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  Firmengründung Malta - Malta Holdingmodell

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  Firmengründung Malta - Steuern Malta und Malta Holdingmodell
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Firmengründung auf Malta und grundsätzliche Gestaltungsmöglichkeiten

Bei einer Firmengründung auf Malta durch EU-Ansässige greifen die Positivwirkungen der EU Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU Fusionsrichtlinie. Die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung (§8 AStG) bzw. analoge Regelungen in anderen EU- Ländern entfalten keine Wirkung, sofern ausreichend Substanz Escape auf Malta.

Da Malta mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen unterhält, greifen die Abschirmwirkungen eines DBAs. Mithin definiert sich in diesem Kontext das Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland über Artikel 5 DBA.

Firmengründung auf Malta und Steuern

Viele Steuerprivilegien wurden aufgehoben bzw. sind nur noch auf Altgesellchaften anwendbar. Es gelten folgende Besteuerungsgrundlagen für neue Gesellschaften auf Malta:

Der Normal-Steuersatz beträgt auf Malta 35%.

Durch das Tax-Return-Verfahren (Refund of tax to share-holders) ist eine Endbesteuerung von 5%-10% auf der Betriebsstättenebene Malta erreichbar (es werden 5/7 bzw. 6/7 der gezahlten Steuern im Tax-Return-Verfahren an den Anteilseigner zurückerstattet). Allerdings müssen die Dividenden dann auch an den Anteilseigner ausgeschüttet werden, was eine Besteuerung beim Dividendenempfänger zur Folge hat. Eine weitere Alternative besteht in der Zwischenschaltung einer Malta Holding: Eine Malta Holding wird Eigner der Malta Limited, Rückerstattung dann an die Malta Holding.

Source of income

Corporate Tax Paid

Refund of tax to share-holders

Effective tax

Dividend income from holding activities with participating holding in subsidiary

nil

nil

zero

Capital gains accruing from the disposal of a participating holding

nil

nil

zero

Dividend income from holding activities without participating holding in subsidiary or other company income not falling within any other category

35%

6/7ths of corporate tax paid

5%

Trading income

35%

6/7ths of corporate tax paid

5%

Passive income (interest, royalties etc)

35%

5/7ths of corporate tax paid

10%

Firmengründung auf Malta und Malta Holding Modell

Bei diesem Modell wird eine Malta-Holding als Zwischengesellschaft installiert. Die Malta Holding wird also Eigner der malt. Aktivgesellschaft. Die ausländischen Anteilseigner sind Shareholder der Malta Holding. Die aktive Gesellschaft wird mit 35% besteuert. Tax-Return dann an die Malta -Holding, also i.d.R. 5% Steuerlast auf der Betriebsstättenebene Malta. Die Malta-Holding unterliegt keiner Besteuerung. Bei Dividenden-Weiterausschüttung aus der Malta Holding, Besteuerung beim Anteilseigner nach innerstaatlichem Recht. Vorteile bei dieser Konstellation: Es muss nicht direkt an den eigentlichen Anteilseigner/Shareholder im Ausland ausgeschüttet werden.

Hier Klicken für die Abbildung in Gross

Unsere Dienstleistungen Firmengründung Malta- Malta Holding-Modell

Entscheidend ist in jedem Falle, dass die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft verhindert wird. Dazu bedarf es Substanz-Ecape auf Malta (keine reine Briefkastengesellschaft) und im Falle eines Treuhand-Direktors die Stellung eines Treuhand-Direktors (oder angestellten Direktors), der aktiv im Sinne ist und Verträge zeichnet (kein reiner Nominee-oder "Frühstücks-Direktor"). Unsere Kanzlei bietet die gesamte Palette der notwendigen Dienstleistungen an:

-Gründung der Gesellschaften über renommierte Anwaltskanzlei auf Malta, Registereintrag,Apostille,beglaubigte Übersetzungen

-Auf Wunsch bzw. sofern erforderlich (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte): Stellung eines Treuhand-Direktors, der aktiv im Sinne ist und Verträge zeichnet (Anwalt auf Malta, Berufsgeheimnisträger)

-Auf Wunsch bzw. sofern erforderlich: Stellung eines ordentlichen Geschäftssitzes auf Malta (ausreichend Substanz Escape, Verhinderung der Annahme einer reinen Briefkastengesellschaft). Hier kann ein virtuell Office beim Business Center Malta ausreichend sein (Postadresse, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme auf den Namen der Gesellschaft, Faxdienst usw.) oder ein voll eingerichtetes Büro erforderlich sein. Es kommt bei der Ausgestaltung immer auf die "Vergleichbarkeit" an.  

