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Firmengründung
MAURITIUS - Offshore
Firmengründung
Firmengründung Mauritius und Dienstleistungen unserer Kanzlei
Kurzübersicht Firmengründung Mauritius Hinweis zum Sonderstatus Mauritius: Mauritius unterhält mit Deutschland und vielen anderen Ländern ein DBA, Doppelbesteuerungsabkommen. Allerdings sind Exempt Companies (Gesellschaften,die nur außerhalb Mauritius Geschäfte tätigen und daher keiner Besteuerung unterliegen=Offshore Status) vom DBA ausgenommen. Tax Onshore Companies werden mit 15% besteuert, offshore-Companies (exempt. companies, die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen, bleiben steuerfrei gestellt.
Übersicht DBAs: The following countries are among those which have double-tax treaties with Mauritius (an * indicates that the treaty is awaiting ratification):
This table lists the percentage rates of withholding tax on certain types of payment made between Mauritius and some of its key Treaty partners, correct at the time of writing:
* The rules governing the deduction of tax from outgoing payments of interest from Mauritius are complicated, depending on the type of interest, the type of company paying it, and the terms of the tax treaty in question; the rates given here are broadly correct, but individual treaties and circumstances need to be taken into account also
Zum Thema Offshore-Gesellschaften: 1. Nachteile von Offshore-Gesellschaften (Definition hier: Nullsteueroasen, Nicht-DBA-Sachverhalt) gegenüber Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt:
2. Vorteile von Offshore-Gesellschaften
3. Wann machen Offshore-Gesellschaften für den z.B. deutschen Mandanten Sinn?:
Steueroasen-Gesellschaften und Kapitalgesellschaftsstruktur mit Deutschland Vorbehaltlich der Annahme, dass im Steueroasen-Staat (Kein DBA-Sachverhalt mit Deutschland) ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist und am Sitz der Gesellschaft Aktiveinkünfte nach AStG realisiert werden,können die Dividenden der Steueroasengesellschaft gemäß nationalen deutschen Recht (Körperschaftssteuergesetz) unter Abzug der Schachtelstrafe von 5% steuerfrei in einer deutschen Kapitalgesellschaft vereinnahmt werden. Mithin bleiben 95% steuerfrei. Erst wenn an den Gesellschafter der deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschüttet wird- sofern natürliche Person- erfolgt die Besteuerung mit 25% Abgeltungssteuer. Werden keine Aktiveinkünfte im Steueroasenland realisiert, darf die deutsche Kapitalgesellschaft maximal nur 50% der Anteile halten. Möglich wäre dann der Einsatz eines Treuhand-Shareholders zu min. 50% oder die Gründung einer weiteren Gesellschaft außerhalb Deutschlands, die min. 50% hält. Verlagerung des Lebensmittelpunktes in das Steueroasenland (Offshore-Land) Verlagert der Mandant oder ein Beauftragter seinen Lebensmittelpunkt in den Steueroasenstaat, um als Direktor der Gesellschaft aufzutreten (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung), so sind die Bedingungen des jeweiligen Staates zu beachten. Z.B. Einreisebedingungen auf Cayman Islands: Min. 183.000 USD Investment in Immobilie oder Unternehmen. Besonderheiten bei Produktionsstätten,Bauausführungen und Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen Wird im Steueroasen-Land eine Produktionsstätte unterhalten oder eine Bauausführung länger als 12 Monate oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, dann immer Betriebsstätte gemäß 5 DBA, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung. Unsere Fragen an Sie: Um zu prüfen,ob für Ihr Vorhaben eine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein DBA-Sachverhalt) wirklich die geeignete Rechtsform ist oder ob ein "DBA-Sachverhalt" (z.B. Schweiz,VAE) bzw. ein EU-Sachverhalt (England,Zypern usw.) geeigneter ist (dieses insbesondere im Hinblick des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs u.a. analog § 42 AO), beantworten Sie uns bitte folgende Fragen:
