-Direktor
Viele Gründungsagenturen bieten selbst im DBA-Sachverhalt einen
sogenannten Nominee-Direktor an, den wir auch als „Gründungs-Direktor“
bezeichnen. Bei einem solchen Blödsinn tritt ein Ansässiger im Sitzstaat
der Gesellschaft in der Gründungsphase als Direktor der Gesellschaft
auf, nachfolgend wird der Mandant als Direktor der Gesellschaft ins
Register eingetragen. Es braucht keine großen Fachkenntnisse um zu
erkennen, dass eine solche Vorgehensweise hoch gefährlich ist, da der
Mandant schnell als eigentlicher Geschäftsführer zu erkennen ist. Davon
abweichend kann eine solche Vorgehensweise im Nicht-DBA-Sachverhalt
(Nullsteueroasen) im ersten Anschein Sinn machen, da solche Länder über
kein öffentliches Handelsregister und/oder Auskunftsvereinbarungen in
Steuerangelegenheiten verfügen. Allerdings besteht ja gerade deswegen
die Umkehr der Beweislast.
Der Geschäftssitz im Ausland
Die notwendige Ausgestaltung des Geschäftssitzes im Ausland
(qualifizierter Geschäftsbetrieb) hängt sehr vom Geschäftsgegenstand
selbst ab. So gibt es Dienstleistungen, die das Vorhalten großer Büros
nicht erforderlich machen. Wenn z.B. ein Programmierer oder Webdesigner
in Deutschland nur ein kleines Büro benötigt oder gar in Heimarbeit
ausführt, kann das Deutsche Finanzamt nicht verlangen, dass im Ausland
eine große Infrastruktur vorgehalten wird. Auf der anderen Seite: Sind
die geschäftlichen Aufgaben eigentlich nur zu bewältigen, wenn im
Ausland mehrere Büros und Angestellte installiert werden,so muss eine
solche Infrastruktur auch vorhanden sein.
Eine Ausnahme stellt in diesem Kontext die "ausländische Holding" dar.
Eine Holdinggesellschaft qualifiziert sich ja gerade deshalb als Holding
im Sinne, weil keine aktiven Geschäfte getätigt werden. Natürlich ist
auch hier ein "Briefkasten" oder ein Registered Office kein ordentlicher
Geschäftssitz im Sinne. Und hält die ausländische Holding nur eine oder
wenige Beteiligungen, so rechtfertigt der geringe Arbeitsaufwand auch,
dass der z.B. Deutsche Direktor der ausländischen Holding z.B. alle 2-3
Monate ins Betriebsstättenland der Auslandsholding reist, um die
Aufgaben der Geschäftsführung wahrzunehmen (ORT der geschäftlichen
Oberleitung als Ort der Betriebsstätte). In Rahmen einer solchen
Konstellation wäre also nicht zwingend ein angestellter Geschäftsführer
im Ausland erforderlich. Vorsicht ist hier nur im Rahmen der Gesetze
"Inländerbeteiligung/Nahestehende Personen" geboten.
Der Ort der Tätigkeit
Die Doppelbesteuerungsabkommen definieren:
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des
Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Dem entgegen steht gemäß 5.3. DBA:
Als Betriebstätten gelten nicht:
Was bedeutet dieses nun?
Annahme 1:
Die Tätigkeit des Unternehmens wird an der Betriebsstätte im Ausland
realisiert, wobei in einem anderen Land (z.B. Sitzstaat des Mandanten,
Z.B. Deutschland), ein Warenlager oder eine Repräsentanz installiert
wird. Dann hat – im DBA-Fall-
das Besteuerungsrecht dennoch allein der Sitzstaat der
Auslandsgesellschaft und nicht der Staat in dem das Warenlager oder die
Repräsentanz belegen ist.
Annahme 2:
Zur Realisierung der geschäftlichen Tätigkeit ist keine feste
Geschäftseinrichtung im Ausland notwendig. Mithin muss die Tätigkeit
auch nicht zwingend im Betriebsstättenland ausgeführt werden, um eine
dort belegende Betriebsstätte zu begründen. Natürlich ist auch in diesem
Fall ein Briefkasten oder ein reines Registered Office keine
Betriebsstätte im Ausland.
