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 Firmengründung Mauritius - Offshore Firma gründen

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  Firmengründung MAURITIUS - Offshore Firmengründung

Firmengründung Mauritius und Dienstleistungen unserer Kanzlei

  • Gründung der Gesellschaft auf Mauritius über eine Steuer-oder Anwaltskanzlei im Sitzstaat der Gesellschaft,Apostille, beglaubigte Übersetzungen der Registerunterlagen

  • Dokumentation des exempt Status gegenüber den Behörden, bei Gesellschaften die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen und somit keiner Besteuerung unterliegen (Offshore-Company, i.d.R. die Rechtsform der IBC)

  • Treuhand-Direktor in der Gründungsphase oder ständig präsenter Treuhand-Direktor, ergänzend/und/oder angestellter Direktor im Sitzstaat der Offshore Firma

  • Treuhand-Shareholder oder Inhaberaktien

  • Registered Office,Headoffice bis Büro (Headoffice: Zustellbare Postadresse, auch für Einschreiben,Firmenschild,eigene Telefonnummer mit persönlicher Gesprächsannahme zu den normalen Geschäftszeiten,Fax)

  • Bei Onshore-Gesellschaften: Buchhaltung und Jahresabschluss über Steuerkanzlei im Sitzstaat

  • Kontoeröffnung auf die Gesellschaft Mauritius,inkl. Onlinebanking, Kreditkarte und Schecks

  • Anlagekonto der Gesellschaft in der Schweiz, ohne das eine Zweigniederlassung in der Schweiz erforderlich ist (sonst i.d.R. zwingend erforderlich)

  • EU-Konto der Gesellschaft auf Zypern, inkl. Onlinebankinig und Kreditkarte, auch bei Inhaberaktien. Eine Zweigniederlassung auf Zypern (EU-Teil) ist nicht erforderlich, ebenso braucht der wirtschaftlich Berechtigte nicht nach Zypern reisen

  • Steuerliche Beratung, auch im Rahmen der "verbundenen Unternehmen"

  • Gründung von Offshore-Trust und/oder Stiftungen Mauritius

  • Bei Betriebsstätten-Installation mit qualifizierten Geschäftsbetrieb im Offshore-Staat, hier Mauritius: Suche nach Büroräumen,Visa-Regelungen/Erteilung für Geschäftsführer und Angestellte,Buchhaltung und Jahresabschluss,Lohnbuchhaltung

Kurzübersicht Firmengründung Mauritius

Hinweis zum Sonderstatus Mauritius: Mauritius unterhält mit Deutschland und vielen anderen Ländern ein DBA, Doppelbesteuerungsabkommen. Allerdings sind Exempt Companies (Gesellschaften,die nur außerhalb Mauritius Geschäfte tätigen und daher keiner Besteuerung unterliegen=Offshore Status) vom DBA ausgenommen.

Tax Mauritius

Onshore Companies werden mit 15% besteuert, offshore-Companies (exempt. companies, die nur außerhalb von Mauritius Geschäfte tätigen), bleiben steuerfrei gestellt.

  • Tax free dividends
  • No capital gains tax
  • Up to 100% foreign ownership
  • Exemption from customs duty on equipment
  • Free repatriation of profits, dividends and capital
  • No minimum foreign capital required
  • 50% annual allowance on declining balance for the purchase of electronic and computer equipment

Übersicht DBAs mit Mauritius:

The following countries are among those which have double-tax treaties with Mauritius (an * indicates that the treaty is awaiting ratification):

  • Bangladesh*
  • Barbados
  • Belgium*
  • Botswana
  • China
  • Croatia
  • Cyprus
  • France
  • Germany
  • Hungary
  • India
  • Indonesia (suspended)
  • Italy
  • Kuwait
  • Lesotho*
  • Libya
  • Luxembourg
  • Madagascar
  • Malawi*
  • Malaysia
  • Mozambique*
  • Namibia
  • Nepal
  • Nigeria*
  • Oman*
  • Pakistan
  • Qatar*
  • Singapore
  • Romania
  • Russia*
  • Rwanda
  • Senagal
  • Seychelles
  • Singapore
  • South Africa
  • Sri Lanka
  • Swaziland
  • Sweden
  • Thailand
  • Tunisia*
  • United Kingdom
  • Vietnam*
  • Zambia*
  • Zimbabwe

Mauritius Table of Treaty Rates

This table lists the percentage rates of withholding tax on certain types of payment made between Mauritius and some of its key Treaty partners, correct at the time of writing:

Country
Dividends
Royalties
Interest
Rcvd. in Mauritius
Rcvd. in Mauritius
Rcvd. in Mauritius
Paid from
Mauritius*
China
15
10
nil
10
France
15
15
nil
35
Germany
15
15
nil
35
India
15
15
nil
35
Malaysia
15
15
nil
15
Pakistan
10
12.5
nil
10
South Africa
15
15
nil
nil
Swaziland
15
7.5
nil
5
Sweden
15
15
nil
15
United Kingdom
15
15
nil
35
Zimbabwe
20
15
nil
10

* The rules governing the deduction of tax from outgoing payments of interest from Mauritius are complicated, depending on the type of interest, the type of company paying it, and the terms of the tax treaty in question; the rates given here are broadly correct, but individual treaties and circumstances need to be taken into account also

Mauritius – Steuerliches Sprungbrett für Investitionen in Indien

Für jeden deutschen Investor stellt sich bei einer Auslandsinvestition die Frage, ob durch ein sogenanntes „Treaty Shopping“ die gesamte steuerliche Belastung auf die Investition optimiert werden kann. Als „Treaty Shopping“ bezeichnet man die zulässige Implementierung einer internationalen Unternehmensstruktur in einem oder mehreren Ländern, um die Vergünstigung vom DBA in Anspruch zu nehmen, die bei einer Direktinvestition nicht wahrgenommen werden könnte. Im Falle einer Investition in Indien bietet sich Mauritius als steuerliches Sprungbrett für ein „Treaty Shopping“ an. Es hat als eines von weltweit nur fünf Ländern ein vorteilhaftes DBA im Hinblick auf Veräußerungsgewinne und Ausschüttungen bei Kapitalgesellschaften abgeschlossen. Die Kombination der günstigen innerstaatlichen Besteuerung in Mauritius und dem Schutz  durch das mit Deutschland bestehende DBA ermöglicht eine optimierte Unternehmensstruktur.

Dies soll am Beispielfall der Veräußerung eines Anteils an einer nicht börsenorientierten indischen Kapitalgesellschaft verdeutlicht werden, bei der die Investition in der ersten alternative direkt über eine deutsche Kapitalgesellschaft und in der zweiten Alternative über eine mauritische Zwischengesellschaft erfolgt. Dabei wird unterstellt, dass die indische Gesellschaft nicht den Regelungen des deutschen Außensteuergesetzes unterliegt.

Beteiligung über eine deutsche Kapitalgesellschaft/ Direktinvestition

Bei einer Veräußerung der Beteiligung unterliegt der Gewinn der indischen Ertragsteuer, da für diesen Fall Indien aufgrund der Regelungen des Art. 13 Abs. 4 des DBA mit Deutschland das Besteuerungsrecht hat. Die Steuer beträgt für den Fall, dass die Beteiligung

§  unter einem Jahr gehalten wurde:                            41,82 Prozent

§  länger ein Jahr gehalten wurde:                          20,91 Prozent

In Deutschland wird der Veräußerungsgewinn zu 100 Prozent freigestellt, was zur Folge hat, dass die gezahlte indische Steuer mangels deutscher Steuerbelastung nicht in Deutschland auf die Steuerschuld angerechnet werden kann und die Belastung aus indischen Steuer in voller Höhe bestehen bleibt.

Beteiligung über eine mauritische Kapitalgesellschaft/ Treaty Shopping

Im Falle der Veräußerung der Beteiligung durch die mauritische Gesellschaft bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei, da Art. 13 des DBA zwischen Indien und Mauritius  Indien kein Besteuerungsrecht einräumt und Mauritius den Veräußerungsgewinn nach derzeitiger Lage trotz Besteuerungsrecht nicht besteuert. Die steuerfreien Gewinne aus der mauritischen Gesellschaft müssen zur Weiterleitung nach Deutschland nunmehr ausgeschüttet werden. Nach Art. 10 des DBA Deutschland/Mauritius werden für diese Ausschüttungen in Mauritius fünf Prozent Quellensteuer einbehalten. Das Besteuerungsrecht für diese Ausschüttungen hat grundsätzlich Deutschland, das wiederum diese Ausschüttungen von Körperschaftsteuer freistellt und die mauritische Quellensteuer nicht anrechnet. Im Ergebnis beträgt die steuerliche Vorbelastung der Gewinne auf Ebene der deutschen Gesellschaft damit fünf, statt wie im ersten Fall zwischen 20,91 und 41,82 Prozent.

Übersicht:

Investition                 Steuerbelastung                  Steuerbelastung       Steuerbelastung

über                           Indien                                    Mauritius                   gesamt

 

Deutschland direkt     20,91 % - 41,82 %                             -                      20,91 % - 41,82 %

 

Via Mauritius                          -                                              5 %                             5 %

 

 

 

 

 
 
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