Was selbsternannte Spezialisten im Internet so alles Propergieren Es ist schon erstaunlich mit welcher Leichtfertigkeit und anscheint Ahnungslosigkeit viele "Gründungsagenturen" im Internet Offshore-Firmengründungen anpreisen. Dabei locken die "vermeintlichen" Spezialisten mit extrem günstigen Angeboten und verbreiten unter der oft ahnungslosen Kundschaft, dass doch alles so einfach ist. Mit Nichten. Wie oben beschrieben,hat Deutschland wie viele andere Länder Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs,den Tatbestand der Steuerhinterziehung,die Betriebsstättenregelung nach §§ 12/13 AO, die Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG u.v.m. Und selbst wenn man zu dem Schluss kommt, dass eine reine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Nicht-DBA-Sachverhalt, Niedrigsteuerland oder Null-Steuer-Oase) die geeignete Rechtsform ist, gibt es doch zentrale Unterschiede zwischen den einzelnen Offshore-Staaten. So sind nicht in jedem Land Inhaberaktien erlaubt, in einigen Ländern besteht ein öffentliches Handelsregister und Banken in einigen Ländern eröffnen kein Geschäftskonto ohne Anwesenheit des Nutznießers. Nicht überall herrscht ein striktes Bankgeheimnis, einige Länder unterhalten fiskalische Auslieferungsabkommen mit anderen Ländern. Einige Offshore-Länder registrieren Gesellschaften nur, wenn ein "Büro" angemietet ist, ein Registered Office reicht nicht aus. Und selbstverständlich gibt es in vielen Offshore-Ländern die Verpflichtung zur Buchführung und Jahresabschluss, mithin wird in vielen Offshore-Staaten eine so genannte Verwaltungsgebühr (GOVFee) an die Regierung fällig. Da viele Offshore-Staaten zwischen One-Shore und Offshore-Gesellschaften unterscheiden, muss entsprechend nachgewiesen werden, dass die Offshore-Gesellschaft wirklich nur Geschäfte außerhalb des Sitzstaates tätigt. Ansonsten droht die reguläre Besteuerung, die häufig über 15% liegt. So sind viele Mandanten mit einer EU-Firmengründung oder einer Firmengründung mit einem DBA zum Ansässigkeitsstaat des Nutznießers besser bedient. Denken wir hier nur an Zypern, mit 10% Ertragssteuer, Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten werden nicht besteuert. Das alles heißt nicht, dass Offshore-Gesellschaften grundsätzlich abzulehnen sind. Es kommt nur auf die richtige Gestaltung an. Und natürlich gibt es Idealfälle. So z.B. Mandanten, die Ihren Lebensmittelpunkt/gewöhnlichen Aufenthalt in den Offshore-Staat verlagern, dort Büroräume anmieten und selbst als Direktor der Gesellschaft auftreten. Oder Mandanten, die zwar z.B. in Deutschland ansässig sind im Sinne, aber im Rahmen der geschäftlichen Oberleitung nachweisbar im Offshore-Staat anwesend sind. Das funktioniert natürlich nicht bei "notwendigen Tagesentscheidungen", wohl aber bei Geschäftsmodellen,die nur eine zeitweise Anwesenheit des Geschäftsführers erforderlich machen. Allerdings würde das Einkommen der natürlichen Person dann dennoch z.B. in Deutschland besteuert, allein die Gesellschaft unterliegt dann der Besteuerung im Sitzstaat. Oder Mandanten, die als Direktor eine Person einsetzen, die in einem Staat ohne analoge Gesetzgebung wie z.B. in Deutschland ansässig ist. Und natürlich gibt es "Grauzonen". Natürlich fördern wir keine illegalen Tätigkeiten, aber gemäß dem Motto "wo kein Kläger, da kein Richter",gibt es schon "Grenzfälle", z.B. bei Mandanten, bei denen eine steuerliche Ansässigkeit gar nicht oder nicht einfach zuzuordnen ist. Oder bei Offshore-Gesellschaften, die keinerlei Berührungspunkte zu Deutschland haben, z.B. beim Pooling von Investorengeldern, wobei die Investoren überwiegend oder gar nicht aus Deutschland kommen und der Investitionsstandort ebenfalls im Ausland ist, z.B. in Russland. Auch bei reinen Internetgeschäften (Downloaden von Musik, Dateien usw..) kann eine solche Offshore-Gesellschaft Sinn machen, allerdings nicht, wenn Gelder nach Deutschland fliessen. Es gibt auch Mandanten, die eine Offshore-Gesellschaft einsetzen, um die "wahren Besitzverhältnisse" zu verschleiern, z.B. wegen der Konkurrenz. Hierbei wird eine aktive Gesellschaft in einem EU-Staat oder Staat mit DBA-Sachverhalt gegründet, die Offshore-Gesellschaft wird Shareholder. Die Dividendenausschüttungen werden aber offiziell nach Deutschland gelenkt und in Deutschland mit Abgeltungssteuer besteuert.