Alle anderen Fälle müssen in einem Beratungsgespräch erarbeitet werden,
um eine entsprechende Lösung zu offerieren.
Betriebsstättendefinition im Nicht-DBA-Sachverhalt Anders stellt sich die Sachlage im "Nicht-DBA-Sachverhalt" dar, also wenn z.B. das ausgewählte Land kein Doppelbesteuerungabkommen mit z.B. Deutschland unterhält (davon ausgehend, dass unser Mandant in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt). In einem solchen Fall definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im Inland (hier Deutschland) auf der Grundlage §§12/13 AO.
Andere Länder (ZB Österreich, Italien) kennen ähnliche gesetzliche
Regelungen.
Gründungen von Gesellschaften in Nullsteueroasen, kein DBA-Sachverhalt
Wählt der Mandant eine solche Konstellation (typisch wären
Nullsteueroasen wir z.B. Cayman Island,BVI,Belize usw.), so liegt in
aller Regel ein klarer Gestaltungsmissbrauch vor. Davon ist
abweichend liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn im Sitzstaat
der Auslandsgesellschaft ein qualifizierter Geschäftsbetrieb installiert
wird, mithin ein im Sitzstaat Ansässiger im Sinne als angestellter
Geschäftsführer fungiert und entsprechende Büroräume oder „erforderliche
Infrastruktur“ vorgehalten werden ODER es sich im Sitzstaat um eine
Produktionsstätte handelt, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen
oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer. Allerdings entfalten
§§12/13 AO bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts Wirkung, mithin löst
ein Warenlager oder eine Repräsentanz in Deutschland eine Betriebsstätte
im Sinne aus (Umgekehrt zum DBA-Sachverhalt). Andere Länder kennen
ähnliche oder analoge Regelungen.
Es gilt die Umkehr der Beweislast, Steuerbescheide entfalten Wirkung. In
diesem Kontext weisen wir darauf hin, das wir als einzige Kanzlei auf
Belize entsprechende Voraussetzungen schaffen können, also einen
angestellten Direktor und entsprechende Büroräume oder den ordentlichen
Geschäftssitz.
Anlagen
Unternehmensgründung- Steueroasen: Deutsche AO, kontra Art. 5 OECD-MA
(Betriebsstättenbegriff)
Im Anwendungsfall des Deutschen Steuerrechts kommt es sehr darauf an, ob
die steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage Art.5 OECD-MA (infolge
den Doppelbesteuerungsabkommen= DBA) oder auf der Grundlage der
Deutschen Abgabenordnung (§12 AO) definiert bzw. festgestellt wird. Ist
kein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar, so definiert sich die
steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage §12 AO.
Dabei ist zu beachten, dass die Deutschen Doppelbesteuerungsabkommen
nicht in jedem Falle den Ausführungen des Art. 5 OECD-Abkommen folgen.
So definieren manche DBAs eine Bauausführung ab 9 Monate bereits als
Betriebsstätte im Sinne. Im Zweifel ist das jeweilige DBA heranzuziehen.
Doppelbesteuerungsabkommen
Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) - korrekte Bezeichnung:
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - ist ein
völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, in dem geregelt wird,
in welchem Umfang den Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für die in
ihrem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte zusteht. Ein DBA soll vermeiden,
dass natürliche und juristische Personen, die in beiden Staaten
Einkünfte erzielen, in beiden Staaten - also doppelt - besteuert werden.
Mithin beschreibt ein DBA, unter welchen Umständen eine steuerliche
Betriebsstätte im In- und/oder Ausland ausgelöst wird (vgl unten).
Kommentierungen und Urteile beschreiben zu dem, unter
welchen Voraussetzungen z.B. die deutschen Steuerbehörden eine
steuerliche Betriebsstätte im Ausland anerkennen.
Hinsichtlich der Anerkennung der ausländischen Betriebsstätte muss der
Mandant zwischen "NICHT-DBA-Sachverhalt" (Offshore), DBA-Sachverhalt und
EU-Sachverhalt unterscheiden:
Der steuerliche Betriebstättenbegriff ist in den
Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert:
Artikel XX DBA:
Deutsches AStG (Außensteuergesetz) und Aktiveinkünfte
Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in § 8 AStG, dass eine
Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit
Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person),
wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt
(Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur
passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem
Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese
"fiktive Ausschüttungsbesteuerung" deutet, dass auch dann beim deutschen
Anteilseigner besteuert wird,
wenn nicht ausgeschüttet wird.