-Vermittlung an Steuerberater Malta für Buchhaltung, USt-Voranmeldungen,Rückerstattungsverfahren

-Vorbereitung entsprechender Massnahmen: Gesellschafterbeschluss der EU-Kapitalgesellschaft (Shareholder Malta Holding) usw..

 

Verhinderung nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG)

Im EU-Kontext sind entsprechende Regelungen rechtswidrig. Allerdings muss im Zweifel nachgewiesen werden, dass es sich auf Malta nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handelt.

Firmengründung Malta und alternative Modelle

Hinsichtlich Steuermodelle in der EU, kommen alternativ folgende Firmengründungen in Frage:

-Firmengründung Zypern oder Bulgarien (10% Steuern)

-Firmengründung in den EU-Sonderzonen Madeira oder kanarische Sonderzone (5% Steuern).

Firmengründung Malta und Betriebsstättendefinition

Die steuerliche Betriebsstätte ist im DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) legal definiert:

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.


(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:


a)
Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;

e) eine f
este Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.


(4) Ist eine Person -
mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt
, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Firmengründung Malta: Der Ort der Leitung

Sofern keine Produktionsstätte, keine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, kein Land-oder fortwirtschaftlicher Betrieb oder eine Bauausführung länger als 9 Monate Dauer auf Malta, definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte zentral über "Den Ort der geschäftlichen Oberleitung": Entweder der Mandant - oder sein Beauftragter- verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Malta und tritt als Direktor der Gesellschaft auf ODER unsere Kanzlei auf Malta stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor. Alternative in wenigen Fällen: Der nicht auf Malta ansässige Direktor ist zum Zeitpunkt der erforderlichen Leitungsaufgaben nachweislich auf Malta anwesend, um diese Leitungsaufgaben von Malta aus zu realisieren.

EU-Mutter-Tochter-Richtlinie

Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Dividenden zwischen europäischen Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:

  • 20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;
  • 15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008; und
  • 10% vom 1. Januar 2009.

Voraussetzungen sind:

-Mindest-Beteiligungsschwellenwert muss erreicht sein

-Die verbundenen Unternehmen müssen aktive Gesellschaften im Sinne sein

-Die Gesellschaften müssen in der EU angesiedelt sein

-Die Mindesthaltefrist muss erkennbar mindestens ein Jahr sein

IHC - International Holding Company Malta


Eine maltesische Holding Gesellschat ist befähigt, eine Teilhaberschaft (Participating Holding) an einer ausländischen Gesellschaft zu halten. "Participating Holding" setzt die Teilhabe von mindestens 10% des Stammkapitals an einer gebietsfremden Firma mit Sitz auf Malta voraus. Bei einer Unterschreitung dieses Prozentsatzes qualifizieren sich seine Teilhaber dennoch als "Participating Holding", wenn:


der Wert der Anteile Lm 500.000,-- (ca. € 1.210.000) übersteigt oder der Gegenwert in
einer anderen Währung äquivalent zu Lm 500.000,-- ist
• der juristische maltesische Teilhaber berechtigt ist, in der Leitung der
ausländischen Gesellschaft vertreten zu sein
• der juristische maltesische Teilhaber berechtigt ist, nach seiner Wahl
Anteile (Shares) zu erwerben oder das Recht hat, der ausländischen Gesellschaft
eine Verfügung über die Differenz der Anteile zu verweigern
• die Anteile zur Geschäftsförderung der maltesischen Gesellschaft bei der
ausländischen Gesellschaft verbleiben


Ausländische Teilhaber einer maltesischen Holding Gesellschaft, die eine "Participating Holding" in einer nichtansässigen Gesellschaft unterhalten, sind zur vollen Rückerstattung der maltesischen Steuer berechtigt, die von der maltesischen Gesellschaft auf Einkommen gezahlt wurde, das aus diesen ausländischen Holdings resultiert.

Über uns: Global Business- Firmengründungen im Ausland- Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften

Wir sind eine englische Steuerkanzlei im Netzwerk internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte (LowTax-Network International) mit dem Interessensschwerpunkt "Internationale Steuergestaltung für natürliche und juristische Personen". Dabei betreuen wir Mandanten aus unterschiedlichen Ländern. Unsere Verwaltung (Headoffice) befindet sich in London, ergänzend unterhalten wir Niederlassungen/Repräsentanzen und/oder Honorar-Steuerberater- und Anwälte in vielen Ländern. Firmengründungen im Ausland werden von den Kooperationskanzleien im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft realisiert. Durch diese Organisationsform wird die optimale Beratung der Mandanten in den unterschiedlichen Ländern gewährleistet sowie die rechtlich einwandfreie Gründung der Gesellschaften in den Sitzstaaten.