Gründungsagenturen
im Internet und Ihre „Standardlösungen“: Fallen für
Unbedarfte
Es ist schon erschreckend, wie die meisten Gründungsagenturen im
Internet (keine Steuerberater oder Anwälte, häufig auch nicht in
Deutschland ansässig), die Gründung von Offshore Gesellschafen
anpreisen. Da heißt es
z.B.:
Die wichtigsten Vorteile sind:
Diese Auflistung finden Sie dann bei allen
Sitzstaaten, einfach kopiert und eingefügt. Ferner locken diese
Gründungagenturen dann mit „Kampfpreisen“ , so ist eine komplette Lösung
schon für wenige hundert Euro zu haben.
Es erstaunt uns immer wieder, dass Kunden auf
solche Angebote hereinfallen ,da es eigentlich offensichtlich
sein muss, das hier etwas nicht stimmen kann: -Kein
Rechtsanwalt auf dieser Welt stellt seine Dienste (als Treuhand-Direktor
oder im Rahmen einer Gründung) für wenige hundert Euro zur Verfügung -Selbstverständlich
besteuern auch die meisten Offshore-Staaten juristische und/oder
natürliche Personen,
ansonsten wären diese Staaten pleite. Es
gibt daher wenige echte Nullsteuer-Oasen auf dieser Welt (Cayman
Islands, VAE: außer für Banken,petrochemische Betriebe und Ölkonzerne ).
Allerdings besteuern viele Offshore-Staaten
ausländische Erträge nicht, also
der exempted Status. -Selbstverständlich
verlangen die Offshore-Staaten mit der Möglichkeit des Exempted Status
einen Nachweis,
dass die entsprechende Gesellschaft nur Geschäfte außerhalb des
Sitzstaates generiert. Zu diesem Zweck müssen die entsprechenden Belege
eingereicht werden, z.B. über den Anual Account- oder Return. -Selbstverständlich
gibt es in vielen Offshore-Staaten öffentliche Register.
-Selbstverständlich
müssen
exempted Companies in den meisten
Offshore-Staaten
eine
Jahresgebühr
an die Behörde entrichten (GOVFee) -Inhaberaktien
sind nicht in allen Steueroasen erlaubt. Sind
Inhaberaktien erlaubt, eröffnen die meisten Banken i.d.R. kein Konto,
sofern die eigentlichen Shareholder nicht bekannt sind.
-Billiggründer und Kontoeröffnung:
Es schert die meisten Agenturen anscheint wenig, dass Banken keine
Konten eröffnen, wenn der im Register eingetragene Direktor nicht
beantragt/unterzeichnet bzw. bei der Kontoeröffnung anwesend sein muss.
In vielen Fällen muss auch der Kontobevollmächtigte anwesend sein. Und
erfolgt eine Firmengründung z.B. auf Belize, es wird aber eine
juristische Person am anderen Ende der Welt als Direktor eingesetzt, hat
sich die Kontoeröffnung sowieso erledigt. Macht aber nichts: Diese
Agenturen bieten ja nur „Die Hilfe bei der Kontoeröffnung“ an, was sie
ja auch tun. -Domizilgesellschaften
in Oasen haben keine Chance auf Erstattung der Kapitalertragssteuer
von Zinsen und Lizenzen, wenn sie die ihnen
zugeschriebenen Funktionen nicht selbst ausfüllen können. Dieses
hat die Connection Niederlande –Niederländische Antillen- in eine
Steuerfalle gelockt.
-Keine Rechtshilfeabkommen,fiskalische
Auslieferungsabkommen: Dieses stimmt
nicht in jedem Fall. So unterhalten viele Steueroasen-Länder
entsprechende Abkommen mit anderen Ländern. Aus diesem Grunde kommt für
US Bürger z.B. nur noch Nevis als Oasengesellschaft in Frage.
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