Firmengründung Malta: Abbildung Malta Holdingmodell

Firmengründung Malta mit Malta-Holdinggesellschaft
Wer ein etwas auswendiges Verfahren der "Steuerrückerstattung" nicht scheut und eine Internationale Holding-Company und Malta Handelsgesellschaft installieren möchte, findet auf Malta ideale Bedingungen. Allerdings müssen die Gebühren für das etwas aufwendige Steuerrückerstattungsverfahren in die Gesamtrechnung einbezogen werden. Ergänzend müssen bei diesem legalen Steuermodell zwei Gesellschaften auf Malta gegründet werden (Malta Holding und Malta Handelsgesellschaft), was doppelte Gebühren im Rahmen der Gründung und Verwaltung der Gesellschaften bedeutet. Außerdem sollte eine ausländische Kapitalgesellschaft in der EU bestehen (z.B. Deutsche GmbH), als Eigner der Malta Holding, ergänzend Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Denn das Steuersystem funktioniert nur, wenn eine ausländische Kapitalgesellschaft (also eine Gesellschaft außerhalb Maltas) Eigner der Malta Holding ist.
Um eine Endbesteuerung um die 5% zu erreichen, müssten folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
-Kapitalgesellschaft in der EU,am Sitzstaat des Mandanten, also z.B. Deutsche Kapitalgesellschaft
-Installation einer Malta Handelsgesellschaft (Malta Ltd) mit einziger Betriebsstätte auf Malta, als aktive Gesellschaft (führt die Geschäfte aus)
-Installation einer Malta Holding. Die Kapitalgesellschaft in der EU, also z.B. die Deutsche Kapitalgesellschaft ist Eigner der Malta Holding (Unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, vereinnahmt nun die EU Kapitalgesellschaft die Dividenden der Malta Holding steuerfrei, Deutschland kennt einen 5%tigen Körperschaftssteuervorbehalt. Die Voraussetzungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie müssen erfüllt sein).
Das maltesische Steuerrecht ermöglicht es nun der Holding, die Rückerstattung der von der ITC bezahlten Körperschaftssteuer zu beantragen. Von den abgeführten 35% erstatten die Steuerbehörden dann 30,83% zurück, wobei das Geld interessanterweise an die Holding fließt. Im Endeffekt ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung auf der Ebene der Gesellschaft von nur 4,2%.
Bei Weiterausschüttung an die ausländische Kapitalgesellschaft in der EU (Eigner der Malta Holding), vereinnahmt diese Kapitalgesellschaft die Dividenden der Malta Holding unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei, wobei Deutschland einen 5%tigen Steuervorbehalt kennt. Erfolgt eine Weiterausschüttung an die Eigner der ausländischen Kapitalgesellschaft-sofern natürliche Personen-, so erfolgt die Besteuerung nach inländischem Recht, in Deutschland also mit 25%tiger Abgeltungssteuer.