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  Firmengründung Malta

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Firmengründung Malta mit Malta-Holdinggesellschaft

Wer ein etwas auswendiges Verfahren der "Steuerrückerstattung" nicht scheut und eine Internationale Holding-Company und Malta Handelsgesellschaft installieren möchte, findet auf Malta ideale Bedingungen. Allerdings müssen die Gebühren für das etwas aufwendige Steuerrückerstattungsverfahren in die Gesamtrechnung einbezogen werden. Ergänzend müssen bei diesem legalen Steuermodell zwei Gesellschaften auf Malta gegründet werden (Malta Holding und Malta Handelsgesellschaft), was doppelte Gebühren im Rahmen der Gründung und Verwaltung der Gesellschaften bedeutet. Außerdem sollte eine ausländische Kapitalgesellschaft in der EU bestehen (z.B. Deutsche GmbH), als Eigner der Malta Holding, ergänzend Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Denn das Steuersystem funktioniert nur, wenn eine ausländische Kapitalgesellschaft (also eine Gesellschaft außerhalb Maltas) Eigner der Malta Holding ist.

Um eine Endbesteuerung um die 5% zu erreichen, müssten folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

-Kapitalgesellschaft in der EU,am Sitzstaat des Mandanten, also z.B. Deutsche Kapitalgesellschaft

-Installation einer Malta Handelsgesellschaft (Malta Ltd) mit einziger Betriebsstätte auf Malta, als aktive Gesellschaft (führt die Geschäfte aus)

-Installation einer Malta Holding. Die Kapitalgesellschaft in der EU, also z.B. die Deutsche Kapitalgesellschaft ist Eigner der Malta Holding (Unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, vereinnahmt nun die EU Kapitalgesellschaft die Dividenden der Malta Holding steuerfrei, Deutschland kennt einen 5%tigen Körperschaftssteuervorbehalt. Die Voraussetzungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie müssen erfüllt sein).

Das maltesische Steuerrecht ermöglicht es nun der Holding, die Rückerstattung der von der ITC bezahlten Körperschaftssteuer zu beantragen. Von den abgeführten 35% erstatten die Steuerbehörden dann 30,83% zurück, wobei das Geld interessanterweise an die Holding fließt. Im Endeffekt ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung auf der Ebene der Gesellschaft von nur 4,2%.

Bei Weiterausschüttung an die ausländische Kapitalgesellschaft in der EU (Eigner der Malta Holding), vereinnahmt diese Kapitalgesellschaft die Dividenden der Malta Holding unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei, wobei Deutschland einen 5%tigen Steuervorbehalt kennt. Erfolgt eine Weiterausschüttung an die Eigner der ausländischen Kapitalgesellschaft-sofern natürliche Personen-, so erfolgt die Besteuerung nach inländischem Recht, in Deutschland also mit 25%tiger Abgeltungssteuer.

Hier Klicken für die Abbildung in Gross

Unsere Dienstleistungen Firmengründung Malta- Malta Holding-Modell

-Gründung der Gesellschaften über renommierte Anwaltskanzlei auf Malta, Registereintrag,Apostille,beglaubigte Übersetzungen

-Auf Wunsch bzw. sofern erforderlich: Stellung Treuhand-Direktor für Malta Handelsgesellschaft und Malta Holding

-Auf Wunsch bzw. sofern erforderlich: Stellung ordentlicher Geschäftssitz auf Malta

-Vermittlung an Steuerberater Malta für Buchhaltung, USt-Voranmeldungen,Rückerstattungsverfahren

-Vorbereitung entsprechender Massnahmen: Gesellschafterbeschluss der EU-Kapitalgesellschaft (Shareholder Malta Holding) usw..

Alternative Modelle

Hinsichtlich Steuermodelle in der EU, kommen alternativ folgende Firmengründungen in Frage:

-Firmengründung Zypern oder Bulgarien (10% Steuern)

-Firmengründung EU-Sonderzonen Madeira oder kanarische Sonderzone (Null bis 5% Steuern).

