Firmengründung Madeira und Business Center
Madeira
Das MBC Bürozentrum
befindet sich im Zentrum von Funchal, an der renommierten
Avenida Arriaga, gegenüber vom Stadt-Theater und gleich neben
dem Stadtpark. Parkplätze sind vorhanden.
Dienstleistungen:
Ausserdem verfügbar:
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Unterstützung
bei der
Personalsuche
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Buchhaltungsdienstleistungen
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Büromaterial-Lieferservice
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Schnelle Hilfe bei
Computerproblemen
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Reise- und Hotel-Arrangements
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Limousinen-Service
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Dies ist unser Team:
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Ursula
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Francine
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Ludovic
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Amanda
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Das Team spricht
englisch, französisch und deutsch.
Firmengründung Madeira und verbundene
Unternehmen
Gesellschafter einer Madeira Lda. kann jede
natürliche oder juristische Person in-und außerhalb Madeiras
sein.
Juristische Person in der EU
Es greift die Positivwirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, sofern die Voraussetzungen der EU
Mutter-Tochter-Richtlinie gegeben sind.
Juristische Person außerhalb der EU
Madeira kennt keine Quellensteuer bei abfließenden Dividenden,
unabhängig davon ob DBA-Sachverhalt oder nicht. Beim Empfänger"
werden die Dividenden gemäss innerstaatlichem Recht besteuert.
Natürliche Person außerhalb Madeiras als
Gesellschafter
Keine Quellensteuer auf Madeira, also Besteuerung im
Zufluss-Staat gemäß den innerstaatlichen Regelungen, in
Deutschland 25% Abgeltungssteuer, in vielen Staaten im
Halbeinkünfteverfahren.
Treuhand-Gesellschafter oder
Offshore-Gesellschaft als Shareholder
Auf Wunsch bieten wir die Dienstleistung Treuhand-Gesellschafter
auf Madeira an. So können die eigentlichen
Gesellschafterverhältnisse verdeckt bleiben. Möglich ist auch
die Zwischenschaltung einer Offshore-Gesellschaft (Belize,Seychellen
usw) mit Inhaberaktien als Shareholder, um die wahren
Besitzverhältnisse zu verschleiern.
Zyprische Limited als Gesellschafter
(Gestaltung mittels Zwischenholding)
Eine zyprische Ltd (EU) wird als aktive Gesellschaft mit nur 10%
besteuert, reine Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei
gestellt. Es kann also durchaus Sinn machen, eine zyprische Ltd
(Holding) als Shareholder der Madeira Lda. „zwischenzuschalten“.
I.d.R. kann davon ausgegangen werden, dass nationale
CFC-Regelungen und/oder das Deutsche Außensteuerrecht (§8 AStG)
keine Wirkung entfalten, da EU-Staat und schon aufgrund der
innerstaatlichen Regelungen (ordentlicher Geschäftssitz
erforderlich) keine Schein-oder Briefkastenfirma vorliegt.
Im Kern regelt das Deutsche
Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine Besteuerung beim
Deutschen Anteilseigner stattfindet (fiktive
Ausschüttungsbesteuerung: Der Gewinn der Auslandsgesellschaft
wird dem Deutschen Anteilseigner zur Last gelegt,
selbst wenn
keine Gewinnausschüttung erfolgt,
mithin Besteuerung mit Einkommenssteuer beim deutschen
Anteilseigner, sofern natürliche Person oder Körperschaftssteuer
wenn juristische Person),
wenn dieser
beherrschenden Einfluss
auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder über
50%), die Auslandgesellschaft
nur passive Einkünfte
erwirtschaftet und
die Auslandsgesellschaft im einem
Niedrigsteuergebiet
angesiedelt ist, also unter
25% Ertragssteuer.
Wird eine geschäftliche
Tätigkeit als "Aktiv" im Sinne des
Aktivkataloges §8 AStG
bewertet, entfaltet die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung
keine Wirkung.
Ist die Betriebsstätte in der EU
angesiedelt, entfaltet die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung
grundsätzlich keine Wirkung,
allerdings kann das
Deutsche Finanzamt eine
Ansässigkeitsbescheinigung
beim ausländischen Finanzamt beantragen, um sicherzustellen,
dass es sich bei der Auslandsgesellschaft nicht um eine
rechtswidrige Zwischengesellschaft handelt.
Viele Länder kennen sogenannte CFC-Regelungen,
i.d.R. Gesetze zur Hinzurechnungsbesteuerung. Diese greifen
i.d.R. dann, wenn ein Inländer (Steueransässiger) beherrschenden
Einfluss auf eine Auslandsgesellschaft hat, diese in einem
Niedrigsteuerland angesiedelt ist und nur passive Tätigkeiten
gemäss dem jeweiligen Gesetz realisiert. Das bekannteste
Beispiel ist die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung in §§7-14
AStG. Analoge Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung kennen in
der EU z.B.:
-Frankreich,England,Italien,Spanien
und Ungarn.
Allerdings hat der EuGH diese Praxis in der EU
für rechtswidrig erklärt, sofern die Auslandsgesellschaft einen
qualifizierten Geschäftsbetrieb unterhält, also "Substanz hat".
In diesem Kontext kann das Finanzamt des Steuerpflichtigen eine
Ansässigkeitsbescheinigung beim ausländischen Finanzamt
einholen.
Vermeidungsstrategien der
Hinzurechnungsbesteuerung /CFC Regelungen bei nur passiven
Einkünften der Auslandsgesellschaft sind:
-Der Mandant hat
keinen beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft
-Der Mandant
(Steuerpflichtige) verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
ein Land ohne analoge Regelungen der Hinzurechnungsbeteuerung
(CFC-Regelungen). In Frage kommen Länder wie die Niederlande
(Niedrigsteuerland erst ab einer Besteuerung unter 10%),Zypern
(kennt keine CFC Regelung allerdings 15% Verteidigungssteuer bei
zufließenden Dividenden), Belgien (außer bei Export bestimmter
Güter aus inländischen Einkunftsquellen).
Firmengründung Madeira und Gebühren
Die Gebühren richten sich nach den Dienstleistungen. Gern
senden wir Ihnen die aktuelle Gebührenliste zu.