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Firmengründung
MAURITIUS
- Offshore Firmengründung
Firmengründung Mauritius und Dienstleistungen unserer Kanzlei
Kurzübersicht Firmengründung Mauritius Hinweis zum Sonderstatus Mauritius: Mauritius unterhält mit Deutschland und vielen anderen Ländern ein DBA, Doppelbesteuerungsabkommen. Allerdings sind Exempt Companies (Gesellschaften,die nur außerhalb Mauritius Geschäfte tätigen und daher keiner Besteuerung unterliegen=Offshore Status) vom DBA ausgenommen. Tax Mauritius Onshore Companies werden mit 15% besteuert, offshore-Companies (exempt. companies, die nur außerhalb von Mauritius Geschäfte tätigen), bleiben steuerfrei gestellt.
Übersicht DBAs mit Mauritius: The following countries are among those which have double-tax treaties with Mauritius (an * indicates that the treaty is awaiting ratification):
This table lists the percentage rates of withholding tax on certain types of payment made between Mauritius and some of its key Treaty partners, correct at the time of writing:
* The rules governing the deduction of tax from outgoing payments of interest from Mauritius are complicated, depending on the type of interest, the type of company paying it, and the terms of the tax treaty in question; the rates given here are broadly correct, but individual treaties and circumstances need to be taken into account also
Mauritius – Steuerliches Sprungbrett für
Investitionen in Indien Für jeden deutschen Investor
stellt sich bei einer Auslandsinvestition die Frage, ob durch ein
sogenanntes „Treaty Shopping“ die gesamte steuerliche Belastung auf die
Investition optimiert werden kann. Als „Treaty Shopping“ bezeichnet man
die zulässige Implementierung einer internationalen Unternehmensstruktur
in einem oder mehreren Ländern, um die Vergünstigung vom DBA in Anspruch
zu nehmen, die bei einer Direktinvestition nicht wahrgenommen werden
könnte. Im Falle einer Investition in Indien bietet sich Mauritius als
steuerliches Sprungbrett für ein „Treaty Shopping“ an. Es hat als eines
von weltweit nur fünf Ländern ein vorteilhaftes DBA im Hinblick auf
Veräußerungsgewinne und Ausschüttungen bei Kapitalgesellschaften
abgeschlossen. Die Kombination der günstigen innerstaatlichen
Besteuerung in Mauritius und dem Schutz
durch das mit Deutschland bestehende DBA
ermöglicht eine optimierte Unternehmensstruktur. Dies soll am Beispielfall der Veräußerung eines
Anteils an einer nicht börsenorientierten indischen Kapitalgesellschaft
verdeutlicht werden, bei der die Investition in der ersten alternative
direkt über eine deutsche Kapitalgesellschaft und in der zweiten
Alternative über eine mauritische Zwischengesellschaft erfolgt. Dabei
wird unterstellt, dass die indische Gesellschaft nicht den Regelungen
des deutschen Außensteuergesetzes unterliegt.
Beteiligung über eine deutsche Kapitalgesellschaft/
Direktinvestition Bei einer Veräußerung der Beteiligung unterliegt der
Gewinn der indischen Ertragsteuer, da für diesen Fall Indien aufgrund
der Regelungen des Art. 13 Abs. 4 des DBA mit Deutschland das
Besteuerungsrecht hat. Die Steuer beträgt für den Fall, dass die
Beteiligung
§
unter einem
Jahr gehalten wurde:
41,82 Prozent
§
länger ein Jahr
gehalten wurde:
20,91 Prozent In
Deutschland wird der Veräußerungsgewinn
zu 100 Prozent freigestellt, was zur Folge hat, dass die gezahlte
indische Steuer mangels deutscher Steuerbelastung nicht in Deutschland
auf die Steuerschuld angerechnet werden kann und die Belastung aus
indischen Steuer in voller Höhe bestehen bleibt.
Beteiligung über eine mauritische
Kapitalgesellschaft/ Treaty Shopping Im Falle der Veräußerung der
Beteiligung durch die mauritische Gesellschaft bleibt der
Veräußerungsgewinn steuerfrei, da Art. 13 des DBA zwischen Indien und
Mauritius
Indien kein
Besteuerungsrecht einräumt und
Mauritius
den Veräußerungsgewinn nach derzeitiger Lage trotz Besteuerungsrecht
nicht besteuert. Die steuerfreien Gewinne aus der mauritischen
Gesellschaft müssen zur Weiterleitung nach
Deutschland nunmehr ausgeschüttet
werden. Nach Art. 10 des DBA Deutschland/Mauritius werden für diese
Ausschüttungen in
Mauritius fünf
Prozent Quellensteuer einbehalten. Das Besteuerungsrecht für diese
Ausschüttungen hat grundsätzlich
Deutschland, das wiederum diese
Ausschüttungen von Körperschaftsteuer freistellt und die mauritische
Quellensteuer nicht anrechnet. Im Ergebnis beträgt die steuerliche
Vorbelastung der Gewinne auf Ebene der deutschen Gesellschaft damit
fünf, statt wie im ersten Fall zwischen 20,91 und 41,82 Prozent.
Übersicht
Investition
Steuerbelastung
Steuerbelastung
Steuerbelastung
über
Indien
Mauritius
gesamt
Deutschland direkt
20,91 % - 41,82 %
-
20,91 % - 41,82 %
Via Mauritius
-
5 %
5 %
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