Firmengründung Malta und Betriebsstättendefinition

Die steuerliche Betriebsstätte ist im DBA legal definiert:

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.


(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:


a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;

d) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;

e) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.


(4) Ist eine Person -
mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt
, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Der Ort der Leitung

Der "Ort der geschäftlichen Oberleitung" ist zentraler Begriff zur Definition der steuerlichen Betriebsstätte. Zunächst wird im Rahmen dieser Definition darauf abgezielt, dass eine im Sitzstaat der Gesellschaft ansässige Person (Malta) die geschäftliche Oberleitung innehat. Entweder verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat (Malta) oder stellen einen im Sitzstaat Ansässigen als Geschäftsleitung an oder wir stellen einen treuhänderischen Geschäftsführer, sofern die Besteuerung im Sitzstaat der Gesellschaft,hier also auf Malta, stattfinden soll. Sind keine Tagesentscheidungen zu treffen,kann es ausreichend sein, dass der z.B. Deutsche Geschäftsführer im Rahmen der notwendigen geschäftlichen Oberleitung im Sitzstaat der Gesellschaft anwesend ist.

Von dieser Definition kann abgewichen werden, wenn im Sitzstaat (Malta) eine Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung, länger als 12 Monate Dauer. Dann immer Betriebsstätte,unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.

EU-Mutter-Tochter-Richtlinie

Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Dividenden zwischen europäischen Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:

  • 20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;
  • 15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008; und
  • 10% vom 1. Januar 2009.

Voraussetzungen sind:

-Mindest-Beteiligungsschwellenwert muss erreicht sein

-Die verbundenen Unternehmen müssen aktive Gesellschaften im Sinne sein

-Die Gesellschaften müssen in der EU angesiedelt sein

-Die Mindesthaltefrist muss erkennbar mindestens ein Jahr sein

Einleitung Holding auf Malta

Ein deutscher Gesellschafter hält über eine internationale Holding Anteile an einer maltesischen "International Trading Company". Diese ITC entrichtet für den von ihr erwirtschafteten Gewinn in Malta zunächst 35% Körperschaftssteuer. Das maltesische Steuerrecht ermöglicht es nun der Holding, die Rückerstattung der von der ITC bezahlten Körperschaftssteuer zu beantragen. Von den abgeführten 35% erstatten die Steuerbehörden dann 30,83% zurück, wobei das Geld interessanterweise an die Holding fließt. Im Endeffekt ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung von nur 4,2%.

ITC International Trading Company in Malta

Eine ITC ist eine in Malta eingetragene Gesellschaft (LTD) mit beschränkter Haftung,vergleichbar einer GmbH in Deutschland.
Das einzuzahlende Stammkapital beträgt 250,- Euro.

Diese Gesellschaft ist darauf beschränkt, alle Handelsaktivitäten außerhalb Maltas zu tätigen.
Ausnahmen sind:


• der Ankauf in Malta hergestellter Waren für den Export oder von Waren die in Malta zusammengesetzt oder verarbeitet wurden unter
Voraussetzung, dass diese Ankäufe nicht von einer Person getätigt werden, die direkt oder indirekt mehr als 15% des Share-Kapitals der
besagten ITC hält;
• der Handel mit anderen ITC

Der effektive Steuersatz beträgt 4,17 %

Die ITC in Malta ist eine enorm wirksamen Struktur für ausländische Teilhaber. Der normale Steuersatz für eine ITC beträgt zur Zeit 35%. Ausländische (Firmen-)Teilhaber, die von einer ITC Dividende erhalten, bzw. lokale Unternehmen, die zu 100% im ausländischen Besitz stehen, werden wie folgt besteuert:


• mit einem Einheitssatz von 27,5% auf den Bruttobetrag der Dividende
und erhalten den Steuerbetrag rückerstattet, der von der Gesellschaft
auf die ausgeschütteten Gewinne bereits gezahlt wurde;
• sind berechtigt, 2/3 der Steuern gemäß den Vorschriften des
Einkommensteuererlass erstattet zu bekommen, welche die Gesellschaft
auf die gleichen Gewinne gezahlt hat;
• die Steuerbelastung, unter Bezug auf die vorherigen Punkte,
beträgt 4,17%

IHC - International Holding Company Malta


Eine maltesische Holding Gesellschat ist befähigt, eine Teilhaberschaft (Participating Holding) an einer ausländischen Gesellschaft zu halten. "Participating Holding" setzt die Teilhabe von mindestens 10% des Stammkapitals an einer gebietsfremden Firma mit Sitz auf Malta voraus. Bei einer Unterschreitung dieses Prozentsatzes qualifizieren sich seine Teilhaber dennoch als "Participating Holding", wenn:


der Wert der Anteile Lm 500.000,-- (ca. € 1.210.000) übersteigt oder der Gegenwert in
einer anderen Währung äquivalent zu Lm 500.000,-- ist
• der juristische maltesische Teilhaber berechtigt ist, in der Leitung der
ausländischen Gesellschaft vertreten zu sein
• der juristische maltesische Teilhaber berechtigt ist, nach seiner Wahl
Anteile (Shares) zu erwerben oder das Recht hat, der ausländischen Gesellschaft
eine Verfügung über die Differenz der Anteile zu verweigern
• die Anteile zur Geschäftsförderung der maltesischen Gesellschaft bei der
ausländischen Gesellschaft verbleiben


Ausländische Teilhaber einer maltesischen Holding Gesellschaft, die eine "Participating Holding" in einer nichtansässigen Gesellschaft unterhalten, sind zur vollen Rückerstattung der maltesischen Steuer berechtigt, die von der maltesischen Gesellschaft auf Einkommen gezahlt wurde, das aus diesen ausländischen Holdings resultiert.

Firmenformierung und Service


Das Minimum an ausgewiesenem Kapital zur Gründung einer ITC/IHC beträgt Lm 500,--. In der Regel sind zwei Teilhaber erforderlich. Einzelfirmen sind nach dem "Companies Act 1995" möglich. "Nominee Shareholding", sowie die Nominierung von Direktor und "Company Secretary" ist über den Service unserer lizenzierten "Nominee Company" möglich. Jede auf Malta angemeldete Firma ist verpflichtet ein Büro auf Malta zu unterhalten, das auf Wunsch innerhalb unserer "Nominee Company" auf Malta registriert werden kann, bis eine Alternativadresse gestellt wird.

Global Business- Firmengründungen im Ausland- Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften

Wir sind eine englische Steuerkanzlei im Netzwerk internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte (LowTax-Network International) mit dem Interessensschwerpunkt "Internationale Steuergestaltung für natürliche und juristische Personen". Dabei betreuen wir Mandanten aus unterschiedlichen Ländern. Unsere Verwaltung (Headoffice) befindet sich in London, ergänzend unterhalten wir Niederlassungen/Repräsentanzen und/oder Honorar-Steuerberater- und Anwälte in vielen Ländern. Firmengründungen im Ausland werden von den Kooperationskanzleien im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft realisiert. Durch diese Organisationsform wird die optimale Beratung der Mandanten in den unterschiedlichen Ländern gewährleistet sowie die rechtlich einwandfreie Gründung der Gesellschaften in den Sitzstaaten.