Schwerpunkte unserer Tätigkeiten sind:

  • Holdinggesellschaften: Standortwahl,Gründung
  • Wahl der richtigen Rechtsform in den einzelnen Ländern
  • Grenzüberschreitende Umstrukturierungen von Unternehmen
  • Recht der Doppelbesteuerungsabkommen
  • Außensteuerrecht
  • Dividendenrouting 
  • Internationale Betriebsstättengestaltung,Gründung von ausländischen Betriebsstätten, Steuerliche Ergebniszuordnung

Steuerberatung für natürliche Personen und Unternehmer

  • Wegzug ins Ausland,Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht
  • Internationale Erbschaftsteuer- und Vermögensnachfolgeplanung
  • Entsendung von Mitarbeitern

Umsatzsteuerrecht- Zollrecht

  • Grenzüberschreitende Sachverhalte und internationale Optimierung der Gestaltung
  • Umsatzsteuer-Rückerstattung,international

Englische Mandanten

Neben der Steuergestaltung übernehmen wir für englische Mandanten (natürliche Personen, Kapitalgesellschaften) Umsatzsteuervoranmeldungen, Buchhaltung und Jahresabschluss. Dieser Service richtet sich insbesondere an deutschsprachige Mandanten, die in England Ansässig sind im Sinne und/oder in England eine Gesellschaft unterhalten. Mandanten aus Deutschland und Österreich unterstützen wir darüber hinaus in der Zuteilung der englischen NHS und NI-Nummer sowie der Anmeldung Ihrer Gesellschaft als Arbeitgeber, englisches Arbeitsvertragsrecht und allgemeines Vertragsrecht.

Weitere Dienstleistungen

Wenn Sie Fragen zu einer Steuergestaltung haben,senden Sie uns bitte eine E-Mail oder rufen Sie uns an.

Beratung Mittelstand und Konzernebene

Zu dieser Thematik gehört i.d.R::

Mittelständische Unternehmen und/oder Konzerne legen bei der Steuergestaltung Wert auf völlig legale Konstellationen, die einer Nachprüfung in Jedem Falle standhalten. Aufgrund vorhandener Strukturen werden selten Treuhand-Lösungen in Anspruch genommen. Vielmehr werden bei Betriebsstätten-(Teil)-Verlagerungen und/oder im Rahmen von Zwischenholdings, qualifizierte Geschäftsbetriebe im Ausland installiert, mit Stellung eines Geschäftsführers und Anmietung von entsprechenden Büroräumen. Häufig spielen bei aktiven Gesellschaften neben der steuerlichen Frage, Faktoren wie Produktions- und/oder Lohnkosten eine entscheidende Rolle. Dieses erfordert im Rahmen der Beratung eine andere Herangehensweise, auch unter Berücksichtigung bereits vorhandener Strukturen im In-und Ausland. Gerade bei mittelständischen Unternehmen oder Konzernen kommen steuerliche Gestaltungen im Rahmen von Zwischenholdings besonderer Bedeutung zu, um u.a. die Dividenden der aktiven Betriebsstätten möglichst steuerfrei oder steuerminimiert innerhalb der Konzernebenen zu vereinnahmen. Auch haben wir es in diesem Kontext häufig mit aktiven Betriebstätten in mehreren Ländern zu tun, die eine steuerliche Optimierung im Gesamtkonzern benötigen. Gerade diese Mandantengruppe profitiert vom LowTax-Network, da im Rahmen derartiger Gestaltungen verschiedene Steuerspezialisten aus den verschiedenen Ländern zusammenarbeiten müssen und es dennoch eine übergeordnete "Organisations-Beratung" z.B. über die ETC geben muss. Ebenfalls muss die übergeordnete Organisation-Beratung über Spezialisten im internationalen Steuerrecht verfügen. So bringt es dem Mandanten z.B. Deutschen Mandanten in diesem Kontext wenig, einen Deutschen Steuerberater zu bemühen, der sich im internationalen Steuerrecht wenig auskennt und ausländische Berater in die Gestaltung einbezieht.

Andererseits sind große internationale Steuerkanzleien nicht immer der geeignete Partner für diese Zielgruppe: Zu teuer,zu bürokratisch, wenig flexibel.

 

 

 

 
 
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