Ist der Anteilseigner in diesem Kontext eine deutsche juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung mit Abgeltungssteuer, sofern der Anteilseigner eine natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (sofern Voraussetzungen erfüllt), mithin gänzlich steuerfreie Vereinnahmung in der deutschen Kapitalgesellschaft.
Liste der Aktiveinkünfte nach 8 AStG:
http://www.london-consulting.org/aktiv.htm
Der EuGH hat die
deutsche Hinzurechnungsbesteuerung im europäischen Kontext für
rechtswidrig erklärt.
Allerdings wird im Sitzstaat (Niedrigsteuerland mit passiven
Einkünften) ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
erforderlich sein, um die Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden. Der
deutsche Fiskus wird eine "Ansässigkeitsbescheinigung" vom Finanzamt des
Sitzstaates verlangen können.
§ 42 AO Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das
Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in
einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von
Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener
Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen
eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den
wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche
Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten
im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht
vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der
Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe
nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung auf deutsche Steuervorschriften, EuGH-Entscheidungen Der deutsche Steuergesetzgeber ist teilweise noch nicht in Europa angekommen. Eine Kette jüngerer Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat offen gelegt, dass die deutsche Rechtsordnung auch in der Steuergesetzgebung Vorschriften enthält, die mit dem europäischen Binnenmarkt und dessen Grundfreiheiten nicht vereinbar sind. Deutschland nimmt es mit den
europäischen Grundfreiheiten vor allem in seinem nationalen Steuerrecht
nicht allzu genau. Dieser Befund wirkt auch auf die unternehmerische
Praxis ein; bestimmte grenzüberschreitende Aktivitäten deutscher
Unternehmen auf dem europaweiten Binnenmarkt, aber auch Investitionen
oder sonstiges erwerbswirtschaftliches Engagement europäischer
Marktbürger in Deutschland können unattraktiv sein, weil vom Europarecht
nicht gedeckte steuerliche Hemmnisse ihnen entgegenstehen. Beispielhaft sei auf folgendes hingewiesen:
Es ist das besondere Verdienst des EuGH in Luxemburg, Beschränkungen der Grundfreiheiten konsequent entgegenzutreten und damit wesentlich zu einer Harmonisierung des europäischen Steuerrechts beizutragen. Seit seinem Urteil zu den direkten Steuern im Jahre 1986 (Rechtssache avoir fiscal) hat der EuGH verlässliche Koordinaten für das nationale Steuerrecht gesetzt. Dies ermöglicht belastbare Prognosen über die Vereinbarkeit einzelner Normen mit dem europäischen Recht. Dem EGV liegt das Konzept eines Binnenmarktes mit ungehinderten Leistungs- und Kapitalströmen zugrunde, was nationale Grenzziehungen grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Ausnahmen sind lediglich zur Abwehr eines konkreten Missbrauchs der Grundfreiheiten anzuerkennen. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis deutsche Steuergerichte dem EuGH weitere Vorschriften des Steuerrechts zur Entscheidung vorlegen werden. Von besonderer Bedeutung wird die Beurteilung der steuerlichen Wegzugsbeschränkungen sein. Sollte der EuGH erwartungsgemäß bestätigen, dass diese Regelungen gegen Europarecht verstoßen, werden zahlreiche deutsche Unternehmen ihr Niederlassungsrecht in anderen europäischen Staaten in Anspruch nehmen, um strukturellen Nachteilen des deutschen Rechtssystems zu entgehen, z.B. den deutschen Mitbestimmungsregelungen oder überzogenen bürokratischen Vorschriften im Arbeits- oder Umweltrecht. Die
Grundfreiheiten wirken nicht nur innerhalb der Europäischen Union. Auch
Drittstaaten können sich auf das europäische Recht berufen, wenn
völkerrechtliche Verträge die gegenseitige Diskriminierung verbieten.
Einem in den USA ansässigen Unternehmen hat der Bundesfinanzhof diese
Rechtslage bereits zuerkannt. Es ist damit zu rechnen, dass sich auch in
Drittstaaten ansässige Unternehmen in Zukunft vermehrt auf die
europäischen Grundfreiheiten berufen.
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