Schwerpunkte unserer Tätigkeiten sind:

  • Holdinggesellschaften: Standortwahl,Gründung
  • Wahl der richtigen Rechtsform in den einzelnen Ländern
  • Grenzüberschreitende Umstrukturierungen von Unternehmen
  • Recht der Doppelbesteuerungsabkommen
  • Außensteuerrecht
  • Dividendenrouting 
  • Internationale Betriebsstättengestaltung,Gründung von ausländischen Betriebsstätten, Steuerliche Ergebniszuordnung

Steuerberatung für natürliche Personen und Unternehmer

  • Wegzug ins Ausland,Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht
  • Internationale Erbschaftsteuer- und Vermögensnachfolgeplanung
  • Entsendung von Mitarbeitern

Umsatzsteuerrecht- Zollrecht

  • Grenzüberschreitende Sachverhalte und internationale Optimierung der Gestaltung
  • Umsatzsteuer-Rückerstattung,international

Englische Mandanten

Neben der Steuergestaltung übernehmen wir für englische Mandanten (natürliche Personen, Kapitalgesellschaften) Umsatzsteuervoranmeldungen, Buchhaltung und Jahresabschluss. Dieser Service richtet sich insbesondere an deutschsprachige Mandanten, die in England Ansässig sind im Sinne und/oder in England eine Gesellschaft unterhalten. Mandanten aus Deutschland und Österreich unterstützen wir darüber hinaus in der Zuteilung der englischen NHS und NI-Nummer sowie der Anmeldung Ihrer Gesellschaft als Arbeitgeber, englisches Arbeitsvertragsrecht und allgemeines Vertragsrecht.

Weitere Dienstleistungen

Wenn Sie Fragen zu einer Steuergestaltung haben,senden Sie uns bitte eine E-Mail oder rufen Sie uns an.

Beratung Mittelstand und Konzernebene

Zu dieser Thematik gehört i.d.R::

Mittelständische Unternehmen und/oder Konzerne legen bei der Steuergestaltung Wert auf völlig legale Konstellationen, die einer Nachprüfung in Jedem Falle standhalten. Aufgrund vorhandener Strukturen werden selten Treuhand-Lösungen in Anspruch genommen. Vielmehr werden bei Betriebsstätten-(Teil)-Verlagerungen und/oder im Rahmen von Zwischenholdings, qualifizierte Geschäftsbetriebe im Ausland installiert, mit Stellung eines Geschäftsführers und Anmietung von entsprechenden Büroräumen. Häufig spielen bei aktiven Gesellschaften neben der steuerlichen Frage, Faktoren wie Produktions- und/oder Lohnkosten eine entscheidende Rolle. Dieses erfordert im Rahmen der Beratung eine andere Herangehensweise, auch unter Berücksichtigung bereits vorhandener Strukturen im In-und Ausland. Gerade bei mittelständischen Unternehmen oder Konzernen kommen steuerliche Gestaltungen im Rahmen von Zwischenholdings besonderer Bedeutung zu, um u.a. die Dividenden der aktiven Betriebsstätten möglichst steuerfrei oder steuerminimiert innerhalb der Konzernebenen zu vereinnahmen. Auch haben wir es in diesem Kontext häufig mit aktiven Betriebstätten in mehreren Ländern zu tun, die eine steuerliche Optimierung im Gesamtkonzern benötigen. Gerade diese Mandantengruppe profitiert vom LowTax-Network, da im Rahmen derartiger Gestaltungen verschiedene Steuerspezialisten aus den verschiedenen Ländern zusammenarbeiten müssen und es dennoch eine übergeordnete "Organisations-Beratung" z.B. über die ETC geben muss. Ebenfalls muss die übergeordnete Organisation-Beratung über Spezialisten im internationalen Steuerrecht verfügen. So bringt es dem Mandanten z.B. Deutschen Mandanten in diesem Kontext wenig, einen Deutschen Steuerberater zu bemühen, der sich im internationalen Steuerrecht wenig auskennt und ausländische Berater in die Gestaltung einbezieht.

Andererseits sind große internationale Steuerkanzleien nicht immer der geeignete Partner für diese Zielgruppe: Zu teuer,zu bürokratisch, wenig flexibel.

 

 

 

 

 
 
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