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Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore-Firma, Firmengründung im Ausland
Mandanten aus Deutschland, Österreich, Schweiz oder andere Länder
Neben Deutschen Mandanten (natürliche oder juristische Personen)
betreuen wir auch Mandanten aus anderen Ländern, z.B. aus Österreich,
der Schweiz oder Spanien.
Allgemein ist in diesem Kontext auszuführen, dass Deutschland mit die
schärfsten Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs hat oder
Gesetze, die darauf abzielen, dass Besteuerungsrecht nach Deutschland zu
verlagern (z.B. Außensteuerreformgesetz, Deutsches AStG- zentral §§ 7-14
AStG,Deutsche AO- zentral §§12/23 AO usw.).
Allerdings kennen auch andere Länder in der EU, die Schweiz und
Österreich entsprechende gesetzliche Regelungen.
Gemeinsame Regelungen finden sich im Bereich der
Doppelbesteuerungsabkommen (Grundlage OECD-Musterabkommen) und für
Gesellschaften/Mandanten in der EU, die EU Niederlassungsfreiheit,
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie.
So ist der Betriebsstättenbegriff in den Doppelbesteuerungsabkommen
(DBA) „legal definiert“, unabhängig davon ob es sich um ein
Doppelbesteuerungsabkommen aus Deutschland, Schweiz, Österreich oder
anderen Juris. handelt.
Es bestehen auch „internationale Grundsätze“, die auf fast alle Länder
anwendbar sind,z.B.:
-Doppelbesteuerungsabkommen definieren das Vorliegen einer
Betriebsstätte im In-und Ausland. Ist kein Doppelbesteuerungsabkommen
vorhanden/anwendbar, so fehlt die „Abschirmwirkung“ des DBAs, z.B.
hinsichtlich der Quellenbesteuerung bei abfließenden Dividenden ins
Ausland (verbundene Unternehmen)
-Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von
Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer (im
DBA-Sachverhalt), löst i.d.R. immer eine Betriebsstätte im Sinne aus.
Ansonsten definiert sich die steuerliche Betriebsstätte über den „Ort
der geschäftlichen Oberleitung“.
-Ist kein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar,löst i.d.R. eine
Repräsentanz,ein ständiger Vertreter oder ein Warenlager eine
Betriebsstätte im Sitzstaat des Mandanten aus, also umgekehrt zum
DBA-Sachverhalt
-Auskunftsklauseln in den Doppelbesteuerungsabkommen
(Missbrauchs-Klauseln) oder Umkehr der Beweislast: Im Rahmen der
Auskunftsklauseln können die Staaten eine Ansässigkeitsbescheinigung
erwirken, um das Vorhandensein eines ordentlichen Geschäftssitzes im
Betriebsstättenland zu überprüfen. Besteht kein
Doppelbesteuerungsabkommen, kennen die meisten Länder die Umkehr der
Beweislast: Der mutmaßlich Steuerflüchtige hat nachzuweisen, dass es
sich bei der Betriebsstätte im Ausland nicht um einen
Gestaltungsmissbrauch handelt (Nachweis des ordentlichen
Geschäftssitzes, angestellter Direktor usw.).
-Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Ist die
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bei verbundenen Unternehmen anwendbar, so
werden Dividendenausschüttungen zwischen den beteiligten Unternehmen
nicht besteuert. Ansonsten bestimmen die innerstaatlichen Regelungen
oder das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen die Besteuerung bei
abfließenden Dividenden. So besteuern England oder Zypern
Dividendenausschüttungen an eine juristische Person außerhalb des Landes
–unabhängig vom Vorhandensein eines DBAs- bei verbundenen Unternehmen
nicht. Die Schweiz hat eine Quellensteuer von 35% ,sofern kein DBA
anwendbar ist.
-Anwendung der EU-Fusionsrichtlinie:
Bei Anwendung können sich Unternehmen in der EU, ohne steuerliche
Hürden, „zusammenschließen“.
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